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title: "Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)"
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# Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)

## Art. 1 A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 5 {#art_1}

Zweck

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich

## Art. 3 {#art_3}

Betroffene

## Art. 4 {#art_4}

Gliederung a allgemein
Art. 5 b Brandschutznorm
Art. 6 c Brandschutzrichtlinien
Art. 7 d Stand der Technik
Art. 8 Schutzziel
Art. 9 Kriterien für Brandschutzanforderungen
Art. 10 Standardkonzepte
Art. 11 Abweichungen von Standardkonzepten
Art. 12 Nachweisverfahren
Art. 13 Definitionen
Art. 14 Inverkehrbringen und Anwenden von Brandschutzprodukten
Im Brandschutz tätige Fachfirmen und -personen
Art. 15 Kennzeichnung von Brandschutzprodukten
Art. 16 Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung
B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ 10
Art. 17 Qualitätssicherungspflicht
Art. 18 Dokumentationspflicht
Art. 19 Sorgfaltspflicht
Art. 20 Unterhaltspflicht
Art. 21 Aufsichtspflicht
Art. 22 Meldepflicht
C BAULICHER BRANDSCHUTZ 11
1 Baustoffe 11
Art. 23 Begriff
Art. 24 Prüfung und Klassierung
Art. 25 Verwendung
2 Bauteile 11
Art. 26 Begriff
Art. 27 Prüfung und Klassierung
3 Brandschutzabstände 11
Art. 28 Begriff
Art. 29 Bemessung
Art. 30 Ungenügende Brandschutzabstände
4 Tragwerke und Brandabschnitte 12
Art. 31 Begriffe
Art. 32 Feuerwiderstand
Art. 33 Nachweis
Art. 34 Erstellungspflicht
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
5 Flucht- und Rettungswege 13
Art. 35 Begriffe
Art. 36 Anordnung
Art. 37 Freihaltung
Art. 38 Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung
D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ 14
Art. 39 Begriff
Art. 40 Aufgabe
Art. 41 Notwendigkeit
Art. 42 Löschanlagenkonzept
Art. 43 Erstellung und Betriebsbereitschaft
E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ 15
Art. 44 Zugang für die Feuerwehr
Art. 45 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte
Art. 46 Betriebsfeuerwehr
F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN 15
Art. 47 Begriff
Art. 48 Erstellung und Betriebsbereitschaft
G GEFÄHRLICHE STOFFE 16

## Art. 5 Art. 49 Begriff {#art_5}

Klassierung
Art. 51 Schutzmassnahmen
Art. 52 Stoffseparierung
Art. 53 Besondere Räume und Zonen
Art. 54 Gebinde
H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ 16
Art. 55 Zweck
Art. 56 Sicherheitsbeauftragte
Art. 57 Brandschutzkonzepte
Art. 58 Sicherheit auf Baustellen
Art. 59 Dekorationen

## Art. 6 I VOLLZUG 17 {#art_6}

Überwachung und Kontrollen
J SCHLUSSBESTIMMUNG 17
Art. 61 Inkrafttreten
A ZIELE UND GRUNDSÄTZE
Art. 1
Zweck
1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen,
Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen.
2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlichkeiten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und
Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden;
b die Gefahr für Personen besonders gross ist.
Art. 3
Betroffene
Die Brandschutzvorschriften richten sich an:
a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;
b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von
Bauten und Anlagen tätig sind.
Art. 4
Gliederung
a allgemein
1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus:
a der Brandschutznorm;
b den Brandschutzrichtlinien.
2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.
Art. 5
b Brandschutznorm
Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen,
technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards.
Art. 6
c Brandschutzrichtlinien
Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und
Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben.
Art. 7
d Stand der Technik
1 Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand
der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den
Brandschutzvorschriften VKF.
2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder
teilweise als massgebend erklären.

## Art. 8 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM {#art_8}

Schutzziel
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu
halten, dass:
a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die
Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten
bleibt;
e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und
die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.

## Art. 9 {#art_9}

Kriterien für Brandschutzanforderungen
1 Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen werden insbesondere bestimmt nach Massgabe von:
a Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung;
b Gebäudegeometrie und Geschosszahl;
c Personenbelegung;
d Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Verqualmungsgefahr;
e Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten;
f Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.
2 Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen
bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde
festzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Standardkonzepte
In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die Schutzziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht.
a Bauliches Konzept:
die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen können zusätzlich technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein;
b Löschanlagenkonzept:
bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt.

## Art. 11 {#art_11}

Abweichungen von
Standardkonzepten
1 Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen alternative Brandschutzmassnahmen
als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele
gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
die Brandschutzbehörde.
2 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Standardkonzept der
Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als
ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren.

## Art. 12 {#art_12}

Nachweisverfahren
1 Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konzeptioneller Ansätze ist bei der Erfüllung der Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig.
2 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte
und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.

## Art. 13 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM {#art_13}

Definitionen
1 Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der
Nutzung, Gebäudegeometrie und Geschosszahl festgelegt werden,
gelten die Definitionen gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5.
2 Nutzungen:
a Beherbergungsbetriebe:
[a] insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen
dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[c] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20
oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden;
b Verkaufsgeschäfte:
solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als 1‘200 m2;
c Räumen mit grosser Personenbelegung:
in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater,
Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche;
d Parking:
solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2;
e Hochregallager:
Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgassen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut;
f Fahrnisbauten:
provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden).
3 Gebäudegeometrie:
a Gebäude geringer Höhe:
bis 11 m Gesamthöhe;
b Gebäude mittlerer Höhe:
bis 30 m Gesamthöhe;
c Hochhäuser:
mehr als 30 m Gesamthöhe;
d Gebäude mit geringen Abmessungen:
- Gebäude geringer Höhe;
- max. 2 Geschosse über Terrain;
- max. 1 Geschoss unter Terrain;
- Summe aller Geschossflächen max. 600 m2;
- keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer
Wohnung;
- keine Nutzung als Kinderkrippe;
- Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;
e Nebenbauten:
eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt
von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser,
Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht
übersteigt.
4 Geschosszahl:
als Geschosse zählen alle Voll-, Dach- und Attikageschosse über
Terrain. Geschosse, welche mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als
Untergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 %
der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse.
5 Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen:
Baustoffe und Bauteile nach den Brandschutzvorschriften entsprechen dem Begriff des Bauproduktes nach Artikel 2, lit. a des Bauproduktegesetzes des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen.

## Art. 14 {#art_14}

Inverkehrbringen und
Anwenden von Brandschutzprodukten
Im Brandschutz tätige
Fachfirmen und -
personen
1 Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten
und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauproduktegesetz des Bundes und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von
Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im
Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen.
3 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten
stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen
Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische
Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur
Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und
Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
4 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder VKF-
Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF-
Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen entsprechenden Antrag stellen.

## Art. 15 {#art_15}

Kennzeichnung von
Brandschutzprodukten
Wo gemäss Artikel 14, Abs. 3b für die Anwendung von Brandschutzprodukten VKF-Anerkennungen gefordert sind und diese eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen.

## Art. 16 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM {#art_16}

Brandschutzprodukte
ohne Nachweis oder
VKF-Anerkennung
Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten ohne Nachweise oder VKF-Anerkennung, soweit deren
Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund
bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung
nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.

## Art. 17 B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ {#art_17}

Qualitätssicherungspflicht
1 Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung
im Brandschutz sicherzustellen.
2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den
Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren.
3 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.

## Art. 18 {#art_18}

Dokumentationspflicht
1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von
Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.
2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen.

## Art. 19 {#art_19}

Sorgfaltspflicht
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen
Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit
Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände
oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

## Art. 20 {#art_20}

Unterhaltspflicht
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

## Art. 21 {#art_21}

Aufsichtspflicht
Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die
nötige Vorsicht walten lassen.

## Art. 22 {#art_22}

Meldepflicht
Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich
die Feuerwehr und gefährdete Personen.
C BAULICHER BRANDSCHUTZ
1 Baustoffe

## Art. 23 {#art_23}

Begriff
Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und
Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren
Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Prüfung und Klassierung
Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKFanerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Korrosivität.

## Art. 25 {#art_25}

Verwendung
Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu
einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere:
a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase;
b Art und Umfang der Verwendung;
c Personenbelegung;
d Gebäudegeometrie;
e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder
Brandabschnitten.
2 Bauteile

## Art. 26 {#art_26}

Begriff
Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand
Anforderungen gestellt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Prüfung und Klassierung
1 Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKFanerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die
Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung.
2 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der
RF1 bestehen.
3 Brandschutzabstände

## Art. 28 {#art_28}

Begriff
Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand,
der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.

## Art. 29 {#art_29}

Bemessung
Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen
nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen.

## Art. 30 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM {#art_30}

Ungenügende Brandschutzabstände
Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind Massnahmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern.
4 Tragwerke und Brandabschnitte

## Art. 31 {#art_31}

Begriffe
1 Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur
Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen.
2 Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch
brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.
3 Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile
wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken,
Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.

## Art. 32 {#art_32}

Feuerwiderstand
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden
Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die
Brandbekämpfung gewährleistet sind sowie die Ausbreitung von
Bränden auf andere Brandabschnitte während einer definierten Zeit
verhindert wird. Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des
Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie
der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt
3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.

## Art. 33 {#art_33}

Nachweis
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von
Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen durch Prüfungen
oder rechnerisch nachzuweisen.

## Art. 34 {#art_34}

Erstellungspflicht
Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
5 Flucht- und Rettungswege

## Art. 35 {#art_35}

Begriffe
1 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung
steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen
sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen.
2 Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den
Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten
und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen.
3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht-
und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen
Flucht- und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für vertikale Flucht- und Rettungswege.

## Art. 36 {#art_36}

Anordnung
1 Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c Personenbelegung.
2 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit
Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden.

## Art. 37 {#art_37}

Freihaltung
1 Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden.
Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.
2 Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins
Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.

## Art. 38 {#art_38}

Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder
Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen
von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtung und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke
auszurüsten.
2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein sicheres Begehen von Räumen
und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

## Art. 39 D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ {#art_39}

Begriff
Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere:
a Löscheinrichtungen wie Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher, spezielle Kühl- und Löschanlagen;
b Brandmeldeanlagen;
c Sprinkleranlagen;
d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
e Rauchschutz-Druckanlagen;
f Blitzschutzsysteme;
g Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen;
h Feuerwehraufzüge;
i Explosionsschutzvorkehrungen;
j Brandfallsteuerungen.

## Art. 40 {#art_40}

Aufgabe
Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen:
a gefährdete Personen und wenn nötig die Feuerwehr alarmieren;
b Fluchtwege erkennbar machen;
c Brände und Explosionen einschränken oder verhindern;
d die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern;
e Rauch- und Hitze zurückhalten und ableiten.

## Art. 41 {#art_41}

Notwendigkeit
Bauten, Anlagen, Brand- oder Rauchabschnitte sind mit ausreichend
dimensionierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz auszurüsten. Massgebend sind insbesondere:
a Personenbelegung;
b Gebäudegeometrie und Geschosszahl;
c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen
Brand- oder Rauchabschnitten.

## Art. 42 {#art_42}

Löschanlagenkonzept
Für das Löschanlagenkonzept werden nur VKF-anerkannte, stationäre
Wasserlöschanlagen berücksichtigt, welche folgende Anforderungen
erfüllen:
a sie müssen über eine automatische Auslösung verfügen;
b sie müssen den gesamten Brandabschnitt schützen;
c sie müssen eine gleichwertige Löschwirkung wie Sprinkleranlagen
aufweisen;
d die minimale Nennwirkzeit entspricht jener der Feuerwiderstandsdauer des Tragwerkes, mindestens jedoch 30 Minuten.

## Art. 43 {#art_43}

Erstellung und Betriebsbereitschaft
1 Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen dem Stand
der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt
und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Von den Brandschutzvorschriften her geforderte Sprinkler- und
Brandmeldeanlagen sind von einer von der Brandschutzbehörde anerkannten Fachstelle vor der Inbetriebnahme der Bauten und Anlagen abzunehmen und periodisch zu kontrollieren.

## Art. 44 E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ {#art_44}

Zugang für die Feuerwehr
Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.

## Art. 45 {#art_45}

Alarmierungs- und Einsatzkonzepte
Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie
Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu
planen, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt
werden kann.

## Art. 46 {#art_46}

Betriebsfeuerwehr
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem
Brandrisiko, erhöhter Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben.

## Art. 47 F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN {#art_47}

Begriff
Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere:
a Wärme- und kältetechnische Anlagen;
b Lufttechnische Anlagen;
c Beförderungsanlagen;
d Elektrische Anlagen.

## Art. 48 {#art_48}

Erstellung und Betriebsbereitschaft
1 Haustechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass
sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten,
und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen
genügen.
Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

## Art. 49 G GEFÄHRLICHE STOFFE {#art_49}

Begriff
Als gefährliche Stoffe im Sinne des Brandschutzes gelten Stoffe und
Zubereitungen, die ein Brand verursachen können oder solche, die im
Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und
Umwelt darstellen.

## Art. 50 {#art_50}

Klassierung
Gefährliche Stoffe werden nach brand- und explosionstechnischen Eigenschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die
Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.

## Art. 51 {#art_51}

Schutzmassnahmen
1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind
Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu
richten.

## Art. 52 {#art_52}

Stoffseparierung
Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche
mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend
ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.

## Art. 53 {#art_53}

Besondere Räume und
Zonen
Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach
Feuer- und Explosionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie
Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins brennbarer Gase, Stäube
oder Dämpfe massgebend.

## Art. 54 {#art_54}

Gebinde
Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen
Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische
Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie haben die sichere Aufbewahrung
und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.

## Art. 55 H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ {#art_55}

Zweck
Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch
und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind.

## Art. 56 {#art_56}

Sicherheitsbeauftragte
1 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist ein dem Betriebsinhaber oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu
bestimmen und auszubilden.
2 Bei Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten unter Weiterführung der Nutzung und wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art
oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist ein verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz für die Bauphase zu bestimmen.

## Art. 57 {#art_57}

Brandschutzkonzepte
Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten
und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte und Brandschutzpläne zu erstellen.

## Art. 58 {#art_58}

Sicherheit auf Baustellen
Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete
Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand-
und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.

## Art. 59 {#art_59}

Dekorationen
Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.

## Art. 60 I VOLLZUG {#art_60}

Überwachung und Kontrollen
1 Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und
Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
2 Sie unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit.
3 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte
(Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren.

