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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien"
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat genehmigt das Programm zur Förderung von Massnahmen zur sparsamen Energienutzung sowie zur Nutzung umweltschonender, erneuerbarer Energien und Abwärme (Förderprogramm).

## § 2 {#par_2}

Direktion
1 Die Direktion sichert die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG2) zu.

## § 3 {#par_3}

Energiefachstelle
1 Die Energiefachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erstellung des Förderprogramms;
2. die Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen und die
Einforderung der dafür notwendigen Informationen;
3. die Einreichung von Gesuchen für Globalbeiträge beim Bundesamt;
4. die jährliche Berichterstattung an das Bundesamt.
1) NG 641.1
2) NG 641.1

## § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_4}

Baubewilligungsbehörde
1 Die Baubewilligungsbehörde ist insbesondere zuständig für:
1. die Genehmigung des Energienachweises im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
2. den Entscheid über bewilligungspflichtige Massnahmen gemäss
kantonalem Energiegesetz;
3. die Kontrolle der Bauten oder Anlagen auf deren Übereinstimmung mit dem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens genehmigten Energienachweis.
2 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
2.1 Allgemein

## § 5 {#par_5}

Stand der Technik
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand
der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der im Anhang 1
verbindlich erklärten Normen und Merkblätter der Fachorganisationen.
2 Die Normen und Merkblätter können bei der Energiefachstelle zum
Selbstkostenpreis bezogen werden.

## § 6 {#par_6}

Begriffe
1. Baubewilligungspflicht
1 Die Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen sowie für Vorgänge
richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung3).

## § 7 {#par_7}

2. Neubau, Umbau, Umnutzung
1 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1
kEnG4). Sie haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
2 Als vom Umbau im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG betroffen gilt
ein Bauteil, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs-
oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.
3) NG 611.1
4) NG 641.1
3 Als von der Umnutzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 kEnG
betroffen gilt ein Bauteil, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
§ 8 3. gebäudetechnische Anlagen
1 Als gebäudetechnische Anlagen gelten energierelevante Installationen, die in Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen.
§ 9 4. erneuerbare und fossile Energie
1 Als erneuerbare Energie gilt Energie aus Quellen, die nach menschlichem Ermessen nicht verbraucht werden können oder sich immer wieder erneuern, insbesondere Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie,
Umgebungswärme, Windenergie sowie Energie aus Biomasse und aus
Abfällen aus Biomasse.
2 Als fossile Energie gilt nicht erneuerbare Energie, die aus organischen
Stoffen im Boden gebildet wurde und in der Erdkruste gespeichert ist,
insbesondere Erdöl, Erdgas, Kohle sowie Kohlenwasserstoffe.
3 Kernenergie gilt als nicht erneuerbare Energie.
§ 10 5. technische Begriffe
1 Die folgenden Begriffe bedeuten:
1. Energiebezugsfläche: Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und für deren Nutzung ein Beheizen und Klimatisieren notwendig ist; die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der
Norm SIA 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von
Gebäuden», Ausgabe 2015;
2. Einzelanforderungen: Anforderungen an einzelne Teile der thermischen Gebäudehülle;
3. g-Wert: Bezeichnung für den Gesamtenergiedurchlassgrad von
transparenten Bauteilen. Gibt den prozentualen Anteil der Energie an, welche durch Sonneneinstrahlung in den Innenraum gelangt;
4. Heizwärmebedarf: die Wärme, die dem beheizten Raum während
eines Jahres zugefügt werden muss, um den Sollwert der Raumtemperatur einzuhalten, bezogen auf die Energiebezugsfläche,
ohne Einrechnung der Energie für die Wasseraufbereitung;
5. Wärmedurchgangskoeffizient: Verhältnis der Dichte des Wärmestroms, der im stationären Zustand durch das Bauelement fliesst,
zur Differenz der angrenzenden Umgebungstemperatur. Der Wärmedurchgangskoeffizient kann flächen-, längen- oder punktbezogen sein (U, Ψ, χ);
6. λ-Wert: Wärmeleitfähigkeit eines Stoffes.

