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title: "Vollzugsverordnung zum Personalgesetz"
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provisions: 10
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# Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

## § 1 Begriffe {#par_1}

1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kantons42 gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung9 sowie
für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.
2 Es werden bezeichnet
a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion
des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unterstellt sind,
b.36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die
Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht,
c. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen,
handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseher- und Hausdienstbereiches.
Austausch
zwischen
Arbeitgeber
und Angestellten
§ 1 a.64 1 Der Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestellten
erfolgt grundsätzlich elektronisch. Diese Verpflichtung bleibt nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
2 Die Finanzdirektion legt das System für den elektronischen Austausch fest.
3 Personen, die über keine E-Mail-Adresse des Kantons verfügen,
verwenden für den Zugriff auf das System und für den Empfang von
Mitteilungen daraus eine externe E-Mail-Adresse.

## § 2 Stellenbeschreibungen {#par_2}

1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder
mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen
für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen
der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die
Mitarbeiterbeurteilung.
2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Änderung des Aufgabengebietes überprüft. Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
3 Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre
Bereiche entsprechende Richtlinien.36
II. Arbeitsverhältnis
A. Stellenplan

## § 3 Verwaltung {#par_3}

1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er
enthält:
a. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,
b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse
gemäss dem Einreihungsplan.
2 Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die
Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.
3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.

## § 4 b. Festsetzung {#par_4}

1 Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne, soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.
2 Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische
Gliederung zu ändern.
c. Gesamtpunktezahl der
Stellen, weitere

## § 5 Vorgaben {#par_5}

1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im
Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamtpunktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.
2 Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro
Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungsklasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.
3 Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direktion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen
schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt
die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es
dazu der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben
und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.
d. Bearbeitung

## § 6 der Stellenpläne {#par_6}

1 Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirektion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.
a. Grundsatz,
Inhalt
2 Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen
Personalmanagement- und Lohnadministrationssystems oder mittels
dezentralen Personalmanagementsystemen. Sie können diese Aufgabe
an ihre Ämter delegieren.42
3 Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung der Stellenpläne.
e. Zuständigkeit
zur Einreihung,

## § 7 Verfahren {#par_7}

1 Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung
des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.
2 Die Einreihung ist gemäss §§ 8–10 Personalverordnung3 zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Das Personalamt berät und unterstützt die zuständigen Instanzen.
3 Einreihungen ab Lohnklasse 17 und solche, die durch den Einreihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig
bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Personalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen.
f. Aufsicht über
die Stellenpläne
§ 8. 1 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. Sie
erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regelmässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.
2 Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungsrates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der
Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinformationssystems und regelmässige Einsichtnahme in die Stellenpläne in
Zusammenarbeit mit den Direktionen.
3 Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen,
die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Verschiebung von Stellen zwischen Direktionen.
Sozialstellenplan
§ 9. Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die
Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu
erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten
zu fördern.
Rechtspflege§ 10. Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkeiten zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur
Einreihung der Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der
Rechtspflege.
B. Begründung und Dauer
Öffentliche
Ausschreibung
§ 11.42 1 Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.
2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder
in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf
die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen Wiedereinstieg.
3 Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben
a. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der
Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Berufung besetzt wird,
b. in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der
erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellenmarktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.
Bewerbungsverfahren
§ 11 a.41 1 Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kantonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.
2 Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und
andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewerbenden eingeholt oder durchgeführt.
3 Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen.
Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der
betroffenen Person länger aufbewahrt werden.
Anstellungsbehörde
§ 12.20 1 Die Direktionen sind zuständig für:
a. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,
b. die Änderung des Beschäftigungsgrades,
c. die Versetzung,
d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27
Personalverordnung3,
e.32 die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,
f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Entlassung,
die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab
Lohnklasse 24, die einem Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direktion ist zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades, Individuelle
Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen.
Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber kommen die Befugnisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regierungsrates zu.32
3 Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes
und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesundheitsdirektion zuständig.
4 Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 und 3
ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.
5 Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 26 Abs. 1 und 27 Personalverordnung3 ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich.
Anstellung,
Beginn
des Arbeitsverhältnisses
§ 13. 1 Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte
regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstimmenden Grundsätzen.
2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss Anstellungsverfügung.
Fiktives
Eintrittsdatum
§ 14. 1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestellten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum
festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten,
für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.
2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den
Dienst des Kantons42 angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate
oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit zu berücksichtigen ist.
3 Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde
festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren
Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste
Anstellung erfolgt ist.
C. Beendigung
Kündigungsfrist,
Freistellung
§ 15. 1 Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im
Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.
2 Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die
Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines
anderweitig erzielten Verdienstes.
3 Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.
Sachlich
zureichender
Grund bei
Kündigung
durch den
Kanton42
§ 16.42 1 Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn
a. mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen,
b. die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen
aufgehoben wird und eine andere, zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird,
c.20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während
langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und
3 sowie § 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht
verkürzt werden.
2 Kein sachlich zureichender Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Kündigung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde erfolgt.
Restrukturierung,
Stellenabbau,
unverschuldete
Entlassung
§ 16 a.25 1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16
Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.
2 Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die
§§ 16 b und 16 e–17.
3 Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen
Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen
ergeht, als ordentliche Personalkosten.
b. Vermeiden
von
Entlassungen
§ 16 b.25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder
einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von
Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.
2 Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler42
Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.36
c. Information § 16 c.25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen
Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig
darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.
2 Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsangebot nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch,
beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,
sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.
a. Geltungsbereich
3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleichzeitig die Sozialpartner.
d. Sozialplan§ 16 d.25 1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei
mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion
oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personalverbände werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.
2 Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von
Art. 335 d OR8, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die
Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f
Abs. 2 OR8 zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner
gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.
e. Begleitangebote
§ 16 e.25 1 Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung,
um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.
2 Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder
Weiterbildungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Angestellte oder
psychologische Beratungen kann der Kanton Beiträge bis zu höchstens
vier Monatslöhnen leisten.
3 Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000
liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
f. Härtefälle§ 16 f.25 Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine
Notlage, die durch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen
treffen.
g. Höhe der
Abfindung

## § 7der § 16 g.58 1 Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes2 und {#par_7der}

Personalverordnung3 wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festgesetzt:
Dienstjahre: 5–14 15–24 ab 25
Alter:
35–50 1–6 2–7 3–8
ab 51 2–7 3–8 4–9
3 Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Verhältnisse, die
Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksichtigt.
h. Verfahren;
Kürzung26
§ 17.20 1 Die Abfindung wird festgesetzt durch:
a. den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,
b. die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,
c. die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt
für das übrige Personal.
2 Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmalzahlung kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses dessen Verlängerung vereinbart werden.58
3 Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig
vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der
Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.
4 Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder
vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.58
5 Unterlässt die oder der Angestellte die Information der verfügenden Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer
nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung.
Kündigung
im Zusammenhang mit der
Leistung oder
dem Verhalten
§ 18.58 1 Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss § 19
des Personalgesetzes2 kann insbesondere verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person während der Frist
a. auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage
sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern,
oder
b. nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.
2 Fällt die Leistung oder das Verhalten innerhalb eines Jahres seit
Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefriedigend aus, kann ohne Ansetzen einer neuen Frist zur Verbesserung
gekündigt werden.
Entlassung
invaliditätshalber
§ 19.42 1 Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf
das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Ist der
Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten
vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vollen Monat im Voraus zu verfügen.
2 Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 2 und 3 sowie
§ 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.
3 Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im
Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.
Altersrücktritt§ 19 a.41 Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchstens zwei Schritten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse
zulassen.
D. Rechtsschutz
Kostenersatz§ 20. 1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen
Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung
ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als
notwendig, so übernimmt der Kanton42 mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die
Direktion so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben.
2 In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton42 Gegenpartei
ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
3 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er
zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.
4 Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
E. Datenschutz und Datenbearbeitung42
Personaldossier§ 21.42 1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt.
Dieses kann elektronisch geführt werden.
2 Die Direktionen oder die dazu ermächtigten Ämter und das zuständige oberste kantonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf
sein eigenes Personaldossier führen.
a. Führung und
Zuständigkeit
b. Gliederung
und Inhalt
§ 22.42 1 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Nebendossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere angelegt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und
Gutachten sowie für bestimmte Ereignisse. Nebendossiers können auch
für Daten mehrerer Personen angelegt werden.
2 Das Personaldossier enthält insbesondere
a. Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,
b. Daten aus dem Bewerbungsverfahren,
c. Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,
d. Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,
e. Mitarbeiterbeurteilungen,
f. Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,
g. Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,
h. Unterlagen über Aus- und Weiterbildung sowie Karriereplanung,
i. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis notwendige Unterlagen zu Case Management,
j. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.
3 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunterlagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als
persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese
Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden. Sie werden vernichtet, wenn
a. sie ins Personaldossier übergeführt werden,
b. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,
c. die oder der Angestellte die Stelle wechselt,
d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
c. Aufbewahrung
§ 23.42 Das Personaldossier wird durch organisatorische und technische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt.
d. Überprüfung
und
Aussonderung
§ 24.42 1 Personaldossiers werden während der Anstellung periodisch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betreffenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder
Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere
Archivierung ausgesondert.
111. 4. 26 - 132
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Personaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis notwendig sind.
e. Archivierung
und
Anbietepflicht
§ 25.42 1 Ausgesonderte Unterlagen werden während des Arbeitsverhältnisses verschlossen aufbewahrt.
2 Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf
des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.