## Art. 61 J SCHLUSSBESTIMMUNG {#art_61}

Inkrafttreten
1 Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs
der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt
und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt
für alle Kantone.
2 Sie ersetzt die Brandschutznorm vom 26. März 2003.
Begriffe und Definitionen
01.01.2019 / 10-15de
585.115
www.bsvonline.ch/de/vorschriften
- Begriff „Bedachung“ (Seite 13)
- Begriff „Dachkonstruktionen“ (Seite 18)
- Begriff „Einliegerwohnung“ (Seite 19)
- Begriff „Galerie“ (Seite 22)
- Begriff „Gesamthöhe“ (Seite 23)
- Begriff „Kindertagesstätten“ (Seite 25)
- Begriff „Nutzungseinheit“ (Seite 29)
- Begriff „Raum“ (Seite 31)
- Begriff „Überhohe Räume“ (Seite 34)
- Begriff „Verkaufsräume“ (Seite 35)
Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen:
- Begriff „Übereinstimmungserklärung Brandschutz“ (Seite 34)
Änderungen im Anhang vom 22. September 2016:
- zu „Aussen angebrachte Gewebe und Folien“ (Seite 40)
- zu „Bedachung“ (Seite 41)
- zu „Dachkonstruktionen“ (Seite 42)
- zu „Raum“ (Seite 48)
E-mail mail@vkg.ch
Abgasanlagen 11
Absauganlagen 11
Abschottungen 11
Abwehrender Brandschutz (siehe Anhang) 11
Abweichungen 11
Akkreditierung 11
Aktivierungsgefahr 11
Anerkannte Konstruktionen 11
Anerkennung VKF 11
Anlagen 12
Anwender 12
Atrium (Bauten mit Atrien) 12
Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang) 12
Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang) 12
Bauliches Konzept 12
Bauprodukte 12
Baustoffe 12
Bauteile 12
Bauten und Anlagen 13
Bedachung1 (siehe Anhang) 13
Beförderungsanlagen 13
Behälterarten 13
Behälterlager 13
Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang) 13
Behindertenaufzüge 13
Bemessungsbrand 14
Bemessungsbrandszenario 14
Blitzschutzsysteme 14
Blocklager 14
Brandabschnitte 14
Brandabschnittsbildende Bauteile 14
Brandabschnittsbildende Wände und Decken 14
Brandbelastung (siehe Anhang) 15
Brandfallsteuerung 15
Brandfallsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 1) 15
Brandgefahr 15
Brandgefährdung 15
Brandmauern 16
Brandmeldeanlagen (BMA) 16
Brandriegel 16
Brandrisiko 16
Brandschutzabschlüsse 16
Brandschutzabstände 16
Brandschutzanstriche 16
Brandschutzbehörde 16
Brandschutzkonzept 17
Brandschutznachweis 17
Brandschutzpläne 17
Brandschutzplatten 17
Brandschutzprodukte 17
Brandverhaltensgruppen 17
Brandverlauf 18
Brennbare Flüssigkeiten 18
Büro- und Gewerbebauten 18
Dachkonstruktionen1 (siehe Anhang) 18
Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme 18
Dauerwärmebeständige Produkte 18
Dokumentation 18
Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden) (siehe Anhang) 18
Einliegerwohnung1 19
Einsatzdokumente 19
Elektromagnetische Störquellen 19
Entrauchung mit Lüfter der Feuerwehr (LRWA) 19
Errichter 19
Europäische Technische Bewertung (ETB) 19
Evakuierung 19
Evakuierungsraum 20
Experte / Fachingenieur 20
Explosionsgefährdete Räume und Zonen 20
Fachperson 20
Fachplaner 20
Fachplaner technischer Brandschutz 20
Fahrnisbauten 20
Feuergefährdete Räume und Zonen 21
Feuerwehraufzüge 21
Feuerwehrsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 2) 21
Feuerwerkskörper 21
Feuerwiderstand 21
Flucht- und Rettungswegpläne 21
Fluchtstrassen 21
Fluchtweg 21
Funktionskontrollen 22
Galerie1 22
Ganzheitliche Betrachtungsweise 22
Gebäudegeometrie 22
Gebäudekontrollbuch 22
Gefährliche Stoffe 23
Gesamthöhe1 (siehe Anhang) 23
Gesamtleiter 23
Geschossfläche 23
Geschosszahl 23
Getrenntlagerung 23
Gewerbliche Küche 23
Grosslager 23
Hauptverkehrswege 23
Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang) 24
Hochhäuser 24
Hochregallager 24
Horizontale Fluchtwege 24
H-Sätze 24
Innenhof (Bauten mit Innenhöfen) 24
Installationsschächte 24
Instandhaltung 24
Instandsetzung 24
Integraler Test 25
Kabel 25
Kapselung 25
Kastenfenster (siehe Anhang) 25
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen 25
Kindertagesstätten1 25
Klassifizierte Systeme 25
Kleingüteraufzüge 26
Klimaanlagen 26
Konformitätsbescheinigung 26
Kontrollbericht Brandschutz 26
Korridore 26
Kritisches Verhalten 26
Lager 26
Laubengänge 26
Leichtbrennbare Flüssigkeiten 26
Leistungserklärung 26
Leistungskriterien 27
Leistungsnachweis 27
Löschanlagenkonzept 27
Löschgeräte (siehe Anhang) 27
Löschleitungen 27
Luft-Abgas-Systeme (LAS) 27
Lufttechnische Anlagen (siehe Anhang) 27
Lüftungsabschnitte 27
Lüftungsanlagen 27
Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) 28
Massgebendes Terrain 28
Membranfassaden (siehe Anhang) 28
Nachweis 28
Nachweisverfahren im Brandschutz 28
Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) 28
Nutzung 29
Nutzungseinheit1 29
Nutzungsvereinbarung 29
Parking 29
Personenbelegung 29
Personengefährdung 29
Pfosten-Riegel-Fassaden (siehe Anhang) 29
Planungsziel 30
Pyrotechnische Gegenstände 30
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Bühnenfeuerwerk) 30
QS Verantwortlicher Brandschutz 30
Qualitätsmanagement Brandschutz 30
Qualitätssicherung Brandschutz 30
Qualitätssicherungsstufe (QSS) 30
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) 30
Rauchabschnitt 31
Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) 31
Raum1 (siehe Anhang) 31
Räume mit grosser Personenbelegung 31
Rechenmodell 31
Regallager 31
Reifen und Folgeprodukte 31
Rettungsweg 31
Revisionsunterlagen Brandschutz 32
Rückholsteuerung bei Beförderungsanlagen 32
Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern 32
Schüttgutlager 32
Schutzziele 32
Separatlagerung 32
SiBe Brandschutz 32
Sicherer Ort im Freien 32
Sicherer Ort im Gebäude 33
Sicherheitsbeleuchtung 33
Sicherheitsstromversorgung 33
Sicherheitstreppenhaus 33
Spezielle Kühl- und Löschanlagen 33
Sprinkleranlagen (SPA) 33
Spüllüftung 33
Standardkonzept 33
Stoffe 34
System-Abgasanlagen 34
Tagesbedarf 34
Tanklager 34
Tragwerk 34
Treppenanlagen 34
Übereinstimmungserklärung2 34
Überhohe Räume1 34
Umgang mit gefährlichen Stoffen 34
Unsicherheit und Fehleranalyse 35
Verbindungsrohre 35
Verkaufsgeschäfte 35
Verkaufsräume1 35
Verkehrswege 35
Verqualmungsgefahr 35
Versand- und Verpackungseinheiten 35
Vertikale Fluchtwege 35
VKF-Brandschutzregister 35
Vorhangfassaden (siehe Anhang) 36
Wärmedämmverbundsysteme (siehe Anhang) 36
Wärmetechnische Anlagen 36
Wartung 36
Wasserlöschposten 36
Wohnbauten 36
Zertifikat 36
Zubereitung 36
Zusammenlagerung 36
Zwischenlager 37
Weitere Bestimmungen 37
Inkrafttreten 37
Anhang 38
Die nachstehend aufgeführten Begriffe werden in den Brandschutzvorschriften verwendet. Die Erläuterungen der Begriffe sind aus brandschutztechnischer Sicht definiert.
Abgasanlagen
Abgasanlagen sind aus Bauprodukten hergestellte Anlagen für die Ableitung der Abgase von Feuerungsaggregaten.
Absauganlagen
Absauganlagen haben die Aufgabe, brennbare, explosible oder gesundheitsschädigende Gase,
Dämpfe, Nebel, Stäube und andere Schadstoffe am Entstehungsort zu erfassen und abzuführen.
Abschottungen
Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum Verschliessen von Leitungsdurchführungen (z. B. elektrische Kabel, Rohre, Lüftungskanäle), Bauteilfugen und Durchbrüchen in brandabschnittsbildenden Bauteilen.
Abwehrender Brandschutz (siehe Anhang)
Der abwehrende Brandschutz ist primär eine Aufgabe der Feuerwehr. Zum abwehrenden Brandschutz zählt alles, was die Feuerwehr im Ereignisfall unternehmen um Personen zu retten, die Umwelt und Sachwerte zu schützen, den Brand zu löschen oder Begleitschäden zu verringern.
Abweichungen
Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.
Akkreditierung
Bescheinigung der Fähigkeit einer Bewertungsstelle, nach anerkannten Anforderungen zu prüfen,
zu überwachen oder zu zertifizieren.
Aktivierungsgefahr
Aktivierungsgefahr entsteht durch Zündquellen aller Art, die durch ihre Wärme- oder Zündenergie in
der Lage sind, einen Verbrennungsvorgang auszulösen. Zündquellen sind nutzungsabhängig. Die
Aktivierungsgefahr ist als statistischer Erfahrungswert massgebend für die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Brandes.
Anerkannte Konstruktionen
Als von der VKF anerkannte Konstruktionen gelten Konstruktionen, welche aus mehreren Bauprodukten bestehen und in der vorgesehenen Anordnung zueinander geforderte Schutzziele erreichen.
Anerkennung VKF
Hoheitlicher Akt der Brandschutzbehörde, Brandschutzprodukte und im Brandschutz tätige Fachfirmen bezüglich ihrer Anwendbarkeit und Eignung nach den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF zu beurteilen und zu anerkennen.
Anlagen
Als Anlagen gelten Installationen, Maschinen, Apparate, Behälter, Pumpen, Zapfstellen, Werkzeuge
usw., die dem Umgang mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung dienen.
Anwender
Der Anwender ist die Person, die Nachweisverfahren ausführt und über entsprechendes Methoden-,
Modell- und Fachwissen verfügt.
Atrium (Bauten mit Atrien)
Atriumbauten sind Bauten und Anlagen mit überdachten Innenhöfen, welche mindestens eine der
folgenden Bedingungen erfüllen:
 die über mehrere Geschosse zusammenhängende Brandabschnittsfläche beträgt mehr als
3‘600 m2;
 das Atrium dehnt sich über mehr als 3 Geschosse aus;
 die Atriumhöhe beträgt mehr als 11 m.
Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang)
Die Aussenwandkonstruktionen bestehen aus der eigentlichen Aussenwand, der darauf angebrachten Aussenwandbekleidung sowie allfälligen Innenbekleidungen.
Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang)
Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite einer Aussenwandkonstruktion angebracht sind
und primär für dekorative Zwecke dienen ohne selbst Bestandteil der Aussenwandkonstruktion zu
sein.
Bauliches Konzept
Die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen können technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein.
Bauprodukte
Als übergeordneter Begriff für „Baustoffe“ und „Bauteile“ wird, analog den europäischen Klassifizierungsnormen zum Brandverhalten, teilweise auch der Begriff „Bauprodukte“ verwendet.
Baustoffe
Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.
Bauteile
Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt
Bauten und Anlagen
Als Bauten und Anlagen gelten Gebäude, Fahrnisbauten sowie bauliche Anlagen (offene Produktionsanlagen in der Chemischen Industrie, Masten usw.).
Bedachung1 (siehe Anhang)
Bekleidungs- und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschichten oder Dampfsperren, üblicherweise auf ihrer tragenden Unterlage einschliesslich Befestigungsmaterial (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.) um die Wetterdichtheit sicherzustellen.
Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dachkonstruktion angebracht sind und primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.
Beförderungsanlagen
Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird (z. B. Aufzugsanlagen, Fahrtreppen).
Behälterarten
Als Gebinde gelten Behälter wie Kannen und Fässer mit einem Nutzvolumen bis 450 Liter (l).
Als Kleintanks gelten Behälter mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l bis 2‘000 l.
Als mittelgrosse Tanks gelten Behälter mit einem Nutzvolumen von mehr als 2‘000 l bis 250‘000 l.
Als Grosstanks gelten vertikale zylindrische Behälter aus Stahl mit flachem Boden (Stehtanks) und
einem Nutzvolumen über 250‘000 l.
Behälterlager
Die Ware wird in stapelbaren Lagerhilfen (z. B. Paletten mit Aufsetzrahmen, Gitterboxen) ohne seitlichen Abstand zwischen den Einheiten gelagert.
Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang)
[a] Insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend
20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend
20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;
[c] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr ausschliesslich berggängige Personen aufgenommen
Behindertenaufzüge
Behindertenaufzüge sind Anlagen die für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit bestimmt sind.
Bemessungsbrand
Der Bemessungsbrand ist derjenige Brand, der dem Bemessungsbrandszenario zu Grunde liegt.
Der Bemessungsbrand wird im Normalfall über folgende Parameter definiert:
a Heizwert;
b Energiefreisetzungsrate;
c Produktionsrate toxischer Gase;
d Rauchausbeuterate;
e Brandgrösse und Ausbreitungsrate des Brandes;
f Flammenhöhe;
g (dreidimensionale) Lage des Brandes.
Bemessungsbrandszenario
Das Bemessungsbrandszenario ist ein theoretisches, aber durchaus mögliches Szenarium, das eine
Vielzahl denkbarer Brandszenarien auf der sicheren Seite erfasst.
Das Bemessungsbrandszenario setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
a Umgebung;
b Gebäude;
c Bemessungsbrand.
Grundsätzlich sind niedrig- und hochenergetische Bemessungsszenarien festzulegen.
Wo für die konkrete Fragestellung die maximalen Temperaturen eines Brandes massgebend sind,
reicht die Betrachtung hochenergetischer Bemessungsszenarien.
Blitzschutzsysteme
Blitzschutzsysteme leiten den Blitzstrom auf ungefährlichen Bahnen in die Erde. Sie bestehen aus
Massnahmen für den äusseren Blitzschutz (z. B. Fangleiter, Ableitungen, Erdungen) sowie aus
Massnahmen für den inneren Blitzschutz (z. B. Potentialausgleich, Überspannungsschutz).
Blocklager
Die Ware wird in Säcken, Ballen, Kartonschachteln, Containern und Kisten, in der Regel mehrlagig
gestapelt und ohne nennenswerte seitliche Zwischenräume gelagert.
Brandabschnitte
Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.
Brandabschnittsbildende Bauteile
Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den
Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.
Brandabschnittsbildende Wände und Decken
Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen.
Brandbelastung (siehe Anhang)
Die Brandbelastung entspricht der Wärmemenge sämtlicher brennbarer Materialien eines Brandabschnittes, bezogen auf seine Grundfläche. Sie ist die Summe aus mobiler und immobiler Brandbelastung, ausgedrückt in MJ/m2 Brandabschnittsfläche.
Unberücksichtigt bleiben Stoffe, die in einer Form eingebaut, verarbeitet oder gelagert werden, die
eine Entzündung während der geforderten Feuerwiderstandsdauer ausschliesst.
Brandfallsteuerung
Ein von einer technischen Brandschutzeinrichtung (Brandmelde-, Sprinkleranlage usw.) im Brandfall
automatisch angesteuerte oder in Betrieb gesetzte Brandschutzeinrichtung, welche zur Erreichung
eines sicheren Zustandes im Brandfall bewegt werden muss wie:
 Schliessen von Brandschutzabschlüssen;
 Öffnen von Entrauchungsöffnungen;
 Einschalten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
 Ausserbetriebsetzung von Beförderungsanlagen.
Brandfallsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 1)
Evakuationssteuerung, welche sämtliche Funktionen der Normalsteuerungen übersteuert. Die vom
Benutzer in der Kabine eingeleitete Fahrt wird gelöscht und die Kabine automatisch in die Evakuierungsetage gesteuert. Alle Innen- und Aussenrufe, sowie Türsteuersignale werden unwirksam. Die
Kabine bleibt mit geöffneter Türe in der Evakuierungsetage stehen, bis die Brandfallsteuerung mittels Schlüsselschalter in der Feuerwehr-Angriffsebene zurückgestellt wird. Die Brandfallsteuerung
aktiviert die Sicherheitsstromversorgung, die Gegensprechanlage sowie die Dauerbeleuchtung von
Schacht und Motorenraum. Die Sicherheitsstromversorgung wird über die Brandmeldeanlage
und / oder über den Schlüsselschalter auf der Feuerwehr-Angriffsebene aktiviert.
Brandgefahr
Brandgefahr meint, dass durch einen Brand verursachte, mögliche Schadensausmass (Personen-
oder Sachschäden).
Nutzungsbedingt zu berücksichtigen sind Faktoren wie:
 mobile Brandbelastung;
 Brenn- und Qualmverhalten der Stoffe;
 toxische und korrosive Eigenschaften von Brandgasen.
Gebäudebedingt zu berücksichtigen sind Faktoren wie:
 immobile Brandbelastung;
 Grösse, Grundfläche und Höhe von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten;
 Zahl der Geschosse.
Brandgefährdung
Brandgefährdung ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Brandgefahren zu den dagegen getroffenen Schutzmassnahmen (Schadenerwartung).
Brandmauern
Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile.
Brandmauern sind vertikal durchgehend im Ausmass der jeweils höheren Aussenwandkonstruktion
der zusammengebauten Bauten und Anlagen auszuführen und bis unmittelbar unter die oberste
Schicht der Bedachung oder an die Aussenwandbekleidung zu führen.
Die Standfestigkeit ist sicherzustellen und muss auch bei einem einseitigen Einsturz der Konstruktion von Bauten und Anlagen erhalten bleiben.
Der Feuerwiderstand richtet sich nach der Nutzung, der Gebäudegeometrie sowie der immobilen
und mobilen Brandbelastung.
Werden gemäss der kantonalen Baugesetzgebung Brandmauern auf der Parzellengrenze verlangt,
sind diese gemäss den Angaben in der Brandschutzerläuterung „Brandmauern“ auszuführen.
Brandmeldeanlagen (BMA)
Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren
sowie gefährdete Personen und die Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
Brandriegel
Brandriegel sind horizontal oder vertikal angeordnete Schutzstreifen innerhalb der Dämmebene von
Wärmedämmverbundsystemen, welche die unkontrollierte Brandausbreitung innerhalb der Dämmebene verhindern.
Brandrisiko
Das Brandrisiko ist das Produkt aus Brandgefährdung (Schadenerwartung) und Aktivierungsgefahr
(Eintretenswahrscheinlichkeit).
Brandschutzabschlüsse
Brandschutzabschlüsse sind feuerwiderstandsfähige bewegliche Bauteile (z. B. Türen, Fenster, Tore, Deckel, Aufzugsschachttüren) zum Abschliessen von Durchgängen und Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen.
Brandschutzabstände
Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.
Brandschutzanstriche
Brandschutzanstriche verbessern die brandschutztechnischen Eigenschaften von Bauprodukten.
Sie können das Brandverhalten (Entzündbarkeit, Flammenausbreitung usw.) von Baustoffen
und / oder den Feuerwiderstand von Bauteilen (Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme usw.)
verbessern.
Brandschutzbehörde
Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
Brandschutzkonzept
Ein Brandschutzkonzept beinhaltet die aufeinander abgestimmten, objektbezogenen Einzelmassnahmen aus dem vorbeugenden baulichen sowie technischen Brandschutz, dem organisatorischen
und dem abwehrenden Brandschutz. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmasses werden im Brandschutzkonzept die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfungen im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben und stellen somit eine zielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes für das betreffende Bauvorhaben dar.
Ein Brandschutzkonzept hat immer einen Bezug zu einem bestimmten Planungsstand. Es muss im
Laufe der Planung und Realisierung bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber mit der
Schlussabnahme überprüft und falls notwendig nachgeführt werden.
Das nachgeführte Brandschutzkonzept ist Teil der Revisionsunterlagen Brandschutz.
Brandschutznachweis
Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Bestätigung der geplanten baulichen, technischen, organisatorischen oder abwehrenden Brandschutzmassnahme in
einem Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder in einem Brandschutzkonzept.
Brandschutzpläne
Brandschutzpläne visualisieren detailliert die baulichen, technischen und vorbeugenden Brandschutzmassnahmen eines Brandschutzkonzeptes.
Brandschutzpläne haben immer einen Bezug zu einem bestimmten Planungsstand. Sie müssen im
Laufe der Planung und Realisierung bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber mit der
Schlussabnahme überprüft und falls notwendig nachgeführt werden.
Nachgeführte Brandschutzpläne sind Teil der Revisionsunterlagen Brandschutz.
Brandschutzplatten
Brandschutzplatten (BSP) sind plattenförmige und feuerwiderstandsfähige Bekleidungen mit einer
Klassifizierung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“, Ziffer 3.1.11 (K) oder
3.2.4 (F) oder gemäss Ziffer 4.3 als „Anwendung von allgemein anerkannten Bauprodukten“ mit anerkannten Feuerwiderstandsdauer. Sie schützen das darunterliegende Material während der Klassifizierungszeit oder Feuerwiderstandsdauer vor Entzündung und unzulässiger Erwärmung.
Brandschutzprodukte
Brandschutzprodukte sind Produkte wie Abgasanlagen, Baustoffe, Bauteile, Teile von Lufttechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen, Löschgeräte sowie Feuerungsaggregate, an welche brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden.
Brandverhaltensgruppen
Die Zuordnung der Baustoffe zu den entsprechenden Brandverhaltensgruppen (RF1 – RF4) ist in
der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“ geregelt.
Brandverlauf
Der Brandverlauf beschreibt die einzelnen Phasen eines Brandes.
Wo für die konkrete Fragestellung notwendig, ist der Brandverlauf in folgende Phasen zu unterteilen:
a Initiierungsphase;
b Wachstumsphase;
c Vollbrandphase;
d Abklingphase;
e Brandende (es wird keine Energie mehr freigesetzt).
Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten werden nach ihren brand- und explosionstechnischen Eigenschaften
(z. B. Flammpunkt) in die Gefahrklassen Entz. Fl.1, Entz. Fl.2 und Entz. Fl.3 eingeteilt.
Büro- und Gewerbebauten
Als Büro- und Gewerbebauten gelten insbesondere Verwaltungs-, Schul- und Industriebauten,
Steuer- und Rechenzentralen, Produktions-, Lager-, Kommissionier- und Speditionsräume mit den
dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen.
Dachkonstruktionen1 (siehe Anhang)
Als Dachkonstruktionen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um
mehr als 10° von der Vertikalen abweicht.
Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung.
Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme
Brandschutzanstriche, welche im Brandfall durch die thermische Beaufschlagung aufschäumen (intumeszierend) und so eine Dämmschicht bilden, welche das durch sie geschützte Bauteil vor einer
raschen Erwärmung schützt und dadurch dessen Feuerwiderstand gewährleistet.
Dauerwärmebeständige Produkte
Als dauerwärmebeständig werden Bauprodukte bezeichnet, deren brandschutztechnischen Eigenschaften unter den am jeweiligen Verwendungsort vorherrschenden resp. bei bestimmungsgemässem Betrieb auftretenden Temperaturen (≥ 85 °C) nicht negativ beeinflusst werden.
Dokumentation
Die Dokumentation umfasst alle relevanten Unterlagen wie Bericht, Pläne, Schemata usw., die zur
vollständigen und nachvollziehbaren Belegung notwendig sind.
Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden) (siehe Anhang)
Doppelfassaden sind mehrschichtige Aussenwandkonstruktionen, welche aus einer Primär- und einer Sekundärfassade bestehen.
Einliegerwohnung1
Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwingend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben muss.
Einsatzdokumente
Die Einsatzdokumente für die Feuerwehr (Brandschutznorm, Artikel 45) sind gemäss kantonalen
Vorgaben als vorbereitende Unterlagen für die Feuerwehr zu erstellen. Dokumente, wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten, ermöglichen eine reibungslose Abwicklung eines Einsatzes.
Elektromagnetische Störquellen
Als elektromagnetische Störquellen gelten solche, die bezüglich Frequenz und Feldstärke die Funktion von technischen Anlagen (Brandmeldeanlagen, Beförderungsanlagen usw.) beeinflussen können.
Entrauchung mit Lüfter der Feuerwehr (LRWA)
Abströmöffnungen sind ins Freie führende Öffnungen (z. B. Öffnungen in Fassaden und Dächern,
Schächte und Kanäle für die Abführung von Rauch und Wärme), die der Feuerwehr den Einsatz
mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z. B. Lüfter der Feuerwehr, Heissgasventilatoren) ermöglichen.
Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die mittels Lüfter der Feuerwehr Luft in einen Raum einblasen kann. Dies kann beispielsweise direkt durch eine Türöffnung oder indirekt durch ein Treppenhaus bzw. einen Korridor erfolgen.
Errichter
Der Errichter ist ein qualifizierter Fachbetrieb, welcher ein Gewerk einer Baute oder Anlage fachgerecht erstellt.
Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirmen für die Erstellung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
Europäische Technische Bewertung (ETB)
Bescheinigung, in welcher eine notifizierte Bewertungsstelle schriftlich bestätigt, dass ein Produkt
für das keine europäische harmonisierte Norm vorliegt, oder das wesentlich von einer harmonisierten Norm abweicht, in Verkehr gebracht werden kann.
Evakuierung
Evakuierung meint geordnetes Herausführen von Personen oder Tieren aus einem Gefahrenbereich
in einen anderen sicheren Bereich oder direkt ins Freie.
Evakuierungsraum
Sicherer Ort innerhalb des Gebäudes, welcher durch Flucht- und Rettungswege erschlossen ist und
darin Flüchtende so lange vor Rauch, Hitze und Flammen geschützt verweilen können, bis sie durch
Rettungskräfte gerettet werden (Wartebereiche vor Evakuierungsaufzügen, Fluchtraum aus mehreren Etagen in einem Hochhaus usw.). Ein sicherer Verbleib muss mindestens während der Feuerwiderstandsdauer des Tragwerkes gewährleistet sein. Evakuierungsräume benötigen einen direkten
Zugang zum vertikalen Fluchtweg.
Experte / Fachingenieur
Der Experte / Fachingenieur führt spezifische Kontrollarbeiten von Teilen einer Baute oder Anlage
durch und verfasst eine Beurteilung zu Händen der Eigentümerschaft und der Brandschutzbehörde.
Damit sind z. B. Experten für dämmschichtbildende Beschichtungssysteme im Stahlbau oder
Fachingenieure für Holzbauten oder Holzfassaden gemeint.
Explosionsgefährdete Räume und Zonen
Als explosionsgefährdet gelten Räume und Zonen in denen mit explosionsgefährlichen Stoffen in
solchen Mengen umgegangen wird, oder in denen explosionsgefährliche Stoffe in solchen Mengen
gelagert werden, dass beim Versagen der angeordneten Schutzmassnahmen Brände oder Explosionen drohen.
Explosionsgefährlich sind insbesondere:
 Explosivstoffe;
 pyrotechnische Gegenstände;
 explosionsfähige Atmosphären von brennbaren Gasen, Dämpfen und Stäuben.
Fachperson
Die Fachperson ist die Person, welche die bei der Brandschutzbehörde eingereichten Gesamtkonzepte oder Einzelnachweise verantwortet.
Fachplaner
Fachplaner bei Bauten und Anlagen sind beispielsweise Tragwerksplaner und HLKSE-Planer. Neben der Fachplanung und Fachbauleitung können sie gleichzeitig auch Arbeiten eines Fachplaners
technischer Brandschutz ausführen.
Fachplaner technischer Brandschutz
Die Fachplaner technischer Brandschutz bei Bauten und Anlagen sind beispielsweise Planer für
BMA, SPA, RWA oder RDA. Sie machen die Fachplanung und Fachbauleitung der brandschutztechnischen Anlagen. Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachplaner für die Planung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
Fahrnisbauten
Provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden).
Feuergefährdete Räume und Zonen
Als feuergefährdet gelten Räume und Zonen, in denen mit feuergefährlichen Stoffen in solchen
Mengen umgegangen wird oder in denen feuergefährliche Stoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass beim Versagen der angeordneten Schutzmassnahmen Brände drohen.
Feuergefährlich sind insbesondere:
 leicht entzündbare und rasch abbrennende Materialien;
 brennbare, fein zerteilte Materialien;
 selbstentzündliche Stoffe;
 Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln.
Feuerwehraufzüge
Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich so konstruiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für die Intervention oder zur
Evakuierung eingesetzt werden können.
Feuerwehrsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 2)
Bei aktiver Brandfallsteuerung wird mittels Schlüsselschalter in der Feuerwehraufzugskabine die
Zusatzsteuerung für Feuerwehrfahrten eingeschaltet. Die Feuerwehrsteuerung nimmt nur Befehle
über das Bedienerfeld in der Feuerwehraufzugskabine an und aktiviert alle für einen Feuerwehreinsatz erforderlichen Steuerungszusätze.
Feuerwerkskörper
Als Feuerwerkskörper im Sinne der VKF-Brandschutzvorschriften gelten pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien 1 bis 4.
Feuerwiderstand
Der Feuerwiderstand kennzeichnet die Widerstandsdauer von Bauteilen gegen die Brandweiterleitung unter ISO-Normbrandbedingungen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil
die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.
Flucht- und Rettungswegpläne
Flucht- und Rettungswegpläne dienen der Darstellung von Flucht- und Rettungswegen, Löscheinrichtungen und ggf. Handfeuermeldern. Sie zeigen einer ortsunkundigen Person den Weg zum
nächstmöglichen Ausgang ins Freie, zu einem sicheren Ort im Freien (Sammelplatz) oder einem
sicheren Ort im Gebäude.
Fluchtstrassen
Fluchtstrassen sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften, welche an beiden Enden direkt
ins Freie führende Ausgänge aufweisen. Mehrere Hauptverkehrswege werden in Fluchtstrassen zusammengeführt.
Fluchtweg
Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen
Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen.
Funktionskontrollen
Mit Funktionskontrollen werden die wesentlichen Teile von Brandschutzeinrichtungen auf ihre Funktionsbereitschaft überprüft. Funktionskontrollen sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen.
Galerie1
Eine Galerie ist eine zusätzliche, begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die Galeriefläche ist
kleiner als die Grundfläche des Raumes. Die Grundrissfläche des Luftraumes muss mehr als 50 %
der Grundfläche des Raumes betragen.
Ganzheitliche Betrachtungsweise
Die ganzheitliche Betrachtungsweise einer Brandschutzaufgabe stellt eine umfassende, weitsichtige
und weit vorausschauende Berücksichtigung möglichst vieler relevanter Aspekte und Zusammenhänge dar.
Diese sind für sich selber, aber auch in ihrer Gesamtheit und bzgl. ihrer Beziehungen untereinander
resp. ihrer gegenseitigen Einflussnahme zu beurteilen.
Dazu zählen insbesondere:
a Randbedingungen aus der Umgebung, dem Objekt und der Eigentümer- und Nutzerschaft sowie
vorgesehener Betriebszustände;
b Schutzziele und davon abgeleitete Grössen;
c direkte und indirekte Beziehungen und Querbeziehungen, insbesondere zwischen baulichen,
technischen und organisatorischen Massnahmen sowie Massnahmen des abwehrenden Brandschutzes;
d Regeln, Werte, Gesetze und Normen;
e Neben-, Folge- und Wechselwirkungen des Systemverhaltens und absehbare Reaktionen anderer im Umgang damit.
Die Optimierung einer konkreten Aufgabe mittels Nachweisverfahren darf die Gesamtheit eines
Brandschutzkonzeptes nicht nachteilig beeinflussen.
Gebäudegeometrie
a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe;
b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe;
c Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe;
d Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain,
max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für
schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit
grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;
e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe,
Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Gebäudekontrollbuch
Im Gebäudekontrollbuch werden Funktionskontrollen, integrale Tests, Wartung und Instandsetzung
von Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz während der gesamten Nutzungsdauer dokumentiert.
Gefährliche Stoffe
Als gefährliche Stoffe im Sinne des Brandschutzes gelten Stoffe und Zubereitungen, die einen
Brand verursachen können oder solche, die im Brand- oder Explosionsfall eine besondere Gefahr
für Mensch, Tier und Umwelt darstellen.
Gesamthöhe1 (siehe Anhang)
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den
höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei
Flachdächern um die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt
der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung
zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Gesamtleiter
Der Gesamtleiter ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in der Projektierung und Realisation
von Bauten und Anlagen.
Geschossfläche
Die Geschossfläche ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der Geschosse
in ihren Aussenmassen ohne Balkone und Terrassen.
Geschosszahl
Als Geschosse zählen alle Voll-, Dach- und Attikageschosse über Terrain. Geschosse, welche mehr
als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als
Untergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 % der Geschossfläche betragen
gelten als Vollgeschosse.
Getrenntlagerung
Lagerung unterschiedlicher Waren im gleichen Brandabschnitt, jedoch unter Einhaltung zusätzlicher
Bedingungen wie etwa die Einhaltung von Schutzabständen, das Errichten von Trennwänden oder
Gittern oder Auffangwannen.
Gewerbliche Küche
Als gewerbliche Küchen gelten Bereiche, in welchen Kochapparate wie Fritteusen, Grill oder Kochherde aufgestellt und gewerblich betrieben werden.
Grosslager
Lager von pyrotechnischen Gegenständen mit Bruttogewicht von mehr als 300 kg gelten als Grosslager.
Hauptverkehrswege
Hauptverkehrswege sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften, welche mehrere Verkehrswege zusammenführen.
Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang)
Hinterlüftete Fassaden bestehen aus einer Aussenwandbekleidung, welche dem Schutz gegen
Schlagregen dient, und durch einen Hinterlüftungsraum von den dahinter liegenden Schichten getrennt ist.
Hochhäuser
Als Hochhäuser gelten Bauten, welche eine Gesamthöhe von mehr als 30 m aufweisen.
Hochregallager
Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgassen angeordnet sind und mit einer
Lagerhöhe über 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut.
Horizontale Fluchtwege
Horizontale Fluchtwege verbinden Ausgänge von Nutzungseinheiten mit dem Freien oder den vertikalen Fluchtwegen. Horizontalen Fluchtwege können als Korridore oder Laubengänge ausgebildet
Sie sind gegenüber vertikalen Fluchtwegen mit Brandschutzabschlüssen abgetrennt oder führen
über das Freie in vertikale Fluchtwege.
H-Sätze
H-Sätze sind Gefahrenhinweise für Gefahrstoffe. Sie sind zu finden auf Sicherheitsdatenblättern
sowie Behälter- und Gebindebeschriftungen resp. -etiketten.
Innenhof (Bauten mit Innenhöfen)
Innenhöfe sind von Bauten und Anlagen umschlossene Aussenräume ohne Überdachung.
Installationsschächte
Installationsschächte sind Brandabschnitte, die durch mehrere Geschosse führen und der Aufnahme von Leitungen haustechnischer Installationen und von Abwurfanlagen dienen.
Instandhaltung
Als Instandhaltung gilt die Gesamtheit der Massnahmen (Funktionskontrollen, Wartung, Instandsetzung) zur Bewahrung und Wiederherstellung der vorgeschriebenen ursprünglichen Wirksamkeit sowie zur Feststellung und Beurteilung des aktuellen Zustands von Brandschutzeinrichtungen oder
haustechnischen Anlagen.
Instandsetzung
Instandsetzung umfasst alle Massnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Wirksamkeit
von Brandschutzeinrichtungen oder haustechnischen Anlagen (Störungsbehebung).
Integraler Test
Der integrale Test ist eine system- und anlagenübergreifende Funktionskontrolle aller Einrichtungen
des technischen und abwehrenden Brandschutzes und stellt die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems im Normal- sowie im Ereignisfall sicher. Der integrale Test wird nach erfolgreichen Einzeltests und abgeschlossener Mängelbehebung durchgeführt.
Kabel
Als Kabel gelten elektrische und nichtelektrische Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel.
Kapselung
Kapselung ist eine allseitige (6-seitige), feuerwiderstandsfähige Bekleidung eines Bauproduktes mit
dem Zweck, das bekleidete Bauprodukt vor den Einwirkungen eines Brandes zu schützen und
dadurch dessen brandschutztechnischen Eigenschaften zu verbessern. Eine Kapselung muss auch
im Bereich von Durchführungen (z. B. Rohrleitung durch ein gekapseltes Wandelement) stets gewährleistet sein.
Kastenfenster (siehe Anhang)
Ein Kasten-, Verbundfenster, Zweite Haut-Fassadenelement oder Closed Cavity Fassadenelement
(CCF) ist ein mehrschichtiges Fensterelement, dessen Luftraum zwischen der äusseren und der inneren Verglasung in sich allseitig geschlossen ist.
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen
Als Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen gelten nachleuchtende, beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen, die Ausgänge und Wege für jedermann als solche erkennbar machen.
Kindertagesstätten1
Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Für Kindertagesstätten gelten die
nutzungsbezogenen Anforderungen an Schulen. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben
bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen:
 als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenalter. Die Grösse der Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe
durch das Betreuungspersonal angewiesen sind;
 als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter.
Die Grösse eines Kinderhortes beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind.
Klassifizierte Systeme
Klassifizierte Systeme sind mehrschichtige Aufbauten, welche als Gesamtsysteme geprüft und als
Baustoffe klassifiziert werden.
Beim Einbau von klassifizierten Systemen sind die Einbaubedingungen gemäss der Prüfung (Dachneigung, Fugenausbildung usw.) einzuhalten.
Kleingüteraufzüge
Kleingüteraufzüge sind nicht betretbare Aufzugsanlagen nach SN EN 81-3.
Klimaanlagen
Klimaanlagen sind Lüftungsanlagen, die die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit in einem Raum
selbsttätig auf vorgegebenen Werten halten. Filtereinrichtungen sorgen für die Reinigung der Zuluft.
Konformitätsbescheinigung
Bescheinigung, in welcher eine notifizierte Bewertungsstelle schriftlich bestätigt, dass ein Produkt
mit einer bestimmten europäisch harmonisierten Norm übereinstimmt und in Verkehr gebracht werden kann.
Kontrollbericht Brandschutz
Ein Kontrollbericht Brandschutz wird zu Händen des Eigentümers und der Brandschutzbehörde
durch ein, im Sinne eines Sachverständigen von der Brandschutzbehörde sowie den Betroffenen
(gemäss Brandschutznorm, Artikel 3), rechtlich unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verfasst.
Korridore
Korridore sind feuerwiderstandsfähig abgetrennte horizontale Fluchtwege.
Kritisches Verhalten
Als Bauprodukte mit kritischem Verhalten werden Baustoffe eingestuft, welche im Brandfall durch
starke Rauchentwicklung, brennendes Abtropfen usw. im Inneren von Bauten und Anlagen sehr
schnell zu einer unerwünschten Gefährdung von Personen führen können. Sie dürfen daher im Innern von Gebäuden nicht ohne weitere Schutzmassnahmen verwendet werden.
Lager
Als Lager gilt das Aufbewahren in Behältern und Gebinden von Mengen, die den Tagesbedarf übersteigen.
Laubengänge
Laubengänge sind horizontale Fluchtwege die auf ihrer Länge einseitig mindestens zur Hälfte gegen
das Freie ständig offen sind.
Leichtbrennbare Flüssigkeiten
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 °C gelten als leichtbrennbar. Ebenfalls als leichtbrennbar gelten Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 30 °C, sofern diese in fein verteilter Form
(wie Nebel, Aerosol) vorliegen oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden.
Leistungserklärung
Erklärung, mit der der Hersteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass das Bauprodukt mit den
erklärten Leistungen übereinstimmt.
Leistungskriterien
Über die Leistungskriterien werden die Planungsziele quantifiziert und damit für einen Nachweis
messbar gemacht (Soll-Ist-Vergleich).
Es ist je Planungsziel mindestens ein Leistungskriterium notwendig.
Leistungsnachweis
Ein Leistungsnachweis ist ein Soll-Ist-Vergleich der Leistungskriterien. Dieser stellt dar, ob die Leistungskriterien im Soll-Ist-Vergleich im definierten Zielbereich liegen.
Löschanlagenkonzept
Bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKFanerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt.
Löschgeräte (siehe Anhang)
Löschgeräte sind insbesondere Handfeuerlöscher, fahrbare Löscher und Wasserlöschposten. Sie
sind von Hand bedienbar und dienen der ersten Brandbekämpfung durch die Benutzer von Bauten
und Anlagen.
Handfeuerlöscher sind tragbare, betriebsbereite Löschgeräte, die nach ihrem Löschvermögen und
der Eignung des Löschmittels klassiert werden.
Fahrbare Löschgeräte sind betriebsbereite Löschgeräte, welche mit Rädern versehen sind. Diese
Geräte sind beweglich, grösser und schwerer als Handfeuerlöscher.
Löschleitungen
Als Löschleitungen gelten nasse oder trockene Steigleitungen mit Innenhydranten (Anschlussleitungen mindesten DN 80), welche der Feuerwehr im Innern von Bauten und Anlagen zur Verfügung
stehen.
Luft-Abgas-Systeme (LAS)
Luft-Abgas-Systeme (LAS) sind System-Abgasanlagen mit konzentrischer Anordnung, welche den
Feuerungsaggregaten Verbrennungsluft über den Ringspalt aus dem Bereich der Mündung zuführen und die Abgase durch das Innenrohr, Innenschacht über Dach ins Freie ableiten.
Lufttechnische Anlagen (siehe Anhang)
Als lufttechnische Anlagen gelten insbesondere Lüftungs-, Klima- und Absauganlagen.
Lüftungsabschnitte
Einzelne Brandabschnitte gleicher Nutzung mit gleichem Brandrisiko, welche unter Berücksichtigung
des Brandschutzkonzeptes, zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden. Lüftungsabschnitte
dürfen, unter Berücksichtigung der Brandabschnittsflächen, geschossübergreifend sein.
Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen erneuern durch Belüftung, Entlüftung oder Kombination beider Systeme die Raumluft. Sie können mit zusätzlichen Einrichtungen zur Filtrierung, Erwärmung oder Befeuchtung der
Raumluft versehen sein.
Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA)
Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall
mittels Ventilatoren und Nachströmöffnungen, Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abführen.
Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen
kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend
festgelegt werden.
Membranfassaden (siehe Anhang)
Membran-, Textil- oder Folienfassaden sind dünnhäutige, vorgespannte Wetterschutzkonstruktionen. Sie bilden eine eigenständige Fassadenkonstruktion.
Nachweis
Mit Hilfe eines Nachweises wird eine These qualitativ oder quantitativ bestätigt.
Ein Nachweis ist kein Konzept, sondern ist in ein solches einzubetten.
In Abhängigkeit des Untersuchungsgegenstandes lassen sich Nachweise auf den folgenden Stufen
führen:
a Subsystem;
b System;
c Gebäude.
Nachweisverfahren im Brandschutz
Nachweisverfahren im Brandschutz sind Prinzipien, Regeln und Methoden, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und zum Nachweis der Brandsicherheit geeignet sind. Sie umfassen
theoretische und experimentelle Ansätze zur Anwendung ingenieurmässiger Grundsätze und Verfahren zur Bewertung des erforderlichen Brandsicherheitsniveaus und zur Bemessung und Berechnung notwendiger Schutzmassnahmen.
Nachweisverfahren im Brandschutz sind stets in ein gesamtheitliches Brandschutzkonzept einzubetten.
In den Richtlinien kann der Begriff „Nachweisverfahren“ stellvertretend für „Nachweisverfahren im
Brandschutz“ verwendet werden.
Bei den Nachweisverfahren im Brandschutz wird unterschieden zwischen:
a qualitativem Nachweisverfahren (argumentativer Nachweis), und
b quantitativem Nachweisverfahren (Nachweisverfahren im Brandschutz).
Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)
Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall
durch den entstehenden thermischen Auftrieb wirksam werden und Rauch und Wärme kontrolliert
mittels Abström- und Nachströmöffnungen ins Freie abführen.
Nutzung
Nutzung ist die Art der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen, Räumen und Betrieben. Für den
Brandschutz ist diese von Bedeutung, soweit dafür besondere Anforderungen – einschliesslich der
Personengefährdung – festgelegt sind.
Nutzungseinheit1
Die Nutzungseinheit ist ein Raum oder der Zusammenschluss von Räumen mit funktionell zusammengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen Räume innerhalb der Nutzungseinheit
müssen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg
verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte
ausgebildet sein.
Nutzungsvereinbarung
Die Nutzungsvereinbarung ist eine Beschreibung der Nutzungs- und Schutzziele der Eigentümer-
und Nutzerschaft sowie der grundlegenden Bedingungen, Anforderungen und Vorschriften für die
Projektierung, Ausführung und Nutzung der Baute oder Anlage. Sie hält insbesondere die vorgesehen Nutzungen, Personenbelegung, Brandrisiken und Bedürfnisse des Unterhalts fest.
Parking
Als Parking gelten solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2.
Personenbelegung
Als Personenbelegung wird die mögliche Belegung eines Raumes auf Grund seiner Eigenschaften
bezeichnet. Sie ist abhängig von Grösse und Nutzung der Räume.
Personengefährdung
Als Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung gelten insbesondere:
 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten, Schulbauten mit Sälen;
 Bauten und Anlagen, in denen sich Personen aufhalten, die dauernd oder vorübergehend auf
fremde Hilfe angewiesen sind, z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte;
 Bauten und Anlagen mit industriellen oder gewerblichen Betrieben, die grosse brandschutztechnische Risiken aufweisen, z. B. Chemiebetriebe, Betriebe mit gefährlichen Stoffen.
Pfosten-Riegel-Fassaden (siehe Anhang)
Pfosten-Riegel-Fassaden bestehen aus tragenden Pfosten mit eingesetzten Querriegeln. In die
dadurch gebildeten Einzelfelder sind Isoliergläser, Paneele oder Fensterflügel eingesetzt.
Planungsziel
Über die Planungsziele werden die funktionalen Schutzziele Objekt- und Aufgabenbezogen qualitativ festgelegt und damit die Grundlage für den anstehenden qualitativen oder quantitativen Nachweis gegeben.
Es kann je funktionales Schutzziel mehr als ein Planungsziel notwendig sein.
Pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse, die mindestens einen Zünd-
oder Explosivsatz enthalten. Es wird unterschieden zwischen pyrotechnischen Gegenständen zu
gewerblichen Zwecken (Kategorien T1, T2 und P1 bis P3) und pyrotechnischen Gegenständen zu
Vergnügungszwecken (Kategorien 1 bis 4).
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Bühnenfeuerwerk)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2 und pyrotechnische Effekte, die für die
Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film-
und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.
QS Verantwortlicher Brandschutz
Der QS Verantwortliche Brandschutz ist für die Qualitätssicherung (Grundleistungen und besondere
Leistungen) bei der Projektierung, Ausschreibung und Realisation des baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von Bauten und Anlagen verantwortlich.
Qualitätsmanagement Brandschutz
Das Qualitätsmanagement Brandschutz beinhaltet alle organisierten Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit von Brandschutzmassnahmen während des gesamten Lebenszyklus
einer Baute oder Anlage.
Qualitätssicherung Brandschutz
Qualitätssicherung Brandschutz ist die Summe der Handlungen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Massnahmen, zur Gewährleistung der Brandsicherheit während des gesamten Lebenszyklus einer Baute oder Anlage.
Qualitätssicherungsstufe (QSS)
Die Qualitätssicherungsstufe (QSS) definiert die Anforderungen an die Projektorganisation, die Qualifikation der beteiligten Personen und die Dokumentation.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
Unter dem Begriff „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ ist die Gesamtheit aller baulichen und technischen Einrichtungen zu verstehen, die als System dazu dienen, im Brandfall Rauch und Wärme
aus Bauten und Anlagen kontrolliert ins Freie abzuführen. Dazu gehören auch Entrauchungsöffnungen sowie Öffnungen, durch die Ersatzluft vom Freien nachströmen oder ein Überdruck ins Freie
abgebaut werden kann.
Rauchabschnitt
Ein Rauchabschnitt ist ein Bereich innerhalb von Bauten, in welchem durch bauliche Massnahmen
(z. B. feste oder bewegliche Rauchschürzen, raumabschliessende Bauteile) eine thermisch aufsteigende Rauchschicht lokal begrenzt und mit Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ins Freie abgeführt
wird. Durch die Bildung von Rauchabschnitten wird verhindert, dass Rauch und Wärme sich ungehindert im ganzen Brandabschnitt ausbreiten können.
Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)
Rauchschutz-Druckanlagen (Überdruckbelüftungsanlagen) sind fest installierte Einrichtungen, die im
Brandfall die durch sie geschützten Bereiche vor dem Eindringen von Rauch schützen.
Raum1 (siehe Anhang)
Ein Raum ist ein allseitig begrenzter, für Personen zugänglicher Bereich von Bauten und Anlagen.
Seine vertikale Ausdehnung ist auf eine Ebene begrenzt. Galerien und untergeordnete, abgetrennte
Bereiche sind nicht als eigenständige Räume zu betrachten.
Räume mit grosser Personenbelegung
Räume, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport-
und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche.
Rechenmodell
Ein Rechenmodell ist ein beschränktes Abbild der Wirklichkeit. Als solches kann es die Realität nicht
in der Gesamtheit erfassen. Mit dem korrekt ausgewählten Rechenmodell kann der Anwender die
für die konkrete Aufgabenstellung relevanten Parameter hinreichend genau beschreiben und berechnen.
Die Anwendungsgrenzen eines Rechenmodells sind zu respektieren.
Regallager
Die Ware wird auf Paletten oder Regalböden in ortsfesten oder verschiebbaren Regalen gelagert.
Reifen und Folgeprodukte
Als Reifen gelten Neu- und Altreifen sowie Karkassen, die zur Aufgummierung bestimmt sind.
Als Folgeprodukte gelten insbesondere zerkleinerte Reifen in Form von Schnitzeln, Granulat, Pulver
oder Gummimehl.
Rettungsweg
Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg
zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen.
Revisionsunterlagen Brandschutz
Die Revisionsunterlagen Brandschutz beinhalten alle erforderlichen Dokumente zur Sicherstellung
der Betriebsbereitschaft aller Einrichtungen für den baulichen, technischen, organisatorischen und
abwehrenden Brandschutz sowie für das bestimmungsgemässe Funktionieren aller haustechnischen Anlagen.
Rückholsteuerung bei Beförderungsanlagen
Eine Rückholsteuerung ist eine Steuerung mit Befehlsgebern im Triebwerksraum, mit welcher die
Kabine auch dann bewegt werden kann, wenn bestimmte Sicherheitseinrichtungen angesprochen
haben. Die Rückholsteuerung muss im entsprechenden Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung entweder:
 im Triebwerksraum oder;
 im Schrank für Triebwerk und Steuerung oder;
 auf dem / den Tableaus für Notfälle und Prüfungen untergebracht sein.
Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern
Schleusen vor Sicherheitstreppenhäusern sind durch Brandmeldeanlagen (Teilüberwachung) zu
überwachen und durch Überströmen von Luft aus den dazugehörenden und mit einer RDA unter
Überdruck gesetzten Bereichen (Treppenraum, Aufzugsschacht usw.) vollständig durchspült (Querlüftung).
Schüttgutlager
Lagerung in loser Schüttung.
Schutzziele
Die allgemeinen Schutzziele definieren die gesellschaftlich gewünschten und in der Brandschutznorm, Artikel 8 aufgeführten Schutzinteressen.
Für ein Objekt kann in Abhängigkeit der Aufgabenstellung mehr als ein Schutzziel massgebend
sein.
Aus den allgemeinen Schutzzielen leiten sich die funktionalen Schutzziele ab, deren Erreichung
durch die Brandschutzplanung sichergestellt werden muss.
Separatlagerung
Lagerung unterschiedlicher Waren in getrennten Brandabschnitten.
SiBe Brandschutz
Der Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sorgt gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit im Rahmen der geltenden Vorschriften. Er ist für die Einhaltung und Überwachung des baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzes zuständig und muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Sicherer Ort im Freien
Ein sicherer Ort im Freien ist gegeben, wenn sich Personen dort ohne Beeinträchtigung durch das
Brandgeschehen oder anderen Gefahren aufhalten können.
Sicherer Ort im Gebäude
Sicherer Ort innerhalb des Gebäudes, welcher durch Flucht- und Rettungswege erschlossen ist und
darin Flüchtende so lange vor Rauch, Hitze und Flammen geschützt verweilen können, bis sie durch
Rettungskräfte gerettet werden (Horizontale Evakuierung in Beherbergungsbetrieben [a], Wartebereiche vor Evakuierungsaufzügen, Fluchtraum aus mehreren Etagen in einem Hochhaus usw.). Diese Brandabschnitte benötigen einen direkten Zugang zum vertikalen Fluchtweg.
Sicherheitsbeleuchtung
Eine Beleuchtung gilt als Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen und ortsfest installiert ist. Zur Sicherheitsbeleuchtung zählt auch die Antipanikbeleuchtung im Raum.
Sicherheitsstromversorgung
Die Sicherheitsstromversorgung (nachstehend gesamthaft als Stromversorgung für Sicherheitszwecke bezeichnet) muss bei einer Störung der allgemeinen Stromversorgung jederzeit wirksam sein
und die erforderliche Versorgungsdauer gewährleisten.
Sicherheitstreppenhaus
Treppenhaus, das gegen das Eindringen von Rauch und Feuer besonders geschützt, auf jedem
Geschoss nur durch Schleusen oder über ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich
ist.
Spezielle Kühl- und Löschanlagen
Spezielle Kühl- und Löschanlagen sind insbesondere Aerosol-, Gas-, Sprühflut-, Schaum-, Pulverlöschanlagen oder Löschanlagen für gewerbliche Kochstellen. Sie dienen der Kühlung im Brandfall
oder dem Löschen von Bränden in den geschützten Bereichen. Gaslöschanlagen führen nach Vorwarnung gefährdeter Personen das Löschmittel selbsttätig zu den zu schützenden Bereichen, um
den Brand zu löschen.
Sprinkleranlagen (SPA)
Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden
Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle
zu halten. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
Spüllüftung
Eine Spüllüftung versorgt einen Fluchtweg mit Frischluft und erzeugt einen Überdruck, welcher das
Einströmen von Rauch in den durchströmten Bereich behindert. Die Abströmöffnung ist so anzuordnen, dass der gesamte Fluchtweg entgegen der Fluchtrichtung mit Frischluft durchströmt wird.
Standardkonzept
In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die Schutzziele mit vorgeschriebenen
Massnahmen erreicht. Abgestuft nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen besteht ein
Standardkonzept aus den erforderlichen Einzelmassnahmen aus vorbeugenden baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
Stoffe
Natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen.
System-Abgasanlagen
System-Abgasanlagen sind Abgasanlagen, die unter Verwendung kompatibler Bauteile zusammengesetzt werden, die von einem Hersteller gefertigt sind, welcher die Produktehaftung für die gesamte Abgasanlage übernimmt.
Tagesbedarf
Der Tagesbedarf ist die Menge an gefährlichen Stoffen, die für den ungehinderten Arbeitsablauf
notwendig ist, respektive die maximale Verkaufsmenge pro Tag (24 Stunden). Die Brandschutzbehörde kann die zulässigen Lagermengen beschränken, wenn das Brandrisiko zu gross ist.
Tanklager
Lagerung von flüssigen Gütern in ortsfesten Behältern.
Tragwerk
Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Konstruktionsteile und deren Verbindungen.
Treppenanlagen
Treppenanlagen sind durch Personen begehbare, vertikale Verbindungen wie z. B:
- Treppenhäuser (innenliegende und an Aussenwände angrenzende);
- Aussentreppen;
- Sicherheitstreppenhäuser.
Bei entsprechender Ausgestaltung können diese die Anforderungen eines vertikalen Fluchtweges
erfüllen.
Übereinstimmungserklärung2
Mit der Übereinstimmungserklärung bescheinigt der QS-Verantwortliche Brandschutz der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die
Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen.
Überhohe Räume1
Als überhohe Räume gelten z. B. Ausstellungs-, Industrie-, Produktionshallen usw. mit einer Raumhöhe > 6.0 m.
Umgang mit gefährlichen Stoffen
Als Umgang mit gefährlichen Stoffen gelten Tätigkeiten wie Herstellen, Umschlagen (d. h. Füllen
und Entleeren von Lagerbehältern mittels Strassentank- oder Bahnkesselwagen, Tankschiffen und
Transportleitungen), Abfüllen (d. h. Umfüllen in Behälter wie Fässer, Kannen sowie das Betanken
für motorische Zwecke), Aufbereiten, Verarbeiten, Verwenden, Umpumpen, Mischen, Reinigen,
Wiedergewinnen, Vernichten und Entsorgen.
2 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
Unsicherheit und Fehleranalyse
Im Rahmen einer Unsicherheit- und Fehleranalyse wird untersucht, wie stabil und zuverlässig eine
Lösung ist.
Gängige Methoden sind die Sensitivitätsanalyse, die Parameteranalyse, die Fehlerschätzung sowie
die Bewertung der proportionalen und exponentiellen Abhängigkeit.
Soweit Unsicherheiten und Unschärfen bzgl. der Zielerreichung bestehen, sind angemessene Sicherheitsfaktoren oder Sicherheitszuschläge einzuführen.
Verbindungsrohre
Verbindungsrohre können als Verbindung zwischen Feuerungsaggregaten (Unterdruckbetrieb) und
Abgasanlagen eingebaut werden.
Verkaufsgeschäfte
Als Verkaufsgeschäfte gelten solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als 1‘200 m2.
Verkaufsräume1
Verkaufsräume sind Räume, welche dem Verkauf von Waren dienen, jedoch von deren Grösse her
weder unter die Definition „Räume mit grosser Personenbelegung“ noch „Verkaufsgeschäfte“ fallen.
Für Verkaufsräume gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Gewerbe und Industrie.
Verkehrswege
Verkehrswege sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften.
Verqualmungsgefahr
Verqualmungsgefahr ist die Gefahr einer starken, die Rettung von Personen und Tieren erschwerenden und den Feuerwehreinsatz behindernden Rauchentwicklung und Rauchausbreitung in Bauten und Anlagen.
Versand- und Verpackungseinheiten
Versand- und Verpackungseinheiten sind die für den Versand vorgesehene Transporteinheiten
(ADR-Transportkartons).
Vertikale Fluchtwege
Als vertikale Fluchtwege dienen Treppenanlagen, welche durch ihre bauliche Ausgestaltung
(Brandabschnittsbildung usw.) im Ereignisfall ein sicheres Verlassen des Gebäudes gewährleisten.
VKF-Brandschutzregister
Das VKF-Brandschutzregister ist das laufend aktualisierte Verzeichnis der VKF-Anerkennungen und
VKF-Technischen Auskünften für Brandschutzprodukte und vom im Brandschutz tätigen Fachfirmen. Weiter wird eine Liste mit allgemein anerkannten Brandschutzprodukten aufgeführt.
Vorhangfassaden (siehe Anhang)
Vorhangfassaden bestehen aus geschossübergreifenden Fassadenelementen, welche vor der Deckenstirne durchlaufen und in diesem Bereich verankert sind.
Wärmedämmverbundsysteme (siehe Anhang)
Wärmedämmverbundsysteme bestehen aus einer auf der Wand aufgebrachten Aussendämmung,
welche mit einem Aussenputz hohlraumfrei abgedeckt ist.
Wärmetechnische Anlagen
Als wärmetechnische Anlagen gelten Wärmeerzeugungsaggregate und -einrichtungen insbesondere Feuerungsaggregate, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Absorberanlagen, Solarwärmeanlagen.
Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-,
Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Abgasabführung.
Feuerungsaggregate sind Wärmeerzeugungsaggregate, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden.
Raumluftunabhängig sind Feuerungsaggregate, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder
Schächte direkt vom Freien her auf das Aggregat zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann.
Wartung
Wartung umfasst alle vorbeugenden Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und
zur Erhaltung des Schutzwertes von Brandschutzeinrichtungen oder haustechnischen Anlagen.
Wartungsarbeiten sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen.
Wasserlöschposten
Wasserlöschposten sind fest installierte, dauernd an die Wasserleitung angeschlossene Löscheinrichtungen.
Wohnbauten
Als Wohnbauten gelten insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser, Alterswohnungen und Appartementhäuser.
Zertifikat
Bescheinigung, welche nach den Regeln eines Zertifizierungssystems ausgestellt wird, um Vertrauen zu schaffen, dass ein eindeutig beschriebenes Produkt, mit einer bestimmten Norm oder einem
anderen normativen Dokument konform ist.
Zubereitung
Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
Zusammenlagerung
Lagerung von Waren unterschiedlicher Gefahrenklassen im gleichen Brandabschnitt.
Zwischenlager
Als Zwischenlager gilt ein kurzzeitiges Bereitstellen (maximal 8 Stunden) für einen Produktionsprozess resp. für eine Auslieferung oder ein kurzzeitiges Abstellen nach einer Anlieferung. Zwischenlager sind mit Arbeitsschluss aufzuheben. Bereiche in denen dauernd Waren zwischengelagert werden (z. B. Umschlagslager einer Spedition) gelten als Lager.
Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt
(VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften).
Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
Anhang
Ausführungen in diesem Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Abwehrender Brandschutz
Im Rahmen von Standard- oder Brandschutzkonzepten sind nur Massnahmen des abwehrenden
Brandschutzes zu projektieren und umzusetzen, welche einen direkten Zusammenhang mit der
Baute oder Anlage haben.
Berücksichtigt werden müssen zum Beispiel:
a Aufstellungs- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr (z. B. für Tanklöschfahrzeug, Autodrehleiter);
b Zugänglichkeit zu Hydranten, Einspeise- und Entnahmestellen;
c Zugänglichkeit und Bewegungsfreiheit im Gebäude (z. B. Schlüsselbox, Interventionsöffnungen
in Fassaden, Feuerwehraufzug);
d Zugänglichkeit und Bedienung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. Zugang
zur Sprinklerzentrale, Platzierung des Feuerwehrbedien- und Anzeigeteils der Brandmeldeanlage, Bedienstelle oder manuelle Bedienung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen);
e Gebäudefunkanlagen für die Kommunikation der Feuerwehr;
f Kennzeichnung von Gefahren.
Aspekte der Feuerwehrorganisation selbst und zur Vorbereitung von Einsätzen (z. B. Einsatzdokumente, Einsatzkonzepte) sind nicht Bestandteil von Standard- oder Brandschutzkonzepten.
zu Aussenwandkonstruktionen
Verwendung von Baustoffen gemäss der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“,
Ziffer 3 „Gebäudehülle“, resp. Ziffer 4 „Gebäudeausbau“.
zu Aussen angebrachte Gewebe und Folien
Aussen angebrachte Gewebe und Folien (kein Bestandteil der Aussenwandkonstruktion):
 Gewebe und Folien, primär für dekorative Zwecke resp. als Werbeplakat, welche auf der Aussenseite einer Aussenwandkonstruktion angebracht werden, ohne selbst Bestandteil der Aussenwandkonstruktion zu sein.
Gerüstbekleidungen:
 Netze, Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite eines Gerüstes angebracht werden.
 Diese stehen in der Regel nur während der Umbaudauer des Gebäudes und haben zur eigentlichen Fassade immer einen Abstand von ≥ 0.8 m.
zu Bedachung
zu Beherbergungsbetriebe
Die Brandschutzmassnahmen für abgelegene Beherbergungsbetriebe [c] (Berghütten) sind anwendbar, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- wenn sie weit entfernt von Siedlungsgebieten liegen;
- lange Anfahrtswege aufweisen, welche eine rechtzeitige Intervention der Feuerwehr bzw. der
Rettungskräfte verunmöglichen;
- keine genügende Löschwasserversorgung zur Verfügung steht (kein Wasservorrat und / oder
ungenügender Wasserdruck, kein Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz);
- keine dauernde Stromversorgung gewährleistet ist (keine öffentliche Netzstromversorgung). Photovoltaikanlagen und Notstromaggregate gelten als ungenügend.
zu Brandbelastung
Mobile Brandbelastung
Richtwerte für Brandbelastungen bestimmter Nutzungen sind rechnerisch zu ermitteln.
Immobile Brandbelastung
Die für die immobile Brandbelastung anzurechnende Menge brennbaren Materials ist insbesondere
abhängig von dessen Abbrandrate und Heizwert sowie von der geforderten Feuerwiderstandsdauer.
Definition der Abbrandrate für Holz: Die Abbrandrate ist diejenige Holztiefe, die in der vorgegebenen
Feuerwiderstandszeit an der Oberfläche von Holzteilen abbrennen kann. Sie ist von der Dichte des
Holzes abhängig.
Beispiele für Abbrandraten: Tanne / Fichte 0.7 mm pro Minute
Eiche 0.5 mm pro Minute
Brandbelastungsstufen
Es werden folgende Brandbelastungsstufen unterschieden:
 sehr kleine Brandbelastung: bis 250 MJ/m2
 kleine Brandbelastung: bis 500 MJ/m2
 mittlere Brandbelastung: bis 1‘000 MJ/m2
 grosse Brandbelastung: bis 2‘000 MJ/m2
 sehr grosse Brandbelastung: über 2‘000 MJ/m²
zu Dachkonstruktionen
Die Abgrenzung Dach / Wand bei ein- und auswärts geneigten Flächen erfolgt gemäss den nachfolgenden Skizzen. Konstruktionen im Neigungsbereich Dach (0° - 80°) sind gemäss Brandschutzrichtlinie
„Verwendung von Baustoffen“, Ziffer 3.3 zu beurteilen. Konstruktionen im Neigungsbereich Wand (80° -
180°) sind gemäss Ziffer 3.2 zu beurteilen.
Beispiel: Dach Beispiel: geneigte Fassade
zu Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden)
 Die Doppelfassade ist eine mehrschichtige Aussenwandkonstruktion, welche zwei Fassadenebenen besitzt. Die äussere Ebene (Sekundärfassade) hat die Funktion auftretende Umwelteinwirkungen aufzunehmen. Die innere Ebene (Primärfassade) stellt den Abschluss zu den einzelnen
Nutzbereichen dar und übernimmt in der Regel auch die Wärmedämmfunktion. Dazwischen entsteht ein Zwischenraum (Zwischenklimazone), welcher in der Regel über mehrere Geschosse in
offener Verbindung steht.
 Die Fenster der Primärfassade stehen in Verbindung zur Zwischenklimazone. Bei geöffneten
Fenstern findet der Luftaustausch zwischen dem Innenraum und der Zwischenklimazone statt.
zu Gesamthöhe
Bei der Messweise der Gesamthöhe gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung
zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
zu Hinterlüftete Fassaden
 Dabei ist die Aussenwandbekleidung, welche dem Schutz gegen Schlagregen dient, durch einen
Hinterlüftungsraum von den dahinterliegenden Schichten getrennt. In Anlehnung an SIA 232-2;
SN 564232-2:2011 „Hinterlüftete Bekleidungen von Aussenwänden“ setzt sich das Aussenwandbekleidungssystem aus der Aussenwandbekleidung, dem Hinterlüftungsraum, der Aussendämmebene und der Unterkonstruktion zusammen. Voraussetzung ist ein statisch tragender Verankerungsgrund. Die Aussenwandbekleidung kann auch aus dafür geeigneten Folien, Geweben usw.
bestehen.
 Fenster: Wetterschutzschicht der Fassade wird zum Fenster hin gezogen (Leibung), sodass
Fenster in Verbindung mit Aussenklima steht.
zu Kastenfenster
 Als Kasten-, Verbundfenster, Zweite Haut-Fassadenelement oder Colsed Cavity Fassadenelement werden mehrschichtige Fensterelemente bezeichnet, welche ähnlich einer Doppelfassade
eine äussere Wetterschutzverglasung, einem Zwischenklimabereich und einer Innenverglasung
mit Wärmedämmfunktion bestehen. Im Zwischenklimabereich ist in der Regel den Sonnenschutz
angebracht.
 Im Gegensatz zu Doppelfassaden ist der Kasten eines jeden Fensterelementes, abgesehen von
den notwendigen Öffnungen für die bauphysikalische Belüftung des Zwischenklimabereiches, allseitig geschlossen.
 Kastenfenster öffnen immer als Ganzes, sodass bei geöffnetem Fensterelement der Innenraum
in direkter Verbindung mit dem Aussenklima steht.
 Grundsätzlich können Lochfenster und auch Vorhangfassadenelemente als Kastenfenster ausgebildet sein.
zu Löschgeräte
Handfeuerlöscher werden nach den Löschmitteln benannt:
 Wasserlöscher
Löschmittel Wasser mit oder ohne Netzmittel;
 Schaumlöscher
Löschmittel Luftschaum oder filmbildender Schaum;
 Pulverlöscher
Löschpulver ABC, BC oder D;
 Kohlesäurelöscher
Löschmittel Kohlendioxid (CO2).
Als Treibmittel dienen Löschmittel, Druckgase in Treibmittelbehältern sowie komprimierte Gase im
Löschmittelbehälter. Nach Art der Brandstoffe werden unterschieden:
 Brandklasse A
Brände von festen Stoffen, die unter Glutbildung abbrennen, wie Holz, duroplastische Kunststoffe, Papier, Stroh, Textilien;
 Brandklasse B
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, wie Lösungsmittel, Benzin, Öle, Fette,
Wachse, thermoplastische Kunststoffe, Bitumen, Teer;
 Brandklasse C
Brände von Gasen wie Erdgas, Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff;
 Brandklasse D
Brände von Metallen wie Aluminium, Kalium, Magnesium, Natrium, Titan, Zirconium;
 Brandklasse F
Brände von Speiseölen / -fetten (pflanzlichen oder tierischen Ursprungs) in Frittier- und Fettbackgeräten sowie anderen Kücheneinrichtungen.
zu Lufttechnische Anlagen
Luftart Definition
Aussenluft Unbehandelte Luft, welche von aussen in das System oder in eine
Öffnung eintritt;
Zuluft Luft im System nach der Luftbehandlung bis zum Eintritt in den
versorgten Raum;
Raumluft Luft im versorgten Raum;
Überströmluft Raumluft, welche von einem versorgten Raum in einen zweiten strömt;
Abluft Luft, welche den versorgten Raum oder den Raum, in welchem die Luft
übergeströmt ist verlässt;
Umluft Abluft, welche wieder der Luftbehandlung zugeführt wird;
Fortluft Luft, welche in die Atmosphäre ausgestossen wird.
zu Membranfassaden
 Membran-, Textil- oder Folienfassaden sind dünnhäutige, vorgespannte Konstruktionen. Die mechanisch oder pneumatisch vorgespannten Materialien können Belastungen aus Winddruck- und
Windsog in Primärkonstruktionen abtragen. Textile Membrane aus thermoplastischen Kunststofffasern bzw. Naturfasern wie Leinen, Baumwolle, Seide oder Hanf sind in der Regel Gewebe. Eine zweiseitig aufgebrachte Beschichtung schützt sie vor UV-Strahlung, Witterungseinflüssen und
Mikroorganismen. Brandeigenschaften werden durch die wasserdichten Beschichtungen verbessert. Neben textilen Membranen werden unter Kunststoff-Folien besonders ETFE-Folien, ein Fluorpolymer-Werkstoff, als pneumatisch vorgespannte Membrankonstruktionen eingesetzt. ETFE-
Folien werden als transparente, mehrschichtige Ausfachungselemente in Fassadenkonstruktionen verwendet.
 Kann die Funktion einer normalen Gebäudehülle übernehmen oder ganze (historische) Gebäude
umhüllen, so dass diese in einer Zwischenklimazone stehen und somit geringere Anforderungen
an die Wärmedämmung des bestehenden Baukörpers gestellt werden. In letzterem Fall erfolgt
die Belüftung der Innenräume analog einer Doppelfassade in die Zwischenklimazone.
zu Pfosten-Riegel-Fassaden
 Wandsystem aus tragenden Pfosten mit eingesetzten Querriegeln. In die dadurch gebildeten
Einzelfelder sind Isoliergläser, Paneele oder Fensterflügel eingesetzt.
 Pfosten-Riegel-Fassaden laufen in der Regel über mehrere Geschosse vor der Deckenstirne
durch (ähnlich Vorhangfassade), können jedoch auch ähnlich einem Lochfenster nur als (geschosshohe) Fensterbänder eingebaut werden.
zu Raum
Als untergeordnete, abgetrennte Bereiche gelten insbesondere: kleine Putzräume, mehrteilige Sanitärbereiche (z. B. Garderobe / Duschen, WC), kleine Technikräume, begehbare Einbauschränke
usw.).
zu Vorhangfassaden
 Fensterelement geschossübergreifend. Fensterelement wird im Bereich der Deckenstirne befestigt und läuft vor der Deckenstirne durch.
 Fensterelement steht in direkter Verbindung mit dem Aussenklima.
 Vertikale Brandabschnittsbildung im Bereich der Deckenstirne / Fassadenelementes aufwändig
zu lösen.
 Horizontale Brandabschnittsbildung im Bereich des Fassadenelementes aufwändig zu lösen.
zu Wärmedämmverbundsysteme
 Hohlraumfreies Verbundsystem aus Wand, Wärmedämmschicht (gemäss SN EN 13499:2003
und / oder SN EN 13500:2003) und Aussenputz.
 Aussenwand in der Regel vollflächig zwischen den Decken verlaufend. AK Deckenstirne = AK
Wand.
 Wärmedämmschicht in der Regel aus brennbaren Baustoffen.
 Fenster in der Regel als Lochfenster. Fenster steht in Verbindung mit dem Aussenklima.
Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen,
Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.
Qualitätssicherung im Brandschutz
01.01.2019 / 11-15de
585.115
www.bsvonline.ch/de/vorschriften
Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 4.1.1, lit. e (Seite 9)
- Ziffer 4.1.3, lit. e (Seite 10)
- Ziffer 4.1.4, lit. f (Seite 11)
- Ziffer 4.1.5, lit. e (Seite 11)
- Ziffer 4.1.6, lit. c (Seite 11)
- Ziffer 4.1.7, lit. i (Seite 12)
Änderung im Anhang vom 22. September 2016:
- zu Ziffer 5, Tabelle (Seite 19)
Änderungen im Anhang vom 20. September 2018:
- zu Ziffer 4.1.3 (Seite 18)
- zu Ziffer 5 (Seiten 18 und 19)
- zu Ziffer 5.1.4 (Seiten 21 und 22)
- zu Ziffer 5.2.4 (Seiten 23 und 24)
- zu Ziffer 5.3.4 (Seiten 25 und 26)
E-mail mail@vkg.ch
1 Geltungsbereich 5
2 Grundsätze 5
2.1 Qualitätssicherungspflicht 5
2.2 Dokumentationspflicht 5
2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 5
3 Anforderungen 6
3.1 Allgemeine Anforderungen 6
3.1.1 Projektorganisation 6
3.1.2 Projektprozess 6
3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte 6
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter 6
3.2.2 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz 6
3.2.3 Anforderungen Fachplaner 6
3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz 6
3.2.5 Anforderungen Errichter 7
3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen 7
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen 7
3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken 8
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit
besonderen Brandrisiken 8
4 Allgemeine Umsetzung 9
4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten 9
4.1.1 Aufgaben Eigentümer- und Nutzerschaft 9
4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter 9
4.1.3 Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang) 10
4.1.4 Aufgaben Fachplaner 10
4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz 11
4.1.6 Aufgaben Errichter 11
4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde 12
5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe (siehe Anhang) 12
5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) 12
5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang) 12
5.1.2 Projektorganisation QSS 1 (siehe Anhang) 13
5.1.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 13
5.1.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 (siehe Anhang) 13
5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2) 13
5.2.1 Umsetzung QSS 2 (siehe Anhang) 13
5.2.2 Projektorganisation QSS 2 (siehe Anhang) 14
5.2.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 14
5.2.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 (siehe Anhang) 14
5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3) 14
5.3.1 Umsetzung QSS 3 (siehe Anhang) 14
5.3.2 Projektorganisation QSS 3 (siehe Anhang) 15
5.3.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 15
5.3.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 (siehe Anhang) 15
5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4) 15
5.4.1 Umsetzung QSS 4 (siehe Anhang) 15
5.4.2 Projektorganisation QSS 4 (siehe Anhang) 16
5.4.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 16
5.4.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 (siehe Anhang) 16
5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4 16
5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4 17
6 Weitere Bestimmungen 17
7 Inkrafttreten 17
8 Übergangsbestimmungen 17
Anhang 18
Diese Brandschutzrichtlinie definiert die minimalen Massnahmen zur Qualitätssicherung im
Brandschutz über alle Phasen von Bauten und Anlagen. Sie definiert Prozesse und regelt die
Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen und der Brandschutzbehörde.
2 Grundsätze
2.1 Qualitätssicherungspflicht
1 Alle betroffenen Personen haben während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder
Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen.
2 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen
und im Bedarfsfall anzupassen.
3 Die Qualitätssicherung ist durch Eigen- oder Fremdüberwachung zu gewährleisten.
2.2 Dokumentationspflicht
1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft einer Baute oder Anlage mit
dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.
2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Änderungen nachzuführen.
3 Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente bis zum abgeschlossenen Rückbau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS)
1 Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und Anlagen werden in eine der vier Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt.
2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter
Nachweisverfahren im Brandschutz. Die Einstufung erfolgt nach Nutzung, Gebäudegeometrie
(Gebäudehöhe, Ausdehnung), Bauweise und besonderen Brandrisiken.
3 Bei möglicher unterschiedlicher Einstufung ist die jeweils höhere Qualitätssicherungsstufe
(QSS) für die gesamte Baute oder Anlage massgebend. Bei klar abgegrenzten Gebäudeteilen
mit unterschiedlichen Einstufungen ist die Festlegung von mehreren Qualitätssicherungsstufen (QSS) möglich.
4 Die Brandschutzbehörde legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS 1 bis 4) fest. Sie kann bei
gravierenden Gründen oder Projektänderungen für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon eine höhere oder tiefere Qualitätssicherungsstufe festlegen.
5 Die Brandschutzbehörde kann zusätzliche, branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon verlangen
(z. B. Holzbau, dämmschichtbildendes Brandschutzsystem, Explosionsschutz).
3 Anforderungen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Projektorganisation
1 Für alle Neubau-, Mieterausbau-, Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekte ist eine
entsprechende Projektorganisation aufzubauen.
2 Die Aufgaben der Projektorganisation sind Koordinieren, Terminieren, Planen, Dokumentieren, Steuern und Kontrollieren aller Leistungen der Personen, die bei Planung und Ausführung der Baute oder Anlage tätig sind.
3.1.2 Projektprozess
1 Alle erforderlichen Arbeitsschritte und deren Dokumentation zur Gewährleistung der Brandsicherheit sind phasengerecht und rechtzeitig von den Verantwortlichen zu erbringen.
2 Die Arbeitsschritte sind projekt- und objektspezifisch festzulegen und die Verantwortlichkeiten und die Zuweisung der Aufgaben klar zu regeln.
3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter
Qualitätsmanagement und hohe Leitungskompetenz, breites Fachwissen in Planung und Ausführung in allen beteiligten Disziplinen und deren Schnittstellen.
3.2.2 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz
1 Angewandtes Fachwissen Qualitätssicherung bei Projektierung, Ausschreibung und Realisierung von Bauten und Anlagen. Der Qualitätssicherungsstufe entsprechende Kenntnisse
der Brandschutzvorschriften, der behördlichen Abläufe und Kenntnisse für das Erstellen oder
Prüfen auf Plausibilität von Dokumenten (z. B. Brandschutzkonzepte, Brandschutzpläne,
Brandschutznachweise).
2 In Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe muss der QS-Verantwortliche Brandschutz
über eine Anerkennung zum Brandschutzfachmann VKF respektive Brandschutzexperten
VKF oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
3.2.3 Anforderungen Fachplaner
Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im
jeweiligen Fachgebiet für die Fachplanung und die Fachbauleitung.
3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz
1 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet des technischen Brandschutzes für die Fachplanung und Fachbauleitung.
2 Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachplaner für die Planung von Einrichtungen des
technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
3.2.5 Anforderungen Errichter
1 Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet für die Ausführung.
2 Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirma für die Erstellung von Einrichtungen des
technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen
Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde eine höhere oder tiefere QSS festlegen.
Gebäudehöhenkategorie
Nutzung
Gebäude
geringer Höhe Gebäude
mittlerer Höhe Hochhäuser
– Wohnen
– Büro
– Schule
– Parking (über Terrain, im 1. UG oder 2. UG)
– Landwirtschaft
– Industrie und Gewerbe mit q bis 1'000 MJ/m2
1 1 2
– Beherbergungsbetriebe [b] und [c]
– Räume mit grosser Personenbelegung (> 300)
– Verkaufsgeschäfte
– Parking (unter Terrain im 3. UG oder tiefer)
– Industrie- und Gewerbe mit q über 1'000 MJ/m2
– Hochregallager
2 2 3
– Beherbergungsbetriebe [a]
– Bauten mit unbekannter Nutzung 2 3 3
3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit besonderen Brandrisiken
Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde für eine gesamte Baute respektive für einen
klar abgegrenzten Gebäudeteil davon eine höhere oder tiefere QSS festlegen.
Besondere Brandrisiken
Ausdehnung, Bauweise, Brandlast
Gebäude
geringer Höhe Gebäude
mittlerer Höhe Hochhäuser
– Aussenwand: Bekleidungen und/oder Wärmedämmungen in Aussenwandbekleidungen mit brennbaren Bauprodukten
1 2 [1]
– Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit
brennbaren Bauprodukten oder mit Kapselung 1 2 3
– Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit
Brandschutz-Spritzputz oder mit dämmschichtbildenden
Brandschutzsystemen
– Gefährliche Stoffe (brennbare Gase bis 1'000 kg;
leichtbrennbare Flüssigkeiten bis 2'000 l; Pneulager bis
60 t; Feuerwerkskörper bis 300 kg; Stoffe, die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen bis
zur Störfallgrenze)
– Explosionsgefährdete Räume oder Zonen
2 2 3
– Bauten mit Atrium
– Bauten mit Doppelfassade
– Brandabschnittsfläche über 7'200 m2
– Summe der Brandabschnittsfläche über 12'000 m2
– Nachweis unter Anwendung von Nachweisverfahren im
Brandschutz (innerhalb eines Standardkonzepts der
Brandschutzvorschriften)
– Hoher Anteil an technischen und/oder betrieblichen
Brandschutzmassnahmen
– Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekte unter
Weiterführung der Nutzung bei Räumen mit grosser Personenbelegung (> 300)
2 3 3
– Gefährliche Stoffe (brennbare Gase über 1'000 kg;
leichtbrennbare Flüssigkeiten über 2'000 I; Pneulager
über 60 t; Feuerwerkskörper über 300 kg; Stoffe, die im
Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen
über der Störfallgrenze)
3 [2] [2]
– Brandschutzkonzept unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz 3 3 3
[1] Keine Anwendung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.
[2] Objektspezifisch von der Brandschutzbehörde festzulegen.
4 Allgemeine Umsetzung
4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten
4.1.1 Aufgaben Eigentümer- und Nutzerschaft
Die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen:
a hat während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen;
b definiert die Projektziele und legt insbesondere die geplante Nutzung der Baute oder Anlage im Rahmen der Nutzungsvereinbarung fest;
c stellt die projekt- und objektspezifische Organisation sicher und beauftragt Personen mit
der erforderlichen Fachkompetenz in den Bereichen Brandschutz, Projektmanagement und
Qualitätssicherung;
d beauftragt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Experten und Fachingenieure sowie ein
Kontrollorgan Brandschutz;
e 1
f sorgt für den Erhalt der entsprechenden Dokumente zur Wahrung der Unterhaltspflicht und
ist für die Nachführung bei wesentlichen Änderungen verantwortlich;
g ist dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten
werden und jederzeit betriebsbereit sind;
h sorgt für die Durchführung von Funktionskontrollen, integralen Tests, Wartung und Instandsetzung von Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz
während der gesamten Nutzungsdauer und dokumentiert dies im Gebäudekontrollbuch;
i hat organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen
Massnahmen zu treffen;
j stellt bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten alle verfügbaren Dokumente wie
Pläne, Revisionsunterlagen Brandschutz und das Gebäudekontrollbuch zur Verfügung oder sorgt für eine detaillierte Bestandsaufnahme des vorhandenen Brandschutzes.
4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter
Der Gesamtleiter:
a ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in der Projektierung und Realisierung von Bauten und Anlagen;
b ist verantwortlich für die Qualitätssicherung bei der Projektierung und Realisierung von
Bauten und Anlagen;
c stellt die Kommunikation mit der Eigentümer- und Nutzerschaft sowie der Brandschutzbehörde sicher und organisiert und koordiniert den Informationsfluss zwischen allen Projektbeteiligten;
d ist verantwortlich für integrale Tests und behördliche Zwischen- und Endabnahmen von
Bauten und Anlagen;
e stellt sicher, dass die Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus abgestimmt sind;
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
f ist für die vollständige und fachgerechte Planung, Ausschreibung und Ausführung sowie
die Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft verantwortlich. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung und Überwachung an Fachpersonen oder Errichter übertragen werden. Die Hauptverantwortung, insbesondere bezüglich der Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken, bleibt beim Gesamtleiter.
4.1.3 Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang)
Der QS-Verantwortliche Brandschutz:
a ist für die Qualitätssicherung im Rahmen der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen verantwortlich;
b ist erster Ansprechpartner gegenüber der Brandschutzbehörde und verantwortlich für die
Erstellung und Eingabe aller erforderlichen Dokumente für den Teil Brandschutz, z. B. für
die Baueingabe, die Baufreigabe, die Bezugsfreigabe, für brandschutztechnische Bewilligungen und Genehmigungen. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung an Fachpersonen oder Errichter übertragen werden;
c organisiert, plant und führt integrale Tests und behördliche Zwischen- und Endabnahmen
von Bauten und Anlagen für den Teil Brandschutz durch;
d ist zuständig für die Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus;
e 1 bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft
sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die
Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung;
f sorgt vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage für den Teil Brandschutz
für die erforderliche Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der Baute oder Anlage;
g unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Planung der organisatorischen Brandschutzmassnahmen sowie der Organisation ihrer Unterhaltspflicht;
h stellt die zur Erstellung der Einsatzdokumente notwendigen Unterlagen in geeigneter Form
der Feuerwehrorganisation zur Verfügung;
i ist für die Abgabe der nachgeführten Brandschutzpläne zuhanden der Brandschutzbehörde
und Feuerwehrorganisation verantwortlich;
j ist für die Abgabe der Revisionsunterlagen Brandschutz zuhanden der Eigentümerschaft
