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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule"
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 In die 1. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die Primarschule abgeschlossen haben.
2 In die 3. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die 3. Klasse der Orientierungsschule abgeschlossen haben.
3 Im Rahmen der Begabtenförderung kann der Übertritt aus der Orientierungsstufe mit Zustimmung der Bildungsdirektion abweichend von
Abs.2 erfolgen. *
1) NG 314.1
2) NG 311.1

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_2}

Aufnahmekriterien
1. allgemein
1 Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule ist der Nachweis
der erforderlichen Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Mittelschule
folgen zu können. Als Nachweis gelten die im Zeugnis ausgewiesene
Leistungsbeurteilung sowie die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson.

## § 3 {#par_3}

2. Leistungsbeurteilung
1 Massgebend für die Aufnahme sind die gemittelten Noten der beiden
letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse
in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen (Französisch und Englisch). *
2 Der Durchschnitt aus der doppelt gewichteten Mathematiknote und
den Noten der anderen beiden Bereiche muss folgenden Wert erreichen:
1. für den Übertritt aus der Primarschule mindestens 5.2;
2. für den Übertritt aus der Orientierungsschule mindestens 5.0.
3 Für den Übertritt aus der Orientierungsschule wird zudem vorausgesetzt, dass der Unterricht in allen Fächern, die in Niveaus geführt werden, im Niveau A besucht wurde.

## § 4 {#par_4}

3. Aufnahmeempfehlung
1 Die Klassenlehrperson gibt eine Aufnahmeempfehlung ab. Sie kann
«empfohlen», «bedingt empfohlen» oder «nicht empfohlen» lauten.
2 Die Empfehlung stützt sich auf eine Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens in allen Fächern und wird auf einem Beurteilungsformular
festgehalten, das vom Mittelschulrat zu genehmigen ist. Die Eltern werden über die Empfehlung schriftlich orientiert.
3 Die Lehrperson kann in begründeten Fällen auch dann eine Aufnahme
empfehlen, wenn der für den Übertritt massgebende Notendurchschnitt
nicht erreicht wird.
1.2 Verfahren

## § 5 {#par_5}

Kantonale Übertrittskommission
1 Die Mittelschule wird in der kantonalen Übertrittskommission gemäss
§ 65 der Volksschulverordnung3) vertreten durch:
1. die Schulleitung;
2. eine Lehrperson, die von der Lehrerkonferenz der Bildungsdirektion zur Wahl vorgeschlagen wird.

## § 6 {#par_6}

Anmeldetermin
1 Der Anmeldetermin für den Übertritt aus der Primarschule und der Orientierungsschule in die Mittelschule sowie der Zeitplan für das Aufnahmeverfahren wird von der kantonalen Übertrittskommission jeweils vor
Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres festgelegt sowie
den Schulleitungen der Gemeindeschulen und der Mittelschule mitgeteilt.

## § 7 {#par_7}

Information
1 Die Schulleitung veröffentlicht die Anmeldetermine und die Aufnahmebedingungen bis Ende Januar im Amtsblatt.
2 Sie führt jährlich Informationsveranstaltungen für Eltern, Schülerinnen
und Schüler durch.

## § 8 {#par_8}

Anmeldung
1 Für Primarschülerinnen und -schüler ist die Anmeldung bis zum festgelegten Zeitpunkt der Klassenlehrperson zu übergeben. Diese leitet die
Anmeldung zusammen mit den erforderlichen Zeugniskopien und der
Aufnahmeempfehlung fristgerecht an die Schulleitung der Mittelschule
weiter.
2 Für Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule erfolgt die Anmeldung durch die Eltern bis zum festgelegten Zeitpunkt an die Schulleitung der Mittelschule. Die Eltern informieren gleichzeitig die Klassenlehrperson. Der Anmeldung sind die erforderlichen Zeugniskopien sowie
die Aufnahmeempfehlung beizulegen.
3) NG 312.11

## § 9 {#par_9}

Stellungnahme der Übertrittskommission
1 In folgenden Fällen werden die Anmeldungen der kantonalen Übertrittskommission zur Stellungnahme übermittelt:
1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Notendurchschnitt gemäss § 3 erreichen, aber nur über eine bedingte
Aufnahmeempfehlung verfügen;
2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte
Aufnahmeempfehlung gemäss § 4 verfügen, aber den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen.
2 § 64 und § 68 der Volksschulverordnung4) sind sinngemäss anwendbar.

