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# Veterinärgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die kantonale Veterinärgesetzgebung dient der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie dem Schutz der Nutz- und Heimtiere.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzug
1 Der Kanton vollzieht insbesondere die Bundesgesetzgebung im Bereich der Bekämpfung von Tierseuchen, der Tierarzneimittel, der Berufe der Tiergesundheitspflege, der Lebensmittel und des Tierschutzes, die Viehhandelsbestimmungen sowie
die ergänzenden kantonalen Bestimmungen.
2 Die Gemeinden vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über
die Tierseuchenbekämpfung, die Hundehaltung und den Tierschutz, soweit sie dafür
zuständig sind.
1) GRP 2007/2008, 81
2) BR 110.100
3) Seite 81
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Organisation und Zuständigkeit
2.1. KANTONALE BEHÖRDEN

## Art. 3 {#art_3}

Regierung
1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenbekämpfung, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, den Viehhandel sowie den Bereich
Tierarzneimittel und Lebensmittel aus.
2 Im Weiteren ist die Regierung insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
a) Wahl der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters;
b) Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
c) Wahl der Tierversuchskommission und des Präsidiums;
d) Einsetzung, Aufgabenumschreibung sowie Festsetzung der Rechte, Pflichten
und Entschädigungen von Organen der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes
und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung. Sie kann den Organen bestimmte Regionen zuweisen, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.

## Art. 4 {#art_4}

Departement
1 Das Departement wählt die vom Bundesrecht und kantonalen Recht vorgesehenen
Organe der Tierseuchenpolizei, des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittelgesetzgebung, sofern sie nicht von der Regierung ernannt werden.
2 Es ist ferner zuständig für:
a) die Behandlung von Beschwerden;
b) die Durchführung von Strafverfahren im Verwaltungsstrafverfahren;
c) den Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Übertragung von Aufgaben.

## Art. 5 {#art_5}

Amt
1 Das zuständige Amt vollzieht generell als Fachstelle die Bestimmungen über die
Tierseuchenbekämpfung, die Lebensmittel, den Tierschutz, die Berufe der Tiergesundheitspflege, die Tierarzneimittel sowie den Viehhandel.
2 Insbesondere obliegen ihm:
a) die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur
Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten, soweit nicht andere
Instanzen des Bundes oder des Kantons zuständig sind;
b) die Erteilung sowie der Entzug von Bewilligungen, sofern in diesem Gesetz
oder in den Ausführungsbestimmungen nicht eine andere Stelle als zuständig
bezeichnet wird;
c) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;
d) die Beaufsichtigung und Überwachung der Organe der Tierseuchenpolizei,
des Tierschutzes und im Bereiche der Tierarzneimittel sowie der Berufe der
Tiergesundheitspflege;
e) Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse für Viehhändlerinnen und
Viehhändler;
f) Mitwirkung bei der Erforschung von Tierkrankheiten, soweit dies im Interesse
des Kantons liegt;
g) Ausarbeitung amtlicher Gutachten;
h) Erteilung und Entzug von Viehhandelspatenten;
i) die Kontrolle der Primärproduktion;
j) die Führung der kantonalen Stelle zur Bearbeitung von Hundebissmeldungen.
3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann es insbesondere die polizeilichen Organe, den
landwirtschaftlichen Kontrolldienst sowie den landwirtschaftlichen Beratungsdienst
beiziehen.
4 Das Amt bezeichnet die Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben sowie die
Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche an Instruktions- oder Fortbildungskursen teilzunehmen haben.

## Art. 6 {#art_6}

Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten obliegen insbesondere:
a) die Leitung der Seuchenbekämpfung, soweit diese nicht durch das Amt oder
andere Organe ausgeübt wird;
b) die Überwachung der Wasenmeisterinnen und Wasenmeister;
c) die Aufsicht über die Tätigkeit der Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker;
d) die Aufsicht über Schlachtanlagen, über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die Verwertung von Tierfutter;
e) die Erfüllung weiterer Aufgaben, welche ihnen durch die Regierung oder das
Amt zugewiesen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben
1 Die Tierärztinnen und Tierärzte können vom Amt mit der Durchführung verschiedenster Aufgaben wie Abklärungen bezüglich des Verdachts auf Tierseuchen, Behandlungen im Auftrage des Amtes, Überwachung von Behandlungen, Massnahmen
zur Tierseuchenbekämpfung, Schutzimpfungen, Erheben von Blutproben, Schlachttieruntersuchungen, Fleischkontrollen und Wesensprüfungen beauftragt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Bienenkommissärin, Bienenkommissär
1 Die Bienenkommissärin beziehungsweise der Bienenkommissär ist befugt, in Absprache mit dem Amt fachtechnische Weisungen für die Bekämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten zu erlassen.
2 Sie beziehungsweise er leitet das Bieneninspektorat.

