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title: "Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch"
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provisions: 1
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# Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

## text {#text}

Rahmenvertrag über den kantonsübergreifenden Schulbesuch 412.222
Rahmenvertrag
zwischen dem Kanton Thurgau
und dem Kanton Zürich
über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
(vom 9. Februar / 5. Mai 2000)1, 3
1. Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden
wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule) und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen,
wenn die betroffenen Schulgemeinden auf Grund der örtlichen Verhältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten.
2. Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem
die Schule oder der Kindergarten besucht wird.
3. Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schulgemeinde ein Jahresschulgeld, das für den Besuch des Kindergartens
Fr. 5000, der Primarschule Fr. 6000 und der Oberstufenschule Fr. 8000
beträgt.
Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schulgemeinden nach gegenseitiger Absprache vom Jahresschulgeld abweichen.
4. Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch der öffentlichen Schule und des Kindergartens
nach Massgabe des Rahmenvertrages näher zu regeln.
Solche Detailregelungen sind vom Departement für Erziehung
und Kultur des Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu genehmigen.
5. Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften, welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in
besonderem Masse berühren, im Einzelfall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzungen der aufnehmenden Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt.
6. Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau und die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer einvernehmlichen
Lösung.
412.222 Rahmenvertrag über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
7. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines laufenden Schuljahres gekündigt werden.
8. Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/
Verträge aufgehoben: . . .2
9. Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 56, 93.
2 Text siehe OS 56, 94.
3 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Februar 2000, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 5. Mai 2000 genehmigt.
