---
title: "Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin"
id: 74bdd953-5a19-4ced-85bf-e04d302d83da
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "413.171"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/413.171/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/74bdd953-5a19-4ced-85bf-e04d302d83da
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21568/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8861fa55fffaa1bf512cc7518d3660d3e4f4b8c322079265af3193a4ae8a3a68
provisions: 11
---

# Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin

## § 1 {#par_1}

Allgemeines
1 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof
(LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein
Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.
2 Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin
werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin
und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.

## § 2 {#par_2}

Eintrittskriterien
1 Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.
2 Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.
3 Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des
Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.
1) BGS 413.11
2) BGS 153.3
GS 2014/028 1
413.171

## § 3 {#par_3}

Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin
1 Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische
Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin
der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.
2 Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor
bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

## § 4 {#par_4}

Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche
Betriebswirtschafterin
1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;
b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin.
2 Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin
des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

## § 5 {#par_5}

Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin
1 Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den
entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ
Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.

## § 6 {#par_6}

Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin
1 Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und
Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die
Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».

## § 7 {#par_7}

Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin
1 Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;
b) Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den
Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.
413.171

## § 8 {#par_8}

Wiederholung der Prüfungen
1 Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.

## § 9 {#par_9}

Prüfungsergebnis
1 Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse.

## § 10 {#par_10}

Prüfungseinsicht/Einsprache
1 Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie
betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
2 Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt.
4 Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

## § 11 {#par_11}

Schulgeld/Gebühren
1 Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld
und die Gebühren fest.
413.171
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/028
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
413.171
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.06.2014 01.08.2014 Erstfassung GS 2014/028
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076