## Art. 9 {#art_9}

Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten legen in der Regel die Entschädigungen für Tierverluste, die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung geleistet
werden, fest.
2.2. GEMEINDEBEHÖRDEN

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben der Gemeinden
1. Grundsatz
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung und den Tierschutz.

## Art. 11 {#art_11}

2. Wasenmeisterinnen und Wasenmeister
1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin beziehungsweise
einen Wasenmeister und regelt die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können
gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.

## Art. 12 {#art_12}

3. Entsorgung tierischer Nebenprodukte
1 Jede Gemeinde hat die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen
Nebenprodukte sicherzustellen, soweit sie nicht von der Inhaberin oder vom Inhaber
entsorgt werden.
3. Berufe der Tiergesundheitspflege und Praxisführung
3.1. BEWILLIGUNGSPFLICHT

## Art. 13 {#art_13}

Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung ist erforderlich, um in eigener fachlicher Verantwortung gegen
Entschädigung:
a) Krankheiten, Verletzungen oder gesundheitliche Störungen an Nutz- und
Heimtieren festzuhalten und zu behandeln;
b) der Fortpflanzung dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen;
c) Heilmittel für Tiere abzugeben.
2 Übt eine Person in einem anderen Kanton oder in einem Vertragsstaat eine gemäss
Absatz 1 bewilligungspflichtige Tätigkeit rechtmässig und mit dessen Bewilligung
aus, kann sie während längstens 90 Arbeitstagen im Jahr ihre Tätigkeit ohne Bewilligung im Kanton Graubünden ausüben. Sie hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem
Amt schriftlich mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen, dass sie ihre Tätigkeit
bisher rechtmässig ausgeübt hat. Sie hat dem Amt jederzeit über ihre Tätigkeiten
Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist sie den Bewilligungsinhabern gleichgestellt.
3.2. TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE

## Art. 14 {#art_14}

Bewilligung
1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Tierarztdiploms ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes den Tierarztberuf
im ganzen Kanton auszuüben.
2 Tierärztinnen und Tierärzte, welche für die Bedürfnisse der eigenen Praxis eine
tierärztliche Privatapotheke führen, bedürfen hiezu einer Bewilligung.

## Art. 15 {#art_15}

Besondere Pflichten
1 Die Tierärztin beziehungsweise der Tierarzt hat bei der Feststellung oder bei Verdacht von Tierseuchen unverzüglich die amtliche Tierärztin oder den amtlichen
Tierarzt sowie das Amt zu informieren und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
2 Bei Seuchengefahr haben sich die Tierärztinnen und Tierärzte auch ausserhalb ihres eigenen Praxisgebietes dem Amt für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen
zur Verfügung zu stellen.
3.3. BESAMUNGSTECHNIKERIN UND

## Art. 16 BESAMUNGSTECHNIKER {#art_16}

Bewilligung
1 Jede Inhaberin und jeder Inhaber des Fähigkeitsausweises für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker ist berechtigt, mit Bewilligung des Amtes künstliche Besamungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird für die Tätigkeit im Kanton
oder in einem bestimmten Betrieb ausgestellt.
2 Die Bewilligung berechtigt lediglich, ausschliesslich der künstlichen Besamung
dienende Eingriffe an Nutz- und Heimtieren vorzunehmen.
3 Den Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern ist untersagt, Dritte mit
der künstlichen Besamung zu beauftragen.
3.4. WEITERE BERUFE DER TIERGESUNDHEITSPFLEGE

## Art. 17 {#art_17}

Bewilligung
1 Eine Bewilligung zur Ausübung eines weiteren Berufes der Tiergesundheitspflege
wird nur erteilt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mittels Ablegen einer Prüfung darüber ausweist, dass sie oder er über die nötige Erfahrung beim
Diagnostizieren von Tierseuchen sowie über ausreichende Kenntnisse der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung verfügt.

## Art. 18 {#art_18}

Untersagte Tätigkeiten
1 Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe
der Tiergesundheitspflege ist es ausdrücklich untersagt:
a) Schmerzausschaltungen und schmerzausschaltungspflichtige chirurgische
Verrichtungen vorzunehmen sowie ansteckende Krankheiten zu behandeln;
b) Blutentnahmen, Injektionen sowie andere invasive Massnahmen vorzunehmen;
c) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.
3.5. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

## Art. 19 {#art_19}

Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Bewerberin oder der Bewerber einen guten Leumund besitzt und innerhalb
der letzten fünf Jahre nicht mehrfach oder in schwerwiegender Weise gegen
Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutz-, Tierseuchen-, Heilmittel-,
Betäubungsmittel- und Medizinalberufegesetzgebung oder der kantonalen Veterinärgesetzgebung verstossen hat;
b) keine Gründe vorliegen, welche die Berufsausübung verunmöglichen.
2 Die Regierung ist befugt, die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher zu
umschreiben. Sie kann die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung und die Berufsausübung regeln.