## § 10 {#par_10}

Aufnahmeentscheid
1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und teilt den schriftlichen Entscheid den Eltern mit.
2 Sie informiert die zuständige Schulbehörde und die Klassenlehrperson
über den Entscheid.
1.3 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen

## § 11 {#par_11}

Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz
1 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem Kanton, mit welchem
ein Schulabkommen besteht, werden gemäss den entsprechenden Bestimmungen aufgenommen.
2 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Kantonen können
in die Mittelschule aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Klasse geführt werden muss und wenn sich die Eltern zur Zahlung
eines Schulgeldes verpflichten.

## § 12 {#par_12}

Übertritt aus ausserkantonalen Primar- und
Orientierungsschulen
1 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Primarschulen richten ihre
Anmeldung direkt an die Schulleitung der Mittelschule. Im Übrigen finden die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.
4) NG 312.11
2 Für Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen der Sekundarstufe I findet diese Verordnung sinngemäss Anwendung, sofern die
Schulverhältnisse vergleichbar sind.
3 Die Schulleitung kann eine Stellungnahme der kantonalen Übertrittskommission einholen.

## § 13 {#par_13}

Übertritt aus ausserkantonalen Mittelschulen
1 Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen mit
schweizerisch anerkannter Maturität werden zu den Promotionsbedingungen aufgenommen, unter denen sie die vorher besuchte Schule verlassen haben.
2 Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen in das letzte Schuljahr der Mittelschule aufgenommen.
2 Schulbesuch
2.1 Schulzeit
§ 14 * Jährlich
1 Das Schuljahr umfasst 37 bis 38 Unterrichtswochen.
§ 15 * Wöchentlich
1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

## § 16 {#par_16}

Täglich
1 Beginn und Dauer des täglichen Unterrichts in den einzelnen Klassen
richten sich nach dem Stundenplan.

## § 17 {#par_17}

Pflichtlektionen
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt zwischen 34 und 38 Lektionen. *
2 Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.
2.2 Absenzen

## § 18 {#par_18}

Grundsatz
1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde.

## § 19 {#par_19}

Nicht vorhersehbare Absenzen
1 Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen wegen Krankheit oder Unfall.
2 Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu
melden.
3 Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson
binnen zehn Tagen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Bei
minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss diese von den Eltern

## § 20 unterzeichnet sein. * {#par_20}

Vorhersehbare Absenzen
1 Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere:
1. wichtige Anlässe in der Familie;
2. berufs- und studienkundliche Anlässe;
3. militärische Aufgebote;
4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport.
2 Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens fünf
Schultage vor Beginn der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen.
3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie die betroffenen Lehrpersonen.
4 Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
5 Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt.

## § 21 {#par_21}

Dispensation vom Besuch einzelner Fächer
1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Schülerinnen und Schüler
vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner
Lektionen dispensieren. Ein entsprechendes Gesuch erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern. *
2 Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches
Zeugnis vorzulegen.
3 Bei Sportdispensen hat die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich in
der Sportstunde anwesend zu sein; die Sportlehrperson entscheidet
über die Teilnahme.
4 Schülerinnen und Schüler, die Französisch, Englisch, Italienisch oder
Spanisch als Muttersprache haben, können bis zur 4. Klasse im entsprechenden Fach dispensiert werden. Alle Prüfungen müssen absolviert werden.

## § 22 {#par_22}

Nacharbeit
1 Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.

## § 23 {#par_23}

Absenzenkontrolle
1 Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle.

## § 24 {#par_24}

Unentschuldigte Absenzen
1 Als unentschuldigt gilt:
1. jede nicht bewilligte Absenz;
2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson
oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde.
2 Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes5);
vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Mittelschulrates gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 des Mittelschulgesetzes sowie die
Einreichung eines Strafantrages gemäss § 88.
2.3 Schulpflicht

## § 25 {#par_25}

Grundsatz
1 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler vor Erfüllung der Schulpflicht
die Mittelschule, ist sie oder er dadurch nicht von der Schulpflicht befreit.
2 Die Schulleitung teilt den Austritt der zuständigen Schulbehörde mit.
5) NG 314.1
3 Unterricht
3.1 Grundsätze