## § 11 {#par_11}

Energienachweis mit Minergie-Zertifikat
1 Das provisorische Minergie-Zertifikat gilt als Energienachweis.
2 Wird das Gebäude nicht nach Minergie zertifiziert, muss der übliche
Energienachweis nachträglich erbracht werden.
3 Kann dieser nicht erbracht werden, sind weitere Massnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.
2.2 Energierelevante Massnahmen
2.2.1 Wärmeschutz

## § 12 {#par_12}

Winterlicher Wärmeschutz
1. Grundsatz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und das
Nachweisverfahren richten sich nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016.
2 Für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen gelten § 16 und
§ 17.

## § 13 {#par_13}

2. Anforderungen an Einzelbauteile
1 Die Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile
der Gebäudehülle bestimmen sich:
1. für Neubauten sowie für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gemäss Ziff. 1 des Anhangs 2;
2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile
nach Ziff. 2 des Anhangs 2.

## § 14 {#par_14}

3. Systemanforderung
1 Die Systemanforderung richtet sich nach dem Heizwärmebedarf und
der Heizleistung gemäss Ziff. 3 des Anhangs 2.
2 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume
zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht
betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.

## § 15 {#par_15}

Sommerlicher Wärmeschutz
1 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g Wert, die
Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand
der Technik einzuhalten.
2 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des
Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

## § 16 {#par_16}

Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile je Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten.
2 Für die Berechnung ist einerseits von der Auslegungstemperatur des
Kühlraums und andererseits von den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen:
1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
2. gegen das Aussenklima: 20°C;
3. gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C.
3 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren
U - Wert von nicht mehr als 0.15 W/m²K aufweisen.

## § 17 {#par_17}

Gewächshäuser, beheizte Traglufthallen
1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vorgegebene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder
Vermarktung von Pflanzen und Pilzen aufrechterhalten werden müssen,
gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung «EN-131 Beheizte
Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK).
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der
Empfehlung «EN-132 Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der
EnFK.
3 Die Wärmeerzeugung muss mit erneuerbaren Energien oder mit nicht
anders nutzbarer Abwärme erfolgen.

## § 18 {#par_18}

Erleichterungen, Befreiung
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 12 können gewährt werden bei:
1. Gebäuden, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden; ausgenommen sind Kühlräume;
2. Kühlräumen, die nicht unter 8°C aktiv gekühlt werden;
3. Gebäuden, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchstens 3 Jahren erstellt werden.
2 Umnutzungen werden von den Anforderungen an den winterlichen
Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 12 befreit, wenn damit keine
Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist
und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 15 werden befreit:
1. Gebäude, die gemäss Baubewilligung für eine Dauer von höchstens 3 Jahren erstellt werden;
2. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 15 fallen;
3. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten
und die Behaglichkeit gewährleistet wird;
4. Räume, in welchen sich Personen höchstens eine Stunde pro
Tag aufhalten;
5. Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden
können;
6. Hallenbäder.
2.2.2 Gebäudetechnische Anlagen

## § 19 {#par_19}

Wärmeerzeugung
1. mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel
1 Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel
mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme auszunützen.
2 Beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage gilt diese Anforderung,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 20 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers
1 Die Standardlösungen gemäss Art. 14a Abs. 2 kEnG5) richten sich
nach Anhang 3.
2 Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden
der zuständigen Instanz nachzuweisen, dass keine der Standardlösungen realisiert werden kann.
3 Von den Anforderungen sind Bauten mit gemischter Nutzung befreit,
wenn der Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.
§ 21 3. ortsfeste elektrische Widerstandsheizung
1 Die Neuinstallation einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung
als Zusatzheizung ist nicht zulässig. Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung bei der Norm-Aussentemperatur gemäss
Norm SIA 384.201 «Energetische Bewertung von Gebäuden –Verfahren
zur Berechnung der Norm-Heizlast –Teil 1: Raumheizlast, Modul M3-3»,
Ausgabe 2017, den Leistungsbedarf nicht decken kann.
2 Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
als Notheizungen eingesetzt werden, wenn die Aussentemperatur unter
der Norm-Aussentemperatur liegt.
3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des
Leistungsbedarfs zulässig.
5) NG 641.1
4 Die Neuinstallation oder der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung kann auf Gesuch hin ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist
und die Installation eines anderen Heizsystems nicht möglich,
wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für:
1. Bergbahnstationen;
2. Alphütten;
3. Bergrestaurants;
4. Schutzbauten;
5. provisorische Bauten;
6. einzelne Arbeitsräume in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.

