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title: "Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges"
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provisions: 8
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# Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Zur Erhaltung der Landschaft werden die Gebiete der Lägern und des Geissberges
in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen 2), Unterehrendingen 3), Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.
2 Das geschützte Gebiet umfasst die Sperrzone, die Schutzzone und den Wald.
3 Die Abgrenzung der Zonen ist aus den vom Grossen Rat genehmigten und bei den
Gemeinden hinterlegten Plänen im Massstab 1:5'000 ersichtlich.

## § 2 {#par_2}

Sperrzone (grün)
1 In der Sperrzone (grün) sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten; ebenso Ablagerungen, Ausbeutungen und Abgrabungen
aller Art, das Anbringen von Reklamen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt
werden.
1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute § 40 des Gesetzes über
Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in
Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).
2) Zusammenschluss der Gemeinden Oberehrendingen und Unterehrendingen zur Gemeinde
Ehrendingen per 1. Januar 2006 (GRB 2004-2149)
3) Zusammenschluss der Gemeinden Oberehrendingen und Unterehrendingen zur Gemeinde
Ehrendingen per 1. Januar 2006 (GRB 2004-2149)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
787.320

## § 3 {#par_3}

Schutzzone (orange)
1 In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in
Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in geeigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.
2 Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

## § 4 {#par_4}

Wald (gerastert)
1 Der Wald (gerastert) untersteht der Forstgesetzgebung.

## § 5 {#par_5}

Ausnahmen
1 Das Baudepartement 4) kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn
es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen
und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten:
a) wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre,
b) für provisorische Bauten.

## § 6 {#par_6}

Gesuche
1 Die Gesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach
den §§ 150 ff. des Baugesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften der betreffenden kommunalen Bauordnungen. Nach der Publikation sind die Gesuche um
Ausnahmebewilligungen an das Baudepartement 5) zu überweisen.
2 Der Gemeinderat und das Baudepartement 6) können weitere Unterlagen (z.B. Modelle) verlangen.
3 Im Übrigen richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege, des Baugesetzes und der entsprechenden kommunalen Bauvorschriften.
4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
5) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
6) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
787.320
§ 7 * (Unterhalts-) Beiträge
1 An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstellung und Erhaltung bestehender Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze, etc.),
für Vorkehren zum Schutz vor allfälligen Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich
genutzten Bodens (Einfriedungen, Signalisationen, etc.) sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

## § 8 {#par_8}

Bestehende Bauten
1 Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung
in Kraft.
Aarau, den 13. Dezember 1977 Präsident des Grossen Rates
HUMBEL
Staatsschreiber
i.V. SALM
Veröffentlichung: 24. Dezember 1977
787.320
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.12.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung Bd. 9 S. 507
11.01.2005 01.08.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 242
787.320
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.12.1977 01.01.1978 Erstfassung Bd. 9 S. 507
§ 7 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 242
