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title: "Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches"
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provisions: 44
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# Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

## § 1 {#par_1}

1 Vom 1. Januar 1912 hinweg finden Fertigungen nicht mehr statt. Die Einräumung,
Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken erfolgt
nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2).
2 An Stelle des Grundbuches tritt bis zu seiner Einführung ein vom Grundbuchverwalter geführtes Interimregister, mit welchem die einfache Grundbuchwirkung im
Sinne des Art. 48 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches ohne Grundbuchwirkung
zu Gunsten gutgläubiger Dritter verbunden ist.

## § 2 {#par_2}

1 Die Führung des Interimregisters erfolgt gemeindeweise auf dem Grundbuchamt
des Bezirks.
1) SAR 210.300
2) SR 210

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#par_3}

1 Das Interimregister besteht aus:
a) dem Hauptregister,
b) dem Tagebuch,
c) den Plänen, soweit sie vorhanden sind,
d) den Eintragungs- oder Löschungsbelegen und
e) den Grundstückblättern (§ 14).
2 Ein Doppel der Pläne wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.

## § 4 {#par_4}

1 Die bisherigen Fertigungsprotokolle verbleiben den Gemeinden und sollen nach
wie vor eingesehen werden können. Auszüge oder Bescheinigungen daraus werden
vom Gemeinderat erteilt.

## § 5 {#par_5}

1 Fertigungsbegehren, die bei der Fertigungsbehörde bis zum 31. Dezember 1911
noch einlangen, aber nicht mehr gefertigt werden können, sind mit den vorhandenen
Belegen dem Grundbuchverwalter einzusenden.
1.2. Die Führung der Interimregister

## § 6 {#par_6}

1 Der Grundbuchverwalter verwendet in dem Interimregister für jedes Grundstück,
für das eine Eintragung oder Löschung verlangt oder angeordnet wird, ein besonderes Blatt.
2 Grundstücke, bei denen eine Eintragung oder Löschung nicht verlangt oder angeordnet wird, werden in das Interimregister nicht aufgenommen.
3 Dagegen finden auf alle in den bisherigen Fertigungsprotokollen eingetragenen
Grundstücke die Bestimmungen des neuen Rechtes über Ersitzung und Aneignung
in gleicher Weise Anwendung, wie auf die in das Interimregister aufgenommenen
Grundstücke.

## § 7 {#par_7}

1 Bei der Führung des Interimregisters hat der Grundbuchverwalter sich an die Vorschriften über die Grundbuchführung zu halten.

## § 8 {#par_8}

1 Die Beschreibung der Grundstücke, die zur Aufnahme in das Register gelangen,
und den Bestand von Rechten und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 trägt
der Grundbuchverwalter bis zu dem Zeitpunkte, wo die Bereinigung der bisherigen
Fertigungsprotokolle durchgeführt sein wird, anhand der Grundstückblätter ein, die
ihm von den Gemeinderäten zum Zwecke der Bereinigung eingeliefert werden
(§ 13).
2 Anderseits hat er alle Eintragungen im Interimregister in diesen Grundstückblättern
nachzutragen.

## § 9 {#par_9}

1 Sind bei der ersten Eintragung oder Löschung, die für ein oder mehrere Grundstücke im Interimregister vorgenommen werden muss, die Grundstückblätter für diese Grundstücke auf dem Grundbuchamt noch nicht eingelangt, so hat der Grundbuchverwalter vom Gemeinderat deren unverzügliche Einsendung zu verlangen.

## § 10 {#par_10}

1 Der Grundbuchverwalter nimmt die Eintragungen und Löschungen in der Reihenfolge vor, in der sie bei ihm mit den im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Belegen
angemeldet werden.
2 Kann die Eintragung nicht sofort erfolgen, weil das Grundstückblatt (§ 8) noch
nicht vorliegt oder sonst eine Verhinderung besteht, so macht der Grundbuchverwalter dafür in seinem Tagebuch eine Vormerkung.

