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title: "Reglement über den Mittelschulunterricht"
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# Reglement über den Mittelschulunterricht

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement enthält die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum
Gesetz über den Mittelschulunterricht 1).
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Bildungsgänge.
2 Gliederung des Unterrichts
2.1 Ausbildungsgänge

## Art. 2 {#art_2}

Gymnasialbildung (Art. 10 und 14 Abs. 1 MSG 2))
1 Die Gymnasialbildung bereitet entsprechend den bundesrechtlichen und interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieses Ausweises auf die
Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises vor.
2 Die Organisation der Gymnasialbildung, namentlich die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
1) SGF 412.0.1
2) SGF 412.0.1

## Art. 3 {#art_3}

Vollzeitliche Handelsschulausbildung (Art. 11 MSG 3))
1 Die vollzeitliche Handelsschulausbildung bereitet entsprechend den Bestimmungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
sowie des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) 4) auf die Erlangung
des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau/Kaufmann sowie auf
die kaufmännische Berufsmaturität vor.
2 Die Organisation der vollzeitlichen Handelsschulausbildung, namentlich die
Dauer, die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
3 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie der eidgenössische Berufsmaturausweis dürfen von den vom SBFI anerkannten öffentlichen Handelsmittelschulen des Kollegiums Gambach und des Kollegiums des Südens ausgestellt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Fachmittelschulausbildung (Art. 12 MSG 5))
1 Die Fachmittelschulausbildung bereitet entsprechend den interkantonalen
Bestimmungen über die Anerkennung dieser Ausweise auf die Erlangung des
Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit und Pädagogik vor.
2 Die Organisation der Fachmittelschulausbildung, namentlich die Gliederung
des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher
ausgeführt.
3 Die Ausbildung zum Fachmittelschulausweis dauert drei Jahre, diejenige
zum Fachmaturitätszeugnis ein zusätzliches Jahr.
4 Die Fachmittelschulausbildung wird an der Fachmittelschule Freiburg
(FMSF) und am Kollegium des Südens angeboten.

## Art. 5 {#art_5}

Zusätzliche Bildungsgänge (Art. 13 MSG 6))
1 Die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen
dauert ein Jahr.
2 Die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung für das Zulassungsverfahren zur
Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg dauert ein Jahr.
3 Die Organisation dieser Bildungsgänge, namentlich die Ausbildungsorte
und die Gliederung des Unterrichts, sowie die Modalitäten und Bedingungen
zur Erlangung der Ausweise werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
3) SGF 412.0.1
4) SR 412.10
5) SGF 412.0.1
6) SGF 412.0.1
2.2 Förderung der Zweisprachigkeit (Art. 7 MSG 7))

## Art. 6 {#art_6}

Formen der Förderung der Zweisprachigkeit
1 Die Schulen fördern die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den
Sprachgemeinschaften des Kantons und die Zweisprachigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler sowie ihres Personals.
2 Die Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit können namentlich
folgende Formen annehmen:
a) Zusammenarbeit unter den Schulen und den Sprachabteilungen,
b) gemeinsame Lektionen oder vollständige Immersion,
c) Besuch von Wahlfächern in der Partnersprache,
d) gemeinsame kulturelle und sportliche Aktivitäten oder solche in der
Partnersprache,
e) zweisprachige Klassen,
f) Sprach- und Kulturaustausche.

## Art. 7 {#art_7}

Zweisprachige Klassen
1 Zweisprachige Klassen können nach Massgabe der Sprachkompetenzen der
Schülerinnen und Schüler gebildet werden.
2 Die Anmeldung in einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und
Schüler freiwillig.
3 Der erfolgreiche Abschluss einer zweisprachigen Ausbildung ermöglicht
den Erwerb eines zweisprachigen Ausweises.
4 Die Zulassungsbedingungen und die Organisation dieser Klassen werden
von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) näher
ausgeführt.

## Art. 8 {#art_8}

Sprach- und Kulturaustausche
1 Erfolgt der Sprach- und Kulturaustausch in Form eines Aufenthalts inner-
oder ausserhalb der Schweiz, darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zwei
Semester betragen. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Unterkunfts-, die Verpflegungs- und die Transportkosten, tragen die Eltern.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor genehmigt den Aufenthalt, entsprechend den von der BKAD erlassenen Bestimmungen.
7) SGF 412.0.1
3 Allgemeiner Schulbetrieb
3.1 Schuljahr (Art. 15 MSG 8))

## Art. 9 {#art_9}

Schulkalender
1 Im Schulkalender werden der Anfang und das Ende des Schuljahres, die
Schulferien und allfällige besondere Veranstaltungen festgelegt.
2 Die BKAD sorgt gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die Koordination des Schulkalenders der Mittelschulen mit denjenigen der anderen Bildungsstufen.

## Art. 10 {#art_10}

Zahl und Dauer der Lektionen
1 Die BKAD legt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jeden Bildungsgang nach Massgabe seines Lehrplans fest.
2 Eine Lektion dauert 50 Minuten einschliesslich Klassenzimmerwechsel.
Die BKAD kann Ausnahmen bewilligen.

## Art. 11 {#art_11}

Andere Unterrichtsformen
1 Der Direktionsrat kann einen Unterricht namentlich in Form von Themen-
oder Projekttagen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten oder Studienreisen
vorsehen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den
Lehrplänen aufweisen.
2 Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis und der
Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Nachhaltigkeit gewidmet.
3 Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler werden über die schulischen Aktivitäten ausserhalb des Stundenplans informiert.
4 Sämtliche Schülerinnen und Schüler nehmen daran teil, es sei denn, die
Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt aus stichhaltigen Gründen eine individuelle Dispens.
3.2 Urlaube und unvorhergesehene Absenzen (Art. 16 MSG 9))

## Art. 12 {#art_12}

Urlaub für eine Klasse oder eine Schule
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann einer Klasse einen Urlaub
von bis zu einem Tag pro Jahr gewähren, wenn ausserordentliche und unvorhergesehene Umstände dies rechtfertigen.
8) SGF 412.0.1
9) SGF 412.0.1
2 Die Gewährung eines Klassenurlaubs für jeden anderen Grund oder für
mehr als einen Tag und die Urlaubsgewährung für eine ganze Schule oder
mehrere Schulen liegen in der Kompetenz der BKAD. Diese entscheidet auf
Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann während der Schulzeit für
sämtliche Lehrpersonen einen pädagogischen Weiterbildungstag oder zwei
Halbtage pro Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in
dieser Zeit schulfrei. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor legt
der BKAD die Daten und den Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung
vor. Zusätzliche Weiterbildungstage finden ausserhalb der Schulzeit statt.

## Art. 13 {#art_13}

Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler
1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn
stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend
nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Pflicht zum
Besuch aller Lektionen haben können.
2 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus in schriftlicher Form bei der
zuständigen Stelle eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern oder der volljährigen
Schülerin oder dem volljährigen Schüler unterzeichnet.
3 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs für eine Schülerin oder einen
Schüler sind in den Grenzen der Schulordnung:
a) bis zu einem Tag pro Urlaubsgesuch: die Klassenlehrperson,
b) bis drei Tage pro Urlaubsgesuch: die Vorsteherin oder der Vorsteher,
c) bis 20 Tage pro Schuljahr: die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
4 Der Entscheid wird den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem
volljährigen Schüler und den betroffenen Lehrpersonen schriftlich mitgeteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Langzeiturlaub für eine Schülerin oder einen Schüler
1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung in der Absicht unterbrechen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, kann sie
oder er ein Gesuch für Langzeiturlaub stellen, sofern stichhaltige Gründe vorliegen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt nach Stellungnahme der Vorsteherin oder des Vorstehers den Langzeiturlaub.
2 Der Langzeiturlaub wird in der Regel bis zum Ende des Schuljahres
gewährt. Die gesamte Urlaubsdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
3 Die Gewährung eines Langzeiturlaubs hat zur Folge, dass das Schuljahr
nicht anerkannt wird. Er bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten.

## Art. 15 {#art_15}

Absenzen – Kontrolle
1 Die Lehrpersonen kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen und Schüler
und erfassen diese entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Konferenz
der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen (Schuldirektorenkonferenz).

## Art. 16 {#art_16}

Absenzen – Unvorhergesehene Absenzen
1 Bei unvorhergesehener Absenz einer Schülerin oder eines Schülers, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigen die Eltern respektive die
volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nach den in der Schulordnung vorgesehenen Modalitäten die Schule und geben den Grund der Absenz
an.