## Art. 20 {#art_20}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen gemäss Artikel 19 nicht mehr gegeben sind;
b) die Berufs- und Sorgfaltspflicht oder gesetzliche Bestimmungen in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt werden.
2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit sowie auf be -
stimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

## Art. 21 {#art_21}

Aufsicht
1 Das Amt ist berechtigt, alle der Berufsausübung dienenden Räume, Fahrzeuge,
Arzneimittel, Medizinprodukte und Einrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder
des Bewilligungsinhabers zu kontrollieren und in die Praxisaufzeichnungen Einblick
zu nehmen.

## Art. 22 {#art_22}

Meldepflichten
1 Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege
haben in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheit wahrnehmen, sofort die zuständige amtliche Tierärztin oder den zuständigen amtlichen Tierarzt zu benachrichtigen.
2 Sie sind weiter verpflichtet, eine Tierärztin oder einen Tierarzt beizuziehen, wenn
offenkundig ist, dass der Zustand des Tieres tierärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.

## Art. 23 {#art_23}

Praxisführung
1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat die Praxis persönlich zu führen.
2 Sämtliche in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen, in eigener Verantwortung in der Tiergesundheitspflege tätigen Personen müssen zur Ausübung ihres
Berufs über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
3 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber ist für die
Berufsausübung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten
sowie anderen Hilfspersonen verantwortlich.

## Art. 24 {#art_24}

Pflicht zur Dokumentation
1 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu machen über die Besitzesverhältnisse und das Signalement des Tieres, die Diagnose, die Behandlung und die abgegebenen, angewandten oder verordneten Arzneimittel.
4. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

## Art. 25 {#art_25}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton sorgt dafür, dass die Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bereitgestellt wird.
2 Der Kanton erstellt eine oder mehrere kantonale Sammelstellen für tierische
Nebenprodukte.
3 Der Kanton sorgt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit für einen ausreichenden Sammeldienst.

## Art. 26 {#art_26}

Aufgaben der Gemeinden
1. Regionale Sammelstellen
1 Die einem geordneten Einsammeln dienenden regionalen Sammelstellen werden
von den Gemeinden errichtet und betrieben. Die Regierung bestimmt die Standorte
der regionalen Sammelstellen, die Sammelregionen und die Zugehörigkeit der
Gemeinden zu den Regionen.
2 Die Regierung kann ein Reglement über den Betrieb der regionalen Sammelstellen
erlassen.

## Art. 27 {#art_27}

2. Gemeindesammelstellen
1 Die Gemeinden können Gemeindesammelstellen einrichten, in der die tierischen
Nebenprodukte bis zum Weitertransport einwandfrei gekühlt aufbewahrt werden
können. Die Gemeinden sind für den Abtransport verantwortlich.

## Art. 28 {#art_28}

3. Sammeldienst
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte anzuschliessen.
2 Die Gemeinden können für ihr Gebiet das Einsammeln der anfallenden tierischen
Nebenprodukte und deren Transport in die zugewiesene regionale Sammelstelle organisieren.

## Art. 29 {#art_29}

4. Plätze zum Vergraben von tierischen Nebenprodukten (Wasenplätze)
1 Die Gemeinden können verpflichtet werden, geeignete Wasenplätze zur Verfügung
zu stellen.
2 Auf Alpen und abgelegenen Berggütern sind tierische Nebenprodukte in der Regel
am Ort, wo sie anfallen, so zu vergraben, dass sie mindestens mit einer 1,2 m hohen
Erdschicht überdeckt werden. Die Stelle darf nicht sumpfig sein und nicht in der Nähe von Wasserläufen oder Quellfassungen liegen.

## Art. 30 {#art_30}

Pflichten der Privaten
1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet (Schlacht-, Metzgereibetriebe usw.), ist verpflichtet, sich dem kantonalen Sammeldienst anzuschliessen
und seine Nebenprodukte zu bestimmten Zeiten selber der Sammelstelle zuzuführen,
oder auf Gesuch hin diese von einer anerkannten, vertraglich gesicherten privaten
Entsorgungsunternehmung entsorgen zu lassen.

