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title: "Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts"
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provisions: 13
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# Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

## § 1 {#par_1}

Betreibungs- und Konkurskreise; Beamte

## Art. 1und ( {#art_1und}

2 SchKG)
1 Die Betreibungs- und Konkurskreise sowie die Betreibungs- und Konkursbeamten oder -beamtinnen werden in der Spezialgesetzgebung bezeichnet.
1) BGS 111.1.
2) SR 281.1.
3) SR 282.11.
4) BGS 211.1.
GS 93, 924
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## § 2 {#par_2}

Vollzugsorgane
(Art. 2 SchKG)
1 Die Pfändungen, Aufschreibungen und Steigerungen werden vom Betreibungs- und Konkursbeamten oder von der -beamtin selbst, von seiner oder
ihrer Stellvertretung oder nach seinen oder ihren Anordnungen von den
Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes vollzogen. Der Betreibungs- und Konkursbeamte oder die -beamtin kann seine oder ihre Stellvertretung und die Angestellten zur Unterzeichnung von Betreibungsurkunden und von Urkunden im Konkursverfahren ermächtigen.
2 Die Vollzugsorgane können in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen
(wie Art. 64 Abs. 2, 91, 222 Abs. 3, 229 Abs. 1, 283 Abs. 2 und 284 SchKG)
die Polizei beiziehen.

## § 3 {#par_3}

Depositenanstalten
(Art. 24 SchKG)
1 Depositenanstalten sind alle Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Solothurn, die eine Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über
die Banken und Sparkassen vom 8. November 19341) besitzen.

## § 4 {#par_4}

Haftung und Rückgriff

## Art. 5 ( {#art_5}

SchKG)
1 Der Kanton haftet für widerrechtlich verursachten Schaden nach Artikel 5
SchKG.
2 Der Rückgriff auf Staatsangestellte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 19662).
3 Der Rückgriff auf Personen, die nicht Staatsangestellte sind, richtet sich
nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 398)3); solche Personen
können als ausseramtliche Konkursverwalter oder -verwalterinnen, als
Sachwalter oder Sachwalterinnen und als Liquidatoren oder Liquidatorinnen nur amten, wenn sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung ausweisen, die folgenden Anforderungen genügt:
a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
b) die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens 1
Million Franken;
c) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach
deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
d) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des
Versicherungsschutzes dem zuständigen Departement mitzuteilen.
1) SR 952.0.
2) BGS 124.21.
3) SR 220.
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2. Aufsicht
§ 5 Aufsichtsbehörde
(Art. 13 SchKG)
1 Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Obergerichts (§ 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom
13. März 19771)).
2 Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre
Tätigkeit und über die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter.

## § 6 {#par_6}

Beschwerdeverfahren
(Art. 17-21 SchKG)
1 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet
sich unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 19702) über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
3. Verfahren und Zuständigkeiten

## § 8 § 7* … {#par_8}

Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
(Art. 230a Abs. 3 SchKG)
1 Zuständig, die Übertragung der Aktiven auf den Staat abzulehnen, ist das
Finanz-Departement.

## § 9 {#par_9}

Nachlassgerichte
(Art. 293ff. SchKG)
1 Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin ist erstinstanzlicher Nachlassrichter oder erstinstanzliche Nachlassrichterin.
2 Oberes kantonales Nachlassgericht ist das Obergericht.
4. Schuldbetreibung gegen Körperschaften des

## § 10 kantonalen öffentlichen Rechts {#par_10}

Zuständigkeit
1 Für Betreibungen gegen den Kanton ist das Betreibungsamt der Stadt Solothurn zuständig.
2 Für Betreibungen gegen solothurnische Gemeinden ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Gemeinde liegt.
1) BGS 125.12
2) BGS 124.11.
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3 Für Betreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Körperschaft ihren Sitz hat.
5. Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 12 {#par_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es sind aufgehoben:
a) die §§ 3, 7 und 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 6. September 18911);
b) die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 8. Juni
19562);
c) die Verordnung über Depositenanstalten nach dem Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 19943);
d) der Beschluss des Regierungsrates über Sekretäre der Betreibungs-
und Konkursämter vom 20. Januar 18924);
e) der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungswesen:
Unterschreiben der Akten, Erzeigung der Gebühren und Kosten vom
11. Januar 18985);
f) die Weisung des Regierungsrates über Viehverkehr:
Mitteilung und Eintragung der Viehverpfändung vom 16. Januar
19126);
g) der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungs- und Konkursbeamte mit ständigen Stellvertretern; Arbeitsteilung vom 8. Juli 19307).

## § 13 {#par_13}

Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes (Art. 29
SchKG).
2 Sie untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. September
1996.
1) GS 61, 46 (BGS 123.31).
2) GS 80, 110 (BGS 123.321).
3) GS 93, 414 (BGS 123.311).
4) GS 61, 116 (BGS 123.341).
5) GS 62, 244 (BGS 123.331).
6) GS 65, 449 (BGS 123.332).
7) GS 71, 447 (BGS 123.342).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.03.2010 01.01.2011 § 7 aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