## § 26 {#par_26}

Gestaltung des Unterrichts
1 Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter
Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.
§ 27 * Obligatorische Fächer
1 Obligatorische Fächer sind:
1. die Grundlagenfächer gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements der
EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)6), wobei die Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik
unterreichtet werden;
2. das Grundlagenfach Philosophie gemäss Art. 9 Abs. 2 bis MAR;
3. ein Schwerpunktfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von
§ 28;
4. ein Ergänzungsfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von
§ 34;
5. die obligatorischen Fächer gemäss Art. 9 Abs. 5 bis MAR;
6. die weiteren Pflichtfächer:
a) Sport;
b) Naturlehre;
c) Religion/Ethik;
d) Technisch angewandtes Gestalten;
e) Hauswirtschaft;
f) Medien und Informatik;
g) Wahlpflichtfächer gemäss §§ 38 ff.
2 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt:
1. Erstsprache: Deutsch;
2. zweite Landessprache: Französisch;
3. dritte Sprache: Englisch.
6) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pd
3.2 Schwerpunktfächer

## § 28 {#par_28}

Angebot, Voraussetzung
1 Der Mittelschulrat legt das Angebot der Schwerpunktfächer im Rahmen des MAR7) fest. *
2 Ein Schwerpunktfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.

## § 29 {#par_29}

Repetition eines Schuljahres
1. nach dem 1. oder 2. Semester der 4. Klasse
1 Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekommenen Schwerpunktfächern eines aus.
§ 30 2. nach dem 1. Semester der 5. Klasse
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach.
2 Wird dieses nicht geführt, wählen sie aus den durchgeführten Schwerpunktfächern eines aus und erarbeiten sich den fehlenden Unterrichtsstoff selbständig.
§ 31 3. nach dem 2. Semester der 5. Klasse oder nach dem
1. Semester der 6. Klasse
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach.
2 Wird dieses nicht geführt, beenden sie mit ihrer bisherigen Klasse das
Schwerpunktfach und absolvieren die entsprechende Maturitätsprüfung.
3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die
zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.
4 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch
Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.
§ 32 4. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung
1 Die Maturitätsverordnung8) regelt die Wiederholung.
7) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf
8) NG 314.12

## § 33 {#par_33}

Austauschschülerinnen und -schüler
1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse ein Austauschjahr absolvieren und anschliessend in eine 5. Klasse eintreten, in der ihr
Schwerpunktfach nicht geführt wird, gilt § 31 sinngemäss.
3.3 Ergänzungsfächer

## § 34 {#par_34}

Angebot, Voraussetzung
1 Der Mittelschulrat legt das Angebot der Ergänzungsfächer im Rahmen
des MAR9) fest. *
2 Ein Ergänzungsfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.
3 Das Ergänzungsfach Musik kann nur gewählt werden, wenn zusätzlich
Instrumental- oder Gesangsunterricht besucht wird.
4 Damit ein Ergänzungsfach auch als Wahlpflichtfach geführt werden
kann, muss es von mindestens fünf Schülerinnen oder Schülern als Ergänzungsfach gewählt werden.

## § 35 {#par_35}

Repetition eines Schuljahres
1. nach dem 1. oder 2. Semester der 5. Klasse
1 Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekommenen Ergänzungsfächern der 5. Klasse eines aus.
§ 36 2. nach dem 1. Semester der 6. Klasse
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach.
2 Wird dieses nicht geführt, besuchen sie das Ergänzungsfach weiterhin
in der 6. Klasse sofern:
1. sie im 1. Semester im Ergänzungsfach mindestens die Note 5 erreichten und
2. der Besuch des Ergänzungsfachs vom Stundenplan her möglich
ist.
3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die
zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.
9) https://edudoc.ch/record/38112/files/VO_MAR_d.pdf
4 Wird das gewählte Ergänzungsfach in der 5. Klasse nicht geführt und
ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die
Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern
neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff des 1. Semesters
selbständig nachgeholt werden.
5 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch
Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.
§ 37 3. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach.
2 Wird dieses nicht geführt, werden sie vom Besuch des Ergänzungsfachs für die 6. Klasse dispensiert, falls sie in den beiden Semestern der
6. Klasse im Ergänzungsfach einen Notendurchschnitt von mindestens
5.0 erreichten.
3 Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die
zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.
4 Wird das gewählte Ergänzungsfach in der neuen 6. Klasse nicht geführt und ist die oben genannte Voraussetzung nicht erfüllt, müssen die
Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern
neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff der 5. Klasse selbständig nachgeholt werden.
5 Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch
Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.
3.4 Wahlpflichtfächer

## § 38 {#par_38}

Begriff
1 Wahlpflichtfächer sind Pflichtlektionen gemäss Stundentafel, welche
die Schülerinnen und Schüler aus einem jährlich wechselnden Angebot
auswählen.

