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title: "Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle"
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# Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle

## Art. 1 {#art_1}

1 Das kantonale Untersuchungsamt führt als kantonale Amtsstelle unter der
Aufsicht der kantonalen Polizeidirektion:
a) das in Art. 359 lit. b StGB vorgeschriebene Strafregister nach Massgabe der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und der eidgenössischen Strafregisterverordnung;
b) die kantonale Strafkontrolle nach den Vorschriften dieses Beschlusses.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die kantonale Strafkontrolle hat alle Personen, die von den Behörden des
Kantons Appenzell l. Rh. verurteilt worden sind, sowie alle verurteilten
Kantonsbürger zu erfassen, sofern eine der Voraussetzungen gemäss Abs.
2 dieses Artikels erfüllt ist.
2 In die kantonale Strafkontrolle sind einzutragen: *
a) die Verurteilungen wegen Übertretungen kantonaler Vorschriften zu
einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse von mehr als Fr. 500.-- einschliesslich der Nebenstrafen und Massnahmen;
b) die administrativen Versorgungen und Kantonsverweisungen;
c) die Tatsache, dass die Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug oder
unter Anordnung der vorzeitigen Löschung der Busse ausgesprochen
wurde;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
330.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) die Tatsachen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen bewirken, insbesondere die Löschung des Urteils und der Widerruf des bedingten Strafvollzuges;
e) die Tatsachen, die den Vollzug der eingetragenen Strafen oder
Massnahmen betreffen, insbesondere die Umwandlung der Busse in
Haft, der Bussenerlass, die Begnadigung, die Amnestie und die Aufhebung eines Urteils im Wiederaufnahmeverfahren.

## Art. 3 {#art_3}

1 In die kantonale Strafkontrolle werden nicht aufgenommen:
a) Bussen und Verweise gegen Jugendliche unter 18 Jahren;
b) Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr, dessen Ausführungsbestimmungen und Nebenerlasse, die nach Art. 32 Abs. 2 und 3 des
Bundesratsbeschlusses vom 27. August 1969 über administrative
Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz in die Strafkontrolle der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des
Wohnsitzkantons des Gebüssten einzutragen sind, und Massnahmen, die nach Art. 33 des genannten Bundesratsbeschlusses der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
zu melden sind;
c) Ordnungs- und Disziplinarstrafen.
2 Soweit dieser Beschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder
sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Bundesrechtes sowie dieses Beschlusses über das Strafregister sinngemäss auch für die kantonale Strafkontrolle.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gerichte sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
des Kantons, der Bezirke und Gemeinden melden dem kantonalen Untersuchungsamt innert Monatsfrist nach Eintritt der Rechtskraft sämtliche in das
Strafregister oder die kantonale Strafkontrolle aufzunehmenden Urteile und
Verfügungen mit allen für die Eintragung notwendigen Angaben, ebenso die
Tatsachen, die eine Änderung der Einträge bewirken oder den Vollzug der
Strafen und Massnahmen betreffen.
2 Für diese Meldungen sind die vom Untersuchungsamt zur Verfügung gestellten Formulare zu benützen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 330.001
3 Der Strafregisterführer prüft die eingehenden Meldungen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden und Amtsstellen weiter, nimmt die
Einträge und die Bereinigung, die Richtigstellung und Vervollständigung des
Strafregisters und der Strafkontrolle vor und fertigt die Auszüge aus dem
Strafregister und der Strafkontrolle aus.
4 In die kantonale Strafkontrolle eintragungspflichtige Meldungen aus dem
Kanton Appenzell l. Rh., welche ausserkantonale Schweizerbürger oder
Kantonsbürger, die noch das Bürgerrecht eines andern Kantons besitzen,
berühren, werden an die kantonale Strafkontrolle des betreffenden Heimatkantons weitergeleitet.