## Art. 17 {#art_17}

Absenzen – Schriftliche Entschuldigung
1 Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss ab dem vierten Abwesenheitstag, Wochenenden und Feiertage nicht eingerechnet, mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden. Gleiches gilt bei wiederholten Absenzen.
2 Wird aus gesundheitlichen Gründen um einen Dispens für ein bestimmtes
Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis
vorgelegt werden.
3 Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Nachholpflicht
1 Die Schülerin oder der Schüler muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die durch die Absenzen entstanden Lücken aufzuarbeiten. Dazu erkundigt sie oder er sich bei den betroffenen Lehrpersonen. Die Schülerin oder
der Schüler holt den Unterrichtsstoff und grundsätzlich alle verpassten Prüfungen nach. Artikel 78 bleibt vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Wiederholte Absenzen
1 Sind die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers so zahlreich oder
dauern so lange, dass kein regelmässiger Schulbesuch mehr vorliegt, kann die
Schuldirektorin oder der Schuldirektor, nach Rücksprache mit dem Direktionsrat und den Lehrpersonen der Klasse, die Promotion verweigern.
2 Unter denselben Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Prüfungsausschuss die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigern.
3 Nicht berücksichtigt werden dabei die Absenzen im Sinne von Artikel 54.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann eine Mindestpräsenzzeit festlegen.
3.3 Lehrplan (Art. 17 MSG 10))

## Art. 20 {#art_20}

Inhalt
1 Für jeden Bildungsgang erlässt die BKAD, auf Empfehlung der Schuldirektorenkonferenz und der Fachschaften, einen kantonalen Lehrplan. Dieser legt
insbesondere Folgendes fest:
a) die zu erreichenden Ziele und Kompetenzen sowie die zu behandelnden
Inhalte,
b) die allfälligen offiziellen Lehrmittel,
c) die methodologischen und didaktischen Hinweise,
d) die Stundentafel.
3.4 Abschlussprüfungen (Art. 18 MSG 11))

## Art. 21 {#art_21}

Bedingungen für die Erlangung der Ausweise
1 Der Staatsrat erlässt für jeden Bildungsgang an einer Mittelschule ein Reglement mit den Bestehensnormen und den Voraussetzungen für die Erlangung der folgenden Ausweise:
a) gymnasialer Maturitätsausweis,
b) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann und eidgenössischer kaufmännischer Berufsmaturitätsausweis,
c) Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis,
d) Ausweis über die Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen,
e) Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren
zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg.
2 Die Bestimmungen über weitere Ausweise nach Artikel 8 MSG 12) bleiben
vorbehalten.
10) SGF 412.0.1
11) SGF 412.0.1
12) SGF 412.0.1
3.5 Qualität und Schulentwicklung (Art. 20 und 21 MSG 13))

## Art. 22 {#art_22}

Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Alle Akteure der Schule tragen im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zur
Qualitätssicherung bei.
2 Die Lehrperson stellt bei der Wissensvermittlung und bei der Pädagogik
und Methodik eine hohe Unterrichtsqualität sicher. Sie arbeitet in konstruktiver Weise mit dem Direktionsrat und den Fachschaften zusammen. Sie ist für
die eigene Weiterbildung verantwortlich. Sie berücksichtigt insbesondere
Rückmeldungen des Direktionsrates, von Schülerinnen und Schülern und von
Kolleginnen und Kollegen.
3 Der Direktionsrat fördert die Selbstbeurteilung in der Schule, führt die Mitarbeitergespräche mit dem Lehrpersonal durch und sorgt für eine kritische
Betrachtung von aussen.
4 Die Schuldirektorenkonferenz sorgt für die Qualität der Ausbildung, indem
sie den regelmässigen Austausch in und zwischen den Mittelschulen, den
Hochschulen und der obligatorischen Schule fördert und in verschiedenen nationalen Arbeitsgruppen mitwirkt.
5 Die BKAD erarbeitet ein Konzept zur Qualitätssicherung und -entwicklung
und sorgt für ein Monitoring mit quantitativen und qualitativen Indikatoren,
mit denen die Ausbildung beobachtet, analysiert und gesteuert werden kann.

## Art. 23 {#art_23}

Pädagogische Projekte (Art. 21 MSG 14))
1 Als pädagogisches Projekt gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung mit den Zielen der Lehrpläne im Einklang steht und das zu deren Erreichung beiträgt
oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer Hinsicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern und eine oder mehrere Schulen betreffen.
2 Das Projekt wird der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterbreitet,
mit Angabe der Ziele, der mitwirkenden Personen, der benötigten Mittel, der
Dauer, der erwarteten Auswirkungen sowie der Modalitäten für die Evaluation und die Kommunikation. Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen,
wenn die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Genehmigung erteilt hat.
3 Die Schulkommission wird über die Durchführung wichtiger Projekte informiert.
13) SGF 412.0.1
14) SGF 412.0.1
3.6 Klassenbestände (Art. 23 MSG 15))

## Art. 24 {#art_24}

Grundsätze
1 Der angestrebte durchschnittliche Klassenbestand einer Mittelschule beträgt
22 Schülerinnen und Schüler.
2 Eine Mittelschulklasse hat mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen
und Schüler.
3 Jede Schülerin oder jeder Schüler mit einer IV-Massnahme zählt in der
betreffenden Klasse dreifach.

## Art. 25 {#art_25}

Abweichungen
1 Vom Mindest- oder Höchstbestand kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände diese Massnahme rechtfertigen, insbesondere wenn:
a) es sich um eine vorübergehende Situation für ein Schuljahr handelt,
b) sich der Bestand einer Klasse im Laufe des Schuljahres in zumutbaren
Grenzen verändert.
2 Im Weiteren kann vom Mindestbestand unter dem Vorbehalt von noch tolerierbaren Klassengrössen abgewichen werden, wenn:
a) ein gleichwertiges Ausbildungsangebot für beide Sprachgemeinschaften
des Kantons garantiert werden soll,
b) die betreffende Klasse auf ihrer Stufe die einzige des Bildungsgangs ist,
c) die betreffende Klasse eine Klasse der obersten Stufe ist und ihre Zusammensetzung wegen der Ausbildungsorganisation und den Abschlussprüfungen gleich wie im Vorjahr sein muss.

## Art. 26 {#art_26}

Wahlfächer, spezifische Fächer und Freifächer
1 Der Schülerbestand für die Wahlfächer, die spezifischen Fächer und die
Freifächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen sämtliche dieser an der Schule unterrichteten Fächer im Durchschnitt von 16 Schülerinnen und Schülern besucht werden.
2 Der Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen alle diese
Fächer an den Gymnasien im Durchschnitt von 17 Schülerinnen und Schülern besucht werden.
3 Die Fächer müssen entsprechend den Zielsetzungen der BKAD rationell organisiert werden. Sie sind wenn immer möglich innerhalb einer Schule oder
zwischen Schulen zusammenzulegen.
15) SGF 412.0.1
4 Der Mindestbestand für diese Fächer kann jedoch herabgesetzt werden,
wenn der Bildungsgang dies erfordert, insbesondere bei obligatorischen Fächern, die im übergeordneten Recht über die Ausweise vorgesehen sind. In
diesem Fall muss die Zahl der in der Stundentafel vorgesehenen wöchentlichen Lektionen entsprechend herabgesetzt werden.
5 Vom durchschnittlichen Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer kann abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges Ausbildungsangebot für beide Sprachgemeinschaften des Kantons garantiert werden soll.

## Art. 27 {#art_27}

Zuständigkeit
1 Die BKAD entscheidet auf Stellungnahme der Schuldirektorin oder des
Schuldirektors jeweils Ende Mai für das folgende Schuljahr über die Schaffung, die Aufhebung oder die Beibehaltung von Klassen. Die Schuldirektorin
oder der Schuldirektor muss ihre oder seine Stellungnahme bis zum 15. Mai
an die BKAD richten. Fristverlängerungen aufgrund besonderer Umstände
bleiben vorbehalten.
2 Bei grösseren Veränderungen kann die Zusammensetzung und die Zahl der
Klassen vor Schulbeginn und gegebenenfalls im Laufe des Schuljahres geändert werden.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet über die Durchführung der Wahl- und der Freifachkurse; Abweichungen vom Mindestbestand
müssen allerdings zuvor der BKAD zur Bewilligung vorgelegt werden.
3.7 Allgemeine Schulbetriebsregeln

## Art. 28 {#art_28}

Schulordnung (Art. 27 MSG 16))
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt in Zusammenarbeit mit
den Lehrpersonen eine Schulordnung, in welcher der Schulbetrieb und die
Schulhausregeln festgelegt werden.
2 Diese Schulordnung wird der Schulkommission, den Elternvereinen und
dem Schülerrat zur Stellungnahme vorgelegt.
3 Die Schulordnung wird auf der Website der Schule publiziert.
4 Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die
übrigen an der Schule tätigen Personen sind dieser Schulordnung unterstellt.
5 Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihren Klassen und
in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche Schülerinnen und Schüler der Schule.
16) SGF 412.0.1

## Art. 29 {#art_29}

Mitwirkung von Dritten in der Schule
1 Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum
absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schüler punktuelle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektorin
oder des Schuldirektors einholen; diese oder dieser prüft, ob deren Mitwirkung zweckmässig ist.
2 Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Ausbildung entsprechen.
3 Bestehen Zweifel an der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mitwirkung
oder findet die Mitwirkung regelmässig statt, so leitet die Schuldirektorin
oder der Schuldirektor das Gesuch an das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) weiter.
4 Vorbehalten bleibt das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Reglements vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention 17).

## Art. 30 {#art_30}

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor
1 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedingung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule
sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet.
2 Die BKAD erlässt Bestimmungen für die Mittelbeschaffung, das Sponsoring und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.

## Art. 31 {#art_31}

Sicherheitsmassnahmen
1 Im Notfall müssen die Schülerinnen und die Schüler sowie das Personal der
Schule in der Lage sein, adäquat zu reagieren. Zu diesem Zweck erarbeitet
die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ein Verfahren, das die Sicherheit
der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals gewährleistet.
3.8 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte (Art. 26 MSG 18))

## Art. 32 {#art_32}

Grundsätze
1 Während der Schulzeit sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen der Schulen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule
und anderen berechtigten Personen vorbehalten.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann, unter Androhung einer
Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören,
den Zugang zum Schulgelände untersagen (Art. 83 MSG 19)).
17) SGF 821.0.11
18) SGF 412.0.1
19) SGF 412.0.1
3 Die Schulräumlichkeiten können im Rahmen von kulturellen, sportlichen,
Vereins- oder Privatanlässen Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn
dies den Schulbetrieb nicht stört.

