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title: "Spitalärzteverordnung"
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provisions: 5
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# Spitalärzteverordnung

## § 1 Funktion {#par_1}

An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der
Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

## § 2 Arbeitszeit {#par_2}

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.
Weiter- und

## § 3 Fortbildung {#par_3}

1 Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur
Fachärztin bzw. zum Facharzt.
2 Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage
interne Fortbildung.
3 Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter-
und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und
Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.
Tätigkeit
auf eigene

## § 4 Rechnung {#par_4}

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten
weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder
behandeln.
Übrige

## § 5 Anstellungsbedingungen {#par_5}

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach
den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.
1 OS 65, 611; Begründung siehe ABl 2010, 1722.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
