---
title: "Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht"
id: 752b946c-f832-49ea-b574-491079781477
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "214.710"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/214.710/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/752b946c-f832-49ea-b574-491079781477
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4140/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 263c1350ca435a7670967043bedef829cb4d41d45c62d6683805862f25187c38
provisions: 8
---

# Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

## § 1 I. Zuständige Behörden {#par_1}

Bewilligungs- und Schätzungsbehörde
1 Das Vermessungsamt ist zuständig für:
a) die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60
BGBB);
b) die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke (Art. 61–65
BGBB);
c) die Bewilligung betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB)
und die Genehmigung von Rückzahlungserleichterungen (Art. 78 Abs. 1 BGBB);
d) die Bewilligung und Anordnung von Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB);
e) die Durchführung und Genehmigung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 BGBB).

## § 2 {#par_2}

Beschwerdeinstanz
1 Beschwerden gegen Verfügungen des Vermessungsamtes sind beim Regierungsrat zu erheben (Art.
88 BGBB).
§ 3 * Aufsichtsbehörde
1 Beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(Art. 83 Abs. 3 BGBB).

## § 4 II. Verfahren {#par_4}

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, um Erlass einer Feststellungsverfügung oder um Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes ist beim Vermessungsamt einzureichen.
2 Befindet sich das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück bzw. ein Teil davon auf dem Gebiet
der Gemeinden Riehen oder Bettingen, so holt das Vermessungsamt vor dem Entscheid einen Mitbericht der betreffenden Gemeinde ein.
3 Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Aufgaben und die Zusammenarbeit der im Verfahren beteiligten Amtsstellen näher regeln.
1) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. 3. 1994.
2) SR 211.412.11.
3) SG 153.100.
4) SG 153.800.

## § 5 Bäuerliches Bodenrecht: Verordnung 214.710 {#par_5}

1 Beschwerden gegen den Entscheid des Vermessungsamtes sind innert 30 Tagen beim Regierungsrat
einzureichen. Die Beschwerde hat die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Organisationsgesetzes entsprechend Anwendung.

## § 6 III. Gebühren {#par_6}

1 Für die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 1 lit. a–e wird zu Lasten der gesuchstellenden Partei eine Gebühr von CHF 50 bis CHF 500 erhoben.
2 Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt und bemisst sich nach dem Prinzip der
Gesamtkostendeckung und nach dem Interesse der gebührenpflichtigen Partei.
3 Bei ausserordentlichem Aufwand und bei einem besonderen wirtschaftlichen Nutzen für die gesuchstellende Partei kann eine Gebühr von bis CHF 1'000 verlangt werden. Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

## § 7 {#par_7}

1 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührengesetzes.

## § 8 IV. Schlussbestimmungen {#par_8}

1 Mit Wirksamwerden dieser Verordnung werden folgende kantonale Erlasse aufgehoben:
1. Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 8. Juni 1948.
2. Verordnung betreffend Ausschluss der Anwendung des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes für den Kanton Basel-Stadt vom 17. April 1952.

## § 9 {#par_9}

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1994 wirksam.
Bäuerliches Bodenrecht: Verordnung 214.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung KB 22.12.1993
09.12.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert -
Bäuerliches Bodenrecht: Verordnung 214.710
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.1993 01.01.1994 Erstfassung KB 22.12.1993
§ 3 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
