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title: "Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge"
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provisions: 29
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# Gesetz über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz soll die Chancengleichheit für das Absolvieren einer Ausbildung fördern, indem der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsbeiträge sowie Schulgeldbeiträge gewährt.

## Art. 2 {#art_2}

Arten der Beiträge und deren Funktion
1 Unter Ausbildungsbeiträgen sind Stipendien und Darlehen zu verstehen.
2 An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien ausgerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien möglich.
3 An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können nur
Darlehen gewährt werden.
4 Unter Schulgeldbeiträgen sind Abgeltungen an ausserkantonale Schulen
zu verstehen, um Glarner Lernende den Einheimischen gleichzustellen.
2. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie den betroffenen Personen und deren Eltern.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigt können sein:
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben
oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen;
SBE XII/4 236 1
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose;
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und
Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten, mit denen
entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Die Beitragsberechtigung setzt voraus:
a. dass sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Glarus befindet und
b. die Ausbildung vor Abschluss des 45. Altersjahres begonnen wird.

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildungsstufen
1 Die Beitragsberechtigung gilt für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
und dieser nachgelagerten Stufen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildungsgänge
1 Die Ausbildung muss zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten
Abschluss führen.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der
Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

## Art. 7 {#art_7}

Dauer der Beitragsleistung
1 Bei mehrjährigen Ausbildungen werden Ausbildungsbeiträge für die ordentliche Ausbildungsdauer gewährt. Innerhalb dieser Ausbildungszeit werden nur für ein Repetitionsjahr Ausbildungsbeiträge gewährt.
2 Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen
keine Beiträge ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Besonders ausgestaltete Ausbildungsgänge
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Ausbildungsgängen trägt
die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde (Fachstelle) bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall Rechnung.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte
Studienzeit angemessen zu verlängern.

## Art. 9 {#art_9}

Wechsel der Ausbildung
1 Erfolgt ein Wechsel der Ausbildung ein erstes Mal oder aus wichtigem
Grund, werden auch für die neu in Angriff genommene Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.
2 Die Dauer der neuen Ausbildung ist für die Beitragsgewährung massgebend. Die Dauer, während der vor dem Wechsel Ausbildungsbeiträge bezogen wurden, kann angemessen angerechnet werden.
3. Stipendien

## Art. 10 {#art_10}

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Subsidiarität des Kantons
1 Der Kanton leistet Stipendien an Personen, welche den Nachweis erbringen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der Eltern
oder anderer zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichteter Personen für die Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreichen.
2 Der Kanton leistet Stipendien grundsätzlich subsidiär zu Leistungen Dritter.
Subsidiaritätsklauseln Dritter, welche keine gesetzliche Leistungspflicht haben, sind zu berücksichtigen.

## Art. 11 {#art_11}

Bemessung
1 Stipendien decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendigen Kosten, sofern diese Kosten die zumutbaren Leistungen der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und die Leistungen anderer Dritter übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dienen unter
anderem die Werte der Steuerveranlagungen.
2 Der anrechenbare Aufwand für die Lebenshaltung und Ausbildung ist nach
oben begrenzt. Ebenso sind für die Einnahmen Freibeträge und Höchstlimiten festzulegen.
3 Die zumutbare Leistung der Eltern reduziert sich, wenn die gesuchstellende Person:
a. eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung
befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren
durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
b. verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
c. Kinder hat.

## Art. 12 {#art_12}

Maximalstipendien
1 Der Maximalbetrag für ein Jahresstipendium beträgt:
a.
* für eine in Ausbildung stehende Person 17 000 Franken1);
b.
* für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5300 Franken pro Kind2).
2 Für Schul- und Studiengelder werden bei der Berechnung der Stipendien
maximal 1500 Franken pro Jahr angerechnet. Der Regierungsrat kann höhere Schul- und Studiengelder berücksichtigen und bestimmen, dass sich der
Maximalbetrag für ein Jahresstipendium im Umfang der entsprechenden
Differenz erhöht.

## Art. 13 {#art_13}

Rückerstattung
1 Stipendien müssen zurückbezahlt werden, wenn sie unter falschen Angaben erwirkt worden sind.
2 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
3 Stirbt die Stipendiatin oder der Stipendiat, verzichtet der Kanton auf die
Rückforderung ausbezahlter Stipendien.
4. Darlehen

## Art. 14 {#art_14}

Höchstansätze und Ausrichtungsmodalitäten
1 Der Regierungsrat legt Höchstansätze pro Ausbildungsjahr und im Total
fest.
2 Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Darlehen unter Berücksichtigung des Bedarfs der gesuchstellenden Person. Sie schliesst Verträge ab.
3 Für die Darlehensbewirtschaftung können Dienste Dritter in Anspruch genommen werden.

