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title: "Reglement"
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# Reglement

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Prämissen ...................................................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Definitionen .................................................................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

## Art. 6 {#art_6}

Publikation ..................................................................................................................2
II. LEA-Förderung ...........................................................................................................3

## Art. 7 {#art_7}

Anspruchsberechtigte .................................................................................................3

## Art. 8 {#art_8}

Förderungswürdige Objekte........................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Bemessungsgrundlage ...............................................................................................3

## Art. 10 {#art_10}

Antragsstellung ...........................................................................................................4

## Art. 11 {#art_11}

Förderbeiträge ............................................................................................................4

## Art. 12 {#art_12}

Ergänzungen und Ausschlüsse ..................................................................................5
III. Schlussbestimmungen................................................................................................6

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten.................................................................................................................6
Reglement LEA
Präambel
Die Gemeinden Ruggell, Gamprin und Schellenberg haben im Rahmen des Projektes
„Wohnen und Leben im Alter (RUGAS)“ beschlossen, dem hindernisfreien und
altersgerechtem Bauen und Umbauen einen hohen Stellenwert beizumessen und ein
einheitliches System zur Förderung desselben aufzusetzen. Somit fördern die drei Gemeinden
den privaten Wohnungsbau in dieser Hinsicht nach Massgabe dieses Reglements, welches
die drei Gemeinden in analoger Weise erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis des
Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl.1996 Nr. 76.
Art. 2 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 3 Prämissen
- selbständiges und sicheres Wohnen zuhause – in jeder Lebensphase
- Verdichtung nach innen mit dem Hauptfokus Wohnungsbau
- Beratung und Sensibilisierung als weiteres Angebot
- Ausstrahlung im Land und der Region
- Hauptfokus der Bau-/Umbau-Förderung für Menschen in der dritten Lebensphase
- Anreize schaffen, dass Wohnbauten nach dem LEA-Standard gebaut werden
- Ziel eines möglichst einfachen und transparenten Fördersystems
Art. 4 Definitionen
In diesem Reglement verstehen wir unter:
LEA „Living Every Age“ bedeutet Wohnen für jedes Alter. Das LEA-
Label weisst vier quantitative Abstufungen auf: Platin, Gold,
Silber, Bronze.
Eigentümer Eigentümer bzw. grundbücherliche Eigentümer können Alleinwie auch Mit- oder Stockwerkeigentümer oder
Baurechtsnehmer sein – dies gilt für das gesamte Reglement.
Art. 5 Zuständigkeiten
Erste Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit LEA ist der Leiter Bauverwaltung. Er
ist auch für die Bearbeitung der Gesuche zuständig.
Art. 6 Publikation
Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist auf
der Website zu publizieren.
Reglement LEA
II. LEA-Förderung
Art. 7 Anspruchsberechtigte
Der grundbücherliche Eigentümer einer oder mehrerer neu gebauten Wohneinheiten oder
einer oder mehrerer Wohneinheiten, die umgebaut werden, können einen Antrag auf
Förderung stellen.
Anspruchsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abnahme, welche zur Zertifizierung führt,
grundbücherlicher Eigentümer der besagten Wohneinheit ist.
Ein Eigentümerwechsel bzw. eine Handänderung geförderter Bauten ist zu jedem Zeitpunkt
der entsprechenden Standortgemeinde mitzuteilen. Der neue Eigentümer übernimmt mit
vollzogener Handänderung sämtliche Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit den