## Art. 31 {#art_31}

Kostenverteilung
1. Im Allgemeinen
1 Für das Entsorgen von tierischen Nebenprodukten aus der Tierseuchenbekämpfung
ist der Kanton allein kostenpflichtig.
2 Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, den Betriebs- und Unterhaltskosten der kantonalen Sammelstelle sowie den beim Kanton anfallenden Betriebskosten anderer Entsorgungsanlagen mit mindestens zwei Dritteln. *
3 Die verbleibenden Kosten gehen zu Lasten der Betreiber der Schlachtanlagen. Die
Regierung nimmt die Kostenverteilung aufgrund der Schlachtzahlen sowie allenfalls
der Gewichtsmengen vor. *
4 Die Regierung kann die Benützung der kantonalen und der regionalen Sammelstellen gebührenpflichtig erklären.

## Art. 32 {#art_32}

2. Regionale Sammelstellen
1 An die Kosten der Erstellung regionaler Sammelstellen kann die Regierung Beiträge bis zu 50 Prozent aus der kantonalen Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung gewähren. *
2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten der regionalen Sammelstellen gehen zu Lasten
der angeschlossenen Gemeinden.

## Art. 33 {#art_33}

3. Beteiligung Privater am Sammeldienst
1 Fleischverarbeitende Betriebe ohne Eigenschlachtungen und andere Betriebe oder
Benützer, welche die Dienste des Sammeldienstes für tierische Nebenprodukte beanspruchen, haben sich an den Kosten des Sammeldienstes angemessen zu beteiligen.
5. Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung *
Art. 34 * Zweck
1 Die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung dient der Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die dem Kanton aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung
erwachsen.

## Art. 35 {#art_35}

Fondseinnahmen
1 Der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung fliessen folgende Einnahmen
zu: *
1. * der jährliche Beitrag des Kantons und der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer;
er errechnet sich je Stück der Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und je Bienenvolk;
2. die Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere, die von der Tierbesitzerin
und vom Tierbesitzer zu entrichten sind;
3. die Nettoerträge der Viehhandelsgebühren;
4. andere Gebühren des Amtes und Bussen aus der Anwendung der Bestimmungen über die Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Veterinärgesetzgebung;
5. die Beiträge gemäss Artikel 31 und 33.

## Art. 36 {#art_36}

Beitragshöhe
1 Von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern werden im Sinne von Artikel 35 Ziffer 1 dieses Gesetzes folgende Beiträge erhoben: *
1. je Tier der Rindergattung bis Fr. 10.00
2. je Tier der Schweine- und Pferdegattung bis Fr. 5.00
3. je Tier der Schaf- und Ziegengattung bis Fr. 5.00
4. je Bienenvolk bis Fr. 5.00
2 Die Beitragssätze im Sinne von Artikel 35 Ziffer 2 für ausserkantonale Sömmerungstiere richten sich nach Absatz 1.
3 Die Regierung setzt innerhalb des in Absatz 1 vorgegebenen Beitragsrahmens die
Höhe der Beträge fest.
Art. 37 * Einzug und Ablieferung
1 Die Gemeinde hat die Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer an die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung sowie die Sömmerungstaxen für ausserkantonale Tiere einzuziehen. Sie liefert dem Amt auf offiziellen Formularen Zähllisten
für die Sömmerungstaxen ab.
Art. 38 * Begrenzung der Fondseinlagen
1 Sobald die Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung den Vermögensbestand
von 5 Millionen Franken übersteigt, sind die Beiträge von Artikel 35 Ziffern 1 und 2
in Berücksichtigung des Verursacherprinzips angemessen zu reduzieren.
2 Sinkt der Vermögensbestand unter 2 Millionen Franken, sind die Beiträge gemäss
Artikel 35 Ziffern 1 und 2 anzuheben. Reichen die Einnahmen und die vorhandenen
Mittel nicht aus, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen zu erbringen, ist
der Fehlbetrag aus allgemeinen Staatsmitteln vorzuschiessen. Vorschüsse an die
Spezialfinanzierung sind nur vorübergehend zulässig.
6. Tierseuchenbekämpfung
6.1. MASSNAHMEN

## Art. 39 {#art_39}

Allgemeine Massnahmen
1 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt und ihre oder seine
Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter können alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Ausbreitung auch neuer Tierseuchen zu bekämpfen. Sie können sowohl Bekämpfungsmassnahmen bei verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze gesunder Tiere anordnen.
2 Sie können insbesondere Sperrmassnahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren
sowie präventive Massnahmen oder Anordnungen für die Fleisch- und Milchverwertung verfügen.

## Art. 40 {#art_40}

Laboratoriumsuntersuchungen
1 Aufträge für amtliche Untersuchungen sind den Laboratorien des Amtes zuzuleiten. Es entscheidet, welche Aufträge an bestimmte auswärtige Laboratorien zur Erledigung weitergeleitet werden.

