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title: "Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege"
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# Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor
den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton und in den Gemeinden. *
2 Abweichendes Bundesrecht, insbesondere solches aus dem Gebiete der
Sozialversicherung, und staatliche Abkommen bleiben vorbehalten.
1.2 Behörden
1.2.1 Begriff

## Art. 2 {#art_2}

1 Als Behörden gelten
a * Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,
b * Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit
diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind,
c * Private, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher
Aufgaben verfügen,
d * Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten.
2 Wer verfügt, handelt als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
3 Die Verwaltungsjustizbehörden entscheiden über Beschwerden und beurteilen Klagen oder Appellationen.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 277 | f 285
155.21 2
1.2.2 Zuständigkeit

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest.
2 Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichte einsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten, in denen sie als gleichberechtigte Körperschaften
auftreten. *
3 In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan
gemeindeintern endgültig, soweit das Organisationsreglement nichts anderes
bestimmt. *
4 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.2)

## Art. 4 {#art_4}

Weiterleitung, Meinungsaustausch
1 Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an
die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt
dies dem Absender mit.
2 Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch
mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zu Zivil- oder Strafgerichten,
soweit diese über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, einschliesslich solcher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivil- oder Strafrecht stehen, zu
entscheiden haben. *
1.2.3 Streitigkeiten um die Zuständigkeit

## Art. 5 {#art_5}

Verwaltungsbehörden
1 Hält sich eine Verwaltungsbehörde für zuständig, so kann sie dies in einer
selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.
2 Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für
unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus,
so tritt sie auf die Eingabe nicht ein.
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
3 155.21

## Art. 6 {#art_6}

Untere Verwaltungsjustizbehörden
1 Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde für zuständig, so kann sie
dies in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid feststellen, wenn
ihre Zuständigkeit bestritten wird.
2 Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4

## Artikel 7 {#art_7}



## Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie nach {#art_8}

Absatz 2 bleibt vorbehalten. *
Art. 7 * Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht
1 Wird die Zuständigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit sowohl
vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht beansprucht oder verneint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielt
werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde (Art. 79 Abs. 1
Bst. d der Kantonsverfassung3)).
2 Können die obersten Gerichte in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in
einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielen, so bezeichnet der Grosse
Rat die zuständige Behörde.
3 Können eine untere Verwaltungsjustizbehörde und eine erstinstanzliche Zivil-
oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung erzielen, so leitet die zuerst befasste Behörde die Akten an das für sie zuständige oberste Gericht weiter. Dieses pflegt einen Meinungsaustausch mit
dem anderen obersten Gericht. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet
der Grosse Rat die zuständige Behörde.
4 Kann eine untere Verwaltungsjustizbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Obergericht erzielen oder kann eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Verwaltungsgericht erzielen, so ist die Auseinandersetzung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 durch die beiden obersten Gerichte auszutragen. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse
Rat die zuständige Behörde.
3) BSG 101.1
155.21 4
Art. 8 * Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechtspflege
1 Erachtet der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte
für zuständig und liegt kein Fall von Artikel 7 vor, so sind die Akten zusammen
mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen. Stimmt
dieses nicht zu, so entscheidet auf Ansuchen der zuerst angegangenen Behörde der Grosse Rat über die Zuständigkeit (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).
2 Ist eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung, die bernischen Zivil-
oder Strafgerichte seien zuständig, und liegt kein Fall von Artikel 7 vor, so leitet
sie die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde
weiter.
1.2.4 Ausstand und Ablehnung

## Art. 9 {#art_9}

1 Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand,
wenn sie
a in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b am Vorentscheid mitgewirkt hat;
c * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten
Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden
ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
den Ausstandsgrund nicht aufhebt;
d eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;
e eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
f aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet
die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer
Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der
Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder
Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist
die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Direktion für Inneres und Justiz. *
5 155.21
3 Für den Regierungsrat gelten die besonderen Vorschriften über seine Organisation; vorbehalten bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten
und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.
4 Über die Ablehnung des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so
vieler Mitglieder des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf
Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen. *
5 Über Ablehnung oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)4) sinngemäss. *
1.2.5 Rechtshilfe

## Art. 10 {#art_10}

1 Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe
verpflichtet.
2 Zur Behandlung ausserkantonaler oder ausländischer Rechtshilfegesuche
sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. *
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht
sowie über die Aussage vor Gericht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.
1.3. Beteiligte

## Art. 11 {#art_11}

Prozessfähigkeit
1 Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei
selbständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen.
2 Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, und die
Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig
vornehmen können, vor den Behörden aufzutreten.
4) SR 272
155.21 6

## Art. 12 {#art_12}

Parteien
1 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist und am
Verfahren teilnimmt oder daran beteiligt wird. *
2 Im Beschwerdeverfahren ist Partei
a wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun
will,
b jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will.
3 Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.
4 Im Klageverfahren stehen sich die Klägerin oder der Kläger und der oder die
Beklagte als Parteien gegenüber.

## Art. 13 {#art_13}

Streitgenossenschaft und Rechtsnachfolge
1 Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte
gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss
nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
2 Gleiches gilt für die Rechtsnachfolge im Verfahren.

## Art. 14 {#art_14}

Beiladung und Intervention
1 Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum
Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder
den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
2 Beigeladene haben im Verfahren Parteistellung.
3 Die Intervention Dritter ist nur im Klageverfahren zulässig; sie richtet sich

## Art. 15 nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. * {#art_15}

Vertretung
1 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2 Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende
Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen. Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.
7 155.21
3 Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet; diese
ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen. *
4 Ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich
anderslautender Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur
Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach
der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt
sein. *
5 Kanton und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben. *
6 Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren dem
Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst. *
7 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzeigen, können unterbleiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.5) *
2 Verfahrensgrundsätze
2.1 Rechtshängigkeit eines Verfahrens

## Art. 16 {#art_16}

1 Das Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder durch
Eröffnung von Amtes wegen hängig.
2 Das Verwaltungsjustizverfahren wird mit Einreichung der Beschwerde- oder
Klageschrift hängig.
2.2 Vereinigung und Trennung von Verfahren

## Art. 17 {#art_17}

1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann
die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen.
2 Die instruierende Behörde kann gemeinsam eingereichte Eingaben trennen,
wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.
5) Entspricht dem bisherigen Absatz 6
155.21 8
2.3 Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung *

## Art. 18 {#art_18}

Pflichten und Befugnisse der Behörden
1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge
der Parteien gebunden zu sein.
3 Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt.

## Art. 19 {#art_19}

Beweismittel
1 Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen:
a Urkunden,
b Amtsberichte,
c Auskünfte der Parteien oder Dritter,
d Parteiverhör,
e Zeugenaussage,
f Augenschein,
g Gutachten von Sachverständigen und
h technische Mittel mit Urkundencharakter.
2 Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. *
3 Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art.
19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.
4 Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen
ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.

