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title: "Reglement betreffend das Gesetz über den Anwaltsberuf"
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provisions: 27
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# Reglement betreffend das Gesetz über den Anwaltsberuf

## Art. 1 {#art_1}

Bewilligung des Praktikums
a) Grundsatz
1 Die Zulassung zum Anwaltspraktikum erfordert eine Bewilligung, die vom
zuständigen Departement erteilt wird.
2 Mit dem Praktikum kann erst nach Erhalt der Bewilligung gültig begonnen
werden.

## Art. 2 {#art_2}

b) Gesuch
1 Die Person, die beabsichtigt im Kanton Wallis ein Anwaltspraktikum zu absolvieren, hat beim zuständigen Departement ein schriftliches Gesuch mit
dem Nachweis einzureichen, dass sie über ein mit dem Lizentiat, Master
oder Bachelor abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom im Sinne
von Artikel 7 des Bundesgesetztes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte verfügt. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) * eine oder mehrere Bestätigungen über die Anstellung bei einem anerkannten Praktikumsmeister gemäss Artikel 6 des Gesetzes über den
Anwaltsberuf;
b) * ein Auszug aus dem Strafregister;
c) * eine Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes, die belegt,
dass sich der Bewerber weder im Konkurs noch in Nachlassstundung
befindet und er keine durch einen provisorischen oder definitiven Verlustschein festgestellten Schulden hat.

## Art. 3 d) * … {#art_3}

Dauer und Bedingungen des Praktikums
1 Das Praktikum besteht in anhaltender Arbeit und dauert mindestens 18
Monate. *
2 Das Praktikum hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. Aus wichtigen
Gründen kann das zuständige Departement eine Verkürzung der Arbeitszeit
bewilligen; die Verkürzung darf jedoch 50 Prozent nicht überschreiten. Bei
Verkürzung der Arbeitszeit verlängert sich die Mindestdauer des Praktikums
verhältnismässig.
3 Praktikumsunterbrüche, deren Dauer acht Wochen übersteigt, werden
nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet.

## Art. 4 {#art_4}

Ausbildung während des Praktikums
a) Im Allgemeinen
1 Damit die Anstellung und die Ausbildung der Praktikanten möglichst gut
aufeinander abgestimmt werden können, verständigen sich die Praktikumsmeister untereinander. *
2 Die Praktikumsmeister der Anwaltschaft müssen im kantonalen Anwaltsregister als Unabhängige, Partner oder Mitarbeiter seit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Jahren eingetragen sein. *
3 Ein Praktikumsmeister darf höchstens zwei Praktikanten gleichzeitig ausbilden.

## Art. 5 {#art_5}

b) Ausbildung des Praktikanten
1 Der Praktikumsmeister bildet den Praktikanten persönlich aus.
2 Er widmet der Ausbildung die hiefür notwendige Zeit und achtet darauf,
dass der Praktikant eine vollständige und möglichst vielseitige praktische
Ausbildung erhält.
3 Der Praktikumsmeister vergewissert sich, dass der Praktikant den in Artikel
7 vorgesehenen Pflichten nachkommt.
4 Er gewährt ihm die für den Besuch von Lehrgängen und Seminaren notwendigen Erleichterungen.

## Art. 6 {#art_6}

Praktikumsbestätigungen
1 Der Praktikumsmeister hat alle sechs Monate und in eigener Verantwortung für das zuständige Departement ein von diesem ausgehändigtes Formular betreffend den Fortgang des Praktikums auszufüllen.
2 Diese Bestätigungen behandeln die Art und den Umfang der Tätigkeit des
Praktikanten. Sie erwähnen die Unterbrüche, die mehr als acht Wochen
dauern und nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Pflichten des Praktikanten
1 Der Praktikant hat während seines Praktikums:
a) anhaltenden Umgang mit den Gerichten und der Verwaltung zu pflegen;
b) regelmässig in Diensten des Praktikumsmeisters zu arbeiten;
c) die für seine Ausbildung organisierten Lehrgänge und Seminare zu besuchen, besonders jene, die vom Walliser Anwaltsverband oder von
der Vereinigung der Walliser Anwalts- und Notariatspraktikanten veranlasst werden;
d) vor den Gerichten aufzutreten und zu plädieren.
2 Prüfung