## Art. 5 {#art_5}

1 Wird auf Grund einer Urteilsmeldung festgestellt, dass ein bereits im Strafregister oder in der kantonalen Strafkontrolle eingetragener Verurteilter, dem
der bedingte Strafvollzug, die bedingte Entlassung oder die bedingte Begnadigung gewährt oder dem gegenüber der Entscheid gemäss Art. 97 StGB
aufgeschoben wurde, während der Probezeit Tatbestände gesetzt hat, die
einen Widerruf bewirken könnten, und ist dieser nicht bereits durch den
Richter erfolgt, der die während der Probezeit begangene Tat beurteilte, so
teilt der Strafregisterführer die Nichtbewährung der für den Widerruf zuständigen Behörde des Kantons Appenzell l. Rh. mit, an welcher er in gleicher
Weise auch die Rückfallsmeldungen des Schweizerischen Zentralpolizeibüros und anderer Kantone weiterzuleiten hat.
2 Ist für den Widerruf die Behörde eines andern Kantons zuständig, geht die
Mitteilung über die Nichtbewährung an die Strafregisterbehörde dieses
Kantons.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die für den Widerruf zuständige Behörde nimmt die nötigen Erhebungen
vor über die Tatsachen, die für ihren Entscheid von Bedeutung sein können,
wie die Einholung der Akten des den Widerruf begründenden Falles, die Einholung eines polizeilichen Führungsberichtes usw., und gibt dem Verurteilten Gelegenheit, zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis ihrer Ermittlungen
mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
2 Sie kann diese Aufgaben dem kantonalen Untersuchungsamt übertragen.
Eine mündliche Parteiverhandlung vor der entscheidenden Behörde findet in
der Regel nicht statt.
330.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Ist für den Widerruf der Richter zuständig, der die während der Probezeit
begangene Tat zu beurteilen hat, erfolgen die erforderlichen Ermittlungen
und Erhebungen wie auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs im betreffenden Untersuchungs- und Gerichtsverfahren.

## Art. 7 {#art_7}

1 Zur Löschung eines Strafurteils oder einer Strafverfügung ist unter Vorbehalt der im eidgenössischen und kantonalen Recht sowie in den nachstehenden Bestimmungen dieses Beschlusses vorgesehenen Ausnahmen jene
Strafbehörde zuständig, welche das Urteil oder die Verfügung letztinstanzlich erlassen hat.
2 Die Löschung erfolgt:
a) bei bedingtem Strafvollzug, bei Anordnung der vorzeitigen Löschung
der Busse und bei bedingtem Aufschub des Entscheides nach Ablauf
der auferlegten oder verlängerten Probezeit, wenn der Verurteilte die
gesetzlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Löschung erfüllt;
b) in den Fällen, in denen keine der Voraussetzungen gemäss lit. a zutrifft oder wenn der bedingte Strafvollzug oder der bedingte Aufschub
des Entscheides widerrufen oder die vorzeitige Löschung der Busse
endgültig verweigert wurde, nach Ablauf der in Art. 80 Ziff. 1 StGB
bestimmten Fristen;
c) in den unter lit. b aufgezählten Fällen ist auch eine Löschung auf Gesuch des Verurteilten gemäss Art. 80 Ziff. 2 StGB (Rehabilitation)
möglich.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zwecks vorzeitiger Löschung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a dieses Beschlusses leitet der Strafregisterführer die diesbezüglichen Meldungen des
Schweizerischen Zentralpolizeibüros oder anderer Kantone an die zuständige Strafbehörde weiter, soweit er zur Löschung nicht selber zuständig ist.
Kanton Appenzell Innerrhoden 330.001
2 Zum gleichen Zwecke nimmt er jährlich einmal eine Bereinigung der kantonalen Strafkontrolle vor und meldet die eingetragenen Personen, deren Probezeit abgelaufen ist, soweit er zur Löschung nicht selber zuständig ist, der
für die Löschung zuständigen Behörde mit der Angabe, ob und welche Verurteilungen in der Probezeit erfolgten. Für Personen, die nicht Bürger von
Appenzell l. Rh. sind, fügt er einen Auszug aus dem Strafregister und aus
der Strafkontrolle des Heimatkantons bei. Bei Personen, die nicht im Kanton
Appenzell I. Rh. verurteilt wurden, geht die diesbezügliche Mitteilung an die
Strafregisterbehörde des Urteilkantons. In gleicher Weise geht der Strafregisterführer vor, wenn er ausserhalb der jährlichen Bereinigung Personen
feststellt, deren Probezeit abgelaufen ist.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die vorzeitige Löschung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a dieses Beschlusses sowie die Verlängerung der Probezeit und die Verweigerung der Löschung kann in eindeutigen Fällen vom Präsidenten der zuständigen Behörde verfügt werden. Im Zweifelsfalle holt er den Entscheid der Gesamtbehörde ein.
2 Für die zum Entscheid über die vorzeitige Löschung notwendigen Erhebungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Falle eines für den Verurteilten ungünstigen Ergebnisses sind die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1
und 2 dieses Beschlusses sinngemäss anwendbar.
3 … *

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Löschung in den Fällen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b dieses Beschlusses
nimmt der Strafregisterführer nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 80 Ziff. 1
StGB von Amtes wegen vor.
2 Die auf Grund des kantonalen Rechtes verhängten nicht vorzeitig löschbaren Haftstrafen, Bussen, Nebenstrafen und Massnahmen werden nach Ablauf von zehn Jahren seit Erlass des rechtskräftigen Urteils oder der Verfügung von Amtes wegen in der kantonalen Strafkontrolle gelöscht.