## Art. 33 {#art_33}

Bedingungen für die Bewilligung
1 Auf schriftliches Gesuch hin erteilt die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Bewilligung, wenn die verfolgten Ziele dem Schulzweck nicht zuwiderlaufen und die Verantwortlichkeiten der Drittnutzerinnen und Drittnutzer
klar definiert sind.
2 Insbesondere können, wenn die Räumlichkeiten regelmässig von Dritten genutzt werden, zwischen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor und Dritten besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese unterliegen der Genehmigung durch die BKAD.

## Art. 34 {#art_34}

Benützungsgebühren
1 Für jede Benützung erhebt die Schuldirektion eine Gebühr, die jährlich der
Teuerung angepasst wird. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 35 {#art_35}

Tarife und Weisungen
1 Die BKAD legt in Abstimmung mit dem Hochbauamt die Gebührentarife
und Weisungen für die Nutzung der Schulräumlichkeiten durch Dritte fest.
4 Eltern (Art. 28–30 MSG 20))

## Art. 36 {#art_36}

Elterninformation – Grundsätze
1 Die Eltern minder- und volljähriger Schülerinnen und Schüler werden regelmässig über das Schulzeugnis und gegebenenfalls in persönlichen Gesprächen über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert.
2 Die Eltern werden auch an Informationsveranstaltungen oder über weitere
Informationskanäle über den Verlauf der schulischen Ausbildung informiert.

## Art. 37 {#art_37}

Elterninformation – Ausnahmen
1 Nach Erreichen der Volljährigkeit ergehen alle Mitteilungen an die Schülerin oder den Schüler. Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler
kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine schriftliche Erklärung an
die Schuldirektorin oder den Schuldirektor richten, in der sie oder er die direkte Information ihrer oder seiner Eltern verweigert.
2 In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber.
20) SGF 412.0.1
3 Die Bestimmungen von Artikel 36 finden auf Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, die zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13
MSG 21) besuchen, keine Anwendung.

## Art. 38 {#art_38}

Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern Minderjähriger (Art. 29 MSG 22))
1 Die Eltern Minderjähriger ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Lernen, indem sie ein günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die
ausserschulischen Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchtigen.
2 Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen
Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden.
3 Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektorin
oder der Schuldirektor sowie die Eltern ein Gespräch verlangen.

## Art. 39 {#art_39}

Elternvereine
1 Die Direktionsräte unterhalten regelmässige Kontakte mit den Elternvereinen, insbesondere in Zusammenhang mit dem allgemeinen Schulbetrieb.
5 Schülerinnen und Schüler
5.1 Aufnahme (Art. 31–35 MSG 23))

## Art. 40 {#art_40}

Aufnahmebedingungen
1 Die Zulassungsmodalitäten stützen sich je nach Vorbildung der Schülerin
oder des Schülers und dem angestrebten Bildungsgang:
a) entweder allein auf die an der vorgängigen Ausbildungsstätte erzielten
Ergebnisse,
b) oder auf die an der vorgängigen Ausbildungsstätte und an der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse,
c) oder nur auf die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung,
d) und gegebenenfalls auf eine zusätzliche genauere Beurteilung durch die
vorgängige Ausbildungsstätte.
21) SGF 412.0.1
22) SGF 412.0.1
23) SGF 412.0.1

## Art. 41 {#art_41}

Altersgrenze (Art. 31 Abs. 3 MSG 24))
1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann in der Regel nicht mehr als vier Jahre
älter sein als das übliche Jahrgangsalter ihrer oder seiner Mitschülerinnen und
Mitschüler, ausser es handle sich um zusätzliche Bildungsgänge im Sinne
von Artikel 13 MSG 25).

## Art. 42 {#art_42}

Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme und den Übertritt
1 Die BKAD erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Aufnahme in die verschiedenen Bildungsgänge und für den Übertritt zwischen diesen.
2 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können
aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen für die entsprechenden Klassen ihres Kantons erfüllen; allfällige Rückstände müssen aufgeholt werden.
3 Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen werden nach Artikel 40 Bst. c
dieses Reglements aufgenommen. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind,
können nur aufgenommen werden, wenn dadurch nicht eine Klasse eröffnet
werden muss. Besondere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## Art. 43 {#art_43}

Gastschülerinnen und Gastschüler
1 Sofern genügend Plätze verfügbar sind, können an den Mittelschulen Auszubildende für eine maximale Dauer von zwei Semestern als Gastschülerin
oder Gastschüler, namentlich im Rahmen von Sprachaustauschen, aufgenommen werden.
2 Die Gastschülerin oder der Gastschüler erhält eine Studienbestätigung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit anderen Bildungsinstitutionen.
3 Die Gastschülerin oder der Gastschüler ist denselben Disziplinarregeln unterworfen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler. Nach Rücksprache
mit der Klassenlehrperson sowie der betroffenen Vorsteherin oder dem
betroffenen Vorsteher kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sie
oder ihn jederzeit vom Unterricht ausschliessen, falls ihr oder sein Verhalten,
ihre oder seine Mitwirkung oder Schularbeit Anlass zu Beanstandungen gibt.
24) SGF 412.0.1
25) SGF 412.0.1

## Art. 44 {#art_44}

Entscheid
1 Die Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid wird in den Reglementen der
einzelnen Bildungsgänge geregelt.
2 Der Entscheid über die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern
bleibt der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor vorbehalten.
5.2 Ausbildungsort

## Art. 45 {#art_45}

Aufteilung der Schülerinnen und Schüler
1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die
kantonalen Mittelschulen verteilt:
a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen
grundsätzlich das Kollegium des Südens.
b) Die Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet des interkantonalen Gymnasiums der Broye, das in der interkantonalen Vereinbarung
festgelegt wird, besuchen dieses Kollegium.
c) Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt
Michael, Heilig Kreuz und Gambach respektive auf die Fachmittelschule Freiburg verteilt.
2 Die gesamthafte Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantonalen Mittelschulen wird jedes Jahr von der Schuldirektorenkonferenz beschlossen. Sie wird der BKAD zur Genehmigung vorgelegt.
3 Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Mittelschulen der
Stadt Freiburg wird nicht nur der Wunsch der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt, sondern namentlich auch:
a) die Aufteilung der französisch-, deutsch- und zweisprachigen Klassen
sowie der gemäss Sportgesetzgebung ins Förderprogramm «Sport-
Kunst-Ausbildung» (SKA-Förderprogramm) aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die Mittelschulen;
b) das Gleichgewicht der Geschlechter;
c) die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums.
4 Artikel 54 und hinreichend nachgewiesene gesundheitliche Gründe bleiben
vorbehalten.

## Art. 46 {#art_46}

Ausserkantonaler Schulbesuch (Art. 69 MSG 26))
1 In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die
BKAD, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkantonalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten.
5.3 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 36 und 37

## Art. 47 MSG 27)) {#art_47}

Schülerrat
1 Der Direktionsrat fördert die Schaffung und das gute Funktionieren eines
Schülerrats, indem er günstige Rahmenbedingungen dafür schafft.

## Art. 48 {#art_48}

Information und Anhörung (Art. 36 Abs. 3 MSG 28))
1 Der Direktionsrat trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, die Schülerinnen und Schüler für das Schulleben, die Studienorganisation sowie die kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten zu interessieren.
2 Er informiert die Schülerinnen und Schüler der Schule, der Abteilung oder
der Klasse, namentlich über die allgemeinen Ziele der Bildungsgänge, die
Stundenpläne, die interne Organisation der Schule, die schulischen Aktivitäten und die im Rahmen des Unterrichts organisierten Veranstaltungen.
3 Falls die Umstände oder der Gegenstand dies rechtfertigen, führt der Direktionsrat eine Schülerbefragung durch oder konsultiert den Schülerrat.

## Art. 49 {#art_49}

Gesuche und Vorschläge
1 Der Direktionsrat ist offen für Gesuche, Anregungen und Vorschläge seitens der Schülerinnen und Schüler oder des Schülerrats. Er prüft und bespricht diese mit den Betroffenen und informiert sie gegebenenfalls darüber,
ob dem Ersuchen stattgegeben wurde.

## Art. 50 {#art_50}

Pflichten (Art. 37 MSG 29))
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten
Zeiten.
2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig, sind pünktlich und
nehmen aktiv am Schulleben teil.
26) SGF 412.0.1
27) SGF 412.0.1
28) SGF 412.0.1
29) SGF 412.0.1
3 Sie tragen zu einem guten Klima an der Schule und in der Klasse bei und
verpflichten sich, ein respektvolles Verhalten gegenüber den Mitmenschen
und der Umwelt an den Tag zu legen.
4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den
Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl,
Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.