## § 22 {#par_22}

Wassererwärmer, Warmwasserspeicher
1 Neue und als Ersatz eingesetzte Wassererwärmer sind für eine
Betriebstemperatur von höchstens 60°C auszulegen. Ausgenommen
sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
2 Als Neueinbau oder Ersatz ist die Installation einer direkten elektrischen Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur zulässig,
wenn das Warmwasser:
1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
2. wenigstens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht
anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
3 Wird der neue oder als Ersatz installierte direkt-elektrische Wassererwärmer mit einer Photovoltaikanlage kombiniert, muss die Leistung der
Photovoltaikanlage mindestens das Doppelte der Leistung des Wassererwärmers betragen. Die Leistung der Eigenstromerzeugung gemäss
Art. 19a kEnG6) ist nicht anrechenbar.
4 Für den Ersatz von einzelnen dezentralen elektrischen Wassererwärmern sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht zu erfüllen.
6) NG 641.1

## § 23 {#par_23}

Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder als Ersatz eingesetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der Norm-Aussentemperatur höchstens
50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme
für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese zwingend eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder als Ersatz eingesetzte Installationen, wie Armaturen und Pumpen, sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken
gemäss Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
2. alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in unbeheizten oder beheizten Räumen und im Freien.
3 Bei Neubauten des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit trägen Flächenheizungen, mit einer Vorlauftemperatur von
höchstens 30°C, beheizt werden; in diesen Fällen ist eine Referenzraumregelung je Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
4 In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und
bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
5 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5
nicht überschritten werden.
6 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den
Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen
Platzverhältnisse erlauben.

## § 24 {#par_24}

Lüftungstechnische Anlagen
1 Neue und als Ersatz eingesetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten.
2 Neue und als Ersatz eingesetzte einfache Abluftanlagen beheizter
Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft
und einer Wärmerückgewinnung oder mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h
und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude gelten als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
3 Die Luftgeschwindigkeit hat in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,
höchstens 2 m/s zu betragen. Zudem darf sie im massgebenden Strang
der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
1. bis 1'000 m³/h: 3 m/s
2. bis 2'000 m³/h: 4 m/s
3. bis 4'000 m³/h: 5 m/s
4. bis 10'000 m³/h: 6 m/s
5. über 10'000 m³/h: 7 m/s
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
1. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;
2. bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden; oder
3. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen
einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar ist.
5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich unterschiedlichen Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

## § 25 {#par_25}

Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Neue und als Ersatz eingesetzte Luftkanäle und Geräte von Lüftungs-
und Klimaanlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall
und l-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und
Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe
2014, gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme)
zu schützen.
2 In begründeten Fällen, beispielsweise bei kurzen Leitungsstücken,
Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder bei Platzproblemen bei Ersatz oder Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert werden.
3 Leitungen gelten als wenig benutzt, wenn sie eine Betriebszeit von 500
Stunden pro Jahr nicht überschreiten.

## § 26 {#par_26}

Kühlung, Be- und Entfeuchtung in bestehenden Bauten
1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder:
1. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die
Medienaufbereitung einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m2 nicht überschreitet; oder
2. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind, sowie
die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach
dem Stand der Technik erfolgt.
2.2.3 Gewichteter Energiebedarf, Eigenstromerzeugung

## § 27 {#par_27}

Anforderungen an die Deckung des gewichteten
Energiebedarfs
1 Die Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf pro Jahr gemäss Art. 19 kEnG7) für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung richten sich nach Ziff. 1 von Anhang 6.
2 Der Nachweis kann mittels individueller Berechnung oder fachgerechter Ausführung von Standardlösungskombinationen gemäss Ziff. 3 von
Anhang 6 erbracht werden.
3 Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
1. weniger als 50 m² beträgt; oder
2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