## § 39 {#par_39}

Voraussetzung
1 Ein Wahlpflichtfach wird geführt, wenn die dafür erforderliche Mindestzahl erreicht wird:
1. bei Wahlpflichtfächern, die von einer Lehrperson unterrichtet werden: acht Schülerinnen und Schüler;
2. bei Wahlpflichtfächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet
werden: 12 Schülerinnen und Schüler.
2 Bei den Wahlpflichtfächern Chor, Orchester und Blasmusik werden die
ebenfalls teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse
mitgezählt.

## § 40 {#par_40}

Anzahl Wochenlektionen
1 Ein Wahlpflichtfach umfasst in der Regel zwei Wochenlektionen.
2 Die Schülerinnen und Schüler können neben den obligatorisch zu belegenden weitere Wahlpflichtfächer besuchen, wobei ihr Wochenpensum 40 Lektionen nicht übersteigen darf.
3 Die Belegung eines Wahlpflichtfachs verpflichtet zum Besuch während
des ganzen Schuljahres.

## § 41 {#par_41}

Organisation
1 Jede Fachschaft erstellt ein Konzept für die Wahlpflichtfächer aus ihrem Bereich.
2 Die Lehrerkonferenz genehmigt die Konzepte und entscheidet über
das Angebot der Wahlpflichtfächer.
3 Der Schulleitung obliegt die Organisation.

## § 42 {#par_42}

Ergänzungsfächer als Wahlpflichtfächer
1 Ein Ergänzungsfach, das als Wahlpflichtfach belegt wird, kann auch
nur während eines einzelnen Schuljahres besucht werden.

## § 43 {#par_43}

Öffentlichkeit von Wahlpflichtfächern
1 Wahlpflichtfächer, die aufgrund der Schülerzahl zustande gekommen
sind, können im Rahmen der Erwachsenenbildung öffentlich ausgeschrieben werden.

## § 44 {#par_44}

Instrumental- und Gesangsunterricht
1 Der Instrumental- und Gesangsunterricht steht grundsätzlich allen
Schülerinnen und Schülern der Mittelschule offen. Der Unterricht wird
durch den Kanton und durch Beiträge der Eltern finanziert.
2 Schülerinnen und Schülern der 4. Klasse, die den Instrumental- oder
Gesangsunterricht besuchen wollen, sowie solchen der 5. und 6. Klasse, die das Ergänzungsfach Musik oder eines der Wahlpflichtfächer
Chor, Orchester und Blasmusik besuchen, wird der Einzelunterricht zu
wöchentlich 45 Minuten unentgeltlich erteilt.
3 Wird dieser Einzelunterricht an einer anderen Musikschule besucht,
übernimmt die Mittelschule die Kosten ganz oder teilweise.

## § 45 {#par_45}

Organisation
1 Die Schulleitung ist zuständig für die Organisation des Instrumental-
und Gesangsunterrichts.
2 Sie kann diese einer Lehrperson übertragen und deren Aufgaben sowie die Entschädigung in einem Pflichtenheft regeln.
3.5 Maturaarbeit
§ 46 * Grundsatz
1 Die Schülerinnen und Schüler verfassen während des 2. Semesters
der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse allein oder in einer
Gruppe eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit.
2 Die Note der Maturaarbeit ist Bestandteil des Maturitätsabschlusses.