## Art. 51 {#art_51}

Verbote
1 Während der Schulzeit ist den Schülerinnen und Schülern namentlich Folgendes verboten:
a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von illegalen Suchtmitteln
und Substanzen,
b) der Konsum von Alkohol,
c) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder
Substanzen, die eine Gefahr darstellen.
2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten zu privaten Zwecken ist während
des Unterrichts verboten. Ihre Verwendung zu pädagogischen Zwecken wird
in der Schulordnung näher ausgeführt.
5.4 Förder- und Unterstützungsmassnahmen (Art. 38 MSG 30))

## Art. 52 {#art_52}

Anspruchsberechtigte und Gewährungsverfahren
1 Die Fördermassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem
Durchschnitt der Schülerinnen und Schüler ihres Jahrganges liegen, und an
Schülerinnen und Schüler, die gemäss Sportgesetzgebung in das SKA-Förderprogramm aufgenommen sind.
2 Die Unterstützungsmassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der
BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung und an neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet, auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, über Förder- und Unterstützungsmassnahmen und setzt diese um.
4 Die BKAD erlässt entsprechende Bestimmungen.
30) SGF 412.0.1

## Art. 53 {#art_53}

Massnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten
1 Die Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt
liegen, können namentlich folgende Formen annehmen:
a) die Differenzierung des Unterrichts innerhalb der Klasse,
b) ein Zusatzangebot von Fächern, Arbeiten oder Projekten innerhalb der
Schule oder in einer anderen Schule des Kantons,
c) die Beschleunigung der Ausbildung,
d) die Bewilligung, an höchstens zwei Halbtagen pro Woche an einem von
der BKAD anerkanntem, externen Unterrichtsprogramm teilzunehmen.
2 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder
des Schülers nicht gefährden und den Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.
3 Falls sich ihre oder seine Schulleistungen signifikant verschlechtern oder
die Schülerin oder der Schüler ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der
Direktionsrat die Massnahme, nach Anhörung der oder des Betroffenen, vorübergehend oder endgültig aufheben.

## Art. 54 {#art_54}

Massnahmen für ins SKA-Förderprogramm aufgenommene
Schülerinnen und Schüler
1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Sport- und Kulturgesetzgebung ins SKA-Förderprogramm aufgenommen wird, können folgende Massnahmen gewährt werden:
a) eine Anpassung und/oder Erleichterung des wöchentlichen Stundenplans,
b) eine vollständige oder teilweise Dispens von bestimmten Fächern während eines bestimmten Zeitraums oder des Schuljahrs; allerdings müssen mindestens 25 Wochenlektionen besucht werden,
c) Urlaube für die Vorbereitung oder die Teilnahme an wichtigen, sportlichen oder künstlerischen Veranstaltungen,
d) pädagogische Unterstützung bei sport- oder kunstbedingten Abwesenheiten,
e) ein Schulwechsel, um die Wegzeiten zum Trainings- oder Ausübungsort ihres oder seines Sports oder ihrer oder seiner Kunstrichtung zu verringern.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch das Programm eines Schuljahres
und allenfalls die Abschlussprüfungen auf zwei Jahre verteilen.
3 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt
oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahmen vorübergehend oder endgültig aufheben, nachdem er die betroffenen
Personen angehört hat.

## Art. 55 {#art_55}

Nachteilsausgleichsmassnahmen
1 Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von
einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden. Es
können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prüfungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler in der
Lage ist, die Lernziele des Lehrplans zu erfüllen.
2 Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und dem Ausbildungsziel angepasst sein.
3 Die BKAD bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Gewährung.

## Art. 56 {#art_56}

Massnahmen für neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen
und Schüler
1 Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die
oder der neu zugezogen ist und eingeschränkte Kenntnisse in der Erst- und/
oder Zweitsprache aufweist, können ein angepasstes Aufnahmeverfahren
und, in der Regel während der ersten beiden Ausbildungsjahre, individuelle
Lernziele gewährt werden.

## Art. 57 {#art_57}

Weitere Unterstützungsmassnahmen
1 Die Gewährung von pädagogisch-therapeutischen oder verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
5.5 Beurteilung der Schularbeit (Art. 39 MSG 31))

## Art. 58 {#art_58}

Ziele der Beurteilung
1 Die Beurteilung bezweckt:
a) den Unterricht so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler ihre
Kenntnisse und Kompetenzen entwickeln können, damit sie die in
Lehrplänen festgelegten Ziele erreichen,
b) die Kontrolle der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf die Promotion oder die Erlangung eines Ausweises,
31) SGF 412.0.1
c) die Beschreibung der schulischen Situation der Schülerin oder des
Schülers in ihrem oder seinem Lernprozess sowie die Festlegung des
Zielerreichungsgrads.

## Art. 59 {#art_59}

Inhalt und Modalitäten der Beurteilung
1 Die Beurteilungen stützen sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele
und beruhen auf klaren Kriterien, die den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
2 Die Beurteilungen erfolgen in unterschiedlichen Prüfungsformen, schriftlich, mündlich und auch praktisch.
3 Je nach hauptsächlicher Zielsetzung sowie Zeitpunkt der Beurteilung kann
diese folgende Zwecke erfüllen:
a) Die in den Unterricht und Lernprozess integrierte formative Beurteilung
erfasst allfällige Lernschwierigkeiten.
b) Die summative, kriteriengeleitete Beurteilung erlaubt eine Standortbestimmung der Kenntnisse und Kompetenzen, welche die Schülerin oder
der Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben hat. Sie ist promotionsrelevant oder zählt für den Erwerb des Ausweises.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann allgemeine Grundsätze der Beurteilung
festlegen.

## Art. 60 {#art_60}

Noten- und Beurteilungsskala
1 Die Schularbeit der Schülerinnen und Schüler wird nach folgender Skala
bewertet:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
2 Die Noten können in Bruchteilen ausgedrückt werden.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt Bestimmungen zur Beurteilung an ihrer oder seiner Schule.

## Art. 61 {#art_61}

Gemeinsames Prüfen
1 Das gemeinsame Prüfen soll den pädagogischen Austausch sowie die Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen fördern.
2 Die BKAD fördert das gemeinsame Prüfen auf Grundlage eines in Zusammenarbeit mit der Schuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzeptes.
3 Die Schulen setzen das Konzept gemeinsam mit den Fachschaften selbstständig um.

## Art. 62 {#art_62}

Schulzeugnis
1 Das Schulzeugnis ist die offizielle Mitteilungsform der Schulergebnisse der
Schülerin oder des Schülers.
2 Die BKAD bestimmt Inhalt und Form des Schulzeugnisses.
3 Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler zweimal im Jahr zugestellt, jeweils am Ende eines Semesters. Die Eltern Minderjähriger bezeugen mit ihrer Unterschrift, dass sie die darin eingetragenen Noten zur Kenntnis genommen haben.
5.6 Promotion und Wiederholung (Art. 40 MSG 32))

## Art. 63 {#art_63}

Bedingungen
1 Die Promotions- und Wiederholungsbedingungen werden in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet nach Rücksprache
mit den Lehrpersonen der Klasse über die Promotion oder Nichtpromotion.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann Ausnahmen bewilligen,
wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, insbesondere im Falle
von Krankheit oder Unfall.
5.7 Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und Prävention (Art. 41

## Art. 64 MSG 33)) {#art_64}

Körperliche und psychische Gesundheit der Schülerinnen und
Schüler
1 Das gesamte Schulpersonal schenkt der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie den persönlichen Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler besondere Aufmerksamkeit.
2 Bei Bedarf können sich die Schülerin oder der Schüler, die Eltern oder die
Lehrpersonen an die Schulmediation oder den psychologischen Beratungsdienst wenden.
32) SGF 412.0.1
33) SGF 412.0.1
3 Bei Bedarf wird ein Netzwerk mit den Eltern und den Beratungsdiensten
eingerichtet.

## Art. 65 {#art_65}

Medizinischer Notfall
1 In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnahmen, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen versorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in
eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen
Rettungsdienst herbeirufen. Die Eltern werden umgehend darüber informiert.
Die daraus entstehenden Kosten werden von den Schülerinnen und Schülern
oder deren Versicherung übernommen.

## Art. 66 {#art_66}

Meldung von Schülerinnen und Schülern an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
müssen die Vorsteherinnen und Vorsteher, die Lehrpersonen und das Personal der Beratungsdienste, die Schuldirektorin oder den Schuldirektor informieren, wenn es scheint, dass eine Schülerin oder ein Schüler Hilfe benötigt.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor meldet den Fall gegebenenfalls
der zuständigen Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde.

## Art. 67 {#art_67}

Zustand der Schulräumlichkeiten
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor überprüft regelmässig, ob die
Räumlichkeiten, das Mobiliar und bestimmte Lehrmaterialien den Anforderungen von Artikel 41 Abs. 2 MSG 34) entsprechen, und informiert das zuständige Amt über allfällige Mängel.
5.8 Bearbeiten von Personendaten der Schülerinnen und Schüler (Art.
43 MSG 35))

## Art. 68 {#art_68}

Inhalte der Datenbanken oder Schülerdateien
1 Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems und für
die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler
dürfen namentlich folgende Kategorien von Personendaten bearbeitet werden:
a) die vollständigen Personalien der Schülerin oder des Schülers und der
Eltern, einschliesslich ihrer AHV-Nummer,
b) der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers und der Eltern,
34) SGF 412.0.1
35) SGF 412.0.1
c) die Kontaktmöglichkeiten, um die Schülerin oder den Schüler und die
Eltern zu erreichen,
d) die Geschwister der Schülerin oder des Schülers,
e) die Muttersprache der Schülerin oder des Schülers und der Eltern,
f) der schulische Ausbildungsweg der Schülerin oder des Schülers, einschliesslich der Noten der Schulzeugnisse und der erworbenen Ausweise,
g) die Beurteilung der Schülerarbeit,
h) die Absenzen und Verspätungen der Schülerin oder des Schülers,
i) die der Schülerin oder dem Schüler bewilligten und verweigerten
Sonderurlaube oder Dispensen,
j) die erzieherischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verhalten
der Schülerin oder des Schülers,
k) die gegen die Schülerin oder den Schüler verfügten Disziplinarmassnahmen,
l) die strafrechtlichen Sanktionen und die Informationen zu hängigen
Strafverfahren, sofern sie eine Schülerin oder einen Schüler betreffen,
deren oder dessen Verhalten eine Gefahr für die Mitschülerinnen und
Mitschüler oder das Schulpersonal darstellen oder den Schulbetrieb
schwerwiegend beeinträchtigen könnte,
m) der besondere Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers, namentlich die Förder- und Unterstützungsmassnahmen,
n) die Informationen zur pädagogischen Begleitung der Schülerin oder des
Schülers.
2 Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der
BKAD, für statistische Zwecke und wissenschaftliche Studien bearbeitet
werden. Diese Daten werden anonymisiert.
3 Der Datenkatalog wird der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Genehmigung vorgelegt.