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeine Bestimmungen
a) Grundsätze
1 Zweck der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat die für die Ausübung
des Anwaltsberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2 Die Prüfung erstreckt sich auf die theoretischen und praktischen
Rechtskenntnisse, namentlich auf die Hauptgebiete des materiellen Rechts
und des Verfahrens sowie die Standespflichten.
3 Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

## Art. 9 {#art_9}

b) Sessionen
1 Es finden jährlich zwei Prüfungssessionen statt, die eine im Frühling, die
andere im Herbst.
2 Die schriftliche Prüfung ist computergestützt und findet in der ersten Hälfte
des Monats April beziehungsweise Oktober statt. *
3 Das Datum der mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungskommission
festgelegt; die Kandidaten werden mindestens eine Woche im Voraus darüber unterrichtet.

## Art. 10 {#art_10}

c) Zulassung zur Prüfung und Gebühr
1 Das zuständige Departement entscheidet erstinstanzlich über die Zulassung eines Kandidaten zur Prüfung.
1bis Zur Prüfung sind nur Praktikanten zugelassen, die über ein mit dem Lizentiat oder Master abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetztes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte verfügen. *
2 Zulassungsgesuche sind schriftlich an das Departement zu richten, für die
Frühjahrsession bis spätestens 1. März für die Herbstsession bis spätestens
1. September. *
3 Sie werden nur zugelassen, wenn mittels Überprüfung festgestellt wurde,
dass die Bedingungen nach Einsicht in die Praktikumsbestätigungen im Sinne von Artikel 6 erfüllt sind und die folgende Gebühr gezahlt wurde: *
a) * 800 Franken für die schriftlichen Prüfungen;
b) * 800 Franken für die mündlichen Prüfungen.
4 Für die Erteilung des Diploms wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, diese ist in der Prüfungsgebühr gemäss Absatz 3 enthalten. *

## Art. 11 {#art_11}

Anwaltsprüfungskommission
a) Ausstand
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtpflege betreffend den Ausstand sind auf die Mitglieder der
Kommission anwendbar.
2 Für den Fall des Ausstandes von Mitgliedern oder deren Stellvertretern bezeichnet der Staatsrat die Vertreter; die Kommission muss wie im Gesetz
oder in diesem Reglement vorgesehen zusammengesetzt sein.

## Art. 12 {#art_12}

b) Entschädigung
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden wie folgt entschädigt: *
a) * 600 Franken für die Vorbereitung der Themen;
b) * 300 Franken pro Kandidat, für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten;
c) * 450 Franken pro Kandidat, für die mündlichen Prüfungen;
d) * 150 Franken für die Aufsicht anlässlich der schriftlichen Prüfungen.
2 Im Übrigen ist der Beschluss über die Kommissionsentschädigungen anwendbar. *

## Art. 13 {#art_13}

Gegenstand der Prüfung
a) Schriftliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Abfassung einer Arbeit aus folgenden
Rechtsgebieten:
a) Zivil- und Zivilprozessrecht;
b) Straf- und Strafprozessrecht;
c) öffentliches Recht und Verwaltungsverfahrensrecht.

## Art. 14 {#art_14}

b) Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
2 Der erste Teil umfasst eine Befragung über:
a) die Hauptgebiete der schriftlichen Prüfung, nämlich Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, öffentliches Recht und Verwaltungsverfahrensrecht;
b) * das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, die Gesetzgebung über die
Anwaltstätigkeit und die Standespflichten.
3 Der zweite Teil besteht aus einem Plädoyer, das einen vor einem Gericht
hängigen Fall oder ein von der Kommission ausgewähltes Thema zum Gegenstand hat.

## Art. 15 {#art_15}

Verlauf der Prüfung
a) Grundsätze
1 Die Prüfung wird, je nach Wunsch des Kandidaten, in französischer oder
deutscher Sprache abgelegt.
2 Der Kandidat, der die schriftliche Prüfung bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.
3 Im Übrigen legt die Kommission die Prüfungsmodalitäten fest und informiert darüber die Kandidaten.