## § 47 {#par_47}

Repetition
1 Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse erstellen die
Schülerinnen und Schüler die Maturaarbeit im gleichen zeitlichen Rahmen, der für die neue Klasse gilt.
2 Bei einer Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse kann die Maturaarbeit wahlweise mit der alten oder der neuen Klasse erstellt werden.
3 Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse kann die Maturaarbeit in der neuen Klasse wiederholt werden.
4 Bei nicht bestandener Maturitätsprüfung wird die Maturaarbeit nicht
wiederholt.
§ 47a * Ablehnung der Maturaarbeit
1 Die Maturaarbeit wird bei verspäteter Abgabe, unselbständigem Verfassen oder systematischem Unterschlagen von Quellenangaben nicht
angenommen.
2 Die Ausführungsbestimmungen des Mittelschulrates können für Härtefälle Ausnahmen vorsehen.
§ 48 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Mittelschulrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3.6 Séjour linguistique et culturel

## § 49 {#par_49}

Grundsatz
1 Der Séjour linguistique et culturel ist ein obligatorischer Aufenthalt in
der französischen Schweiz oder der übrigen Frankophonie.
2 Er bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit:
1. die im Unterricht erworbenen Kenntnisse der zweiten Landessprache anzuwenden und gezielt zu erweitern;
2. in direkten Kontakt mit der frankophonen Bevölkerung zu treten;
3. einen Einblick in die kulturelle Vielfalt der gewählten Region zu
erhalten;
4. ihre Selbst- und Sozialkompetenz zu entfalten;
5. den Aufenthalt gemäss ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten.
§ 50 * Dauer und Zeitpunkt
1 Der Aufenthalt dauert in der Regel 21 aufeinander folgende Tage, Hin-
und Rückreise inbegriffen. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin in begründeten Fällen eine Aufteilung des Aufenthalts in zwei Teile von jeweils 14 aufeinander folgenden Tagen bewilligen.
2 Der Aufenthalt muss zwischen dem Abschluss der 2. und vor Beginn
der 6. Klasse absolviert werden.
3 In der 3. Klasse stellt die Mittelschule eine Schulwoche zur Verfügung,
die restliche Dauer geht zu Lasten der Schulferien.

## § 51 {#par_51}

Kosten
1 Die individuellen Kosten sind von den Eltern zu tragen.

## § 52 {#par_52}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Schulleitung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
4 Beurteilung und Promotion
4.1 Zeugnis und Zwischenberichte

## § 53 {#par_53}

Zeugnis
1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der
Klassenlehrperson kontrolliert und unterzeichnet wird.

## § 54 {#par_54}

Zwischenbericht
1 Neu eingetretenen Schülerinnen und Schülern sowie jenen, deren
Leistungen eine Beförderung in Frage stellen, wird bis zur Semestermitte ein Zwischenbericht ausgestellt.
4.2 Beurteilung von Leistung und Verhalten

## § 55 {#par_55}

Beurteilung der Leistung
1 Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit Noten bewertet.
Die Bewertung erfolgt mit den Ziffern 6 bis 1 sowie mit halben Noten
(5.5; 4.5; 3.5; 2.5; 1.5).
2 Bedeutung der Noten:
1. 6 = sehr gut
2. 5 = gut
3. 4 = genügend
4. 3 = ungenügend
5. 2 = schwach
6. 1 = sehr schwach
3 In den Wahlpflichtfächern kann auf eine Benotung verzichtet werden.
§ 55a * Unregelmässigkeiten bei Prüfungen
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkeiten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr
schwach).
2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Schülerin oder der Schüler die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederholen.

## § 56 {#par_56}

Beurteilung von Einsatz und Betragen
1 Schülerinnen und Schülern, deren Einsatz oder Betragen in einem bestimmten Fach zu beanstanden ist, wird zur Leistungsnote eine Bemerkung eingetragen.
2 Zulässig sind folgende Bemerkungen: «Einsatz unbefriedigend», «Einsatz schlecht», «Betragen unbefriedigend», «Betragen schlecht».