## Art. 69 {#art_69}

Verantwortliche der Datensammlung
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist für die Datenbearbeitung verantwortlich.
2 Die Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal der Schule und der kantonalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

## Art. 70 {#art_70}

Zugriff auf die Datenbanken
1 Der Zugriff auf die Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 69 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen
gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt.
2 Die BKAD legt die Zugriffsrechte und -modalitäten fest.

## Art. 71 {#art_71}

Systematische Datenbekanntgabe
1 Um die Qualität und Kohärenz des Freiburger Bildungssystems sowie dessen Steuerung sicherzustellen, können die Daten der Schulzeugnisse der
Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters und/oder des ersten
Studienjahres den Direktionen der betroffenen Orientierungsschulen bekanntgegeben werden.
2 Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen
zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie
des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der
Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgegeben
werden:
a) Vorname und Name,
b) Geburtsdatum,
c) Unterrichtssprache,
d) Rolle oder Funktion,
e) Schule, Bildungsgang, Stufe,
f) Wohnsitzkanton,
g) technischer Identifikator (AHVN13).
3 Um die Organisation der überbetrieblichen Kurse und Prüfungen des
betrieblichen Teils der Vollzeit-Handelsmittelschulausbildung zu ermöglichen, können die folgenden Daten an die vom SBFI anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen übermittelt werden:
a) Vorname, Name, Geburtsdatum, Postadresse und die von der Schule
zugewiesene E-Mail-Adresse der Schülerin oder des Schülers,
b) Ausbildungsvertragsnummer der Schülerin oder des Schülers und ihre
oder seine AHV-Nummer, die als technischer Identifikator dient,
c) Beginn- und Enddatum des Ausbildungsvertrags der Schülerin oder des
Schülers,
d) Schule, Bildungsgang, Stufe, Ausbildungsbranche und Unterrichtssprache der Schülerin oder des Schülers,
e) Vorname, Name, von der Schule zugewiesene E-Mail-Adresse und geschäftliche Telefonnummer der verantwortlichen Lehrperson der Schule,
f) Firmenname und Postadresse des Praktikumsbetriebs der Schülerin oder
des Schülers sowie Vorname, Name, Geschlecht, geschäftliche E-Mail-
Adresse und Telefonnummer der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners.

## Art. 72 {#art_72}

Datenbekanntgabe im Einzelfall
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darf im Einzelfall Personendaten
von Schülerinnen und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse
der Schülerin oder des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die absolut nötig sind, damit
der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann.
2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 MSG 36)) sowie die Grundsätze
der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 73 {#art_73}

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten
1 Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder
des Schülers (Art. 68 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von 40 Jahren
aufbewahrt werden, werden nach Schulaustritt alle Personendaten vernichtet.
2 Spätestens nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten
Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung
angeboten.
3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.
4 Bei Bedarf kann die BKAD Richtlinien für die Archivierung erlassen.

## Art. 74 {#art_74}

Website und Informatiknetzwerk der Schule
1 Jegliche Publikation auf Websites liegt in der Verantwortung der Schule.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung sorgen. Ohne Zustimmung der betroffenen Personen
ist es insbesondere verboten, Bildmaterial zu publizieren oder Kontextdaten
zu veröffentlichen, die eine Personenidentifikation erlauben.
36) SGF 412.0.1
2 Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen unterstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechtsschutzes. Die Autorinnen und Autoren sind für den gesamten veröffentlichten
Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kommentare, die Besucherinnen
und Besucher hinterlassen.
3 Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetgebrauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, lassen die Schulen diese eine Internet-Charta unterzeichnen.
4 Im Widerhandlungsfall bleiben disziplinarische und/oder strafrechtliche
Sanktionen vorbehalten.
5 Die BKAD kann Bestimmungen, namentlich zum obligatorischen Inhalt des
Internetauftritts und zur Publikation von Personendaten, erlassen.
5.9 Erzieherische und disziplinarische Massnahmen (Art. 44 MSG 37))

## Art. 75 {#art_75}

Erzieherische Massnahmen
1 Ist das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers unbefriedigend, so
treffen die Lehrpersonen, die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erzieherische Massnahmen, die geeignet
sind, das Verhalten oder die Arbeit der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers zu verbessern.
2 Folgende erzieherische Massnahmen können ergriffen werden:
a) zusätzliche Arbeit zu Hause oder an der Schule,
b) Nachsitzen,
c) vorübergehende Wegweisung aus dem Schulzimmer,
d) Schadensbehebung,
e) Ermahnung.
3 Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden.
4 Bussen sind nicht erlaubt.

## Art. 76 {#art_76}

Disziplinarmassnahmen
1 Erweisen sich erzieherische Massnahmen als ungeeignet oder ungenügend,
so wird die Schülerin oder der Schüler, die oder der Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen verletzt hat, disziplinarisch verfolgt.
37) SGF 412.0.1
2 Folgende Disziplinarmassnahmen können, gegebenenfalls verbunden mit
erzieherischen Massnahmen, ausgesprochen werden:
a) die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht bis zu zwei Wochen,
b) die Ausschlussandrohung,
c) der Schulausschluss.
3 Die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht kann mit einer Ausschlussandrohung verbunden werden.
4 Der Schulausschluss kann, abgesehen von ausserordentlich schwerwiegenden Fällen, nur nach einer Ausschlussandrohung verfügt werden.

## Art. 77 {#art_77}

Bestimmung der Disziplinarmassnahme
1 Die Disziplinarmassnahme wird unter Berücksichtigung der Umstände des
Falles, des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens, der
Beeinträchtigung des Schulbetriebs und des Rufs der Schule bestimmt.

## Art. 78 {#art_78}

Nicht ausgeführte Schularbeit
1 Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs
oder Plagiats, so führt dies zur Bewertung mit der Note 1. Diese Massnahme
wird von der Lehrperson vorgeschlagen und muss von der Vorsteherin oder
dem Vorsteher genehmigt werden.
2 Diese Anordnung kann mit einer erzieherischen Massnahme oder einer Disziplinarmassnahme verbunden werden.

## Art. 79 {#art_79}

Zuständige Behörden
1 Zuständig für das Verhängen von erzieherischen Massnahmen sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Vorsteherin oder der
Vorsteher für alle erzieherischen Massnahmen,
b) die betroffene Lehrperson für die zusätzliche Arbeit zu Hause oder an
der Schule, das Nachsitzen und die vorübergehende Wegweisung aus
dem Klassenzimmer.
2 Zuständig für das Verhängen von Disziplinarmassnahmen sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor für alle Disziplinarmassnahmen,
b) die Vorsteherin oder der Vorsteher für die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht bis zu zwei Wochen.

## Art. 80 {#art_80}

Disziplinarverfahren
1 Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und sammelt die erheblichen Beweise.
2 Bevor eine Disziplinarmassnahme verhängt wird, muss die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler angehört werden. Vor jedem Entscheid über
die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht, die Ausschlussandrohung oder den Ausschluss müssen die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und, wenn sie oder er minderjährig ist, die Eltern sowie die betroffenen Lehrpersonen angehört werden.
3 Bei vorübergehender Suspendierung vom Unterricht, Ausschlussandrohung
oder Ausschluss, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der
volljährige Schüler schriftlich über das Verschulden und die Disziplinarmassnahme informiert werden. Die Eltern der volljährigen Schülerin oder des
volljährigen Schülers sind ebenfalls zu informieren, wenn eine Unterhaltspflicht besteht, trotz gegenteiliger Erklärung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1.
5.10 Form der Entscheide (Art. 76 MSG 38))

## Art. 81 {#art_81}

Schriftliche Entscheide
1 Die Entscheide, welche die Stellung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, müssen schriftlich mitgeteilt werden.
Es handelt sich insbesondere um:
a) den Entscheid, eine Schülerin oder einen Schüler nicht aufzunehmen,
b) den Entscheid, die Promotion am Ende des Semesters oder des Schuljahres zu verweigern,
c) die Verfügung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 76,
d) die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen oder den Misserfolg an
letzteren.
6 Organisation der Schulen
6.1 Schulkommission (Art. 53–55 MSG 39))

## Art. 82 {#art_82}

Ernennung und Absetzung der Mitglieder
1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von
der BKAD für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt.
38) SGF 412.0.1
39) SGF 412.0.1
2 Die BKAD kann eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen der
Schulkommission oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser
Verfügung muss eine Verwarnung vorausgehen, ausser in schweren Fällen.