## Art. 16 {#art_16}

b) Schriftliche Prüfungsarbeiten
1 Für jede schriftliche Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten vier Stunden
zur Verfügung.
2 Jede Prüfung erfolgt ohne Unterbrechung, unter Aufsicht eines Mitgliedes
der Kommission.
3 Jedem Kandidaten werden Prüfungsunterlagen auf Papier sowie einen eingeschränkten Internetzugang zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zur Verfügung gestellt. *
4 Der Kandidat, der die Ergebnisse der Prüfungen widerrechtlich beeinflusst
oder zu beeinflussen versucht, insbesondere durch den Einsatz unbefugter
Mittel, wird von der Session ausgeschlossen und seine Prüfungen gelten als

## Art. 17 nicht bestanden. * {#art_17}

c) Mündliche Prüfungen
1 Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Befragung) erfolgt vor der Kommission und dauert zwei Stunden. Alle zugelassenen Kandidaten werden nacheinander befragt.
2 Zur Vorbereitung des Plädoyers stehen dem Kandidaten sechs auf einander folgende Stunden in Klausur zur Verfügung.
3 … *

## Art. 18 {#art_18}

Bewertung der Prüfungen
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind mit den Noten 1 bis 6 zu
bewerten. Die Note 4 bedeutet, dass die Leistung genügend ist. Die Notengebung erfolgt in ganzen oder halben Noten.
2 Der Kandidat erhält für die schriftliche Prüfung drei Noten, für jede schriftliche Prüfungsarbeit eine Note.
3 Für die mündliche erhält der Kandidat fünf Noten, nämlich:
a) eine Note für jede mündliche Prüfung in den drei Hauptgebieten;
b) * eine Durchschnittsnote für die Gebiete Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht, Gesetzgebung über die Anwaltstätigkeit und die Standespflichten;
c) eine Note für das Plädoyer.

## Art. 19 {#art_19}

Prüfungsergebnis
a) Schriftliche Prüfung
1 Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er in den schriftlichen Prüfungsarbeiten einen Notendurchschnitt von 4 erreicht und nicht
zwei Noten unter 4 erhalten hat.

## Art. 20 {#art_20}

b) Endergebnis
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in den schriftlichen als auch in
den mündlichen Prüfungen ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird. Die
Prüfung gilt hingegen als nicht bestanden, wenn der Kandidat in den schriftlichen oder mündlichen Prüfungen zusammen erhalten hat:
a) dreimal die Note 3.5 oder eine schwächere Note;
b) zweimal die Note 2.5 oder eine schwächere Note;
c) einmal die Note 1.
2 Wer ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, nicht antritt oder im
Verlaufe der Prüfung aufgibt, hat diese nicht bestanden. Über das Vorliegen
eines triftigen Grundes entscheidet die Kommission.
3 Der Kandidat, der beim Betrügen ertappt wird, hat die Prüfung nicht bestanden. Er kann frühestens nach einem Jahr erneut zur Prüfung antreten.

## Art. 21 {#art_21}

Mitteilung des Prüfungsergebnisses
1 Die Kommission übermittelt innert 15 Tagen nach Ende der Prüfungssession dem zuständigen Departement einen Bericht über jeden Kandidaten, der
folgende Angaben enthält:
a) das Prüfungsergebnis;
b) die für jede Prüfung erhaltene Note; ungenügende Noten sind kurz zu
begründen.
2 Das zuständige Departement teilt jedem Kandidaten den Entscheid der
Kommission betreffend die Bewertung der Prüfungen mit.
3 Der Kandidat, der die mündliche Prüfung nicht besteht, hat die schriftliche
Prüfung nicht zu wiederholen, wenn er in sämtlichen Gebieten der schriftlichen Prüfung genügend war.

