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title: "Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 1
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# Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen Grundes für die vorübergehende Benützung für Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen Stadtratsbeschluss

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551.2301
Vorschriften betreffend die Freigabe
des öffentlichen Grundes für die
vorübergehende Benützung für
Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen
Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 1987 (220)1
1. Bevor im öffentlichen Grund mit einem Strassenbau oder
mit einer Grabarbeit durch städtische Ämter begonnen
werden kann, ist die Stadtpolizei, Abteilung für Verkehr, zu
orientieren.
Für die Arbeiten mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr
als 10 Arbeitstagen ist der Stadtpolizei, Abteilung für Verkehr, ein Gesuch um Freigabe zu unterbreiten.
Für Arbeiten von weniger als 10 Arbeitstagen Dauer ist bei
exponierten oder verkehrstechnisch problematischen Baustellen ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Die Bewilligung erfolgt zusätzlich zu den von den zuständigen Instanzen zuvor ergangenen Beschlüssen.
2. Bevor im öffentlichen Grund mit einer privaten Grabarbeit,
mit einer Bauinstallation oder mit einer anderen Belegung
zu Bauzwecken begonnen werden kann, ist die Gewerbepolizei zu orientieren. Sie entscheidet in Zusammenarbeit
mit der Abteilung für Verkehr, ob ein Freigabegesuch einzureichen ist. Dabei werden die Bedürfnisse des Fahrzeug-
und Fussgängerverkehrs sowie die Auswirkungen auf das
Stadtbild berücksichtigt.
3. Für Gesuche sind die entsprechenden Formulare zu verwenden. Für die Bewilligung bei verkehrstechnisch unproblematischen Arbeiten, beziehungsweise für die Herbeiführung eines Entscheides durch den Polizeivorstand oder
Stadtrat bei problematischen Arbeiten, ist die Stadtpolizei
zuständig; das Tiefbauamt ist für die technische Koordination besorgt.
4. Eidgenössische und kantonale Stellen werden gebeten,
ebenfalls Freigabegesuche mit den entsprechenden Formularen einzureichen.
1 AS 39, 150.
2Vorschriften betreffend die Freigabe des öffentlichen
Grundes für die vorübergehende Benützung für
Tiefbauarbeiten und Bauinstallationen
551.230
5. Beim Polizeiamt (Abteilung für Verkehr) wird eine Registratur à jour gehalten, in der alle Baustellen fortlaufend eingetragen sind.
6. Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1987 in Kraft und ersetzen die bisherigen Vorschriften vom 2. Februar 1977 / 8. Mai
1985.