## Art. 41 {#art_41}

Mitteilung und Publikationen von Sperrmassnahmen
1 Betreffen die Sperrmassnahmen nur Einzelbestände, erfolgt die schriftliche Mitteilung an die Inhaberin oder den Inhaber unter Orientierung der seuchenpolizeilichen
Organe der Gemeinde.
2 Bei grösserer Ausdehnung einer Seuche oder bei grösserer Seuchengefahr werden
die Verfügungen der Gemeinde mitgeteilt, die für deren Veröffentlichung und Einhaltung verantwortlich ist. In besonderen Fällen erfolgt die Publikation im Kantonsamtsblatt. Bei hochansteckenden Seuchen sind die Sperrverfügungen und Anordnungen mit allen dafür geeigneten Massnahmen bekanntzumachen.

## Art. 42 {#art_42}

Mithilfe der Gemeinde
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für die von den zuständigen kantonalen Stellen
angeordneten Reinigungen und Desinfektionen sowie für die periodischen Bestandesuntersuchungen und prophylaktischen Massnahmen das nötige Hilfspersonal zur
Verfügung zu stellen und zu entlöhnen.

## Art. 43 {#art_43}

Pflichten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters
1 Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter hat insbesondere:
1. der Tierärztin beziehungsweise dem Tierarzt bei den Untersuchungen und
weiteren Verrichtungen behilflich zu sein und ihre beziehungsweise seine Anordnungen zu befolgen;
2. die erkrankten Tiere nach Weisung der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes zu behandeln;
3. die Reinigung und Desinfektion der eigenen Stallungen und ihrer Umgebung
vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen;
4. bei angeordneten Impfungen und Schafbädern die Tiere auf den bezeichneten
Platz zu bringen und beim Impfen beziehungsweise beim Baden der Tiere behilflich zu sein;
5. im Heimbetrieb anfallende Tierkörper gemäss den Anordnungen der Gemeinde für den Abtransport bereitzustellen, in eine von der Gemeinde bezeichnete
Sammelstelle oder auf den Wasenplatz zu verbringen.
6.2. ENTSCHÄDIGUNGEN UND BEITRÄGE

## Art. 44 {#art_44}

Entschädigungen für Tierverluste
1. Im Allgemeinen
1 Für Tierverluste werden Entschädigungen entsprechend der eidgenössischen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen geleistet.
2 Die Regierung ist befugt, soweit es im öffentlichen Interesse liegt, für weitere Tierkrankheiten die Entschädigungsgrundsätze ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.

## Art. 45 {#art_45}

2. Höhe der Entschädigung, Grundsatz
1 Die Entschädigungen sind so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses bei Klauentieren und Pferden 90 Prozent, bei anderen
Tieren 70 Prozent des Schatzungswertes erhalten.

## Art. 46 {#art_46}

3. Ausnahmen und Reduktion der Entschädigung
1 Die Entschädigungen werden neben den in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung genannten Gründen nach Ermessen verweigert oder herabgesetzt, wenn
a) den kranken Tieren nicht die nötige Pflege und Behandlung zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften nicht beachtet wurden;
b) durch fahrlässiges Verhalten der Verwertungsertrag beeinträchtigt ist;
c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der
Diagnose, wie tierärztlicher Befund, Sektionsbericht, Laborbefunde, oder zur
Schätzung nötige Unterlagen bezüglich der Abstammung, der Milch- und
Fleischleistung, der Trächtigkeit etc. nicht oder nur teilweise vorliegen.

## Art. 47 {#art_47}

4. Schätzung
1 Die Tiere sind in der Regel durch die Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten zu schätzen. In dringenden Fällen oder wenn nur einzelne, insbesondere auch
umgestandene Tiere zu beurteilen sind, kann die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonstierarztstellvertreterin oder der Kantonstierarztstellvertreter die
Schätzung vornehmen. Bei umgestandenen Tieren sind Abstammungs-, Milchleistungs- und Fleischleistungsnachweise sowie die Versicherungsschätzung mitzuberücksichtigen.

## Art. 48 {#art_48}

5. Überprüfung und Berichtigung der Schätzungen
1 Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, welche mit der Schätzung nicht einverstanden
sind, können unter Beilage des Schätzungsprotokolls und weiterer für die Beurteilung relevanter Unterlagen beim zuständigen Departement Beschwerde erheben.
2 Das Amt hat Schätzungen, welche auf unrichtigen Angaben beruhen oder nicht den
einschlägigen Richtlinien entsprechen, zur Neubeurteilung an die Schätzungsexperten zurückzugeben, notfalls dem zuständigen Departement zur Überprüfung und Berichtigung weiterzuleiten.