zur Wahrnehmung ihrer Unterhaltspflicht verantwortlich.
4.1.4 Aufgaben Fachplaner
Die Fachplaner:
a bearbeiten ihr Fachgebiet unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern und Gewerken auf Grundlage des Projekts;
b unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Erstellung von Dokumenten;
c erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Ausführung und überwachen die Umsetzung
in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung);
d organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet
durch;
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
e unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an
integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil;
f 1 stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen
Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
g organisieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche
Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz
Die Fachplaner technischer Brandschutz:
a konzipieren eine für sich stehende Einrichtung des technischen oder abwehrenden Brandschutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern
und Gewerken auf Grundlage eines Standardkonzepts der Brandschutzvorschriften oder
eines Brandschutzkonzepts;
b erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Genehmigung der Brandschutznachweise
und die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung);
c organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet
durch;
d unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an
integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil;
e 1 stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen
Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
f organisieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche
Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
4.1.6 Aufgaben Errichter
Die Errichter:
a setzen die beauftragte Arbeit des baulichen oder technischen Brandschutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Gewerken auf Grundlage des Projektes fachmännisch und vorschriftsgemäss um;
b wirken an unternehmerspezifischen Einzeltests sowie an integralen Tests und behördlichen
Abnahmen mit;
c 1 stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung
des QS-Verantwortlichen Brandschutz und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem
Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS-Verantwortlichen
Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
d instruieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die Eigentümer- und
Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung
und Unterhalt der Baute oder Anlage.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde
Die Brandschutzbehörde:
a überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten
Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität;
b legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS) fest und verlangt die zur Genehmigung einzureichenden Brandschutznachweise;
c nimmt Stellung zu Anfragen, genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise
und kann brandschutztechnische Bewilligungen ausstellen;
d kann die Eingabe der Brandschutznachweise an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen;
e kann brandschutztechnische Zwischen- und Endabnahmen durchführen und integrale
Tests verlangen;
f kann ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verlangen, z. B. für besondere Brand-
und Explosionsrisiken, für Zustandsanalysen von bestehenden Bauten und Anlagen, bei
speziellen Brandschutzkonzepten oder Nachweisverfahren unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz;
g kann je nach Bauweise einen Experten/Fachingenieur für fachspezifische Kontrollen verlangen, z. B. für dämmschichtbildende Brandschutzsysteme im Stahlbau oder für Holzbauten oder Holzfassaden mit entsprechender Komplexität;
h kann weitere branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen verlangen;
i 1 kann für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und
den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen;
j unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit;
k kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren.
5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe
(siehe Anhang)
5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 1:
a sind klein, einfach und haben wenige Nutzungseinheiten;
b weisen keine erhöhten Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise auf.
5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang)
1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften gewährleistet.
2 Es sind einfache Brandschutzpläne zu erstellen.
3 Bei Einfamilienhäusern, Nebenbauten, landwirtschaftlichen Bauten und Gebäuden mit geringen Abmessungen müssen Brandschutzpläne nur auf Verlangen der Brandschutzbehörde
erstellt werden.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
4 Die Brandschutznachweise werden ohne Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt.
5 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
6 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der
erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.1.2 Projektorganisation QSS 1 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 1 nimmt üblicherweise der Gesamtleiter die Aufgaben des
QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung
im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
5.1.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1
1 Angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung.
2 Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe.
3 Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften.
5.1.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 2:
a sind klein bis mittelgross; mit mehreren, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen;
b können erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise aufweisen.
5.2.1 Umsetzung QSS 2 (siehe Anhang)
1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein
Brandschutzkonzept gewährleistet.
2 Es sind Brandschutzpläne und – sofern vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften
abgewichen wird – ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
3 Einzelne, unabhängige Brandschutznachweise können unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden.
4 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der
erforderlichen Anzahl und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.2.2 Projektorganisation QSS 2 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 2 nimmt ein Brandschutzfachmann VKF oder eine Person
mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Für die Erstellung von Brandschutznachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren
im Brandschutz ist ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen
Ausbildung erforderlich.
4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten
oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.2.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2
1 Hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen, ggf. eines Brandschutzkonzepts, der projektspezifischen Umsetzung der Brandschutzvorschriften und des
Prüfens von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im
Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzfachmann VKF anerkannte
Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
5.2.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 2 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 3:
a sind mittelgross bis gross; mit vielen, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen;
b weisen erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise auf.
5.3.1 Umsetzung QSS 3 (siehe Anhang)
1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein
Brandschutzkonzept, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, gewährleistet.
2 Es sind Brandschutzpläne und ggf. ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
3 Brandschutznachweise, auch mit gegenseitiger Abhängigkeit, können unter Anwendung
von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden.
4 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der
erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.3.2 Projektorganisation QSS 3 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 3 nimmt ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit
einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss
Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten
oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.3.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3
1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und
Realisierung.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und eines Brandschutzkonzepts und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen
von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz,
bzw. Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im
Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF-anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
5.3.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 3 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 4:
a sind gross; mit vielen, verschiedenen und ausgedehnten Nutzungen;
b weisen hohe Brandrisiken durch Nutzung und Bauweise auf.
5.4.1 Umsetzung QSS 4 (siehe Anhang)
1 Die Brandschutzbehörde kann in Abhängigkeit der Nutzungen, der Personenbelegung, der
brandschutztechnischen Komplexität und des Brandrisikos die Brandsicherheit teilweise oder
ganz durch ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüfen lassen.
2 Die Brandschutzbehörde legt den Prüfungsumfang fest und stimmt einem vorgeschlagenen
Kontrollorgan Brandschutz und dem detaillierten Leistungsbild des Kontrollorgans Brandschutz zu.
3 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein
Brandschutzkonzept, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, gewährleistet.
4 Es sind Brandschutzpläne und ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
5 Brandschutznachweise, auch mit gegenseitiger Abhängigkeit, können unter Anwendung
von Ingenieurmethoden im Brandschutz geführt werden.
6 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
7 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind nachgeführte Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.4.2 Projektorganisation QSS 4 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 4 nimmt ein Brandschutzexperte die Aufgaben des QS-
Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im
Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüft die Brandsicherheit einer Baute oder
Anlage gemäss festgelegtem Prüfungsumfang und verfasst den Bericht zuhanden der Eigentümerschaft und der Brandschutzbehörde.
4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten
oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.4.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4
1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und
Realisierung.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse betreffend das Erstellen von Brandschutzplänen und Brandschutzkonzepten sowie der projektspezifischen Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bzw. Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
5.4.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 4 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4
1 Expertenwissen im verlangten Spezialgebiet und für die brandschutztechnisch komplexe
Aufgabenstellung nachweislich entsprechend geeignet.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Ist eine im Sinne eines Sachverständigen von der Brandschutzbehörde sowie den Betroffenen (gemäss Brandschutznorm, Artikel 3) rechtlich unabhängige Person.
5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4
Das Kontrollorgan Brandschutz:
a prüft nach dem festgelegten Leistungsbild gesamte Bauten oder Anlagen oder Teilbereiche
davon, z. B. Zustandsanalysen, Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise, unter
Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz;
b bewertet auf Basis der Schutzziele objektspezifische Brandschutzkonzepte, spricht Empfehlungen aus, zeigt Mängel auf und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin;
c führt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Rohbau- und Endkontrollen durch und begleitet die integralen Tests und behördlichen Abnahmen;
d erstellt seine Kontrollberichte und Protokolle zuhanden des Eigentümers und der Brandschutzbehörde.
6 Weitere Bestimmungen
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften).
7 Inkrafttreten
8 Übergangsbestimmungen
Für den Nachweis der Qualifikation als QS-Verantwortlicher Brandschutz gelten nach Inkraftsetzung folgende Übergangszeiten:
a 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzfachmann VKF (Ziffer 5.2.3, Abs. 4);
b 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzexperte VKF (Ziffer 5.3.3, Abs. 4 und 5.4.3,
Abs. 4).
Anhang
Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit
oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 4.1.3 – Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz
Konkretes Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz
Der detaillierte Umfang des Leistungsbildes des QS-Verantwortlichen Brandschutz ergibt sich aus
den Anforderungen des konkreten Bauprojektes. Dessen Auftrag und Einbindung in das Bauprojekt
ist so zu fassen, dass er seine Aufgabe in Bezug auf die entsprechende QS-Stufe ungehindert und
umfassend wahrnehmen kann.
Übereinstimmungserklärung
Die Übereinstimmungserklärung dient der Nachvollziehbarkeit der Qualitätssicherung. Mit ihr bestätigt
der QS-Verantwortliche Brandschutz die korrekte Erfüllung der ihm durch die Brandschutzvorschriften
auferlegten Pflichten. Eine Aussage zu Tätigkeiten Dritter lässt sich hieraus nur dann und soweit ableiten, als deren Planung, Begleitung, Überwachung oder Kontrolle im Aufgabenbereich des QS-Verantwortlichen Brandschutz lag.
Der QS-Verantwortliche Brandschutz kann sich auf die Dokumentationen Dritter (z. B. Ausführungsbestätigungen, Konformitätserklärungen, Installationsatteste) beziehen. Seine Verantwortung wird
hierdurch nicht eingeschränkt.
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind dieser die der Übereinstimmungserklärung zugrunde
liegenden Dokumentationen vorzuweisen.
zu Ziffer 5 – Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe
Die aufgeführten QS-Massnahmen für die einzelnen Qualitätssicherungsstufen erstrecken sich über
den gesamten Lebenszyklus von Bauten und Anlagen. In deren einzelnen Lebensphasen sind die
aufgeführten QS-Massnahmen durch die Eigentümer- und Nutzerschaft, die Bauherrschaft, die Planer
oder die ausführenden Unternehmungen zu erbringen. Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten kann
z.B. in einem QS-Konzept oder in einer Verantwortlichkeitsmatrix erfolgen. Die nachfolgende Tabelle
stellt eine Anwendungshilfe dar. Sie ist nicht abschliessend und muss objektbezogen entsprechend
angepasst werden.
Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4
– Gesamtleiter [1]   
– QS-Verantwortlicher Brandschutz [1]   
– Brandschutzfachmann VKF  
– Brandschutzexperte VKF  
– Kontrollorgan Brandschutz  
– Fachplaner    
– Fachplaner technischer Brandschutz [2] [2] [2] [2]
– SiBe Brandschutz  [3] [3]
– Nutzungsvereinbarung    
– Qualitätssicherungskonzept Brandschutz    
– Konzept für Revisionsunterlagen Brandschutz    
– Brandschutzpläne [4]   
– Brandschutzkonzept (Bericht)    
– Brandschutzkonzept unter Anwendung von Nachweisverfahren
im Brandschutz nicht zulässig nicht zulässig zulässig zulässig
Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4
– Stichproben Kontrolle Ausschreibung 
– Systematische Kontrolle Ausschreibung  
– Detaillierte Kontrolle Ausschreibung   
– Brandschutznachweise    
– Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz nicht zulässig zulässig [5] zulässig zulässig
– Konzept Brandsicherheit auf der Baustelle  [6] [6] [6]
– Stichproben Kontrolle Ausführung 
– Systematische Kontrolle Ausführung  
– Detaillierte Kontrolle Ausführung   
– Matrix für Brandfallsteuerungen    
– Einzeltests haustechnische Anlagen    
– Einzeltests der Einrichtungen des technischen Brandschutzes    
– Integrale Tests    
– Instruktion haustechnische Anlagen    
– Instruktion der Einrichtungen des technischen Brandschutzes    
– Revisionsunterlagen Brandschutz [4]   
– Revisionspläne Brandschutz [4]   
– Flucht- und Rettungswegepläne  [7] [7] [7]
– Einsatzdokumente für Feuerwehr  [3] [3]
– Kontrollbericht Brandschutz  
– Kontrollbericht des Kontrollorgans Brandschutz  
– Übereinstimmungserklärung    
– Gebäudekontrollbuch    
– Qualitätssicherung Brandschutz über gesamte Nutzungsdauer    
– Pflichtenheft SiBe Brandschutz  [3] [3]
– Wartung, Unterhalt und Instandhaltung der Einrichtungen des
technischen Brandschutzes    
– Wartungsverträge der Einrichtungen des technischen
Brandschutzes    
– Wartung, Unterhalt und Instandhaltung haustechnischer Anlagen    
– Wartungsverträge haustechnische Anlagen    
Anmerkungen:
○ empfehlenswert ● erforderlich
[1] In QSS 1 ist der Gesamtleiter normalerweise auch der QS-Verantwortliche Brandschutz.
[2] Teilweise sind von der VKF anerkannte Fachplaner/Fachfirmen (z. B. für BMA, SPA) für Einrichtungen des technischen Brandschutzes erforderlich.
[3] Auf Verlangen der zuständigen Behörde.
[4] Nur auf Verlangen der zuständigen Behörde bei Einfamilienhäusern, Nebenbauten, landwirtschaftlichen Bauten und Gebäuden mit geringen Abmessungen.
[5] Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz ohne gegenseitige Abhängigkeit.
[6] Kann durch die zuständige Behörde bei Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung verlangt werden.
[7] Erforderlich auf Verlangen der Brandschutzbehörde (z. B. Beherbergungsbetriebe).
zu Ziffer 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1 und 5.4.1 – Umsetzung QSS 1, QSS 2, QSS 3 und QSS 4
Die vollständigen und aktualisierten Revisionsunterlagen Brandschutz sind spätestens 3 Monate
nach Bezug der Eigentümerschaft zu übergeben.
zu Ziffer 5.1.2 – Projektorganisation QSS 1
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a einfachen Bauvorhaben: Die Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch
mehrere Funktionen beim gleichen Projekt ausüben;
b Bauvorhaben mit technischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. BMA, SPA): Die erforderlichen
Fachplaner sind in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt);
c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.1.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1
Übliche Grundleistungen QSS 1
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Mithilfe bei der Definition der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen,
technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz.
2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts unter Einbezug der übergeordneten Ziele und Rahmenbedingungen und
unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen und Bewerten der Varianten
für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und Erstellen der Brandschutzpläne als Grundlage für die weitere Planung.Legende:
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
Eigentümer-
und Nutzerschaft Brandschutzbehörde
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Gesamtleiter)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
Errichter
4 Festlegen des Qualitätssicherungskonzepts und Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der
Baustelle.
5 Stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte
unter Beachtung der wichtigsten Schnittstellen und der Brandschutzpläne.
6 Erstellen der Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren inkl. ggf. der Brandschutzpläne. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
7 Erstellen oder stichprobenweises Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich wichtigster
Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen der Unternehmervarianten
bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte.
8 Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
9 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und
der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz.
10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der wesentlichen Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw.
der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde.
11 Mindestens stichprobenweise Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der wichtigsten Brandschutzmassnahmen und
der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
12 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz
und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümerschaft.
13 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen
Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist.
14 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 1
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen.
2 Festlegen von objektspezifischen Schutzzielen im Brandschutz in Absprache mit der Eigentümer-
und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus.
4 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit
Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente
wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
5 Erstellen des Brandschutzkonzepts, der Brandschutzpläne, Einsatzdokumente oder Flucht- und
Rettungswegpläne.
6 Systematische oder detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der
korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter oder Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz.
8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
9 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im
Einzelfall bei der Brandschutzbehörde für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen.
10 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes, Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
11 Systematische oder detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten
Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
12 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.2.2 – Projektorganisation QSS 2
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a einfacheren Bauvorhaben: Die Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch
mehrere Funktionen beim gleichen Projekt ausüben;
b Bauvorhaben mit einzelnen Brandschutznachweisen ohne gegenseitige Abhängigkeit, welche unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden: Der erforderliche Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung ist in die Projektorganisation einzubeziehen;
c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.Brandschutzbehörde
Errichter
Eigentümer-
und Nutzerschaft
Gesamtleiter
Legende:
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Brandschutzfachmann)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
zu Ziffer 5.2.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2
Übliche Grundleistungen QSS 2
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen,
organisatorischen und abwehrenden Brandschutz.
2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und
Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen
und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und
Erstellen der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen als Grundlage
für die weitere Planung.
4 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
5 Mindestens stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und/oder der
Brandschutzpläne.
6 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und Funktion als erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
7 Systematisches Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der
Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte.
8 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung
und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
9 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz.
10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der
Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der
einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche
für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde.
11 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und der Matrix für
Brandfallsteuerungen.
12 Überwachung und systematische Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung
von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
13 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz
und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümer- und Nutzerschaft.
14 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen
Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist.
15 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 2
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen.
2 Festlegen von objektspezifischen Brandschutz-Schutzzielen in Absprache mit der Eigentümer- und
Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus.
4 Erstellen von Konzepten für besondere Brand- und Explosionsrisiken. Erstellen spezieller Entrauchungsnachweise oder Unterlagen für brandschutztechnische Bewilligungen, z. B. für die Lagerung
gefährlicher Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten.
5 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit
Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente,
wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
6 Erstellen der Einsatzdokumente oder der Flucht- und Rettungswegpläne.
7 Detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der
Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der korrekten Verwendung
von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz.
9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
10 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im
Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
11 Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
12 Erstellen eines Konzeptes Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur
Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung.
13 Detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger
und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von
Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
14 Erstellen des Pflichtenheftes für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
15 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentümer- und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde.
Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.3.2 – Projektorganisation QSS 3
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: Der verantwortliche SiBe
Brandschutz ist für die Bau- respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen
(im Organigramm gestrichelt dargestellt);
b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.3.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3
Übliche Grundleistungen QSS 3
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen,
organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. Festlegen von objektspezifischen Schutzzielen im
Brandschutz in Absprache mit der Eigentümer- und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und
Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen
und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und
Erstellen der Brandschutzpläne und ggf. des Brandschutzkonzepts, als Grundlage für die weitere Planung.
4 Erstellen von Konzepten für besondere Brand- und Explosionsrisiken oder für Anlagen des technischen Brandschutzes.Legende:
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
Errichter
SiBe Brandschutz
Eigentümer-
und Nutzerschaft Brandschutzbehörde
Gesamtleiter
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Brandschutzexperte)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
5 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsstufe sowie Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und
Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
6 Detailliertes Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter
Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und der Brandschutzpläne.
7 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. eines Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
8 Detailliertes Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte.
9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter.
10 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung
und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
11 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz.
12 Detailliertes Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der einzelnen Gewerke.
Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde.
13 Erstellen oder Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und
des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
14 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
15 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit
Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde.
16 Überwachung und detaillierte Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger
und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von
Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
17 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz
und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümer- und Nutzerschaft.
18 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen
Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist.
19 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 3
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen.
2 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus.
3 Erstellen von Konzepten und Nachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz.
4 Erstellen der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen oder Erstellen der erforderlichen Dokumente wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
5 Erstellen der Flucht- und Rettungswegpläne.
6 Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz zur Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention.
7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
8 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im
Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
9 Erstellen eines Konzepts Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur
Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung.
10 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentümer- und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde.
Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.4.2 – Projektorganisation QSS 4
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: Der verantwortliche SiBe
Brandschutz ist für die Bau- respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen
(im Organigramm gestrichelt dargestellt);
b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.4.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4
Übliche Grundleistungen QSS 4
Siehe Anhang zu Ziffer 5.3.4 Übliche Grundleistungen QSS 3.
Besondere Leistungen QSS 4
Siehe Anhang zu Ziffer 5.3.4 Besondere Leistungen QSS 3.
Die Ausführungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.Legende:
Errichter
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
Kontrollorgan Brandschutz
Eigentümer-
und Nutzerschaft Brandschutzbehörde
SiBe Brandschutz
Gesamtleiter
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Brandschutzexperte)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
01.01.2017 / 12-15de
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
- Ziffer 4.4.2, Abs. 1 (Seite 9)
- Ziffer 5.1, Abs. 3 (Seite 9)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
2 Grundsätze 4
3 Allgemeine Brandverhütung 4
3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 4
3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang) 5
3.3 Rauchverbot 6
3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung 6
3.4.1 Verkaufsräume und -geschäfte 6
3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 6
3.4.3 Parking (siehe Anhang) 6
3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang) 6
3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang) 7
4 Organisatorischer Brandschutz 7
4.1 Allgemeines 7
4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht 7
4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang) 7
4.3.1 Allgemeines 7
4.3.2 Funktion und Aufgaben 8
4.4 Dekorationen (siehe Anhang) 8
4.4.1 Allgemeines 8
4.4.2 Material 9
4.5 Pyrotechnik 9
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang) 9
5.1 Allgemeines 9
5.2 Brandverhütungsmassnahmen 9
5.3 Brennbares Material 9
5.4 Flucht- und Rettungswege 9
5.5 Heissarbeiten 10
5.6 Wärmetechnische Anlagen 10
5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung 10
5.8 Teilinbetriebnahmen 10
5.9 Betrieb während Umbau 10
6 Sicherheitsorganisation Brandschutz 10
6.1 Allgemein (siehe Anhang) 10
6.2 Brandfallplanung 11
6.3 Evakuationsplanung (siehe Anhang) 11
6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz 11
7 Brandbekämpfung 11
7.1 Allgemeines 11
7.2 Zugang für die Feuerwehr 11
7.3 Betriebsfeuerwehr 11
8 Weitere Bestimmungen 12
9 Inkrafttreten 12
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an die allgemeine und nutzungsbezogene Brandverhütung, die Brandbekämpfung und die Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen sowie Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr. Weiter definiert sie allgemeinverbindliche Sorgfaltspflichten.
2 Grundsätze
1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer-
oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere
jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Brandmelde-, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandfallsteuerungen, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im
Brandfall.
3 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass
Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit
sind.
4 Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht
walten lassen.
5 Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr
und gefährdete Personen.
3 Allgemeine Brandverhütung
3.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu stellen wie:
a Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen;
b brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung;
c Durchführung periodischer Betriebskontrollen;
d Mängelbehebung.
2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.
3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder
Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen. Diese geben Aufschluss über vorhandene Nutzungen, besondere Brandgefahren, Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzugänge, Feuerwiderstand
von Tragwerken und Brandabschnitten sowie eingebauten technischen Brandschutzeinrichtungen wie automatische Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Evakuierungsanlagen und dergleichen.
4 Das Betriebspersonal muss über besondere Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Ereignisfall orientiert und instruiert sein.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang)
Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen:
1 Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien müssen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.
2 Mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in der Nähe von offenem
Feuer, Feuerungsanlagen, Wärmestrahlern, funkenerzeugenden Einrichtungen und dergleichen nicht umgegangen werden.
3 In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leichtbrennbare Materialien und Gegenstände angehäuft sind sowie in explosionsgefährdeten Bereichen, darf
weder geraucht noch mit offenen Flammen umgegangen werden.
4 Heissarbeiten, wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden. Sind Heissarbeiten im laufenden Betrieb unumgänglich, müssen diese durch die für den
Betrieb verantwortliche Person genehmigt werden. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind auf einem Erlaubnisschein für Heissarbeiten schriftlich festzuhalten.
5 Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.
6 Feuer darf mit brennbaren Flüssigkeiten nur angefacht werden, wenn jede Brand- und
Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Feuer und Glut dürfen nicht mit feuergefährlichen
Flüssigkeiten übergossen werden.
7 Es ist nicht gestattet, Wachse oder ähnliche leicht entzündliche Stoffe direkt auf offenem
Feuer oder Kochstellen zu erwärmen. Hierzu ist ein Wasserbad zu benützen.
8 Warme Asche und Rauchzeugabfälle dürfen nur in nicht brennbaren und geschlossenen
Behältern auf nicht brennbarer Unterlage aufbewahrt werden.
9 Mit leicht entzündlichen oder zur Selbstentzündung neigenden Flüssigkeiten getränkte
Putzlappen und Putzfäden sind in nichtbrennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht
brennbarer Unterlage zu versorgen.
10 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und
Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im
Innern von Gebäuden bedarf, mit Ausnahme von Gegenständen der Kategorie 1 gemäss
SprstV, einer Bewilligung der zuständigen Behörde.
11 Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper und dergleichen müssen so aufbewahrt
werden, dass sie für Kinder und Urteilsunfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind.
12 Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Besteht erhöhte Gras- oder Waldbrandgefahr sind das Rauchen und das Feuern verboten. Feuerstellen sind zu beaufsichtigen, solange von ihnen eine
Gefahr ausgeht.
13 Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate, Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass
für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht.
Die Herstellerangaben sind einzuhalten.
14 Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können. Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien aufzustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
15 Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unabhängig von ihrem Füllstand,
im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden. Transportbehälter sind, auch im Freien, so aufzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende
Räume und Schächte gelangen kann.
16 Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel- und Reklameballons usw. verwendet
3.3 Rauchverbot
1 Rauchen ist verboten, wo feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verkauft
werden, wo mit solchen Stoffen umgegangen wird oder wo aus anderen Gründen (Waldbrandgefahr usw.) eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
2 Eigentümer- und Benutzer von Bauten und Anlagen haben dort, wo das Rauchen unzulässig ist, das Verbot optisch erkennbar zu machen.
3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung
3.4.1 Verkaufsräume und -geschäfte
1 In Verkaufsräumen darf kein offenes Feuer verwendet werden.
2 In Verkaufsräumen ist die Menge an feuergefährlichen Stoffen und Waren auf die Darbietung des Sortimentes und den Tagesbedarf daraus zu beschränken. Grössere Mengen sind
in Verkaufsräumen in eigens dafür vorgesehenen, feuerwiderstandsfähigen Schränken oder
Räumen zu lagern.
3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang)
In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur beschränkt zulässig. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgenommen.
3.4.3 Parking (siehe Anhang)
1 Parking für Motorfahrzeuge mit mehr als 600 m2 Grundfläche dürfen zu keinen anderen
Zwecken verwendet werden.
2 In nicht öffentlichen Parking können beim Abstellplatz zusätzlich ein Satz Pneus und anderes dem Fahrzeug zugehöriges Material sowie Sportgeräte abgestellt werden.
3 In Industrie- und Gewerbebetrieben dürfen ausserhalb von feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen einzelne betriebseigene Motorfahrzeuge abgestellt werden.
3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang)
1 Lagergut wie Heu und Emd ist nach dem Einbringen während mindestens sechs Wochen
durch regelmässige Temperaturkontrollen mit einer Messsonde zu überwachen. Erreicht das
Lagergut eine Temperatur von 55 °C, sind weitere Massnahmen zu treffen wie Absaugen
von Gärgasen, Bohren von Löchern, Schroten von Gängen. Bei einer Temperatur von über
70 °C ist wegen Selbstentzündungsgefahr unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren.
2 Stroh darf nur im Freien und mit genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen gehäckselt werden.
3 Für zerkleinertes Futter- und Streugut ist nach der Verarbeitung eine Zwischenlagerung
im Freien während mindestens 24 Stunden erforderlich.
4 In landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen landwirtschaftliche Motorfahrzeuge abgestellt werden.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang)
Projekte, für den zeitlich begrenzten Betrieb von Flüssiggasanlagen, sind mindestens eine
Wochen vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma bei den zuständigen Behörden zu
melden:
a für Flüssiggastankanlagen Überflur bis max. 13 m3 (Formular: Anmeldung für die Aufstellung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb) an die zuständigen Behörden;
b für Flaschen, welche an eine Rampe angeschlossen sind bis max. 1‘100 kg, an die
Brandschutzbehörde.
4 Organisatorischer Brandschutz
4.1 Allgemeines
1 Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell
sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden
Brandsicherheit notwendig sind.
2 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten und Anlagen oder
Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutzkonzepte
und Brandschutzpläne zu erstellen.
3 Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist
ein dem Betriebsinhaber oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen und auszubilden.
4 Betriebsmitarbeiter sowie Personal von Drittfirmen sind über das Verhalten im Brandfall
zu instruieren.
4.2 Instandhaltungs- und Kontrollpflicht
1 Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.
2 Betriebliche Umstellungen und ausserordentliche Situationen (z. B. Reparatur- oder Umbauarbeiten, vorübergehende Ausserbetriebssetzung von Brandmelde- oder Löschanlagen
usw.) erfordern eine umgehende Anpassung des Brandschutzkonzeptes.
3 Sind in Bauten und Anlagen verschiedene technische Einrichtungen nötig um den Personen- und Sachwertschutz zu gewährleisten, sind in regelmässigen Abständen integrale
Tests durchzuführen.
4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang)
4.3.1 Allgemeines
1 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz sorgen gemäss Pflichtenheft für die Brandsicherheit
im Rahmen der geltenden Vorschriften. Sie sind insbesondere für die Einhaltung und Überwachung des baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzes zuständig.
2 Sie wirken bei der Planung und Ausführung von Umbauten mit und sorgen dafür, dass
dabei die Anforderungen des baulichen und technischen Brandschutzes erfüllt werden.
3 Sie müssen für diese Aufgabe durch die Geschäftsleitung mit den notwendigen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet werden und müssen über die dazu notwendigen Qualifikationen verfügen.
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten. Das Pflichtenheft richtet sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes.
4.3.2 Funktion und Aufgaben
Die Sicherheitsbeauftragten im Brandschutz:
 stellen die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sicher;
 sind Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde;