## § 28 {#par_28}

Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden
1 Bei Neubauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der
Gemeinden ist die Zertifizierung nach MINERGIE-P oder MINERGIE-A
oder die Einhaltung eines in der Wirkung mindestens gleichwertigen
Energiestandards nachzuweisen.
7) NG 641.1

## § 29 {#par_29}

Eigenstromerzeugung
1. Ausnahmen
1 Erweiterungen bestehender Bauten sind von den Anforderungen gemäss Art. 19a kEnG8) befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche:
1. weniger als 50 m² beträgt; oder
2. höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

## § 30 {#par_30}

2. Beteiligung an neuen Gemeinschaftsanlagen
a) neue Gemeinschaftsanlagen
1 Wurde eine Gemeinschaftsanlage frühestens zwei Jahre vor der Einreichung des Baugesuchs in Betrieb genommen oder wird sie spätestens drei Jahre danach in Betrieb genommen, gilt sie als neu im Sinne
von Art. 19a Abs. 2 kEnG9).

## § 31 {#par_31}

b) Beteiligung
1 Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller haben mit dem Baugesuch einen schriftlichen Vertrag einzureichen, der die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage belegt.
2 Der schriftliche Vertrag muss insbesondere beinhalten:
1. die Gemeinschaftsanlage, für welche die Beteiligung vorliegt;
2. die maximale Leistung der Gemeinschaftsanlage;
3. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsanlage; und
4. die Leistung, die durch die Beteiligung abgedeckt ist.

## § 32 {#par_32}

c) Bewilligung
1 Die Energiefachstelle prüft den eingereichten Vertrag und erteilt eine
Bewilligung zur Eigenstromerzeugung mittels Beteiligung an einer neuen Gemeinschaftsanlage.
2 Sie verfügt in der Bewilligung, dass die jeweiligen Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer des betroffenen Grundstücks während mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung:
1. eine Beteiligung halten müssen, die dem eingereichten Vertrag
entspricht;
8) NG 641.1
9) NG 641.1
2. gegenüber der Energiefachstelle zur Meldung verpflichtet sind,
wenn sie die Beteiligung veräussern und keine gleichwertige Beteiligung erwerben;
3. zur vollständigen Ersatzabgabe gemäss Art. 19b kEnG10) verpflichtet sind, wenn sie keine ausreichende Beteiligung mehr halten und keine Eigenstromerzeugungsanlage gemäss Art. 19a
kEnG11) erstellen.
3 Die Baubewilligungsbehörde lässt diese Auflagen auf Kosten der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken.
2.2.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und

## § 33 Warmwasserkostenabrechnung {#par_33}

U-Wert bei Ausrüstungspflicht
1 Bei Flächenheizungen von Neubauten und bei der Neuinstallation in
bestehenden Bauten ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe
und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K
einzuhalten, sofern eine Ausrüstungspflicht gemäss Art. 20 f. kEnG12)
besteht.

## § 34 {#par_34}

Abrechnung
1 Die Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Warmwasser
sind in Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht gemäss Art. 20 f. kEnG13) besteht, zum überwiegenden Teil anhand des
gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

## § 35 {#par_35}

Ausnahmen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte
Wärmeerzeugungsleistung (Heizwärme und Warmwasser) weniger als
20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt.
10) NG 641.1
11) NG 641.1
12) NG 641.1
13) NG 641.1
2.2.5 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

## § 36 {#par_36}

Beleuchtung
1 Für den Nachweis gemäss Art. 22 kEnG14) ist der Grenzwert für den
jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4,
«Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachzuweisen.
2 Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe
der spezifischen Leistung bestimmt aus Grenz- bzw. Zielwert gemäss
Tabelle 13 dieser Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
2.3 Grossverbraucher

## § 37 {#par_37}

Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbraucheranalyse notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 kEnG15) sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn
sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer
der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen
Nachteilen verbunden sind.

