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title: "Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte

## § 2 {#par_2}

Bewilligungskriterien
1 Dritten kann die Benützung kantonaler Schulanlagen auf Gesuch hin bewilligt werden,
wenn
a. dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt wird,
b. kantonale Dienststellen die Anlagen nicht beanspruchen,
c. die gesuchstellenden Personen für eine sachgemässe Benützung Gewähr bieten.
2 Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht.
1 SRL Nr. 680
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 1 und 11 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1995 454
2 Nr. 503
3 Es gelten des weitern folgende Grundsätze:
a. Bevorzugt werden natürliche und juristische Personen, welche die Anlagen für
soziale, kulturelle, sportliche oder andere ideelle Zwecke benützen.
b. An zweiter Stelle werden natürliche und juristische Personen berücksichtigt, welche die Anlagen für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen benützen.
§ 3 * Gesuche
1 Gesuche um Benützung kantonaler Schulanlagen sind an die zuständige Schulleitung
zu richten.

## § 4 {#par_4}

Bewilligung
1 Die zuständige Schulleitung entscheidet schriftlich über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte und legt die Gebühren fest.
2 Mit dem zustimmenden Entscheid sind der gesuchstellenden Person Weisungen und
Bedingungen für die Benützung der kantonalen Schulanlagen in schriftlicher Form abzugeben.

## § 5 {#par_5}

Rechte und Pflichten der benützungsberechtigten Dritten
1 Die benützungsberechtigten Dritten haben das Recht, die kantonalen Schulanlagen im
Rahmen des Entscheids der Schulleitung zu benützen.
2 Sie haben neben der Hausordnung und andern schriftlichen Weisungen insbesondere
folgende Vorschriften einzuhalten:
a. Die Anlagen dürfen nur im bewilligten Zeitraum benützt werden.
b. Sie sind sorgfältig zu benützen.
c. Die Schulleitung übergibt die Anlagen einer vom benützungsberechtigten Dritten
bezeichneten Person, die für die ordnungsgemässe Benützung und Rückgabe an
die Schulleitung verantwortlich ist.

## § 6 {#par_6}

Haftung und Versicherung
1 Die benützungsberechtigten Dritten haften für alle Schäden, die durch unsachgemässe
Benützung der kantonalen Schulanlagen entstehen.
2 Benützungsberechtigte Dritte, die kantonale Schulanlagen benützen, haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und die Schulleitung darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Der Kanton haftet weder für Personenschäden noch für Sach- oder Diebstahlschäden,
die den benützungsberechtigten und andern Dritten entstehen.

## § 7 {#par_7}

Gebühren
1 Die Benützung kantonaler Schulanlagen ist gebührenpflichtig.
2 Die Gebühren sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.

## § 8 Nr. 503 3 {#par_8}

Gebührenzuschläge
1 Sofern mit der Benützung kantonaler Schulanlagen gewinnbringende Einnahmen erzielt werden, sind Zuschläge zur Gebühr gemäss Anhang 1 zu entrichten.
2 Umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, Apparatebedienung, die Anwesenheit des Hauswarts nach 17 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nach

## § 9 Zeitaufwand in Rechnung gestellt. * {#par_9}

Gebührenerlass
1 Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben für die Dauerbenützung kantonaler Schulanlagen reduzierte Gebühren gemäss Anhang 2 zu entrichten, wenn sie durch die Benützung keine Gewinne erzielen. *
2 Organisationen für Jugendsport und Jugendkultur sowie von Kulturschaffenden kann
auf Gesuch hin die Entrichtung von Gebühren erlassen werden, wenn keine Gewinne erzielt werden.

## § 10 {#par_10}

Gebührenerhebung
1 Die zuständige Schulleitung erhebt die Gebühren.

## § 12 § 11 * … {#par_12}

Rechtsmittel
1 Entscheide der Schulleitung über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte können
beim Finanzdepartement nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege3 angefochten werden. *
2 Entscheide über die Gebührenfestsetzung sind gemäss den § 22 und 27 des Gebührengesetzes4 anfechtbar.