 stellen die Brandverhütung und die Brandsicherheit im Betrieb sicher;
 führen periodische Kontrollen durch;
 stellen die Wartung aller Brandschutzeinrichtungen sicher;
 setzen eine brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung durch;
 überwachen Reparatur- und Umbauarbeiten;
 überwachen die personellen Massnahmen im Bereich des organisatorischen Brandschutzes;
 sorgen für die Ausbildung des Personals für den Einsatz der betriebseigenen Löschmittel;
 sorgen für die Einhaltung der angeordneten Massnahmen;
 überwachen die interne Einsatzplanung für den Brandfall;
 lassen in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr die Einsatzpläne erstellen;
 stellen die rasche Alarmierung der Feuerwehr sicher;
 sorgen für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr;
 bilden sich auf dem Gebiet der Brandsicherheit weiter.
4.4 Dekorationen (siehe Anhang)
4.4.1 Allgemeines
1 Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen
Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.
2 Dekorationen sind so anzubringen, dass:
a die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist;
b die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen
(Rettungszeichen) nicht beeinträchtigt wird;
c Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt
werden;
d Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden;
e Brandmelde-, Löscheinrichtungen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z. B. Handfeuermelder, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) weder verdeckt
noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden;
f sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen
nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau
entstehen kann.
3 In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
4.4.2 Material
1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen.
In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3 (cr).
2 Die Materialien dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
4.5 Pyrotechnik
1 Für die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln im Innern von Bauten und Anlagen ist
rechtzeitig im Voraus bei der zuständigen Behörde um eine Bewilligung zu ersuchen. Von
der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss SprstV.
2 Die Brandschutzbehörde kann den Betreiber dazu verpflichten, während der Vorführung
eine Brandsicherheitswache zu stellen.
3 Im Weiteren wird auf die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
5 Brandschutz auf Baustellen (siehe Anhang)
5.1 Allgemeines
1 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu
treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu
begegnen.
2 Wenn besondere Brandgefahren oder die Grösse der Baustelle es erfordern, ist für die
Bauphase ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen.
3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B.
Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe der RF3 (cr).
5.2 Brandverhütungsmassnahmen
1 Die Brandverhütung ist insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung,
Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten.
2 Baustellen sind gegen unbefugten Zutritt angemessen abzusichern.
3 Für die Lagerung von und den Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen
sowie mit Transportbehältern für brennbare Gase sind Schutzmassnahmen zu treffen, die
Brände und Explosionen verhindern.
5.3 Brennbares Material
Brennbares Material (z. B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt sind periodisch zu entfernen und in genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen zu lagern.
5.4 Flucht- und Rettungswege
Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen, ständig freizuhalten und wo erforderlich zu kennzeichnen.
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
5.5 Heissarbeiten
1 Werden Heissarbeiten gemäss Ziffer 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt, müssen – zusätzlich
zu den erforderlichen Sorgfaltspflichten – im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden.
2 Vor und nach Heissarbeiten haben die notwendigen Kontrollen zu erfolgen.
5.6 Wärmetechnische Anlagen
1 Mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer, Bautrockner, Bitumenkocher, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem
Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
2 Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen
Hallen oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“
und der Brandschutzerläuterung „Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen“ zu beachten.
5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung
1 In jeder Phase des Bauvorganges sind die sofortige Alarmierung der Feuerwehr, die Rettung von Personen sowie die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sicherzustellen.
2 Entsprechend dem Baufortschritt und den mit dem Bau und den Arbeiten verbundenen
Brandgefahren sind für den ersten Einsatz im Brandfall geeignete Löscheinrichtungen und
Löschmittel bereitzustellen.
3 Die Baustelle sowie angrenzende Bauten und Anlagen müssen für den raschen Einsatz
der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein. Bauinstallationen und Materiallager dürfen den
Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.
5.8 Teilinbetriebnahmen
Werden in Bauten und Anlagen einzelne Gebäudeteile in Betrieb genommen bevor das gesamte Werk fertiggestellt ist, so müssen die Brandschutzvorschriften für diesen Gebäudeteil
erfüllt sein. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele eingehalten sind.
5.9 Betrieb während Umbau
Werden innerhalb von genutzten Gebäuden Umbauarbeiten getätigt, dürfen diese die Sicherheit der genutzten Gebäudeteile nicht beeinträchtigen. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden sofern die Schutzziele eingehalten sind.
6 Sicherheitsorganisation Brandschutz
6.1 Allgemein (siehe Anhang)
1 Jeder Betrieb muss über eine der Situation angepasste Sicherheitsorganisation Brandschutz verfügen.
2 Durch geeignete Massnahmen wie Alarmierungs- und Einsatzkonzepte ist sicherzustellen, dass die Rettungskräfte rasch alarmiert und eingesetzt werden können.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de
3 Sofort nach der externen und internen Alarmierung sind, sofern zumutbar, alle vom Ereignis betroffenen oder gefährdeten Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich zu
retten.
4 In Gebäuden mit besonders grossen Personenansammlungen (Verkaufsgeschäfte,
Sportstätten, Bahnhöfe, Unterhaltungslokale usw.) sowie Beherbergungsbetrieben [b], sind
für die Alarmierung von gefährdeten Personen sprachgesteuerte Informationssysteme einzubauen.
6.2 Brandfallplanung
Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen und wo es die Situation erfordert, schriftlich festzuhalten und an geeigneten Orten anzuschlagen. Die Rettungskräfte
sind in die Planung mit einzubeziehen.
6.3 Evakuationsplanung (siehe Anhang)
1 Bei Bauten und Anlagen, in denen sich regelmässig ortsunkundige oder urteilsunfähige
Personen aufhalten, ist die Evakuierung der betroffenen Personen durch betriebseigenes
Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen.
2 Die Brandschutzbehörde kann z. B. in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäften oder in Hochhäusern, für die Sicherstellung einer funktionierenden Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen
anordnen.
6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz
1 Es sind praxisbezogene Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz durchzuführen.
2 Betriebsangehörige müssen über Funktion und Wirkung der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen instruiert sein.
7 Brandbekämpfung
7.1 Allgemeines
Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu planen, damit die zuständige Feuerwehr
rasch alarmiert und eingesetzt werden kann.
7.2 Zugang für die Feuerwehr
1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind wo notwendig festzulegen,
zu markieren und ständig freizuhalten.
7.3 Betriebsfeuerwehr
1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist in Betrieben mit grossem Brandrisiko, erhöhter
Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr zu betreiben.
Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz / 12-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Für Betriebsfeuerwehren sind Einsatzpläne in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu erstellen.
3 Einsatzpläne sind bei erheblichen Betriebsänderungen anzupassen und periodisch durch
zweckmässige Übungen zu überprüfen.
8 Weitere Bestimmungen
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
9 Inkrafttreten
Baustoffe und Bauteile
Klassifikation
01.01.2017 / 13-15de
- Ziffer 2.4.1, Tabelle (Seite 8)
1 Geltungsbereich 5
2 Baustoffe 5
2.1 Begriffe für die Anwendung von Baustoffen 5
2.2 Klassifikation von Baustoffen nach EN 5
2.2.1 Allgemeines 5
2.2.2 Brandverhalten (siehe Anhang) 6
2.2.3 Rauchentwicklung (siehe Anhang) 6
2.2.4 Brennendes Abtropfen / Abfallen (siehe Anhang) 6
2.2.5 Korrosivität (siehe Anhang) 6
2.2.6 Klassifikationen 6
2.3 Klassifikation von Baustoffen nach VKF 6
2.3.1 Allgemeines 6
2.3.2 Brennverhalten (siehe Anhang) 6
2.3.3 Qualmverhalten (siehe Anhang) 7
2.3.4 Brandkennziffer 7
2.4 Zuordnungstabellen 8
2.4.1 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501-1:2009 8
2.4.2 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501-5:2009 9
2.4.3 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501-6:2014 10
2.4.4 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF 12
2.5 Prüfung 12
2.6 Beständigkeit der Eigenschaften 13
2.7 Weitere Eigenschaften 13
3 Bauteile 13
3.1 Klassifikation von Bauteilen nach EN 13
3.1.1 Feuerwiderstand 13
3.1.2 Zusatzkriterien 13
3.1.3 Klassifikation 13
3.1.4 Rauchdichtheit von Türen 14
3.1.5 Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe (siehe Anhang) 14
3.1.6 Anwendung 14
3.1.7 Tragende Bauteile (R) 14
3.1.8 Tragende und raumabschliessende Bauteile (REI) 14
3.1.9 Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen 14
3.1.10 Nichttragende, raumabschliessende Bauteile (E oder EI) (siehe Anhang) 15
3.1.11 Bekleidungen (K) 15
3.1.12 Rauchdichtheit von Türen ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand 15
3.1.13 Aufzugsschachttüren (E oder EI) 16
3.1.14 Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen (El) 16
3.1.15 Entrauchungsklappen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (E oder El) 16
3.2 Klassifikation von Bauteilen nach VKF 16
3.2.1 Feuerwiderstand 16
3.2.2 Tragende und raumabschliessende Bauteile (F) 17
3.2.3 Unterdecken (F) 17
3.2.4 Bekleidungen (F) 17
3.2.5 Dämmschichtbildende Anstriche (F) 18
3.2.6 Rauch- und flammendichte Abschlüsse (R) 18
3.2.7 Brandschutzklappen (K) 18
3.2.8 Abschottungen (S) 18
3.3 Prüfung 18
3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF (siehe Anhang) 19
4 Anwendung von Baustoffen und Bauteilen 19
4.1 Allgemeines 19
4.2 Kennzeichnung 19
4.3 Anwendung von allgemein anerkannten Bauprodukten 19
4.4 Anwendung ohne Prüfnachweis 19
5 Weitere Bestimmungen 19
6 Inkrafttreten 19
Die Bestimmungen dieser Brandschutzrichtlinie:
a erklären die brandschutztechnische Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen welche
auf dem EN-Klassifizierungssystem basiert;
b erklären die brandschutztechnische Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen nach
VKF;
c legen fest, welche Feuerwiderstandsklassifizierungen nach EN je nach Bauteil in der
Schweiz zur Anwendung kommen.
2 Baustoffe
Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassifiziert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes
Abtropfen und Korrosivität.
2.1 Begriffe für die Anwendung von Baustoffen
1 Baustoffe werden hinsichtlich ihres Brandverhaltens in die folgenden Brandverhaltensgruppen [Abgekürzt = RF (von franz. reaction au feu)] eingeteilt:
 RF1 (kein Brandbeitrag);
 RF2 (geringer Brandbeitrag);
 RF3 (zulässiger Brandbeitrag);
 RF4 (unzulässiger Brandbeitrag).
2 Als Baustoffe mit kritischem Verhalten [Abgekürzt = cr (von franz. comportement critique)]
werden Baustoffe bezeichnet, welche aufgrund ihrer Rauchentwicklung und / oder dem
brennenden Abtropfen / Abfallen und / oder deren Korrosivität usw. im Brandfall zu nicht akzeptierten Brandauswirkungen führen können.
3 Sind Baustoffe sowohl nach EN als auch nach VKF klassifiziert und müssen dadurch unterschiedlichen Brandverhaltensgruppen zugeordnet werden, ist die Anwendung unter beiden Gruppen ohne Einschränkung möglich.
4 Konstruktionen aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als
Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 30−RF1 gekapselt sind. Erforderliche Sicherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw. sind ab Aussenkante der
Kapselung einzuhalten.
2.2 Klassifikation von Baustoffen nach EN
2.2.1 Allgemeines
1 Die Klassifikation von Baustoffen erfolgt nach den massgebenden europäischen Normen
(siehe Ziffer 5 „Weitere Bestimmungen“).
2 Baustoffe, welche durch Beschlüsse der Europäischen Kommission über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten ohne weitere Prüfung (CWFT, Classification
Without Further Testings) einer Klassifikation zugeordnet sind, werden geprüften Baustoffen
gleichgestellt. Voraussetzung ist deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union.
3 Baustoffe dürfen nur für die in der Prüfung vorgesehene Anwendung verwendet werden.
2.2.2 Brandverhalten (siehe Anhang)
1 Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in die Klassen A1, A2, B, C, D und E eingeteilt. Massgebend sind insbesondere Entzündbarkeit, Flammenausbreitung und Wärmefreisetzung.
2 Der Beitrag zum Brand nimmt von der Klassifikation A1 nach Klassifikation E zu.
3 Materialien, die die Anforderungen der Klassifikation E nicht erreichen, werden in die
Klassifikation F eingeteilt und sind als Baustoffe nicht zugelassen.
2.2.3 Rauchentwicklung (siehe Anhang)
Baustoffe der Klassifikation A2, B, C und D erhalten hinsichtlich der Rauchentwicklung eine
zusätzliche Klassifikation s1, s2 oder s3. Die Rauchentwicklung nimmt von Klassifikation s1
nach Klassifikation s3 zu.
2.2.4 Brennendes Abtropfen / Abfallen (siehe Anhang)
Baustoffe der Klassifikation A2, B, C und D erhalten hinsichtlich des Auftretens von brennendem Abtropfen / Abfallen eine zusätzliche Klassifikation d0, d1 oder d2. Für Baustoffe
der Klassifikation E kommt nur die Klassifikation d2 zur Anwendung. Die Stärke des brennenden Abtropfens / Abfallens nimmt von der Klassifikation d0 nach d2 zu.
2.2.5 Korrosivität (siehe Anhang)
Elektrische Kabel der Klassifikation B1ca, B2ca, Cca und Dca erhalten hinsichtlich des Auftretens von korrosiven Brandgasen eine zusätzliche Klassifikation a1, a2 oder a3. Die Korrosivität nimmt von der Klassifikation a1 nach Klassifikation a3 zu.
2.2.6 Klassifikationen
Baustoffe werden insbesondere nach dem Brandverhalten, der Rauchentwicklung sowie
nach dem brennenden Abtropfen / Abfallen beurteilt und in die Klassifikationen gemäss folgenden Normen eingeteilt:
 Klassifizierung von Baustoffen nach SN EN 13501-1:2009;
 Klassifizierung von Bodenbelägen nach SN EN 13501-1:2009;
 Klassifizierung von Rohrisolierungen nach SN EN 13501-1:2009;
 Klassifizierung von Bedachungen nach SN EN 13501-5:2009;
 Klassifizierung von elektrischen Kabeln nach SN EN 13501-6:2014.
2.3 Klassifikation von Baustoffen nach VKF
2.3.1 Allgemeines
Die Klassierung von Baustoffen erfolgt nach den massgebenden Prüfbestimmungen der
VKF (siehe Ziffer 5 „Weitere Bestimmungen“).
2.3.2 Brennverhalten (siehe Anhang)
1 Leicht entzündbare oder rasch abbrennende Materialien sind als Baustoffe nicht zugelassen (Brennbarkeitsgrade 1 und 2).
2 Baustoffe werden nach ihrem Brennverhalten in die Brennbarkeitsgrade 3 bis 6 eingestuft. Massgebend sind Zündbarkeit und Abbrandgeschwindigkeit. Die Brennbarkeit nimmt
von der Klassifikation 6 nach Klassifikation 3 zu.
2.3.3 Qualmverhalten (siehe Anhang)
Baustoffe werden nach ihrem Qualmverhalten in die Qualmgrade 1 bis 3 eingestuft. Massgebend ist die Lichtabsorption. Das Qualmverhalten nimmt von der Klassifikation 3 nach
Klassifikation 1 zu.
2.3.4 Brandkennziffer
1 Baustoffe werden insbesondere nach ihrem Brenn- und Qualmverhalten beurteilt und mit
einer Brandkennziffer klassifiziert.
2 Die Brandkennziffer (BKZ x.y) setzt sich zusammen aus dem ermittelten Brennbarkeitsgrad (x) und aus dem ermittelten Qualmgrad (y).
3 In die Beurteilung können weitere für das Verhalten im Brande wichtige Eigenschaften
des Baustoffes wie brennendes Abtropfen, Toxizität und Korrosivität einbezogen werden.
2.4 Zuordnungstabellen
2.4.1 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501-1:20091
Brandverhaltensgruppe Kritisches
Verhalten
Klassifizierung nach SN EN 13501-1:2009
Bauprodukte Lineare
Rohrdämmungen
Bodenbeläge
RF1 A1
A2-s1,d0
A1L
A2L-s1,d0
A1f l
A2f l -s1
RF2
A2-s1,d1
A2-s2,d0
A2-s2,d1
B-s1,d0
B-s1,d1
B-s2,d0
B-s2,d1
C-s1,d0
C-s1,d1
C-s2,d0
C-s2,d1
A2L-s1,d1
A2L-s2,d0
A2L-s2,d1
BL-s1,d0
BL-s1,d1
BL-s2,d0
BL-s2,d1
CL-s1,d0
CL-s1,d1
CL-s2,d0
CL-s2,d1
Bf l -s1
Cf l -s1
cr
A2-s1,d2
A2-s2,d2
A2-s3,d0
A2-s3,d1
A2-s3,d2
B-s1,d2
B-s2,d2
B-s3,d0
B-s3,d1
B-s3,d2
C-s1,d2
C-s2,d2
C-s3,d0
C-s3,d1
C-s3,d2
A2L-s1,d2
A2L-s2,d2
A2L-s3,d0
A2L-s3,d1
A2L-s3,d2
BL-s1,d2
BL-s2,d2
BL-s3,d0
BL-s3,d1
BL-s3,d2
CL-s1,d2
CL-s2,d2
CL-s3,d0
CL-s3,d1
CL-s3,d2
Bf l -s2
Cf l -s2
D-s1,d0
D-s1,d1
D-s2,d0
D-s2,d1
DL-s1,d0
DL-s1,d1
DL-s2,d0
DL-s2,d1
Df l -s1
cr
D-s1,d2
D-s2,d2
D-s3,d0
D-s3,d1
D-s3,d2
E
E-d2
DL-s1,d2
DL-s2,d2
DL-s3,d1
DL-s3,d2
DL-s3,d0
EL
EL-d2
Df l -s2
Ef l
RF4 –
Kein Baustoff F FL Ff l
Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages.
2.4.2 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501-5:2009
Brandverhaltensgruppe Kritisches
Verhalten
Klassifizierung nach SN EN 13501-5:2009
Ergebnisse aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von aussen
RF1 –
RF2
–
cr
BROOF (t1)
BROOF (t2)
BROOF (t3)
BROOF (t4)
–
cr
CROOF (t3)
CROOF (t4)
DROOF (t3)
DROOF (t4)
RF4 cr EROOF (t4)
Kein Baustoff
FROOF (t1)
FROOF (t2)
FROOF (t3)
FROOF (t4)
Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund
des unzulässigen Brandbeitrages.
2.4.3 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501-6:2014
Brandverhaltensgruppe Kritisches
Verhalten
Klassifizierung nach SN EN 13501-6:2014
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen
zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln
RF1 Aca
RF2
B1ca-s1,a1,d0
B1ca-s1,a2,d0
B1ca-s1a,a1,d0
B1ca-s1a,a2,d0
B1ca-s1b,a1,d0
B1ca-s1b,a2,d0
B1ca-s1,a1,d1
B1ca-s1,a2,d1
B1ca-s1a,a1,d1
B1ca-s1a,a2,d1
B1ca-s1b,a1,d1
B1ca-s1b,a2,d1
B1ca-s2,a1,d0
B1ca-s2,a2,d0
B1ca-s2,a1,d1
B1ca-s2,a2,d1
B2ca-s1,a1,d0
B2ca-s1,a2,d0
B2ca-s1,a1,d1
B2ca-s1,a2,d1
B2ca-s1a,a1,d0
B2ca-s1a,a2,d0
B2ca-s1a,a1,d1
B2ca-s1a,a2,d1
B2ca-s1b,a1,d0
B2ca-s1b,a2,d0
B2ca-s1b,a1,d1
B2ca-s1b,a2,d1
B2ca-s2,a1,d0
B2ca-s2,a2,d0
B2ca-s2,a1,d1
B2ca-s2,a2,d1
Cca-s1,a1,d0
Cca-s1,a2,d0
Cca-s1,a1,d1
Cca-s1,a2,d1
Cca-s1a,a1,d0
Cca-s1a,a2,d0
Cca-s1a,a1,d1
Cca-s1a,a2,d1
Cca-s1b,a1,d0
Cca-s1b,a2,d0
Cca-s1b,a1,d1
Cca-s1b,a2,d1
Cca-s2,a1,d0
Cca-s2,a2,d0
Cca-s2,a1,d1
Cca-s2,a2,d1
cr
B1ca-s1,a3,d0
B1ca-s1a,a3,d0
B1ca-s1b,a3,d0
B1ca-s1,a3,d1
B1ca-s1,a1,d2
B1ca-s1,a2,d2
B1ca-s1,a3,d2
B1ca-s1a,a3,d1
B1ca-s1a,a1,d2
B1ca-s1a,a2,d2
B1ca-s1a,a3,d2
B1ca-s1b,a3,d1
B1ca-s1b,a1,d2
B1ca-s1b,a2,d2
B1ca-s1b,a3,d2
B1ca-s2,a3,d0
B1ca-s2,a3,d1
B1ca-s2,a1,d2
B1ca-s2,a2,d2
B1ca-s2,a3,d2
B1ca-s3,a1,d0
B1ca-s3,a1,d1
B1ca-s3,a2,d0
B1ca-s3,a2,d1
B1ca-s3,a3,d0
B1ca-s3,a3,d1
B2ca-s3,a3,d0
B1ca-s3,a1,d2
B1ca-s3,a2,d2
B1ca-s3,a3,d2
B2ca-s1,a3,d0
B2ca-s1,a3,d1
B2ca-s1a,a3,d0
B2ca-s1a,a3,d1
B2ca-s1,a1,d2
B2ca-s1,a2,d2
B2ca-s1,a3,d2
B2ca-s1a,a1,d2
B2ca-s1a,a2,d2
B2ca-s1a,a3,d2
B2ca-s1b,a3,d0
B2ca-s1b,a3,d1
B2ca-s1b,a1,d2
B2ca-s1b,a2,d2
B2ca-s1b,a3,d2
B2ca-s2,a3,d0
B2ca-s2,a3,d1
B2ca-s2,a1,d2
B2ca-s2,a2,d2
B2ca-s2,a3,d2
B2ca-s3,a1,d0
B2ca-s3,a1,d1
B2ca-s3,a2,d0
B2ca-s3,a2,d1
B2ca-s3,a3,d1
B2ca-s3,a1,d2
B2ca-s3,a2,d2
B2ca-s3,a3,d2
Cca-s1,a3,d0
Cca-s1,a3,d1
Cca-s1,a1,d2
Cca-s1,a2,d2
Cca-s1,a3,d2
Cca-s1a,a3,d0
Cca-s1a,a3,d1
Cca-s1a,a1,d2
Cca-s1a,a2,d2
Cca-s1a,a3,d2
Cca-s1b,a3,d0
Cca-s1b,a3,d1
Cca-s1b,a1,d2
Cca-s1b,a2,d2
Cca-s1b,a3,d2
Cca-s2,a3,d0
Cca-s2,a3,d1
Cca-s2,a1,d2
Cca-s2,a2,d2
Cca-s2,a3,d2
Cca-s3,a1,d0
Cca-s3,a1,d1
Cca-s3,a1,d2
Cca-s3,a2,d0
Cca-s3,a2,d1
Cca-s3,a2,d2
Cca-s3,a3,d0
Cca-s3,a3,d1
Cca-s3,a3,d2
Brandverhaltensgruppe Kritisches
Verhalten
Klassifizierung nach SN EN 13501-6:2014
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen
zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln
Dca-s1,a1,d0
Dca-s1,a2,d0
Dca-s1,a1,d1
Dca-s1,a2,d1
Dca-s1a,a1,d0
Dca-s1a,a2,d0
Dca-s1a,a1,d1
Dca-s1a,a2,d1
Dca-s1b,a1,d0
Dca-s1b,a2,d0
Dca-s1b,a1,d1
Dca-s1b,a2,d1
Dca-s2,a1,d0
Dca-s2,a2,d0
Dca-s2,a1,d1
Dca-s2,a2,d1
cr
Dca-s1,a3,d0
Dca-s1,a3,d1
Dca-s1,a1,d2
Dca-s1,a2,d2
Dca-s1,a3,d2
Dca-s1a,a3,d0
Dca-s1a,a3,d1
Dca-s1a,a1,d2
Dca-s1a,a2,d2
Dca-s1a,a3,d2
Dca-s1b,a3,d0
Dca-s1b,a3,d1
Dca-s1b,a1,d2
Dca-s1b,a2,d2
Dca-s1b,a3,d2
Dca-s2,a1,d2
Dca-s2,a2,d2
Dca-s2,a3,d0
Dca-s2,a3,d1
Dca-s2,a3,d2
Dca-s3,a1,d0
Dca-s3,a2,d0
Dca-s3,a3,d0
Dca-s3,a1,d1
Dca-s3,a2,d1
Dca-s3,a3,d1
Dca-s3,a1,d2
Dca-s3,a2,d2
Dca-s3,a3,d2
Eca
RF4 cr –
Kein Baustoff Fca
Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund
des unzulässigen Brandbeitrages.
2.4.4 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF
Brandverhaltensgruppe Kritisches
Verhalten Klassifizierung
nach VKF (BKZ)
RF1 6.3
6q.3
RF2
5(200 °C).3
5.3
5(200 °C).2
5.2
cr 5(200 °C).1
5.1
4.3
4.2
cr 4.1
RF4
3.3
3.2
cr 3.1
Kein Baustoff
2.3
2.2
2.1
1.3
1.2
1.1
Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp.
aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages.
2.5 Prüfung
1 Die Klassifikation von Baustoffen erfolgt aufgrund genormter Prüfungen, die durch akkreditierte Prüfstellen durchzuführen sind.
2 Mehrschichtige und inhomogene Baustoffe werden in ihrer Gesamtheit sowie schichtweise geprüft. Sofern es zur Beurteilung des Brandverhaltens genügt, kann der Baustoff in seiner Gesamtheit geprüft werden.
3 Fehlen Prüfverfahren oder führen sie zu nicht aussagekräftigen, sinnwidrigen oder nicht
reproduzierbaren Ergebnissen, so ist auf andere geeignete Verfahren abzustellen.
4 Baustoffe, die für eine besondere Anwendung, gestützt auf die genormten Prüfungen
nicht hinreichend beurteilt werden können, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde zusätzlich einer Untersuchung im natürlichen Massstab zu unterziehen. Die Versuchsbedingungen sind mit der Brandschutzbehörde festzulegen.
2.6 Beständigkeit der Eigenschaften
Die brandschutztechnischen Eigenschaften von Baustoffen dürfen sich durch nachträgliche
Behandlungen (z. B. Reinigung, Farbanstrich) oder durch andere im Gebrauch oder eigenständig zu erwartende Einflüsse (z. B. thermische und mechanische Beanspruchung) nicht
so verändern, dass sie den Anforderungen des Brandschutzes nicht mehr genügen.
2.7 Weitere Eigenschaften
Je nach vorgesehener Anwendung können weitere für das Verhalten im Brand wichtige Eigenschaften von Baustoffen (z. B. Bildung toxischer oder korrosiver Gase) in die Beurteilung
einbezogen werden.
3 Bauteile
Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassifiziert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I).
3.1 Klassifikation von Bauteilen nach EN
3.1.1 Feuerwiderstand
1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere nach der Dauer ihres Feuerwiderstands beurteilt.
2 Massgebende Anforderungen sind:
a Tragfähigkeit = R;
b Raumabschluss = E;
c Wärmedämmung = I.
3 Die Brandschutzfunktion K gibt die Fähigkeit einer Wand- oder Deckenbekleidung wieder,
das direkt dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und anderen Schäden für
die festgelegte Zeit zu schützen.
4 Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an
ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.
3.1.2 Zusatzkriterien
Die Klassifikation von Bauteilen nach Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I) kann durch folgende Kriterien erweitert werden:
a W wenn die durchgehende Strahlung beurteilt wird;
b M wenn besondere mechanische Einwirkungen berücksichtigt werden;
c C für bewegliche Brandschutzabschlüsse, mit selbstschliessender Eigenschaft;
d S für Bauteile mit besonderer Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit.
3.1.3 Klassifikation
1 Die Klassifikation von Bauteilen erfolgt nach den massgebenden europäischen Normen
(siehe Ziffer 5 „Weitere Bestimmungen“).
2 Die Klassifikation wird wie folgt dargestellt:
R E I W t t - M C S
tt = Feuerwiderstandsdauer
3.1.4 Rauchdichtheit von Türen
Die Rauchdichtheit (S) bezeichnet die Fähigkeit eines Bauteils, den Übertritt von Rauch von
einer Seite der Tür auf die andere Seite zu reduzieren oder zu verhindern.
3.1.5 Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe (siehe Anhang)
1 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 bestehen.
2 Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird in den Anwendungsvorschriften die Darstellung der Klassierung gemäss Ziffer 3.1.3 Abs. 2 durch den
Hinweis „–RF1“ ergänzt.
3 Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als
gesamte Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der
minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30−RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.
3.1.6 Anwendung
1 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1.7 bis 3.1.15 legen fest, welche Feuerwiderstandsklassifikationen nach EN je nach Bauteil in der Schweiz zur Anwendung kommen.
2 Erfüllt ein Bauteil die Anforderungen einer Feuerwiderstandsklassifikation, die gemäss Ziffern 3.1.7 bis 3.1.15 nicht zur Anwendung kommt – z. B. El 45 –, wird für diesen Bauteil die
nächste tiefere Klassifikation – El 30 – angewendet.
3.1.7 Tragende Bauteile (R)
1 Zu den tragenden Bauteilen mit der Klassifikation R gehören insbesondere Stützen und
Träger.
2 Für tragende Bauteile ohne raumabschliessende Funktion und ohne Wärmedämmung
kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90,
R 120, R 180 und R 240.
3.1.8 Tragende und raumabschliessende Bauteile (REI)
1 Zu den tragenden und raumabschliessenden Bauteilen mit der Klassifikation REI gehören
insbesondere Wände, Decken und Dächer.
2 Für tragende Bauteile mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: REI 30, REI 60, REI 90,
REI 120, REI 180 und REI 240.
3.1.9 Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen
1 Zu den Systemen zum Schutz von tragenden Bauteilen gehören insbesondere Bekleidungen, Unterdecken und Brandschutzanstriche.
2 Die Klassifikation bezieht sich auf die geschützten Bauteile einschliesslich ihrer Schutzschicht und nicht auf die Schutzschicht selbst.
3 Für tragende Bauteile, die zusammen mit Bekleidungen (z. B. Platten, Verputze) den erforderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90, R 120 und R 180.
4 Für tragende Stahlbauteile, die zusammen mit dämmschichtbildenden Anstrichen den erforderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: R 30 und R 60.
5 Für tragende Bauteile, die zusammen mit Unterdecken den erforderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung:
R 30, R 60, R 90, R 120 und R 180.
3.1.10 Nichttragende, raumabschliessende Bauteile (E oder EI) (siehe Anhang)
1 Zu den nichttragenden Bauteilen gehören insbesondere Wände mit und ohne Verglasungen, Unterdecken, bewegliche Brandschutzabschlüsse, Abschottungen und Bauteilfugen.
2 Für nichttragende Bauteile mit raumabschliessender Funktion können folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung kommen: E 30, E 60, E 90, E 120, E 180, E 240,
EI 30, EI 60, EI 90, EI 120, EI 180 und EI 240.
3 Für Unterdecken mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung, die als
abgehängte Decken den Feuerwiderstand als selbstständige Bauteile gewährleisten, werden
die Klassifikationen, je nachdem ob die gestellten Anforderungen bei ein- oder beidseitiger
Brandbeanspruchung („a→b“, „b→a“, „a↔b“) erfüllt werden, ergänzt.
4 Für Vorhangfassaden mit raumabschliessender Funktion werden die entsprechenden
Klassifikationen, je nachdem ob die gestellten Anforderungen bei ein- oder beidseitiger
Brandbeanspruchung („i→o“, „o→i“, „i↔o“) erfüllt werden, ergänzt.
5 Bewegliche Brandschutzabschlüsse mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung müssen bezüglich des Wärmedämmkriteriums (I) lediglich die Anforderungen der
Klassifikation I2 erfüllen.
6 Bewegliche Brandschutzabschlüsse die selbstschliessend sind haben die Anforderungen
des Zusatzkriteriums C zu erfüllen. Je nach den zu erwartenden Öffnungszyklen kommen
folgende Klassifikationen zur Anwendung: C0, C1, C2, C3, C4 und C5.
7 Bewegliche Brandschutzabschlüsse mit besonderer Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit erhalten den Zusatz S in der Klassifizierung. Sie haben die Anforderung der Klassifizierung S200 zu erfüllen.
8 Für Abschottungen mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen
folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: El 30, El 60 und El 90.
9 Für Bauteilfugen mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung werden die
Klassifikationen mit Ausrichtung (H-, V- ,T-), Beweglichkeit (X-, M000-), Art von Stossstellen (M-, F-, B-) sowie der Breite der Fugen (W00 bis 99 -) ergänzt. Klassifizierungsbeispiel:
EI 30 – H – M 100 – B – W 30 bis 90.
3.1.11 Bekleidungen (K)
Für Bekleidungen kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: K 30
und K 60.
3.1.12 Rauchdichtheit von Türen ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand
Für die Rauchdichtheit von Türen ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand kommen
folgende Klassifikationen zur Anwendung: S. Sie haben die Anforderungen der Klassifikation S200 zu erfüllen.
3.1.13 Aufzugsschachttüren (E oder EI)
1 Für Aufzugsschachttüren mit raumabschliessender Funktion ohne Wärmedämmung
kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: E 30 und E 60.
2 Für Aufzugsschachttüren mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung
kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: El 30 und El 60.
3.1.14 Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen (El)
1 Für Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: El 30−S, El 60−S und El 90−S. Bezüglich Zusatzkriterium haben sie die Anforderungen der Klassifikation S200 zu erfüllen.
2 Die Klassifikationen werden entsprechend ergänzt, je nachdem ob die gestellten Anforderungen bei ein- oder beidseitiger Brandbeanspruchung („i→o“, „o→i“, „i↔o“), sowie bei vertikalem und / oder horizontalem Einbau („ve“, „ho“, „veho“) erfüllt werden.
3 Werden Brandschutzklappen verlangt, haben sie die entsprechenden Anforderungen bei
einer beidseitigen Brandbeanspruchung sowie bei einem vertikalen wie horizontalen Einbau
zu erfüllen. Im Einzelfall (Brandbeanspruchungsrichtung und Einbau bekannt) können die
Anforderungen reduziert werden.
3.1.15 Entrauchungsklappen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (E oder El)
1 Für Entrauchungsklappen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen kommen folgende
Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: E 30−S, E 60−S, E 90−S, E 120−S,
El 30−S, El 60−S, EI 90−S und El 120−S. Bezüglich Zusatzkriterium haben sie die Anforderungen der Klassifikation S200 zu erfüllen.
2 Die Klassifikationen werden entsprechend ergänzt, je nachdem ob die gestellten Anforderungen bei ein- oder beidseitiger Brandbeanspruchung („i→o“, „o→i“, „i↔o“), sowie bei vertikalem und / oder horizontalem Einbau („ve“, „ho“, „veho“) erfüllt werden.
3 Werden Entrauchungsklappen verlangt, haben sie die entsprechenden Anforderungen bei
einer beidseitigen Brandbeanspruchung sowie bei einem vertikalen wie horizontalen Einbau
zu erfüllen. Im Einzelfall (Brandbeanspruchungsrichtung und Einbau bekannt) können die
Anforderungen reduziert werden.
3.2 Klassifikation von Bauteilen nach VKF
3.2.1 Feuerwiderstand
1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere der Dauer ihres Feuerwiderstands beurteilt.
2 Bauteile werden folgenden Klassifikationen zugeordnet und nach ihrem Feuerwiderstand
gekennzeichnet:
F Tragende Bauteile;
F Tragende raumabschliessende Bauteile;
F Nichttragende raumabschliessende Bauteile;
R Rauch- und flammendichte Abschlüsse;
K Brandschutzklappen;
S Abschottungen.
3 Der Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an
ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss. Je nach Art des Bauteils wird er mit einer der
folgenden Zahlen angegeben: 30, 60, 90, 120, 180 oder 240.
4 Die Einreihung eines Bauteils in eine Feuerwiderstandsklassifikation setzt die Erfüllung
sämtlicher an ihn gestellten Anforderungen während der entsprechenden Prüfdauer voraus.
3.2.2 Tragende und raumabschliessende Bauteile (F)
1 Bauteile wie Stützen, Träger, Wände und Decken werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30, F 60, F 90, F 120, F 180 und F 240 eingeteilt. Bauteile der Feuerwiderstandsklassifikationen F 90 bis F 240 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
2 Tragende Bauteile dürfen nicht entflammen und unter ihrer Gebrauchslast nicht versagen.
3 Raumabschliessende Bauteile dürfen nicht entflammen und ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch
verhindern.
4 Tragende und raumabschliessende Bauteile aus Holz, die mit Ausnahme der Nichtentflammbarkeit alle Anforderungen bezüglich Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung erfüllen, werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30 bb und F 60 bb eingeteilt.
3.2.3 Unterdecken (F)
1 Unterdecken, welche als abgehängte Decken in Kombination mit einer tragenden Deckenkonstruktion den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180 eingeteilt. In Kombination mit einer brennbaren, tragenden Deckenkonstruktion werden sie in die Feuerwiderstandsklassifikation F 30
eingestuft.
2 Unterdecken, welche als abgehängte Decken den Feuerwiderstand zum Deckenhohlraum
ohne die zu bekleidende Decke gewährleisten, werden als selbstständige Bauteile in die
Feuerwiderstandsklassifikationen F 30, F 60 und F 90 eingeteilt.
3 Unterdecken dürfen nicht entflammen und müssen den Durchgang von Feuer, Wärme
und Rauch verhindern. Solche der Feuerwiderstandsklassifikationen F 60 bis F 180 müssen
aus Baustoffen der RF1 bestehen.
3.2.4 Bekleidungen (F)
1 Bekleidungen (z. B. Abdeckungen, Ummantelungen, Verputze) von Bauteilen, welche mit
diesen zusammen den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180 eingeteilt.
2 Bekleidungen von brennbaren Bauteilen, welche den Feuerwiderstand ohne den zu bekleidenden Bauteil gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30, F 60
und F 90 eingestuft.
3 Bekleidungen dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige Erwärmung des
Bauteils verhindern. Bekleidungen der Feuerwiderstandsklassifikationen F 60 bis F 180
müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
3.2.5 Dämmschichtbildende Anstriche (F)
1 Dämmschichtbildende Anstriche von Bauteilen, welche mit diesen zusammen den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen F 30 und F 60
eingeteilt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Schwelbrandbeanspruchung gewährleistet sein.
Die Beständigkeit gegen Alterung und Witterung, die Haftung auf dem Bauteil und der Korrosionsschutz sind nachzuweisen.
2 Dämmschichtbildende Anstriche dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige
Erwärmung des Bauteils verhindern.
3 Für die Anwendung dämmschichtbildender Anstriche ist die Zustimmung der Brandschutzbehörde erforderlich.
3.2.6 Rauch- und flammendichte Abschlüsse (R)
1 Rauch- und flammendichte Abschlüsse mit lichtdurchlässigen Flächen wie horizontale
und geneigte Verglasungen werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen R 30 und R 60
eingeteilt.
2 Die Abschlüsse dürfen ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren. Sie müssen den Durchgang von Feuer und Rauch verhindern. An den Wärmedurchgang werden
keine Anforderungen gestellt.
3 Für Abschlüsse der Feuerwiderstandsklassifikation R 30 darf der Rahmen aus brennbarem Material bestehen. Abschlüsse der Feuerwiderstandsklassifikation R 60 müssen aus
Baustoffen der RF1 bestehen.
3.2.7 Brandschutzklappen (K)
1 Brandschutzklappen für lufttechnische Anlagen werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen K 30, K 60 und K 90 eingeteilt.
2 Brandschutzklappen müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Sie müssen zuverlässig
schliessen und den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern.
3.2.8 Abschottungen (S)
1 Abschottungssysteme zum Schliessen von Wand- und Deckendurchbrüchen für Kabel-
und Rohrleitungen werden in die Feuerwiderstandsklassifikationen S 30, S 60 und S 90 eingeteilt.
2 Abschottungen müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch unter Einhaltung
der gegebenen Wand- oder Deckenstärke verhindern.
3.3 Prüfung
1 Die Klassifikation von Bauteilen erfolgt aufgrund genormter Prüfungen, die durch akkreditierte und von der VKF anerkannte Prüfstellen durchzuführen sind.
2 Fehlen Prüfverfahren oder führen sie zu nicht aussagekräftigen, sinnwidrigen oder nicht
reproduzierbaren Ergebnissen, so ist auf andere geeignete Verfahren abzustellen.
3 Bauteile, deren Brandverhalten für eine besondere Anwendung, gestützt auf die genormte
Prüfung, nicht hinreichend beurteilt werden kann, können zusätzlich einer Untersuchung im
natürlichen Massstab unterzogen werden. Die Versuchsbedingungen sind mit der Brandschutzbehörde festzulegen.
3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF (siehe Anhang)
Wenn für ein Bauteil eine Klassierung nach VKF vorliegt, ist eine Zuordnung zu einer Klassierung nach EN in einer Zuordnungstabelle im Schweizerischen Brandschutzregister der
VKF möglich.
4 Anwendung von Baustoffen und Bauteilen
4.1 Allgemeines
1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in
Bauten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind
oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf
Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise
akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
4.2 Kennzeichnung
Wo gemäss Ziffer 4.1, Abs. 2 für die Anwendung von Bauteilen und Baustoffen VKF-
Anerkennungen erforderlich sind und diese eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch
nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe Ziffer 5 „Weitere Bestimmungen“).
4.3 Anwendung von allgemein anerkannten Bauprodukten
Allgemein anerkannte Baustoffe (z. B. naturbelassene Hölzer oder eine nach anerkanntem
Stand der Technik hergestellte Konstruktion ohne Feuerwiderstand) und Bauteile (z. B. eine
nach anerkanntem Stand der Technik hergestellte Konstruktion mit Feuerwiderstand) welche
im Sinne der Brandschutzvorschriften angewendet werden können, sind im VKF-
Brandschutzregister aufgeführt.
4.4 Anwendung ohne Prüfnachweis
Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Bauprodukten ohne Prüfnachweis oder VKF-Anerkennung, soweit deren Eignung nach der Erfahrung und nach dem
Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach validierten Verfahren nachgewiesen ist.
5 Weitere Bestimmungen
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
6 Inkrafttreten
Verwendung von Baustoffen
01.01.2017 / 14-15de
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
- Ziffer 2, Abs. 2, 3, 4, 7, 8 und 12 (Seiten 4 und 5)
- Ziffer 3.2.1, Abs. 2 (Seite 6)
- Ziffer 3.2.3, Abs. 1, 2 und 3 (Seite 6)
- Ziffer 3.2.6 (Seite 7)
- Ziffer 3.2.7, Abs. 1 (Seite 7)
- Ziffer 3.2.8 (Tabelle Seite 8)
- Ziffer 3.3 (Seite 8)
- Ziffer 3.3.1, Abs. 5 und 6 (Seite 9)
- Ziffer 3.3.2 (Tabelle Seite 9)
- Ziffer 4.1, Abs. 2 (Seite 10)
- Ziffer 4.2 (Tabelle Seiten 11 und 12)
- Ziffer 5.1 (Seite 12)
- Ziffer 5.1.1, Abs. 2 (Seite 12)
- Ziffer 5.1.2 (Tabelle Seiten 12 und 13)
- Ziffer 5.2.2 (Seite 13)
- Ziffer 5.3 (Seiten 13 und 14)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14-15de
2 Grundsätze der Verwendung 4
3 Gebäudehülle (siehe Anhang) 5
3.1 Gebäudegeometrie 5
3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe (siehe Anhang) 5
3.1.2 Hochhäuser 5
3.2 Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang) 6
3.2.1 Allgemeines 6
3.2.2 Wärmedämm-Verbundsysteme (siehe Anhang) 6
3.2.3 Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang) 6
3.2.4 Doppelfassaden (siehe Anhang) 6
3.2.5 Kastenfenster 6
3.2.6 Membranfassaden 7
3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang) 7
3.2.8 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen 8
3.3 Dachkonstruktionen (siehe Anhang) 8
3.3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 8
3.3.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen (siehe Anhang) 9
4 Gebäudeausbau (siehe Anhang) 10
4.1 Allgemeines 10
4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen
(siehe Anhang) 11
5 Gebäudetechnik 12
5.1 Rohrleitungen und – dämmungen 12
5.1.1 Allgemeines 12
5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik 12
5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen 13
5.2.1 Kabel (siehe Anhang) 13
5.2.2 Schaltgerätekombinationen 13
5.3 Einrichtungen der Informationstechnik (siehe Anhang) 13
6 Weitere Bestimmungen 14
7 Inkrafttreten 14
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien, die als Baustoffe verwendet werden.
2 Mobilien und Dekorationen sowie Materialien für technische Einrichtungen werden von
diesen Bestimmungen nicht erfasst.
2 Grundsätze der Verwendung
1 Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen
Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere:
a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung,
Entwicklung gefährlicher Brandgase;
b Art und Umfang der Verwendung;
c Personenbelegung;
d Gebäudegeometrie;
e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
2 1 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) sind im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig
nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der
Abdeckung:
a mit Baustoffen der RF1 0.5 mm;
b mit Baustoffen der RF2 3 mm;
c mit Baustoffen der RF3 5 mm.
3 1 Für folgende Anwendungsbereiche dürfen Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr)
im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung angewendet werden:
a Bodenbeläge (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen);
b einlagige Membranfassaden (Zeltbauten);
c Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen in horizontalen und vertikalen
Fluchtwegen);
d reaktive Brandschutzbeschichtungen;
e feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen;
f Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. ≤ 1.5 mm;
g Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten;
h Ummantelungen von Rohrdämmungen ≤ 0.6 mm (ausgenommen in vertikalen Fluchtwegen);
i Rohrdämmungen in Technikräumen.
4 1 Baustoffe der RF4 (cr) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon ausgenommen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm, jedoch nicht in vertikalen Fluchtwegen.
5 Konstruktionen aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als
Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 30−RF1 gekapselt sind. Erforderliche Sicherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw. sind ab Aussenkante der
Kapselung einzuhalten.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14-15de
6 Lichtdurchlässige Elemente aus brennbaren Baustoffen sind flächenmässig beschränkt
zu verwenden.