## § 38 {#par_38}

Zielvereinbarungen von Gruppen
1 Grossverbraucher, die als Gruppe Zielvereinbarungen gemäss Art. 23
kEnG16) abschliessen, organisieren sich selber und regeln die Aufnahme
und den Ausschluss von Mitgliedern.
2.4 Verfahren

## § 39 {#par_39}

Einreichung des Energienachweises
1 Der Energienachweis ist mit den durch die Energiefachstelle zur Verfügung gestellten Formularen einzureichen.
2 Er ist sowohl vom Bauherrn als auch vom Projektverantwortlichen zu
unterzeichnen.
14) NG 641.1
15) NG 641.1
16) NG 641.1

## § 40 {#par_40}

Erleichterungen, Befreiungen, Ausnahmebewilligung
1 Im Gesuch um Erleichterung, beziehungsweise Befreiung von energierechtlichen Anforderungen oder um Erteilung einer Ausnahmenbewilligung gemäss Art. 12 kEnG17) ist der Grund dafür nachzuweisen und
wenn möglich eine angemessene Ersatzmassnahme vorzuschlagen.
§ 41 * Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms
1 Dem Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms gemäss Art. 27
kEnG18) werden zugewiesen:
1. die Globalbeiträge und Finanzhilfen des Bundes zur Förderung
von Massnahmen gemäss Art. 47 ff. des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG)19);
2. die Ersatzabgaben gemäss Art. 19b kEnG;
3. die vom Landrat bereitgestellten Mittel;
4. die freiwilligen Zuwendungen an das Förderprogramm durch Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

## § 42 {#par_42}

1. Grundsatz
1 Die Förderbeiträge gemäss Art. 28 kEnG20) werden mit den Mitteln des
Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms finanziert. *
2 Die Förderbedingungen, die Bemessung der Förderbeiträge sowie die
Anforderungen an die entsprechenden Gesuche stützen sich auf das
harmonisierte Fördermodell der Kantone.
3 Für Gebäude des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.
3 Fördermassnahmen

## § 43 {#par_43}

2. Beiträge bei baulichen Massnahmen
1 Gesuche sind vor Baubeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen der Energiefachstelle einzureichen.
2 Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
17) NG 641.1
18) NG 641.1
19) SR 730.0
20) NG 641.1
3 Zugesicherte Beiträge werden ausbezahlt, wenn:
1. die Arbeiten abgeschlossen sind;
2. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen;
3. die Anlage abgenommen ist; und
4. die mit der Beitragszusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.
4 Schlussbestimmungen

## § 44 {#par_44}

Übergangsbestimmungen
1. elektrische Widerstandsheizungen
1 Für elektrische Widerstandsheizungen besteht keine Sanierungspflicht
gemäss Art. 35b kEnG21), wenn:
1. sie als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind; beim Ersatz des ganzen Systems oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpen oder der
elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen; oder
2. die Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 4 erfüllt sind.
§ 45 2. erhöhter und zertifizierter Qualitätsstandard
1 Bis zum gemeindeweisen Inkrafttreten des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz,
PBG)22) gelten MINERGIE-P und MINERGIE-A als erhöhte und zertifizierte Qualitätsstandards gemäss Art. 184 des Gesetzes über die
Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG)23).

## § 46 {#par_46}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung vom 20. April 2010 zum Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien
(Kantonale Energieverordnung, kEnV)24) wird aufgehoben.