## § 13 {#par_13}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Kantonsschulen sowie der kantonalen Seminarien durch Vereine, Gesellschaften usw. vom 9. Oktober 19755 wird aufgehoben.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 40
4 SRL Nr. 680
5 Das Reglement (SRL Nr. 503) wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
4 Nr. 503
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.11.1995 01.01.1996 Erstfassung G 1995 454
§ 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 8 Abs. 2 11.02.2025 01.08.2025 geändert G 2025-023
§ 9 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 11 11.02.2025 01.08.2025 aufgehoben G 2025-023
§ 11 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 11 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 413
§ 12 Abs. 1 28.11.2008 01.01.2009 geändert G 2008 425
Anhang 1 16.04.2013 01.08.2013 Inhalt geändert G 2013 158
Anhang 1 11.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-023
Anhang 2 04.12.2012 01.08.2013 Inhalt geändert G 2012 385
Anhang 2 11.02.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-023
Anhang 3 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 368
Anhang 4 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 368
Anhang 5 19.08.2014 01.09.2014 aufgehoben G 2014 332
Nr. 503 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung G 1995 454
16.12.2003 01.01.2004 § 1 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 3 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 9 Abs. 1 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 11 Abs. 1 geändert G 2003 413
16.12.2003 01.01.2004 § 11 Abs. 3 geändert G 2003 413
28.11.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert G 2008 425
04.12.2012 01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 385
04.12.2012 01.01.2013 Anhang 3 aufgehoben G 2012 368
04.12.2012 01.01.2013 Anhang 4 aufgehoben G 2012 368
16.04.2013 01.08.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2013 158
19.08.2014 01.09.2014 Anhang 5 aufgehoben G 2014 332
11.02.2025 01.08.2025 § 8 Abs. 2 geändert G 2025-023
11.02.2025 01.08.2025 § 11 aufgehoben G 2025-023
11.02.2025 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2025-023
11.02.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-023
Nr. 503-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.08.2025)
Gebührentarif für die Benützung
kantonaler Schulanlagen
1. Schulzimmer (Benützung bis 4 Stunden) Fr.
Schulzimmer bis 25 Arbeitsplätze (inkl. Infrastruktur) 65.–
jedes zusätzliche gleich grosse Schulzimmer
(Benützung zur gleichen Zeit) 50.–
Schulzimmer ab 26 Arbeitsplätze (inkl. Infrastruktur) 90.–
jedes zusätzliche gleich grosse Schulzimmer
(Benützung zur gleichen Zeit) 75.–
Informatikzimmer bis 15 Arbeitsplätze (inkl. Informatikausstattung,
ohne Demonstrationsmaterial) 170.–
Informatikzimmer ab 16 Arbeitsplätze (inkl. Informatikausstattung,
ohne Demonstrationsmaterial) 275.–
Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer (inkl. Ausstattung) 90.–
Fachraum für Hauswirtschaft, Handarbeit oder Werken
(inkl. Ausstattung) 115.–
Schulküche 215.–
Konferenz- und Sitzungszimmer 115.–
Bei der Benützung für je weitere 4 Stunden ermässigen sich diese
Gebühren um jeweils 25 Prozent.
2. Säle (Benützung bis 4 Stunden)