## § 11 {#par_11}

1 Von den Eintragungen oder Löschungen im Interimregister macht der Grundbuchverwalter jeweilen den betreffenden Gemeindekanzleien behufs Vormerk in den von
ihnen geführten Gemeinde-Liegenschaftsregistern Mitteilung.
2. Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle
2.1. Allgemeines

## § 12 {#par_12}

1 Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle voraus, die zum Zwecke hat, die Grundstücke und die zurzeit auf ihnen
ruhenden Rechte und Lasten für das Grundbuch festzustellen.

## § 13 {#par_13}

1 Bei dieser Bereinigung haben mitzuwirken:
a) die Gemeinderäte,
b) die Grundbuchverwalter,
c) die Gerichte.
2 Die Gemeinderäte und die Grundbuchverwalter stehen dabei unter der Aufsicht des
Regierungsrates und haben sich für das Einzelne an seine Weisungen und Anordnungen zu halten.
2.2. Die Mitwirkung der Gemeinderäte

## § 14 {#par_14}

1 Die Gemeinderäte haben innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist
an der Hand ihrer bisherigen Fertigungsprotokolle die Grundstückblätter herzustellen, die den Beschrieb aller Grundstücke ihres Gemeindebannes und den Bestand
der Rechte und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten.
2 Für jedes Grundstück ist ein besonderes Blatt anzufertigen und darauf anzugeben:
1. der Eigentümer des Grundstückes, nebst dem Zeitpunkt und dem Grund der
Erwerbung,
2. die Grenzen und die Art des Grundstückes, die darauf stehenden Gebäude, das
bisher vorgemerkte Mass, die bisherige amtliche Schätzung bzw. Versicherung. Hat schon eine Vermessung stattgefunden, so ist statt des Grenzbeschriebes die Grundstücknummer des Planes zu nennen, sofern nicht eine Änderung der Grenzen eingetreten ist,
3. die auf dem Grundstücke haftenden Pfandrechte, unter Angabe:
a) des Gläubigers und des Schuldners der noch nicht gelöschten Kapitalsumme und deren Rangordnung,
b) des Zinsfusses,
c) der bestehenden Mitpfandverhältnisse, wobei die mithaftenden andern
Grundstücke zu nennen sind,
d) der allfällig mitverschriebenen Zugehör,
4. die in den bisherigen Fertigungsprotokollen an dem Grundstücke eingetragenen Dienstbarkeiten, unter Angabe des Zeitpunktes und Grundes der Eintragung.
3 Dabei sind immer Band und Seite des Fertigungsprotokolls anzugeben.

## § 15 {#par_15}

1 In die Grundstückblätter aufzunehmen sind auch die Grundstücke des Staates und
der Gemeinden mit Ausnahme der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer, deren
Aufnahme ins Grundbuch erst nach Durchführung der Vermessung erfolgen wird.
2 In das Verzeichnis nicht aufzunehmen ist das Areal der Eisenbahnen.

## § 16 {#par_16}

1 Die Gemeinderäte halten sich für den Beschrieb der Rechte an einem Grundstück
an die letzte Fertigung, die darüber ergangen ist, unter Berücksichtigung seitheriger
Nachträge (Löschungen, Neuschätzungen usw.).
2 Sie haben im Grundstückblatt darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen bekannt
ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war oder dass seit der letzten Fertigung ein
noch nicht gefertigter Eigentumswechsel stattgefunden hat, ebenso, wenn ihrer Ansicht nach eine Dienstbarkeit gegenstandslos oder wertlos geworden ist.
3 Wenn sich in den letzten Fertigungen noch Überbindungen laufender Ansprachen
finden, die seinerzeit wegen der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der Fertigungsbehörde vorgenommen
werden mussten, so werden sie als erledigt behandelt und nicht mehr vorgemerkt.