## Art. 20 {#art_20}

Mitwirkung der Parteien
1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es
sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse.
3 Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten.
9 155.21
Art. 20a * Rechtsanwendung
1 Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an.
2 Sie entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt
sind.
2.4 Rechtliches Gehör

## Art. 21 {#art_21}

Anhörung
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet.
2 Sie kann darauf verzichten:
a bei nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen oder Zwischenentscheiden;
b wenn Gefahr im Verzuge ist;
c soweit den Parteibegehren entsprochen wird;
d bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind;
e bei Vollstreckungsverfügungen.

## Art. 22 {#art_22}

Mitwirkungsrechte
1 Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.

## Art. 23 {#art_23}

Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung
erfordern.
2 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf
dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde
von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Auf Verwaltungsverfahren ist überdies die Datenschutzgesetzgebung anwendbar. *

## Art. 24 {#art_24}

Recht zur Stellungnahme
1 Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung
zu nehmen.
155.21 10
2.5 Neue Vorbringen

## Art. 25 {#art_25}

Neue Tatsachen und Beweismittel
1 Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender
Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist.
Art. 26 Änderung von Rechtsbegehren oder Klagegrund
1 Für die Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Klageänderung
sinngemäss anwendbar. *
2.6 Vorsorgliche Massnahmen
Art. 27 Voraussetzungen
1 Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen in folgenden Fällen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen
a zur Beseitigung gesetzwidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände,
zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen;
b gegen die wesentliche Veränderung oder Veräusserung der Streitsache;
c zum Schutz von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten, fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung
1. ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder
2. ein erheblicher oder nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht.
2 Vorsorgliche Massnahmen können von Amtes wegen oder auf Antrag abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen zu ihrem Erlass
ganz oder teilweise dahingefallen sind.
Art. 28 Verhältnis zur Hauptsache
1 Zusammen mit der Anordnung der vorsorglichen Massnahme ist Frist zur Einreichung der Klage oder des Gesuchs in der Hauptsache anzusetzen, wenn
diese noch nicht hängig ist. *
2 Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache fällt die
vorsorgliche Massnahme dahin.
11 155.21
Art. 29 * Rechtsschutz
1 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne dieses Gesetzes
unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache.6)
Art. 30 Schadenersatz, Sicherstellung
1 Wird der Partei, gegen welche sich die vorsorgliche Massnahme richtet,
Schaden verursacht, so kann sie von der antragstellenden Gegenpartei Ersatz
verlangen, wenn diese in der Hauptsache unterliegt.
2 Ist ein Schaden zu befürchten, so kann die gesuchstellende Partei vor Erlass
der vorsorglichen Massnahme zu einer angemessenen Sicherheitsleistung
angehalten werden; diese darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht,
dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Die Behörde ist befugt,
zur Klageanhebung eine Frist anzusetzen; nach deren unbenütztem Ablauf
wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.
3 Die Schadenersatzklage wird vom Verwaltungsgericht beurteilt; sie muss innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Massnahme eingereicht werden.
4 Verantwortlichkeitsansprüche gegen das Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
2.7 Form und Sprache des Verfahrens
Art. 31 Schriftlichkeit
1 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist
schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die
Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)7) oder eine Urteilsberatung an. *
Art. 32 Form und Sprache von Parteieingaben
1 Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. *

