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title: "Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee"
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provisions: 32
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# Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee

## § 1 A. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee.
2 Die Kantone signalisieren die Grenzen des Sees bei den Flussmündungen.

## § 2 {#par_2}

Fischereiausübung
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden.
Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

## § 3 {#par_3}

Fischeinsatz
1 Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

## § 4 {#par_4}

Statistik
1 Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
1 sGS 854.351.
2 Vom Eidg Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am
23. Februar 2011; im Amtsblatt veröffentlicht am 10. Januar 2011, ABl 2011, 74 ff.; in Vollzug
ab 1. Januar 2011.
nGS 46–64

## § 5 B. Schutzbestimmungen (2.) {#par_5}

Schonzeiten
1 Es gelten folgende Schonzeiten:3
a) Forellen: 1. Oktober bis 25. Dezember;
b) Seesaibling: 1. Oktober bis 25. Dezember;
c) Äsche: 1. Februar bis 31. Mai;
d) Blalig (Grossfelchen): 20. November bis 31. Dezember;
e) Albeli (Kleinfelchen): 20. November bis 31. Dezember;
f) Hecht: 1. April bis 31. Mai.

## § 6 {#par_6}

Schonmasse
1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:4
a) Forellen: 40 cm;
b) Äsche: 32 cm;
c) Blalig (Grossfelchen): 28 cm;
d) Hecht: 45 cm.
2 Das Schonmass für Seesaibling und Albeli (Kleinfelchen) wird aufgehoben.

## § 7 {#par_7}

Fischereizeiten
1 Die Angelfischerei vom Ufer sowie das Heben und Setzen der Reusen und Netze
ist erlaubt:
a) während der Sommerzeit von 4.00 bis 23.00 Uhr;
b) während der Winterzeit von 5.00 bis 22.00 Uhr.
2 Der Trüschenfang (Grundfischerei) vom Ufer ist ohne zeitliche Einschränkung
gestattet.
3 Die Bootsangelfischerei ist von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis eine
halbe Stunde nach Sonnenuntergang zugelassen.

## § 8 {#par_8}

Köderfische
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
3 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen
versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
4 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen
versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
2 Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Walensee
stammen.

## § 9 {#par_9}

Köderfischfang
1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Monats- und
Jahrespatenten erlaubt.
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

## § 10 {#par_10}

Schon- und Sperrgebiete
1 Die Schon- und Sperrgebiete richten sich nach dem Anhang.

## § 11 {#par_11}

Sonderfänge
1 Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.

## § 12 C. Angelfischerei (3.) {#par_12}

Freiangelfischerei
1 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem
einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt
sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind
Köderfische.

## § 13 {#par_13}

Patente
1 Die Kantone Glarus und St.Gallen erteilen die Berechtigung zur Ausübung der
Fischerei als Ufer- oder Bootspatent für den ganzen Walensee und bestimmen die
Voraussetzungen dafür.
2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien (exklusiv Gästepatente) zum halben Preis. Massgebend ist
das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erreicht wird.
3 Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone (SG, GL, SZ, ZH) bezahlen die einfache, alle andern Personen die doppelte Taxe.

## § 14 {#par_14}

Fanggeräte und Hilfsmittel
1 Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
a) ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene);
b) höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;
c) die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken;
d) Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
e) Fischortungsgeräte;
f) Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.

## § 15 {#par_15}

Widerhaken
1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
2 Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum
Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf Widerhaken für die Hegene und in
der Schleppangelfischerei am Einerhaken verwenden.

## § 16 {#par_16}

Beschränkung der Fanggeräte
1 Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten):
a) für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel);
b) vom stehenden Boot aus: Drei Ruten oder Schnüre;
c) bei der Schleppangelfischerei: Höchstens acht Anbissstellen. Der Abstand von
seitlichen Auslegern (Seehunde u. ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen.

## § 17 {#par_17}

Beschränkung der Schleppfischerei
1 Die Schleppangelfischerei ist vom 1. Oktober bis 25. Dezember verboten.
2 Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehunde und andere in der Wirkung
vergleichbare Geräte sind nur ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen. Zusätzlich ist mit diesen Fang-geräten im ganzen See ein Abstand von 50 Me -
tern zum Ufer einzuhalten.

## § 18 {#par_18}

Rücksichtnahme
1 Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Angelfischergerät.
2 Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischernetzen einen Abstand von 50
Metern einzuhalten.

## § 19 {#par_19}

Fangzahlbeschränkung
1 Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
a) Forellen: 4 Stück;
b) Blalig (Grossfelchen): 5 Stück;
c) Hecht: 5 Stück.
2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.