## § 8des {#par_8des}

Archivgesetzes vom 24. September 19956 angeboten. Unterlagen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt,
werden vernichtet.
f. Interner
Stellenwechsel
§ 26.42 1 Bei einem Stellenwechsel in eine andere Verwaltungseinheit wird das Personaldossier nicht übertragen.
2 Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen werden weitergegeben.
Einsichtsrecht§ 27.42 1 Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden
auf Gesuch Einsicht in ihr Personaldossier.
2 Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Zentrales
Personalmanagement-
und Lohnadministrationssystem
§ 28.65 1 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem
dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der Erstellung
der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts sowie dem
Verkehr mit den Angestellten, Sozialversicherungen und der Vorsorgeeinrichtung.
2 Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dürfen insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:
a. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum
und Zivilstand,
b. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländischer Staatsangehöriger,
c. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners,
d. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern und zur Erhebung der Quellensteuer,
e. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,
f. für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der
oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
g. Stellenbeschreibung,
h. Stellenplan,
i. Ausbildung und berufliche Laufbahn,
j. Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Weiterbildung,
k. Absenzen und Urlaube,
l. Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,
m. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,
n. Mitarbeiterbeurteilung,
o. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.
3 Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle
bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer,
Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten.
4 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die
Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen
Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.
5 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem wird
vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch
unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.
6 Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen
zum zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem
fest.
Dezentrale
Personalmanagementsysteme
§ 29.42 1 Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezentrale Personalmanagementsysteme fest.
2 In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet
werden:
a. Daten aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem,
b. weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere
für die Zeit- und Leistungserfassung.
131. 4. 26 - 132
Meldepflichten
der
Angestellten
§ 30.42 1 Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss
§ 28. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte können
zusätzliche Daten festlegen, deren Änderungen durch die Angestellten gemeldet werden müssen.
2 Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung der
Personaldossiers und zur Bearbeitung der Personalmanagementsysteme
zuständigen Stellen weiter.
Benützung
technischer
Einrichtungen
§ 31. 1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich
Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.42
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung
und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benützungen können Kontrollen durchgeführt werden.
III. Lohn
A. Allgemeine Bestimmungen
Funktionsbereiche,
Richtpositionsumschreibungen
§ 32. 1 Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert:
1: Administrative Funktionen,
2: Technische und handwerkliche Funktionen,
3: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,
4: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung,
5: Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen
des Hausdienstes,
6: Funktionen der Rechtspflege.
2 Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen
zu.
3 Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben
übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.
Klassenrahmen § 33. 1 Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz
kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von
höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen
Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich
a. in Ausbildungsverhältnissen,
b. für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen,
c. in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in
den Klassen 1 bis 8.