## Artikel 25des {#art_25des}

Publikationsgesetzes berichtigt.
7) SR 0.101
155.21 12
2 Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine
Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
3 Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im Doppel
einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde mehr
als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzureichen.
Art. 33 Rückweisung zur Verbesserung bzw. zur Übersetzung *
1 Die Behörde weist unklare, weitschweifige, unvollständige, Sitte und Anstand
verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der
richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück. *
2 Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe
als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird.
3 Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der
Frist eingereicht sein.
Art. 34 Sprache der Instruktion
1 Gemeindebehörden und Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter
instruieren in der für ihren Verwaltungskreis geltenden Amtssprache. *
2 Die übrigen Behörden instruieren in der Sprache des von der Sache her
betroffenen Verwaltungskreises. Ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache. *
3 Im Einverständnis mit den Parteien können die für den ganzen Kanton zuständigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in der andern Landessprache instruieren.
Art. 35 Übersetzung
1 Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen der Behörde oder einer
Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.
2 Übersetzerinnen oder Übersetzer sind als Sachverständige zu behandeln.
13 155.21
2.8 Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung *
Art. 36 * Verhandlungen
1 Zu den Instruktionsverhandlungen haben Dritte nur mit Zustimmung der instruierenden Behörde und der am Verfahren Beteiligten Zutritt.
2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK sind
unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.
Art. 37 * Urteilsberatung
1 Das Verwaltungsgericht berät und fällt das Urteil öffentlich, ausser
a die Wahrung schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen erheischten den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Gesetzgebung sehe
solches vor;
b auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts;
c * in Fällen, die im Zirkulationsverfahren entschieden werden (Art. 56 Abs. 5
des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG]8));
d * im Rahmen der einzelrichterlichen Zuständigkeit (Art. 57 GSOG).
2 Die andern Verwaltungsjustizbehörden und die Verwaltungsbehörden beraten
und entscheiden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.
Art. 37a * Bild- und Tonaufnahmen
1 Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.
2.9 Einstellung, Abschreibung und Aufhebung des Verfahrens
Art. 38 Einstellung
1 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren
über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.
8) BSG 161.1
155.21 14
Art. 39 Abschreibung
1 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder
Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
2 Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen
den Sachentscheid offen.
Art. 40 Aufhebung von Amtes wegen
1 Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn
wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
2 Sie sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben,
wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich
nicht zuständig waren.
2.10 Fristen
Art. 41 Berechnung
1 Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt
eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. *
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag. *
3 Besondere Fristbestimmungen des Bundesrechts sowie der Abstimmungs-
und Wahlgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 42 Wahrung
1 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist
vorgenommen werden.
2 Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden.
15 155.21
3 Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.
4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist
gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der zuständigen Behörde der
Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet worden ist. *
Art. 43 Erstreckung und Wiederherstellung
1 Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf der
Frist darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen
Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. *
3 … *
2.11 Zustellung und Eröffnung
Art. 44
1 Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.
2 Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener
Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit
gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist. *
3 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am
siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. *
4 Im Übrigen gelten für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss. *
155.21 16
5 Die Behörde kann Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen9)
a gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat,
b an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
6 Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen.10)
2.12. Verfahrensdisziplin
Art. 45 Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Behörden
1 Auf Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, wird nicht eingetreten.
Art. 46 Ordnungsbusse
1 Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den
Geschäftsgang stört, kann durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken, bei Rückfall bis zu 3000 Franken, bestraft
werden.
Art. 47 * Wegweisung von der Verhandlung
1 Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, können durch die instruierende Behörde von der Verhandlung, nötigenfalls mithilfe der Polizei,
weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der
Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.
Art. 48 Verbot des Berichtens
1 Den Behörden ist untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen.
9) Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5
10) Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5
17 155.21
3 Verwaltungsverfahren
3.1 Vorrang der Verfügung
Art. 49
1 Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung
auf den Klageweg. *
2 Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3.2 Verfahren auf Erlass einer Verfügung
Art. 50 Zweck und Durchführung
1 Die Verwaltungsbehörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin durch.
2 Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
Art. 51 * …
Art. 52 Inhalt der Verfügung
1 Eine Verfügung muss enthalten
a die Bezeichnung der verfügenden Behörde,
b die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt,
c die Verfügungsformel und die Kostenregelung,
d den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von
Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung),
e die Adressatinnen oder Adressaten,
f das Datum und
g die Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.
2 Die Verwaltungsbehörden können eine Verfügung ohne Begründung eröffnen, wenn
a unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
b die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
c sich diese ohne weiteres aus den Begleitumständen des Verfahrens ergibt.
155.21 18
3.3 Einsprache
Art. 53 Grundsatz
1 Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass gegen die Verfügung Einsprache zu
erheben ist, bevor das Rechtsmittelverfahren offensteht. Die Rechtsmittelbelehrung hat darauf aufmerksam zu machen.
2 Für die Einsprachebefugnis und die aufschiebende Wirkung der Einsprache
gelten sinngemäss die Bestimmungen zur Beschwerde. *
Art. 54 Form und Frist
1 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich
und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 bei der Verwaltungsbehörde zu erheben.
Art. 55 Neue Verfügung
1 Die Verwaltungsbehörde prüft gestützt auf die Einsprache nochmals den
Sachverhalt und verfügt neu.
2 Sie ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden.
3 Kann die neue Verfügung Dritte beschweren, so sind diese anzuhören, bevor
neu verfügt wird.
3.4 Wiederaufnahme des Verfahrens, Berichtigung von Verfügungen
Art. 56 Wiederaufnahme
1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn *
a ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht
werden;
b * die Partei oder die Behörde nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren
nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen
Verfügung entstanden sind;
c zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen.
1a Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. *
19 155.21
2 Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme
des Verfahrens und der Änderung der Verfügung.
3 Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit
Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
4 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen
zulässig.
Art. 57 Neue Verfügung
1 Tritt die Verwaltungsbehörde auf das Begehren um Wiederaufnahme des
Verfahrens ein und erachtet sie es als begründet oder hat sie von Amtes wegen zu handeln, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und verfügt
gegebenenfalls neu.
2 Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren und die neue Verfügung in
der Sache sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.
Art. 58 Schadenersatz
1 Wer gutgläubig Vorkehren getroffen hat und durch die Aufhebung oder Änderung der Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn er oder
sie den Grund zur neuen Verfügung nicht selber gesetzt hat.
2 Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde
neu verfügt hat.
Art. 59 Berichtigung
1 Muss wegen eines Redaktions- oder Kanzleifehlers die Verfügungsformel berichtigt werden, so läuft die Rechtsmittelfrist neu.
4 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren
4.1 Gegenstand der Beschwerde *
Art. 60 * Grundsatz
1 Der Beschwerde unterliegen
a Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
b folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
1. Erlasse,
2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und
Abstimmungssachen,
155.21 20
3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel möglich ist.
2 Beschwerden gegen Akte gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind erst zulässig,
wenn das in der Sache endgültig zuständige Gemeindeorgan beschlossen hat.
3 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)11). *
Art. 61 * Zwischenverfügungen
1 Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz
noch teilweise abschliessen, insbesondere über
a die Zuständigkeit,
b den Ausstand und die Ablehnung,
c die Einstellung des Verfahrens,
d die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer
Partei von der Zeugeneinvernahme,
e die Verweigerung der Akteneinsicht,
f die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
g vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung.
2 Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und
die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr
angefochten werden.
3 Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn
a sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder
b die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
4 Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurde von ihr kein
Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen
den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.
5 Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
11) BSG 141.1
21 155.21
4.2 Zuständigkeiten
Art. 62 Direktion
1 Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a *
a von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämtern, Abteilungen,
Dienststellen), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar
an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht,
b * der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,
c der Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Gesetzgebung es vorsieht,
d * anderer kantonaler Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe
c, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht.
2 Die Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.
Art. 63 * Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter *
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen *
a * Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
und kommunalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c,
ausser das Gesetz sehe die Beschwerde an eine andere Instanz vor,
b * Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, ausser das Gesetz
sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.
2 Zuständig ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am
Sitz der handelnden Behörde. Über Beschwerden gegen Akte von Organen einer Regionalkonferenz entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter desjenigen Verwaltungskreises, in dem das Einwohnerschwergewicht liegt. *
155.21 22
Art. 64 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen oder Beschwerdeentscheide seiner Direktionen und der Regierungsstatthalterinnen
und Regierungsstatthalter und, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, gegen
Verfügungen von Verwaltungseinheiten der Direktionen oder von Gemeinden,
sofern *
a * kein Rechtsmittel unmittelbar an das Verwaltungsgericht oder an eine
andere verwaltungsunabhängige kantonale Justizbehörde offensteht,
b * das eidgenössische Recht kein Rechtsmittel unmittelbar an den Bundesrat oder an eine eidgenössische Verwaltungsjustizbehörde vorsieht,
c * die Direktion nicht kantonal letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Beschwerdeverfahren *
Art. 65 Beschwerdebefugnis
1. Verfügungen und Entscheide *
1 Zur Beschwerde ist befugt, wer
a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.
2 Zur Beschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde
befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.
Art. 65a * 2. Kommunale Erlasse
1 Zur Beschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt, wer durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.
Art. 65b * 3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
1 Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,
a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
23 155.21
Art. 65c * 4. Weitere kommunale Beschlüsse
1 Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,
a wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine
Interessen der Gemeinden berühren.
Art. 66 * Beschwerdegründe
1 Mit Beschwerde können gerügt werden
a unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
b andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens,
c Unangemessenheit, ausser
1. in den Fällen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b,
2. die Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
Art. 67 * Form und Frist
1. Im Allgemeinen
1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung
des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel
32 zu erheben.
Art. 67a * 2. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen *
1 In Wahlsachen ist die Beschwerde innert zehn Tagen nach der Wahl zu erheben. *
2 In Abstimmungssachen ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Abstimmung zu erheben. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen (Abs. 3)
beträgt die Frist zehn Tage. *
3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl
oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht
erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach
der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen.
Art. 68 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts
anderes bestimmt. *
2 Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
155.21 24
3 Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; diese
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
4 Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung
aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen.
5 Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden
Verfügung erfordert, oder
b ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist.
Art. 69 Instruktion
1. Allgemein
1 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am
Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch. *
2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeinstanz innert gleicher Frist die Akten einzureichen.
3 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder eine Verhandlung
durchgeführt werden.
Art. 70 2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz
1 Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, so obliegt die Beschwerdeinstruktion
a der sachlich zuständigen Direktion, wenn sie nicht selber verfügt hat oder
nicht durch anderes Mitwirken befangen erscheint,
b * der Bau- und Verkehrsdirektion bei kantonalen Überbauungsordnungen
(Art.102 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 198512)),
c * der Direktion für Inneres und Justiz in den übrigen Fällen und13)
d * der Staatskanzlei, wenn die Direktion für Inneres und Justiz verfügt hat.14)
12) BSG 721.0
13) Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c
14) Die Buchstaben c und d entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c
25 155.21
2 Die instruierende Behörde stellt dem Regierungsrat Antrag und übt bis zum
Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.
3 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Zwischenverfügungen der instruierenden Direktion oder der Staatskanzlei ist der Regierungsrat. *
Art. 71 Neue Verfügung
1 Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende
Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu
verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.
2 Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue
Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist.
Art. 72 Beschwerdeentscheid
1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück.
2 Der Beschwerdeentscheid enthält sinngemäss die in Artikel 52 genannten
Elemente.
3 Für kantonal letztinstanzliche Beschwerdeentscheide ist Artikel 84a sinngemäss anwendbar. *
Art. 73 Änderung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz
1 Zuungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Beschwerdeentscheid nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden.
2 Die Beschwerdeinstanz gewährt dazu das rechtliche Gehör; einem Beschwerderückzug muss sie stattgeben, ausser die Gesetzgebung bestimme es
anders.
3 Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung oder den
angefochtenen Beschwerdeentscheid zu ändern, so gewährt sie erstmalig
betroffenen Dritten dazu vorgängig das rechtliche Gehör, wenn sich diese am
bisherigen Beschwerdeverfahren nicht haben beteiligen können.
155.21 26
5 Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen
Justizbehörden
5.1 Vor Verwaltungsgericht
5.1.1 Zuständigkeit
Art. 74 Grundsatz
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden
gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen.
2 Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend *
a * kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften des
PRG,
a1 * Wahl- und Abstimmungssachen der Landeskirchen,
b kommunale Erlasse,
c kommunale Wahl- und Abstimmungssachen,
d kommunale Beschlüsse im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3.
3 Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt
sinngemäss Artikel 61.15)
Art. 75 Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 nach dem verfahrensrechtlichen Inhalt
1 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist
sie es auch gegen
a Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide,
b Abschreibungsverfügungen,
c Kostensprüche,
d Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen und Entscheide darüber sowie
e Vollstreckungsverfügungen.
Art. 76 * 2 wegen Zuständigkeit anderer Instanzen
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und
Entscheide
a des Grossen Rates und seiner Organe, soweit das Gesetz nichts anderes
vorsieht,
15) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
27 155.21
b des Obergerichts, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten
der Justizverwaltung,
c * der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
c1 * der Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche, ausgenommen gegen Verfügungen in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
d–e * …
2 Gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn diese Behörden nach dem Gesetz
kantonal letztinstanzlich entscheiden.
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig gegen Verfügungen
und Entscheide, die unmittelbar beim Bundesrat oder bei einer eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörde angefochten werden können.
Art. 77 * 3 nach der Sache
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und
Entscheide betreffend
a innere Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten mit vorwiegend politischem Charakter,
b Richtpläne,
c die Bildung und Auflösung von Körperschaften, Anstalten oder Personenverbindungen,
d die Bezeichnung von Standorten für Einrichtungen und Institutionen sowie
von Versorgungs-, Planungs- und Förderungsgebieten und dergleichen,
e aufsichtsrechtliche und organisatorische Massnahmen mit vorwiegend politischem Charakter,
f öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)16) und nach den
Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)17),
g den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
Art. 78 * …
16) SR 173.110
17) BSG 211.1
155.21 28
5.1.2 Besondere Verfahrensvorschriften
Art. 79 * Beschwerdebefugnis
1. Verfügungen und Entscheide
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer
a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
b durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
c ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.
2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.
Art. 79a * 2. Kommunale Erlasse
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kommunale Erlasse ist befugt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat und durch den angefochtenen Erlass mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte.
Art. 79b * 3. Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist befugt,
a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,
b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
Art. 79c * 4. Weitere kommunale Beschlüsse
1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse
ist befugt,
a wer die Voraussetzungen von Artikel 79 erfüllt,
b wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine
Interessen der Gemeinden berühren.
Art. 80 Beschwerdegründe
1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gerügt werden
a unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
b andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens und
29 155.21
c Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden
1. aus dem Gebiet der Sozialversicherung,
2. * …
2a. * der kantonalen Datenschutzbehörde,
3. wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht.
Art. 81 Form und Frist
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des
Entscheids oder der Verfügung schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben.
2 Die Frist beträgt zehn Tage zur Anfechtung von *
a Entscheiden in kommunalen Wahlsachen,
b Entscheiden betreffend Vorbereitungshandlungen in kommunalen Abstimmungssachen.
Art. 82 Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68
ist sinngemäss anwendbar.
Art. 83 Instruktion