## § 57 {#par_57}

Jahresexamen
1 Die Schulleitung bestimmt zwei Fächer, in denen ein Jahresexamen
durchgeführt wird.
2 Für das Zeugnis des zweiten Semesters zählt die Note des Jahresexamens im entsprechenden Fach ein Drittel.
4.3 Promotion
§ 58 * Promotionsfächer
1 Für die Promotion werden berücksichtigt: *
1. die Fächer gemäss § 27 Abs. 1 Ziff. 1–5;
2. das Pflichtfach Naturlehre gemäss § 27 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b.
2 Im ersten Semester der 6. Klasse wird auch die Bewertung der Maturaarbeit für die Promotion berücksichtigt.
§ 59 * Definitive Promotion
1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn in den
Promotionsfächern:
1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben;
2. nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen.
§ 60 * Provisorische Promotion
1 Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen,
werden Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen zur definitiven Promotion nicht erfüllen, provisorisch befördert.
2 Während der 1. und 2. Klasse kann eine Schülerin oder ein Schüler
nur einmal, während der 3. bis 6. Klasse höchstens zweimal provisorisch befördert werden.
§ 61 * Repetition
1 Schülerinnen und Schüler müssen die letzten beiden Semester wiederholen, wenn sie die Bedingungen:
1. * zur definitiven Promotion in zwei aufeinanderfolgenden Semestern oder am Ende des 2. Semesters der 5. Klasse nicht erfüllen;
oder
2. zur provisorischen Promotion nicht erfüllen.
3. * für die Annahme der Maturaarbeit nicht erfüllen.
2 Eine Repetition ist frühestens am Ende der 2. Klasse möglich.
3 Während der Gymnasialzeit kann eine Schülerin oder ein Schüler nur
einmal repetieren. In besonderen Fällen kann die Lehrerkonferenz eine
zweite Repetition zulassen.
4 Für die Wiederholung der Maturitätsprüfung ist eine zweite Repetition
möglich.
5 Repetierende Schülerinnen und Schüler gelten im ersten Semester ihrer Rückversetzung als definitiv befördert.
§ 62 * Ausschluss
1 Wer die Voraussetzungen weder für eine definitive oder provisorische
Promotion noch für eine Repetition erfüllt, wird vom weiteren Besuch
der Mittelschule ausgeschlossen.
5 Lehrpersonen

## § 64 § 63 * … {#par_64}

Klassenlehrperson
1 Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klassenlehrperson.
2 Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse
und ist erste Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler sowie deren
Eltern.
3 Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Schülerinnen und
Schüler in schulischen und persönlichen Fragen.
4 Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen.

## § 65 {#par_65}

Fachberatung
1 Die Fachberatung bezweckt, die Unterrichtsqualität in pädagogischer,
fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln.
2 Das Verfahren und die Aufgaben der Fachberatung werden im Qualitätskonzept geregelt.
§ 66–73 * …
6 Lehrerkonferenz

## § 74 {#par_74}

Aufgaben
1 Die Lehrerkonferenz ist zuständig für die ihr durch das Mittelschulgesetz10) zugewiesenen Aufgaben.
2 Sie wählt:
1. einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern zur Wahrnehmung
spezieller, ihm von der Lehrerkonferenz oder der Schulleitung
übertragener Aufgaben;
2. weitere Kommissionen und Arbeitsgruppen.
3 Sie regelt das Promotionsverfahren.

## § 75 {#par_75}

Einberufung
1 Die Schulleitung beruft die Lehrerkonferenz nach Bedarf ein.
2 Der Ausschuss oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Lehrerkonferenz verlangen.

## § 76 {#par_76}

Traktanden
1 Die Schulleitung legt in Absprache mit dem Ausschuss die Traktanden
fest und veröffentlicht sie mindestens eine Woche vor der Konferenz.
2 Jede Lehrperson kann bis 14 Tage vor der Konferenz bei der Schulleitung Traktanden einreichen.

## § 77 {#par_77}

Fachschaft
1 Die Fachschaft besteht aus allen Lehrpersonen eines Fachs. Sie konstituiert sich selbst und tritt mindestens einmal je Semester zusammen.
10) NG 314.1
2 Die Fachschaft nimmt die Interessen ihres Fachgebiets insbesondere
in der Unterrichtsgestaltung und in schulischen Belangen wahr.
3 Die Aufgaben der Fachschaft werden im Qualitätskonzept geregelt.
7 Schulärztlicher Dienst

## § 78 {#par_78}

Bezeichnung und Aufgabe
1 Die Schulleitung bezeichnet die Schulärztinnen oder Schulärzte.
2 Die Schulärztinnen oder Schulärzte führen unter Beizug der Fachstelle
für Gesundheitsförderung und Prävention und in Zusammenarbeit mit
der Schulleitung und den Lehrpersonen gesundheitsfördernde sowie
präventive Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler durch.
3 Sie beraten die Schulleitung und die Lehrpersonen in allen schulärztlichen Fragen.
4 Sie werden ihrerseits vom Kantonsarzt beraten.