7 1 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen,
Isolierstege, Randstreifen usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die
Materialisierung eingesetzt werden.
8 1 Baustoffe dürfen brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere
usw. aufweisen, sofern die Dicke der Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brandverhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt.
9 Sind die Brandschutzabstände eingehalten, werden an Fahrnisbauten hinsichtlich der
Verwendung brennbarer Baustoffe keine weiteren Anforderungen gestellt. Bei Fahrnisbauten
welche auf Grund der Nutzung als Raum mit grosser Personenbelegung eingestuft werden
müssen, sind die Anforderungen gemäss Ziffer 4 „Gebäudeausbau“ einzuhalten.
10 1 Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem
Dach und verfügen über kein Aussenwandbekleidungssystem oder keine Bedachung, so
muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3 „Gebäudehülle“
und 4 „Gebäudeausbau“ erfüllen.
11 Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb am Verwendungsort mit Temperaturen ≥ 85 °C zu
rechnen, müssen die verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein.
12 1 Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an
„Gebäude geringer Höhe“.
3 Gebäudehülle (siehe Anhang)
3.1 Gebäudegeometrie
3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe (siehe Anhang)
1 Werden für Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen brennbare Bauprodukte verwendet, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz (z. B.
Druckleitungen, mobiler Wasserwerfer) an die jeweiligen Fassadenflächen gewährleistet
sein.
2 Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so
zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann.
3 Ist die oberste Schicht der Bedachung brennbar muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf die jeweiligen Dachflächen von aussen (z. B. Hubrettungsfahrzeug) gewährleistet
sein oder es ist ein Treppenaufgang auf die Dachfläche erforderlich. Als Treppenaufgang auf
die Dachfläche gelten auch Dachausstiegsluken mit Scherentreppen (keine Leitern) mit einer
minimalen Ausstiegsöffnung von 0.7 x 1.2 m.
3.1.2 Hochhäuser
1 Aussenwand und Aussenwandbekleidungssystem von Hochhäusern müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausgenommen sind Kunststoffdübel und punktuelle Rückverankerungen von Wärmedämmungen sowie die gemäss Ziffer 2, Abs. 7 definierten flächenmässig
nicht relevanten Bauteile.
2 Aussenwände aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als
Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 60−RF1 gekapselt sind. Zwischenräume
sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.2 Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang)
3.2.1 Allgemeines
1 Beim baulichen Standardkonzept müssen geklebte Aussenwandbekleidungssysteme
und / oder Fensterelemente (z. B. Structural-Glazing-Fassadenelemente), welche ohne eine
mechanische Sicherung ausgeführt sind, mit einer von der VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.
2 1 Für aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen gilt:
a an Gebäuden mittlerer Höhe dürfen aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen. Textile Beschattungseinrichtungen ≤ 0.6 mm werden nicht berücksichtigt;
b an Hochhäusern müssen Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Im Bereich von Balkonen sind ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig.
3 Anforderungen an die raumseitige Materialisierung gemäss Ziffer 4, Gebäudeausbau.
3.2.2 Wärmedämm-Verbundsysteme (siehe Anhang)
1 Wärmedämm-Verbundsysteme von Gebäuden mittlerer Höhe, deren Dämmstoffe aus
brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden oder in jedem Geschoss einen umlaufenden
Brandriegel aus Baustoffen der RF1 (Schmelztemperatur ≥ 1„000 °C) mit einer minimalen
Höhe von 0.2 m aufweisen.
2 Mit Ausnahme der Brandriegel von nicht VKF-anerkannten oder als gleichwertig beurteilten Konstruktionen, benötigen geklebte Dämmungen von Wärmedämm-Verbundsystemen
keine mechanische Sicherung.
3.2.3 Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang)
1 1 Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und / oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw. flächige Schichten aus brennbaren Baustoffen bestehen.
2 1 Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe lineare Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 (cr) zulässig.
3 1 Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, welche sich innerhalb der Wärmedämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
3.2.4 Doppelfassaden (siehe Anhang)
Geschossübergreifende Doppelfassaden müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Brennbare, lineare Fensterprofile sind jedoch zulässig. Mit zusätzlichen Massnahmen ist die Verwendung brennbarer Baustoffe möglich.
3.2.5 Kastenfenster
Geschossübergreifende Kastenfenster sind nicht zulässig.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14-15de
3.2.6 Membranfassaden1
Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen
müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr) bestehen.
3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang)
1 1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr),
an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr), bestehen.
2 Brennbare Gewebe / Folien dürfen nur an öffnungslosen Fassadenbereichen sowie vor
festverglasten Fensterflächen angebracht werden. Sie müssen zu öffenbaren Fenster in der
Breite und Höhe einen Abstand von mindestens 0.9 m haben.
3 Das Anbringen brennbarer Gewebe / Folien ist erst ab dem ersten Obergeschoss gestattet. Bei Gebäuden geringer Höhe ist das Anbringen ab dem Erdgeschoss möglich.
4 Vor und über Fluchtwegen sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich.
5 Aussen angebrachte Gewebe / Folien dürfen die Funktion von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht negativ beeinflussen.
6 Bei oberirdischen Einstellräumen für Motorfahrzeuge ist das Anbringen von brennbaren
Geweben / Folien auch vor Fassadenöffnungen gestattet. Bei der Auswahl der Gewebe / Folien ist die erforderliche Luftdurchlässigkeit (Lochgrösse) der Umfassungswände gemäss Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ zu gewährleisten.
7 Für die Anbringung von brennbaren Gewebe / Folien an Hochhäusern sind die erforderlichen Brandschutzmassnahmen mit der Brandschutzbehörde abzustimmen resp. durch die
Brandschutzbehörde festzulegen.
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.2.8 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen1
RF1
RF2
cr = Baustoffe mit „kritischem
Verhalten“ sind anwendbar
Gebäude
geringer Höhe Gebäude
mittlerer Höhe Hochhäuser
Klassifiziertes System
Aussenwandbekleidung
Wärmedämmschicht,
Zwischenschicht [3]
Lichtbänder
Klassifiziertes System
Aussenwandbekleidung
Wärmedämmschicht,
Zwischenschicht [3]
Lichtbänder
Klassifiziertes System
Aussenwandbekleidung
Wärmedämmschicht,
Zwischenschicht [3]
Lichtbänder
Beherbergungs
betriebe [a]
Bauliches
Konzept cr cr
[2]
Löschanlagenkonzept cr cr
Übrige Nutzungen
Bauliches
Konzept cr
[1] cr cr cr
[1] [2]
cr
[2] cr
Löschanlagenkonzept cr
[1] cr cr cr
[1] cr cr
[1] Raumseitige Abdeckung gemäss Ziffer 2, Abs. 2 und 3.
[2] In VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktionen sind Baustoffe der RF3 (cr) zulässig.
[3] Fassadenbahnen, Perimeterdämmungen gegenüber Erdreich und Sockeldämmungen bis 1.0 m
über fertigem Terrain dürfen aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sockeldämmungen aus Baustoffen RF3 (cr) sind auf Balkonen und Terrassen im Spritzwasserbereich zulässig (max. Höhe
ab Schutz- oder Nutzschicht 0.25 m). Fassadenbahnen, Perimeter- und Sockeldämmungen müssen für die Festlegung der Anforderungen aufgrund der Ziffern 3.1 und 3.2 nicht berücksichtigt
3.3 Dachkonstruktionen1 (siehe Anhang)
3.3.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Im Bereich von Brandmauern ist die Dachkonstruktion so zu unterbrechen, dass ein
Brandübergriff verhindert wird (siehe Brandschutzerläuterung „Brandmauern“).
2 Profilbleche für Unterkonstruktionen gelten als hohlraumfrei, wenn die Auflagefläche 60 %
des Rippenabstandes beträgt. Bei Profilblechen, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind
brennbare Wärmedämmschichten durchgehend hohlraumfrei auf eine Verlegehilfe aus Baustoffen der RF1 aufzubringen.
3 Bedachungen, welche die zulässige Flächenausdehnung überschreiten, sind zu unterteilen. Als geeignete Unterteilung gelten 2 m breite Wärmedämmschichtstreifen der RF1.
4 Brennbare lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgender Einschränkung zulässig: mind. RF3, Flächenanteil max. 30 %; Teilflächen in Fluchtwegen max. 40 m2 in übrigen Nutzungen 120 m2. Abstand zwischen Teilflächen 2 m. Lichtdurchlässige Elemente aus
Baustoffen der RF1 können ohne Flächenbegrenzung eingesetzt werden.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14-15de
5 1 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.
6 1 Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachkonstruktion von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch ein
Dach mit Feuerwiderstand EI 30 eingesetzt werden.
3.3.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen1 (siehe Anhang)
RF1
RF2
Keine Anwendung
– Keine Anforderung
cr = Baustoffe mit „kritischem Verhalten“
sind anwendbar
Oberste Schicht (Deckung)
Abdichtung / Unterdach
Wärmedämmung
Unterlage / raumseitige Abdeckung
Flächenbegrenzung
Bei Hochhäusern
zulässig
Schichtaufbau Variante 1 cr [4] cr [4] Anforderungen siehe
Ziffer 4 „Gebäudeausbau – Ja
Schichtaufbau Variante 2 cr BSP
30 cr [4] Anforderungen siehe
Ziffer 4 „Gebäudeausbau – Nein
Schichtaufbau Variante 3 cr [1] [2] – Nein
Schichtaufbau Variante 4 cr [1] [2] BSP 30 – Nein
Schichtaufbau Variante 5 cr [1] [2]
Anforderungen
siehe Ziffer 4
“Gebäudeausbau”
– Nein
Schichtaufbau Variante 6 cr [1] [2] cr [1] 600 m2 [3] Nein
Schichtaufbau Variante 7 cr [1] [2] cr [1] BSP 30 600 m2 [3] Nein
Schichtaufbau Variante 8 cr [1] [2] cr [1] 1200 m2 [3] Nein
Schichtaufbau Variante 9 cr [1] [2] cr [1] BSP 30 1200 m2 [3] Nein
Eingeschossige Zeltbauten / Tragluft-hallen /
Treibhäuser
cr – Nein
Nebenbauten cr cr [4] Anforderungen siehe
Ziffer 4 “Gebäudeausbau” –
RF2 (cr) Klassifizierte Systeme gemäss SN EN 13501-5 – Ja
RF3 (cr) Klassifizierte Systeme gemäss SN EN 13501-5 600 m2 [3] Nein
BSP 30 = Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand
[1] Hohlraumfrei auf darunter liegender Schicht.
[2] Max. 12 mm Materialstärke.
[3] Grössere Flächen sind zulässig, wenn die Wärmedämmschicht mit mindestens 2 m breiten Wärmedämmstreifen der RF1 in Felder aufgeteilt wird, welche kleiner als die Flächenbegrenzung
gemäss Tabelle sind.
[4] Schicht nicht zwingend erforderlich.
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Gebäudeausbau (siehe Anhang)
4.1 Allgemeines
1 In Abhängigkeit der Gebäudegeometrie gelten die Anforderungen in allen Unter- und
Obergeschossen.
2 1 Sind für Baustoffe von Innenwänden, Decken und Böden Baustoffe der RF1 gefordert,
sind brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. zulässig,
sofern ihre Dicke 1.5 mm nicht übersteigt.
3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht- und Rettungsweg
kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht- und Rettungsweg die gleichen
Anforderungen, wie für vertikale Flucht- und Rettungswege.
4 Evakuierungsräume gelten bezüglich Materialisierung als vertikale Fluchtwege. Davon
ausgenommen sind Patientenzimmer und horizontale Fluchtwege in Beherbergungsbetrieben [a].
5 Schleusen gelten bezüglich Materialisierung als vertikale, Vorzonen als horizontale
Fluchtwege.
6 In Räumen mit grosser Personenbelegung muss das Material von fest montierten Sitzgelegenheiten der RF2 entsprechen. Im Freien können Materialien der RF2 (cr) verwendet
werden. Fest montierte Bänke sowie Sitzflächen aus Massivholz (Brettdicke ≥ 18 mm und
Brettquerschnittsfläche ≥ 1„000 mm2) sind zulässig. Das Material von nicht fest montierten
Bestuhlungen muss der RF3 entsprechen.
7 Sind für Innenwände, Decken, Böden, Wand- oder Deckenbekleidungen, abgehängte
Decken oder Doppelböden Baustoffe der RF1 oder RF2 gefordert, sind lineare Unterkonstruktionen (z. B. Lattenroste) mit Baustoffen der RF3 möglich. Die Sichtseite des betrachteten Raumes muss aber eine geschlossene Schicht aufweisen, welche die Vorgaben der geforderten Brandverhaltensgruppe erfüllt.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14-15de
4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen1
(siehe Anhang)
RF1
RF2
Keine Anwendung
– Keine Anforderung
cr = Baustoffe mit „kritischem
Verhalten“ sind anwendbar
Gebäude geringer
und mittlerer Höhe Hochhäuser
Wände, Decken und Stützen mit
Feuerwiderstandsanforderung
Wände, Decken und Stützen ohne
Feuerwiderstandsanforderung
Dämm- / Zwischenschichten
Wand- und Deckenbekleidungen,
abgehängte Decken, Doppelböden
Klassifizierte Systeme
Deckenbespannungen
Bodenbeläge
Treppen- und Podestkonstruktionen
Wände, Decken und Stützen mit
Feuerwiderstandsanforderung
Wände, Decken und Stützen ohne
Feuerwiderstandsanforderung
Dämm- / Zwischenschichten
Wand- und Deckenbekleidungen,
abgehängte Decken, Doppelböden
Klassifizierte Systeme
Deckenbespannungen
Bodenbeläge
Treppen- und Podestkonstruktionen
Fluchtwege Vertikale
Fluchtwege
Bauliches
Konzept [7] [1] [1]
[5] [2] [2] [3] [3] [2] [2]
Löschanlagenkonzept [1] [1] [1] [2] [2] [3] [2] [2]
Horizontale
Fluchtwege
Bauliches
Konzept
[1]
[6] [1] [1] [2] [2] [4] [2] [2] [4]
Löschanlagenkonzept [4] [2] [2] [4]
Übrige Innenräume
Beherbergungsbetriebe [a]
Bauliches
Konzept [7] [5] [5] [4] cr [5] [5] [4] cr
Löschanlagenkonzept [4] cr [5] [5] [4] cr
Räume mit
grosser
Personenbelegung
Bauliches
Konzept [4] cr [5] [5] [4] cr
Löschanlagenkonzept [4] cr [5] [5] [4] cr
Übrige Nutzungen
Bauliches
Konzept cr [5] [5] [4] cr
Löschanlagenkonzept cr [7] [5] cr
[1] Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten
Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1
bekleidet werden. Diese Anforderung gilt nicht für einzelne lineare tragende Holzbauteile.
[2] Der Flächenanteil von brennbaren Materialien (Flächenleuchten, Pinnwände, Bekleidungen, Geländerfüllungen usw.) beträgt in vertikalen Fluchtwegen pro Geschoss max. 10 % der Treppenhausgrundfläche und in horizontalen Fluchtwegen max. 10 % der Grundfläche des betrachteten
horizontalen Fluchtweges. Teilflächen dürfen max. 2 m2 gross sein und müssen untereinander
einen Sicherheitsabstand von mind. 2 m aufweisen. Flächenanteile von Türen, Fenster, Handläufen usw. sowie einzelne lineare tragende Holzbauteile werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
[3] In Gebäuden geringer Höhe dürfen an Stelle von Baustoffen der RF1 solche der RF2 resp. für
Baustoffe der RF2 solche der RF3 eingebaut werden.
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
[4] Sofern die Deckenbespannungen mehr als 5 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen an Stelle
von Deckenbespannungen der RF1 solche der RF2 resp. an Stelle von Deckenbespannungen
der RF2 solche der RF3 eingesetzt werden. Einlagige Membranbauten gelten nicht als Deckenbespannungen.
[5] Für Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsanforderungen sind Bauprodukte der RF3 zulässig.
[6] In Beherbergungsbetrieben [a] müssen feuerwiderstandsfähige Innenwände, Decken und Stützen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
[7] Für einzelne lineare tragende Bauteile sind Baustoffe der RF3 zulässig. Diese dürfen sichtbar
eingebaut werden.
5 Gebäudetechnik
5.1 Rohrleitungen und – dämmungen1
5.1.1 Allgemeines
1 Dämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile mit Baustoffen der RF1 zu unterbrechen. Bei Abschottungssystemen gemäss der Brandschutznorm Artikel 14, Ziff. 3a gelten die Angaben auf der Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.
2 1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrdämmungen aus Baustoffen
der RF1 zulässig.
5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik1
RF1
cr = Baustoffe mit „kritischem
Verhalten“ sind anwendbar
Gebäude geringer und
mittlerer Höhe sowie Hochhäuser
Offen verlegt [1]
In feuerwiderstandsfähigem Schacht verlegt [1]
Innere Dachwasser- und
Abwasserleitungen cr
Wasserleitungen cr
Löschwasserleitungen [2]
Rohrdämmungen und
Ummantelungen [3] cr
Rohdämmungen mit
Ummantelung der RF1 ≥ 0.5 mm [3] cr cr
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Verwendung von Baustoffen / 14-15de
[1] Anforderung an die Brandabschnittsbildung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“.
[2] Ausnahmen sind zulässig, wenn die Löschwasserleitungen mit Feuerwiderstand EI 30−RF1 geschützt verlegt oder bekleidet werden.
[3] Brennbare Rohrdämmungen sind im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen gemäss
Ziffer 5.1.1 zu unterbrechen.
5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen
5.2.1 Kabel (siehe Anhang)
1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der Kommunikation der dort installierten Geräte und Installationen dienen.
2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von
200 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig.
3 Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht
eingesetzt werden.
5.2.2 Schaltgerätekombinationen
1 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen:
a bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten
mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen
dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen;
b bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKFanerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;
c Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher)
mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden.
2 1 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus
Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen.
5.3 Einrichtungen der Informationstechnik (siehe Anhang)
1 1 In vertikalen und horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. zulässig, sofern
die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen:
a SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1: Sicherheitsanforderungen;
b SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik –
Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen;
c SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.
Verwendung von Baustoffen / 14-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 1 In horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung netz- oder batteriebetriebener Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik sowie elektrischer Büromaschinen zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen:
a SN EN 62368-1:2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik – Teil 1: Sicherheitsanforderungen;
b SN EN 60950-1+A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik –
Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen;
c SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen.
3 Feuerwehr- Bedien- und Anzeigefelder von Brandmeldeanlagen (24V / DC, Speisung von
Brandmeldezentrale) sowie Steuereinrichtungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(24V / DC, Speisung ab RWA-Zentrale) dürfen in Fluchtwegen angebracht werden.
6 Weitere Bestimmungen
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
7 Inkrafttreten
Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte
01.01.2017 / 15-15de
- Ziffer 2.2, Abs. 2 und 3 (Seite 5)
- Ziffer 2.4 (Seite 6)
- Ziffer 3.1.2, Abs. 3 (Seite 7)
- Ziffer 3.7.1, Tabelle 1 (Seite 11)
1 Geltungsbereich 5
2 Brandschutzabstände 5
2.1 Messweise (siehe Anhang) 5
2.2 Allgemeine Anforderungen 5
2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen 6
2.3.1 Nebenbauten (siehe Anhang) 6
2.3.2 Fahrnisbauten 6
2.3.3 Bauten mit gefährlichen Stoffen 6
2.3.4 Büro-, Gewerbe- und Industriebauten (siehe Anhang) 6
2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten (siehe Anhang) 6
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände (siehe Anhang) 6
3 Tragwerke, Brandabschnitte 7
3.1 Allgemeine Anforderungen 7
3.1.1 Feuerwiderstand (siehe Anhang) 7
3.1.2 Brandabschnittsbildung 7
3.2 Tragwerke 8
3.2.1 Standsicherheit 8
3.2.2 Wärmedehnung 8
3.2.3 Feuerwiderstand 8
3.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken 8
3.3.1 Feuerwiderstand 8
3.3.2 Standfestigkeit (siehe Anhang) 8
3.3.3 Anschlüsse an angrenzende Bauteile (siehe Anhang) 8
3.4 Brand- und Rauchschutzabschlüsse 9
3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen (siehe Anhang) 9
3.6 Installationsschächte 10
3.6.1 Allgemeines 10
3.6.2 Revisionsöffnungen 10
3.6.3 Horizontale Unterteilungen 10
3.6.4 Vertikale Unterteilungen 10
3.7 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 10
3.7.1 Brandschutzkonzept 10
3.7.2 Gebäude mit geringen Abmessungen 14
3.7.3 Wohnen 14
3.7.4 Büro 14
3.7.5 Gewerbe- und Industrie (siehe Anhang) 14
3.7.6 Schule 14
3.7.7 Landwirtschaft (siehe Anhang) 15
3.7.8 Beherbergungsbetriebe 15
3.7.9 Verkaufsgeschäfte 15
3.7.10 Räume mit grosser Personenbelegung 15
3.7.11 Parking (siehe Anhang) 15
3.7.12 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen bis 600 m2 16
3.7.13 Hochhäuser (siehe Anhang) 16
3.7.14 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen 16
3.7.15 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen 16
3.7.16 Bauten mit Atrien, Innenhöfen oder Doppelfassaden (siehe Anhang) 16
3.7.17 Hochregallager 16
4 Nachweis des Feuerwiderstandes 17
4.1 Normbrand 17
4.2 Naturbrand 17
4.3 Nachweis 17
5 Weitere Bestimmungen 17
6 Inkrafttreten 17
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Brandschutzabstände zwischen Bauten und Anlagen
sowie die Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte und die dazugehörenden
brandabschnittsbildenden Bauteile.
2 Brandschutzabstände
2.1 Messweise (siehe Anhang)
Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass.
2.2 Allgemeine Anforderungen
1 Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu
berücksichtigen.
2 1 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten:
a 5 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen
der RF1 besteht;
b 7.5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus
brennbaren Baustoffen besteht;
c 10 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren
Baustoffen besteht.
3 1 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:
 zwischen Einfamilienhäuser;
 zwischen Gebäuden geringer Höhe;
 zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten
aufweisen.
Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:
a 4 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen
der RF1 besteht;
b 5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus
brennbaren Baustoffen besteht;
c 6 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren
Baustoffen besteht.
4 Brennbare Anteile der Aussenwandflächen oder vorspringende Teile von Bauten und Anlagen wie Balkone, Dachvorsprünge und Wintergärten sind entsprechend zu berücksichtigen. Dachuntersichten sind davon ausgenommen.
2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen
2.3.1 Nebenbauten (siehe Anhang)
1 Nebenbauten sind von den Brandschutzabstandvorschriften gegenüber grundstückinternen Bauten und Anlagen befreit.
2 Diese Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden
Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten.
3 Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die
zusammenhängende Arealfläche 150 m2 nicht übersteigt.
2.3.2 Fahrnisbauten
Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von max. 150 m2 sind von den Abstandvorschriften gegenüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern diese nicht zur Lagerung von gefährlichen Stoffen dienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand.
2.3.3 Bauten mit gefährlichen Stoffen
Bauten und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden (siehe Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“) oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, haben untereinander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen.
2.3.4 Büro-, Gewerbe- und Industriebauten (siehe Anhang)
1 Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern
die zusammenhängende Arealfläche 3‘600 m2 nicht übersteigt.
2 Andere Nutzungen (z. B. Wohnhäuser, Technikräume, Hochregallager, Lager und Verarbeitung von gefährlichen Stoffen) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen.
2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten (siehe Anhang)
1 Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von
Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche 3‘600 m2 nicht übersteigt. Bei mehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Areal- und
Geschossfläche 3‘600 m2 nicht übersteigen.
2 Andere Nutzungen (z. B. Wohnhäuser, Räume für das Einstellen von Motorfahrzeugen,
Lager für gefährliche Stoffe, Werkstätten) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen.
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände1
(siehe Anhang)
Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten
an die Ausführung der Aussenwandkonstruktionen hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.
3 Tragwerke, Brandabschnitte
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Feuerwiderstand (siehe Anhang)
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so
festzulegen, dass die Personensicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind sowie die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte während der definierten Zeit
verhindert wird. Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des Tragwerkes und
brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt werden.
3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.
4 Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als
gesamte Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der
minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30−RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen.
3.1.2 Brandabschnittsbildung
1 Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage,
Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
2 In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere:
a aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen;
b Geschosse über und unter Terrain;
c vertikale und horizontale Fluchtwege;
d Vertikalverbindungen wie Lüftungs- und Installationsschächte;
e Räume mit haustechnischen Anlagen;
f Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr;
g Bereiche mit Technischen Brandschutzeinrichtungen;
h Bereiche, die in Gebäuden mit Aufenthaltskonzept der Evakuierung dienen.
3 1 Zwischen Brandabschnitten mit geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der
Feuerwiderstand angemessen reduziert werden.
3.2 Tragwerke
3.2.1 Standsicherheit
Tragwerke sind so zu bemessen und zu erstellen, dass:
a ihre Standsicherheit unter Brandbeanspruchung ausreichend erhalten bleibt;
b weder das vorzeitige Versagen eines einzelnen Bauteils noch die Auswirkung von Wärmedehnungen auf gleicher Ebene oder in anderen Geschossen zu seinem Einsturz führen;
c keine unverhältnismässigen Schäden in angrenzenden Brandabschnitten entstehen.
3.2.2 Wärmedehnung
Wärmedehnung und deren Auswirkungen sind zu berücksichtigen.
3.2.3 Feuerwiderstand
1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken wird gemäss den Tabellen Ziffer 3.7.1 festgelegt.
2 Keine Anforderungen an dem Feuerwiderstand von Tragwerken werden gestellt bei:
a eingeschossigen Bauten und Anlagen über Terrain;
b dem obersten Geschoss von Bauten und Anlagen geringer und mittlerer Höhe;
c Gebäuden mit geringen Abmessungen;
d Einfamilienhäusern inkl. deren Untergeschosse.
3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die
über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber
mindestens R 60.
3.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken
3.3.1 Feuerwiderstand
1 Der Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken wird gemäss
den Tabellen Ziffer 3.7.1 festgelegt.
2 Brandabschnittsbildende Wände und Decken in Untergeschossen müssen den gleichen
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.
3.3.2 Standfestigkeit (siehe Anhang)
Nichttragende brandabschnittsbildende Wände haben eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit gegen horizontale Belastungen aufzuweisen. Die Bestimmungen
von Ziffer 3.2.1 gelten sinngemäss.
3.3.3 Anschlüsse an angrenzende Bauteile (siehe Anhang)
1 Brandabschnittsbildende Bauteile sind untereinander feuerwiderstandsfähig zu verbinden.
2 Brandabschnittsbildende Bauteile sind an die Gebäudehülle so anzuschliessen, dass der
Anschluss auch unter der Einwirkung des Brandes rauch- und flammendicht bleibt.
3.4 Brand- und Rauchschutzabschlüsse
1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen.
2 Brandschutzabschlüsse müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.
3 In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).
4 In Bereichen wo nur die Verhinderung der Rauchausbreitung gefordert wird, sind rauchdichte Abschlüsse der Klassifikation S zulässig (z. B. Bestandteile von RWA-Konzepten, Unterteilungen von vertikalen Fluchtwegen).
5 Brand- und Rauchabschlüsse welche aus betrieblichen Gründen offengehalten werden,
sind mit einer automatischen Schliessvorrichtung auszurüsten.
6 Türen zu vertikalen Fluchtwegen sind selbstschliessend auszurüsten. Ausgenommen sind
Türen zu Wohnungen, Schulzimmer, Einzelbüro und technische Räume.
3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen (siehe Anhang)
1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche und Leitungsdurchführungen
feuerwiderstandsfähig zu verschliessen.
2 Der Feuerwiderstand von Abschottungen beträgt mindestens 30 Minuten.
3 Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende
Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung:
a mit Material aus Baustoffen der RF1 auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder
b mit VKF-anerkannten Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand
EI 30 aufweisen.
4 VKF-anerkannte Abschottungssysteme für Rohrleitungen (z. B. Brandschutzmanschetten)
sind bei brandabschnittsbildenden Bauteilen anzuordnen.
Auf den Einbau von Abschottungssystemen kann verzichtet werden:
a bei Rohrleitungen aus Baustoffen der RF1;
b bei Ein- und Austrittsstellen in feuerwiderstandsfähige Installationsschächte;
c innerhalb feuerwiderstandsfähiger Installationsschächte;
d bei einzeln geführten Rohren mit einem Aussendurchmesser von max. 50 mm;
e bei einzeln geführten Rohren in Gebäuden mit geringer und mittlerer Höhe mit einem
Aussendurchmesser von max. 120 mm, sofern durch Verrauchung keine erhöhte Personengefährdung entstehen kann (z. B. gegen Fluchtwege, Räume grosser Personenbelegung, Beherbergungsbetriebe);
f in hohlraumfrei mit nicht schmelzenden Baustoffen mindestens der RF2 ausgefüllten
Vorwandsystemen für Sanitärinstallationen;
g zwischen Räumen die mit Löschanlagen geschützt werden.
5 Brennbare Wärmedämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung
durch brandabschnittsbildende Wände und Decken mit Material aus Baustoffen der RF1 zu
unterbrechen. Bei geprüften und anerkannten Bauteilen gelten die Angaben gemäss VKF-
Anerkennung.
3.6 Installationsschächte
3.6.1 Allgemeines
1 Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in
brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
2 Auf das Erstellen von Installationsschächten kann verzichtet werden wenn:
a Leitungen haustechnischer Installationen durch Geschossdecken geführt werden, und
die Aussparungen und Durchführungen gemäss Ziffer 3.5 ausgeführt sind, oder
b die Leitungen in dafür vorgesehenen und VKF-anerkannten Wandsystemen geführt
sind.
3.6.2 Revisionsöffnungen
Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. Für Bauten geringer und mittlerer Höhe genügen Revisionsdeckel RF1 bei geschossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten.
3.6.3 Horizontale Unterteilungen
1 Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.
2 Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden:
a wenn zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie
führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem
sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 %
des Schachtquerschnittes betragen;
b wenn der Installationsschacht hohlraumfrei mit Baustoffen RF1 ausgefüllt ist. Sofern
keine Installationen mit erhöhten Brandschutzanforderungen (z. B. Abgasanlagen) in
den Schächten vorhanden sind, genügen für Bauten geringer und mittlerer Höhe nicht
schmelzende Baustoffe mindestens der RF2. Die Setzung geschütteter Baustoffe ist
mechanisch geschossweise zu verhindern (z. B. Gitterrost, Bauplatte);
c wenn ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen der RF1 vorhanden sind.
3.6.4 Vertikale Unterteilungen
In Installationsschächten sind Abgasanlagen, Lüftungskanäle mit erhöhten Brandschutzanforderungen und dergleichen unter sich sowie gegen andere Installationen im gleichen
Schacht mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (z. B. Brandschutzplatte)
abzutrennen.
3.7 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten
3.7.1 Brandschutzkonzept
1 Die Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Konstruktion von Tragwerken und
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken richten sich insbesondere nach Lage, Gebäudegeometrie, Nutzung und Ausdehnung von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten.
2 Die Anforderungen in den nachfolgenden Tabellen gelten als Standardlösungen. Abweichungen von diesen Standardlösungen sind gestützt auf Artikel 11 der Brandschutznorm
und mit entsprechendem Nachweis möglich.
Tabelle 11
 k. A. : An den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen werden keine Anforderungen gestellt.
[1] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.
[2] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten kann der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Wände auf 30 Minuten reduziert werden.
[3] Wenn die Umfassungswände mindestens 25 % unverschliessbare Öffnungen aufweisen, gelten folgende,
minimale Anforderungen an Bauteile die Konstruktionen der RF1 entsprechen:
- keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen in Bereichen, die maximal 35 m
von einer unverschliessbaren Öffnung entfernt liegen.
[4] Bei Beherbergungsbetrieben kann auf den Einbau einer Brandmeldeanlage verzichtet werden.
[5] Bei zweigeschossigen Bauten mit einer gesamten Geschossfläche über Terrain von maximal 2‘400 m2 gilt:
- der Feuerwiderstand kann um 30 Minuten reduziert werden. Bei Geschossdecken mit Feuerwiderstand
REI 30 kann der Feuerwiderstand nur auf EI 30 reduziert werden;
- bei Beherbergungsbetrieben [c] kann der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden.
Gebäudehöhenkategorie Gebäude geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe)
Nutzung Konzept Tragwerk [1]
Brandabschnittsbildende
Geschossdecken
Brandabschnittsbildende
Wände und
horizontale
Fluchtwege
Fluchtweg
vertikal
 Wohnen MFH
Baulich R 30 [5] REI 30 [5] EI 30 REI 30 Büro
 Schule
 Verkaufsräume
(Brandabschnittsfläche < 1‘200 m2 und Personenbelegung < 300 Personen)
anlage k. A. EI 30 EI 30 REI 30 Parking [3]
 Industrie und Gewerbe
q bis 1‘000 MJ/m2
 Landwirtschaft
 Industrie und Gewerbe
q über 1‘000 MJ/m2 Baulich R 60 [5] REI 60 [5] EI 60 [2] [5] REI 60
anlage R 30 [5] REI 30 [5] EI 30 REI 60
 Beherbergungsbetriebe [a]
z. B. Krankenhäuser
z. B. Alters- und Pflegeheime
Baulich R 60 REI 60 EI 60 REI 60
anlage R 30 REI 30 EI 30 REI 60
 Beherbergungsbetriebe [b]
z. B. Hotels Baulich R 60 REI 60 EI 30 REI 60
 Abgelegene Beherbergungsbetriebe[c][5]
z. B. Berghütten Löschanlage [4] R 30 REI 30 EI 30 REI 60 Räume mit grosser Personenbelegung
 Verkaufsgeschäfte
Tabelle 2
[1] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten wird keine
Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.
[2] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten kann der
Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Wände auf 30 Minuten reduziert werden.
[6] Wenn die Umfassungswände mindestens 25 % unverschliessbare Öffnungen aufweisen, gelten folgende,
minimale Anforderungen an Bauteile die Konstruktionen der RF1 entsprechen:
- Tragwerk R 30;
- Brandabschnittsbildende Bauteile EI 30 (ausgenommen Brandabschnitt Treppenhaus);
- keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen in Bereichen, die maximal 35 m
von einer unverschliessbaren Öffnung entfernt liegen.
[7] Bei zweigeschossigen Bauten mit einer Gesamthöhe über 11 m und einer Erdgeschosshöhe von maximal
8 m gelten für die tragenden und brandabschnittsbildenden Bauteile die Anforderungen für Gebäude
geringer Höhe.
Gebäudehöhenkategorie Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) [7]
Nutzung Konzept Tragwerk [1]
Brandabschnittsbildende
Geschossdecken
Brandabschnittsbildende
Wände und
horizontale
Fluchtwege
Fluchtweg
vertikal
 Wohnen MFH
Baulich R 60 REI 60 EI 30 REI 60 Büro
 Schule
 Verkaufsräume
(Brandabschnittsfläche < 1‘200 m2 und Personenbelegung < 300 Personen)
anlage R 30 REI 30 EI 30 REI 60
 Parking [6]
 Industrie und Gewerbe
q bis 1‘000 MJ/m2
 Landwirtschaft
 Industrie und Gewerbe
q über 1‘000 MJ/m2 Baulich R 90 REI 90 EI 60 [2] REI 90
anlage R 60 REI 60 EI 30 REI 60
 Beherbergungsbetriebe [a]
z. B. Krankenhäuser
z. B. Alters- und Pflegeheime
Baulich R 60 REI 60 EI 60 REI 60
anlage R 30 REI 30 EI 30 REI 60
 Beherbergungsbetriebe [b]
z. B. Hotels Baulich R 60 REI 60 EI 30 REI 60
 Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c]
z. B. Berghütten Löschanlage R 30 REI 30 EI 30 REI 60 Räumen mit grosser Personenbelegung
 Verkaufsgeschäfte
Tabelle 3
[8] Der Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen im obersten Geschoss kann um 30 Minuten reduziert
[9] Bei eingeschossigen Bauten (z. B. Hochregallager, Hallen) wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.
Gebäudehöhenkategorie Hochhäuser (bis 100 m Gesamthöhe)
Nutzung Konzept Tragwerk[8][9]
Brandabschnittsbildende
Geschossdecken
Brandabschnittsbildende
Wände und
horizontale
Fluchtwege
Fluchtweg
vertikal
 Wohnen MFH
Baulich R 90 REI 90 EI 60 REI 90 Büro
 Schule
 Verkaufsräume
(Brandabschnittsfläche < 1‘200 m2 und
Personenbelegung < 300 Personen) Löschanlage R 60 REI 60 EI 30 REI 90 Parking
 Industrie und Gewerbe
q bis 1‘000 MJ/m2
 Industrie und Gewerbe
q über 1‘000 MJ/m2 Baulich R 120 REI 120 EI 90 REI 120
anlage R 90 REI 90 EI 60 REI 90
 Beherbergungsbetriebe [a]
z. B. Krankenhäuser
z. B. Alters- und Pflegeheime
Baulich R 90 REI 90 EI 60 REI 90
anlage R 60 REI 60 EI 30 REI 90
 Beherbergungsbetriebe [b]
z. B. Hotels Baulich R 90 REI 90 EI 60 REI 90
 Räumen mit grosser Personenbelegung
 Verkaufsgeschäfte
anlage R 60 REI 60 EI 30 REI 90
3.7.2 Gebäude mit geringen Abmessungen
1 Für „Gebäude mit geringen Abmessungen“ werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt.
2 Bereiche und Räume gemäss Ziffer 3.7.14 und 3.7.15 sind als Brandabschnitte abzutrennen.
3.7.3 Wohnen
1 Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einliegerwohnung)
werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt.
2 Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen.
3.7.4 Büro
1 Dem Bürobetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Sitzungszimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Labors und Werkstätten ohne besondere
Brandgefahr, Putzräume, Haushaltküchen) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als
3‘600 m2 betragen.
3 Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand
miteinander verbundenen Geschosse. Das Tragwerk und die Geschossdecken müssen den
Feuerwiderstandsanforderungen gemäss Ziffer 3.7.1 entsprechen.
4 In Bürobauten geringer und mittlerer Höhe genügt bei Empfangsbüros, welche von den
angrenzenden Räumen als Brandabschnitt abgetrennt sind, gegen das Treppenhaus ein
feuerwiderstandsfähiger Abschluss E 30.
5 Empfangsbüros können gegen den horizontalen Fluchtweg offen ausgeführt werden, sofern dieser vom Treppenhaus mindestens mit Feuerwiderstand E 30 abgeschlossen ist. Voraussetzung ist dabei, dass Empfangsbüros von angrenzenden Räumen durch Wände abgetrennt sind, welche den Anforderungen an horizontale Fluchtwege entsprechen.
3.7.5 Gewerbe- und Industrie (siehe Anhang)
1 Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne Nachweis
darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als 3‘600 m2 betragen.
3 Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand
miteinander verbundenen Geschosse. Das Tragwerk und die Geschossdecken müssen den
Feuerwiderstandsanforderungen gemäss Ziffer 3.7.1 entsprechen.
4 Für die Unterteilung von Lagern mit gefährlichen Stoffen ist die je Brandabschnitt zulässige Lagermenge massgebend. Diese richtet sich nach Lagerdichte und Art der Stoffe (siehe
Ziffer 5 „Weitere Bestimmungen“).
3.7.6 Schule
1 Dem Schulbetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Schulräume, Gruppenräume, Lehrerzimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Putzräume)
können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Der Turnhalle zuordenbare Nutzungen (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
3 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als
3‘600 m2 betragen.
4 Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand
miteinander verbundenen Geschosse. Das Tragwerk und die Geschossdecken müssen den
Feuerwiderstandsanforderungen gemäss Ziffer 3.7.1 entsprechen.
5 Spezialräume (z. B. Schulküche, Cafeteria, Werk-, Laborräume) sind als eigenständige
Brandabschnitte zu erstellen.
3.7.7 Landwirtschaft (siehe Anhang)
1 Nutzungen wie Tierstall, Futterlager, Melkstand, Fressplatz, Laufhof können im gleichen
Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittfläche landwirtschaftlich genutzter Bauten nicht mehr als 3‘600 m2 betragen.
3 Bei landwirtschaftlichen Bauten sind Wohnungen und Wirtschaftsteil brandabschnittsmässig zu unterteilen.
4 Bei landwirtschaftlichen Bauten mit einem gesamthaften Gebäudevolumen > 3‘000 m3
sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer REI 90 voneinander abzutrennen.
5 Räume in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden sind von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen oder einstellraumseitig
mindestens K 60 zu bekleiden.
3.7.8 Beherbergungsbetriebe
Gäste-, Insassen-, Patienten- und Personalzimmer, betriebstechnische Räume, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborbereiche sowie technische Räume sind als Brandabschnitte zu erstellen.
3.7.9 Verkaufsgeschäfte
1 Verkaufsflächen, Verwaltungs- und Betriebsräume, sowie Lagerbereiche können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Der Brandabschnitt von mehrgeschossigen Verkaufsgeschäften umfasst sämtliche miteinander offen verbundenen Verkaufsgeschosse. Das Tragwerk und die Geschossdecken
müssen den Feuerwiderstandsanforderungen gemäss Ziffer 3.7.1 entsprechen.
3 Verkaufsgeschäfte im zweiten und in jedem darunter liegenden Untergeschoss müssen
geschossweise als eigene Brandabschnitte erstellt sein.
3.7.10 Räume mit grosser Personenbelegung
1 Räume mit grosser Personenbelegung sind als Brandabschnitte abzutrennen.
2 Dem Raum mit grosser Personenbelegung zuordenbare Nutzungen (z. B. Garderoben,
Materialräume, Zuschauertribünen, Bühnen, Regieräume, Foyer) können im gleichen
