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title: "Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren"
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provisions: 11
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# Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren

## § 1 {#par_1}

Bezeichnungen
1 Bei der Volkswirtschaftsdirektion bestehen folgende Ämter als Bildungseinrichtungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.
Dezember 20023):
a) * …
b) das Gewerblich-industrielle Bildungszentrum Zug (GIBZ);
c) das Kaufmännische Bildungszentrum Zug (KBZ);
d) das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ);
e) * Amt für Brückenangebote (ABA).

## § 2 {#par_2}

Gliederung
1 … *
2 Das GIBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Berufsmaturitätsschule,
zwei Höhere Fachschulen, einen Bereich Ergänzende Bildung sowie einen
Weiterbildungsbereich. *
1) BGS 413.11
2) BGS 153.3
3) SR 412.10
GS 29, 615 1
413.12
3 Das KBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Berufsmaturitätsschule, eine Höhere Fachschule sowie einen Weiterbildungsbereich.
4 Das LBBZ umfasst eine Berufsfachschule, eine Höhere Fachschule, einen
Weiterbildungs- und einen Beratungsbereich. *
5 Das Amt für Brückenangebote umfasst das Schulische Brücken-Angebot,
das Kombinierte Brücken-Angebot und das Integrations-Brücken-
Angebot. *
2. Organisation
§ 3 * Schulkommission Berufsbildung – Wahl und
Zusammensetzung
1 Die Schulkommission Berufsbildung setzt sich in der Regel aus je einer
Vertretung aus folgenden Bereichen bzw. Branchen zusammen:
a) Dienstleistung;
b) Industrie;
c) Handel;
d) Gewerbe;
e) Landwirtschaft;
f) Gesundheit;
g) Arbeitnehmerverbände;
h) Lehrstellenverbünde;
i) Direktion für Bildung und Kultur;
k) Amt für Berufsbildung.
2 Die Mitglieder der Schulkommission Berufsbildung werden von der
Volkswirtschaftsdirektion auf Amtsdauer gewählt.
3 Das Präsidium übernimmt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion.
4 Die Rektorinnen oder die Rektoren der Berufsfachschulen bzw. der
Berufsbildungszentren, die Leiterin oder der Leiter des Amts für Brückenangebote sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrerschaft gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
§ 3a * Schulkommission Berufsbildung – Aufgaben
1 Die Schulkommission Berufsbildung:
a) behandelt strategische Fragen im Bereich der beruflichen Schulbildung;
413.12
b) berät die Direktionen des Kantons in allgemeinen Fragen der Berufsbildung, insbesondere aus der Sicht der Berufsfachschulen, in Fragen
der Entwicklung und Koordination und deren Abstimmung mit der
allgemeinen Bildungspolitik des Kantons und im Speziellen der
Berufsbildungspolitik der Volkswirtschaftsdirektion;
c) beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfachschulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der
Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab;
d) kann die Bearbeitung von Schwerpunktthemen beschliessen und dazu
bzw. für spezielle Projekte befristete Subkommissionen bilden oder
die Volkswirtschaftsdirektion mit entsprechenden Abklärungen beauftragen.
§ 3b * …
§ 4 * Rektorenkonferenz
1 Die Rektorinnen bzw. Rektoren der Berufsfachschulen sowie die Leiterin
bzw. der Leiter des Amts für Berufsbildung und des Amts für Brückenangebote bilden die Rektorenkonferenz.
2 Die Rektorenkonferenz behandelt operative Fragen der Schulen der Volkswirtschaftsdirektion und dient der Koordination im Bereich der Schulführung.
3 Das Präsidium übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Amts für
Berufsbildung.

## § 5 {#par_5}

Schulleitungen
1 Die Rektorin oder der Rektor organisiert und leitet die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum in Zusammenarbeit mit den Prorektorinnen und Prorektoren und sorgt für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften.
2 Die Schulleitungen sind für die Qualitätsentwicklung und -sicherung verantwortlich.