## Art. 15 {#art_15}

Rückzahlung und Verzinsung
1 Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung während einer Dauer von
sechs Jahren zinslos. Für die Zeit danach regelt die Verordnung des Regierungsrates die Verzinsung, wobei der Zinssatz 5 Prozent nicht überschreiten
darf.
2 Darlehen sind vom Abschluss der Ausbildung an innert längstens zwölf
Jahren zurückzuzahlen. Die Fachstelle kann einen Abzahlungsplan festlegen.
1) Betrag geändert gemäss Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe a der Stipendienverordnung (SBE 2026 24)
2) Betrag geändert gemäss Artikel 38a Absatz 2 Buchstabe b der Stipendienverordnung (SBE 2026 24)

## Art. 16 {#art_16}

Forderungsverzicht
1 Aus wichtigem Grund kann das Departement teilweise oder vollständig auf
die Darlehensrückzahlung verzichten.
5. Schulgeldbeiträge

## Art. 17 {#art_17}

1 Für Bildungsgänge, welche im Kanton nicht gleichwertig absolviert werden
können, werden im Rahmen interkantonaler Abkommen Leistungen erbracht.
2 Untersteht ein Bildungsgang keinem Abkommen oder sieht das Abkommen
keine zwingende Leistungspflicht vor, so können gleichwohl Beiträge geleistet werden, um damit die Glarner Lernenden den Lernenden am Standort
gleichzustellen.
3 Die Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen für solche Bildungsgänge regelt die Verordnung.
6. Organisations- und Verfahrensbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Gesuch
1 Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin zugesprochen. Die Verordnung regelt das Gesuchsverfahren.

## Art. 19 {#art_19}

Datenbearbeitung und Amtshilfe
1 Die Fachstelle kann auf Daten von Kanton und Gemeinden zugreifen, die
für die Durchführung dieses Gesetzes benötigt werden.
2 Sie kann folgende Daten von gesuchstellenden Personen sowie Personen,
welche diesen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, anfordern:
a. Personalien;
b. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die
Aufenthaltsbewilligung und die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse;
c. Leistungen des Gemeinwesens.
3 Die Daten können einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern
übermittelt und insbesondere mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht
werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Die Fachstelle stellt dem Bund ihre Daten zur Auslösung des Bundesbeitrages und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik
zur Verfügung.

## Art. 20 {#art_20}

Dienstleistungen, Fonds für Härtefälle und besondere Leistungen
1 Der Regierungsrat kann mit Dritten vertraglich vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Entschädigung der Vollkosten Aufgaben übernimmt, welche
dem Aufgabenbereich der Fachstelle entsprechen.
2 Die daraus fliessenden Entschädigungen an den Kanton sind einem Fonds
für Härtefälle und für besondere Leistungen zuzuführen. Der Regierungsrat
erlässt die notwendigen Bestimmungen.

## Art. 21 {#art_21}

Pflichten der gesuchstellenden Person
1 Die gesuchstellende Person hat das Gesuch wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten
Unterlagen innert der von der Verordnung festgelegten Frist der Fachstelle
einzureichen. Sie ist zur Auskunftserteilung und zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen verpflichtet, die für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bedeutsam sind.
2 Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf einer Verfügung mit der
Pflicht zur Rückerstattung oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur
Folge haben.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Vollzug
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige Fachstelle.

## Art. 23 {#art_23}

Teuerung
1 Der Regierungsrat kann die Ansätze für den anrechenbaren Aufwand und
die zumutbaren Leistungen, die Freibeträge und Höchstlimiten für Einnahmen, die pauschalierten Ansätze sowie die Maximalbeträge für ein Jahresstipendium auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung
anpassen. Massgebend ist jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

## Art. 24 {#art_24}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung
und regelt insbesondere:
a. die Anerkennung und Aberkennung von Ausbildungsgängen;
b. die Behandlung von verspätet eingereichten Gesuchen;
c. die Einzelheiten bezüglich Ausbildungsdauer und die Ausnahmen
bezüglich Repetitionsjahr;
d. die Gründe und die Dauer, die zur Beitragsberechtigung im Zusammenhang mit dem Ausbildungswechsel führen;
e. die anrechenbaren Kosten, den höchstanrechenbaren Aufwand für
Lebenshaltung und Ausbildung, die zumutbaren Leistungen, die
Freibeträge und Höchstlimiten für die Einnahmen, wobei Pauschalierungen möglich sind;
f. die Ausnahmen bei der Abgrenzung zwischen Stipendien und Darlehen (Art. 2 Abs. 2 und 3).

## Art. 25 {#art_25}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Landrat kann den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Vereinbarungen beschliessen, welche die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen zum
Gegenstand haben und mit dem Inhalt dieses Gesetzes vereinbar sind.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts3)

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 10. Januar 2001
über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge und das Reglement vom 13. Februar 2001 über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen.

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmung
1 Ausbildungsbeiträge für Schuljahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen bisherigem Recht.

## Art. 29 {#art_29}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.4)
3) Die Änderung wurde im betroffenen Erlass eingefügt.
4) Gemäss Art. 40 Stipendienverordnung (GS IV E/1/3) am 1. August 2012.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.06.2026 01.08.2026 Art. 12 Abs. 1, a. geändert SBE 2026 25
23.06.2026 01.08.2026 Art. 12 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 25
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 12 Abs. 1, a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 25
Art. 12 Abs. 1, b. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 25