## Art. 49 {#art_49}

Beiträge
1 Aus der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung können Beiträge geleistet
werden: *
a) an die Instruktion und Durchführung der Fleischhygiene;
b) an Tiergesundheitsdienste;
c) bis zu 50 Prozent an die Erstellungskosten von regionalen Sammelstellen zur
Entsorgung tierischer Nebenprodukte oder anderer Anlagen, die der Tierseuchenbekämpfung und Gesunderhaltung der Nutztiere dienen.
6.3. KOSTENVERTEILUNG

## Art. 50 {#art_50}

Tierhalterin, Tierhalter
1 Zu Lasten der Tierhalterin beziehungsweise des Tierhalters gehen:
1. * die Kosten der Impfstoffe, der Medikamente sowie deren Verabreichung, sofern nicht ausdrücklich in diesem Gesetz oder den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen4) angeordnet wird, dass sie von der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung zu übernehmen sind;
4) BR 914.100
2. Erwerbseinbussen mit Einschluss des Nutzungsausfalls;
3. Material- und Futterverluste infolge angeordneter Reinigungen und Desinfektionen;
4. Selbstbehalt bei Tierverlusten;
5. die Entschädigungen der Tierärztin beziehungsweise des Tierarztes mit amtlichem Auftrag für Untersuchungen oder Behandlungen von Tieren und Beständen und für das Ausfertigen der nötigen Zeugnisse, welche für Ausstellungen,
besondere Märkte oder den Export oder den Import verlangt sind.

## Art. 51 {#art_51}

Gemeinden
1 Die Gemeinden haben zu tragen:
1. die mit der Bekanntgabe von angeordneten Massnahmen und mit der Überwachung ihres Vollzuges, eingeschlossen die von der Gemeinde aufzustellenden
Seuchenwachen und Absperrposten, in Zusammenhang stehenden Kosten;
2. die Kosten des Hilfspersonals bei allen Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich der Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht der Tierhalterin oder
dem Tierhalter obliegen;
3. die Kosten der Begleiterinnen und Begleiter bei den periodischen Bestandesuntersuchungen und Schutzimpfungen;
4. die Kosten für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, eingeschlossen die
Beteiligung an Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen, soweit sie nicht vom Kanton und Privaten, die den Sammeldienst benützen,
übernommen werden;
5. * die Kosten des Einzugs der Tierbesitzerinnen- und Tierbesitzerbeiträge und
der Beiträge für ausserkantonale Sömmerungstiere zuhanden der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung;
6. die Kosten für den Bau und das Bereitstellen der Schafbäder.
2 Das Entlöhnen der Wasenmeister ist Sache der Gemeinden.
3 Für den Besuch obligatorischer Instruktions- und Ergänzungskurse haben die
Gemeinden ihren Organen der Seuchenpolizei angemessene Taggelder und Spesenentschädigungen auszurichten.

## Art. 52 {#art_52}

Tierseuchenfonds
1 Alle Kosten der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen gehen, soweit sie nicht von der Tierhalterin oder vom Tierhalter, der
Gemeinde oder vom Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung. *
2 Es sind dies insbesondere folgende Kosten:
1. die Tierarztkosten für Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
2. die Laborkosten für Untersuchungen, die vom Amt angeordnet oder mit dessen Zustimmung erfolgten;
3. die Kosten für Impfstoffe bei angeordneten Impfungen der Nutztierbestände;
4. die Kosten für die Desinfektionsmittel für Einrichtungen und Fahrzeuge in der
Tierseuchenbekämpfung;
5. die Transport-, Schatzungs- und Verwertungskosten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung;
6. die Kosten für die vom Kanton aufgestellten Seuchenwachen, Absperr- und
Desinfektionsposten;
7. die Entschädigung des vom Amt engagierten Hilfspersonals bei Untersuchungen und Schutzimpfungen im Anschluss an Seuchenausbrüche unter Beachtung der Artikel 42 und 51 dieses Gesetzes;
8. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen;
9. die Entschädigung der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren für Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten;
10. * im Weiteren gehen die kantonalen Kostenanteile des Sammeldienstes, des
Betriebes und Unterhalts der kantonalen Sammelstelle und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, soweit sie nicht von Privaten, der Gemeinde oder vom
Bund zu tragen sind, zu Lasten der Spezialfinanzierung Tierseuchenbekämpfung.
7. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen
Gegenständen
7.1. VIEHMÄRKTE UND AUSSTELLUNGEN

## Art. 53 {#art_53}

Befugnisse des Amtes
1 Bei akuter Seuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten ist das Amt befugt, die Nichtabhaltung oder die vorübergehende Einstellung
von Viehmärkten, Schlachtviehmärkten, Viehschauen und Viehausstellungen zu verfügen.

## Art. 54 {#art_54}

Lokale und regionale Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
1 Für die Auffuhr zu lokalen Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, wo
nur Tiere aus den Ausstellungs-, Nachbargemeinden beziehungsweise der gleichen
Talschaft aufgeführt werden, sind in der Regel keine Begleitdokumente und Auffuhrkontrollen erforderlich.
2 Das Amt kann davon abweichende Anordnungen treffen, namentlich bezüglich das
Mitführen von Begleitdokumenten.

