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title: "Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht"
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provisions: 28
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# Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit der Luzerner Polizei2 *
1 Die Luzerner Polizei ist Bewilligungsinstanz im Sinn des Gesetzes und vollzieht das
Gesetz, soweit nicht Aufgaben einer andern Instanz zugewiesen sind.
§ 1a * Ausnahmen für Kleinstanlässe
1 Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von kalten Speisen und alkoholfreien Getränken durch Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, wenn keine
Konsumationsplätze angeboten werden und der Anlass nicht länger als vier Stunden
dauert.
1 SRL Nr. 980. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
in den §§ 1, 3, 19, 25 und 27a die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1998 348 | G 1998 45
2 Nr. 981
2 Nachweis gastgewerblicher Kenntnisse und

## § 2 staatliche Prüfung {#par_2}

Prüfungskommission
1 Für die Durchführung der staatlichen Prüfung gemäss § 11 Absatz 1a des Gesetzes
wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine Prüfungskommission mit
höchstens 18 Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission amten als Prüfungsexpertinnen und -experten.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement3 kann bei Bedarf für einzelne Prüfungstage
Ersatzexpertinnen und -experten ernennen.
3 Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe
des § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4.

## § 3 {#par_3}

Anmeldung zur staatlichen Prüfung
1 Die Anmeldung zur staatlichen Prüfung ist mindestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Luzerner Polizei einzureichen.
2 Mit der Anmeldung sind einzureichen:
a. ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über Alter, Zivilstand, bisherige Ausbildung
und Tätigkeit,
b. * …
3 Die Prüfungstermine sind im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

## § 4 {#par_4}

Prüfungsgebühren
1 Mit der Anmeldung zur Prüfung ist eine Gebühr von 350 Franken zu entrichten. Für
eine Ergänzungs- oder Nachprüfung beträgt die Gebühr pro Fach 100 Franken. *
2 Die Gebühr kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn der Kandidat oder
die Kandidatin zur Prüfung nicht zugelassen wird, auf die Prüfung verzichtet oder diese
unverschuldet ganz oder teilweise nicht ablegen kann.

## § 5 {#par_5}

Prüfungsstoff
1 Die Prüfungskommission legt den Prüfungsstoff für die einzelnen Bereiche des öffentlichen Rechtes gemäss § 10 Absatz 1 des Gesetzes fest.
3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurden die Bezeichnungen «Volkswirtschaftsdepartement» bzw. «Wirtschaftsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
4 SRL Nr. 40

## § 6 Nr. 981 3 {#par_6}

Ablauf der Prüfung
1 Die Prüfungszeit pro Fach beträgt höchstens 30 Minuten.
2 Die Prüfungskommission entscheidet, ob in den einzelnen Fächern schriftlich oder
mündlich geprüft wird.
3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich und werden in deutscher Sprache abgenommen.
4 Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidaten und Kandidatinnen von einem
Mitglied der Prüfungskommission einzeln geprüft.
5 Kandidaten und Kandidatinnen, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten,
können durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission von der weiteren
Prüfung ausgeschlossen werden.

## § 7 {#par_7}

Bewertung der Prüfungsleistungen
1 Die Leistungen in jedem Prüfungsfach (schriftlich und mündlich) werden nach folgender Notenskala bewertet:
Eigenschaft der Leistung Beurteilung Note
Qualitativ und quantitativ
vorzüglich
ausgezeichnet 6
Annähernd richtig und vollständig
sehr gut 5,5
Zweckentsprechend mit
kleinen Fehlern
gut 5
Genügend, aber Fehler und
Lücken aufweisend
ziemlich gut 4,5
Den Mindestanforderungen
noch genügend
genügend 4
Den Mindestanforderungen
nicht mehr genügend
ungenügend 3
Grobe Fehler aufweisend
und unvollständig
schwach 2
Wertlos oder nicht ausgeführt
unbrauchbar 1
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erreicht
wird.
3 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder in zwei Fächern eine Note unter 4
erzielt, ist in diesen Fächern eine Nachprüfung zu bestehen. In diesem Fall gilt die Prüfung erst als bestanden, wenn in den nachgeprüften Fächern mindestens die Note 4 erreicht wird.
4 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in drei oder mehr Fächern eine Note unter 4 erzielt, ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
4 Nr. 981
5 Die Prüfungen können insgesamt nur zweimal wiederholt werden.

## § 8 {#par_8}

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung
durch Entscheid der Prüfungskommission mitgeteilt.