Förderungen bestehen. Bezüglich Rechten und Pflichten wird auf die Eckpunkte dieses
Reglements verwiesen. Entsprechende Pflichten dieses Reglements erlöschen zehn Jahre
nach Auszahlung der Förderung.
Art. 8 Förderungswürdige Objekte
Neu- und Umbauten, die nach dem LEA-Standard gebaut und zertifiziert wurden, können
gefördert werden. Es wird pro Wohneinheit, unabhängig ob Einfamilienhaus,
Mehrfamilienhaus, Stockwerkseigentumsliegenschaft oder eine in einer anderen
Organisationsform und Aufteilung geführte Liegenschaft, objektbasiert und nicht
zimmerbasiert gefördert.
Das heisst, die Förderung erfolgt unabhängig der Wohnungs- oder Gebäudegrösse mit einem
einheitlichen Pauschalbetrag pro Wohneinheit nach der erreichten LEA-Zertifizierungsstufe.
a) Neubau
Neubauten im Bereich Mehrfamilienhaus werden ab Stufe Silber gefördert. Einfamilienhäuser
ab Stufe Bronze.
Sofern bei Einfamilienhäusern oder mehrgeschossigen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
mindestens das Wohngeschoss (umfasst mindestens einen Aufenthaltsraum, eine Küche
sowie einen Sanitätsraum mit WC und bodenebener Dusche) stufenlos erschlossen ist,
können diese ebenfalls zertifiziert werden. Sie können höchstens ein Label der Stufe Bronze
erreichen.
Neben der äusseren und inneren Erschliessung im Aussenraum und Gebäude wird jede
Wohnung separat bewertet. Das heisst, ein Gebäude kann Wohnungen unterschiedlicher
Zertifikatsstufen und auch nicht zertifizierte Wohnungen aufweisen.
b) Umbauten
Der Umbau von Wohneinheiten wird ab Stufe Bronze gefördert.
Art. 9 Bemessungsgrundlage
Die Gemeinde kann pro LEA-Förderstufe eine Pauschale auszahlen. Es wird kein Bezug auf
Bausumme, Wohnungsgrössen oder andere Parameter der Überbauung genommen. Es ist
ausschliesslich das Ergebnis der Zertifizierung massgebend, welches für die Gemeinde die
Basis für die Auszahlung bildet.
Reglement LEA
Art. 10 Antragsstellung
Die Gemeinde bietet eine Erstberatung an, welche den Bauherren und den Fachpersonen den
Einstieg in den LEA-Baustandard erleichtern soll. Für die Antragstellung sind folgende Schritte
zu beachten:
1. Planung des Bau- / Umbauvorhabens durch den Bauherrn bzw. dessen Architekt (bspw.
nach erfolgter Erstberatung).
2. Antragsformular der Gemeinde ausfüllen: Auf diesem Formular werden die für den
Förderentscheid notwendigen Schritte sowie die einzureichenden Unterlagen erläutert.
3. Vorprüfung: Antragsformular und Pläne zur Vorprüfung an eine autorisierte unabhängige
LEA-Zertifizierungsstelle einreichen. Diese bestätigt die durchgeführte Vorprüfung.
4. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie das ausgefüllte Antragsformular müssen innert 8
Wochen bei der Gemeinde eingereicht werden.
5. Die Gemeinde spricht basierend auf der Vorprüfung eine provisorische Förderzusage.
Die eigentliche Zertifizierung findet ohne Ausnahme nach der Bauabnahme statt. Die
definitive Förderzusage erfolgt erst nach Vorliegen des Zertifizierungsergebnisses.
Somit können die provisorische Förderzusage und die definitive Förderzusage zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen. Massgebend und rechtsgültig ist dabei die
definitive Förderzusage.
6. Umsetzung des Bauvorhabens: Der Start des Bauvorhabens hat innert einer Frist von
12 Monaten nach der provisorischen Förderzusage zu erfolgen, der Abschluss innert 30
Monaten ab Baubeginn – andernfalls eine Neubeurteilung durchgeführt werden muss.
7. Abschluss des Bauvorhabens: Der Bauherr beauftragt die LEA-Zertifizierungsstelle mit
der Zertifizierung nach LEA.
8. Das Zertifizierungsergebnis pro Wohneinheit ist innert acht Wochen nach Durchführung
der Zertifizierung bei der Gemeinde einzureichen.
9. Die Gemeinde spricht die definitive Förderzusage auf Basis des
Zertifizierungsergebnisses (LEA-Einstufung Bronze bis Platin) und zahlt den
Förderbeitrag aus. Ein Anspruch auf Förderung bzw. eine Auszahlung derselben erfolgt
nur bei Einhaltung dieses Reglements.
Für die Durchführung einer Vorprüfung und der Zertifizierung entstehen für den Bauherrn
Kosten. Die Vorprüfung wird von der beauftragten Zertifizierungsstelle nach Aufwand offeriert
und in Rechnung gestellt. Die anfallenden Zertifizierungsgebühren können auf der Webseite