## Art. 55 {#art_55}

Kosten der Auffuhrkontrollen
1 Die aus den Auffuhrkontrollen entstehenden Kosten sind durch die Veranstalter zu
tragen.
7.2. TIERVERKEHR

## Art. 56 {#art_56}

Tierverkehr mit dem Ausland
1 Wer ausländische Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung zur Sömmerung auf Bündner Alpen auftreiben will, hat dies vor dem beabsichtigten Grenzübertritt dem Amt zu melden.
7.3. VIEHHANDEL

## Art. 57 {#art_57}

Gültigkeit des Patentes
1 Die Patente für Grossviehhandel sind auch für den Handel mit Kleinvieh gültig.
8. Tierschutz

## Art. 58 {#art_58}

Mitwirkungspflichten
1. Meldepflichten
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung auf ihrem Gebiet den kantonalen Vollzugsorganen zu melden.
2 Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker, die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für weitere Berufe der Tiergesundheitspflege, die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren Organe der
Tierseuchenpolizei melden dem Amt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

## Art. 59 {#art_59}

2. Pflicht zur Unterstützung
1 Die Gemeinden, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Fleischkontrolleurinnen und
Fleischkontrolleure, die Kantonspolizei, die Jagdaufsichtsorgane sowie die weiteren
Organe der Tierseuchenpolizei unterstützen die Vollzugsorgane im Bereiche des
Tierschutzes.

## Art. 60 {#art_60}

Beiträge
1 Der Kanton kann an die Durchführung von Kursen, die dem Tierschutz dienen,
Beiträge leisten.

## Art. 61 {#art_61}

Tierversuchskommission
1. Zusammensetzung
1 Die Tierversuchskommission besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern. Davon
sind zwei im Einvernehmen mit dem Graubündner Tierschutzverein als seine Vertreter zu wählen. Das Amt führt das Sekretariat.
2 Die Regierung kann stattdessen zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame
Kommission einsetzen.

## Art. 62 {#art_62}

2. Befugnisse und Aufgaben
1 Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Aufgaben
und Befugnissen berät die Tierversuchskommission das Amt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
2 Das Amt kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

## Art. 63 {#art_63}

Beizug von Organisationen
1 Das Amt kann für die Beratung weitere Organisationen beiziehen.
9. Hundehaltung und Findeltiere

## Art. 64 {#art_64}

Hundehaltung
1. Registrierung und Kontrolle
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung bezeichneten
Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das Halten von Hunden
unterliegt ihrer Kontrolle.
2 Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlassen.

## Art. 65 {#art_65}

2. Wesensprüfung
1 Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten
unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen.
2 Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu
Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die Wesensprüfung ergibt,
dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist.

## Art. 66 {#art_66}

3. Massnahmen
1 Das Amt ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere
an. Es kann insbesondere anordnen, dass
a) die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter Kurse oder Ausbildungen zu
besuchen hat;
b) die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat;
c) das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung zu verbringen ist;
d) das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet werden darf;
e) dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine
zu führen ist;
f) das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf;
g) der Rüde entschädigungslos zu kastrieren beziehungsweise die Hündin zu sterilisieren ist;
h) das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird;
i) das Tier entschädigungslos zu töten ist.
2 Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Tierhalterin oder des Tierhalters.

## Art. 67 {#art_67}

Herrenlose und entlaufene Tiere
1 Herrenlose und entlaufene Tiere sind von den Gemeindeorganen in Gewahrsam zu
nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen. Die Auslagen für die Fütterung und Unterbringung des Tieres, für Nachforschungen und sämtliche weiteren
Spesen sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu tragen.
2 Kann die Halterin oder der Halter des Tieres nicht innert angemessener Frist ermittelt werden, wird es auf Anordnung der Gemeinde an einem geeigneten Platz untergebracht. Sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann, gehen die
Kosten zu Lasten der Gemeinde.
3 Lässt sich das Tier nirgends unterbringen, wird es getötet. Die Halterin oder der
Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
10. Finanzierung

## Art. 68 {#art_68}

Bundes- und Kantonsbeiträge
1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen
sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.

## Art. 69 {#art_69}

Kantonsbeiträge
1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen
im Sinne dieses Gesetzes und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten
Kredite.
2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

## Art. 70 {#art_70}

Gebühren und Entschädigungen
1. Abgabepflicht
1 Wer Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung verursacht oder zu
verantworten hat, muss für die entsprechenden Kosten aufkommen.