1 Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich sinngemäss nach Artikel 69 und 71.
Art. 84 Urteil
1 Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht
in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen.
3 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an
die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs die Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern
oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.
4 Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.
155.21 30
Art. 84a * Verzicht auf Urteilsbegründung
1 Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer
Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung
eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.
2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.
3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet
und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist
wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.
5.2 Vor anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden
Art. 85 Zuständigkeit
1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit anderer verwaltungsunabhängiger
Justizbehörden fest.
Art. 86 * Verfahren
1 Soweit die Gesetzgebung keine besonderen Verfahrensvorschriften aufstellt,
richtet sich das Verfahren vor den anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden nach diesem Gesetz; namentlich finden die Artikel 65 bis 73 sinngemäss Anwendung.
2 In Verfahren vor dem Obergericht gelten die Artikel 79 sowie 80 bis 84a sinngemäss.
6 Klageverfahren
6.1 Zuständigkeiten
Art. 87 Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz
a * …
b * Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton,
eine Landeskirche oder eine ihrer regionalen Einheiten beteiligt ist, soweit
die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,
c Ansprüche aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit es die
Gesetzgebung vorsieht,
31 155.21
d vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist,
e * …
Art. 88 Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter *
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter beurteilt auf Klage
hin *
a * …
b vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen
Gemeinden,
c vermögensrechtliche Ansprüche Privater aus öffentlichem Recht gegen
Gemeinden,
d * unter Vorbehalt von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat,
e vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem
Recht.
Art. 89 Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden
1 Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden urteilen auf Klage hin, wenn
es die Gesetzgebung vorsieht.
6.2 Besondere Verfahrensvorschriften
Art. 90 Subsidiarität, Widerklage
1 Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann.
2 Die Zulässigkeit der Widerklage richtet sich nach den Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist die Widerklage nur zulässig, wenn sie auch als
selbstständige Klage vom Schiedsgericht zu beurteilen wäre. *
Art. 91 Instruktion
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich die Instruktion
des Klageverfahrens sinngemäss nach Artikel 69.
2 Die Behörde kann die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorladen.
155.21 32
Art. 92 Urteil
1 Die Behörde würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf die Behörde nicht über
die Parteibegehren hinausgehen.
3 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an
die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs zuungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.
4 Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.
6.3 Appellation
Art. 93 Begriff
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, können im Klageverfahren
ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden mit Appellation vor das
Verwaltungsgericht gebracht werden.
2 Diesem stehen die gleichen Erkenntnisbefugnisse wie der Vorinstanz zu.
Art. 94 Verfahren
1 Die Appellation ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich und
unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 beim Verwaltungsgericht
einzulegen.
2 … *
3 Im Übrigen gelten die Artikel 84a, 91 und 92 sinngemäss. *
33 155.21
7 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
7.1 Revision
Art. 95 Gründe
1 Ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde kann auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
a ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise
erbracht werden,
b die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte,
unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind.
Art. 96 Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden.
2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Artikel 95 Buchstabe a genannten Gründen zulässig.
Art. 97 Revisionsgesuch
1 Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll.
2 Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird.
3 Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen.
Art. 98 Verfahren, aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen
1 Zur Behandlung des Revisionsgesuchs gelten sinngemäss die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den angefochtenen Entscheid.
2 Die Verwaltungsjustizbehörde kann während des Revisionsverfahrens den
Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben und weitere vorsorgliche
Anordnungen treffen; sie kann dafür eine Sicherheitsleistung verlangen.
155.21 34
Art. 99 Entscheid
1 Findet die Verwaltungsjustizbehörde, der behauptete Revisionsgrund treffe
zu, so hebt sie den früheren Entscheid auf und befindet neu.
2 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch unterliegt dem gleichen Rechtsmittel
wie jener Entscheid, der Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat.
7.2 Erläuterung und Berichtigung
Art. 100
1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen
untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er
Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde
von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder
Berichtigung vor.
2 Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die andern
Parteien nicht angehört zu werden.
3 Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht.
4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen.
5 Im übrigen gilt Artikel 98 sinngemäss.
7.3 Aufsichtsrechtliche Anzeige
Art. 101
1 Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
2 Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann
aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben
werde.
8 Kosten
8.1 Spezialgesetzlicher Vorbehalt
Art. 102
1 Spezialgesetzliche Vorschriften zur Regelung der Kosten gehen den Artikeln
103–110 vor.
35 155.21
8.2 Arten
Art. 103 Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere
Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. *
2 Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung
nach pflichtgemässem Ermessen fest.
3 Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen trägt vorläufig das
Gemeinwesen; die Behörde kann angemessenen Kostenvorschuss verlangen,
wenn die Beweismassnahme von einer Partei beantragt worden ist.
4 Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides fällig. *
Art. 104 Parteikosten
1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach
den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. *
2 Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die
ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung
und Auslagenersatz zuerkennen.
3 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und, unter Vorbehalt
von Absatz 4, Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c haben im
Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. *
4 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und, soweit von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut, Behörden im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe c haben im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. *
8.3 Kostenvorschuss, Kostensicherstellung, Kostenbefreiung
Art. 105 *
1 Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren
besteht unter Vorbehalt von Absatz 1a keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen. *
155.21 36
1a Hat die Partei keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, kann die instruierende Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn *
a das Verwaltungsverfahren auf Gesuch durchgeführt wird: in diesem Verfahren und im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren,
b das Verwaltungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt wird: im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren.
2 Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden sowie im Klageverfahren hat die beschwerdeführende bzw. klagende
oder appellierende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In
besonderen Fällen kann die instruierende Behörde von dieser Pflicht entbinden.
3 Hat die gesuchstellende, klagende, appellierende oder beschwerdeführende
Partei keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung
der Parteikosten verhalten werden. *
4 Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch
eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten.
5 … *
8.4 Grundsätze der Kostenverlegung
Art. 106 Solidarhaft
1 Soweit im Entscheid nichts anderes bestimmt wird, tragen Streitgenossen die
ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen.
Art. 107 Verlegungsgrundsätze
1. im Verwaltungsverfahren
1 Die Behörde setzt allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest.
2 Das Einspracheverfahren wird kostenlos durchgeführt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz.
37 155.21
Art. 108 2. im Beschwerdeverfahren
1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei
denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung
oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. *
2 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und
unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in
ihren Vermögensinteressen betroffen sind.
2a Kostenanteile, die nicht erhoben werden können, dürfen nicht den übrigen
unterliegenden Parteien auferlegt werden. *
3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen,
sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.
Art. 108a * 3. im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl– und Abstimmungssachen
1 Im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen
werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde auferlegt werden, deren Organe die Unregelmässigkeit zu vertreten haben.
3 Der Anspruch auf Parteikostenersatz richtet sich nach diesem Gesetz.
Art. 109 4. im Klageverfahren *
1 Verfahrens- und Parteikosten sind nach Massgabe des Unterliegens auf die
Parteien zu verlegen.
2 Hat die obsiegende Partei zuviel gefordert oder den Prozessaufwand durch
unnötige Weitläufigkeiten vermehrt, so kann je nach den Umständen auf eine
verhältnismässige Teilung der Verfahrens- und Parteikosten erkannt werden.
Art. 110 5. bei Rückzug, Abstand oder Gegenstandslosigkeit *
1 Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand
erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos
wird, gilt als unterliegende Partei.
155.21 38
2 Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem
Gemeinwesen auferlegt werden.
3 Mit Zustimmung der instruierenden Behörde können die Parteien Abweichendes vereinbaren.
8.5 Unentgeltliche Rechtspflege *
Art. 111 Voraussetzungen und Umfang
1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei *
a nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
b ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse es rechtfertigen.
3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf
den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde
bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. *