## § 17 {#par_17}

1 Die Gemeinderäte lassen die Grundstückblätter durch ihren oder, wenn dieser verhindert ist, durch einen andern bisherigen Fertigungsaktuar herstellen und senden sie
mit ihrer Bestätigung versehen dem Grundbuchverwalter ihres Bezirkes ein.
2.3. Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter

## § 18 {#par_18}

1 Der Regierungsrat erlässt einen Aufruf, in dem alle diejenigen Personen, die
Dienstbarkeiten (mit Einschluss der selbstständigen und dauernden Rechte, wie Baurechte, Quellenrechte, Bergwerke), Grundlasten und Pfandrechte an den Grundstücken im Kanton beanspruchen, angewiesen werden, sie binnen einer bestimmten
Frist bei dem betreffenden Grundbuchamte anzumelden. Dabei soll sich die Aufforderung auch auf allfällige Privatrechtsansprüche an öffentlichen Sachen erstrecken.
2 Einer Anmeldung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken bedarf es, sofern es
im bisherigen Fertigungsprotokolle eingetragen ist, nicht.
3 Zur Anmeldung eines Grundpfandrechtes ist auch derjenige berechtigt, der dasselbe zum Faustpfand erhalten hat.
4 Allgemein bekannte öffentliche Wegrechte über Privateigentum sollen vom
Gemeinderat angemeldet werden, aber auch jeder Beteiligte ist dazu befugt.
5 Das Nachschlagen der Fertigungsprotokolle soll den Aufgerufenen gebührenfrei
gestattet sein.

## § 19 {#par_19}

1 In dem Aufruf ist an die Nichtanmeldung der Rechte der Nachteil zu knüpfen, dass
die Grundbuchverwalter die in den bisherigen Fertigungsprotokollen nicht eingetragenen Rechte, die nicht angemeldet werden, in das Grundbuch seiner Zeit nicht aufnehmen werden und dass sie die in den Fertigungsprotokollen eingetragenen Rechte
von Amtes wegen nur aufnehmen nach Massgabe der letzten über ein Grundstück
ergangenen Fertigung; beides unter Vorbehalt des Ergebnisses der Bereinigung.
2 In dem Aufruf ist noch besonders zu bemerken, dass laufende Ansprachen, die
einst infolge der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches Überbindung erhalten haben, von Amtes wegen auch dann
nicht mehr aufgenommen werden, wenn sie in der letzten Fertigung noch vorgemerkt sind.

## § 20 {#par_20}

1 Der Aufruf ist nach drei Monaten zu wiederholen.
2 Er hat beide Male dreimal nacheinander zu erfolgen.

## § 21 {#par_21}

1 Nach Abschluss dieses Aufrufverfahrens prüfen die Grundbuchverwalter die erfolgten Anmeldungen anhand der von den Gemeinderäten erstellten Grundstückblätter und verfahren dabei in nachstehender Weise:
1. In Bezug auf die in den Grundstückblättern eingetragenen Rechte:
a) Soweit die Anmeldungen und die Blätter übereinstimmen, haben sie die
Blätter als bereinigt zu betrachten.
b) Ist dagegen ein Recht nicht angemeldet worden oder besteht zwischen
den Anmeldungen und den Blättern ein Widerspruch, so suchen die
Grundbuchverwalter ihn durch Befragung des Gemeinderates und der
Beteiligten und durch eigene Prüfung des Fertigungsprotokolls zu heben. Gelingt dies, so tragen sie die Bereinigung in die Blätter ein; gelingt es nicht, so ist das Verhältnis in dem Grundstückblatt als streitig
vorzumerken.
2. In Bezug auf die im bisherigen Fertigungsprotokoll bzw. in der letzten Fertigung (§ 16) nicht eingetragenen Rechte, wie insbesondere die nicht eingetragenen Dienstbarkeiten: Die Grundbuchverwalter haben, wenn solche Rechte
angemeldet worden sind, über sie zunächst die Eigentümer der belasteten
Grundstücke anzufragen. Erkennt ein Eigentümer das angemeldete Recht an,
so ist es als vorhanden anzusehen und in die Blätter einzutragen; doch gehen
ihm diejenigen Pfandrechte vor, die vor seiner Entstehung bestellt worden
sind. Bestreitet er es – grundsätzlich oder in seinem Umfang – so wird es im
Grundstückblatt als streitig vorgemerkt.
3. In Bezug auf Dienstbarkeiten, die zwar im bisherigen Fertigungsprotokoll eingetragen sind, die aber der Gemeinderat als gegenstands- oder wertlos bezeichnet hat und die nicht angemeldet worden sind: Hier sollen die Grundbuchverwalter die daraus Berechtigten und Verpflichteten befragen, ob sie damit einverstanden sind, dass diese Dienstbarkeiten nicht mehr berücksichtigt
werden. Ist dies der Fall, so haben sie sie als dahingefallen zu behandeln. Hält
der Berechtigte an ihnen fest, während der Belastete geltend macht, dass sie
keinen Zweck mehr haben, so ist das Dienstbarkeitsverhältnis im Grundstückblatt als streitig vorzumerken.

