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title: "Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren"
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provisions: 19
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# Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Kosten, die unentgeltliche Rechtspflege und die Parteientschädigung in Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sowie vor
kantonalen Behörden und Organen, für deren Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiäre Anwendung
1 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Verfahrenskosten finden nur Anwendung, soweit nicht spezialgesetzlich abweichende Kostenregelungen vorgesehen
sind.
2 Die Entschädigung für Amtshandlungen und Dienstleistungen ausserhalb eines
Verwaltungsverfahrens richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen und
nach dem Finanzhaushaltsrecht.
1) BR 110.100
2) BR 370.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Verfahrenskosten

## Art. 3 {#art_3}

Staatsgebühr
1. Umfang
1 Die Staatsgebühr wird in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben.

## Art. 4 {#art_4}

2. Bemessung
1 Die Bemessung der Staatsgebühr richtet sich nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3) und den Gebührengrundsätzen.
2 In erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Staatsgebühr:
a) für Verfahren vor Ämtern und gleichgestellten Organisationseinheiten:
Fr. 50.– bis 2500.–
b) für Verfahren vor Departementen und gleichgestellten Organisationseinheiten:
Fr. 100.– bis 5000.–
c) für Verfahren vor der Regierung und vom Grossen Rat beaufsichtigten Behörden: Fr. 100.– bis 7500.–
3 Bei Verwaltungsbeschwerden und Aufsichtsbeschwerden beträgt die Staatsgebühr:
a) für Verfahren vor Departementen: Fr. 200.– bis 7500.–
b) für Verfahren vor der Regierung: Fr. 300.– bis 10 000.–
4 Bei Planungsbeschwerden gemäss kantonalem Raumplanungsrecht beträgt die
Staatsgebühr 300 bis 10 000 Franken.

## Art. 5 {#art_5}

3. Besondere Fälle
1 Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des
Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden.
2 Bei Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen oder die besonders schwierig sind, kann der Gebührenrahmen auf höchstens das Doppelte erweitert
werden.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen
1 Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen werden für Vorladungen sowie
für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen insbesondere die Kosten
für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikationen mit ein.
2 Die Gebühren für die Ausfertigung betragen:
a) 16 Franken je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden;
b) 1 Franken je kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare,
wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.
3) BR 370.100
3 Die Gebühren für die Mitteilung von Vorladungen sowie von Zwischen- und Endentscheiden betragen zehn Franken.
4 Liegen besondere Umstände vor, können die Gebühren angemessen reduziert werden.

## Art. 7 {#art_7}

Barauslagen
1. Umfang
1 Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter,
insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen, Übersetzerinnen und
Übersetzer sowie Sachverständige.
2 Keine Barauslagen stellen Spesenentschädigungen an Behördenmitglieder und Mitarbeitende dar.

## Art. 8 {#art_8}

2. Bemessung
1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Eine Zeugenentschädigung wird nur auf Antrag bezahlt. Die Bemessung richtet
sich nach den für das Zivilverfahren geltenden Ansätzen. Mitarbeitende von Verwaltungsbehörden erhalten keine Zeugenentschädigung.
3 Sind die Barauslagen ausserordentlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände
vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.

## Art. 9 {#art_9}

Ausnahmen von der Kostenpflicht
1 Kostenlos sind erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich:
a) Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen oder Einnahmeverzichte;
b) Festlegung von Steuern und Ersatzabgaben;
c) Genehmigung von Erlassen;
d) Genehmigung von regionalen Richtplänen, der kommunalen Grundordnung
sowie der Verlängerung von Planungszonen;
e) personalrechtlicher Angelegenheiten;
f) Erläuterung und Berichtigung;
g) * Überprüfungen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche von Amtes wegen
erfolgen müssen.
2 Wird ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet, können Verfahrenskosten
erhoben werden.
3 Kantonalen Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4 Liegen besondere Umstände vor, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten
ganz oder teilweise verzichtet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Reduzierte Kostenpflicht
1 Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Verfahrenskosten angemessen reduziert oder ganz erlassen.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Für jedes Verfahren ist eine Rechnung zu führen, in die alle für die Bemessung der
Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie der Barauslagen massgebenden Aufwendungen und Auslagen einzutragen sind.
2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel im Entscheid in der Hauptsache festgelegt.
3 Die Zuständigkeiten und Verfahren für das Inkasso richten sich nach dem Finanzhaushaltsrecht.
3. Kanzleigebühren

## Art. 12 {#art_12}

Bemessung
1 Für einfache Amtshandlungen und Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern, kann eine Kanzleigebühr von
höchstens 150 Franken erhoben werden.
2 Die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ist bei der Behörde in der Regel
kostenlos.
3 Für die Herstellung von Fotokopien wird ein Franken pro Kopie in Rechnung gestellt. Existieren die Verfahrensakten nur in elektronischer Form, ist das Ausdrucken
der Dokumente kostenlos.
4 Liegen besondere Umstände vor, können die Kanzleigebühren reduziert oder ganz
erlassen werden.
4. Unentgeltliche Rechtspflege

## Art. 13 {#art_13}

Bemessung
1 Die Entschädigung für die Rechtsvertretung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.
2 Die Bemessung der Entschädigung erfolgt nach dem für eine sachgerechte Beschwerdeführung notwendigen Zeitaufwand. Die Art der Bemühungen sowie die
Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind angemessen
zu berücksichtigen. Zuschläge werden nicht gewährt.
3 Barauslagen sind vollumfänglich zu vergüten. Unnötige Kosten begründen keinen
Anspruch auf Entschädigung.
4 Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt. In der Regel
beträgt die Entschädigung höchstens:
a) für einfache Verfahren: Fr. 2000.–
b) für mittlere Verfahren: Fr. 4000.–

## Art. 14 c) für komplexere Verfahren: Fr. 6000.– {#art_14}

Rückerstattung
1 Die Zuständigkeit für die Verpflichtung zur Rückerstattung gemäss Artikel 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz4) richtet sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzgebung.
5. Parteientschädigung

## Art. 15 {#art_15}

Umfang
1 In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
2 Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert.
3 Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen,
wenn:
a) die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder
b) der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war.

## Art. 16 {#art_16}

Bemessung
1 Die Parteientschädigung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde global festgesetzt. Sie umfasst die durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen der berechtigten Partei und deren Kosten für die berufsmässige Vertretung.
2 Die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. *
3 Wird keine Honorarnote eingereicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.
4) BR 370.100
6. Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht vom 25. August 19805);
b) Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen
vom 18. Oktober 19826).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt
werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

## Art. 18 {#art_18}

Änderung bisherigen Rechts7)

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
31. August 2006 in Kraft8).
5) AGS 1980, 693 und AGS 1997, 4023; BR 173.310
6) AGS 1982, 1029; AGS 1989, 2186 und AGS 1997, 4022; BR 370.600
7) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8) 1. Januar 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
17.03.2009 01.04.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 1, g) eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 1, g) 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 16 Abs. 2 17.03.2009 01.04.2009 geändert -
