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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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633.070
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau
über die Befreiung von der Erbschafts-
und Schenkungssteuer
Vom 14. und 22. Juni 1982
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und
der Regierungsrat des Kantons Aargau
vereinbaren:
1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:
a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
b) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
c) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen
Interesse erfüllen.
2. Diese Steuerbefreiung wird jedoch nur in dem Umfang gewährt,
a) in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuerfrei ist, und
b) in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton vergleichbare Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der
Steuer befreit.
3. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
a) 1) im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
b) im Kanton Aargau auf die vom Kanton und von den Einwohnergemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
AGS Bd. 10 S. 685
1) Fassung gemäss Änderung vom 12. August/18. Dezember 1996, in Kraft seit 1.
Januar 1997 (AGS 1997 S 44).
633.070 Erbschafts- und Schenkungssteuer
4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider
Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach dem
1. Januar 1982 zugeflossenen Vermögensanfälle und Zuwendungen.
5. Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Beginn eines Kalenderjahres von
der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
Appenzell, den 22. Juni 1982 Standeskommission des Kantons
Appenzell I.Rh.
Regierender Landammann:
BREITENMOSER
Ratschreiber:
BREITENMOSER
Aarau, den 14. Juni 1982 Regierungsrat des Kantons
Aargau
Landammann:
URSPRUNG
Staatsschreiber:
SIEBER