## § 22 {#par_22}

1 Bei angemeldeten so genannten Reversen werden die Grundbuchverwalter in jedem einzelnen Falle prüfen, ob der Revers eine Dienstbarkeit oder Abänderung gesetzlicher Nachbarrechtsbestimmungen enthält, und sich zu dem Zwecke den Revers
vorlegen lassen. Wenn und soweit dies zutrifft, tragen sie ihn als solches Recht in
die Grundstückblätter ein. Wenn und soweit der Revers dagegen nur das Zugeständnis einer Partei enthält, dass sie aus dem bestehenden Zustande keine dauernden
Rechte ableiten wolle, tragen sie ihn nicht ein und geben den Reversberechtigten davon Kenntnis unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde.

## § 23 {#par_23}

1 Die Grundbuchverwalter sind befugt, die Beteiligten anlässlich aller dieser Erhebungen auch zur persönlichen Verhandlung vor sich zu laden, die Rechtstitel gegen
Empfangsschein im Original einzufordern und überhaupt alle Schritte zu tun, die zur
Aufklärung und Feststellung der Verhältnisse dienen.
2 Sie haben über die mündlichen und schriftlichen Einvernahmen und Verhandlungen Protokolle aufzunehmen und sich verbindliche Erklärungen von den Beteiligten
geben zu lassen.

## § 24 {#par_24}

1 Bei der Bereinigung der Pfandrechte können die Grundbuchverwalter Pfandtitel,
die unklar und zur Eintragung in das Grundbuch ungeeignet sind, durch neue ersetzen, wobei aber ein Nachteil für die Parteien möglichst zu vermeiden ist.

## § 25 {#par_25}

1 … *
2 Diese Frist soll mindestens zwei Monate betragen und wird unter dem Rechtsnachteil angesetzt, dass sonst das streitige Recht als nicht bestehend angesehen werde.
3 Wo es sich um im Grundstückblatt eingetragene Rechte handelt, hat er demjenigen
Teil die Klägerrolle zuzuweisen, der eine Abänderung der Eintragung verlangt.
4 Wo es sich dagegen um darin nicht eingetragene Rechte handelt, soll er denjenigen
zur Klagestellung auffordern, der das Recht geltend macht.

## § 26 {#par_26}

1 Ohne aber die Beurteilung dieser Fälle abzuwarten, schreitet jeder Grundbuchverwalter zur Auflegung der den Rechte- und Lastenbestand der Grundstücke auf Ende
des Jahres 1911 enthaltenden bereinigten Grundstückblätter in den einzelnen
Gemeinden.
2 Die Auflage erfolgt während drei Monaten auf der Gemeindekanzlei.
3 Der Grundbuchverwalter macht sie öffentlich bekannt und fordert jedermann, der
gegen die bereinigten Grundstückblätter Einspruch zu erheben hat, auf, sie innert der
Frist dem Grundbuchamte schriftlich einzureichen. Dabei können auch noch eintragungspflichtige Rechte angemeldet werden, deren Anmeldung bisher nicht erfolgt
war.
4 Der Gemeinderat hat den Grundbuchverwalter auf Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Blätter von sich aus aufmerksam zu machen.
5 Die Auflage in den Gemeinden soll in einer angemessenen Reihenfolge vorgenommen werden.