## § 10 {#par_10}

Personalverordnung3 die jeweilige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende
Änderung des Arbeitswertes voraus.
Teilzeitbeschäftigte
§ 34. Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einreihungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber verschiedener Teilfunktionen.
Massgebende
Lohnklasse
§ 35. Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die persönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anfangslohn § 36. 1 Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen begründet und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen
obersten kantonalen Gericht genehmigt werden.32
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des
Anfangslohnes erlassen.
Termine für
Individuelle
Lohnerhöhungen, Rückstufungen
und Zulagen32
§ 37.40 1 Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen
ist der 1. April.
2 Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb
eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen
Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interesse besteht, können
ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn
eines Monats vorgenommen werden.
3 Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung3 sind unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.20
4 Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Einmalzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung3 sind nicht
an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden.
151. 4. 26 - 132
Ergänzende
Bestimmungen
§ 38.32 1 Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den prozentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen
und Einmalzulagen.
2 Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leistungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der
neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.
3 Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2
gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird.
Interne
Verpflegung,
Dienst- und
Mietwohnung
§ 39. 1 Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Verpflegung.
2 Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Personalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richtlinien der Finanzdirektion festgesetzt.
3 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei
der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität, Tod
oder andern besondern Umständen.
Lohnauszahlung§ 40. 1 Der Monatslohn wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.
2 Vorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Falle einer
Notlage der oder des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss
muss vom Amt, Gericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.
b. Zeitpunkt
des Ein- und
Austritts
§ 41. 1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum
Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.
2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten
Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem
letzten Sonntag ausgerichtet.
3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom
ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.
Dienstkleider,
militärische
Uniform
§ 42.20 Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden
sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten
kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen
regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.
a. Zeitpunkt,
Vorschüsse
Von Angestellten gestellte
Diensträume
§ 43. Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse
die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen
Verwendung zur Verfügung stellen.
B. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk
Einmalzulagen
und andere
Anreize
§ 44.32 1 Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung3 kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Gruppen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens
Fr. 8000 pro Person und Jahr.
2 Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind
qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach
der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr
gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs,
eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung,
eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein
Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des
Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforderlich.
3 Anstelle einer Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personalverordnung3 kann bezahlter Urlaub bis zu zehn Tagen gewährt oder
ein Naturalgeschenk bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden.
Urlaub ist zu gewähren, sofern die oder der Angestellte dies wünscht
und der Betrieb es zulässt.
4 Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert
werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für
Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch
für Einmalzulagen verwendet werden.40
Dienstaltersgeschenk
§ 45. 1 Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn
zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter,
jedoch ohne Familienzulage30, berechnet.
2 Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25
Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des
Jahresgrundlohnes.17
b. Unterschiedlicher
Beschäftigungsgrad, Sonderfälle
§ 46. 1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die
Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.
2 In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direktion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem
Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht festgesetzt.
a. Bemessung
171. 4. 26 - 132
3 Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion
teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die
Vollbeschäftigung.
4 Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstaltersgeschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.20
c. Teilbetrag§ 47. 1 Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende
Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt
a. 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,
b. 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,
c. 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,
d. 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.
2 . . .18
d. Bezug
als Urlaub
§ 48. 1 . . .18
2 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in
anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann bis zwei Jahre nach
Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann
einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.
3 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der
Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
e. Auszahlung§ 49. 1 Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.
2 Die oder der Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei
Monate vor Fälligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird.
C. 13. Monatslohn
Auszahlung§ 50. Der 13. Monatslohn wird jeweils im Dezember ausgerichtet.
Besondere
Anwendungsfälle
§ 51. 1 Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf
a. Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung3,
b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss
§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung3.
2 Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge
aufgeteilt.
Ausnahmen
vom Anspruch
§ 52. Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:
a. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personalverordnung3,
b. Ersatz von Barauslagen,
c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst,
d.30 Familienzulagen.
Sonderfälle § 53. Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von
der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit
dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zuständige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission
geregelt.
D. Kommissionen und Nebenämter15
§ 54.16
Taggelder,
Sitzungsgelder,
Spesen
§ 55. 1 Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverordnung3 betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 des Jahreslohnes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.36
2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthalten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss
den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.
3 Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70
pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit
der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale
Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung besonders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das
Doppelte erhöhen.
4 Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Übernahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale
Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.
5 Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Sitzungsort zu.
6 Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der
Kommissionstätigkeit mindestens 20% des Jahreslohnes gemäss Lohnklasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Personalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung3 sowie
§§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.42
191. 4. 26 - 132
IV. Teuerungszulage und Familienzulagen30
A. Teuerungszulage
Besondere
Anwendungsfälle
§ 56. Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf
a. Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personalverordnung3,
b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss
§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung3,
c. Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverordnung3.
Periodische
Anpassung,
besondere
Vereinbarung,
Zweifelsfälle
§ 57. 1 Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an
a.15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Nebenämtern,
b. den Ersatz von Barauslagen,
c. Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.
2 Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn
oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.
3 In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berechnung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung
die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten
kantonalen Gerichte.
B. Familienzulagen30
Anspruch bei
Krankheit und
Unfall
§ 58.30 Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder
unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und
dem kantonalen Einführungsrecht fällt.
§§ 59–62.31
Zuständigkeit,
Zweifelsfälle
§ 63. 1 Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche
den Lohn berechnet.
2 Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren
Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem
Personalamt entschieden.30
3 . . .31
4 . . .31
V. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden
Grundsatz § 64. 1 Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in
Ausübung ihrer Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.
2 Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu
halten. Aufwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig
sind, tragen sie selbst.
Vergütung § 65. 1 Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesenereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.
2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von
ihnen ermächtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufsgruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen.
Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens
alle vier Jahre, zu überprüfen.20
Fahrtkosten § 66. 1 Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster
Klasse verrechnet werden.
2 Wer regelmässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt,
erhält die Kosten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fällen werden Billette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen
zur vollen Taxe.
3 Die Direktion oder das oberste kantonale Gericht können bei
dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen
oder solche zur Verfügung stellen.
b. Flugzeuge § 67. 1 Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die
Kosten der Economy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business-
Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig.
2 Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabattvereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind.
3 Die Finanzdirektion informiert über Rabattvereinbarungen und
erlässt Richtlinien über das Buchen von Flugreisen.
c. Private
Fahrzeuge
§ 68. 1 Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden
nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit-
oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung
stehen.
a. Öffentliche
Verkehrsmittel
211. 4. 26 - 132
3 Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines28
Autos: 70 Rp.
Motorrades mit Hubraum über 50 cm3: 40 Rp.
Motorfahrrades und Fahrrades: 30 Rp.
4 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder
schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach
den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder
direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg
benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilometer vergütet.
5 In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste
kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gericht oder Notariat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.
6 Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion
abgeschlossenen Versicherung gedeckt. Einen Selbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt.
Verpflegungskosten
§ 69. 1 Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärtigen Verpflegung besteht nicht.
2 Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15
übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen
an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die
Vergünstigungen in Personalrestaurants.
4 Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Angestellte Drittpersonen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet.
Übernachtungskosten
§ 70. 1 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für
Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie
entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich
Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
Nebenauslagen§ 71. Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal
gemäss folgenden Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als
fünf Stunden: Fr. 5
acht Stunden: Fr. 10.
Auslandreisen § 72. 1 Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch
die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch
die dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen
sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.
2 Die Vergütungen gemäss §§ 69 und 71 können angemessen erhöht
werden.
Abrechnung § 73. 1 Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der
Regel am Ende jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit
folgenden Angaben einzureichen:
a. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes,
b. Dauer der Dienstreise,
c. Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahlzeiten,
d. Nebenauslagen,
e. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,
f. weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.
2 Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.
Besondere
Regelungen
§ 74. 1 Die Direktionen orientieren das Personalamt über Regelungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Barauslagen erlassen.
2 Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem
Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.
Arbeitsmittel § 75. 1 Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln
ist zu vergüten, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt.
2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln
den regelmässigen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die
Staatskasse.
3 Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern
legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.
4 Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an
ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen
mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädigung oder ein Beitrag an die Anschaffungskosten ausgerichtet werden.
5 Für die Beschaffung und Nutzung privater Infrastruktur und einer
externen E-Mail-Adresse gemäss § 1 a Abs. 3 wird kein Auslagenersatz ausgerichtet.64
231. 4. 26 - 132
Parkplätze§ 76. 1 Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb kantonaler42 oder vom Kanton42
gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine
Gebühr zu entrichten.
2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.
Sachschäden§ 77. Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können
von den Direktionen ganz oder teilweise ersetzt werden.
VI. Ferien und Urlaub, Elternschaft, Krankheit, Unfall und Tod,
Militärdienst, Schutzdienst und Zivildienst51
Massgebender
Lohn
§ 78. Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des VI. Abschnitts
gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.
A. Ferien
Ferienanspruch§ 79.47 1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden 27 Tage
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden 25 Tage
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 27 Tage
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 32 Tage
2 Der Anspruch nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
b. Kürzung§ 79 a.46 1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine
Lohnrückforderung vorbehalten.
2 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen
Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger
Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall wird der
Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom
Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um
einen Zwölftel gekürzt.
a. Grundsatz
3 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate
wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.
4 Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird
die Ferienkürzung vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres
abgezogen.
Stundenlohn § 80.47 Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte
im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.
Bezug
der Ferien
§ 81.47 1 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er
nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies
mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass
sich Angestellte ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten.
2 Grundsätzlich sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend
und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.
3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Der Übertrag
von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweise Vorbezug von
Ferien bedürfen der Bewilligung der Verwaltungseinheit.
Ruhetage,
Krankheit,
Unfall
§ 82. 1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien
fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder
Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem
ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet.
Barabgeltung
der Ferien
§ 83. 1 Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten.
Ausgenommen bleiben
a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien
jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor
Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten,
b.20 Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezogen sind.
2 Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion
oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.
251. 4. 26 - 132
B. Urlaub, Abordnungen
Urlaub,
Allgemeines
§ 84. 1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.
2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs
ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.
3 Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung
von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden.
Bezahlter
Urlaub
§ 85.59 1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit
Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit
der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den
eingetragenen Partner.
2 Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt,
die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.
3 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:51
Ereignis Urlaub
a. Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage
b. Hochzeit eines eigenen Kindes, 1 Arbeitstag
von Geschwistern, eines Elternteils
c. Krankheit oder Unfall in der Familie
– wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit,
höchstens 2 Arbeitstage
pro Ereignis
– bei Familien mit eigenen die notwendige Zeit,
Kleinkindern oder Kindern höchstens 5 Arbeitstage
im schulpflichtigen Alter pro Ereignis
– wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage
im Sterben liegt
d. Tod der Ehegattin oder des 3 Arbeitstage
Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen
Partners, eines Kindes oder der
Eltern
e. Tod der Schwiegereltern, 2 Arbeitstage
von Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern
a. Familiäre
Ereignisse
Ereignis Urlaub
f. Tod von Grosseltern, Ehegatten 1 Arbeitstag, im Falle der
oder eingetragenen Partnerinnen Erledigung von Formali-
und Partnern von Geschwistern, täten im Zusammenhang
Geschwistern der Ehegattin, des mit dem Todesfall
Ehegatten, der eingetragenen 2 Arbeitstage
Partnerin oder des eingetragenen
Partners, Enkeln, Tanten oder
Onkeln
g. Tod anderer Verwandter die notwendige Zeit
oder von Dritten zur Teilnahme an der
Beerdigung, höchstens
1 Arbeitstag
b. Persönliche
Angelegenheiten
§ 86. 1 Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub
gewährt:
Ereignis Urlaub
a. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit
b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit,
höchstens 5 Arbeitstage,
weiter gehende Zeitaufwendungen sind zu
kompensieren
c. Wohnungs- und Zimmerwechsel 1 Arbeitstag
d. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit
2 Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird
bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.
3 Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern
die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis
höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
c. Militär,
Zivilschutz
§ 87. 1 Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee
wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten
Arbeitsverhältnisses gewährt.
2 Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit
gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.
3 Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage,
eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen.
271. 4. 26 - 132
d. Personalverbände
§ 88.57 1 Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungspartner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen
die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro
Kalenderjahr.
2 Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie
folgt Urlaub gewährt:
a. für Sitzungen mit der Verwaltung die notwendige Zeit,
b. für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige
Zeit, höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.
3 Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im
Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit möglich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbandstätigkeit angemessen.
e. Verschiedene
Tätigkeiten
§ 89.20 1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub
gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in
Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.
2 Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts
sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützenkurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewährt.
3 Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird
die notwendige Zeit bewilligt.
4 Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler
Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei
Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige
Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.
f. Humanitäre
Einsätze
§ 90. Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb
von zwei Jahren höchstens vier Monate.
g. Zuständigkeiten
§ 91. 1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht
oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die
Gewährung von bezahltem Urlaub.20
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und
das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse,
wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen
Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.20
3 . . .21
Unbezahlter
Urlaub
§ 92. 1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es gestatten.
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder
die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
3 . . .21
Abordnung § 93. 1 Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung,
wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.
2 Abordnungen sind zu verfügen, ausgenommen solche bis zu fünf
Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der internen Aus-
und Weiterbildung.65
Externe
Weiterbildungsveranstaltungen
§ 94. 1 Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können bezahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.
2 Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse
der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den
Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei
dem oder der Angestellten liegen.
3 Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn,
umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende
der Veranstaltung festgelegt werden.
4 Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb
des ersten Jahres zulässig.
Zuständigkeit
für Abordnungen und
Beiträge an
externe Weiterbildungen
§ 95. 1 Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an
externe Weiterbildungsveranstaltungen sind die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zuständig.
2 Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter,
Gerichte und Notariate übertragen.20
291. 4. 26 - 132
C. Elternschaft20
Mutterschaftsurlaub
§ 96.20 1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei
Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt.
Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter
Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der
Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der
Mutterschaftsurlaub entsprechend der verlängerten Ausrichtung der
Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den
Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen
vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen
vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden
abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.53
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf
Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.
4 Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.
5 Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil
während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die Angestellte Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub. Sie kann diesen
Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach
dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.61
Urlaub des
anderen
Elternteils
§ 96 a.59 1 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen
und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat:
a. der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen
rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden
sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird,
b. die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen
rechtlicher anderer Elternteil ist.
2 Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt
des Kindes bezogen werden. Während des Bezugs des bezahlten Urlaubs
nach § 96 b wird diese Rahmenfrist unterbrochen. Er kann wochen- oder
tageweise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf
Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.62
3 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete
Entschädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse
zu.
a. im
Allgemeinen
b. im Falle
des Todes der
Mutter
§ 96 b.61 1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während
ihres Mutterschaftsurlaubs, hat der rechtliche Vater oder der rechtliche
andere Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 16 Wochen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
2 Der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.
3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen gemäss § 96 Abs. 2 VVO
verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.
Besondere
Verhältnisse
§ 97.53 1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch
auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungsbehörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war.
2 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über
Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter
das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.
3 Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im
Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht eine angemessene Lösung treffen.
Urlaub bei
Begründung
eines Pflegeverhältnisses
§ 98.59 1 Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick
auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter
Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt.
2 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das
Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im
Einzelfall fest.
3 Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des
Kindes bezogen werden. Er kann wochenweise bezogen werden. Bei der
Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die
betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
D. Krankheit und Unfall
1. Allgemeine Bestimmungen
Lohnfortzahlung
§ 99. 1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 werden hinsichtlich
der Lohnzahlung gleich behandelt.
311. 4. 26 - 132
2 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie
folgt ausgerichtet:20
100% anschliessend 75%
im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate
im zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate
3 Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn
während längstens zwölf Monaten.20
4 Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder
arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss,
bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis
zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren.20
5 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet.
Meldung,
Arztzeugnisse
§ 100.24 1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre
Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vorgesetzten so rasch als möglich.
2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine
Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder
auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten
und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von
weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.
3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen
Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden
Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der
Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.
4 . . .43
Case
Management
§ 100 a.42 1 Die kranken oder verunfallten Angestellten und die
Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.
2 Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Management, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die
Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.
3 Kein Case Management wird durchgeführt, wenn
a. Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren
anderen Arbeitgebern ausüben oder
b. die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.
4 Lediglich in begründeten Ausnahmefällen wird ein Case Management durchgeführt, wenn
a. Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,
b. der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25%
ist oder
c. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.
5 Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die
von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung eines Case Managements.
Durchführung
des Case
Managements
§ 100 b.41 1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung
einer Case Managerin oder eines Case Managers.
2 Es endet infolge
a. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen
oder an einem neuen Arbeitsplatz,
b. (Teil-)Invalidisierung,
c. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
d. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch
den Arbeitgeber.
Wiederholte
Dienstaussetzungen,
Teilarbeitsfähigkeit
§ 101. 1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender
Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere
Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten
Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander
liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens
bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise
arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Monaten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger
Taggelder.20
Unfallversicherung
§ 102. 1 Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfallversicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten werden von der Finanzdirektion abgeschlossen.
2 Der Kanton42 übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.
331. 4. 26 - 132
3 Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestellten getragen.
4 Die Betreuung der Unfallversicherung, insbesondere der Verkehr
mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen
und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Information des Personals, obliegt der Finanzdirektion.
5 Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf
einzelne Personalgruppen, Ämter oder Gerichte nach Massgabe des
Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten
kantonalen Gerichten.
6 Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt,
nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanzdirektion.
7 Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestellten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie
für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis
oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten
informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren
Krankenversicherer.
8 Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der
Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungsträger.
Kürzung
der Lohnfortzahlung
§ 103.42 1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn
a. die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder
Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden
haben,
b. der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer
ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung
ist,
c. ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von § 100
eingereicht werden,
d. die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen
eines Case Managements gemäss § 100 a verweigert,
e. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert wird.