## Art. 11 {#art_11}

1 Bei der Rehabilitation erfolgt die Löschung des Urteils auf Grund des
rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Behörde.
330.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Für die Rehabilitation bei Verurteilungen auf Grund des kantonalen Rechtes gelten die Bestimmungen von Art. 77–79, 80 Ziff. 2 und 81 StGB sinngemäss.
3 Das Verfahren richtet sich nach Art. 82-83 StPO.

## Art. 12 {#art_12}

1 Zur Löschung von ausländischen Urteilen und Strafverfügungen im Strafregister und in der kantonalen Strafkontrolle ist für Bürger von Appenzell das
Bezirksgericht Appenzell und für Bürger von Oberegg das Bezirksgericht
Oberegg zuständig. *
2 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 7–11 dieses Beschlusses.

## Art. 13 {#art_13}

1 Zur Bereinigung des Strafregisters und der kantonalen Strafkontrolle werden aus diesen beseitigt und vernichtet die Personalkarten sowie die zur
Eintragung gehörigen Akten von:
a) Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;
b) Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben;
c) Personen, die nur mit Haft, Busse oder Verweis bestraft wurden,
wenn während 15 Jahren keine neue Verurteilung gemeldet wurde.
2 Wenn die Personalkarten noch andere Vermerke tragen, sind die zu beseitigenden Einträge unleserlich zu machen.
3 Diese Bereinigung ist jährlich einmal vorzunehmen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Zum Bezug von Auszügen aus dem Strafregister und aus der kantonalen
Strafkontrolle zu amtlichen Zwecken sind ausser den gerichtlichen Behörden
berechtigt:
a) die Standeskommission;
b) die Vormundschaftsbehörden;
c) die kantonale Motorfahrzeugkontrolle;
d) das kantonale Polizeiamt als Fremdenpolizei und als Amtsstelle für
die Erteilung von polizeilichen Bewilligungen;
e) die Bezirksräte.
Kanton Appenzell Innerrhoden 330.001
2 An ausserkantonale Behörden und Amtsstellen werden Strafregister- und
Strafkontrollauszüge ausgestellt, wenn sie nach dem Rechte ihres Kantons
zum Bezuge solcher berechtigt sind.
3 Dem Auszug aus dem Strafregister ist stets auch ein solcher aus der
kantonalen Strafkontrolle beizufügen.
4 Gelöschte Vorstrafen dürfen in den Strafregister- und Strafkontrollauszügen unter Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Vorschriften nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten mitgeteilt werden, sofern die Person,
über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter ist. Auf
die Löschung ist aufmerksam zu machen.

## Art. 15 {#art_15}

1 An Privatpersonen dürfen über Dritte weder aus dem Strafregister noch
aus der kantonalen Strafkontrolle Auszüge abgegeben werden.
2 Jedermann hat jedoch das Recht, Strafregister- und Strafkontrollauszüge
über seine Person zu verlangen, wenn er sich über seine Person ausweist.
In diesen Auszügen sind die gelöschten Vorstrafen nicht aufzuführen.
3 Für die Auskunfterteilung in Leumundszeugnissen gelten die Vorschriften
der eidgenössischen Strafregisterverordnung sinngemäss auch für die
kantonale Strafkontrolle.

## Art. 16 {#art_16}

1 Für die Ausstellung von Strafregister- und Strafkontrollauszügen auf Verlangen von Privatpersonen oder von Behörden in einem Zivilprozess mit
Ausnahme der Ehrverletzungsprozesse wird eine Gebühr von Fr. 5.-- erhoben.
2 Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Gebühr erlassen werden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt denjenigen vom 25. September 1943.
330.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.08.1972 28.08.1972 Erlass Erstfassung -
16.08.1983 16.08.1983 Art. 2 Abs. 2 geändert -
16.08.1983 16.08.1983 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben -
12.08.1996 01.01.1997 Art. 12 Abs. 1 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 330.001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.08.1972 28.08.1972 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 16.08.1983 16.08.1983 geändert -
Art. 9 Abs. 3 16.08.1983 16.08.1983 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1 12.08.1996 01.01.1997 geändert -