4 Die instruierende Behörde entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der
Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. *
Art. 112 Verfahren und Rechtsmittel
1 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt. Der obsiegenden Gegenpartei im Gesuchsverfahren steht
kein Parteikostenersatz zu. *
2 Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
3 Wird das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder entzogen, so
unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber.
Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.18) *
18) Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2
39 155.21
4 Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die
Sache selber anfechten. *
Art. 113 * Kostenbezug und Nachzahlung
1 Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher
Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung.
2 Über die Nachzahlung an den Kanton entscheidet die zuständige Stelle der
Finanzdirektion durch Verfügung.
9 Vollstreckung
Art. 114 Rechtskraft als Voraussetzung
1 Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile sind vollstreckbar, wenn sie
keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen oder wenn einem solchen
die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist oder von Gesetzes wegen
fehlt.
2 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende, rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Behörden im Sinne von Artikel 2 sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs19) gleichgestellt.
3 Ein vor einer Verwaltungsjustizbehörde abgeschlossener oder von ihr genehmigter Vergleich sowie ein von ihr genehmigter Rückzug oder Abstand sind
vollstreckbar wie ein rechtskräftiges Urteil.
Art. 115 Zuständigkeit
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist für die Vollstreckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde durchgeführt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht. *
19) SR 281.1
155.21 40
Art. 116 Vorgehen
1 Die Behörde setzt den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung und
droht ihnen für den Versäumnisfall die Zwangsvollstreckung an, wenn dies
nicht bereits geschehen ist. Mit dieser Androhung ist der Hinweis auf die Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches20)im Falle
des Ungehorsams zu verbinden.
2 Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung oder spätestens
nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten Frist verfügt die Behörde,
wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsverfügung).
2a Falls die Mitteilung des Zeitpunkts der Zwangsvollstreckung die Vollstreckung erschweren könnte, kann darauf verzichtet werden. *
3 Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die
Verfügung oder das Urteil in der Sache.
Art. 117 Zwangsvollstreckung
1. gegenüber Privaten
1 Verfügungen, Beschwerdeentscheide und Urteile auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs21) vollstreckt.
2 Verpflichtet die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, so erfolgt die Zwangsvollstreckung durch
kostenpflichtige Ersatzvornahme oder amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der
Polizei.
3 … *
Art. 118 2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts
1 Verfügungen, Beschwerdeentscheide oder Urteile, die eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs22) sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts23)vollstreckt.
20) SR 311.0
21) SR 281.1
22) SR 281.1
23) SR 282.11
41 155.21
2 In den übrigen Fällen setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur
Erfüllung und trifft bei Säumnis aufsichtsrechtliche Massnahmen.
10 Wahl und Organisation des Verwaltungsgerichts
10.1 … *
Art. 119 * Verwaltungsgericht, Gliederung und Bestand
1 Die Wahl und die Organisation des Verwaltungsgerichts einschliesslich der
Spruchbehörden und Kompetenzen richten sich nach den Vorschriften des
GSOG. *
Art. 120–121 * …
Art. 122 *
Art. 123 * …
10.2 … *
Art. 124–128 * …
10.3 … *
Art. 129 * …
Art. 130 *
Art. 131 *
10.4 … *
Art. 132–132b * …
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
11.1 Erstmalige Wahl des Verwaltungsgerichts nach diesem Gesetz
Art. 133
1 Der Grosse Rat wählt das Verwaltungsgericht erstmals im Herbst 1989 nach
den Vorschriften dieses Gesetzes.
155.21 42
11.2 Anwendbares Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes
Art. 134
1 Hängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt.
2 In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden ebenfalls von der nach
bisherigem Recht zuständigen Justizbehörde beurteilt.
3 Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall nach neuem Recht.
11.3 Teilweise Übertragung der Verfügungszuständigkeit
Art. 135
1 Unterliegt die Streitsache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ist die Direktion nach altem Recht verfügende Behörde, so geht die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, an die der Direktion unmittelbar unterstellte Verwaltungseinheit über, es sei denn, die Direktion habe nach der Gesetzgebung als Aufsichtsbehörde zu verfügen.
2 Vorbehalten bleiben die auf der Finanzkompetenzordnung beruhenden Verfügungsbefugnisse, abweichende neue Bestimmungen über die Organisation
einzelner Direktionen des Regierungsrates und die Verfügungsbefugnis im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.
11.4 Änderung von Begriffen des bisherigen Rechts
Art. 136
1 Der Begriff «Weiterziehung» wird für das Beschwerdeverfahren durch «Beschwerde» und für das Klageverfahren durch «Appellation» ersetzt.
2 Ausser im Steuerrecht wird der Begriff «Rekurs» durch «Beschwerde» ersetzt.
3 Die Begriffe «Versicherungsgericht» und «Verwaltungs- und Versicherungsgericht» werden durch «Verwaltungsgericht» ersetzt.
43 155.21
11.5 Änderungen einzelner Gesetze und Dekrete (Reihenfolge nach der
Bernischen Systematischen Gesetzessammlung)
Art. 137
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Dekret vom 1. Februar 1971 über die Organisation des Regierungsrates
und der Präsidialabteilung24).
2. Gesetz vom 7. Februar 1954 über das Dienstverhältnis der Behördemitglieder und des Personals der bernischen Staatsverwaltung (Beamtengesetz)25).
3. Dekret vom 10. Mai 1972 über die Besoldungen der Behördemitglieder
und des Personals der bernischen Staatsverwaltung26).
4. Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 27).
5. Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht
28).
6. Gesetz vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern29).
7. Dekret vom 18. September 1972 über die Besoldung der Geistlichen der
bernischen Landeskirchen30).
8. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers31).
9. Einführungsgesetz vom 4. Juni 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung32).
24) Aufgehoben durch G vom 20.6.1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01
25) Aufgehoben, ,jetzt Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01
26) Aufgehoben, jetzt Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01
27) Aufgehoben durch Gemeindegesetz von 16.3.1998; BSG 170.11
28) Aufgehoben durch G vom 21.6.1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht, BSG
215.124.1
29) Aufgehoben durch EG vom 11.6.2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
30) Aufgehoben, jetzt G vom 6.5.1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG 410.11
31) Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11.1997; BSG 752.41
32) Aufgehoben durch EG vom 23.6.1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; BSG
841.21
155.21 44
11.6 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 138 Allgemeiner Art
1 Vorschriften des bisherigen Rechts, die für die Beurteilung von Streitigkeiten
auf den Klageweg verweisen, werden aufgehoben, es sei denn,
a dieses Gesetz bestimme etwas anderes oder
b die Gesetzgebung sehe für den Entscheid über Ansprüche in erster Instanz eine besondere verwaltungsunabhängige Justizbehörde vor.
2 Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach der Regierungsrat über Beschwerden endgültig entscheidet, werden aufgehoben, soweit sie in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.
3 Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach gegen Verfügungen der Gemeindeorgane nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden kann, werden aufgehoben.
4 Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach bei der verfügenden Behörde
Einsprache zu erheben ist, bevor das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden kann, werden aufgehoben; beibehalten wird das Einspracheverfahren
a wenn erste Beschwerdeinstanz eine Bundesbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde ist,
b im Steuerrecht gegen Veranlagungsverfügungen,
c nach den Vorschriften des Baugesetzes gegen Verfügungen betreffend
Grundeigentümerbeiträge,
d nach den Vorschriften des Baulandumlegungsdekrets gegen Verfügungen
des Umlegungsausschusses,
e im Landwirtschaftsrecht gegen Verfügungen über Beiträge an Tierhalter,
Bewirtschafter und Pflanzenproduzenten,
f * …
g bei Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden nach den Vorschriften über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer,
h im Strassenverkehrsrecht.
5 Andere Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts, die im Widerspruch zu
diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben.
Art. 139 * …
Art. 140 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege.
45 155.21
b Gesetz vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze des verwaltungsinternen
Verfahrens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrats.
c Dekret vom 24. Mai 1971 betreffend die Organisation des Verwaltungs-
und Versicherungsgerichts und das Verfahren vor dem Versicherungsgericht.
11.7 Bereinigung der bisherigen Gesetzgebung
Art. 141
1 Der Grosse Rat bringt bis spätestens 1994 durch Dekret die Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften in Gesetzen und Dekreten mit diesem Gesetz in
Übereinstimmung.
2 Entsprechend bereinigt der Regierungsrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die
Verordnungen.
11.8 Inkrafttreten
Art. 142
1 Die Vorschriften über die Wahl des Verwaltungsgerichts treten auf den 1. Oktober 1989 in Kraft.
2 Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1990 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.04.2008 *
Art. T1-1 *
1 Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde zu Ende geführt. Das oder die weiteren Rechtsmittel und die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels
beurteilen sich nach dem neuen Recht.
2 Für nach bisherigem Recht kantonal letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden und verwaltungsinternen Justizbehörden,
die vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind, steht das nach neuem Recht zulässige Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde nicht offen.
Art. T1-2 * Bereinigung von Gesetzen und Dekreten
1 Der Grosse Rat kann dieser Änderung widersprechende, aber formell noch
nicht geänderte Bestimmungen in Gesetzen durch Dekret anpassen.
155.21 46
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen von Gesetzen und Dekreten,
welche die Terminologie dieser Gesetzesänderung betreffen, durch Verordnung vorzunehmen.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.09.2022 *
Art. T2-1 * Übergangsbestimmung der Änderung zu Artikel 104 Absatz 3
und 4
1 Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Beschwerdeverfahren werden
nach bisherigem Recht zu Ende geführt. *
Bern, 23. Mai 1989 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schmidlin
Der Staatsschreiber: Nuspliger
47 155.21
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.05.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1989 d 277 | f 285