Brandabschnitt zusammengefasst werden.
3 Spezialräume sind als Brandabschnitte zu erstellen.
3.7.11 Parking (siehe Anhang)
1 Parkings sind als Brandabschnitte zu erstellen.
2 Bei Parkings unter Terrain sowie bei oberirdischen, geschlossenen Parkings beträgt die
zulässige Brandabschnittsfläche 4‘800 m2, sofern das Parking eingeschossig ist oder die
einzelnen Geschosse separate Brandabschnitte bilden. Sie beträgt 2‘400 m2, sofern bei
mehrgeschossigen Parkings die Geschosse miteinander in offener Verbindung stehen. Sofern Löschanlagen eingebaut werden, können die Flächen der Brandabschnitte verdoppelt
3 Bei teilweise offenen (Umfassungswände mit mindestens 25 % unverschliessbaren Öffnungen) ein- und mehrgeschossigen Parkings darf die ohne Brandabschnittsbildung miteinander verbundene Fläche je Geschoss 9‘600 m2 nicht übersteigen.
3.7.12 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen bis 600 m2
1 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen sind als Brandabschnitte zu erstellen.
2 In Einfamilienhäusern, Gebäuden geringer Abmessung und Nebenbauten werden keine
Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gestellt.
3.7.13 Hochhäuser (siehe Anhang)
1 In jedem Geschoss sind im Anschlussbereich der Geschossdecke an die Aussenwand
Massnahmen zu treffen, damit eine Brandausdehnung eingeschränkt wird. Bei Konzepten
mit Löschanlagenvollschutz sind keine Massnahmen erforderlich.
2 Revisionsöffnungen von Installationsschächten dürfen nicht in Sicherheitstreppenhäusern
angeordnet sein.
3.7.14 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen
Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem
Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der Tragwerke und brandabschnittsbildenden Wände
und Decken gegenüber den Anforderungen der Ziffer 3.7.1 angemessen zu erhöhen.
3.7.15 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen
1 Die Anforderungen bezüglich der Bauart und des Feuerwiderstandes für Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnischen Anlagen (Lösch-, Wärme-, Kälte-,
Luft-, Beförderungs- und Elektroanlagen) richten sich nach der Art der Anlagen, der Brandgefahr und dem Feuerwiderstand des Tragwerkes oder Brandabschnitten von Bauten und
Anlagen.
2 Die baulichen Anforderungen und Bedingungen an die Aufstellungsräume für Lösch-, Beförderungs-, Lufttechnische- und Wärmetechnische Anlagen sind in der jeweiligen Brandschutzrichtlinie geregelt.
3 Räume für Transformatoren sind als separate Brandabschnitte mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch EI 60 zu
erstellen. Zu- und Abluftöffnungen müssen direkt ins Freie führen (siehe Ziffer 5 „Weitere
Bestimmungen“).
3.7.16 Bauten mit Atrien, Innenhöfen oder Doppelfassaden (siehe Anhang)
Bei Bauten mit Atrien, Innenhöfen oder Doppelfassaden sind Massnahmen zu treffen, damit
die Brandausbreitung über die Atrien, Innenhöfe oder Doppelfassaden eingeschränkt wird.
3.7.17 Hochregallager
Hochregallager sind als separate Brandabschnitte auszubilden.
4 Nachweis des Feuerwiderstandes
4.1 Normbrand
Der geforderte Feuerwiderstand von Bauteilen ist rechnerisch oder durch genormte Brandversuche nachzuweisen.
4.2 Naturbrand
Der geforderte Feuerwiderstand von Bauteilen kann gemäss den Vorgaben der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“ nachgewiesen werden.
4.3 Nachweis
1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von Tragwerken und
brandabschnittsbildenden Bauteilen durch Prüfungen oder rechnerisch nachzuweisen.
2 Der Brandschutzbehörde sind die Nachweise vor Baubeginn mit den notwendigen Unterlagen zur Begutachtung einzureichen.
5 Weitere Bestimmungen
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
6 Inkrafttreten
Flucht- und Rettungswege
01.01.2017 / 16-15de
Flucht- und Rettungswege / 16-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Vom IOTH am 17. September 2015 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 3.3.3 (Seite 10)
- neu: Anhang zu Ziffer 3.3 (Seite 21)
- neu: Anhang zu Ziffer 3.3.3 (Seite 22)
- Ziffer 2.4.2, Abs. 1 und 2 (Seite 6)
- Ziffer 2.5.2, Abs. 3 (Seite 7)
- Ziffer 3.4.4, Abs. 2 (Seite 11)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht- und Rettungswege / 16-15de
1 Geltungsbereich 5
2 Allgemeine Anforderungen 5
2.1 Grundsätze 5
2.2 Freihaltung 5
2.3 Messweise (siehe Anhang) 5
2.4 Anzahl, Länge, Breite 5
2.4.1 Grundsätze 5
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege (siehe Anhang) 6
2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 6
2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6
2.4.6 Anzahl Ausgänge 7
2.4.7 Breite der Ausgänge 7
2.5 Ausführung 7
2.5.1 Treppen (siehe Anhang) 7
2.5.2 Aussentreppen (siehe Anhang) 7
2.5.3 Horizontale Fluchtwege 8
2.5.4 Laubengänge 8
2.5.5 Türen (siehe Anhang) 8
3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 8
3.1 Gebäude mit geringen Abmessungen 8
3.2 Wohnen 9
3.2.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang) 9
3.2.2 Treppen 9
3.2.3 Türen 9
3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit 9
3.3 Büro, Gewerbe und Industrie (siehe Anhang) 9
3.3.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang) 9
3.3.2 Treppen 10
3.3.3 Türen (siehe Anhang) 10
3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 10
3.4 Schulen 10
3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang) 10
3.4.2 Treppen 10
3.4.3 Fluchtweg innerhalb des Geschosses oder Nutzungseinheit (siehe Anhang) 10
3.4.4 Kindertagesstätten 10
3.5 Verkaufsgeschäfte und Räume mit grosser Personenbelegung 11
3.5.1 Allgemeine Anforderungen 11
3.5.2 Personenbelegung (siehe Anhang) 11
3.5.3 Raumausgänge (siehe Anhang) 11
3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften (siehe Anhang) 11
3.5.5 Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 11
3.6 Beherbergungsbetriebe 12
3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a] (siehe Anhang) 12
3.6.2 Beherbergungsbetriebe [b] und [c] 12
3.7 Parking (siehe Anhang) 12
3.8 Landwirtschaft 13
3.9 Hochhäuser (siehe Anhang) 13
3.9.1 Allgemeines 13
Flucht- und Rettungswege / 16-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen (siehe Anhang) 13
4 Weitere Bestimmungen 13
5 Inkrafttreten 13
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht- und Rettungswege / 16-15de
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege (nachstehend gesamthaft als Fluchtwege bezeichnet) hinsichtlich Anordnung, Bemessung, Beschaffenheit, technischen Ausrüstungen und Freihaltung.
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Grundsätze
1 Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie
jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere:
a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten;
b Gebäudegeometrie;
c Personenbelegung.
2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht- und Rettungsweg
kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht- und Rettungsweg die gleichen
Anforderungen, wie für vertikale Flucht- und Rettungswege.
3 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden.
2.2 Freihaltung
Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei
und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen
Zwecken dienen.
2.3 Messweise (siehe Anhang)
1 Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit, gemessen in der Luftlinie der Räume, und der Fluchtweglänge im horizontalen
Fluchtweg, gemessen in der Gehweglinie. Raumtrennende Wände innerhalb der Nutzungseinheit sind zu berücksichtigen.
2 Treppen in Nutzungseinheiten werden entsprechend der Gehweglinie horizontal gemessen.
3 Die Strecke innerhalb der vertikalen Fluchtwege (z. B. Treppenanlage) bis einen sicheren
Ort ins Freie wird nicht gemessen.
4 Fluchtwegbreiten werden zwischen den Umfassungswänden oder Geländern gemessen.
2.4 Anzahl, Länge, Breite
2.4.1 Grundsätze
1 Die Zahl der vertikalen Fluchtwege (z. B. Treppenanlagen) und Ausgänge richtet sich
nach der Geschossfläche, der Fluchtweglänge sowie der Personenbelegung von Bauten und
Anlagen.
2 Vertikale Fluchtwege müssen an einen sicheren Ort im Freien führen.
3 Mehrere vertikale Fluchtwege müssen unabhängig voneinander an einen sicheren Ort im
Freien führen.
Flucht- und Rettungswege / 16-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4 Für horizontale Verbindungen zwischen vertikalen Fluchtwegen gelten die Anforderungen
der vertikalen Fluchtwege, sofern sie nicht durch Brandschutzabschlüsse abgetrennt sind.
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege (siehe Anhang)
1 1 Geschosse von Bauten und Anlagen ohne ausreichende, ebenerdig ins Freie führende
Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen Fluchtwegen zu erschliessen:
a bei einer Geschossfläche bis 900 m2 mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg;
b bei einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 mit mindestens zwei vertikalen Fluchtwegen.
2 1 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens
zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen, sofern für die Personen nicht ausreichend, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung stehen.
3 In Beherbergungsbetrieben [a] mit 3 oder mehr Geschossen sind die Bereiche, welche
der horizontalen Evakuierung dienen mit mindestens je einem unabhängigen vertikalen
Fluchtweg zu erschliessen.
2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen (siehe Anhang)
1 Führen Fluchtwege nur zu einem vertikalen Fluchtweg oder einem Ausgang an einen sicheren Ort im Freien, darf deren Gesamtlänge 35 m nicht übersteigen.
2 Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten vertikalen Fluchtwegen oder Ausgängen an einen sicheren Ort im Freien, darf die Gesamtlänge des Fluchtwegs 50 m nicht
übersteigen.
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit (siehe Anhang)
1 In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m.
2 Soweit die Ausgänge nicht innerhalb von 35 m direkt an einen sicheren Ort im Freien führen oder in einen vertikalen Fluchtweg münden, ist als Verbindung ein horizontaler Fluchtweg (z. B. Korridor mit Feuerwiderstand oder Laubengang) notwendig.
3 Bei überhohen Räumen kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde die maximale
Fluchtweglänge auf 50 m erhöht werden sofern mehrere Fluchtrichtungen zur Verfügung
stehen.
2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang)
1 Die Breite von Türen, horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist nach der Personenbelegung zu bemessen. Der Raum mit der grössten Personenbelegung bestimmt die erforderliche Breite des Fluchtwegs (siehe Ziffern 3.5.2 und 3.5.3).
2 Die Mindestbreite von horizontalen Fluchtwegen muss 1.2 m betragen.
3 Die Mindestbreite von geradläufigen Treppen inklusive deren Podeste muss 1.2 m betragen. Die Mindestbreite von gewendelten Treppen muss 1.5 m betragen bei einer minimalen
inneren Auftrittsbreite von 0.15 m. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
4 Die lichte Durchgangsbreite von Türen hat mindestens 0.9 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
5 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat 2.0 m und die von horizontalen Fluchtwegen
mindestens 2.1 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht- und Rettungswege / 16-15de
6 Bei Türen zu untergeordneten Räumen (z. B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), können die lichten Durchgangsmasse reduziert werden.
2.4.6 Anzahl Ausgänge
Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen:
a mit maximal 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m;
b mit maximal 100 Personen: zwei Ausgänge mit je 0.9 m;
c mit maximal 200 Personen: drei Ausgänge mit je 0.9 m oder zwei Ausgänge mit 0.9 m
und 1.2 m;
d mit mehr als 200 Personen: mehrere Ausgänge mit mindestens je 1.2 m;
e in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten sind unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 0.9 m zulässig.
2.4.7 Breite der Ausgänge
Bei einer Belegung über 200 Personen haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende
Breiten aufzuweisen:
a ebenerdig: 0.6 m pro 100 Personen;
b über Treppen: 0.6 m pro 60 Personen.
2.5 Ausführung
2.5.1 Treppen (siehe Anhang)
1 Treppen und Podeste in vertikalen Fluchtwegen sind sicher begehbar auszuführen.
2 Vertikale Fluchtwege dürfen nicht geschossweise versetzt sein.
2.5.2 Aussentreppen (siehe Anhang)
1 Als Aussentreppen gelten Treppenanlagen wenn:
a die Treppengrundrissfläche weniger als zur Hälfte von Gebäudeaussenwänden umschlossen ist;
b der an das Freie angrenzende Fassadenanteil der Treppenanlage zur Hälfte gegen
das Freie ständig offen ist. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
2 Aussentreppen sind so anzuordnen, dass Benutzende nicht durch einen Brand in oder an
Bauten und Anlagen gefährdet sind.
3 1 Im Bereich von Aussentreppen müssen:
a Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen
E 30) aufweisen, oder
b Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen
aus Baustoffen der RF1 oder mit Feuerwiderstand) bestehen.
Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade ≥ 1.2 m können die Anforderungen
angemessen reduziert werden.
Flucht- und Rettungswege / 16-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2.5.3 Horizontale Fluchtwege
1 Horizontale Fluchtwege sind bis zu vertikalen Fluchtwegen oder an einen sicheren Ort ins
Freie zu führen.
2 Horizontale Fluchtwege mit einer Länge von mehr als 50 m sind durch Brandschutzabschlüsse so zu unterteilen, dass ähnliche Fluchtweglängen entstehen.
3 Einbauschränke sind zulässig sofern die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z. B.
Türen, Fronten, Seiten- und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen der RF1 bestehen.
2.5.4 Laubengänge
1 Laubengänge sind bis zu vertikalen Fluchtwegen zu führen und aus Baustoffen der RF1
zu erstellen. Lineare, tragende Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen erstellt werden.
2 Laubengänge müssen mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen sein. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
3 Bei Türen und Fenster werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.
4 Die horizontale Fluchtweglänge ist bei Laubengängen einzuhalten.
5 Führen Laubengänge zu einem vertikalen Fluchtweg sind die Laufflächen mit 30 Minuten
Feuerwiderstand zu erstellen und feuerwiderstandsfähig an die Aussenwand anzuschliessen. Aussenwandbekleidungen müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
6 Führen Laubengänge an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen, gelten keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion (z. B. Gitterrost). Aussenwandbekleidungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.
2.5.5 Türen (siehe Anhang)
1 Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen
zu Räumen welche mit nicht mehr als 20 Personen belegt werden.
2 Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen.
3 Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden
können.
4 Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn
zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtweges öffnende Türen vorhanden
sind.
5 Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie die Flucht
jederzeit gewährleisten. Sie müssen für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sein. Bei
Schnelllauftoren genügt es, wenn sie in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und
sicher geöffnet werden können.
3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten
3.1 Gebäude mit geringen Abmessungen
1 Die maximale Fluchtweglänge bis an einen sicheren Ort ins Freie beträgt 35 m. Fluchtwege dürfen innerhalb der Nutzungseinheit über mehrere Räume führen.
2 Die Geometrie der Treppen, welche mehrere Nutzungseinheiten erschliessen, kann bei
den Nutzungen Wohnen, Büro, Schule, Gewerbe und Landwirtschaft wie folgt angepasst
werden:
a die Breite von geradläufigen Treppen kann auf 0.9 m reduziert werden;
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht- und Rettungswege / 16-15de
b gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m sind zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
3 Für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen.
3.2 Wohnen
3.2.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang)
In Gebäuden geringer und mittlerer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:
a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.
3.2.2 Treppen
1 In Gebäuden geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig
sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
2 Erschliessen Treppen max. ein Ober- und ein Untergeschoss kann die Treppenbreite von
geradläufigen Treppen auf 0.9 m reduziert werden.
3 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3.2.3 Türen
1 Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
2 Bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5.
3 Hauseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen, sofern sie nicht mehr als
10 Wohneinheiten erschliessen.
3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit
Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über mehrere Räume zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
3.3 Büro, Gewerbe und Industrie (siehe Anhang)
3.3.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang)
In Bürogebäuden geringer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen
und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:
a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.
Flucht- und Rettungswege / 16-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.3.2 Treppen
1 In Gebäuden geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig
sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3.3.3 Türen1 (siehe Anhang)
1 In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) unterstellt sind, gelten für die Anforderungen an Türen die Vorgaben der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4).
2 In Betrieben, welche gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), Art. 5, 7 und 8, dem Geltungsbereich der Verordnung 4
zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) nicht unterstellt sind, kann bei Türen zu Räumen mit einer Belegung von maximal 20 Personen das lichte Durchgangsmass auf 0.8 m reduziert werden.
Bei einer Belegung bis 6 Personen sind Schiebetüren möglich.
3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (siehe Anhang)
Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum
(z. B. Kombizonen) zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
3.4 Schulen
3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
(siehe Anhang)
In Gebäuden geringer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und
vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:
a die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht (ausgenommen sind offene
Garderoben mit Haken und festmontierten Sitzbänken).
3.4.2 Treppen
An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3.4.3 Fluchtweg innerhalb des Geschosses oder Nutzungseinheit (siehe Anhang)
Innerhalb des Geschosses oder Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum (z. B. Schulzimmer, Gruppenraum, Kombizone, Turnhalle, Garderobe) zu
einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
3.4.4 Kindertagesstätten
1 Die maximale Länge von Fluchtwegen, die über Räume innerhalb der Nutzungseinheit bis
in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen, beträgt 20 m.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 17. September 2015
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht- und Rettungswege / 16-15de
2 1 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5
und 2.5.5.
3 Schlafräume auf Zwischengeschossen oder Galerien innerhalb der Nutzungseinheit sind
durch horizontale und vertikale Fluchtwege zu erschliessen.
3.5 Verkaufsgeschäfte und Räume mit grosser Personenbelegung
3.5.1 Allgemeine Anforderungen
1 Die gesamte Breite von Treppenläufen und Podesten richtet sich nach der grössten Ausgangsbreite der angeschlossenen Geschosse. Treppenbreiten von mehr als 2.4 m sind
durch Handläufe zu unterteilen.
2 Einzelstufen innerhalb von horizontalen Fluchtwegen sind nicht zulässig. Eine Folge von
mindestens drei Stufen ist gestattet, sofern sie deutlich gekennzeichnet sind. Rampen dürfen
als Fluchtwege nicht mehr als 6 % Gefälle aufweisen.
3.5.2 Personenbelegung (siehe Anhang)
1 Die Personenbelegung in Räumen ist massgebend für Anzahl und Bemessung der erforderlichen Fluchtwege (Ausgänge, horizontale und vertikale Fluchtwege). Sie ist abhängig
von Grösse, Nutzung und Lage der Räume.
2 Die massgebende Personenbelegung für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege ist
schriftlich und verbindlich festzuhalten. Liegen keine verbindlichen Angaben (z. B. Bestuhlungspläne) vor, ist von flächenbezogenen Annahmen auszugehen. Diese sind gegebenenfalls objektspezifisch anzupassen.
3.5.3 Raumausgänge (siehe Anhang)
1 Die Anzahl und Breite der Ausgänge ist aufgrund der Personenbelegung festzulegen.
2 Mindestens 2/3 der erforderlichen Raumausgänge (Fluchtwegbreite) müssen direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege führen. Maximal 1/3 der erforderlichen Fluchtwegbreite
darf über eine anderweitig genutzte Zone (z. B. Foyer, Warteraum) führen, sofern die
Fluchtwegbreite betrieblich freigehalten wird.
3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften (siehe Anhang)
1 Es sind der Flucht dienende Verkehrswege vorzusehen. Wo diese zusammenführen, sind
Hauptverkehrswege anzulegen.
2 Verkehrswege müssen mindestens 1.2 m, Hauptverkehrswege mindestens 1.8 m breit
sein.
3 Wo mehrere Hauptverkehrswege zusammenführen, sind Fluchtstrassen von mindestens
3.6 m Breite erforderlich. Sie müssen an beiden Enden direkt an einen sicheren Ort ins Freie
führende Ausgänge mit gleicher Türbreite wie die Fluchtstrassenbreite aufweisen. Die Strecke innerhalb der Fluchtstrasse wird für die Bestimmung der Gesamtfluchtweglänge nicht
gemessen.
4 Bei Räumen mit nur einem in die Fluchtstrasse mündenden Fluchtweg, beträgt die max.
zulässige Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit 20 m.
3.5.5 Bestuhlung in Räumen mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang)
1 Sitzplätze sind so in Reihen anzuordnen und durch Zwischengänge zu unterbrechen,
dass die Ausgänge auf möglichst direktem Weg erreichbar sind.
Flucht- und Rettungswege / 16-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Der freie Durchgang zwischen den Sitzreihen darf 0.45 m nicht unterschreiten. Die Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufweisen.
3 In einer Sitzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen nicht mehr als 32 Sitze
angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind höchstens 16 Sitze zulässig.
4 Die Bestuhlung ist wenn möglich am Boden unverrückbar zu befestigen. Ist dies nicht
möglich, sind die Stühle einer Sitzreihe so zu verbinden, dass die Verbindung vom Publikum
nicht gelöst werden kann. Die Aufstellung von Stühlen in den Verkehrswegen ist verboten.
Klappsitze an den Verkehrswegen müssen selbsttätig hochklappen.
3.6 Beherbergungsbetriebe
3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a] (siehe Anhang)
1 In Bettengeschossen von Beherbergungsbetrieben, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht
sind, müssen die horizontalen Fluchtwege so unterteilt werden, dass zusammen mit den Patientenzimmern mindestens zwei voneinander unabhängige Brandabschnitte entstehen damit eine horizontale Evakuierung möglich ist (Aufenthaltskonzept).
2 Bei Empfangsbüros, welche von den angrenzenden Räumen mit Feuerwiderstand El 60
abgetrennt sind, genügt gegen vertikale Fluchtwege ein Abschluss mit Feuerwiderstand
EI 30. Gegen horizontale Fluchtwege ist mindestens ein Abschluss aus Baustoffen der RF1
zu erstellen. Türen sind mit Selbstschliessern auszurüsten.
3 Zu einer Wohneinheit zusammengefasste Zimmer sind möglich, sofern die Fluchtwege
über eine gemeinsam genutzte Vorzone führen und die maximale Fluchtweglänge bis in einen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg 20 m beträgt.
3.6.2 Beherbergungsbetriebe [b] und [c]
1 Empfangstheken und Reception, welche von den angrenzenden Räumen (z. B. Büro) mit
Feuerwiderstand El 30 abgetrennt sind, dürfen in horizontalen Rettungswegen stehen.
2 Hotelzimmertüren müssen mindestens 0.8 m breit sein. Sie müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
3 An Türen innerhalb von Hotelsuiten werden keine Anforderungen gestellt.
4 Bei Beherbergungsbetrieben [c] müssen die Hauseingangstüren nicht in Fluchtrichtung
öffnen.
5 Bei Beherbergungsbetrieben [c] sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist.
3.7 Parking (siehe Anhang)
1 Wenn Ausgänge in einen vertikalen Fluchtweg führen, sind bei Einstellräumen mit einer
Brandabschnittsfläche von mehr als 1‘200 m2 feuerwiderstandsfähige Schleusen oder Vorplätze zu erstellen.
2 Der Feuerwiderstand der Schleusen entspricht demjenigen des Tragwerks, beträgt aber
mindestens EI 30. Türen der Schleusen zum vertikalen oder horizontalen Fluchtweg sind mit
Feuerwiderstand E 30 selbstschliessend auszuführen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Flucht- und Rettungswege / 16-15de
3.8 Landwirtschaft
1 Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 müssen mindestens zwei für die Evakuierung von Nutztieren zweckmässig angeordnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge
aufweisen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
3 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5
und 2.5.5.
3.9 Hochhäuser (siehe Anhang)
3.9.1 Allgemeines
1 In Hochhäusern sind Geschosse über Terrain mit Sicherheitstreppenhäusern zu erschliessen.
2 Als Sicherheitstreppenhäuser gelten vertikale Fluchtwege, die gegen das Eindringen von
Rauch und Feuer (Rauchschutz-Druckanlage) besonders geschützt sind.
3 Dachflächen von Hochhäusern müssen von einem Sicherheitstreppenhaus aus zugänglich sein.
4 Der Zugang zu innenliegenden Sicherheitstreppenhäusern muss auf jedem Geschoss
durch eine unmittelbar vor dem Sicherheitstreppenhaus angeordnete Schleuse mit den minimalen Grundrissabmessungen von 1.2 m x 2.4 m, erfolgen. Türen der Schleuse sind
selbstschliessend auszuführen.
5 Sicherheitstreppenhäuser die durch ständig ins Freie offene Vorplätze oder Gänge erschlossen sind benötigen keine Schleusen.
3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen (siehe Anhang)
Fluchtwege über Atrien und Innenhöfe sind zulässig, sofern Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mittels Nachweis, die sichere Begehbarkeit gewährleisten.
4 Weitere Bestimmungen
Erlasse,Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brand-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
5 Inkrafttreten
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung
01.01.2017 / 17-15de
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
- Ziffer 3.2.2, Abs. 1 (Seite 6)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
2 Notwendigkeit 4
2.1 Allgemeines 4
2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (siehe Anhang) 4
2.2.1 Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,
Hochhäuser 4
2.2.2 Beherbergungsbetriebe 4
2.2.3 Parkings 4
2.2.4 Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte 4
3 Anforderungen 5
3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen 5
3.1.1 Allgemeines 5
3.1.2 Anordnung 5
3.1.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit 5
3.1.4 Grösse und Ausführung (siehe Anhang) 5
3.1.5 Beleuchtung von Rettungszeichen (siehe Anhang) 5
3.2 Sicherheitsbeleuchtung 6
3.2.1 Allgemeines 6
3.2.2 Schaltung (siehe Anhang) 6
3.2.3 Anordnung der Leuchten 6
3.2.4 Beleuchtungsstärke 6
3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 7
3.3.1 Allgemeines 7
3.3.2 Stromquellen für Sicherheitszwecke (siehe Anhang) 7
3.3.3 Standort (siehe Anhang) 7
3.3.4 Verteilnetz (siehe Anhang) 7
4 Kontrollen 8
4.1 Projekte 8
4.2 Abnahmeprüfung 8
4.3 Periodische Kontrollen 8
5 Betriebsbereitschaft und Wartung (siehe Anhang) 8
6 Weitere Bestimmungen 8
7 Inkrafttreten 8
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
1 Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen
sowie die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke.
2 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für Fahrnisbauten (z. B. Zirkuszelte, Festhallen)
soweit diese grosse Personenbelegungen aufweisen.
2 Notwendigkeit
2.1 Allgemeines
Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit
ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit
Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.
2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (siehe Anhang)
2.2.1 Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,
Hochhäuser
1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
2.2.2 Beherbergungsbetriebe
1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
3 In Beherbergungsbetrieben [c] entscheidet die Brandschutzbehörde über die Notwendigkeit.
2.2.3 Parkings
1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
3 In den Fluchtwegen im Raum (z. B. im Bereich von Fahrgassen) ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
2.2.4 Räume mit grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte
1 Ausgänge und Fluchtwege sind mit sicherheitsbeleuchteten Rettungszeichen zu kennzeichnen.
2 Die Beleuchtung der Rettungszeichen muss dauernd eingeschaltet bleiben, solange Personen anwesend sind.
3 In Räumen und Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren (siehe Ziffer 6 „Weitere Bestimmungen“).
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
3 Anforderungen
3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen
3.1.1 Allgemeines
Je nach Personenbelegung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten sind
Fluchtrichtung und Ausgänge mit Rettungszeichen und einer Sicherheitsbeleuchtung erkennbar zu machen.
3.1.2 Anordnung
1 Die Fluchtrichtung ist – wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten,
die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind – mit Richtungsanzeigern zu kennzeichnen (z. B. vertikale und horizontale Fluchtwege, Richtungsänderungen).
2 Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, sind zu kennzeichnen.
3 Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem
Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
4 Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen.
5 Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen sind quer zur
Fluchtrichtung auf Türsturzhöhe anzubringen.
3.1.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit
1 Dekorationen, Reklamen und andere Einrichtungen dürfen die Sicht- und Erkennbarkeit
von Rettungszeichen nicht beeinträchtigen.
2 Andere beleuchtete Zeichen oder Beschriftungen sowie Spiegel dürfen nicht ablenken
oder zu Verwechslungen führen.
3 Grüne Farbe darf für andere Zwecke nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Verwechslungen mit Rettungszeichen führt oder die Erkennbarkeit erschwert.
3.1.4 Grösse und Ausführung (siehe Anhang)
1 Rettungszeichen müssen dauerhaft ausgeführt und so gross sein, dass sie leicht erkennbar sind.
2 Die erforderliche Grösse von Rettungszeichen richtet sich nach der Entfernung, aus der
ihre Bedeutung noch gut erkennbar sein muss.
3 Rettungszeichen sind nach anerkannten Normen rechteckig oder quadratisch auszuführen, Richtungspfeile und Symbole weiss auf grünem Grund.
3.1.5 Beleuchtung von Rettungszeichen (siehe Anhang)
1 Ist eine Beleuchtung der Rettungszeichen und Richtungsanzeiger für Fluchtwege und
Ausgänge verlangt, muss diese als Sicherheitsbeleuchtung ausgeführt sein.
2 Unbeleuchtete und nicht hinterleuchtete Rettungszeichen sind nachleuchtend auszuführen.
3 In Räumen ohne Tageslicht und solchen, die verdunkelt werden können sind sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen zu verwenden.
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
4 Beleuchtete und hinterleuchtete Rettungszeichen in Bereitschafts- und Dauerschaltung
sind bei Störung der Stromversorgung der normalen künstlichen Beleuchtung mit einer Sicherheitsstromversorgung zu speisen.
3.2 Sicherheitsbeleuchtung
3.2.1 Allgemeines
1 Sicherheitsbeleuchtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Sie müssen ein sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der normalen künstlichen Beleuchtung in
dem von der Brandschutzbehörde festgelegten Bereich rechtzeitig und für eine Dauer von
mindestens 30 Minuten wirksam werden.
3 Installationen von Sicherheitsbeleuchtungen wie Sicherheitsleuchten, dazugehörende
Schalt- und Verteilkästen sowie Stromkreise sind als solche zu bezeichnen.
3.2.2 Schaltung (siehe Anhang)
1 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung entsprechend dem Stand der Technik wirksam werden.
2 Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht durch einen Hauptschalter oder einen Schalter der
normalen Raumbeleuchtung beeinflusst werden können.
3 Sicherheitsleuchten mit Einzelakkubetriebener Stromversorgung für Sicherheitszwecke
sind an den Überstrom-Schutzeinrichtung des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen
nicht mit Schaltern ausgerüstet sein, durch deren Betätigung ihre Funktion unterbrochen
werden kann.
4 Zentrale Stromversorgungssysteme für die Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander
unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen. Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzierung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen.
5 Die Gruppenaufteilung richtet sich nach der Personengefährdung bei einem partiellen
Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung.
6 Das Auftreten von Fehlern wie Kurzschluss, Unterbruch oder Erdschluss darf andere
Gruppen nicht beeinflussen.
3.2.3 Anordnung der Leuchten
1 In Flucht- und Rettungswegen muss die Sicherheitsbeleuchtung insbesondere die Bodenzone, sowie den Weg zum Ausgang ins Freie genügend stark beleuchten.
2 Sicherheitsleuchten, welche zusätzlich in geringer Höhe über Boden angebracht sind,
müssen mit einem bruchfesten Schutz der Leuchte versehen sein.
3 Tragbare Sicherheitsleuchten sind nur in Räumen zulässig, die ausschliesslich von Betriebspersonal betreten werden. Die Leuchten sind nach Gebrauch am dafür vorgesehenen
Ort aufzuladen.
3.2.4 Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung in Fluchtwegen hat mindestens 1 Lux zu
betragen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke
3.3.1 Allgemeines
1 Stromversorgungen für Sicherheitszwecke müssen dem Stand der Technik entsprechen
und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und
jederzeit betriebsbereit sind.
2 Eine Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist erforderlich für die Sicherheitsbeleuchtung von Räumen, Fluchtwegen und Rettungszeichen sowie für die Versorgung von Brandschutzeinrichtungen wie Sprinklerpumpen, Feuerwehraufzügen und anderen im Brandfall
wichtigen Einrichtungen.
3 Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung rechtzeitig und während der vorgeschriebenen Betriebsdauer wirksam sein.
3.3.2 Stromquellen für Sicherheitszwecke (siehe Anhang)
1 Für die Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind geeignete, von der normalen Stromversorgung unabhängige Stromquellen einzusetzen.
2 Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten:
a Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien;
b Stromerzeugungsaggregate, bestehend aus einem Generator, dessen Antriebsmaschine unabhängig ist von der allgemeinen Stromversorgung;
c zusätzliche Einspeisung aus der normalen Stromversorgung, wenn sie von der normalen Einspeisung unabhängig und sichergestellt ist, dass nicht beide Einspeisungen
gleichzeitig ausfallen.
3 Zusätzliche Einspeisungen aus der normalen Stromversorgung sind für die Kennzeichnung der Fluchtwege und für die Sicherheitsbeleuchtung nicht erlaubt.
3.3.3 Standort (siehe Anhang)
1 Stromquellen für Sicherheitszwecke sowie deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest installiert sein. Sie sind in Räumen mit kleinem Brandrisiko unterzubringen.
2 Der Feuerwiderstand des Aufstellungsraums hat dem Feuerwiderstand des Tragwerks
von Bauten und Anlagen und den Brandabschnitten zu entsprechen. Jedoch mindestens
Feuerwiderstand El 30. Türen sind mit Feuerwiderstand El 30 zu erstellen.
3 Stromquellen für Sicherheitszwecke sind von Verteilanlagen (Schaltgerätekombinationen)
der allgemeinen Stromversorgung mit Feuerwiderstand El 60 abzutrennen.
4 Akkus dürfen in nicht feuergefährdeten Räumen aufgestellt werden. Sie sind mit einem
Schutzkasten mit Feuerwiderstand El 30 zu versehen.
5 Bei der Verwendung nicht wartungsfreier Akkus sind die Räume im Deckenbereich ausreichend zu belüften.
3.3.4 Verteilnetz (siehe Anhang)
1 Stromkreise für Sicherheitszwecke sind unabhängig von anderen Stromkreisen zu verlegen.
2 Das Verteilnetz der Stromversorgung für Sicherheitszwecke ist gegen Brandeinwirkung
so zu schützen, dass der Funktionserhalt der vorgesehenen Betriebsdauer der angeschlossenen Verbraucher entsprechen.
Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung / 17-15de
3 Elemente der Stromversorgung für Sicherheitszwecke wie Überstrom-Schutzeinrichtung,
Schalter, Klemmen und Verdrahtungen sind von den Stockwerkverteilungen der allgemeinen
Stromversorgung feuerwiderstandsfähig abzutrennen.
4 Kontrollen
4.1 Projekte
Komplexe Projekte von Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sowie die damit verbundene Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (z. B.
Neuanlagen, Erweiterungen, wesentliche Änderungen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde vor Ausführungsbeginn zur Genehmigung einzureichen.
4.2 Abnahmeprüfung
1 Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind nach ihrer
Erstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen und zu dokumentieren.
2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
4.3 Periodische Kontrollen
1 Sicherheitsbeleuchtungen sind gemäss Herstellerangaben, jedoch mindestens zwei Mal
jährlich während der erforderlichen Betriebsdauer zu kontrollieren. Bei Sicherheitsleuchten
mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle.
2 Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind jährlich unter Last zu kontrollieren. Die
Funktionskontrollen sind nach Angaben des Herstellers durch geeignetes, instruiertes Personal durchzuführen.
3 Akkus sind jährlich auf den Ladezustand und Stromerzeugungsaggregate monatlich auf
die Betriebsbereitschaft zu überprüfen.
5 Betriebsbereitschaft und Wartung (siehe Anhang)
1 Anlageeigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Über die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (z. B. Funktionskontrolle, Wartung,
Instandsetzung) ist ein Kontrollbuch zu führen.
6 Weitere Bestimmungen
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
7 Inkrafttreten
Löscheinrichtungen
01.01.2017 / 18-15de
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
2 Notwendigkeit (siehe Anhang) 4
3 Anforderungen 4
3.1 Löschgeräte 4
3.1.1 Standort 4
3.1.2 Anzahl 5
3.1.3 Wasserlöschposten (siehe Anhang) 5
3.2 Löschleitungen (siehe Anhang) 5
3.3 Spezielle Trocken-, und Kühllöschanlagen 5
3.3.1 Schutzumfang 5
3.3.2 Anordnung und Bemessung 6
3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen 6
3.3.4 Auslösung 6
4 Instruktion 6
5 Projekte und Kontrollen 6
5.1 Projekte 6
5.2 Abnahmeprüfung 6
5.3 Periodische Kontrollen 7
6 Betriebsbereitschaft und Wartung 7
7 Weitere Bestimmungen 7
8 Inkrafttreten 7
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Löscheinrichtungen
wie Löschgeräte, Trockenlöschanlagen, spezielle Kühl- und Löschanlagen sowie Löschleitungen mit Innenhydranten zu erfüllen haben und wo und wann in Bauten und Anlagen
Löscheinrichtungen bereit zu stellen oder zu installieren sind.
2 Notwendigkeit (siehe Anhang)
1 Bauten und Anlagen mit besonderen Gefahren sind mit ausreichend dimensionierten, geeigneten Löscheinrichtungen zur ersten Brandbekämpfung auszurüsten. Zahl, Art und Anordnung richten sich nach Personenbelegung, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von
Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
2 Die Eignung von Löschgeräten, Gaslöschanlagen sowie speziellen Kühl- und Löschanlagen richtet sich nach deren Handhabung, den Eigenschaften des verwendeten Löschmittels
und danach, ob dieses in genügender Menge vorhanden ist. Bei der Wahl des Löschmittels
sind ungünstige Nebenwirkungen zu berücksichtigen.
3 Es werden folgende Brandklassen unterschieden: A (feste Stoffe), B (flüssige oder flüssig
werdende Stoffe), C (Gase),D (Metalle) und F (Speisefette).
4 Löschgeräte (z. B. Handfeuerlöscher) mit geeignetem Löschmittel und ausreichendem
Löschvermögen sind bereit zu stellen:
a in Bauten, Anlagen und Betrieben, in denen Wasser als Löschmittel nicht überall geeignet ist, bei den Wasserlöschposten oder bei den betreffenden Raumzugängen;
b in Bauten, Anlagen und Betrieben, in denen Wasser keinesfalls geeignet ist anstelle
von Wasserlöschposten;
c in Bauten, Anlagen und Betrieben ohne genügenden Wasseranschluss sowie in kleinen Gewerbebauten;
d Einrichtungen die eine besondere Brandgefahr darstellen.
3 Anforderungen
Löscheinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
3.1 Löschgeräte
3.1.1 Standort
1 Löschgeräte und Löschleitungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich installiert
sein. Wo nötig ist ihr Standort durch Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.
2 Sie müssen jederzeit ohne fremde Hilfsmittel rasch und einfach in Betrieb genommen und
zweckmässig eingesetzt werden können.
3 Sie sind innerhalb von Brandabschnitten in unmittelbarer Nähe von Raumausgängen, die
als Fluchtweg dienen, oder in Fluchtwegen (z. B. Korridoren und Vorplätzen) bereitzustellen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
4 Das Bereitstellen von Löschgeräten in vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, wenn:
a Brandschutzabschlüsse zwischen vertikalen und horizontalen Fluchtwegen fehlen
(z. B. Büro- und Schulbauten mit einer Bruttogeschossfläche bis 900 m2);
b mehrere Räume direkt vom vertikalen Fluchtweg her erschlossen werden.
5 Das Aufstellen von Wasserlöschposten in Sicherheitstreppenhäusern ist nicht erlaubt.
6 Weisen Geschosse von Bauten und Anlagen ähnliche Grundrisse und Raumeinteilungen
auf, sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen.
7 Löschgeräte sind offen oder in separaten Kästen bereitzustellen. Der Feuerwiderstand
brandabschnittsbildender Wände darf durch den Einbau von Unterputzkästen nicht geschwächt werden.
3.1.2 Anzahl
1 Löschgeräte sind so anzuordnen, dass ein Brand an jeder Stelle von Bauten und Anlagen
bekämpft werden kann. Die Gehweglinie zum nächsten Löschgerät darf nicht mehr als 40 m
betragen.
2 In Bereichen mit besonderen Brandgefahren sind an geeigneten Stellen zusätzliche
Löschgeräte zu installieren.
3.1.3 Wasserlöschposten (siehe Anhang)
1 Wasserlöschposten enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von mindestens DN 32 und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines schwenkbaren Haspels. Der Haspel ist mit einem formbeständigen Gummischlauch in der erforderlichen Länge und mit einem abstellbaren Strahlrohr für Voll- und Sprühstrahl auszurüsten.
2 In besonderen Fällen (z. B. Landwirtschaftsbauten) kann der schwenkbare Haspel durch