## Art. 83 {#art_83}

Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Schulkommission in der
Regel mindestens zweimal im Jahr.
2 Die Schulkommission kann zudem auf Verlangen der BKAD, der Schuldirektorin oder des Schuldirektors oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

## Art. 84 {#art_84}

Befugnisse (Art. 54 MSG 40))
1 Als beratendes Organ hat die Schulkommission folgende Befugnisse:
a) Sie wird zur Organisation und zum Betrieb der Schule sowie zu wichtigen Projekten informiert und konsultiert.
b) Sie nimmt Stellung zur Anstellung der Mitglieder des Direktionsrates.
c) Sie wird über die Anstellung der Lehrpersonen informiert.
d) Sie sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Partnerinnen und
Partnern des Erziehungs- und Bildungswesens.
e) Sie wird zu Entwürfen von Gesetzes- und Reglementsbestimmungen
über die Mittelschulen sowie zum Voranschlag und zur Rechnung angehört.
f) Sie formuliert Vorschläge zur Förderung der Unterrichtsqualität und der
Schulentwicklung.
g) Sie nimmt Stellung zur Schulordnung.
h) Sie genehmigt die Statuten des Schülerrates.
6.2 Direktionsrat (Art. 56 MSG 41))

## Art. 85 {#art_85}

Arbeitsweise
1 Der Direktionsrat tritt je nach Bedarf regelmässig zusammen. Er wird von
der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor einberufen oder auf Verlangen
eines seiner Mitglieder.
2 Für jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
40) SGF 412.0.1
41) SGF 412.0.1

## Art. 86 {#art_86}

Befugnisse
1 Der Direktionsrat dient der Koordination, Leitung und Planung der jeweiligen Aufgaben seiner Mitglieder.
2 Er legt bei den an der Schule getroffenen Entscheiden besonderen Wert auf
die Gleichbehandlung.
3 Er behandelt namentlich folgende Themen:
a) strategische Ausrichtung der Schule,
b) allgemeiner Schulbetrieb,
c) Schulprojekte,
d) Umsetzung des Qualitätskonzepts,
e) Umsetzung der Lehrpläne, Aktualisierung der internen Unterrichtsprogramme und Einsatz der Lehrmittel,
f) besondere Situationen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen,
g) Eröffnung, Schliessung und Verteilung der Klassen,
h) Auswahl der Bewerbungen für die Anstellung des Lehrpersonals sowie
des administrativen und technischen Personals,
i) obligatorische Weiterbildung des Lehrpersonals,
j) interne und externe Kommunikation,
k) Voranschlag und Jahresrechnung,
l) Organisation der Prüfungen,
m) Änderungen der Schulordnung,
n) Gesuche für den Zugang zu Studien- und Forschungszwecken zu Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen.

## Art. 87 {#art_87}

Konferenz der Direktionsräte der Mittelschulen
1 Um die Kohärenz des Bildungssystems zu verstärken und die pädagogische
Entwicklung sowie die Zusammenarbeit unter den Schulen zu fördern, beruft
die Präsidentin oder der Präsident der Schuldirektorenkonferenz mindestens
einmal jährlich eine Versammlung der Direktionsräte aller Mittelschulen ein.
2 Das Amt nimmt an den Sitzungen teil.
6.3 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 57 und 58 MSG 42))

## Art. 88 {#art_88}

Befugnisse (Art. 58 MSG 43))
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie oder er ist in ihrer oder seiner Schule für die Umsetzung der Lehrpläne verantwortlich.
b) Sie oder er prüft die Bewerbungen für die Anstellungen und leitet ihre
oder seine Auswahl dem Amt weiter.
c) Sie oder er teilt den Lehrpersonen die Unterrichtseinheiten und besondere Aufgaben zu.
d) Sie oder er leitet den Direktionsrat.
e) Sie oder er begleitet, berät und qualifiziert die Mitglieder des Direktionsrates sowie das Lehrpersonal.
f) Sie oder er fördert die Weiterbildung und persönliche Entwicklung des
Schulpersonals.
g) Sie oder er sorgt für die Begleitung der Schülerinnen und Schüler, entscheidet über die Promotion und in besonderen Situationen und verfügt
gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen.
h) Sie oder er stellt die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sicher.
i) Sie oder er konkretisiert das Qualitätskonzept und setzt es an ihrer oder
seiner Schule um.
j) Sie oder er ist für den Voranschlag und die Finanzverwaltung verantwortlich und sorgt für eine effiziente Verwendung der Ressourcen.
k) Sie oder er stellt sicher, dass die Infrastruktur und die Einrichtungen
den Bedürfnissen der Schule entsprechen.
l) Sie oder er sorgt für die interne und externe Kommunikation.
m) Sie oder er vertritt die Schule in kantonalen und ausserkantonalen Gremien.
2 Folgende Befugnisse können an Vorsteherinnen und Vorsteher delegiert
werden:
a) die Qualifikation des Lehrpersonals,
b) die Entscheide über Förder- und Unterstützungsmassnahmen,
42) SGF 412.0.1
43) SGF 412.0.1
c) die Dispens von einem Unterrichtsfach oder einer schulischen Aktivität
aus stichhaltigen Gründen,
d) die Bewilligung von Sprachaufenthalten,
e) die Bewilligung der Mitwirkung von Dritten im Unterricht,
f) die Aufnahme von Gastschülerinnen und -schülern,
g) die Steuerung der Fachschaften,
h) die Vertretung der Schulen in kantonalen und ausserkantonalen Gremien,
i) die Sperrung des Zugangs zum Informatiknetzwerk,
j) die Ausschlussandrohung,
k) die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 81
MSG 44) gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson.
3 Die BKAD erstellt für die Schuldirektorin oder den Schuldirektor ein
Pflichtenheft, das den Besonderheiten der einzelnen Schule angepasst ist. Sie
berücksichtigt dabei die allgemeinen Befugnisse nach Artikel 58 MSG 45).

## Art. 89 {#art_89}

Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63
Abs. 1 MSG 46)) – Arbeitsweise
1 Die kantonale Schuldirektorenkonferenz gibt sich ein Organisationsreglement, das vom Amt genehmigt werden muss.
2 Die oder der aus ihrer Mitte bestimmte Präsidentin oder Präsident leitet die
Sitzungen und sorgt für die Umsetzung der Entscheide der Schuldirektorenkonferenz.
3 Die Konferenz tritt zusammen, so oft es ihre Präsidentin oder ihr Präsident
für nötig hält oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, mindestens jedoch einmal pro Quartal; das Amt kann sie ebenfalls einberufen.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Amtes nehmen an den Sitzungen der
Konferenz teil.
5 Die Traktandenliste und das Sitzungsprotokoll werden dem Amt zugestellt.
44) SGF 412.0.1
45) SGF 412.0.1
46) SGF 412.0.1

## Art. 90 {#art_90}

Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63
Abs. 1 MSG 47)) – Befugnisse
1 Die Schuldirektorenkonferenz hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie wirkt bei der Erarbeitung der strategischen und pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts und der Mittelschulen durch das Amt mit.
b) Sie schlägt dem Amt die Grundsätze und Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Beurteilung des Unterrichts vor.
c) Sie unterbreitet dem Amt Empfehlungen zu den Lehrplänen und zur
Anzahl der wöchentlichen Unterrichtseinheiten, die jedem Fach zugewiesen werden.
d) Sie schlägt dem Amt die offiziellen Lehrmittel vor.
e) Sie gewährleistet und koordiniert die Arbeiten der kantonalen Konferenzen der Fachschaftsverantwortlichen.
f) Sie legt die Grundsätze der Absenzenverwaltung fest.
g) Sie legt die allgemeinen Grundsätze der Beurteilung fest.
6.4 Vorsteherinnen und Vorsteher (Art. 59 und 60 MSG 48))

## Art. 91 {#art_91}

Befugnisse (Art. 60 MSG 49))
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher hat innerhalb ihrer oder seiner Abteilung oder Studienrichtung namentlich die folgenden allgemeinen Befugnisse:
a) Sie oder er sorgt für die Koordination des Unterrichts, die Einhaltung
der Lehrpläne, den Einsatz der offiziellen Lehrmittel sowie die Befolgung der Reglemente, Bestimmungen und Anweisungen.
b) Sie oder er sorgt für die Erledigung der administrativen Aufgaben in
Zusammenhang mit der Organisation des Schuljahres und den Prüfungen, dem Aufnahmeverfahren, der Verteilung der Schülerinnen und
Schüler, der Absenzenverwaltung sowie der Schul- und Abteilungswechsel.
c) Sie oder er koordiniert in Zusammenarbeit mit den anderen Vorsteherinnen und Vorstehern die Arbeiten der schulinternen Fachschaften.
d) Sie oder er trägt zur Sicherung und Entwicklung der Unterrichtsqualität
bei, sorgt für die Umsetzung des entsprechenden Konzepts und koordiniert die Schulprojekte.
47) SGF 412.0.1
48) SGF 412.0.1
49) SGF 412.0.1
e) Sie oder er führt Unterrichtsbesuche durch, berät die Lehrpersonen in
ihren pädagogischen und erzieherischen Aufgaben und beurteilt ihre
Leistungen.
f) Sie oder er begleitet die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf und koordiniert die Umsetzung der Förder- und Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 52-57.
g) Sie oder er stellt die Begleitung von besonderen Situationen sicher und
schlägt die notwendigen oder angezeigten Massnahmen vor.
h) Sie oder er schenkt dem Klima, das in ihrer oder seiner Abteilung oder
Studienrichtung herrscht, und dem Wohlbefinden der dort tätigen und
studierenden Personen besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls behebt sie oder er auftretende Schwierigkeiten.
i) Sie oder er knüpft und unterhält die notwendigen Kontakte mit den
Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und stellt ihnen in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen alle nötigen Informationen zur
Verfügung.
j) Sie oder er ergreift die Disziplinarmassnahmen, die in ihre oder seine
Zuständigkeit fallen.
2 Sie oder er kann den Lehrpersonen Weisungen erteilen.
3 Ihr oder ihm können von der Schuldirektorenkonferenz oder vom Amt besondere Aufgaben übertragen werden.
4 Sie oder er übernimmt eine Unterrichtstätigkeit, die vom Umfang ihrer oder
seiner Aufgaben abhängig ist.
6.5 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## Art. 92 (Art. 61 und 62 MSG 50)) {#art_92}