## Art. 22 {#art_22}

Beschwerde
1 Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann beim Staatsrat Beschwerde geführt werden, gegen diejenigen der Prüfungskommission beim
Kantonsgericht. *
2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes oder dieses Reglements wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
3 Der Kandidat, der sich auf die Verletzung einer gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmung berufen will, die sich vor oder während der Prüfung ereignet haben soll, hat dies bei Verwirkungsfolge sofort seit Kenntnis
geltend zu machen.
3 Aufsichtsbehörden

## Art. 23 {#art_23}

Verfahrensbestimmungen
1 Klage- und Antwortschriften an die Aufsichtskammer sind in zweifacher
Ausfertigung einzureichen.
2 Die Entscheide der Kammer werden mitgeteilt:
a) * der administrativen Aufsichtsbehörde der Anwälte;
b) * dem zuständigen Departement, welches mit dem Inkasso der Bussen
und Kosten betraut ist;
c) * …
d) * …
3 Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts wird der administrativen
Aufsichtsbehörde der Anwälte mitgeteilt. *
4 Die Aufsichtskammer orientiert die Anzeige erstattende Person über die
Folge, die der Anzeige gegeben wurde.
5 Im Übrigen wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

## Art. 24 {#art_24}

Kosten und Auslagen
1 Die Auferlegung der Kosten und Auslagen, ihre Rückerstattung, die
Kostenvorschüsse und die Leistung von Sicherheiten wird durch das Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtpflege geregelt.
2 Der Tarif der Kosten und Auslagen richtet sich nach dem Gesetz betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gericht- und Verwaltungsbehörden.
Art. 25 * Honorare der Mitglieder der Aufsichtskammer
1 Der Präsident der Aufsichtskammer erhält:
a) * einen jährlichen Pauschalbetrag von 4'000 Franken für die Gewährleistung einer einheitlichen Praxis der Aufsicht über die Anwälte und die
Erfüllung seiner administrativen und organisatorischen Aufgaben, die
mit der Funktion als erstinstanzliche Behörde zusammenhängen;
b) dieselbe Entschädigung wie die übrigen Mitglieder der Aufsichtskammer für die Prüfung und die Fällung von disziplinarischen Entscheiden.
2 Die gewährten Entschädigungen für die Mitglieder der Aufsichtskammer für
die Prüfung und die Fällung von disziplinarischen Entscheiden werden wie
folgt festgelegt:
a) pro Tag: 500 Franken;
b) pro Halbtag: 250 Franken;
c) pro Stunde: 60 Franken.
3 Die Reisekostenvergütungen werden entsprechend dem Erlass über die
Kommissionsentschädigungen festgesetzt.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Aufhebung
1 Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über den
Anwaltsberuf und den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom
14. Juni 1989.