## § 9 {#par_9}

Anerkennung anderer Ausweise und Zeugnisse
1 Der Nachweis ausreichender Kenntnisse gilt als erbracht durch
a. * Ausweise oder Zeugnisse anderer Kantone, wenn diese als gleichwertig anerkannt
werden können,
b. vom Justiz- und Sicherheitsdepartement5 anerkannte Ausweise oder Zeugnisse
gastgewerblicher Fachschulen.

## § 10 {#par_10}

Absatz 1 des Gesetzes für die Anerkennung
der Ausweise oder Zeugnisse eine Ergänzungsprüfung zu bestehen. *
3 Räumlich-technische Vorschriften
§ 10 Zugang zum Betrieb
1 Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten
Zugang haben.
2 Die Betriebe müssen von den im gleichen Gebäude befindlichen Räumen, die nicht
Gegenstand der Bewilligung gemäss § 5 Absatz 1 des Gesetzes sind, getrennt sein.
3 Die allgemein genutzten Treppen müssen sicher begehbar sein.

## § 11 {#par_11}

Raummasse
1 In Bezug auf die Raummasse gelten die Vorgaben gemäss § 154 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. März 19896. *
2 Für Toilettenanlagen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Bei unterschiedlichen Raumhöhen (insbesondere auf Gängen und Treppen) darf die Sicherheit der Gäste nicht beeinträchtigt werden.
5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurden die Bezeichnungen «Volkswirtschaftsdepartement» bzw. «Wirtschaftsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
6 SRL Nr. 735

## § 12 Nr. 981 5 {#par_12}

Raumgestaltung
1 Wirtschaftsräume sind so zu gestalten, dass sie vom Bewilligungsinhaber oder von der
Bewilligungsinhaberin oder vom Personal leicht überblickt und beaufsichtigt werden
können.

## § 13 {#par_13}

Natürliche Belichtung und natürliche Belüftung
1 Wirtschaftsräume und Küchen müssen in der Regel eine genügende natürliche Belichtung und Belüftung aufweisen.
2 Ausnahmen sind insbesondere für Räume unter Terrain zulässig. *

## § 14 {#par_14}

Künstliche Belüftung
1 Ständig nutzbare Wirtschaftsräume und Küchen müssen über branchenübliche mechanische Ventilationsanlagen verfügen. Nebenräume, die nicht ausreichend natürlich belüftet werden können, sind mechanisch zu entlüften.
2 Die Frischluftmenge in Wirtschaftsräumen hat pro Quadratmeter Bodenfläche und
Stunde 20–40 m³ zu betragen. *
3 Ausnahmen sind für Verpflegungsstände im Freien gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes
zulässig.

## § 15 {#par_15}

Toilettenanlagen
1 Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–c und Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes müssen in genügender Anzahl über Toilettenanlagen mit Handwascheinrichtungen im Vorraum verfügen. Die Toilettenanlagen müssen ungehindert zugänglich sein. Die Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–c des Gesetzes müssen mindestens
über ein rollstuhlgängiges Klosett verfügen. *
1bis Bei Toilettenanlagen, die von beiden Geschlechtern benutzt werden, dürfen die Urinoirs nicht einsehbar sein. *
2 Bei der Zahl der Klosetts und Urinoirs sind die Art, die Grösse und die Anzahl Konsumationsplätze des Betriebs zu berücksichtigen.
3 Bei Verpflegungsständen gemäss § 6 Absatz 1d des Gesetzes muss mindestens ein Klosett zur Verfügung stehen.
4 In Beherbergungsbetrieben müssen den Gästen im Beherbergungstrakt genügend Klosetts zur Verfügung stehen.

## § 16 {#par_16}

Tanzdarbietungsflächen
1 Tanzdarbietungsflächen müssen von den Konsumationsplätzen getrennt sein, insbesondere durch Bühnen.
6 Nr. 981
2 Für die Tänzer und Tänzerinnen müssen Umkleideräume vorhanden sein, die von der
Darbietungsfläche aus direkt zugänglich sind.

## § 17 {#par_17}

Vorbehalt für bestehende Betriebe
1 Für bewilligungspflichtige Umbauten und Erweiterungen bestehender Betriebe sind die
räumlich-technischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.