## § 27 {#par_27}

1 Erfolgen auf diese Auflegung der bereinigten Grundstückblätter hin Einsprachen
oder Nachträge, so verfährt der Grundbuchverwalter wie mit den Anmeldungen des
frühern Aufrufes (§§ 21–25).
2.4. Die Mitwirkung der Gerichte

## § 28 {#par_28}

1 Die Kläger haben ihre Klage beim zuständigen Richter (Friedensrichter, Bezirksgericht, Flurkommission 3)) zu erheben.
2 Wird die Klage bei einer unzuständigen Gerichtsstelle erhoben, so gilt sie gleichwohl als angehoben und wird von ihr nach Erledigung der Zuständigkeitsfrage der
zuständigen Gerichtsstelle übermacht.
3 … *
4 Die Gerichte haben von jedem Klageeingange und von jeder rechtskräftigen Erledigung einer Sache dem Grundbuchverwalter Kenntnis zu geben und ihm eine Abschrift des Urteils zu übermitteln.
3) Dahingefallen auf Grund der Verordnung über die Zuweisung der bisherigen richterlichen
Funktionen der Flurkommissionen an den Zivilrichter vom 23. November 1981, in Kraft
seit 1. Januar 1982 (AGS Bd. 10 S. 596).
3. Die Anlegung des Grundbuches

## § 29 {#par_29}

1 Ist das Auflageverfahren (§§ 26 und 27) für die bereinigten Grundstückblätter einer
Gemeinde durchgeführt, so schreitet der Grundbuchverwalter zur Anlegung ihres
Grundbuches.
2 Es soll dies schon vor der gerichtlichen Erledigung der wirklich angehobenen Klage geschehen; noch im Streite liegende Rechte sind aber nur vorläufig einzutragen
(Art. 961 des Zivilgesetzbuches).
3 Über die Art und Beschaffung der Grundbücher wird der Regierungsrat das Erforderliche anordnen.

## § 30 {#par_30}

1 In das Grundbuch trägt der Grundbuchverwalter nach Massgabe der Vorschriften
des Zivilgesetzbuches (Art. 945 – 947 und 952 und Art. 45 des Schlusstitels) ein:
1. die Grundstücke,
2. die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, und zwar:
a) diejenigen, die sich aus der Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle nach dem Auflageverfahren ergeben,
b) diejenigen, die sich aus der Führung des Interimregisters (§ 1) seit dem
1. Januar 1912 ergeben.
2 Er hat hiebei mit aller Sorgfalt zu verfahren.

## § 31 {#par_31}

1 Einzutragen sind dabei bloss dingliche Rechte, persönliche dagegen, auch wenn sie
bisher im Fertigungsprotokolle oder Interimregister vorgemerkt gewesen wären, nur
in dem Falle, wo das Zivilgesetzbuch die Eintragung des betreffenden Rechtes ausdrücklich gestattet (Art. 959).
2 Die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und von streitigen oder hängenden
Rechten ist unter den Voraussetzungen vorzunehmen, die das Zivilgesetzbuch aufstellt (Art. 960 und 961).

## § 32 {#par_32}

1 Für diejenigen Gemeinden, deren Bann bereits vermessen ist, soll der Grundbuchverwalter auch die öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer in das Grundbuch
aufnehmen und ebenso die dinglichen Privatrechte, die mit Bezug auf sie angemeldet worden sind.
2 Er hat sich hinsichtlich des Eigentumsrechtes an ihnen an die seiner Zeit vom Gerichte genehmigten Kataster zu halten, während für die andern Rechte die Anmeldungen und ihre Bereinigung massgebend sind (§§ 18–28).
3 Bei den Gemeinden, die die Vermessung noch nicht haben, wird von der Eintragung der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer und der darauf haftenden Rechte noch abgesehen und werden die Anmeldungen für die spätere Bereinigung aufbewahrt.

## § 33 {#par_33}

1 Ist der Grundbuchverwalter mit der Übertragung der Rechte in das Grundbuch einer Gemeinde fertig geworden (§ 30), so gibt er dem Regierungsrate davon Kenntnis.

## § 34 {#par_34}

1 Der Regierungsrat lässt die Tätigkeit der Grundbuchverwalter durch einen Sachverständigen überwachen. Derselbe soll ihm nach Vollendung eines Grundbuches
einen Befund darüber abgeben, ob es genehmigt werden kann.