10.11.1993 01.01.1994 Art. 70 Abs. 3 geändert 1993 d 696 | f 714
20.01.1994 01.01.1995 Art. 138 Abs. 4, f aufgehoben 94-68
24.03.1994 01.01.1995 Art. 103 Abs. 1 geändert 94-89
24.03.1994 01.01.1995 Art. 103 Abs. 4 eingefügt 94-89
24.03.1994 01.01.1995 Art. 105 geändert 94-89
14.03.1995 01.01.1997 Art. 9 Abs. 4 eingefügt 95-64
06.06.2000 01.01.2001 Art. 90 Abs. 3 eingefügt 00-121
06.06.2000 01.01.2001 Art. 105 Abs. 5 aufgehoben 00-121
06.06.2000 01.01.2001 Art. 119 geändert 00-121
17.09.2003 01.04.2004 Art. 139 aufgehoben 04-15
16.09.2004 01.07.2005 Art. 87 Abs. 1, b geändert 05-45
16.09.2004 01.07.2005 Art. 87 Abs. 1, e aufgehoben 05-45
16.09.2004 01.07.2005 Art. 88 Abs. 1, d geändert 05-45
25.11.2004 01.08.2005 Art. 70 Abs. 1, b geändert 05-49
08.09.2005 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, c geändert 06-39
28.03.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 1, a geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 3 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 4 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 5 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 104 Abs. 1 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 112 Abs. 1 geändert 06-94
28.03.2006 01.01.2007 Art. 32 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 34 Abs. 1 geändert 08-134
28.03.2006 01.01.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert 08-134
31.03.2008 01.12.2008 Art. 23 Abs. 3 geändert 08-102
10.04.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 5 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 6 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 2.3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 20a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 28 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 29 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 2.8 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 36 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 37 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 37a eingefügt 08-109
155.21 48
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 41 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 44 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 47 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 51 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 53 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 4.1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 60 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 61 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 62 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 63 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 64 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 64 Abs. 1, b geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 64 Abs. 1, c geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel 4.3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65b eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 65c eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 66 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 67 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 67a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 72 Abs. 3 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 76 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 77 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 78 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79b eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 79c eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 80 Abs. 1, c,
2.
aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 81 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 84a eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 87 Abs. 1, a aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 88 Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 88 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 88 Abs. 1, a aufgehoben 08-109
49 155.21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009 Art. 94 Abs. 2 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 94 Abs. 3 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 104 Abs. 4 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 117 Abs. 3 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Titel T1 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. T1-1 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. T1-2 eingefügt 08-109
11.06.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 5 eingefügt 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 14 Abs. 3 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 26 Abs. 1 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 44 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 44 Abs. 4 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1, e aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 90 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 111 Abs. 1 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 111 Abs. 3 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 111 Abs. 4 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 112 Abs. 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.1 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 119 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 120 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 121 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 122 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 123 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.2 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 124 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 125 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 126 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 127 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 128 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.3 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 129 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 130 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 131 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Titel 10.4 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 132 aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 132a aufgehoben 09-147
11.06.2009 01.01.2011 Art. 132b aufgehoben 09-147
24.03.2010 01.11.2010 Art. 62 Abs. 1, d geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 63 Abs. 1, a geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 67a Titel geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010 Art. 67a Abs. 1 geändert 10-75
155.21 50
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2010 01.11.2010 Art. 67a Abs. 2 geändert 10-75
09.06.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 1 geändert 10-115
09.06.2010 01.01.2011 Art. 112 Abs. 4 geändert 10-115
01.02.2012 01.01.2013 Art. 76 Abs. 1, d aufgehoben 12-47
05.06.2012 01.01.2014 Art. 60 Abs. 3 geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 63 Abs. 1, b geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 74 Abs. 2, a geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 108a eingefügt 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 109 Titel geändert 13-68
05.06.2012 01.01.2014 Art. 110 Titel geändert 13-68
20.11.2012 01.06.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 2 Abs. 1, c geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 7 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 8 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 37 Abs. 1, c geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 37 Abs. 1, d geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 49 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 76 Abs. 1, c geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 86 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 111 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 111 Abs. 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 112 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 112 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 113 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 119 Abs. 1 geändert 13-23
22.11.2012 01.06.2013 Titel 8.5 geändert 13-23
20.06.2014 01.08.2014 Art. 15 Abs. 7 geändert 14-61
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, b geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, c geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1, d eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 74 Abs. 2, a1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 76 Abs. 1, c1 eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020 Art. 87 Abs. 1, b geändert 18-062
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 5 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1, b geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1, c geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 70 Abs. 1, d geändert 20-091
13.09.2022 01.04.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 33 Titel geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 34 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1 geändert 23-019
51 155.21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.09.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1, b geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 62 Abs. 1, b geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 63 Titel geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 63 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 63 Abs. 2 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1, a geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1, b geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 64 Abs. 1, c geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 88 Titel geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 88 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 88 Abs. 1, d geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 104 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 104 Abs. 3 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 104 Abs. 4 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 105 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 105 Abs. 1a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 105 Abs. 3 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 108 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 108 Abs. 2a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 115 Abs. 1 geändert 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. 116 Abs. 2a eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Titel T2 eingefügt 23-019
13.09.2022 01.04.2023 Art. T2-1 eingefügt 23-019
30.06.2023 01.08.2023 Art. T2-1 Abs. 1 geändert 23-041
03.12.2025 01.09.2026 Art. 23 Abs. 3 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 80 Abs. 1, c,
2a.
eingefügt 26-046
155.21 52
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.05.1989 01.01.1990 Erstfassung 1989 d 277 | f 285
Ingress 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 1 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 2 Abs. 1, a 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 2 Abs. 1, b 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 2 Abs. 1, c 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 2 Abs. 1, c 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 2 Abs. 1, d 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 3 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 3 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 4 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 eingefügt 13-23