des Vereins LEA mit dem Gebührenkalkulator ermittelt werden.
Auf die künftige Preisgestaltung der Prüfkosten des «Vereins LEA» oder einer anderen
offiziellen Zertifizierungsstelle hat die Gemeinde keinen Einfluss. Die Kosten der
unabhängigen Zertifizierungsstelle sind unabhängig des Zertifizierungsergebnisses
geschuldet und werden direkt durch die Zertifizierungsstelle dem Antragssteller in Rechnung
gestellt.
Art. 11 Förderbeiträge
Bei der Förderung wird zwischen Neubauten und Umbauten unterschieden. Basierend auf
dem Zertifizierungsergebnis zahlt die Gemeinde folgende Beiträge aus:
a) Förderung von Neubauten
Der Förderbetrag versteht sich pro zertifizierte Wohneinheit, wie folgt:
Silber: einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 10’000
Gold: einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 18’000
Platin: einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 23’000
Reglement LEA
b) Einfamilienhäuser / Mehrgeschossige Wohnungen (nur Wohngeschoss stufenlos)
Bronzeeinmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 8’000
Sind in Einfamilienhäusern und mehrgeschossigen Wohnungen auch die weiteren Geschosse
stufenlos erreichbar, können bei Erreichen der entsprechenden Zertifizierungsergebnisse
auch Förderungen gemäss Art. 11 a) erreicht werden.
c) Förderung von Umbauten
Umbauten werden nach denselben Kriterien beurteilt wie Neubauten. Bei mehrgeschossigen
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie bei Einfamilienhäusern muss mindestens das
Wohngeschoss stufenlos erschlossen sein, um eine Auszeichnung der Stufe Bronze zu
erreichen. Beim Erreichen des LEA-Standards – massgebend ist das Zertifizierungsergebnis
nach Bauabnahme – werden durch die Gemeinde pro zertifizierte Wohneinheit folgende
Pauschalbeiträge ausbezahlt:
Bronze: einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 10’000
Silber: einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 18’000
Gold/Platin: einmalige Förderung (Kostenersatz f. Zertifizierung inkludiert) CHF 25’000
d) Ausnahmen
Wird ein bereits gefördertes Objekt noch einmal umgebaut, ist der Zertifizierungsprozess auf
Basis dieses Reglements erneut durchzuführen. Als Fördersumme gilt der Differenzbetrag
zwischen der bereits ausbezahlten Fördersumme und jener Fördersumme, welche aufgrund
der neuen Zertifizierung fällig ist.
Art. 12 Ergänzungen und Ausschlüsse
Diese Förderung ist ein freiwilliges Angebot der Gemeinde, welche nicht auf Basis eines
Gesetzes durchgeführt wird. Somit besteht weder ein Rechtsanspruch noch die Möglichkeit
eines Rechtsmittels.
Alle Personen, die in den Genuss der entsprechenden Förderungen kommen möchten, haben
sich vollumfänglich an dieses Reglement zu halten. Wird im Nachhinein ein Verstoss
festgestellt, behält sich die Gemeinde die Möglichkeit einer vollumfänglichen Rückforderung
des Förderbeitrags offen.
Späterer Rückbau
Die Gemeinde verhängt auf alle geförderten Neu- und Umbauten eine Rückbausperre von 10
Jahren. Diese Verhängung ist als Auflage zum Förderbeschluss zu verstehen. Sind dennoch
Rückbauvorhaben geplant, müssen diese zwingend bei der Gemeinde angemeldet werden.
Die Gemeinde organisiert eine Neu-Zertifizierung bei einer unabhängigen LEA-
Zertifizierungsstelle. Die Kosten für die Neu-Zertifizierung gehen vollumfänglich zu Lasten des
Eigentümers.
Wenn im Rahmen des Zertifizierungsprozesses festgestellt wird, dass der LEA-Standard – vor
Ablauf der Rückbausperre von 10 Jahren – verringert wird, muss der Eigentümer der
Gemeinde den ausbezahlten Förderbeitrag – bzw. die Differenz zwischen neuer und alter
Einstufung rückerstatten. Die Gemeinde verpflichtet den geförderten Eigentümer, diese
Rückbausperre bei einem Eigentümerwechsel, unabhängig davon ob es sich um Tausch,
Schenkung, Verkauf, etc. handelt, im entsprechenden Vertrag zu überbinden.
Die Rückerstattung hat durch den aktuellen Eigentümer zu erfolgen, unabhängig davon wer
ursprünglich in den Genuss der Förderung gekommen ist.
Reglement LEA
III. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 29. April 2020 genehmigt und
tritt mit Datum der Beschlussfassung in Kraft.
Das Reglement wurde im Januar 2025 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin
angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
