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title: "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Anwendungsmodalitäten von Artikel 55a KVG
über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Grundsätze zur Beschränkung der Anzahl der zur Tätigkeit zulasten der
OKP zugelassenen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone, insbesondere die
Berechnungsmethode der Höchstzahlen, werden im Bundesrecht geregelt.
Zulassungsbeschränkung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP – V 842.1.15

## Art. 3 {#art_3}

Festlegung der Höchstzahl
1 Auf der Grundlage der Ermittlung der Höchstzahlen gemäss Artikel 5 der
Verordnung des Bundes vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in
Radiologie betroffen. Ihre Anzahl wird auf 44,2 Vollzeitäquivalente beschränkt.

## Art. 4 {#art_4}

Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) beantragt werden.
2 Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt alle Auskünfte oder Belege verlangen, die für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP relevant
sind. Es kann dafür auch die Stellungnahme des kantonalen Berufsverbands
der Ärztinnen und Ärzte einholen.
3 Auf Stellungnahme des Amtes entscheidet die Direktion für Gesundheit und
Soziales (die Direktion) über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.
Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen und mit zeitlichen oder
räumlichen Einschränkungen verknüpft werden.
4 Die von der Zulassungsbeschränkung betroffenen Ärztinnen und Ärzte werden nur bis zur Höchstzahl nach Artikel 3 zugelassen.
5 In Ausnahmefällen kann die Direktion von der Beschränkung abweichen,
insbesondere aus Gründen des regionalen Gleichgewichts oder der öffentlichen Gesundheit.

## Art. 5 {#art_5}

Verfall der Zulassung
1 Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der OKP, von denen nicht innerhalb von
6 Monaten nach Ausstellung Gebrauch gemacht wird, verfallen.
2 Kann diese Frist aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, so kann sie von
der Direktion auf schriftliches und begründetes Gesuch verlängert werden.
3 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt zum Zeitpunkt der
Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.

## Art. 6 {#art_6}

Informationspflicht
1 Die von der Zulassungsbeschränkung betroffenen selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte melden dem Amt unverzüglich jegliche Änderung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsgrad oder die Aufgabe ihrer Tätigkeit.
Zulassungsbeschränkung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP – V 842.1.15
2 Die Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege und die Spitäler melden
dem Amt unverzüglich:
a) jede Änderung des Beschäftigungsgrads ihrer von der Zulassungsbeschränkung betroffenen Ärztinnen und Ärzte;
b) die Anstellung und den Weggang von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe ihres Beschäftigungsgrads.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühr
1 Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr von 500 bis 1000 Franken
erhoben.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsmittel
1 Die Entscheide, die in Anwendung dieser Verfügung getroffen werden, können mit Beschwerde gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmungen
1 Es können gemäss Artikel 55a Abs. 5 KVG 1) weiterhin tätig sein:
a) Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP
erbracht haben;
b) Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines
Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Abs. 2 Bst. n KVG 2)
vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen
Einrichtung weiter ausüben.
1) SR 832.10
2) SR 832.10
Zulassungsbeschränkung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP – V 842.1.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2025 Erlass Grunderlass 01.07.2025 2025_053
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.07.2025 01.07.2025 2025_053