## § 47 {#par_47}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
21) NG 641.1
22) NG 611.1
23) NG 611.01
24) A 2010, 747
2 § 41 und § 42 Abs. 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
A1 Anhang 1: Stand der Technik
§ A1-1
1 Folgende Normen und Vollzugshilfen definieren den Stand der Technik
gemäss Art. 10 kEnG25):
1. Norm SIA Nr. 180 «Wärmeschutz, Feuchtschutz und Raumklima
in Gebäuden», Ausgabe 2014;
2. Norm SIA 279 «Wärmedämmende Baustoffe», Ausgabe 2018;
3. Norm SIA 331 «Fenster und Fenstertüren», Ausgabe 2012;
4. Norm SIA Nr. 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen», Ausgabe
2009;
5. Norm SIA Nr. 343 «Türen und Tore», Ausgabe 2014;
6. Norm SIA Nr. 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen
von Gebäuden», Ausgabe 2015;
7. Norm SIA Nr. 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016;
8. Norm SIA Nr. 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine
Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2014;
9. Norm SIA 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen
und Anforderungen», Ausgabe 2009;
10. Norm SIA 384/201 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren
zur Berechnung der Norm-Heizlast», Ausgabe 2003;
11. Norm SIA 384/3 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Energiebedarf», Ausgabe 2013;
12. Norm SIA 385/1 «Anlagen für Trinkwarmwasser in Gebäuden -
Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2011;
13. Norm SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017;
14. Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im
Hochbau»; Ausgabe 2016;
15. SIA-Merkblatt 2023 «Lüftung in Wohnbauten», Ausgabe 2008;
16. SIA-Merkblatt 2024 «Raumnutzungsdaten für die Energie- und
Gebäudetechnik», Ausgabe 2015;
17. Merkblatt SIA 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik», Ausgabe 2010.
25) NG 641.1
A2 Anhang 2: Wärmeschutz von Gebäuden
§ A2-1 Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen
Bauteilen
1 Grenzwerte bei der Raumtemperatur von 20°C bei Standardnutzung
(Grenzwert Uli in W/(m²K) mit Wärmebrückennachweis):
Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich
Bauteil gegen unbeheizte Räume oder
mehr als 2 m im Erdreich
opake Bauteile (Dach,
Decke, Wand, Boden)
0.17 0.25
Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30
Türen 1.20 1.50
Tore (gemäss Norm
SIA 343)
1.70 2.00
Storenkasten 0.50 0.50
2 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ:
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient
Ψ
Grenzwert W/mK
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln
0.30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht
durch Wände, Böden oder Decken
0.20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an
horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0.20
Typ 5: Fensteranschlag 0.15
3 Punktebezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ:
Punktebezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K
Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0.30
4 Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei Einzelbauteilen wird verzichtet.
§ A2-2 Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und
Umnutzungen *
1 Grenzwerte bei der Raumtemperatur von 20°C bei Standardnutzung
(Grenzwert Uli in W/(m²K):
Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich
Bauteil gegen unbeheizte Räume oder
mehr als 2 m im Erdreich:
opake Bauteile (Dach,
Decke, Wand, Boden)
0.25 0.28
Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30
Türen 1.20 1.50
Tore (gemäss Norm
SIA 343)
1.70 2.00
Storenkasten 0.50 0.50
2 Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei Einzelbauteilen wird verzichtet.
§ A2-3 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf je Jahr
von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen *
1 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf je Jahr bei 9.4°C Jahresmitteltemperatur und die spezifische Heizleistung bei -8°C Auslegungstemperatur:
Gebäudekategorie
für Neubauten: QH,li0
kWh/m²
für Neubauten: ΔQH,li
kWh/m²
für Neubauten: PH,li
W/m²
für Umbauten und Umnutzungen:
QH,li,re kWh/
m²a
I Wohnen
MFH
13 15 20 1.5 x QH,li
II Wohnen
EFH
16 15 25 1.5 x QH,li
III Verwaltung
13 15 25 1.5 x QH,li
IV Schulen 14 15 20 1.5 x QH,li
Gebäudekategorie
für Neubauten: QH,li0
kWh/m²
für Neubauten: ΔQH,li
kWh/m²