## § 18 {#par_18}

Rechtsverweis
1 Für die räumlich-technischen Voraussetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes7.
4 Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

## § 19 {#par_19}

Untermiete
1 Werden einzelne Betriebsteile als selbständige Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a–d des
Gesetzes untervermietet, muss deren Betriebsleiter oder Betriebsleiterin über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen.
2 Werden Nebenräume (Kücheneinrichtungen, Lagerräume, Personalräume usw.) von
mehreren Betrieben gemeinsam benützt, sind der Luzerner Polizei entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorzulegen.
§ 20 * Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit
1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit gemäss § 25 Absatz 1 des Gesetzes liegen vor, wenn jährlich mehr als 52 Verlängerungen bewilligt werden.
§ 21 * Regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe
1 Als regelmässige Tanz- und Tanzdarbietungsbetriebe gemäss § 6 Absatz 1c des Gesetzes gelten Betriebe, die jährlich mehr als 52 Anlässe durchführen.

## § 22 {#par_22}

Verpflegungsstände
1 Als Verpflegungsstände im Sinn von § 6 Absatz 1d des Gesetzes gelten Betriebe mit einem beschränkten Sortiment und einer nutzbaren Wirtschaftsfläche von höchstens
25 m².
7 SRL Nr. 735
Nr. 981 7
§ 22a * Gästekontrolle
1 Die Meldescheine der Gästekontrolle sind durch die Beherbergungsbetriebe während
fünf Jahren aufzubewahren.
2 Sie sind der Luzerner Polizei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
5 Bestimmungen über die Fasnacht

## § 23 {#par_23}

Durchführung fasnächtlicher Anlässe
1 Fasnächtliches Treiben und Anlässe mit Maskentragen sind an den allgemeinen Fasnachtstagen, an der Alten Fasnacht und in Ortschaften mit einem Fasnachtsumzug am
Umzugstag gestattet.
2 Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe mit Maskentragen dürfen von Zünften
oder anderen Fasnachtsorganisationen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag
durchgeführt werden.
3 Fasnachtsumzüge dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis Güdisdienstag durchgeführt
werden.
4 Maskenbälle dürfen vom 2. Januar bis Güdisdienstag und an der Alten Fasnacht durchgeführt werden.

## § 24 {#par_24}

Bewilligungspflicht
1 Fasnachtsumzüge, die ausserhalb der Zeit vom Schmutzigen Donnerstag bis Güdisdienstag durchgeführt werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung darf nur mit
Zustimmung der örtlichen Gemeinde und der zuständigen Polizeiorgane erteilt werden.
Die Bewilligung ist gebührenfrei. *
2 Für fasnächtliche Anlässe gemäss § 23 Absätze 1–4 ist eine Bewilligung im Sinn von
§ 2 Absatz 1c und § 5 Absatz 1 des Gesetzes erforderlich, wenn ausserhalb bewilligter
gastgewerblicher Räume Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden.
6 Bewilligungsverfahren

## § 25 {#par_25}

Gesuchseingaben
1 Baugesuche für neue gastgewerbliche Betriebe oder für Umbauten und Erweiterungen
sind der zuständigen Gemeinde zur Weiterleitung an die Luzerner Polizei einzureichen. *
8 Nr. 981
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 6 Absätze 1a–d und 2 sowie § 25
Absatz 1 des Gesetzes sind vor Betriebsaufnahme der Luzerner Polizei einzureichen.
3 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des
Gesetzes und um Erteilung einer Bewilligung für frühere Öffnungszeiten gemäss § 24
Absatz 2 des Gesetzes sind mindestens drei Wochen vor dem Anlass der Luzerner Polizei einzureichen.
4 Alle weiteren Gesuche, einschliesslich Gesuche um Bewilligung besonderer Schliessungszeiten in gastgewerblichen Betrieben, die bereits über eine entsprechende Bewilligung im Sinn von § 25 Absatz 1 des Gesetzes verfügen, sind der Luzerner Polizei einzureichen.

## § 26 {#par_26}

Gesuchsbeilagen
1 Dem Gesuch für die Führung eines gastgewerblichen Betriebs oder eines Getränkehandelbetriebs sind beizulegen:
a. * …
b. Strafregisterauszug,
c. soweit notwendig der Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse gemäss § 11
Absatz 1 des Gesetzes,
d. bei Gerantenverhältnissen die schriftliche Bestätigung, dass der Betrieb vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin persönlich geführt wird.