Verwalterin oder Verwalter (Art. 61 MSG 51))
1 Die Verwalterin oder der Verwalter unterstützt die Schuldirektorin oder den
Schuldirektor bei der administrativen Leitung der Schule. Sie oder er hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie oder er erstellt den Entwurf des Voranschlags, stellt die Finanzverwaltung sicher und sorgt, unter der Verantwortung der Schuldirektorin
oder des Schuldirektors, für einen effizienten Ressourceneinsatz.
b) Sie oder er steht dem administrativen und technischen Personal vor und
führt dieses. Sie oder er wirkt bei der administrativen Verwaltung des
Lehrpersonals mit.
50) SGF 412.0.1
51) SGF 412.0.1
c) Sie oder er organisiert die Arbeit des Sekretariats.
d) Sie oder er verwaltet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Dienststellen die Infrastruktur und die Einrichtungen.
e) Sie oder er vertritt den Direktionsrat in Bereichen, die in ihre oder seine
Befugnisse fallen.

## Art. 93 {#art_93}

Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Art. 62 MSG 52))
1 Als administrative Mitarbeitende gelten die Sekretärinnen und Sekretäre,
die Bibliothekarinnen und Bibliothekare und die Präparatorinnen und Präparatoren.
2 Die Hauswartinnen und Hauswarte und die Informatikerinnen und Informatiker der Schule werden von den Direktionen angestellt, denen sie unterstehen. Letztere legen, nach Stellungnahme des Direktionsrats, ihr Pflichtenheft
fest. Dieses Personal und der Direktionsrat arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.
6.6 Kantonale Prüfungskommission

## Art. 94 {#art_94}

Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Zusammensetzung
1 Der kantonalen Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 gehören an:
a) die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren aller Mittelschulen,
b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Sekretärinnen und Sekretäre
der Prüfungskommissionen der einzelnen Schulen, deren Zusammensetzung und Funktionsweise in den Studienreglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt sind,
c) die Person, die den Kanton Freiburg in der Schweizerischen Maturitätskommission vertritt,
d) eine Person als Vertretung der BKAD, welche die kantonale Kommission präsidiert.

## Art. 95 {#art_95}

Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Befugnisse
1 Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2:
a) kontrolliert die Anwendung der Studienreglemente der Bildungsgänge,
52) SGF 412.0.1
b) bestimmt, welche Hilfs- und Arbeitsmittel bei den schriftlichen Prüfungen erlaubt sind,
c) genehmigt die Prüfungsaufgaben, wobei sie deren Übereinstimmung
mit den kantonalen Lehrplänen sowie die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen in den Schulen sicherstellt,
d) legt die Daten der ordentlichen Prüfungssession sowie die Dauer der
den Kandidatinnen und Kandidaten gewährten unterrichtsfreien Vorbereitungszeit fest,
e) unterhält die nötigen Kontakte mit der Schweizerischen Maturitätskommission,
f) schlägt der BKAD allfällige Reglementsänderungen vor,
g) entscheidet über Ausnahmebewilligungen und bewilligt besondere
Massnahmen,
h) kann Expertinnen und Experten beiziehen.
6.7 Lehrpersonenkonferenz (Art. 64 MSG 53))

## Art. 96 {#art_96}

Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor versammelt alle Lehrpersonen
ihrer oder seiner Schule mindestens zweimal pro Schuljahr in einer Plenarsitzung. Sie oder er kann sie nach Bedarf auch fächerweise oder für besondere
Aufgaben versammeln.
2 Eine Sitzung der Lehrpersonenkonferenz kann auf Verlangen von einem
Viertel aller Lehrpersonen der Schule einberufen werden.
3 Die Sitzungen der Lehrpersonenkonferenz finden grundsätzlich ausserhalb
der Unterrichtszeit statt. Die BKAD kann Ausnahmen zulassen.

## Art. 97 {#art_97}

Information und Konsultation
1 Die Lehrpersonen werden zu wichtige Angelegenheiten, die den allgemeinen Schulbetrieb betreffen, informiert und konsultiert. Ihrerseits können sie
Vorschläge zum Schulbetrieb unterbreiten.
53) SGF 412.0.1
6.8 Fachschaften (Art. 65 MSG 54))

## Art. 98 {#art_98}

Zusammensetzung und Funktionsweise
1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen einer Schule,
die das gleiche Fach unterrichten. Es können je nach Unterrichtssprache unterschiedliche Fachschaften gebildet werden.
2 Jede Fachschaft wird von einer bzw. einem Fachverantwortlichen geleitet.
Diese Person wird auf Vorschlag der Lehrpersonen von der Schuldirektorin
oder vom Schuldirektor ernannt.
3 Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens
dreimal jährlich oder wenn der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin dies
verlangt. Sie erstellen dazu eine Traktandenliste und ein anschliessendes Protokoll zuhanden des Direktionsrates. In der Regel nimmt ein Mitglied des Direktionsrates mindestens einmal jährlich an einer Sitzung teil.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann die Fachverantwortlichen der Schulen
zu einer kantonalen Konferenz zusammenfassen. Diese untersteht der Schuldirektorenkonferenz. Sie kann auch vom Amt mit Aufgaben betraut werden.

## Art. 99 {#art_99}

Befugnisse
1 Die Fachschaften einer Schule haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie erstellen auf der Basis der kantonalen Lehrpläne Schulprogramme
und koordinieren deren Umsetzung.
b) Sie fördern den fachbezogenen und fachdidaktischen Austausch.
c) Sie fördern das gemeinsame Prüfen.
d) Sie unterstützen neue Lehrpersonen.
e) Sie schlagen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor die Lehrmittel
und fachspezifische Themen vor.
f) Sie erstellen, falls erforderlich, Aufnahmeprüfungen und koordinieren
die Vorbereitung der Abschlussprüfungen.
g) Eines ihrer Mitglieder, das von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor bestimmt wird, nimmt in der Regel am Auswahlverfahren zur
Anstellung von Lehrpersonen ihrer Fachrichtung teil.
2 Die kantonale Konferenz der Fachverantwortlichen hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie berät die Schuldirektorenkonferenz und das Amt in sämtlichen Fragen zum Unterricht im betreffenden Fach.
54) SGF 412.0.1
b) Sie nimmt Aufgaben bei der Erarbeitung der kantonalen Lehrpläne
wahr.
c) Sie stellt in Abstimmung mit der Schuldirektorenkonferenz den Kontakt
zwischen den Schulen sowie mit der obligatorischen Schule und den
Hochschulen sicher.
6.9 Besondere Aufgaben

## Art. 100 {#art_100}

Klassenlehrperson
1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Verantwortung für die
pädagogische und die administrative Leitung der ihr oder ihm anvertrauten
Klasse.
2 In pädagogischer Hinsicht erfüllt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie oder er ist die erste Ansprechperson der Schule und der Eltern.
b) Sie oder er muss ihre oder seine Schülerinnen und Schüler, deren Situation und Bedürfnisse kennen.
c) Sie oder er sorgt dafür, dass in ihrer oder seiner Klasse ein günstiges
Klima herrscht, welches das Lernen und die persönliche Entfaltung der
Schülerinnen und Schüler fördert, deren erste Ansprechperson sie oder
er ist.
d) Sie oder er trifft zusammen mit den Fachlehrpersonen die nötigen
Massnahmen für eine sinnvolle Koordination der Schularbeit in ihrer
oder seiner Klasse.
e) Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher über zwischenmenschliche Konflikte sowie pädagogische, gesundheitliche oder
disziplinarische Probleme, die sie oder er nicht selber lösen kann.
3 In administrativer Hinsicht hat sie oder er namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie oder er beteiligt sich an der Organisation und den schulischen Aktivitäten der Klasse.
b) Sie oder er erstellt die von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor
zu Kontroll-, Bewertungs- und Statistikzwecken verlangten Daten und
führt sie regelmässig nach.
c) Sie oder er leitet die offiziellen Mitteilungen des Direktionsrates an die
Schülerinnen und Schüler ihrer oder seiner Klasse weiter und informiert
sie über die verschiedenen schulischen Veranstaltungen.