## § 79 {#par_79}

Gesundheitsberatung
1 Im Verlauf des 1. Semesters der 3. Klasse führt die Schulärztin oder
der Schularzt in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson während
einer Doppellektion eine Gesundheitsberatung durch.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben nachfolgend die Möglichkeit eines Individualgesprächs mit der Schulärztin oder dem Schularzt beziehungsweise ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zur Klärung gesundheitlicher
Probleme oder persönlicher Fragen.
3 Sie erhalten einen Gutschein für das Individualgespräch.
4 Der Gutschein kann von der Schülerin oder dem Schüler spätestens
bis zum 30. Juni eingelöst werden.
5 Die Vergütung eines ärztlichen Individualgesprächs richtet sich sinngemäss nach der Volksschulverordnung11).
§ 79a * Schulzahnärztliche Untersuchung
1 Im 3. Schuljahr der kantonalen Mittelschule erhalten die Schülerinnen
und Schüler eine Vergütung für eine schulzahnärztliche Untersuchung.
11) NG 312.11
2 Diese Untersuchung umfasst eine Bestandsaufnahme und zwei Röntgenbilder. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für die Untersuchung
einen Gutschein, welcher bei einer Zahnarztpraxis ihrer Wahl binnen
6 Monaten eingelöst werden kann.
3 Die Untersuchung in der Praxis wird je Schülerin und Schüler mit
87.20 Taxpunkten entschädigt; der Wert eines Taxpunktes beträgt
Fr. 1.–. *
8 Erwachsenenbildung

## § 80 {#par_80}

Angebot
1 Die Mittelschule organisiert bedarfs- und marktgerechte Weiterbildungsangebote für Erwachsene.
2 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule sorgt für die Koordination
der kantonalen Weiterbildungsangebote.

## § 81 {#par_81}

Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der in der Weiterbildung für Erwachsene tätigen Lehrpersonen richtet sich nach der Lehrpersonalverordnung12).
9 Qualitätssicherung und -entwicklung

## § 82 {#par_82}

Konzept
1 Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz ein
Konzept zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Es berücksichtigt die Interessen der Schule als Betrieb sowie diejenigen aller Beteiligten und verpflichtet sie zur kontinuierlichen Schulentwicklung.
3 Es wird vom Mittelschulrat auf Antrag der Schulleitung genehmigt.

## § 83 {#par_83}

Anforderungen
1 Im Konzept legt die Mittelschule ihre Qualitätsanforderungen für den
Unterricht und die Schule fest.
2 Die Anforderungen sind für alle Beteiligten verbindlich, realisierbar und
überprüfbar.
12) NG 165.117

## § 84 {#par_84}

Verfahren
1 Das Konzept regelt insbesondere die Verfahren:
1. zur periodischen Beurteilung der Lehrpersonen;
2. zur Förderung und Entwicklung der Lehrpersonen;
3. zum Vorgehen bei erheblichen individuellen Qualitätsdefiziten von
Lehrpersonen;
4. zur periodischen Überprüfung der Schulorganisation und des
Schulbetriebs.
2 Die Beurteilung des übrigen Personals erfolgt gemäss der Personalgesetzgebung13).

## § 85 {#par_85}

Organisation
1 Im Konzept werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Qualitätssicherung und -entwicklung geregelt.

## § 86 {#par_86}

Dokumentation
1 Die Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung und -entwicklung
werden dokumentiert.
2 Das Konzept regelt den Zugang zu den Dokumenten.
10 Anlässe und Veranstaltungen

## § 87 {#par_87}

Grundsatz
1 Für Schulanlässe und -veranstaltungen erlässt die Schulleitung insbesondere Weisungen für:
1. Sonderwochen;
2. Exkursionen;
3. sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Anlässe.
13) NG 165.1, 165.111
11 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 88 * Strafantrag
1 Der Mittelschulrat ist zuständig, bei Verstössen gemäss Art. 29 des
Mittelschulgesetzes14) bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag einzureichen.
§ 89 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom
8. Mai 2012
1 Schülerinnen und Schüler werden nach denjenigen Promotions- und
Repetitionsregeln beurteilt, die bei ihrem Schuleintritt galten.
§ 89a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom
23. April 2018
1 Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2018/2019 bereits die 3. oder eine höhere Klasse der Mittelschule besucht haben,
gelten für die Erfüllung des Séjour linguistique et culturel weiterhin die
bisherigen Bestimmungen.
§ 89b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober
1 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die 3. bis
6. Klasse beginnen, beenden ihre Ausbildung mit Ausnahme von § 61
Abs. 1 Ziff. 1 gemäss dem bisherigen Recht.