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsbestimmungen
1 Der Kandidat, der sein Praktikum vor dem Inkrafttreten dieses Reglements
begonnen hat, kann anlässlich seiner Zulassung zur Prüfung verlangen, die
Prüfungen nach den Bestimmungen des alten Reglements abzulegen.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Oktober
2019 *
Art. T1-1 *
1 Der vorliegende Rechtserlass gilt erstmals für alle Kandidaten, die für die
Prüfungssession im Frühling 2020 eingeschrieben sind.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Dezember
2019 *
Art. T2-1 *
1 Der vorliegende Rechtserlass gilt erstmals für die Prüfungssession im
Frühling 2020.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember
2021 *
Art. T3-1 *
1 Die Praktikumsmeister, die am 1. Januar 2022 Praktikanten ausbilden,
können dies bis zu deren Abschluss des Praktikums tun, auch wenn sie die
in Artikel 4 Absatz 2 genannte Voraussetzung der Berufserfahrung nicht erfüllen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.02.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 19/2002
07.09.2005 01.01.2006 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 46/2005
07.09.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 46/2005
07.09.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 46/2005
07.09.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 46/2005
07.09.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 46/2005
07.09.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 46/2005
07.09.2005 01.01.2006 Art. 12 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 46/2005
15.11.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 47/2006
15.11.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 47/2006
15.11.2006 01.01.2007 Art. 10 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 47/2006
18.04.2012 01.01.2012 Art. 25 totalrevidiert BO/Abl. 19/2012
04.12.2013 01.03.2014 Art. 2 Abs. 2, a) wieder in Kraft BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 2 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 2 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 2 Abs. 2, d) aufgehoben BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 9/2014
04.12.2013 01.03.2014 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 9/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 4 geändert BO/Abl. 26/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 26/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2, c) aufgehoben BO/Abl. 26/2014
13.04.2016 01.01.2017 Art. 25 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 17/2016
16.10.2019 01.12.2019 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. 10 Abs. 3, a) eingefügt RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. 10 Abs. 3, b) eingefügt RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. 16 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2019-089
16.10.2019 01.12.2019 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2019-089
18.12.2019 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-005
18.12.2019 01.01.2020 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2020-005
18.12.2019 01.01.2020 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2020-005
19.02.2020 01.03.2020 Art. 23 Abs. 2, a) geändert 2020-024
19.02.2020 01.03.2020 Art. 23 Abs. 3 geändert 2020-024
13.01.2021 01.02.2021 Art. 14 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2021-003
13.01.2021 01.02.2021 Art. 18 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2021-003
13.01.2021 01.02.2021 Art. 23 Abs. 2, d) aufgehoben RO/AGS 2021-003
13.01.2021 01.02.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-003
13.10.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2021-130
13.10.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2021-130
01.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-163
01.12.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-163
01.12.2021 01.01.2022 Titel T3 eingefügt RO/AGS 2021-163
01.12.2021 01.01.2022 Art. T3-1 eingefügt RO/AGS 2021-163
21.12.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-107
21.12.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-107
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.2024 01.01.2026 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-130
20.11.2024 01.01.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-130
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.02.2002 01.06.2002 Erstfassung BO/Abl. 19/2002
Art. 2 Abs. 1 15.11.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 47/2006
Art. 2 Abs. 2, a) 15.11.2006 01.01.2007 aufgehoben BO/Abl. 47/2006
Art. 2 Abs. 2, a) 04.12.2013 01.03.2014 wieder in Kraft BO/Abl. 9/2014
Art. 2 Abs. 2, b) 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 2 Abs. 2, c) 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 2 Abs. 2, d) 04.12.2013 01.03.2014 aufgehoben BO/Abl. 9/2014
Art. 3 Abs. 1 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 4 Abs. 1 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 4 Abs. 2 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-163
Art. 9 Abs. 2 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-089
Art. 9 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-130
Art. 10 Abs. 1bis 15.11.2006 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 47/2006
Art. 10 Abs. 2 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-089
Art. 10 Abs. 2 20.11.2024 01.01.2026 geändert RO/AGS 2024-130
Art. 10 Abs. 3 07.09.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 46/2005
Art. 10 Abs. 3 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 10 Abs. 3 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-089
Art. 10 Abs. 3, a) 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-089
Art. 10 Abs. 3, a) 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-130
Art. 10 Abs. 3, b) 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-089
Art. 10 Abs. 3, b) 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-130
Art. 10 Abs. 4 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 10 Abs. 4 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-163
Art. 12 Abs. 1 07.09.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 46/2005
Art. 12 Abs. 1, a) 07.09.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 46/2005
Art. 12 Abs. 1, a) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-107
Art. 12 Abs. 1, b) 07.09.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 46/2005
Art. 12 Abs. 1, b) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-107
Art. 12 Abs. 1, c) 07.09.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 46/2005
Art. 12 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-005
Art. 12 Abs. 1, d) 07.09.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 46/2005
Art. 12 Abs. 2 07.09.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 46/2005
Art. 14 Abs. 2, b) 13.01.2021 01.02.2021 geändert RO/AGS 2021-003
Art. 16 Abs. 3 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-089
Art. 16 Abs. 4 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-089
Art. 17 Abs. 3 04.12.2013 01.03.2014 aufgehoben BO/Abl. 9/2014
Art. 18 Abs. 3, b) 13.01.2021 01.02.2021 geändert RO/AGS 2021-003
Art. 22 Abs. 1 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 23 Abs. 2, a) 19.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-024
Art. 23 Abs. 2, b) 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 23 Abs. 2, c) 18.06.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 26/2014
Art. 23 Abs. 2, d) 13.01.2021 01.02.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-003
Art. 23 Abs. 3 19.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-024
Art. 23 Abs. 3 13.01.2021 01.02.2021 geändert RO/AGS 2021-003
Art. 25 18.04.2012 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 19/2012
Art. 25 Abs. 1, a) 13.04.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 17/2016
Titel T1 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-089
Art. T1-1 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-089
Titel T2 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-005
Art. T2-1 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-005
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Titel T3 01.12.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-163
Art. T3-1 01.12.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-163