2 In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem
Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe
der Lohnfortzahlung fest.
3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens
oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind,
wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.
Anrechnung § 104. 1 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls
werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.
2 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den
Kanton42, soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem
sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.
b. Renten § 105. 1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der
Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton42 das Recht, den
Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.
2 Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das
zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit
der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
über die Anrechnung auf den Lohn.
3 Wurde die Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons42 zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.
4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich
herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt-
oder Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt
wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Ansprüche
gegenüber
Dritten
§ 106. 1 Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohnes an den Kanton42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher
Ansprüche mitzuwirken.
2 Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt
werden.
Gesundheitskontrolle
§ 107. 1 Die Direktionen können für Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.
2 Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, können die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.
a. Taggelder
351. 4. 26 - 132
2. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit
Grundsätze§ 108. 1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10
wird den Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden
für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.
2 Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wegen Invalidität auf 80% reduziert.
3 Im Umfang der kantonalen42 Leistungen gehen Ansprüche der
Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf den Kanton42 über.
Invalidität
und Tod
§ 109. 1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der
obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet
der Kanton42 die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder
Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.
2 Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die
Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.42
Nicht
obligatorisch
versicherte
Personen
§ 110. Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von
Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung10 versichert sind, erbringt der Kanton42 die dort vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton42 nicht
durch die Unfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.
E. Leistungen im Todesfall
Bemessung§ 111.42 1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter
ausgerichtet. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur
bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.
2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer
vorausgegangenen Kürzung massgebend.
3 Weitergehende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten,
die nicht der Vorsorgeeinrichtung angehörten, sowie in anderen Sonderfällen werden im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit
dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht
festgelegt.
F. Militär-, Schutz- und Zivildienst
Obligatorischer
Militär- und
Schutzdienst,
Zivildienst,
Sonderfälle
§ 112. 1 Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit
wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivildienstes den vollen Lohn.
2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche
Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich
freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet
haben.20
3 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von
Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz-
oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kantons42 überschreitet.
Freiwilliger
Militär- und
Schutzdienst
§ 113. 1 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den
Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten
Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die
betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
2 Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über
obligatorische Dienstleistungen.
Meldepflicht,
Dienstverschiebung
§ 114. Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und
Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde
durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben
sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein
Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.
Erwerbsersatz § 115. 1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist der Lohnanspruch
niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung
ausbezahlt.
2 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die
zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
371. 4. 26 - 132
VII. Arbeitszeit
A. Arbeitszeit, Überzeit
Grundsätze§ 116. 1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind.
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse
der obersten kantonalen Gerichte für die Rechtspflege.
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten
Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen
Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.
4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln
die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung
der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.
5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können
weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur
Beschäftigungssicherung erlassen.
Ruhetage,
Öffnungszeiten
§ 117. 1 Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen
Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung treffen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen
a. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August,
Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt
auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,
b. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im
Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des
Knabenschiessens,
c. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden:
die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen
Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr
festgesetzt.
2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder
Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt
sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder
teilweise gearbeitet wird.
3 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an
Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das
Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage
entfallenden Stunden.
4 Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im
Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und
allgemeine Feiertage fallen.
5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen
die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert.
Tagesrahmen,
Sollzeit,
Regelarbeitszeit
§ 118. 1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung
zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche
Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.
3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.
4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken
oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
Pausen § 119. 1 Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine
Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.
2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Arbeitszeitsaldo § 120. 1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens
geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar.
In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetzten ausgedehnt werden.
b. Übertragung,
Ausgleich und
Vergütung
§ 121. 1 Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer
Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten
übertragen werden.
a. Grundsatz
391. 4. 26 - 132
2 Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo
wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein
grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen,
wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.
3 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo
auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist ohne Zuschlag zu vergüten, sofern eine Kompensation aus
triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive
Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen
werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24
wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr
als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem
Lohn verrechnet werden.20
Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie
ausserhalb des
Arbeitsplatzes
§ 122. An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den
Arbeitszeitsaldo angerechnet werden.
Private
Abwesenheiten
§ 123.20 Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die
vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Kompensation§ 124. 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder
durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden.
2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze
Arbeitstage kompensiert werden.
3 Die zusammenhängende Kompensation von mehr als einem Tag
ist erst nach dem Bezug der Ferien zulässig.46
4 Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden.
Überzeit§ 125. 1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte
Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und
ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem
vollen Pensum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst
die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten
werden.
2 Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden.
3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen
Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als
Überzeit.
a. Begriff
4 Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.
5 Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jedenfalls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten
kantonalen Gerichtes einzuholen. Die Direktionen können diese Befugnis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.
b. Ausgleich § 126. 1 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu erfolgen.
2 Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich,
wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet.
3 . . .21
c. Zeitzuschlag
und Vergütung
§ 127. 1 Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für
Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von
25% gewährt.20
2 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 1/2184 des Jahreslohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags-
und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum
massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.
3 Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden
vergütet. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.20
d. Kaderpersonal
§ 128. 1 Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen
angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein
Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.
2 Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte
der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die
Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste
kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.20
Monatsabrechnung
§ 129. 1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten
aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme
durch ihr Visum.
2 Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung.
411. 4. 26 - 132
3 Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der
bestehenden EDV-Infrastruktur.
4 Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine
Projektzeiterfassung einführen.
Beauftragte
der Ämter
§ 130. Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Administration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direktion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere
a. die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen
Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien
und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahreskontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt
und sind im Falle von Differenzen verbindlich.
b. die Instruktion des neu eintretenden Personals.
Besondere
Verhältnisse,
Abweichungen
§ 131. Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten
Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen festlegen.
B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst
Vergütung
für Nacht-,
Sonntags- und
Schichtdienst,
Zeitgutschrift
§ 132. 1 Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Vergütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.38
2 Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens
acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine
Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.
3 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai,
Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag sind einem Sonntag gleichgestellt.
4 Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit
wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und
unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausgerichtet.
Pikettdienst§ 133. 1 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die
dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat können bei besondern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikettdienst anordnen.
2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.
3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro
Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst
vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.38
Besondere
Verhältnisse
§ 134. 1 Die Gesundheitsdirektion regelt für die Ober- und Spitalärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung
von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.20
2 Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt
für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für
Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen.
Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes
bis längstens 08.00 Uhr verlängern.
3 Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen
der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt
oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.
VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten
A. Rechte
Schutz und
Verfahren
bei sexueller
Belästigung
§ 135. 1 Der Kanton42 sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und
dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile erwachsen.
2 Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen
Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung.
Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen
Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.
3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine
solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim
zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.
Mitarbeiterbeurteilung
§ 136. 1 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro
Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und
Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.32a. Grundsatz
431. 4. 26 - 132
2 Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Personals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.
3 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhalten, ferner das Erreichen vereinbarter Ziele sowie bei Vorgesetzten die
Führungsfähigkeit.
b. Beurteilungssysteme
und -verfahren
§ 137. 1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der
Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.
2 Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.
3 Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt
die erforderlichen Schulungsmassnahmen.
4 Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Rechtspflege.
c. Verfahrensbestimmungen
§ 138. 1 Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs-
und Förderungsgesprächs.
2 Die Angestellten können zur Beurteilung Stellung nehmen. Sie
bestätigen, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und ein Gespräch geführt
worden ist. Sie erhalten eine Kopie der Beurteilung.65
3 Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem
nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind
berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
4 . . .66
Austrittsgespräch,
Arbeitszeugnis
§ 139. 1 Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein
Austrittsgespräch geführt.
2 Arbeitszeugnisse werden spätestens auf den Zeitpunkt des Austrittes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorsteherin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.
3 Im Übrigen bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeitszeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt werden.
4 Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kantonalen Gerichte die Zuständigkeiten.
Betriebliches
Vorschlagswesen
§ 140. Angestellten können für Vorschläge administrativer oder
technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren
für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach
übereinstimmenden Grundsätzen.
B. Pflichten
Unterstützung
und Vertretung
§ 141. Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen
Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen
Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.
Geschenkannahmeverbot
§ 142. Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk
die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entscheidet die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.
Amtsgeheimnis § 143. 1 Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten nur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige
oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten
bleiben Auskunftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes.
2 Die Direktionen können diese Kompetenz an die direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen
Gerichte an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren.
3 Diese Ermächtigung muss auch eingeholt werden, nachdem das
Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Nebenbeschäftigung
§ 144. 1 Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:
a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr ermächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer
juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,
b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.
2 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstellungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung
eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus
das Einholen einer Bewilligung verlangen.20
451. 4. 26 - 132
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen
werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.
4 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen
bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem
Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte
an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit
nicht oder nur teilweise möglich ist.
Öffentliche
Ämter
§ 145. 1 Zur Bewilligung von öffentlichen Ämtern sind zuständig:
a. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu ermächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regierungsrat,
b. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale
Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspektorat.
2 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.
3 Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der
vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise
möglich ist.
Vertrauensärztliche
Untersuchung
§ 146.42 1 Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen
Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheitsdirektion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.
2 Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prüfung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in
Auftrag gegeben.
3 Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können
jederzeit angeordnet werden:
a. zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder
b. zur Durchführung eines Case Managements.
4 Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder
einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über
die Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen aus dienstrechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der
Datenschutz, der Umgang mit sowie die Fristen für vertrauensärztliche
Gutachten geregelt.
Erfindungen
und Urheberrechte an
Computerprogrammen
§ 147.20 1 Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfindung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das
ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann
den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen.
2 Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Verwendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher
oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf
eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
C. Mitsprache56
Ständige
Verhandlungspartner
§ 147 a.56 1 Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhandlungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:
a. Name und Rechtsform des Personalverbands,
b. Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit
Angabe der Arbeitgeber,
c. Begründung, weshalb der Personalverband repräsentativ ist,
d. Bestätigung der Loyalität,
e. Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregisterauszug.
2 Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Gesuche um Erneuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Anerkennungsdauer einzureichen.
b. Anerkennungsakt
und -dauer
§ 147 b.56 1 Der Regierungsrat beschliesst die Anerkennung von
ständigen Verhandlungspartnern für sechs Jahre.
2 Ständige Verhandlungspartner werden nur anerkannt, wenn dies
für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.
a. Gesuch um
Anerkennung
471. 4. 26 - 132
c. Meldepflichten
§ 147 c.56 1 Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanzdirektion unverzüglich:
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b. wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen,
c. Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
d. weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann
der Regierungsrat die Anerkennung widerrufen.
Zutritt§ 147 d.56 1 Den ständigen Verhandlungspartnern wird für den
direkten Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Terminen jährlich Zutritt zu den Gebäuden der engeren Zentralverwaltung gewährt.
2 Das Personalamt und die ständigen Verhandlungspartner vereinbaren die Termine einmal jährlich unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen.
b. Ausserhalb
der engeren
Zentralverwaltung
§ 147 e.56 1 Für den Zutritt zu Verwaltungs- und Betriebsgebäuden ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen
Mittel- und Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit
dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine
gewährt werden.
2 Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner
vereinbaren den Termin unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen.
c. Gemeinsame
Bestimmungen
§ 147 f. 1 Die ständigen Verhandlungspartner reichen die Gesuche
um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zuständigen
Direktion ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie des Gesuchs
zu.65
2 Das Gesuch muss Angaben zu Ort und Zeit des geplanten Anlasses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Verhandlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch
zuständige Direktion holt Stellungnahmen der betroffenen Betreiberorganisationen und Nutzer ein.
3 Der Zutritt erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und
kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Interessen verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.
4 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion.
a. Zur engeren
Zentralverwaltung
IX. Vollzug des Personalrechts
Einheitliche
Anwendung des
Personalrechts
§ 148. 1 Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen
und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung
erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisungen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zuständig.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder
dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem
Regierungsrat vorgelegt.
3 Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts
kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinformationssystem durchführen.
4 Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestimmungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte
Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinigkeit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig
der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen.
Personalamt § 149. 1 Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die
dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu genehmigen sind.
2 Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem
Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzugehen.
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den
dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in
der Regel über deren Leiterinnen und Leiter Human Resources (HR).
Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und
Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die
Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.54
b. Aufgaben
im Einzelnen
§ 150. Das Personalamt
a. erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und
Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnahmen im Personalwesen,
b. stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der
Lohnordnung der Gesamtverwaltung nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordination der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von
Empfehlungen,
a. Allgemeines
491. 4. 26 - 132
c. koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetierung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt
die Personal- und Lohnstatistik,
d.42 ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, koordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die
notwendigen Weisungen,
e. plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen
organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für
die Personalführung,
f. begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird
zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerde- und Klageverfahren vor Gericht,
g.42 plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt
die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die
Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatiklernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung,
h. sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienststellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und
leistet Öffentlichkeitsarbeit,
i. berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Ämter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in
Versetzungs- und Wiedereingliederungsfällen, plant und koordiniert die Personalbetreuung,
k. erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich.
Personalcontrolling
§ 151. 1 Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwaltung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die
Direktionen erheben dazu Kennzahlen.
2 Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regierungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Massnahmen vor.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere
die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an
das Personalamt weiterzuleiten sind.
4 Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich
zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen
Massnahmen an.
5 Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grundsätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich.
Leiterinnen und
Leiter HR der
Direktionen,
Personaldienste
§ 152. 1 Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung
des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine Leiterin oder
einen Leiter HR und regeln deren bzw. dessen Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrollings.54
2 Die Leiterin oder der Leiter HR54
a. koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit
den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,
b. berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in
personellen Fragen,
c. bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die
Direktion,
d. stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Personalamt.
3 Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Personaldienste in ihren Ämtern.
X. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen
A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte14
Arbeitszeit,
Präsenzzeit
§ 153. Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maximale Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.
Versicherungen § 154.42 Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion
im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des
Verhältnisses zur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten.
B. Betriebsangestellte
Betriebsangestellte
der Ämter der
Baudirektion
und der
Volkswirtschaftsdirektion
§ 155. Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der
Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für:
a. ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,
b. die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten,
für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbeiten und die Handhabung von Presslufthämmern,
511. 4. 26 - 132
c. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen der Fernwärmeversorgung,
d. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,
e. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,
f. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich
Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.
Betriebsangestellte
Staatswald
§ 156. 1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der
Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei
Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die Angestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine
vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausgerichtet.
2 Das Amt für Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit.
Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und
2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.
Landwirtschaftliche Angestellte
§ 157.20 Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen
Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden.
Betriebsangestellte
des Wäschereibetriebs der
Strafanstalt
§ 158.42 Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der
Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an
Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder
solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.
Hausdienst§ 159. 1 Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der
Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis
vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation
des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Gebäude und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den
zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege
bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.
2 Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb
eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste
Reinigungsfläche aufweist.
Zulage als
Gruppenführerin oder
Gruppenführer
§ 160.42 Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und
der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Strafanstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn
sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe
von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern
tätig sind.
C. Besondere Arbeitsverhältnisse
Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze
§ 160 a.41 1 Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze
gemäss § 24 c des Personalgesetzes2 für längstens ein Jahr befristet wiederangestellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
In begründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein
Jahr verlängert werden.
2 Anstellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der
Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.
Aushilfen § 161. 1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellenplans
befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als
Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre
angestellt werden.24
2 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von
ihnen ermächtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aushilfen anstellen.32
3 Für das Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vorschriften erlassen.
4 Der Lohn wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans
festgelegt.
Praktikantinnen
und
Praktikanten,
Auditorinnen
und Auditoren
§ 162. 1 Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter
können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.
2 Für deren Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Entlöhnung mit besondern Richtlinien.
3 Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren
der Rechtspflege wird durch übereinstimmende Vorschriften der obersten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion
geregelt.
Lernende § 163.42 1 Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung9 sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege werden mit dem Stellenplan festgesetzt.
2 Die Löhne der Lernenden nach der Bundesgesetzgebung über die
Berufsbildung werden von der Finanzdirektion und von den obersten
kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im
Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden
der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.
531. 4. 26 - 132
3 Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentral-
und Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere
Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung
von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantonalen Gerichte, die Gerichte und die Notariate.
4 Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich
der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts8.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abgabe von
Gesetz und
Verordnungen
§ 164. 1 Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das
Personalgesetz2 und die massgebenden Verordnungen oder eine gleichwertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informieren über Änderungen.