## § 27 {#par_27}

Vernehmlassungen
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des
Gesetzes werden in der Regel der zuständigen Gemeinde und der Gebäudeversicherung
Luzern8 zur Stellungnahme unterbreitet. *
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Neu- und Umbauten gastgewerblicher
Betriebe werden in der Regel dem kantonalen Lebensmittelinspektorat zur Stellungnahme unterbreitet.
3 Gesuche um Bewilligung einer dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit gemäss
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes sind der Gemeinde zur Vernehmlassung zu unterbreiten. *
8 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde
die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern»
ersetzt.
Nr. 981 9
7 Testkäufe *
§ 27a * Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen
1 Die Luzerner Polizei arbeitet bei der Konzepterarbeitung für Testkäufe sowie bei der
Vorbereitung und Durchführung von Testkäufen mit Fachstellen des Jugendschutzes zusammen.
2 Nach der Durchführung von Testkäufen werden die betroffenen Betriebe über das Ergebnis informiert.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 28 {#par_28}

Amtsdauer der bisherigen Wirteprüfungskommission
1 Die nach bisherigem Recht gewählte Wirteprüfungskommission bleibt für die Abnahme allfälliger Nachprüfungen, die nach bisherigem Recht zu absolvieren sind, bis Ende
1998 im Amt.

## § 29 {#par_29}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Vollzugsverordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 30. Dezember 19749,
b. Reglement über die Wirteprüfungen vom 28. Dezember 198110,
c. Verordnung zum Gesetz über das Tanzen und die Fasnacht vom 26. Mai 198711.

## § 30 {#par_30}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 15. Februar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 VXIII 973 (SRL Nr. 981)
10 G 1982 12 (SRL Nr. 982)
11 G 1987 151 (SRL Nr. 995)
10 Nr. 981
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.01.1998 15.02.1998 Erstfassung K 1998 348 | G 1998 45
Titel 1 16.02.2016 01.04.2016 geändert G 2016 7
§ 1 16.02.2016 01.04.2016 Titel geändert G 2016 7
§ 1a 16.02.2016 01.04.2016 eingefügt G 2016 7
§ 3 Abs. 2, b. 15.06.2018 01.07.2018 aufgehoben G 2018-039
§ 4 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 464
§ 9 Abs. 1, a. 15.06.2018 01.07.2018 geändert G 2018-039
§ 9 Abs. 2 15.06.2018 01.07.2018 geändert G 2018-039
§ 11 Abs. 1 15.06.2018 01.07.2018 geändert G 2018-039
§ 13 Abs. 2 29.10.2013 01.01.2014 geändert G 2013 523
§ 14 Abs. 2 04.06.2013 01.07.2013 geändert G 2013 273
§ 15 Abs. 1 15.06.2018 01.07.2018 geändert G 2018-039
§ 15 Abs. 1bis 15.06.2018 01.07.2018 eingefügt G 2018-039
§ 20 08.04.2003 01.07.2003 geändert G 2003 80
§ 21 08.04.2003 01.07.2003 geändert G 2003 80
§ 22a 04.06.2013 01.07.2013 eingefügt G 2013 273
§ 24 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 25 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 26 Abs. 1, a. 15.06.2018 01.07.2018 aufgehoben G 2018-039
§ 27 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 27 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
Titel 7 25.08.2009 01.09.2009 eingefügt G 2009 271
§ 27a 25.08.2009 01.09.2009 eingefügt G 2009 271
Nr. 981 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.01.1998 15.02.1998 Erlass Erstfassung K 1998 348 | G 1998 45
08.04.2003 01.07.2003 § 20 geändert G 2003 80
08.04.2003 01.07.2003 § 21 geändert G 2003 80
16.12.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 1 geändert G 2003 464
11.12.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 3 geändert G 2007 445
25.08.2009 01.09.2009 Titel 7 eingefügt G 2009 271
25.08.2009 01.09.2009 § 27a eingefügt G 2009 271
04.06.2013 01.07.2013 § 14 Abs. 2 geändert G 2013 273
04.06.2013 01.07.2013 § 22a eingefügt G 2013 273
29.10.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 2 geändert G 2013 523
16.02.2016 01.04.2016 Titel 1 geändert G 2016 7
16.02.2016 01.04.2016 § 1 Titel geändert G 2016 7
16.02.2016 01.04.2016 § 1a eingefügt G 2016 7
15.06.2018 01.07.2018 § 3 Abs. 2, b. aufgehoben G 2018-039
15.06.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 1, a. geändert G 2018-039
15.06.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 2 geändert G 2018-039
15.06.2018 01.07.2018 § 11 Abs. 1 geändert G 2018-039
15.06.2018 01.07.2018 § 15 Abs. 1 geändert G 2018-039
15.06.2018 01.07.2018 § 15 Abs. 1bis eingefügt G 2018-039
15.06.2018 01.07.2018 § 26 Abs. 1, a. aufgehoben G 2018-039