## § 35 {#par_35}

1 Nach der Genehmigung der Grundbuchanlage einer Gemeinde kann der Regierungsrat den Zeitpunkt festsetzen, in welchem die volle Grundbuchwirkung dieser
Anlage im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beginnt.
2 Sollte es der Regierungsrat als notwendig erachten, so kann er in einzelnen
Gemeinden vor der Inkraftsetzung des Grundbuches ein Aufrufverfahren durchführen.

## § 36 {#par_36}

1 Dem genehmigten Grundbuche kommt die volle Grundbuchwirkung zu auch für
diejenigen Gemeinden, in denen die Vermessung noch nicht vollendet ist.

## § 37 {#par_37}

1 Wenn in einer noch nicht vermessenen Gemeinde in der Folge die Vermessung zu
Ende geführt wird, so nimmt der Grundbuchverwalter zunächst noch die Ergänzung
betreffend die öffentlichen Strassen, Plätze und Wasserläufe und ihrer Rechtsverhältnisse vor. Überdies trägt er nach Befragung der Aufsichtsbehörde diejenigen Berichtigungen ein, zu denen die Vermessung Anlass gibt, jedoch unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter.
2 Es kann der Regierungsrat aber auch eine Neuanlage des Grundbuches verfügen,
wenn dafür wichtige Gründe sprechen, und die nötigen Anordnungen dafür erlassen.
3 Die ergänzten und berichtigten, sowie die neu angelegten Grundbücher sind jeweilen dem Regierungsrate zur Genehmigung zu unterbreiten.

## § 38 {#par_38}

1 Die Aufbewahrung eines nachgeführten Plandoppels in den Gemeindearchiven
(§ 3) und die Mitteilung der Grundbucheinträge und Löschungen durch den Grundbuchverwalter an die betreffenden Gemeindekanzleien (§ 11) findet auch nach Einführung des Grundbuches statt.
4. Die Kosten
4.1. Interimregister

## § 39 {#par_39}

1 Für die Führung der Interimregister beziehen die Grundbuchverwalter zuhanden
des Staates die im nachfolgenden Tarife A 4) verzeichneten Gebühren.
2 Für die Führung der später an ihre Stelle tretenden Grundbücher bleibt die Aufstellung des Tarifes vorbehalten.

## § 40 {#par_40}

1 Die Kosten für die Anlage und Führung der Interimregister werden vom Staate getragen nach Massgabe der Vorschriften über die Grundbuchorganisation.
4.2. Bereinigungsverfahren

## § 41 {#par_41}

1 Die Gemeinderäte und Fertigungsaktuare werden für die ihnen übertragenen Obliegenheiten nach Massgabe des nachfolgenden Tarifes B 5) vom Staate entschädigt.

## § 42 {#par_42}

1 Alle für die Bereinigung erforderlichen Formulare werden vom Staate angeschafft.

## § 43 {#par_43}

1 Die durch die Grundbuchbereinigung entstehenden Kosten trägt der Staat. Er verzinst und amortisiert die Kosten nach und nach aus dem Einnahmenüberschuss der
Grundbuchverwaltung.
4) Aufgehoben; heute gelten das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980, in
Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.100), sowie das Dekret über die Grundbuchgebühren
vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.110).
5) Aufgehoben; heute gelten das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980, in
Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.100), sowie das Dekret über die Grundbuchgebühren
vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.110).
5. Schlussbestimmung

## § 44 {#par_44}

1 Diese Verordnung, mit deren Vollzug der Regierungsrat beauftragt ist, soll in die
Gesetzessammlung aufgenommen werden und tritt sofort in Kraft.
Aarau, den 5. Juli 1911 Präsident des Grossen Rates
MOOR
Staatsschreiber
DR. SCHULTHESS
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.07.1911 05.07.1911 Erlass Erstfassung Bd. 1 S. 641
23.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 aufgehoben 2010/5-08
23.03.2010 01.01.2011 § 28 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-08
27.06.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.07.1911 05.07.1911 Erstfassung Bd. 1 S. 641
Ingress 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-11
§ 25 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-08
§ 28 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-08