## § 6 {#par_6}

Lehrerinnen-/Lehrerkonferenz
1 Lehrpersonen mit mindestens dem halben ordentlichen Pensum bilden die
Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz, die von der Rektorin oder vom Rektor
geleitet wird. Die Schulleitung kann weitere Lehrpersonen einladen.
413.12
2 Die Konferenz dient der gegenseitigen Information. Sie hat Antragsrecht
gegenüber der Schulleitung sowie das Recht, Eingaben an die Schulkommission Berufsbildung zu richten. *
3 Die Konferenz schlägt der Volkswirtschaftsdirektion die Vertreterin oder
den Vertreter der Lehrerschaft in der Kommission zur Wahl vor.
4 Die Konferenz tagt mindestens einmal pro Semester auf Einladung der
Rektorin oder des Rektors oder auf Antrag mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Sie ist für ihre Mitglieder obligatorisch und wird in der Regel ausserhalb der Schulzeit durchgeführt. *
3. Lehrpersonen

## § 8 § 7 * … {#par_8}

Auftrag
1 Die Lehrpersonen:
a) unterrichten die Lernenden lernzielorientiert. Dazu gehört auch, dass
sie den Unterricht bzw. die Bildungsmassnahmen planen, vorbereiten,
organisieren, auswerten und dokumentieren;
b) informieren, beraten und unterstützen die Lernenden sowie die Schulleitung und arbeiten positiv mit ihnen zusammen;
c) dokumentieren die Unterrichtsqualitätsnachweise;
d) * arbeiten in Teams bei Projekten, bei der Schulentwicklung und im
Rahmen des Qualifikationsverfahrens mit;
e) nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzungen und Veranstaltungen teil;
f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie
pädagogisch-didaktisch weiter. Sie nehmen insbesondere an schulinternen und schulexternen Weiterbildungsveranstaltungen teil. Die
Weiterbildung hat sich auch an der Arbeits- und Berufswelt zu orientieren. Die Schulleitung kann Lehrpersonen anweisen, bestimmte
Kurse zu besuchen.
2 Lehrpersonen können von der Schulleitung zu Besprechungen, zur Mitarbeit in Projektteams und für andere Aufgaben, welche der Betrieb und die
Entwicklung des Zentrums mit sich bringen, auch ausserhalb der Unterrichtszeit beigezogen werden.
3 Lehrpersonen in Teilzeitanstellung nehmen ihren Auftrag zeitlich entsprechend wahr.
413.12
4. Kundinnen und Kunden

## § 9 {#par_9}

Aufnahme
1 Den Pflichtunterricht besuchen:
a) Lernende der den Bildungszentren zugeordneten Berufe oder Ausbildungen auf Grund eines vom Amt für Berufsbildung genehmigten
Lehrvertrages oder einer entsprechenden Bewilligung;
b) Hospitierende, insbesondere Repetentinnen und Repetenten;
c) Lernende, die gemäss Berufsbildungsgesetz ohne Lehrvertrag die
Lehrabschlussprüfung absolvieren wollen.
2 Für die anderen Ausbildungsangebote gelten, ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des Kantons, des Bundes und der Prüfungsinstanzen, die
Aufnahmebedingungen der jeweiligen Berufsfachschule bzw. des jeweiligen Zentrums.

## § 10 {#par_10}

Schulgeld
1 Der Pflichtunterricht, die Berufsmaturitätsschule sowie die Frei- und
Stützkurse sind für die Lernenden unentgeltlich. Hospitierende, die noch
über keine abgeschlossene Grundbildung verfügen, bezahlen kein Schulgeld.
2 Für Verbrauchsmaterialien und für die Benützung besonderer Hilfsmittel
kann von den Lernenden ein Materialgeld erhoben werden.
3 Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den
Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betreffenden Kantonen Rechnung.
4 Für Exkursionen, Sprachaufenthalte, Schullager usw. kommen die Lernenden auf. Die Schule kann sich an den Kosten beteiligen.
5 Die Schulleitung kann Weisungen betreffend Schulmaterial an die Lernenden erlassen (Fachbücher, Taschenrechner usw.).
6 Für die Lehrgänge der Höheren Fachschulen werden Schulgelder erhoben,
die von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegt werden.
7 Für die Kursangebote des Weiterbildungsbereichs werden Kursgelder erhoben, welche den zurechenbaren Aufwand der betreffenden Schule decken. Die höheren Fachschulen können für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz Kanton Zug dieselben Abgeltungen, welche für ein
ausserkantonales Studium gemäss interkantonalem Recht gelten, kalkulatorisch als Erträge anrechnen. *
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## § 11 {#par_11}

Zeugnis
1 Berufliche Grundbildung: Zeugnisse über den obligatorischen schulischen
Unterricht werden in der Regel pro Semester ausgestellt. Einzelheiten sind
in den jeweiligen Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom verantwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin
und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu
visieren. *
2 Berufliche Weiterbildung: Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Abgabe
von Zeugnissen und ähnlichen Dokumenten richtet sich nach den Ausbildungskonzepten der betreffenden Angebote.