## § 20 {#par_20}

Behandlung geschonter Fische
1 Geschonte und überzählige Fische sind sofort, sorgfältig und mit nassen Händen
ins Gewässer zurückzusetzen.

## § 21 {#par_21}

Ausweispflicht
1 Die Fischereiberechtigung sowie ein amtlicher Ausweis sind beim Fischen mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

## § 22 D. Berufsfischerei (4.) {#par_22}

Zahl der Bewilligungen
1 Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen.
2 Die Kantone Glarus und St.Gallen einigen sich über die von ihnen ausgegebenen
Berufsfischereiberechtigungen.
3 Sie setzen die Anforderungen an die Berufsfischer fest und informieren das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen.

## § 23 {#par_23}

Gehilfen
1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe
bei der Fischerei erteilen.
2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für
Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.

## § 24 {#par_24}

Stellvertretung
1 Die Kantone können in begründeten Fällen, insbesondere bei längerer Arbeitsunfähigkeit, die Stellvertretung des Berufsfischers bewilligen.
2 Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann
der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer
das Einholen der Geräte gestatten.

## § 25 {#par_25}

Zugelassene Fanggeräte
1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
a) Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang (Treibnetze mit kantonaler
Spezialbewilligung);
b) Schwebnetze, beidseitig verankert oder frei treibend, höchstens 10 m hoch
und 90 m lang;
c) Albeli-Ankersatz, beidseitig verankert, höchstens 7 m hoch und 90 m lang;
d) Zuggarn, unter von den Kantonen festgelegten Bedingungen;
e) Reusen.
2 Andere Geräte (ausser Feumer, Fischortungsgeräten, GPS und Radar) dürfen nur
mit besonderer Bewilligung der Kantone verwendet werden.
3 Anzahl und Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.

## § 26 {#par_26}

Netz- und Reusenmarkierungen
1 Die Gerätschaften sind deutlich, Netze an jedem Netzende zu markieren. Bei
Grundnetzen müssen die Netzenden, die tiefer als 50 m liegen, nicht markiert werden.
2 Markierungsbojen und Schwimmer müssen die Mindestdimensionen von 12 cm
x 16 cm x 5 cm aufweisen. Sie sind mit den Initialen des Berufsfischers zu verse -
hen.
3 Bei Schwebnetzen beträgt das Volumen der Markierboje mindestens 5 Liter. Die
Markierbojen sind so zu bezeichnen, dass die eine Hälfte rot, die andere Hälfte
weiss ist.

## § 27 {#par_27}

Netzleerung
1 Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50
m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit jeden Tag zu leeren.
2 Geräte, die wegen ungünstiger Witterung nicht während der erlaubten Fangzeiten gehoben werden können, sind so bald als möglich einzuholen. Der zuständige
Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.

## § 28 {#par_28}

Behandlung geschonter Fische
1 Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden
und zu töten.

## § 29 {#par_29}

Beizug der Berufsfischer
1 Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.

## § 30 E. Schlussbestimmungen (5.) {#par_30}

Inkraftsetzung
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am
1. Januar 2011 in Kraft.

## § 31 {#par_31}

Aufhebung
1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Walensee vom 5. November
19945 aufgehoben.

## § 32 {#par_32}

Veröffentlichung
1 Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone
St.Gallen und Glarus zu veröffentlichen.
5 nGS 29–94 (sGS 854.351.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–64 14.06.2010 01.01.2011
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–64
Anhang
Die Fischerei ist in folgenden Schon- und Sperrgebieten vollständig untersagt:
– Einmündung Seez vom 1. September bis 25. Dezember:
Innerhalb eines Kreisbogens von 150 m Radius mit Mittelpunkt in der Seezmündung.
– Einmündung Glarner Linth vom 1. September bis 25. Dezember:
Innerhalb eines Kreisbogens von 200 m Radius um die Linthmündung resp. am
Ufer innerhalb der von den Kantonen ausgeschilderten Signalisationen.
Die Netz- und Garnfischerei ist in folgenden Schon- und Sperrgebieten gesperrt:
– Einmündung Seegraben vom 1. Oktober bis 25. Dezember:
Innerhalb eines Kreisbogens von 100 m Radius mit Mittelpunkt beim äusseren
rechtsufrigen Sporrenkopf des Seegrabens.
– Abfluss des Linthkanals vom 1. Oktober bis 30. April:
Im Walensee innerhalb einer Linie vom Wühresporn / Weesen zum östlichen
Sporn des linksseitigen Linthkanaldammes.
Die Tiefseeschleike (gemäss § 17) ist nur ausserhalb folgender Sperrgebiete zugelassen:
Schon- und Sperrgebiete im Walensee