2 Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von
neuen Ausgaben und Nachträgen der Verordnungen. Sie beziehen diese
bei der für sie zuständigen Personaldienststelle.
Tage, Wochen,
Monate
§ 165. Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen
a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 51/2- oder 6-
Tage-Woche,
b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle
tatsächliche Kalendermonate.
Dauer von
Bewilligungen
§ 166. Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültigkeitsdauer bestimmt.
Berechnung
der Dienstjahre
§ 167. Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen42 Zentral- und
Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen,
den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand hatten, werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades für
die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.
§ 168.43
Inkrafttreten;
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 169. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen
und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .11
3 Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie
dem Personalgesetz2, der Personalverordnung3 und dieser Verordnung
nicht widersprechen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2019
(OS 74, 311)
I. Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, steht bis zum Inkrafttreten der Änderung der Lehrpersonalverordnung vom 17. April 2019 folgender Ferienanspruch zu:
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden 5 Wochen
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
21. Altersjahr vollenden 4 Wochen
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 5 Wochen
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 6 Wochen
II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden sind und nicht bezogen wurden, sind von § 124
Abs. 3 ausgenommen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021
(OS 76, 165)
Der bezahlte Vaterschaftsurlaub gemäss § 96 a Abs. 1 gilt bei Geburt eines Kindes ab dem 1. Januar 2021.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 398)
I. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Änderung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisherigen Recht.
551. 4. 26 - 132
II. Auf Kündigungsverfahren gemäss § 19 des Personalgesetzes,
die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
(OS 77, 463)
I. Das neue Recht gemäss § 96 a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines
Kindes ab 1. Juli 2022.
II. Wird bei Angestellten ein Kindesverhältnis innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung begründet, bleibt § 96 a Abs. 3 in der
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden
Fassung anwendbar.
III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten
der Änderung in ein Pflegeverhältnis aufnehmen, bleibt § 98 in der vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. August 2022 geltenden Fassung anwendbar.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Januar 2024
(OS 79, 11)
Die Änderung vom 10. Januar 2024 ist anwendbar auf Todesfälle,
die sich ab dem Inkrafttreten ereignet haben.
1 OS 55, 249.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 Obsolet.
5 Aufgehoben; OS 48, 389.
6 LS 432.11; heute: LS 170.6.
7 LS 432.111; heute: LS 170.61.
8 SR 220.
9 SR 412.10.
10 SR 832.20.
11 Text siehe OS 55, 296.
12 Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 (OS 56, 607). In Kraft seit 1. Juli 2001.
13 Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 271). In Kraft seit 1. September 2002.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 (OS 57, 352). In Kraft seit
1. Januar 2003.
15 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit
1. Januar 2004.
16 Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit
1. Januar 2004.
17 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar
2005.
18 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar
2005.
19 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 451). In Kraft seit
1. Januar 2005.
20 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550). In
Kraft seit 1. Januar 2006.
21 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550).
In Kraft seit 1. Januar 2006.
22 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 483; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In
Kraft seit 1. April 2008.
24 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In
Kraft seit 1. April 2008.
25 Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
26 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
27 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 344; ABl 2008, 913). In Kraft
seit 1. Juli 2008.
28 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 (OS 63, 618; ABl 2008, 2192).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
29 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; ABl 2008, 2285). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
30 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
31 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
32 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 103; ABl 2010, 106). In Kraft
seit 1. Januar 2010.
33 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 65, 1; ABl 2009, 2421). In
Kraft seit 1. Juli 2010.
571. 4. 26 - 132
34 Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 (OS 65, 155). In Kraft seit
1. Juli 2010.
35 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 997; ABl 2010, 2610).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
36 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 (OS 66, 814; ABl 2011, 2717).
In Kraft seit 1. Dezember 2011.
37 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABl 2011, 3236).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
38 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 (OS 69, 618; ABl 2014-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
39 Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 (OS 70, 357; ABl 2015-08-28). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
40 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 71, 369; ABl 2016-06-24). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
41 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09).
In Kraft seit 1. März 2017.
42 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09).
In Kraft seit 1. März 2017.
43 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-
09). In Kraft seit 1. März 2017.
44 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 574; ABl 2017-10-20). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
45 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 74, 2; ABl 2018-10-26). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
46 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 311; ABl 2019-04-26). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
47 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 311; ABl 2019-04-26). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 75, 9; ABl 2019-11-08). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
49 Fassung gemäss RRB vom 1. Juli 2020 (OS 75, 405; ABl 2020-07-10). In Kraft
seit 1. Oktober 2020.
50 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; ABl 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
51 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; ABl 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
52 Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 165; ABl 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
53 Fassung gemäss RRB vom 1. September 2021 (OS 76, 354; ABl 2021-09-10). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
54 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 353; ABl 2021-09-10). In
Kraft seit 1. November 2021.
55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABl 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
56 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 141; ABl 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
57 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 (OS 77, 141; ABl 2021-12-04).
In Kraft seit 1. Juli 2022.
58 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 398; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
59 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 463; ABl 2022-09-09). In
Kraft seit 1. Juli 2022.
60 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 (OS 79, 2; ABl 2023-10-02).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
61 Eingefügt durch RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 11; ABl 2024-01-19). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
62 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 11; ABl 2024-01-19). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
63 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 2; ABl 2024-10-04). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
64 Eingefügt durch RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 294; ABl 2025-10-17). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
65 Fassung gemäss RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 294; ABl 2025-10-17). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
66 Aufgehoben durch RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 294; ABl 2025-10-17). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
67 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 2; ABl 2025-10-03). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
591. 4. 26 - 132
Anhang 1: Einreihungsplan
Klasse 1
Betriebsmitarbeiter/in
Klasse 2
Betriebsmitarbeiter/in
Klasse 3
Betriebsmitarbeiter/in
Klasse 4
Betriebsmitarbeiter/in
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Klasse 533
Betriebsangestellte/r
Büroangestellte/r
Facharbeiter/in
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Magaziner/in
Portier
Technische/r Angestellte/r
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Klasse 633
Betriebsangestellte/r
Büroangestellte/r
Facharbeiter/in
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Magaziner/in
Pflegehelfer/in
Portier
Sicherheitsangestellte/r
Technische/r Angestellte/r
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Waldarbeiter/in
Klasse 733
Betriebsangestellte/r
Facharbeiter/in
Gerichtsangestellte/r
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magaziner/in
Notariatsangestellte/r
Pflegehelfer/in
Portier
Sicherheitsangestellte/r
Technische/r Angestellte/r
Tierpflegergehilfe/-gehilfin
Verwaltungsangestellte/r
Waldarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 833, 36
Betriebsangestellte/r
Chauffeur/Chauffeuse
Datatypist/in
Facharbeiter/in
Gerichtsangestellte/r
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Hilfskoch/-köchin
Laborhilfe
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magaziner/in
Medizinisch-Technische/r Angestellte/r
Pflegehelfer/in
Portier
Sicherheitsangestellte/r
Strassenwärter/in
Technische/r Angestellte/r
Verwaltungsangestellte/r
Waldarbeiter/in
Weibel/in
611. 4. 26 - 132
Klasse 933, 44
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse
Dokumentalist/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung
Fachfrau/-mann Gesundheit
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Gärtner/in
Handwerker/in
Hauswart/in
Hauswirtschaftliche/r Angestellte/r
Informatiker/in
Koch/Köchin
Laborant/in
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magaziner/in
Medizinische/r Praxisassistent/in
Medizinisch-Technische/r Angestellte/r
Notariatssekretär/in
Pflegeassistent/in
Pflegehelfer/in
Portier mbA
Sicherheitsangestellte/r
Strassenwärter/in
Technische/r Assistent/in
Verwaltungssekretär/in
Waldarbeiter/in
Wasserbauarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 1033, 44
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse
Dokumentalist/in
Equipenchef/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung
Fachfrau/-mann Gesundheit
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Forstwart/in
Gärtner/in
Handwerker/in
Hauswart/in
Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in
Informatiker/in
Koch/Köchin
Laborant/in
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r
Magazinchef/in
Medizinische/r Praxisassistent/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Notariatssekretär/in
Pflegeassistent/in
Portier mbA
Sicherheitsangestellte/r
Strassenwärter/in
Technische/r Assistent/in
Therapieassistent/in
Tierpfleger/in
Verwaltungssekretär/in
Wasserbauarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 1133, 44
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse mbA
Dokumentalist/in
Equipenchef/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Fachfrau/-mann Gesundheit mbA
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Forstwart/in
Gärtner/in
Handwerker/in
Hauswart/in
Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in
Informatiker/in
Koch/Köchin
Laborant/in
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA
Magazinchef/in
Medizinische/r Praxisassistent/in mbA
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Notariatssekretär/in
Personalassistent/in
Portier mbA
Strassenwärter/in mbA
Technische/r Assistent/in
Therapieassistent/in
631. 4. 26 - 132
Tierpfleger/in
Verwaltungssekretär/in
Weibel/in
Klasse 1233, 44
Aufseher/in
Bibliothekar/in
Chauffeur/Chauffeuse mbA
Dokumentalist/in
Equipenchef/in
Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Fachfrau/-mann Gesundheit mbA
Fachfrau/-mann Information und Dokumentation
Forstwart/in mbA
Gärtner/in
Hausmeister/in
Hauswirtschaftliche/r Equipenchef/in
Informatiker/in
Koch/Köchin
Koch/Köchin mbA
Krankenpfleger/in FA SRK
Laborant/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA
Magazinchef/in
Medizinische/r Praxisassistent/in mbA
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Notariatssekretär/in
Personalassistent/in
Portier mbA
Rechnungsführer/in
Spezialhandwerker/in
Strassenwärter/in mbA
Technische/r Assistent/in
Tierpfleger/in
Verwaltungssekretär/in
Vorarbeiter/in
Weibel/in
Klasse 1333, 44
Abteilungstierpfleger/in
Aspirant des Polizeikorps
Aufseher/in
Bibliothekar/in mbA
Chauffeur/Chauffeuse mbA
Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I
Dokumentalist/in mbA
Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Fachfrau/-mann Gesundheit mbA
Forstwart/in mbA
Gruppenchef/in
Handwerkermeister/in
Hausmeister/in
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Informatiker/in mbA
Koch/Köchin mbA
Krankenpfleger/in FA SRK mbA
Laborant/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Angestellte/r mbA
Magazinchef/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatssekretär/in mbA
Obergärtner/in
Personalassistent/in
Personalfachverantwortliche/r
Rechnungsführer/in
Rettungssanitäter/in
Spezialhandwerker/in
Techniker/in
Therapeut/in
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Vorarbeiter/in
Klasse 1433, 44
Abteilungstierpfleger/in
Aktivierungsfachfrau/-mann HF
Arbeitsagoge/-agogin
Aufseher/in mbA
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF
Bibliothekar/in mbA
Biomedizinische/r Analytiker/in HF
Diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann Diplomniveau I mbA
Dokumentalist/in mbA
Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF
Fachfrau/-mann Operationstechnik HF
651. 4. 26 - 132
Förster/in HF
Gefreiter des Polizeikorps
Gruppenchef/in
Handwerkermeister/in
Hausmeister/in
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Hebamme
Informatiker/in mbA
Instruktor/in des Zivilschutzes
Koch/Köchin mbA
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Labor
Materialverwalter/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatssekretär/in mbA
Obergärtner/in
Orthoptist/in HF
Personalfachverantwortliche/r
Pflegefachfrau/-mann HF
Polizeisoldat des Polizeikorps
Rechnungsführer/in
Revisionsassistent/in
Sozialpädagoge/-pädagogin HF
Spezialhandwerker/in
Techniker/in
Therapeut/in
Therapeut/in mbA
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Vorarbeiter/in
Klasse 1533, 36, 44, 49
Aktivierungsfachfrau/-mann HF
Arbeitsagoge/-agogin
Aufseher/in mbA
Ausbildner/in
Betriebsleiter/in
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF
Bibliothekar/in mbA
Biomedizinische/r Analytiker/in HF
Dokumentalist/in mbA
Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF
Fachfrau/-mann Operationstechnik HF
Fischereiaufseher/in
Förster/in HF
Gruppenchef/in
Handwerkermeister/in
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Hebamme
Hebamme mbA
Informatiker/in mbA
Instruktor/in des Zivilschutzes
Koch/Köchin mbA
Korporal des Polizeikorps
Küchenchef/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in
Leiter/in Labor
Materialverwalter/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatsassistent/in
Notariatssekretär/in mbA
Oberaufseher/in
Obergärtner/in
Obertierpfleger/in
Orthoptist/in HF
Personalberater/in RAV
Personalfachverantwortliche/r
Pflegefachfrau/-mann HF
Rechnungssekretär/in
Revisionsassistent/in
Sozialpädagoge/-pädagogin HF
Techniker/in
Therapeut/in mbA
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Klasse 1633, 34, 39, 44, 49
Adjunkt/in
Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA
Architekt/in
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Ausbildner/in
Berufsberater/in
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA
671. 4. 26 - 132
Biomedizinische/r Analytiker/in HF mbA
Controller/in
Ergotherapeut/in FH
Ernährungsberater/in FH
Fachfrau/-mann für medizinisch-technische Radiologie HF mbA
Fachfrau/-mann Operationstechnik HF mbA
Förster/in HF mbA
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA
Hebamme mbA
Hebamme/Geburtshelfer FH
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Instruktor/in des Zivilschutzes
Juristische/r Sekretär/in
Küchenchef/in
Laborant/in mbA
Landwirtschaftliche/r Betriebsleiter/in
Leitende/r Medizinisch-Technische Assistent/in
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Materialverwalter/in
Medizinisch-Technische/r Assistent/in mbA
Notariatsassistent/in
Notariatssekretär/in mbA
Oberaufseher/in
Obertierpfleger/in
Organisator/in
Orthoptist/in HF mbA
Personalberater/in RAV
Personalfachverantwortliche/r
Pflegefachfrau/-mann HF mbA
Pflegefachfrau/-mann HF mit Zusatzausbildung
Pflegefachfrau/-mann FH
Pflegeexperte/-in
Physiotherapeut/in FH
Psychologe/-login
Rechnungssekretär/in
Revisionsassistent/in
Revisor/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in
Sozialpädagoge/-pädagogin FH
Sozialpädagoge/-pädagogin HF mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Techniker/in
Therapeut/in mbA
Verwaltungsassistent/in
Verwaltungssekretär/in mbA
Wachtmeister des Polizeikorps
Werkstattchef/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 1733, 36, 39, 44
Adjunkt/in
Aktivierungsfachfrau/-mann HF mbA
Architekt/in
Assistent/in
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Berufsberater/in
Bewegungs- und Tanztherapeut/in HF mbA
Controller/in
Ergotherapeut/in FH mbA
Ernährungsberater/in FH mbA
Förster/in HF mbA
Gefängnisverwalter/in
Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA
Hebamme/Geburtshelfer FH mbA
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Inspektor/in
Instruktor/in des Zivilschutzes
Juristische/r Sekretär/in
Küchenchef/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Operationstechnik
Leiter/in Therapie
Logopäde/-pädin
Notariatsassistent/in
691. 4. 26 - 132
Oberaufseher/in
Organisator/in
Orthoptist/in HF mbA
Personalfachverantwortliche/r
Pflegeexperte/-in
Pflegefachfrau/-mann FH mbA
Pflegefachfrau/-mann mit Zusatzausbildung mbA
Physiotherapeut/in FH mbA
Psychologe/-login
Rechnungssekretär/in
Revisor/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in
Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Therapeut/in mbA
Wachtmeister mbA des Polizeikorps
Werkstattchef/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 1833, 36, 39, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in
Architekt/in
Assistent/in
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Ausbildungsleiter/in
Berufsberater/in
Chefinstruktor/in des Zivilschutzes
Controller/in
Ergotherapeut/in FH mbA
Ernährungsberater/in FH mbA
Feldweibel des Polizeikorps
Gefängnisverwalter/in
Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in mbA
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Inspektor/in
Juristische/r Sekretär/in
Küchenchef/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Operationstechnik
Leiter/in Therapie
Logopäde/-pädin
Notariatsassistent/in
Notar/-Stellvertreter/in
Organisator/in
Personalbereichsleiter/in
Pflegeexperte/-in
Physiotherapeut/in FH mbA
Psychologe/-login
Rechnungssekretär/in
Revisor/in
Sanitätschef/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in mbA
Sozialpädagoge/-pädagogin FH mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Werkstattchef/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 1933, 36, 39, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in
Architekt/in
Assistenzarzt/-ärztin
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Ausbildungsleiter/in
Berufsberater/in mbA
Chef/in des Rechnungswesens
Chefinstruktor/in des Zivilschutzes
Controller/in
Feldweibel mbA des Polizeikorps
Gefängnisverwalter/in
Gerichtsschreiber/in an einem Bezirksgericht
711. 4. 26 - 132
Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Inspektor/in
Juristische/r Sekretär/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Operationstechnik
Leiter/in Therapie
Logopäde/-pädin
Notar/-Stellvertreter/in
Oberassistent/in
Organisator/in
Personalbereichsleiter/in
Pflegewissenschafter/in
Physiowissenschafter/in
Psychologe/-login
Revisor/in
Sektorleiter/in
Sozialarbeiter/in mbA
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 2033, 36, 39, 44
Abteilungschef/in
Adjutant des Polizeikorps
Adjunkt/in
Architekt/in
Assistenzarzt/-ärztin
Assistenzstaatsanwalt/-anwältin
Berufsberater/in mbA
Bezirksratsschreiber/in
Chef/in des Rechnungswesens
Controller/in
Gerichtsschreiber/in an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht
Habilitierte/r Oberassistent/in
Informatik-Controller/in
Informatikspezialist/in
Informations- und Dokumentationsspezialist/in
Ingenieur/in
Juristische/r Sekretär/in
Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in
Leitende/r Medizinisch-Technische/r Assistent/in
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in biomedizinische Analytik
Leiter/in des Pflegedienstes
Leiter/in Gebärabteilung
Leiter/in Labor
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Therapie
Notar/-Stellvertreter/in
Oberassistent/in
Organisator/in
Personalbereichsleiter/in
Pflegewissenschafter/in
Physiowissenschafter/in
Psychologe/-login
Revisor/in
Schulleiter/in
Spitalarzt/-ärztin
Steuerkommissär/in
Stv. Jugendanwalt/-anwältin
Stv. Staatsanwalt/-anwältin
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in
Klasse 2133, 36, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in mbA
Architekt/in mbA
Assistenzarzt/-ärztin
Bezirksratsschreiber/in
Chef/in des Rechnungswesens
Controller/in mbA
Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht
Habilitierte/r Oberassistent/in
731. 4. 26 - 132
Informatikspezialist/in mbA
Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA
Ingenieur/in mbA
Juristische/r Sekretär/in mbA
Kreisforstmeister/in
Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in
Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht
Leitende/r Psychologe/-login
Leiter/in Abteilung/Bereich Pflege
Leiter/in Biomedizinische Analytik
Leiter/in des Pflegedienstes
Leiter/in Fachentwicklung Pflege
Leiter/in Fachentwicklung Physiotherapie
Leiter/in medizinisch-technische Radiologie
Leiter/in Therapie
Leutnant des Polizeikorps
Notar/in-Stellvertreter/in
Oberarzt/-ärztin
Oberassistent/in
Personalbereichsleiter/in
Revisor/in mbA
Spitalarzt/-ärztin
Steuerkommissär/in mbA
Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA
Klasse 2233, 36, 44
Abteilungschef/in
Adjunkt/in mbA
Architekt/in mbA
Chef/in des Rechnungswesens
Chef/in Zentrale Dienste/Logistik
Controller/in mbA
Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht
Gerichtsschreiber/in mbA an einem Rekursgericht
Habilitierte/r Oberassistent/in
Informatikspezialist/in mbA
Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA
Ingenieur/in mbA
Juristische/r Sekretär/in mbA
Kreisforstmeister/in
Leitende/r Bezirksgerichtsschreiber/in
Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht
Leitende/r Psychologe/-login
Leiter/in des Pflegedienstes
Notar/in
Notar/in-Stellvertreter/in
Oberarzt/-ärztin
Oberleutnant des Polizeikorps
Revisor/in mbA
Spitalarzt/-ärztin
Stellvertreter/in des/der Betreibungsinspektors/-inspektorin
Steuerkommissär/in mbA
Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA
Klasse 2333, 36, 39, 44, 49
Abteilungschef/in
Adjunkt/in mbA
Architekt/in mbA
Betreibungsinspektor/in
Chef/in des Rechnungswesens
Controller/in mbA
Gerichtsschreiber/in mbA an einem obersten kantonalen Gericht
Informatikspezialist/in mbA
Informations- und Dokumentationsspezialist/in mbA
Ingenieur/in mbA
Juristische/r Sekretär/in mbA
Leitende/r Gerichtsschreiber/in an einem Rekursgericht
Leitende/r Gerichtsschreiber/in Verwaltungsgericht
Leitende/r Psychologe/-login
Leiter/in des Pflegedienstes
Notar/in
Oberarzt/-ärztin
Revisor/in mbA
Statthalter/in
Steuerkommissär/in mbA
Wissenschaftliche/r Abteilungsleiter/in
Wissenschaftliche/r Bibliothekar/in mbA
Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in mbA
Klasse 2433, 36
Amtschef/in
Bezirksrichter/in
Chef/in Fach- und Rechtsdienst
Chefrevisor/in
751. 4. 26 - 132
Chefsteuerkommissär/in
Erste/r Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Bezirksgericht Zürich
Hauptabteilungschef/in
Hauptmann des Polizeikorps
Jugendanwalt/-anwältin
Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Handelsgericht
Leitende/r Gerichtsschreiber/in am Obergericht
Leiter/in des Pflegedienstes
Notar/in
Oberarzt/-ärztin
Richter/in am Steuerrekursgericht
Staatsanwalt/-anwältin
Statthalter/in
Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts
Klasse 2533, 36, 39, 49
Amtschef/in
Bezirksrichter/in
Chefrevisor/in
Chefsteuerkommissär/in
Hauptabteilungschef/in
Leitende/r Arzt/Ärztin
Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin
Notariatsinspektor/in
Oberarzt/-ärztin
Richter/in am Steuerrekursgericht
Staatsanwalt/-anwältin
Staatsarchivar/in
Stellvertretende/r Kanzleichef/in des Baurekursgerichts
Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 2619, 36, 39
Abteilungspräsident/in des Steuerrekursgerichts
Amtschef/in
Bezirksrichter/in
Geschäftsleitende/r Notariatsinspektor/in
Hauptabteilungschef/in
Kanzleichef/in des Baurekursgerichts
Leitende/r Arzt/Ärztin
Leitende/r Staatsanwalt/-anwältin
Major des Polizeikorps
Oberjugendanwalt/-anwältin
Sonderstaatsanwalt/-anwältin
Stellvertreter/in des/der Generalsekretärs/-sekretärin
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 2719, 36, 39
Amtschef/in
Chefarzt/-ärztin
Hauptabteilungschef/in
Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin
Oberstaatsanwalt/-anwältin
Präsident/in eines Bezirksgerichts
Präsident/in des Steuerrekursgerichts
Stellvertreter/in des/der Staatsschreibers/-schreiberin
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 28
Amtschef/in
Chefarzt/-ärztin
Generalsekretär/in
Oberstleutnant des Polizeikorps
Präsident/in des Bezirksgerichts Zürich
Verwaltungsdirektor/in
Klasse 2933
Chef/in des Steueramtes
Kommandant/in (Oberst) des Polizeikorps
Leitende/r Oberstaatsanwalt/-anwältin
Staatsschreiber/in
771. 4. 26 - 132
Anhang 2:67
Beträge der Lohnklassen
Lohnklasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Lohnstufe 29 72 263 73 223 74 437 75 933 77 742 79 899 82 431 85 366 88 746 92 593 96 955 101 862 106 477 112 581 119 340
Lohnstufe 28 71 541 72 488 73 689 75 171 76 964 79 099 81 603 84 510 87 850 91 664 95 975 100 833 105 826 111 433 118 124
Lohnstufe 27 70 817 71 752 72 942 74 412 76 183 78 296 80 773 83 648 86 956 90 727 94 997 99 802 105 177 110 287 116 905
Lohnstufe 26 70 093 71 020 72 194 73 649 75 400 77 492 79 944 82 790 86 065 89 794 94 018 98 773 104 091 109 138 115 690
Lohnstufe 25 69 367 70 286 71 445 72 884 74 619 76 687 79 113 81 931 85 170 88 861 93 041 97 745 103 003 107 990 114 473
Lohnstufe 24 68 643 69 551 70 701 72 124 73 838 75 883 78 285 81 070 84 276 87 930 92 065 96 719 101 918 106 841 113 256
Lohnstufe 23 67 919 68 816 69 953 71 361 73 059 75 081 77 458 80 211 83 380 86 995 91 087 95 689 100 833 105 694 112 037
Lohnstufe 22 67 195 68 082 69 206 70 600 72 279 74 278 76 628 79 353 82 488 86 064 90 109 94 660 99 747 104 980 110 819
Lohnstufe 21 66 471 67 348 68 461 69 835 71 498 73 475 75 798 78 494 81 593 85 128 89 129 93 633 98 662 104 264 109 603
Lohnstufe 20 65 746 66 614 67 714 69 071 70 718 72 675 74 971 77 634 80 701 84 194 88 151 92 603 97 579 103 118 108 386
Lohnstufe 19 65 020 65 878 66 966 68 308 69 936 71 868 74 142 76 771 79 805 83 259 87 173 91 573 96 494 101 971 107 171
Lohnstufe 18 64 297 65 143 66 219 67 548 69 153 71 068 73 314 75 916 78 912 82 327 86 196 90 544 95 410 100 824 105 951
Lohnstufe 17 63 571 64 409 65 473 66 786 68 372 70 264 72 484 75 057 78 017 81 394 85 216 89 516 94 326 99 677 104 733
Lohnstufe 16 62 725 63 553 64 600 65 898 67 466 69 326 71 516 74 054 76 975 80 305 84 075 88 314 93 061 98 336 103 749
Lohnstufe 15 61 880 62 696 63 729 65 008 66 554 68 390 70 547 73 053 75 932 79 216 82 934 87 114 91 794 96 997 102 760
Lohnstufe 14 61 035 61 838 62 856 64 120 65 643 67 453 69 582 72 049 74 887 78 128 81 792 85 915 90 527 95 659 101 342
Lohnstufe 13 60 192 60 982 61 988 63 227 64 729 66 515 68 614 71 047 73 844 77 040 80 650 84 716 89 261 94 320 99 921
Lohnstufe 12 59 344 60 125 61 117 62 338 63 819 65 578 67 645 70 046 72 803 75 950 79 510 83 515 87 998 92 982 98 502
Lohnstufe 11 58 495 59 268 60 243 61 448 62 910 64 641 66 677 69 041 71 761 74 860 78 369 82 313 86 730 91 641 97 080
Lohnstufe 10 57 653 58 411 59 372 60 558 62 000 63 704 65 711 68 041 70 718 73 772 77 228 81 113 85 463 90 302 95 661
Lohnstufe 9 56 807 57 554 58 497 59 668 61 088 62 768 64 743 67 038 69 674 72 683 76 084 79 914 84 195 88 963 94 238
Lohnstufe 8 55 964 56 698 57 631 58 779 60 176 61 832 63 777 66 036 68 632 71 593 74 945 78 715 82 932 87 623 92 821
Lohnstufe 7 55 116 55 839 56 758 57 893 59 263 60 897 62 809 65 031 67 588 70 504 73 804 77 515 81 667 86 284 91 400
Lohnstufe 6 54 269 54 984 55 887 57 003 58 352 59 960 61 843 64 030 66 545 69 415 72 664 76 314 80 400 84 947 89 983
Lohnstufe 5 53 427 54 127 55 015 56 114 57 441 59 022 60 876 63 030 65 505 68 324 71 521 75 115 79 136 83 608 88 563
Lohnstufe 4 52 581 53 270 54 145 55 223 56 530 58 083 59 908 62 027 64 463 67 234 70 377 73 915 77 871 82 268 87 142
Lohnstufe 3 51 734 52 415 53 273 54 335 55 619 57 144 58 942 61 024 63 420 66 144 69 235 72 714 76 603 80 931 85 721
Lohnstufe 2 50 891 51 559 52 404 53 447 54 705 56 207 57 971 60 023 62 376 65 055 68 095 71 515 75 335 79 589 84 302
Lohnstufe 1 50 047 50 702 51 530 52 557 53 795 55 272 57 004 59 021 61 332 63 967 66 955 70 313 74 070 78 250 82 882
Anlaufstufe 1 48 298 48 952 49 784 50 773 51 974 53 399 55 071 57 013 59 245 61 790 64 671 67 913 71 537 75 573 80 040
Anlaufstufe 2 46 546 47 177 47 980 48 967 50 155 51 525 53 136 55 006 57 160 59 611 62 387 65 514 69 005 72 895 77 199
Beträge der Lohnklassen
Lohnklasse 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Lohnstufe 29 125 931 134 121 143 090 152 874 163 522 175 068 187 563 201 049 215 571 231 176 247 909 265 821
Lohnstufe 28 124 639 132 744 141 621 151 304 161 839 173 269 185 637 198 984 213 357 228 804 245 365 263 093
Lohnstufe 27 123 343 131 363 140 151 149 736 160 160 171 472 183 710 196 919 211 141 226 429 242 820 260 360 279 103
Lohnstufe 26 122 482 129 986 138 679 148 164 158 479 169 673 181 781 194 853 208 928 224 054 240 272 257 631 276 176
Lohnstufe 25 121 621 128 612 137 208 146 591 156 799 167 874 179 852 192 785 206 712 221 676 237 727 254 900 273 249 292 819
Lohnstufe 24 120 330 127 233 135 738 145 021 155 119 166 075 177 928 190 721 204 498 219 302 235 177 252 167 270 321 289 682
Lohnstufe 23 119 035 125 853 134 271 143 449 153 438 164 277 176 003 188 656 202 284 216 927 232 627 249 438 267 394 286 544
Lohnstufe 22 117 742 124 475 132 798 141 881 151 760 162 476 174 074 186 589 200 067 214 551 230 082 246 704 264 467 283 406
Lohnstufe 21 116 445 123 099 131 329 140 307 150 080 160 679 172 146 184 527 197 855 212 177 227 537 243 974 261 539 280 266
Lohnstufe 20 115 154 122 152 129 859 138 739 148 400 158 880 170 219 182 458 195 639 209 804 224 989 241 243 258 610 277 130
Lohnstufe 19 113 859 121 206 128 386 137 168 146 721 157 083 168 295 180 394 193 424 207 427 222 441 238 514 255 684 273 992
Lohnstufe 18 112 568 119 831 126 918 135 598 145 041 155 282 166 367 178 326 191 209 205 053 219 895 235 782 252 756 270 858
Lohnstufe 17 111 271 118 453 125 447 134 028 143 360 153 483 164 439 176 262 188 995 202 677 217 348 233 053 249 828 267 722
Lohnstufe 16 109 762 116 845 124 167 132 192 141 399 151 387 162 192 173 854 186 410 199 908 214 378 229 863 246 414 264 061
Lohnstufe 15 108 253 115 237 122 886 130 362 139 440 149 288 159 942 171 442 183 827 197 135 211 404 226 677 242 998 260 401
Lohnstufe 14 106 743 113 631 121 172 128 529 137 479 147 188 157 692 169 033 181 244 194 363 208 433 223 490 239 582 256 742
Lohnstufe 13 105 235 112 022 119 454 126 697 135 520 145 088 155 443 166 624 178 659 191 589 205 463 220 305 236 166 253 079
Lohnstufe 12 104 160 110 415 117 738 124 865 133 557 142 992 153 197 164 215 176 074 188 821 202 491 217 120 232 748 249 418
Lohnstufe 11 103 084 108 804 116 027 123 031 131 599 140 894 150 949 161 803 173 490 186 050 199 520 213 934 229 331 245 760
Lohnstufe 10 101 574 107 198 114 309 121 633 129 639 138 794 148 702 159 394 170 908 183 279 196 548 210 747 225 918 242 099
Lohnstufe 9 100 065 105 592 112 593 120 235 127 680 136 698 146 455 156 984 168 324 180 507 193 575 207 562 222 504 238 440
Lohnstufe 8 98 555 104 419 110 878 118 403 125 721 134 599 144 207 154 574 165 741 177 739 190 602 204 375 219 088 234 780
Lohnstufe 7 97 047 103 244 109 163 116 571 123 760 132 499 141 958 152 164 163 155 174 968 187 630 201 189 215 672 231 118
Lohnstufe 6 95 535 101 637 107 449 114 739 122 235 130 400 139 710 149 754 160 573 172 197 184 658 198 004 212 256 227 456
Lohnstufe 5 94 023 100 033 105 735 112 904 120 708 128 303 137 459 147 346 157 989 169 427 181 688 194 818 208 841 223 797
Lohnstufe 4 92 517 98 422 104 453 111 073 118 747 126 206 135 210 144 936 155 402 166 655 178 717 191 629 205 425 220 137
Lohnstufe 3 91 008 96 813 103 170 109 241 116 787 124 108 132 964 142 525 152 819 163 881 175 747 188 443 202 010 216 478
Lohnstufe 2 89 499 95 206 101 455 107 408 114 829 122 444 130 715 140 114 150 237 161 113 172 777 185 257 198 594 212 817
Lohnstufe 1 87 990 93 599 99 740 105 576 112 870 120 775 128 467 137 704 147 653 158 341 169 805 182 068 195 179 209 155
Anlaufstufe 1 84 969 90 383 96 307 102 779 108 947 116 581 123 972 132 886 142 482 152 797 163 859 175 698 188 345 201 838
Anlaufstufe 2 81 950 87 167 92 881 99 113 105 026 112 382 120 343 128 067 137 318 147 256 157 914 169 323 181 517 194 517