## § 12 {#par_12}

Kantonsärztlicher und schulpsychologischer Dienst
1 Der kantonsärztliche und der schulpsychologische Dienst des Kantons stehen den Berufsfachschulen bzw. den Zentren in Einzelfällen zur Verfügung.
5. Weiterbildungsangebote

## § 13 {#par_13}

Koordination
1 Für die Weiterbildungsangebote gelten Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion oder des Amts für Berufsbildung.
6. Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Ergänzendes Recht
1 Für alle Belange, die in diesem Reglement nicht geregelt sind, findet die
kantonale Schulgesetzgebung sinngemäss Anwendung.
§ 15 * …
413.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 615
06.07.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, e) eingefügt GS 30, 209
06.07.2009 01.08.2009 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 30, 209
06.07.2009 01.08.2009 § 3 totalrevidiert GS 30, 209
06.07.2009 01.08.2009 § 3a eingefügt GS 30, 209
06.07.2009 01.08.2009 § 3b eingefügt GS 30, 209
06.07.2009 01.08.2009 § 4 totalrevidiert GS 30, 209
22.12.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1, a) aufgehoben GS 31, 375
22.12.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 aufgehoben GS 31, 375
22.12.2011 01.01.2012 § 3b aufgehoben GS 31, 375
14.04.2014 18.04.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014/011
14.04.2014 18.04.2014 § 2 Abs. 4 geändert GS 2014/011
14.04.2014 18.04.2014 § 7 aufgehoben GS 2014/011
14.04.2014 18.04.2014 § 8 Abs. 1, f) geändert GS 2014/011
14.04.2014 18.04.2014 § 10 Abs. 7 geändert GS 2014/011
14.04.2014 18.04.2014 § 11 Abs. 1 geändert GS 2014/011
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
02.02.2018 01.01.2018 § 10 Abs. 7 geändert GS 2018/005
15.02.2023 24.02.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023/012
21.02.2024 01.03.2024 § 6 Abs. 2 geändert GS 2024/011
21.02.2024 01.03.2024 § 6 Abs. 4 geändert GS 2024/011
21.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2024/011
21.02.2024 01.03.2024 § 11 Abs. 1 geändert GS 2024/011
21.02.2024 01.03.2024 § 15 aufgehoben GS 2024/011
413.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 615
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076
§ 1 Abs. 1, a) 22.12.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 375
§ 1 Abs. 1, e) 06.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 30, 209
§ 2 Abs. 1 22.12.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 375
§ 2 Abs. 2 14.04.2014 18.04.2014 geändert GS 2014/011
§ 2 Abs. 2 15.02.2023 24.02.2023 geändert GS 2023/012
§ 2 Abs. 4 14.04.2014 18.04.2014 geändert GS 2014/011
§ 2 Abs. 5 06.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 30, 209
§ 3 06.07.2009 01.08.2009 totalrevidiert GS 30, 209
§ 3a 06.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 30, 209
§ 3b 06.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 30, 209
§ 3b 22.12.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 31, 375
§ 4 06.07.2009 01.08.2009 totalrevidiert GS 30, 209
§ 6 Abs. 2 21.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/011
§ 6 Abs. 4 21.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/011
§ 7 14.04.2014 18.04.2014 aufgehoben GS 2014/011
§ 8 Abs. 1, d) 21.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/011
§ 8 Abs. 1, f) 14.04.2014 18.04.2014 geändert GS 2014/011
§ 10 Abs. 7 14.04.2014 18.04.2014 geändert GS 2014/011
§ 10 Abs. 7 02.02.2018 01.01.2018 geändert GS 2018/005
§ 11 Abs. 1 14.04.2014 18.04.2014 geändert GS 2014/011
§ 11 Abs. 1 21.02.2024 01.03.2024 geändert GS 2024/011
§ 15 21.02.2024 01.03.2024 aufgehoben GS 2024/011
