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title: "Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich"
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provisions: 7
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# Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
a. die Zulassung und Beaufsichtigung von Leistungserbringern gemäss
Art. 36 ff. KVG;
b. die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und
Ärzte in bestimmten medizinischen Fachgebieten gemäss Art. 55a
KVG.
1) SR 832.10
2) SR 832.107
3) GDB 101.0
4) GDB 810.1
OGS 2023, 16 und 22
851.352

## Art. 2 {#art_2}

Zulassungsverfahren
1 Gesuche um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind mindestens drei Monate vor Tätigkeitsbeginn
einzureichen.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Zulassung.
3 In der Zulassungsverfügung ist der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungsumfang als Vollzeitäquivalent festzulegen.
4 Die Zulassungsverfügung wird in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung eröffnet.

## Art. 3 {#art_3}

Verfall der Zulassung
1 Die Zulassung verfällt:
a. wenn sie innert einer Frist von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der
Erteilung nicht erstmalig genutzt wird;
b. bei Inaktivität nach sechs Monaten; das Sicherheits- und Sozialdepartement kann in begründeten Einzelfällen auf Gesuch hin über
Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden;
c. bei Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder Tod.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 38 KVG.

## Art. 5 {#art_5}

Höchstzahlen
a. Grundsatz
1 Die Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte werden pro
medizinisches Fachgebiet in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt.
2 Die Höchstzahlen gelten für den ganzen Kanton.
3 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen
und Ärzte, die im Kanton ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt (medizinisches Fachgebiet / Höchstzahl in VZÄ):
a. Radiologie 1,90
851.352

## Art. 6b {#art_6b}

Warteliste
1 Verweigert das Sicherheits- und Sozialdepartement eine Zulassung aufgrund von Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste.
2 Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue
Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn:
a. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird;
und
b. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Praxisinhaber auf seine Zulassung verzichtet.
3 Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens zwölf Monate auf der Warteliste.

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht
1 Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie:
a. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern;
b. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 16 und 22
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2023
Vorgängererlass: Die AB über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 6. September 2016 (OGS 2016, 51, OGS 2021, 30) waren
bis am 30. Juni 2023 befristet.
851.352
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 16
und 22
851.352
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.06.2023 01.07.2023 Erstfassung OGS 2023, 16
und 22
