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title: "Gesetz über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze

## § 1 {#par_1}

Wer einen öffentlichen Zeltplatz errichten und betreiben will, bedarf einer Bewilligung.

## § 2 {#par_2}

1 Der Bewerber hat seine genauen Personalien anzugeben und dem Gesuch ein
Leumundszeugnis beizulegen.
2 Überdies sind dem Gesuch Pläne über die Gesamtsituation des Platzes und
der zur Verfügung stehenden Einrichtungen beizulegen.

## § 3 {#par_3}

Die Bewilligung für Errichtung und Betrieb eines öffentlichen Zeltplatzes darf
erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Platz muss sich eignen. Er darf sich in der Regel nicht im Dorfkern oder
nahe bei Kirchen oder Schulhäusern befinden.
b) Die Einrichtungen müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Vor allem sind gut unterhaltbare Toiletten zu erstellen.
c) Auf jedem Platz muss einwandfreies Trinkwasser vorhanden sein. Abwässer
müssen geklärt und zweckmässig abgeleitet werden.
d) Für Abfälle sind gedeckte Behälter bereitzustellen. Die Abfuhr ist sicherzustellen.
e) Es muss ein Zeltplatz-Reglement, das die Weisungen des schweizerischen
Camping-Club-Verbandes berücksichtigt, aufgestellt und öffentlich angeschlagen werden.
f) Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ist ein verantwortlicher
Platzwart zu ernennen.

## § 5 § 4 2 {#par_5}

1 Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platzwart haben auf dem
Platze für Ordnung, Ruhe, Anstand und Sittsamkeit sowie für vollständige Ruhe
von 22.00 bis 7.00 Uhr zu sorgen. Zuwiderhandelnde sind vom Platze wegzuweisen.
2 Die Benützer des Zeltplatzes dürfen im Badekostüm den Platz nicht verlassen.SRSZ 1.1.2015
543.110

## § 6 {#par_6}

1 Der Inhaber des Zeltplatzes und der Platzwart sind verpflichtet, von den Gästen des Platzes Anmeldescheine mit Angabe der genauen Personalien sowie der
Dauer des Aufenthaltes ausfüllen zu lassen und diese den Polizeibehörden
abzugeben.
2 In Gemeinden, in denen eine Kurtaxe eingeführt ist, muss nebst der Gebühr
für die Benützung des Platzes auch die Kurtaxe eingezogen und der berechtigten Stelle abgeliefert werden.

## § 7 {#par_7}

3
Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane. Das
Sicherheitsdepartement ist befugt, bei Missständen einen Zeltplatz sofort zu
sperren.

## § 8 {#par_8}

4
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.5
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
14-292 mit einer Änderung vom 1. März 1974 (GS 16-400) und vom 17. Dezember 2013 (RRB
Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Aufgehoben durch § 73 Buchstabe d des Gesetzes vom 1. März 1974 über das Gastgewerbe und
den Handel mit alkoholischen Getränken.
3 Fassung vom 17. Dezember 2013.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
5 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