Art. 6 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 7 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 8 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 9 Abs. 1, c 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 9 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 9 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 9 Abs. 2 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 9 Abs. 4 14.03.1995 01.01.1997 eingefügt 95-64
Art. 9 Abs. 5 11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147
Art. 9 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 10 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 eingefügt 09-147
Art. 12 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 13 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 14 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 15 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 15 Abs. 4 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 15 Abs. 5 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 15 Abs. 5 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 6 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 7 20.06.2014 01.08.2014 geändert 14-61
Titel 2.3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 19 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 20a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 23 Abs. 3 31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102
Art. 23 Abs. 3 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 26 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 28 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 29 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 31 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 32 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2007 geändert 08-134
Art. 33 13.09.2022 01.04.2023 Titel geändert 23-019
53 155.21
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 33 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 34 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 34 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 34 Abs. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Titel 2.8 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 36 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 37 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 37 Abs. 1, c 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 37 Abs. 1, d 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 37a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 41 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 41 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 42 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 43 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 43 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 44 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 44 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 44 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 47 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 51 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 53 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 56 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 56 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 56 Abs. 1a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Titel 4.1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 60 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 60 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 61 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 62 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 62 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 62 Abs. 1, d 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 63 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 63 13.09.2022 01.04.2023 Titel geändert 23-019
Art. 63 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 63 Abs. 1, a 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 63 Abs. 1, b 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 63 Abs. 2 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 64 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1, a 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1, b 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 64 Abs. 1, b 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 64 Abs. 1, c 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 64 Abs. 1, c 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
155.21 54
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Titel 4.3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 65 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 65a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 65b 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 65c 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 66 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 67 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 67a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 67a 24.03.2010 01.11.2010 Titel geändert 10-75
Art. 67a Abs. 1 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 67a Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 68 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 68 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 69 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 70 Abs. 1, b 25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 70 Abs. 1, b 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 1, c 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 1, d 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 70 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 72 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 74 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 74 Abs. 2, a 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 74 Abs. 2, a1 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 76 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 76 Abs. 1, c 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 76 Abs. 1, c1 21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062
Art. 76 Abs. 1, d 01.02.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-47
Art. 76 Abs. 1, e 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 77 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 78 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 79 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 79a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 79b 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 79c 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 80 Abs. 1, c,
2.
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 80 Abs. 1, c,
2a.
03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-046
Art. 81 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 84a 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 86 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 87 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 87 Abs. 1, b 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Art. 87 Abs. 1, b 21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062
Art. 87 Abs. 1, e 16.09.2004 01.07.2005 aufgehoben 05-45
55 155.21
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 88 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 88 13.09.2022 01.04.2023 Titel geändert 23-019
Art. 88 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 88 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 88 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 88 Abs. 1, d 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Art. 88 Abs. 1, d 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 90 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 90 Abs. 3 06.06.2000 01.01.2001 eingefügt 00-121
Art. 94 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 94 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 103 Abs. 1 24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89
Art. 103 Abs. 4 24.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-89
Art. 104 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 104 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 104 Abs. 3 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 104 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 104 Abs. 4 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 105 24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89
Art. 105 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 105 Abs. 1a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 105 Abs. 3 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 105 Abs. 5 06.06.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-121
Art. 108 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 108 Abs. 2a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 108a 05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68
Art. 109 05.06.2012 01.01.2014 Titel geändert 13-68
Art. 110 05.06.2012 01.01.2014 Titel geändert 13-68
Titel 8.5 22.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 111 Abs. 1 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 111 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 111 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 111 Abs. 4 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 111 Abs. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 112 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94
Art. 112 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 112 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 112 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 112 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 112 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert 10-115
Art. 113 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 115 Abs. 1 13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-019
Art. 116 Abs. 2a 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. 117 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Titel 10.1 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
155.21 56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 119 06.06.2000 01.01.2001 geändert 00-121
Art. 119 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147
Art. 119 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 120 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 121 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 122 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 123 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Titel 10.2 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 124 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 125 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 126 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 127 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 128 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Titel 10.3 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 129 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 130 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 131 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Titel 10.4 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 132 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 132a 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 132b 11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147
Art. 138 Abs. 4, f 20.01.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-68
Art. 139 17.09.2003 01.04.2004 aufgehoben 04-15
Titel T1 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. T1-1 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. T1-2 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Titel T2 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. T2-1 13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-019
Art. T2-1 Abs. 1 30.06.2023 01.08.2023 geändert 23-041