## Art. 101 {#art_101}

Pädagogische und administrative Aufgaben
1 Den Lehrpersonen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere:
a) die Erarbeitung von kantonalen Lehrplänen,
b) die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten,
c) die Mitarbeit an Prüfungen, die von der Schule oder von der BKAD organisiert werden,
d) die Koordination von Schüleraustauschen.
7 Finanzierung der Schulen (Art. 66–69 MSG 55))

## Art. 102 {#art_102}

Individuelle Kosten
1 Die Kosten für Lehrmittel, persönliches Schulmaterial, die Fahrtkosten und
allfällige Verpflegungskosten im Rahmen des Unterrichts oder von kulturellen oder sportlichen Aktivitäten gehen zulasten der Schülerin oder des Schülers.

## Art. 103 {#art_103}

Schulgeld und Einschreibegebühren
1 Der Betrag und die Modalitäten für die Erhebung des Schulgeldes und der
Einschreibegebühr werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgesetzt.

## Art. 104 {#art_104}

Gebühren für besondere Leistungen – Kulturelle und sportliche
Aktivitäten
1 Für die kulturellen und sportlichen Anlässe der Schulen wird eine jährliche
Gebühr erhoben, deren Höchstbetrag von der Schuldirektorenkonferenz festgelegt wird.
2 Die Kosten für besondere Anlässe wie Studientage und -wochen, Landschulwochen, Sportlager oder Schulreisen müssen von der Schülerin oder
dem Schüler übernommen werden.

## Art. 105 {#art_105}

Gebühren für besondere Leistungen – Besondere fakultative Unterrichtsangebote
1 Auf Wunsch eines oder mehrerer Schülerinnen und Schüler kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor besondere, im Lehrplan nicht vorgesehene
Kurse durchführen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler.
55) SGF 412.0.1

## Art. 106 {#art_106}

Abschlussprüfungen
1 Die Gebühren für die Schlussprüfungen werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgelegt.

## Art. 107 {#art_107}

Kostenbegrenzung und finanzielle Unterstützung
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die individuellen Unterrichtskosten, die Gebühren für die kulturellen
und sportlichen Aktivitäten und andere besondere Leistungen durch Koordinationsmassnahmen oder durch Einschränkung der Ziele auf das Nötige beschränkt werden.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor achtet auf allfällige finanzielle
Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Sie oder er trifft alle nötigen
Massnahmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Ämtern diskret zu helfen.
8 Privatschulen (Art. 70–72 MSG 56))

## Art. 108 {#art_108}

Eröffnung einer Schule (Art. 70 MSG 57))
1 Wird die Eröffnung einer Privatschule gemeldet, so vergewissert sich die
BKAD, dass die angebotenen Bildungsgänge klar definiert sind, die ausgestellten Studienausweise der betreffenden Ausbildung entsprechen und es
keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen Ausweisen gibt.

## Art. 109 {#art_109}

Aufsicht über die Privatschulen (Art. 70 MSG 58))
1 Sofern nicht besondere Umstände Sofortmassnahmen erfordern, muss eine
Privatschule verwarnt werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird.

## Art. 110 {#art_110}

Anerkennung eines Bildungsganges
1 Ein von einer Privatschule angebotener Bildungsgang kann mit einer vom
Staatsrat genehmigten Vereinbarung mit der BKAD anerkannt werden. Diese
Anerkennung kann unabhängig von der Gewährung von Subventionen erfolgen.
56) SGF 412.0.1
57) SGF 412.0.1
58) SGF 412.0.1

## Art. 111 {#art_111}

Bedingungen und Auflagen für Subventionen (Art. 72 MSG 59))
1 Wird einer Privatschule eine Subvention nach Artikel 72 MSG 60) gewährt,
so muss eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung mit der BKAD abgeschlossen werden. Darin werden namentlich folgende Aspekte geregelt:
a) das Bildungsangebot,
b) die Qualitätssicherung und -entwicklung,
c) der Betrieb der Schule,
d) die administrative und finanzielle Führung der Schule,
e) die Qualifikation und die Entlöhnung des Lehrpersonals,
f) die Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern,
g) die Modalitäten der staatlichen Aufsicht.
9 Beratungsdienste (Art. 73–75 MSG 61))

## Art. 112 {#art_112}

Psychologischer Beratungsdienst
1 Der psychologische Beratungsdienst ist administrativ dem Amt zugeordnet;
sein interner Betrieb wird in besonderen Bestimmungen der BKAD geregelt.

## Art. 113 {#art_113}

Schulmediation und Schulsozialarbeit
1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche
die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen
können.
2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikationskultur, beraten und begleiten die Schülerin oder den Schüler und/oder die Erwachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit
fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und unterstützen dadurch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
3 Sie werden von der BKAD auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors angestellt, der oder dem sie unterstellt sind.
4 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der BKAD genehmigten Pflichtenheft festgelegt.
5 Sie können an einer oder mehreren Schulen tätig sein.
59) SGF 412.0.1
60) SGF 412.0.1
61) SGF 412.0.1
10 Rechtsmittel

## Art. 114 {#art_114}

Entscheide ohne Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit
1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder
eines Schülers nicht, weshalb dagegen grundsätzlich keine Einsprache- und
Beschwerdemöglichkeit besteht:
a) die Verweigerung eines Sonderurlaubs (Art. 13),
b) die erzieherischen Massnahmen (Art. 75),
c) das Ergebnis einer Einzelbeurteilung, darunter auch die Benotung mit
der tiefsten Note, ausser wenn diese Beurteilung einen direkten Einfluss
auf eine Promotion oder den Misserfolg an den Abschlussprüfungen hat
(Art. 21 und 63),
d) die Zuweisung in eine bestimmte Mittelschule (Art. 45) oder der Klassenwechsel.

## Art. 115 {#art_115}

Einspracheverfahren (Art. 77 MSG 62))
1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor lädt die Lehrpersonen oder die
Vorsteherinnen und Vorsteher ein, innert kurzer Frist zur Einsprache Stellung
zu nehmen.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor behandelt das Verfahren zügig.
Sie oder er ermittelt den Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache gebunden zu sein; sie oder er hört die betroffene Schülerin oder den betroffenen
Schüler und, wenn diese oder dieser minderjährig ist oder die Umstände es
rechtfertigen, die Eltern an. Dabei werden alle Verfahrensschritte schriftlich
festgehalten.
4 Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt; er ist kurz zu begründen. Wird dem Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers vollumfänglich stattgegeben und fordert keine Partei die Begründung des Entscheids, so kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darauf verzichten
oder die Gründe nur in mündlicher Form angeben.

## Art. 116 {#art_116}

Einsprache und Beschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung
von Schulräumlichkeiten durch Drittpersonen
1 Gegen die Nichtgewährung einer Bewilligung und die Rechnungsstellung
von Nutzungsgebühren kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innert dreissig Tagen Einsprache erheben.
62) SGF 412.0.1
2 Die Einsprache ist an die BKAD zu richten.
3 Gegen den Entscheid der BKAD kann gemäss dem Verfahren, das im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen ist, beim Kantonsgericht
Beschwerde geführt werden.

## Art. 117 {#art_117}

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 63)) – Zuständige Behörden
1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, wenn sich die Beschwerde
gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer
Vorsteherin oder eines Vorstehers richtet,
b) die BKAD, wenn sich die Beschwerde gegen die Handlungen oder Unterlassungen einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors richtet.
2 Die BKAD ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den
Entscheid der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt
werden.

## Art. 118 {#art_118}

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 64)) – Beschwerdeverfahren
1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen
und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie
enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe.
2 Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt
von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist
schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die betroffene Schülerin oder den
betroffenen Schüler und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Eltern anhören.
3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird
kurz begründet.

## Art. 119 {#art_119}

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 65)) – Verfahrenskosten
1 Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion der Beschwerde entstandenen
Auslagen, namentlich die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare für Drittpersonen.
63) SGF 412.0.1
64) SGF 412.0.1
65) SGF 412.0.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.08.2021 2021_056
31.01.2022 Art. 68 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010
04.03.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 22 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 27 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 46 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 52 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 52 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 53 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 55 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 68 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 70 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 73 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 74 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 82 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 83 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 88 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 94 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 95 Abs. 1, f) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 96 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 101 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 113 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 113 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 116 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 116 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 117 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 117 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
14.06.2022 Art. 71 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.06.2022 Art. 71 Abs. 2, g) geändert 01.08.2022 2022_066
17.06.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_038
17.06.2025 Art. 21 Abs. 1, e) geändert 01.08.2025 2025_038
23.06.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_044
06.08.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 15.08.2025 2025_059
06.08.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert 15.08.2025 2025_059
06.08.2025 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 15.08.2025 2025_059
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.05.2021 01.08.2021 2021_056
Art. 4 Abs. 1 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Art. 4 Abs. 1 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059
Art. 4 Abs. 3 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059
Art. 5 Abs. 2 geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038
Art. 7 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 8 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 9 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 10 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 10 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 12 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 12 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 20 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 21 Abs. 1, c) geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059
Art. 21 Abs. 1, e) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038
Art. 22 Abs. 5 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 26 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 27 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 27 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 30 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 33 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 35 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 42 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 45 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 46 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 52 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 52 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 53 Abs. 1, d) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 55 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 55 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 61 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 62 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 68 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 68 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 70 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 71 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 71 Abs. 2, g) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066
Art. 73 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 74 Abs. 5 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 82 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 82 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 83 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 88 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 94 Abs. 1, d) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 95 Abs. 1, f) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 96 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 101 Abs. 1, c) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 108 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 110 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 111 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 112 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 113 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 113 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 116 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 116 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 117 Abs. 1, b) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 117 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