für Neubauten: PH,li
W/m²
für Umbauten und Umnutzungen:
QH,li,re kWh/
m²a
V Verkauf 7 14 - 1.5 x QH,li
VI Restaurants
16 15 - 1.5 x QH,li
VII Versammlungslokale
18 15 - 1.5 x QH,li
VIII Spitäler 18 17 - 1.5 x QH,li
IX Industrie 10 14 - 1.5 x QH,li
X Lager 14 14 - 1.5 x QH,li
XI Sportbauten
16 14 - 1.5 x QH,li
XII Hallenbäder
15 18 - 1.5 x QH,li
2 Für Standorte unter 800 m ü. M. sind die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Für Standorte über 800 m ü. M. ist die Klimastation
Engelberg massgebend. Der mit den Tabellenwerten errechnete Grenzwert gilt für eine Jahresmitteltemperatur e,avg von 9.4°C. Er wird um 6𝛩
Prozent je K tiefere Jahresmitteltemperatur erhöht.
3 Der Grenzwert Ph,li wird für die Klimastation Engelberg gemäss Rechenverfahren Norm SIA 384.201 (Anhang ND.1) angepasst.
A3 Anhang 3: Standardlösungen beim Ersatz des Wärmeerzeugers
§ A3-1
1 Der Nachweis gemäss § 20 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden
Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:
1. SL 1: Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung:
Mindestfläche 2% der Energiebezugsfläche (EBF);
2. SL 2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung: Holzfeuerung als
Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für
Warmwasser;
3. SL 3: Wärmepumpen mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft:
elektrisch angetrieben für Heizung und Warmwasser ganzjährig,
entweder mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern (monovalent oder bivalent) mit mindestens 50% des Leistungsbedarfs und
einem Wirkungsgrad von mindestens 120%;
4. SL 4: mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe: für Heizung und
Warmwasser ganzjährig;
5. SL 5: Fernwärmeanschluss: Anschluss an ein Netz mit Wärme
aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien;
6. SL 6: Wärmekraftkoppelung: elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser;
7. SL 7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage: Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Wp/m²
EBF;
8. SL 8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle:
U-Wert bestehende Fenster mindestens 2.0 W/m²K und U-Wert
Glas neue Fenster höchstens 0.7 W/m²K;
9. SL 9: Wärmedämmung der Fassade und/oder Dach: U-Wert bestehende Fassade / Dach / Estrichboden mindestens 0.60 W/
m²K; U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden höchstens
0.20 W/m²K; und Fläche der verbesserten Wärmedämmung mindestens 0.5 m² je m² EBF;
10. SL 10: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel: Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger (Holzschnitzel,
Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent
betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig;
11. SL 11: Kontrollierte Wohnungslüftung: Neu-Einbau einer
kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%.
A4 Anhang 4: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der
Heizung sowie bei Warmwasserleitungen
§ A4-1
1 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei
Warmwasserleitungen:
Rohrnennweite [DN] Zoll bei λ > 0.03 W/mK
bis λ ≤ 0.05 W/mK
bei
λ ≤ 0.03 W/mK
10–15 ⅜"–½" 40 mm 30 mm
20–32 ¾"–1¼" 50 mm 40 mm
40–50 1½"–2" 60 mm 50 mm
65–80 2½"–3" 80 mm 60 mm
100–150 4"–6" 100 mm 80 mm
175–200 7"–8" 120 mm 80 mm
A5 Angang 5: Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen
§ A5-1
1 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen:
DN Zoll Für starre Rohre [W/mK] Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
20 3/4" 0.14 0.16
25 1" 0.17 0.18
32 5/4" 0.18 0.18
40 1 1/2" 0.21 0.24
50 2" 0.22 0.27
65 2 1/2" 0.25 0.27
80 3" 0.27 0.28
100 4" 0.28 0.31
125 5" 0.31 0.34
150 6" 0.34 0.36
175 7" 0.36 0.38
DN Zoll Für starre Rohre [W/mK] Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
200 8" 0.37 0.40
A6 Anhang 6: Anforderungen an die Deckung des Energiebedarfs
von Neubauten
§ A6-1 Anforderungen Neubau
1 Der gewichtete Energiebedarf gemäss Ziff. 2 je Jahr für Heizung,
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten EHLWK.li in
kWh/m²a
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder Keine Anforderungen EHLWK.li
2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser.
3 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI, XI und XII sind mindestens
20 Prozent der Energie für Wassererwärmung aus erneuerbaren Energien zu decken.