## Art. 71 {#art_71}

2. Nachkontrollen
a) Gebührenpflicht
1 Werden bei Kontrollen, welche nach diesem Gesetz, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen oder der übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung durchgeführt werden, Mängel festgestellt, und sind in der Folge Nachkontrollen zur Feststellung der Mängelbehebung notwendig, so sind die Nachkontrollen gebührenpflichtig.

## Art. 72 {#art_72}

b) Gebührenhöhe
1 Die Regierung legt für einfache Kontrollen pauschale Gebühren bis maximal 2000
Franken pro Kontrolle fest.
11. Verfahren und Übertragung von Aufgaben

## Art. 73 {#art_73}

Rechtsmittel im Beitragswesen
1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese
entscheidet endgültig.

## Art. 74 {#art_74}

Datenaustausch
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das Amt und das für die Landwirtschaft zuständige Amt berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Personen- und Betriebsdaten im Bereiche der Landwirtschaft, der Tiergesundheit, der Tierarzneimittel, der Lebensmittel
und des Tierschutzes auszutauschen.
2 Die Daten können mittels eines Abrufverfahrens beidseitig zugänglich gemacht
werden.

## Art. 75 {#art_75}

Übertragung von Aufgaben
1 Die Regierung kann folgende Aufgaben auf Dritte übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen erledigen:
a) die Kontrolle von Detailhandelsbetrieben im Sinne der Heilmittelgesetzgebung;
b) die Führung von Datenbanken;
c) die Entsorgung tierischer Nebenprodukte;
d) Kontrollen von Heim-, Wild- und Versuchstierhaltungen sowie von Tierhandlungen, Zoohandlungen, Tierheimen, Zirkussen und Zoos.
12. Strafbestimmungen

## Art. 76 {#art_76}

Strafbarkeit
1. Verletzung der Bewilligungspflicht
1 Wer ohne Bewilligung einen der bewilligungspflichtigen Berufe dieses Gesetzes
oder der darauf beruhenden Erlasse ausübt oder sich hiefür empfiehlt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
2 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen,
werden entschädigungslos eingezogen.
Art. 76a * 2. Gefährdung durch Tiere
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt;
b) durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr
für Menschen oder Sachen herbeiführt;
c) ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt;
d) ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder
andere Tiere nicht abhält.
2 Liegt eine Widerhandlung gegen Absatz 1 vor, kann das Amt die Tötung des Tieres anordnen.

## Art. 77 {#art_77}

3. Weitere Widerhandlungen *
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse des
Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

## Art. 78 {#art_78}

Juristische Personen und Gesellschaften
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen
Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesverwaltungsstrafrechts anwendbar.

## Art. 79 {#art_79}

Verjährung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute
Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in
fünf Jahren.
Art. 80 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Übertretungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen sowie der zugehörigen übergeordneten eidgenössischen Gesetzgebung werden durch die zuständige
kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden beurteilt.
13. Schlussbestimmungen

## Art. 81 {#art_81}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Veterinärgesetz vom 25. September
19945) aufgehoben.

## Art. 82 {#art_82}

Übergangsbestimmungen
1 Auf hängige Verfahren ist neues Recht anzuwenden.
2 Personen, welche bereits in den drei Monaten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit
oder ohne Bewilligung recht- und regelmässig einen Beruf der Tiergesundheitspflege im Kanton ausgeübt haben, sind befugt, diesen weiterhin auszuüben. Sie haben
sich jedoch innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt
zu melden und an die Berufs- und Verhaltenspflichten dieses Gesetzes zu halten.
3 Gibt eine Person ihre Tätigkeit, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig ohne Bewilligung ausgeübt hat, auf, hat sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
eine Bewilligung nach Artikel 13 ff. dieses Gesetzes einzuholen.

## Art. 83 {#art_83}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum6).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens7) dieses Gesetzes.
5) AGS 1994, 3126
6) Die Referendumsfrist ist am 12. Dezember 2007 ungenutzt abgelaufen.
7) Mit RB vom 11. November 2008 auf den 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.08.2007 01.12.2008 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 76a eingefügt 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 77 Titel geändert 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 80 totalrevidiert 2010, 2414
19.10.2011 01.12.2012 Art. 32 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Titel 5. geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 34 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 35 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 37 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 38 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 49 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 50 Abs. 1, 1. geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 51 Abs. 1, 5. geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 52 Abs. 1 geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 52 Abs. 2, 10. geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.08.2007 01.12.2008 Erstfassung -
Art. 31 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 31 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 32 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Titel 5. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 34 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 35 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 35 Abs. 1, 1. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 36 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 37 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 38 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 49 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 50 Abs. 1, 1. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 51 Abs. 1, 5. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 52 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 52 Abs. 2, 10. 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 76a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2414
Art. 77 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010, 2414
Art. 80 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2414