Hörsaal bis 75 Arbeitsplätze (inkl. Infrastruktur) 115.–
Hörsaal ab 76 Arbeitsplätze (inkl. Infrastruktur) 170.–
Zeichensaal 90.–
Singsaal 90.–
Aula bis 200 Sitzplätze, ohne Bühne 215.–
Aula bis 200 Sitzplätze, mit Bühne 275.–
Aula ab 201 Sitzplätze, ohne Bühne 400.–
Aula ab 201 Sitzplätze, mit Bühne 530.–
2 Nr. 503-A1
Fr.
Bühne klein 145.–
Bühne gross 275.–
Mensa/Kantine 275.–
Foyer 215.–
andere Säle 215.–
Bei der Benützung für je weitere 4 Stunden ermässigen sich diese
Gebühren um jeweils 25 Prozent.
3. Turn- und Sporthallen (inkl. Garderoben/Duschen)
Benützung bis 2 Stunden 115.–
Benützung 2–4 Stunden 200.–
Benützung 4–8 Stunden 320.–
Kraftraum, pro 2 Stunden 90.–
4. Schwimmhallen (inkl. Garderoben/Duschen)
Benützung bis 2 Stunden 145.–
Benützung 2–4 Stunden 250.–
Benützung 4–8 Stunden 425.–
5. Aussensportanlagen (inkl. Garderoben/Duschen)
Rasenspielfeld, Benützung bis 2 Stunden 115.–
Rasenspielfeld, Benützung 2–4 Stunden 200.–
Rasenspielfeld, Benützung 4–8 Stunden 320.–
Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn, Benützung bis 2 Stunden 115.–
Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn, Benützung 2–4 Stunden 200.–
Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn, Benützung 4–8 Stunden 320.–
gesamte Sportanlage der Kantonsschule Luzern,
Benützung bis 4 Stunden 800.–
gesamte Sportanlage der Kantonsschule Luzern,
Benützung 4–8 Stunden 1500.–
6. Apparate und Aussengegenstände (zusätzlich zu den Raumgebühren, wenn nicht ausdrücklich in diesen inbegriffen)
Orgel 115.–
Konzertflügel (Instrumentenstimmung zu Lasten
der benützenden Person) 75.–
Klavier (Instrumentenstimmung zu Lasten
der benützenden Person) 50.–
Beschallungsanlage (Aula) 145.–
Projektionsanlage 50.– bis 90.–
Nr. 503-A1 3
Weitere Geräte und Anlagen nach spezieller Vereinbarung.
7. Zuschläge
Erhebt die gesuchstellende Person von den benützenden oder besuchenden Personen
Eintrittsgelder oder betreibt sie während der Benützungsdauer einen Wirtschaftsbetrieb, wird ein Zuschlag bis Fr. 1000.– pro Tag erhoben. Wird mit der Benützung ein
kommerzieller Zweck verfolgt, wird ein Zuschlag bis Fr. 6000.– pro Tag erhoben.
Aufwendungen für umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, für die Apparateinstruktion oder -bedienung und für die Anwesenheit des Hauswarts nach 17 Uhr
sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden pro Stunde mit Fr. 75.– in Rechnung gestellt.
Nr. 503-A2 1
Anhang 2
(Stand 01.08.2025)
Gebührentarif für die Dauerbenützung kantonaler
Schulanlagen durch Sportvereine, kulturelle Vereine
und gemeinnützige Organisationen
Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben bei einer
Dauerbenützung von mindestens einem Semester Dauer folgende Gebühren pro Stunde
zu entrichten:
1. Benützung von Schulanlagen während der Woche Fr.
Schulzimmer 15.–
Informatik- und Fachzimmer 40.–
Schulküche 40.–
Hörsaal 40.–
Aula 40.–
Singsaal 20.–
Turnhalle (mit Garderobe/Duschen) 20.–
Schwimmhalle (mit Garderobe/Duschen) 50.–
2. Benützung von Schulanlagen an Wochenenden und
Feiertagen und für Wettkämpfe während der Woche
Schulzimmer 30.–
Informatik- und Fachzimmer 70.–
Schulküche 70.–
Hörsaal 70.–
Aula 70.–
Singsaal 45.–
Einfach-Turnhalle (mit Garderobe/Duschen) 45.–
Mehrfach-Turnhalle (mit Garderobe/Duschen) 85.–
Schwimmhalle (mit Garderobe/Duschen) 95.–