4 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
5 Für Standorte unter 800 m ü. M. sind die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Für Standorte über 800 m ü. M. ist die Klimastation
Engelberg massgebend; für diese werden die Grenzwerte um 2 kWh/
m²a erhöht.
6 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
7 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien II–
XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angerechnet werden.
§ A6-2 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff. und Warmwasser Qww mit den Nutzungsgraden η der
gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor
g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit
dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert.
2 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für
Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den
Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien
werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnungen
des gewichteten Energiebedarfs einbezogen; ausgenommen ist die
Elektrizität aus WKK-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor g
Elektrizität 2.0
Heizöl, Gas, Kohle 1.0
Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0.5
Fernwärme (einschliesslich Abwärme aus KVA, ARA, Industrie), Anteil fossil erzeugte Wärme: ≤ 25%
0.4
Fernwärme (einschliesslich Abwärme aus KVA, ARA, Industrie), Anteil fossil erzeugte Wärme: ≤ 50%
0.6
Energieträger Nationaler Gewichtungsfaktor g
Fernwärme (einschliesslich Abwärme aus KVA, ARA, Industrie), Anteil fossil erzeugte Wärme: ≤ 75%
0.8
Fernwärme (einschliesslich Abwärme aus KVA, ARA, Industrie), Anteil fossil erzeugte Wärme: > 75%
1.0
Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0
§ A6-3 Nachweis mittels Standardlösungskombination
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH)
gelten die Anforderungen gemäss § A6-1 als erbracht, wenn eine der
folgenden Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:
Kombination Anforderungen A26) B27) C28) D29) E30) F31) G32)
1 Opake Bauteile gegen
aussen: 0.17 W/m²K,
Fenster: 1.00 W/m²K,
Kontrollierte Wohnungslüftung
X X X X
2 Opake Bauteile gegen
aussen: 0.17 W/m²K,
Fenster: 1.00 W/m²K,
Thermische Solaranlage für Warmwasser mit
mindestens 2% der
Energiebezugsfläche
X X X X X
3 Opake Bauteile gegen
aussen: 0.15 W/m²K,
Fenster: 1.00 W/m²K
X X X
26) A = Wärmeerzeugung: Elektrische Wärmepumbe (Erdsonde oder Wasser)
27) B = Wärmeerzeugung: Automatische Holzfeuerung
28) C = Wärmeerzeugung: Fernmwärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
29) D = Wärmeerzeugung: Elektrische Wärmepumpe (Aussenluft)
30) E = Wärmeerzeugung: Stückholzfeuerung
31) F = Wärmeerzeugung: Gasbetriebene Wärmepumpe
32) G = Wärmeerzeugung: Fosslier Wärmeerzeuger
Kombination Anforderungen A) B) C) D) E) F) G)
4 Opake Bauteile gegen
aussen: 0.15 W/m²K,
Fenster: 0.80 W/m²K
X X X X
5 Opake Bauteile gegen
aussen: 0.15 W/m²K,
Fenster: 1.00 W/m²K,
Kontrollierte Wohnungslüftung, Thermische Solaranlage für
Warmwasser mit mindestens 2% der Energiebezugsfläche
X X X X X X
6 Opake Bauteile gegen
aussen: 0.15 W/m²K,
Fenster: 0.80 W/m²K,
Kontrollierte Wohnungslüftung, Thermische Solaranlage für
Warmwasser mit mindestens 7% der Energiebezugsfläche
X X X X X X X
2 Die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1.4 betragen.
3 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei kontrollierter Wohnungslüftung muss mindestens 80% betragen.
4 Bei einem Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbarer Energien darf der fossile Anteil 50% nicht überschreiten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.06.2021 01.11.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 1240
22.06.2021 01.01.2022 § 41 eingefügt A 2021, 1240
22.06.2021 01.01.2022 § 42 Abs. 1 eingefügt A 2021, 1240
22.06.2021 01.01.2022 § A2-2 Titel geändert A 2021, 1240
22.06.2021 01.01.2022 § A2-3 Titel geändert A 2021, 1240
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.06.2021 01.11.2021 Erstfassung A 2021, 1240
§ 41 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1240
§ 42 Abs. 1 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1240
§ A2-2 22.06.2021 01.01.2022 Titel geändert A 2021, 1240
§ A2-3 22.06.2021 01.01.2022 Titel geändert A 2021, 1240