## § 90 {#par_90}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit dieser Vollzugsverordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
1. der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1988 über die Führung einer
Mensa an der kantonalen Mittelschule15);
2. das Reglement vom 19. Juni 1997 betreffend die Aufnahme in die
kantonale Mittelschule (Mittelschul-Aufnahmereglement)16);
3. das Reglement vom 28. Mai 1997 betreffend den Klassenübertritt
in die kantonale Mittelschule (Mittelschul-Promotionsreglement)17);
14) NG 314.1
15) A 1988, 1365
16) A 1997, 989
17) A 1997, 995; 2001, 1527; 2003, 845
4. das Reglement vom 20. Mai 2005 betreffend den Séjour linguistique et culturel18).

## § 91 {#par_91}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.
18) A 2005, 1020
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1015
24.06.2008 01.08.2008 § 63 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 66 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 67 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 68 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 69 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 70 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 71 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 72 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 73 aufgehoben A 2008, 1527
08.07.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1 geändert A 2008, 1621
08.07.2008 01.08.2008 § 46 totalrevidiert A 2008, 1621
08.07.2008 01.08.2008 § 48 totalrevidiert A 2008, 1621
13.07.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 1383
13.07.2010 01.08.2010 § 14 totalrevidiert A 2010, 1383
08.05.2012 01.08.2012 § 58 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 59 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 60 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 61 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 62 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 89 totalrevidiert A 2012, 850
06.11.2012 15.11.2012 § 47a eingefügt A 2012, 1717
06.11.2012 15.11.2012 § 61 Abs. 1, 3. geändert A 2012, 1717
04.12.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3 geändert A 2012, 1851
04.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert A 2012, 1851
01.07.2014 01.08.2014 § 55a eingefügt A 2014, 1279
01.07.2014 01.08.2014 § 88 totalrevidiert A 2014, 1279
23.04.2018 01.08.2018 § 50 totalrevidiert A 2019, 827
23.04.2018 01.08.2018 § 89a eingefügt A 2019, 827
15.10.2019 01.08.2020 § 15 totalrevidiert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 17 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 27 totalrevidiert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 28 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 34 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 58 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.10.2019 01.08.2020 § 61 Abs. 1, 1. geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 89b eingefügt A 2019, 1770
03.12.2019 01.08.2020 § 79a eingefügt A 2019, 2120
16.11.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2107
16.11.2021 01.01.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2107
25.03.2025 01.08.2025 § 79a Abs. 3 geändert 2025-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.06.2007 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 1015
Erlasstitel 13.07.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1383
§ 1 Abs. 3 16.11.2021 01.01.2021 eingefügt A 2021, 2107
§ 1 Abs. 3 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 2107
§ 3 Abs. 1 08.07.2008 01.08.2008 geändert A 2008, 1621
§ 14 13.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1383
§ 15 15.10.2019 01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 1770
§ 17 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 19 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1851
§ 21 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1851
§ 27 15.10.2019 01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 1770
§ 28 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 34 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 46 08.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1621
§ 47a 06.11.2012 15.11.2012 eingefügt A 2012, 1717
§ 48 08.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1621
§ 50 23.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert A 2019, 827
§ 55a 01.07.2014 01.08.2014 eingefügt A 2014, 1279
§ 58 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 58 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 59 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 60 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 61 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 61 Abs. 1, 1. 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 61 Abs. 1, 3. 06.11.2012 15.11.2012 geändert A 2012, 1717
§ 62 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 63 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 66 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 67 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 68 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 69 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 70 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 71 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 72 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 73 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 79a 03.12.2019 01.08.2020 eingefügt A 2019, 2120
§ 79a Abs. 3 25.03.2025 01.08.2025 geändert 2025-023
§ 88 01.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert A 2014, 1279
§ 89 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 89a 23.04.2018 01.08.2018 eingefügt A 2019, 827
§ 89b 15.10.2019 01.08.2020 eingefügt A 2019, 1770