eine andere, gleichwertige Einrichtung ersetzt werden.
3 Der Betriebsdruck muss anerkannten Normen entsprechen. Die Schlauchlänge darf 40 m,
nicht übersteigen.
4 Die Zuleitung zum Wasserlöschposten muss mit einer Mindestrohrweite von DN 32 aus
Baustoffen der RF1 erfolgen. Brennbare Leitungen sind unter Putz mit Feuerwiderstand
EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen.
5 Der Ruhedruck muss vor dem Wasserlöschposten 3 bar betragen. Die minimale Wasserleistung muss bei 16 l/min liegen.
3.2 Löschleitungen (siehe Anhang)
Hochhäuser sind mit Löscheinrichtungen wie nassen oder trockenen Löschleitungen, Wasserlöschposten mit Innenhydranten (Anschlussleitung mindestens DN 80) oder Druckverstärkungsanschlüssen auszurüsten. Die Anforderungen sind fallweise mit der Brandschutzbehörde festzulegen.
3.3 Spezielle Trocken-, und Kühllöschanlagen
3.3.1 Schutzumfang
Der Schutzumfang von speziellen Trocken-, Kühllöschanlagen beschränkt sich auf Einzelräume, Bereiche und Einrichtungen innerhalb von Bauten und Anlagen oder im Freien.
Löscheinrichtungen / 18-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.3.2 Anordnung und Bemessung
1 Trocken-, Kühllöschanlagen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass wirksame Kühlung oder ausreichende Löschwirkung gewährleistet sind. Zur Sicherheit sind Druckentlastungsöffnungen einzubauen.
2 Wo Grösse der Anlage oder zu schützende Bereiche es erfordern, ist die Anlage in Teilbereiche zu unterteilen.
3 Auslegung von Trockenlöschanlagen sowie Wahl und Anordnung der Düsen richten sich
nach Nutzung, Umgebungsbedingungen und Raumverhältnissen:
a Löschmittelmenge, Leitungs- und Verteilsystem sind so zu bemessen, dass die für eine ausreichende Löschwirkung erforderliche Konzentration, Flutungs- und Einwirkzeit
gewährleistet sind;
b Flutungsbereiche sind möglichst klein zu halten. Jeder Flutungsbereich ist einzeln zu
bemessen. Bei Anlagen mit mehreren Flutungsbereichen ist der Bereich mit der grössten erforderlichen Einsatzmenge für den Löschmittelbedarf massgebend.
3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen
1 Trockenlöschanlagen sind mit Warn- und Verzögerungseinrichtungen auszurüsten, wenn
durch eine Flutung Personen gefährdet werden können.
2 Die Vorwarnzeit zwischen Beginn des Alarmsignals zur Warnung von gefährdeten Personen und der Freigabe des Löschmittels muss so bemessen sein, dass der Flutungsbereich
von jeder beliebigen Stelle aus sicher verlassen werden kann.
3 Zugangstüren zu geschützten Räumen oder Bereichen müssen selbstschliessend sein
und sind mit einem Gefahrenhinweis zu versehen.
3.3.4 Auslösung
1 Der Einsatz des Kühl- oder Löschmittels kann selbsttätig oder von Hand erfolgen. Anlagen mit selbsttätiger Auslösung müssen auch von Hand betätigt werden können.
2 Das selbsttätige Ansprechen muss signalisiert werden und einen internen Alarm auslösen.
4 Instruktion
Personen, die für einen Betrieb verantwortlich sind, haben die Betriebsangehörigen in der
Handhabung der Löschgeräte, und der speziellen Trocken-, Kühllöschanlagen zu instruieren.
5 Projekte und Kontrollen
5.1 Projekte
Projekte von Trockenlöschanlagen sowie von speziellen Kühllöschanlagen (z. B. Neuanlagen, Erweiterungen, wesentliche Änderungen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde
vor Ausführungsbeginn zur Genehmigung einzureichen.
5.2 Abnahmeprüfung
1 Trockenlöschanlagen sowie spezielle Kühllöschanlagen sind einer Abnahmeprüfung zu
unterziehen.
2 Dies gilt auch für Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Löscheinrichtungen / 18-15de
5.3 Periodische Kontrollen
1 Trockenlöschanlagen sowie spezielle Kühllöschanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach der Art der Anlagen sowie nach den durch die Anlagen geschützten Räume, Bereiche und Einrichtungen.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
1 Anlageeigentümer oder -betreiber von Löscheinrichtungen zur Brandbekämpfung sind dafür verantwortlich, dass die Löschgeräte, Gaslöschanlagen, speziellen Kühl- und Löschanlagen usw. bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Die Daten der Auslieferung, Nachfüllung und Instandhaltung von Löschgeräten, Gaslöschanlagen, speziellen Kühl- und Löschanlagen sind in geeigneter Form dauerhaft zu registrieren.
3 Bei Handfeuerlöschern ist neben betriebseigenen Bereitschaftskontrollen eine periodische Wartung gemäss Herstellerangaben durchzuführen.
7 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und “Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brand-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
8 Inkrafttreten
Sprinkleranlagen
01.01.2015 / 19-15de
Sprinkleranlagen / 19-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19-15de
2 Notwendigkeit 4
2.1 Allgemeines 4
2.2 Sprinkleranlagen für bestimmte Nutzungen 4
2.2.1 Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten 4
2.2.2 Verkaufsgeschäfte 4
2.2.3 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 4
2.2.4 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge 4
2.3 Besondere Bauten und Anlagen 5
3 Anforderungen 5
3.1 Allgemeines 5
3.2 Schutzumfang 5
3.2.1 Grundsätzliches 5
3.2.2 Zulässige Ausnahmen vom Sprinklerschutz (siehe Anhang) 6
3.2.3 Notwendige Ausnahmen vom Sprinklerschutz 6
3.3 Ausströmzeiten 7
3.4 Sprinklerzentrale 7
3.5 Wasserversorgung (siehe Anhang) 7
3.6 Alarmierung 8
3.6.1 Allgemeines (siehe Anhang) 8
3.6.2 Alarmierungs- und Steuereinrichtungen 8
3.7 Material 8
3.8 Absperrorgane (siehe Anhang) 8
4 Planung, Einbau und Betrieb 9
4.1 Allgemeines 9
4.2 Dokumentation (siehe Anhang) 9
4.3 Sonderanwendungen 9
4.4 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall 9
4.5 Stilllegung oder Rückbau 10
5 Projekte und Kontrollen 10
5.1 Projekte 10
5.2 Abnahmeprüfung 10
5.3 Periodische Kontrollen 10
5.4 Generalüberholung 10
6 Betriebsbereitschaft und Wartung 10
7 Weitere Bestimmungen 11
8 Inkrafttreten 11
Sprinkleranlagen / 19-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Sprinkleranlagen
zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Sprinkleranlagen zu schützen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, die bei Planung,
Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Sprinkleranlagen als Stand der Technik zu beachten sind.
2 Notwendigkeit
2.1 Allgemeines
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit
ausreichend dimensionierten Sprinkleranlagen auszurüsten.
2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Tragwerken und
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken sowie bei der zulässigen Ausdehnung von
Brandabschnitten berücksichtigt werden.
2.2 Sprinkleranlagen für bestimmte Nutzungen
2.2.1 Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten
Bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde die Installation einer
Sprinkleranlage verlangen, wenn:
a die nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ zulässigen Brandabschnittsgrössen überschritten werden, und die Sprinkleranlage für die
aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist;
b schnell anlaufende Brände zu erwarten sind;
c die Aktivierungsgefahr gross ist;
d mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder wenn solche Stoffe gelagert werden;
e die Brandbelastung sehr hoch ist.
2.2.2 Verkaufsgeschäfte
Verkaufsgeschäfte, welche eine Brandabschnittsfläche von mehr als 2‘400 m2 aufweisen,
einschliesslich der angrenzenden Lager- und Betriebsräume sind mit Sprinkleranlagen zu
schützen. Diese sind mit Handfeuermeldern zu ergänzen.
2.2.3 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung
In Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung kann die Brandschutzbehörde Sprinkleranlagen verlangen.
2.2.4 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
1 Ein- und mehrgeschossige unterirdische Einstellräume, welche eine Brandabschnittsfläche pro Geschoss von mehr als 4‘800 m2 aufweisen, sowie Brandabschnittsflächen von
mehr als 2‘400 m2 bei mehrgeschossigen Einstellräumen mit offenen Verbindungen, sind mit
Sprinkleranlagen auszurüsten.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19-15de
2 Oberirdische, geschlossene Einstellräume mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als
4‘800 m2 sowie teilweise offene (Umfassungswände 25 % unverschliessbare Öffnungen),
ein- und mehrgeschossige Einstellräume mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als
9‘600 m2 je Geschoss, sind mit Sprinkleranlagen auszurüsten. Offene Verbindungen sind zulässig.
3 Für Anlagen, in denen mechanische Einrichtungen kompaktes Parkieren von mehr als
50 Fahrzeugen ermöglichen, sind Sprinkleranlagen erforderlich.
2.3 Besondere Bauten und Anlagen
Besondere Bauten und Anlagen (z. B. Hochhäuser, Hochregallager, Atriumbauten, Bauten
mit Doppelfassaden, Verkehrsanlagen, Messehallen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde mit Sprinkleranlagen zu schützen.
3 Anforderungen
Sprinkleranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit
sind.
3.1 Allgemeines
1 Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu
schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle zu halten. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von
Brandschutzeinrichtungen, welche nicht der Personensicherheit dienen, eingesetzt werden.
2 Auslegung von Sprinkleranlagen sowie Wahl und Anordnung der Sprinklerdüsen richten
sich nach Nutzung, Brandgefahr und Raumgeometrie. Für Lagerräume sind Art der Lagerungen, Verpackung und Stapelhöhe mit zu berücksichtigen. Sprinkleranlagen sollen als
Vollschutz ausgelegt werden.
3 Wo die Grösse der zu schützenden Bereiche es erfordert, sind Sprinkleranlagen zu unterteilen. Jeder Teilbereich muss eine eigene Kontrollstation aufweisen.
4 Sprinkleranlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung der verantwortlichen
VKF-anerkannten Fachfirma und des Herstellers gewährleistet ist.
3.2 Schutzumfang
3.2.1 Grundsätzliches
1 Sprinkleranlagen für Vollschutz umfassen gesamte Bauten und Anlagen. Ausgenommen
sind davon ausdrücklich befreite, feuerwiderstandsfähig abgetrennte Räume und Bereiche.
2 Ein Teilschutz muss mindestens einen gesamten Brandabschnitt erfassen.
3 In den Sprinklerschutz sind Anbauten und Überdachungen einzubeziehen, sofern diese
als Lager genutzt oder Motorfahrzeuge, Anhänger, Wechselcontainer usw. abgestellt werden
und die Brandabschnittsbildung gegenüber angrenzenden Nutzungen einen ungenügenden
Feuerwiderstand aufweist.
4 In Bereichen, in welchen der Sprinkler aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden
kann (z. B. hohe Räume), sind in Absprache mit der Brandschutzbehörde alternative Massnahmen zu treffen.
Sprinkleranlagen / 19-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.2.2 Zulässige Ausnahmen vom Sprinklerschutz (siehe Anhang)
Auf den Einbau von Sprinklern kann verzichtet werden in:
a feuerwiderstandsfähig abgetrennten Räumen, in denen Arbeiten mit Nassverfahren
durchgeführt werden;
b Nassräume wie Waschräume und Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder
Abfälle gelagert werden;
c technischen Räumen mit geringer Brandgefahr wie Lüftungszentralen, Kältemaschinen-,
Dampfaufbereitungs- und Beförderungsmaschinenräumen sowie Verteilerstationen für
Wasser und Dampf. Weiter in Räumen, in denen ausschliesslich Heizöl gelagert wird, in
denen ausschliesslich Klein-, Nieder-, Hochspannungsanlagen eingebaut sind. Die Räume müssen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein;
d einzelnen Kleinräumen oder Kabinen bis 4 m2 Bodenfläche;
e Kühlräumen und Tiefkühlräumen mit Bodenflächen bis:
- 50 m2 ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand;
- 200 m2 für Kühl- und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit brennbarer
Wärmedämmung;
- 600 m2 für Kühl- und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit Wärmedämmung
aus Baustoffen der RF1;
f Kriechkeller ohne Brandbelastung, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen aus Baustoffen der RF1 abgetrennt sind;
g feuerwiderstandsfähig abgetrennten vertikalen Fluchtwegen;
h Aufzugsschächten;
i Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m2 oder mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie
Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung
der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Ausnahme der Boden- und Deckenkonstruktionen – mit einzubeziehen).
Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m2 oder weniger als
100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist;
j Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.3 m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von
Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.35 m;
k Zwischenklimazonen von Doppelfassaden.
3.2.3 Notwendige Ausnahmen vom Sprinklerschutz
1 In Fällen in denen Wasser kein geeignetes Löschmittel ist und somit keine Sprinkleranlage eingesetzt werden kann, sind im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde im Rahmen
eines Brandschutzkonzeptes Ersatzmassnahmen zu treffen, die einen gleichwertigen Schutz
ergeben (Inertisierung, Objektschutz mit Gaslöschanlage, Schutzhaube, Abtrennung als separater Brandabschnitt usw.).
2 Ungeeignete Anwendungen sind z. B.:
a Silos oder Behälter mit quellfähigem Inhalt;
b Bereiche von industriellen und gewerblichen Anlagen sowie Industrieöfen und Feuerungsanlagen (Öl- und Salzbäder, Metallschmelzpfannen, Galvanikbäder und ähnliche
Einrichtungen), wenn durch das Löschwasser eine Gefahrenerhöhung eintritt;
c Stoffe, die beim Kontakt mit Wasser brennbare Gase bilden (bei mit brennbaren Materialien verpackten Stoffen kann Wasser jedoch ein geeignetes Löschmittel sein);
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19-15de
d Sonstige Bereiche, Räume oder Orte, an denen von Sprinklern abgegebenes Löschwasser eine Gefahr darstellen könnte.
3.3 Ausströmzeiten
Bei Trockenanlagen und Anlagen mit Löschmittelzusätzen ist die zeitliche Verzögerung des
ausströmenden Wassers bzw. des Löschmittelgemisches so zu begrenzen, dass über die
Nennwirkzeit eine gleichwertige Löschwirkung erreicht wird, wie bei Anlagen, bei denen die
Löschwirkung sofort vorhanden ist.
3.4 Sprinklerzentrale
1 Sprinklerzentralen sind in separaten Brandabschnitten mit dem gleichen Feuerwiderstand
wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand
EI 30 zu erstellen. Sie müssen einen sicheren und geschützten Zugang (z. B. vom Freien
her oder von einem vertikalen Fluchtweg) aufweisen und im 1. Obergeschoss, Erdgeschoss
oder 1. Untergeschoss angeordnet sein. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen.
Zugänge und Wege zu Sprinklerzentralen sind zu kennzeichnen.
2 Für den ungehinderten Zugang durch die Feuerwehr ist ein geeignetes Zugangssystem
vorzusehen.
3.5 Wasserversorgung (siehe Anhang)
1 Die Installation einer Sprinkleranlage setzt eine leistungsfähige Wasserversorgung voraus, welche:
a zuverlässig ist;
b die verlangte Anschlussleistung während einer bestimmten Nennwirkzeit tN erbringt;
c über die erforderlichen Druckverhältnisse verfügt.
2 Sprinkleranlagen sind grundsätzlich an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen.
Genügt deren Leistungsfähigkeit zur Versorgung der Sprinkleranlagen samt Reserve für den
Feuerwehreinsatz nicht, muss eine betriebseigene, kombinierte oder unabhängige Wasserversorgung eingerichtet werden (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“).
3 Sprinkleranlagen sind, wo es die Betriebssicherheit erfordert, auf Störungen in der
Löschwasserversorgung zu überwachen.
4 Die Nennwirkzeit tN der Sprinkleranlage ist eine theoretische Zeitannahme, während der
die Anlage die volle Leistung zu erbringen hat. Sie ist abhängig von der Nutzung bzw. den
Raumabmessungen (Brandabschnittsflächen AB und Raumhöhe h) und der Mobilisierungszeit der Feuerwehr.
5 Für Aufgebots- und Ausrückzeiten bis gesamthaft 15 Minuten gelten folgende Nennwirkzeiten:
Brandabschnittfläche AB Nennwirkzeit tN in Minuten bei Raumhöhen
m2 bis 6 m bis 12 m über 12 m
≤ 600 m2 45 Min. 45 Min. 45 Min.
≤ 900 m2 45 Min. 45 Min. 60 Min.
> 900 m2 60 Min. 60 Min. 60 Min.
Hochhäuser bis 100 m Höhe
90 Min.
über 100 m Höhe nach Angabe Brandschutzbehörde
Sprinkleranlagen / 19-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.6 Alarmierung
3.6.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Jedes Ansprechen der Sprinkleranlage muss unverzögert einen internen und externen
Alarm auslösen. Der externe Alarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln.
2 Störungsmeldungen der Sprinkleranlage sind optisch und akustisch zu signalisieren sowie selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten.
3 Die Alarmierung auf die öffentliche Feuermeldestelle muss über eine VKF-anerkannte
Brandmeldeanlage (BM-Zentrale) erfolgen.
4 Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert werden.
3.6.2 Alarmierungs- und Steuereinrichtungen
1 Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen im geschützten Bereich alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle erleichtern.
2 Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeelemente zu verwenden.
3 Anzeigeelemente von Anzeigetableaus müssen gut sichtbar und eindeutig unterscheidbar
anzeigen.
4 Sprinkleranlagen können dem Brandschutz dienende Einrichtungen, soweit sie nicht der
Personensicherheit dienen, wie Brandschutzabschlüsse, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
Aufzüge, Lüftungsanlagen, auslösen.
5 Bei selektiven Brandfallsteuerungen sollte deren Auslösung in der Regel nicht über Handfeuermelder erfolgen (ist im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen).
6 Strömungsmelder dürfen nur für die Signalisation, jedoch nicht für die Auslösung von
Brandfallsteuerungen verwendet werden.
7 Brandfallsteuerungen sind zu dokumentieren und zu prüfen.
8 Zusätzliche örtliche Anzeigen und Alarmierungseinrichtungen sind dort anzubringen, wo
sie für die Alarmierung der für den Brandschutz verantwortlichen Personen erforderlich sind.
3.7 Material
1 Alle Anlagenteile müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie den Beanspruchungen genügen.
2 Es dürfen nur Sprinklerkomponenten (z. B. Alarmventile, Sprinklerdüsen, Strömungsmelder) verwendet werden, für die eine Leistungserklärung oder VKF-Technische Auskunft vorliegt (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“).
3 Für den Einsatz von Zusatzmitteln im Löschwasser ist nebst der Bewilligung der Brandschutzbehörde auch eine Bewilligung der Gewässerschutzbehörde erforderlich.
3.8 Absperrorgane (siehe Anhang)
1 Grundsätzlich dürfen ausserhalb der Sprinklerzentrale keine Absperrorgane installiert
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19-15de
2 Absperrorgane ausserhalb der Sprinklerzentrale können mit Einwilligung der Brandschutzbehörde installiert werden, wenn Fehlmanipulationen ausgeschlossen sind und der
geschlossene Zustand des Absperrorganes auf der Anzeige der Brandmeldeanlage ersichtlich ist.
4 Planung, Einbau und Betrieb
4.1 Allgemeines
1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von
Sprinkleranlagen gelten die VKF-anerkannten technischen Spezifikationen (siehe
Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“).
2 Sprinkleranlagen sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anlagen
geändert, erweitert oder umgenutzt werden sowie bei Generalüberholungen.
3 Sprinkleranlagen sind durch von der VKF-anerkannte Fachfirmen für Sprinkleranlagen zu
planen, einzubauen und in Stand zu halten.
4.2 Dokumentation (siehe Anhang)
1 In der Sprinklerzentrale ist eine Anlagedokumentation zu deponieren.
2 Für jede Sprinkleranlage sind Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz zu führen.
Diese sind beim Feuerwehrzugang gut sichtbar und zugänglich zu deponieren.
3 Für jede Sprinkleranlage ist ein Kontrollbuch zu führen und in der Sprinklerzentrale zu
deponieren.
4 Sämtliche Ereignisse und deren Ursachen wie Störungen, Brandalarme, ungewollte
Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausserbetriebnahme (Alarmventil), Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen an der Anlage, Beurteilungen der Wirksamkeit, sind im
Kontrollbuch lückenlos mit Datum, Zeit- und Ortsangabe sowie der verantwortlichen Person
einzutragen.
4.3 Sonderanwendungen
Mit Einwilligung der Brandschutzbehörde können Sonderanwendungen (z. B. Ausführung
nach ausländischen Standards, Sprüh- und Wassernebellöschanlagen) eingesetzt werden.
Die Einhaltung der Schutzzielanforderungen ist nachzuweisen.
4.4 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall
1 Sprinkleranlagen dürfen grundsätzlich nicht ausser Betrieb gesetzt werden.
2 Unterbrüche infolge Servicearbeiten sind dem Betreiber anzuzeigen, damit dieser geeignete Sicherheitsmassnahmen treffen kann.
3 Über voraussehbare, mehr als einen Tag dauernde Ausserbetriebsetzungen der Anlage
ist die Brandschutzbehörde und die Feuerwehr durch den Betreiber bis spätestens drei Tage
vorher zu informieren. Unvorhergesehene, voraussichtlich länger als 24 Stunden dauernde
Ausserbetriebsetzungen sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Unterbruches
umgehend den gleichen Stellen zu melden.
4 Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen der Anlage sind möglichst rasch durchzuführen.
5 Die Meldungen haben mittels VKF-Formular „Ausser- / Inbetriebsetzungen Sprinkleranlagen“ zu erfolgen. Die Wiederinbetriebnahme ist der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr
mit demselben Formular zu melden.
Sprinkleranlagen / 19-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Während des Ausfalles der Sprinkleranlage oder von Teilen der Anlage sind andere geeignete Sicherheitsmassnahmen wie Stilllegung feuergefährlicher Betriebseinrichtungen,
vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Feuerwehr anzuordnen.
4.5 Stilllegung oder Rückbau
1 Stilllegung oder Rückbau einer Sprinkleranlage erfordern eine vorgängige Bewilligung der
Brandschutzbehörde.
2 Nach der Stilllegung muss in allen Bereichen klar erkennbar sein, dass die Sprinkleranlage nicht mehr betriebsbereit ist.
5 Projekte und Kontrollen
5.1 Projekte
1 Planung und Projektierung von Neuanlagen sowie von wesentlichen Änderungen einer
Sprinkleranlage setzen eine Vorabklärung voraus. Diese ist mit dem VKF-Formular „Vorabklärung Sprinkleranlagen“ durch eine VKF-anerkannte Fachfirma für Sprinkleranlagen der
Brandschutzbehörde einzureichen.
2 Projekte von Sprinkleranlagen (z. B. Neuanlagen, Generalüberholungen und Erweiterungen von Sprinkleranlagen mit mehr als 10 Sprinklern oder 100 m2 Bodenfläche sowie für wesentliche Änderungen) sind vor Ausführungsbeginn durch eine VKF-anerkannte Fachfirma
für Sprinkleranlagen der Brandschutzbehörde mit dem VKF-Formular „Anmeldung Sprinkleranlagen“ zur Genehmigung einzureichen.
3 Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit
dem VKF-Formular „Installations-Attest Sprinkleranlagen“ zu melden.
5.2 Abnahmeprüfung
Sprinkleranlagen werden nach Vorliegen des VKF-Formulars „Installations-Attest Sprinkleranlagen“ einer Abnahmeprüfung unterzogen.
5.3 Periodische Kontrollen
1 Sprinkleranlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der durch die Sprinkleranlage geschützten Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte.
5.4 Generalüberholung
1 Nach 20 Jahren sind Sprinkleranlagen einer Generalüberholung zu unterziehen.
2 Die Anlagen sind dem anerkannten Stand der Technik und allfällig geänderten Brandgefahren anzupassen.
3 Die Generalüberholung ist vor Ausführungsbeginn durch eine VKF-anerkannte Fachfirma
für Sprinkleranlagen der Brandschutzbehörde mit dem VKF-Formular „Vorabklärung Generalüberholung Sprinkleranlagen“ zur Genehmigung einzureichen.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sprinkleranlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Sprinkleranlagen / 19-15de
7 Weitere Bestimmungen
8 Inkrafttreten
Brandmeldeanlagen
01.01.2017 / 20-15de
Brandmeldeanlagen / 20-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
- Ziffer 3.2.2, Abs. k und l (Seite 6)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen / 20-15de
2 Notwendigkeit 4
2.1 Allgemeines 4
2.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen 4
2.2.1 Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten 4
2.2.2 Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang) 4
2.2.3 Verkaufsgeschäfte 5
2.2.4 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 5
2.3 Besondere Bauten und Anlagen 5
3 Anforderungen 5
3.1 Allgemeines 5
3.2 Überwachungsumfang 5
3.2.1 Grundsätzliches 5
3.2.2 Ausgenommene Bereiche (siehe Anhang) 6
3.3 Feuerwehrbedien- und Anzeigeteile von Brandmeldeanlagen 6
3.4 Alarmierung 7
3.4.1 Allgemeines (siehe Anhang) 7
3.4.2 Anwesenheits- und Erkundungsverzögerung 7
3.4.3 Alarmierungs- und Steuereinrichtungen (siehe Anhang) 7
3.5 Brandmeldezentralen 8
3.6 Kombinierte Anlagen (siehe Anhang) 8
3.7 Meldergruppen 8
3.7.1 Allgemeines 8
3.7.2 Brandmelder 8
3.7.3 Handfeuermelder 8
3.7.4 Raumanzeigelampen (Indikatoren) (siehe Anhang) 9
3.8 Planung, Einbau und Betrieb 9
3.8.1 Allgemeines 9
3.8.2 Dokumentation (siehe Anhang) 9
3.9 Sonderanwendungen 9
3.10 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall 10
3.11 Stilllegung oder Rückbau 10
4 Projekte und Kontrollen 11
4.1 Projekte 11
4.2 Abnahmeprüfung 11
4.3 Ausnahme 11
4.4 Periodische Kontrollen 11
4.5 Beurteilung 11
5 Betriebsbereitschaft und Wartung 11
6 Weitere Bestimmungen 12
7 Inkrafttreten 12
Brandmeldeanlagen / 20-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Brandmeldeanlagen zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Brandmeldeanlagen zu
überwachen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, die bei Planung,
Einbau, Betrieb, Wartung und Prüfung von Brandmeldeanlagen als Stand der Technik zu
beachten sind.
2 Notwendigkeit
2.1 Allgemeines
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit
ausreichend dimensionierten Brandmeldeanlagen auszurüsten.
2 Brandmeldeanlagen können verlangt werden:
a wenn zur Gewährleistung der Personensicherheit eine frühzeitige Alarmierung der
Hilfs- und Rettungskräfte notwendig ist;
b wo eine im Brandfall frühzeitige Ansteuerung und Inbetriebsetzung von baulichen und
technischen Brandschutzeinrichtungen sowie von haustechnischen Anlagen gewährleistet sein muss;
c in grossen und komplexen Bauten und Anlagen.
2.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen
2.2.1 Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten
Bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde eine Überwachung
mittels Brandmeldeanlage verlangen, wenn:
a die nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ zulässigen Brandabschnittsgrössen überschritten werden, und die Brandmeldeanlage für
die aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist;
b langsam anlaufende Brände (z. B. Schwelbrände) zu erwarten sind;
c Wasser als Löschmittel nicht verwendet werden darf.
2.2.2 Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang)
1 In Beherbergungsbetrieben [a] ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich.
2 In Beherbergungsbetrieben [b] und [c ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich für:
a Bauten und Anlagen mit zwei Geschossen und die Anzahl beherbergter Personen
mehr als 50 beträgt;
b Bauten und Anlagen mit drei oder mehr Geschossen und die Anzahl beherbergter Personen mehr als 30 betragen;
c in Beherbergungsbetrieben [b] und [c], für Gebäude geringer Höhe mit einem Löschanlagenkonzept, kann auf den Einbau einer Brandmeldeanlage verzichtet werden.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen / 20-15de
2.2.3 Verkaufsgeschäfte
In Verkaufsgeschäften sind Sprinkleranlagen mit Handfeuermeldern zu ergänzen. In Teilbereichen oder einzelnen Räumen ist eine Brandmeldeanlage zu installieren, sofern dies zur
Ansteuerung technischer Brandschutzeinrichtungen erforderlich ist.
2.2.4 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung
In Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung kann die Brandschutzbehörde Brandmeldeanlagen verlangen.
2.3 Besondere Bauten und Anlagen
Besondere Bauten und Anlagen (z. B. Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden, Verkehrsanlagen) sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde mit Brandmeldeanlagen
zu überwachen.
3 Anforderungen
Brandmeldeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
3.1 Allgemeines
1 Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu
signalisieren sowie gefährdete Personen und Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
2 Art und Anordnung der Brandmelder richten sich nach Nutzung, Umgebungsbedingungen, Raumgeometrie und Überwachungsfläche. Brandmeldeanlagen sollen als Vollüberwachung ausgelegt werden.
3 Die Täuschungssicherheit von Brandmeldeanlagen muss mehr Beachtung finden als eine
unnötig hohe Ansprechempfindlichkeit. Diese darf andererseits, insbesondere bezüglich der
Personensicherheit, nicht in unzulässiger Weise verschlechtert werden.
4 Brandmeldeanlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung der verantwortlichen VKF-anerkannten Fachfirma und des Herstellers gewährleistet ist.
3.2 Überwachungsumfang
3.2.1 Grundsätzliches
1 Brandmeldeanlagen für Vollüberwachung umfassen gesamte Bauten und Anlagen. Ausgenommen sind davon ausdrücklich befreite, feuerwiderstandsfähig abgetrennte Räume und
Bereiche.
2 Eine Teilüberwachung muss mindestens die Fluchtwege sowie Räume mit erhöhtem
Brandrisiko erfassen. Sie erstreckt sich immer über einen ganzen Brandabschnitt. Die
Brandschutzbehörde kann den Überwachungsumfang auf weitere Brandabschnitte ausdehnen.
Brandmeldeanlagen / 20-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.2.2 Ausgenommene Bereiche1 (siehe Anhang)
Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden:
a Installationsschächte, die nicht zugänglich sind (keine Revisionsöffnung) oder keine Aktivierungsgefahren (z. B. Schalt-, Steuerungs-, Regelgeräte und Schaltschränke) enthalten;
b Nassräume wie Waschräume und Toiletten, wenn darin keine brennbaren Vorräte oder
Abfälle gelagert werden;
c Zivilschutzräume, die in Friedenszeiten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden;
d Schächte für Aufzüge mit separatem Maschinenraum;
e Wohnbereiche, die als Brandabschnitt mit dem erforderlichen Feuerwiderstand abgetrennt sind;
f Kriechkeller ohne Brandbelastung, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwiderstandsfähigen Bauteilen aus Baustoffen der RF1 abgetrennt sind;
g Anbauten und Überdachungen, sofern diese nicht als Lager genutzt und keine Motorfahrzeuge, Anhänger, Wechselcontainer, usw. abgestellt werden;
h Bereiche unter Galerien, welche nicht breiter als 3 m oder eine Fläche unter 30 m2 aufweisen;
i Kühlräume und Tiefkühlräume mit Bodenflächen bis:
- 50 m2 ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand;
- 200 m2 für Kühl- und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit brennbarer
Wärmedämmung;
- 600 m2 für Kühl- und Tiefkühlräume als eigenem Brandabschnitt mit Wärmedämmung
aus Baustoffen der RF1;
j separate Öltankräume mit Feuerwiderstand EI 60 bis 150 m2;
k separate Pellets- und Schnitzellager;
l Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m2 oder mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie
Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung
der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile – mit Ausnahme der Böden – und Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen).
Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m2 oder weniger als
100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist (wenn die örtliche Brandbelastung überschritten oder Aktivierungsgefahr vorhanden ist und die Hohlräume nicht
der Luftführung dienen, genügt eine Bereichsüberwachung entlang der Kabeltrasse);
m Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15 m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von
Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m.
3.3 Feuerwehrbedien- und Anzeigeteile von Brandmeldeanlagen
1 Feuerwehrbedien- und Anzeigeteile von Brandmeldeanlagen, die mehr als eine Meldergruppe umfassen, müssen an einem sicheren (Flucht- und Rettungsweg bzw. Feuerwehrzugang) für die Feuerwehr leicht zugänglichen Standort installiert sein.
2 In unmittelbarer Nähe des Feuerwehrbedien- und Anzeigeteils ist die Betriebszustandsanzeige der Brandmeldeanlage anzuordnen.
3 Der ungehinderte Zugang für die Feuerwehr ist zu gewährleisten.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen / 20-15de
3.4 Alarmierung
3.4.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm auslösen. Der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln.
2 Ausschaltungen und Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder Übertragungsstrecke sind optisch und akustisch zu signalisieren sowie selbsttätig an eine ständig besetzte
Stelle weiterzuleiten.
3 Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Sicherheitsorganisation
Brandschutz zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert
3.4.2 Anwesenheits- und Erkundungsverzögerung
1 Die verzögerte Übermittlung einer Brandmeldung an die öffentliche Feuermeldestelle mittels der Anwesenheits- und Erkundungsschaltung ist nur während der Anwesenheit (z. B.
während der üblichen Arbeitszeit) einer personell ausreichend dotierten und instruierten
Alarmorganisation zulässig (mindestens zwei instruierte Personen an der Arbeit).
2 Der Anlageeigentümer oder Anlagebetreiber muss die Echtheit von allfälligen Brandmeldungen unverzüglich abklären und ungewollte Alarme abfangen.
3 Es gelten nachstehende Bedingungen:
a die Anwesenheitsverzögerung darf 3 Minuten nicht überschreiten;
b die Erkundungsverzögerung darf 5 Minuten nicht überschreiten.
4 Die Anwesenheits- und Erkundungsverzögerung darf nur manuell aktiviert werden und
muss am Ende der üblichen Arbeitszeit, mindestens 1 mal täglich, selbsttätig auf „unverzögert“ zurückgestellt werden.
3.4.3 Alarmierungs- und Steuereinrichtungen (siehe Anhang)
1 Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen im
überwachten Bereich alarmieren und der Feuerwehr das rasche Auffinden der Brandstelle
erleichtern.
2 Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeelemente zu verwenden.
3 Anzeigeelemente von Anzeigetableaus müssen gut sichtbar und eindeutig unterscheidbar
anzeigen.
4 Raumanzeigelampen müssen von den Zugangsrichtungen aus gut sichtbar und eindeutig
erkennbar sein.
5 Brandmeldeanlagen können dem Brandschutz dienende Einrichtungen wie Brandschutzabschlüsse, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Beförderungsanlagen, Lüftungsanlagen
usw. auslösen.
6 Bei selektiven Brandfallsteuerungen sollte deren Auslösung in der Regel nicht über Handfeuermelder erfolgen (ist im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen).
7 Brandfallsteuerungen sind zu dokumentieren und zu prüfen.
8 Zusätzliche örtliche Anzeigen und Alarmierungseinrichtungen sind dort anzubringen, wo
sie für die Alarmierung der für den Brandschutz verantwortlichen Personen erforderlich sind.
Brandmeldeanlagen / 20-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.5 Brandmeldezentralen
1 Brandmeldezentralen und Fernsignaltableaus sind an einem sicheren, leicht zugänglichen
Standort zu installieren.
2 Der Brandabschnitt, in dem sich die Brandmeldezentrale befindet, ist zu überwachen.
3 Mehrere Bereichszentralen am gleichen Standort sind in einem separaten mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber
mit Feuerwiderstand El 30 ausgeführtem Raum unterzubringen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen. In diesem Raum können weitere Sicherheits-, Klein- und Niederspannungs- sowie Telekommunikationseinrichtungen untergebracht werden.
3.6 Kombinierte Anlagen (siehe Anhang)
1 Es dürfen nur Anlagenteile mit einer Brandmeldeanlage kombiniert werden, die alle Anforderungen für das entsprechende Teilsystem erfüllen.
2 Funktionen wie Detektion, Anzeige, Bedienung und Alarmierung müssen eindeutig der
jeweiligen Applikation zugeordnet und unmissverständlich bedienbar sein.
3 Sowohl bestimmungsgemässe, als auch fehlerhafte Funktionen und Bedienungen von
Teilsystemen dürfen nicht zu unerwünschten Auswirkungen in andern Teilsystemen führen.
3.7 Meldergruppen
3.7.1 Allgemeines
1 Der gesamte Überwachungsbereich ist in Meldergruppen zu unterteilen. Die Meldergruppen sind so festzulegen, dass eine rasche und eindeutige Anzeige und Ermittlung des Brandortes möglich ist.
2 Vertikale Fluchtwege, Licht-, Aufzugs- und Installationsschächte sowie turmartige Aufbauten sind zu einer Meldergruppe zusammenzufassen.
3.7.2 Brandmelder
In Zwischenräumen oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden sowie in Versorgungs- und Transportkanälen, Klima- oder Lüftungsanlagen angeordnete Brandmelder sind
entweder zu eigenen Meldergruppen zusammenzufassen oder es muss auf einfache Weise
erkannt werden können, in welchem Teilbereich Melder angesprochen haben.
3.7.3 Handfeuermelder
1 Handfeuermelder sind in Fluchtwegen (z. B. unmittelbar bei Ausgängen, Durchgängen,
vertikalen Fluchtwegen, Löschgeräten) und besonders gefährdeten Bereichen gut sichtbar
anzubringen.
2 Handfeuermelder dürfen nicht mit anderen Schaltelementen wie Lichtschalter oder Liftknopf verwechselt werden können und nicht der Gefahr von mechanischer Beschädigung
ausgesetzt sein. Die Montagehöhe beträgt ca. 1.5 m.
3 An Stellen wo mit Missbrauch zu rechnen ist, können Handfeuermelder mit einem zusätzlichen plombierbaren, transparenten Kunststoffdeckel versehen werden.
4 Handfeuermelder in vertikalen Fluchtwegen, welche über mehr als zwei Untergeschosse
führen, sind vom Erdgeschoss oder vom Feuerwehrzugang ausgehend nach unten in den
Untergeschossbereich und nach oben in den Obergeschossbereich in jeweils eigene Meldergruppen zusammenfassen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen / 20-15de
3.7.4 Raumanzeigelampen (Indikatoren) (siehe Anhang)
1 Um der Feuerwehr jederzeit eine rasche und eindeutige Ermittlung des Brandherdes zu
ermöglichen, sind bei den Zugängen zu überwachten Räumen, sowie bei Hohlböden oder
Hohldecken Anzeigelampen zu installieren.
2 Ausnahmen sind zulässig bei:
a Betrieben mit ständiger Anwesenheit (24 Stunden / 365 Tage) von mehreren Personen
mit guten Gebäudekenntnissen (Logendienst, Wächterdienst, Technischer Dienst).
Diese müssen jederzeit die Zugangswege öffnen können und einen Lotsendienst für
die Feuerwehr gewährleisten ohne sich selber zu gefährden;
b Beherbergungsbetrieben in Bettengeschossen mit beschrifteten Zimmern inklusive
Kennzeichnung der Zugangswege;
c einzelnen Räumen grösser 400 m2 mit eigener Meldergruppe und beschrifteten Zugängen;
d Zugängen zu horizontalen und vertikalen Fluchtwegen.
3 Raumanzeigelampen sind auf einer Höhe von mindestens 1.7 m über Boden anzuordnen.
3.8 Planung, Einbau und Betrieb
3.8.1 Allgemeines
1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von
Brandmeldeanlagen gelten die VKF-anerkannten technischen Spezifikationen (siehe Ziffer
6 „Weitere Bestimmungen“).
2 Brandmeldeanlagen sind den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn Bauten und Anlagen geändert, erweitert oder umgenutzt werden.
3 Brandmeldeanlagen sind durch von der VKF-anerkannte Fachfirmen für Brandmeldeanlagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten.
4 Brandmeldeanlagen sind auf andere Brandschutzmassnahmen abzustimmen.
5 Es dürfen nur Komponenten eines Brandmeldesystems verwendet werden, für welche eine Leistungserklärung oder VKF-Technische Auskunft vorliegt (siehe Ziffer 6 „Weitere Bestimmungen“).
3.8.2 Dokumentation (siehe Anhang)
1 Für jede Brandmeldeanlage sind gut lesbare Orientierungspläne für den Feuerwehreinsatz (mit Meldergruppen) zu führen. Diese sind beim Feuerwehrzugang gut sichtbar und zugänglich zu deponieren.
2 Für jede Brandmeldeanlage ist ein Kontrollbuch zu führen und bei der Brandmeldezentrale zu deponieren.
3 Sämtliche Ereignisse und deren Ursachen wie Störungen, Brandalarme, ungewollte
Alarme, Betriebsunterbrüche, Ausschalten von Meldergruppe, Funktionskontrollen, Instandhaltungsarbeiten, Änderungen an der Anlage, Beurteilungen der Wirksamkeit, sind im Kontrollbuch lückenlos mit Datum, Zeit- und Ortsangabe sowie der verantwortlichen Person einzutragen.
3.9 Sonderanwendungen
1 Brandmelder für Sonderanwendungen kommen dort zur Anwendung, wo aufgrund von
besonderen Umgebungseinflüssen oder Raumverhältnissen punktförmige Brandmelder nicht
oder nur beschränkt eingesetzt werden können.
Brandmeldeanlagen / 20-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Für Sonderanwendungen ist die Einwilligung der Brandschutzbehörde notwendig. Die
Sonderanwendungen sind in der Anmeldung Brandmeldeanlage aufzuführen und zu begründen.
Typische Anwendungsbereiche sind:
a besondere Umgebungsbedingungen bezüglich Temperatur, Luftbewegung, Luftfeuchtigkeit wie Aussenanwendungen, Kabeltunnel, usw.;
b hohe Räume wie Hallen, usw.;
c unzugängliche Orte (Instandhaltungsarbeiten) wie Kabelböden, Hohlböden, Hohldecken,
EDV-Anlagen, Reinräume, Regale, Kanäle, usw.;
d Überwachung von Einrichtungen wie Laborkapellen, Staubfilter, Silos, usw.;
e schützenswerte Kulturgüter wie Kirchen, Museen, Schlösser, usw..
3.10 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall
1 Brandmeldeanlagen dürfen grundsätzlich nicht ausser Betrieb gesetzt werden.
2 Unterbrüche infolge Servicearbeiten sind dem Betreiber anzuzeigen, damit dieser geeignete Sicherheitsmassnahmen treffen kann.
3 Über voraussehbare, mehr als 24 Stunden dauernde Ausserbetriebsetzungen der Anlage
ist die Brandschutzbehörde und die Feuerwehr durch den Betreiber bis spätestens drei Tage
vorher zu informieren.
4 Unvorhergesehene, voraussichtlich länger als 24 Stunden dauernde Ausserbetriebsetzungen sind unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Unterbruches umgehend den
gleichen Stellen zu melden.
5 Die Meldungen haben mittels VKF-Formular „Ausser- / Inbetriebsetzungen Brandmeldeanlagen“ zu erfolgen. Die Wiederinbetriebnahme ist der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr mit demselben Formular zu melden.
6 Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen der Anlage sind möglichst rasch durchzuführen. Notwendige vorübergehende Ausserbetriebsetzungen haben tagsüber zu erfolgen.
7 Während des Ausfalles der Brandmeldeanlage oder von Teilen der Anlage sind andere
geeignete Sicherheitsmassnahmen wie, Stilllegung feuergefährlicher Betriebseinrichtungen,
vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Feuerwehr anzuordnen.
3.11 Stilllegung oder Rückbau
1 Stilllegung oder Rückbau von einer Brandmeldeanlage erfordern eine vorgängige Bewilligung der Brandschutzbehörde.
2 Nach der Stilllegung muss in allen Bereichen klar erkennbar sein, dass die Brandmeldeanlage nicht mehr betriebsbereit ist.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen / 20-15de
4 Projekte und Kontrollen
4.1 Projekte
1 Projekte von Brandmeldeanlagen (z. B. Neuanlagen, wesentliche Erweiterungen / Änderungen mit mehr als 10 Brandmeldern oder 600 m2 Überwachungsfläche) sind vor Ausführungsbeginn durch eine VKF-anerkannte Fachfirma für Brandmeldeanlagen der Brandschutzbehörde zur Kontrolle des Überwachungsumfangs mit dem VKF-Formular „Anmeldung Brandmeldeanlagen“ und den Projektunterlagen in der Beilage einzureichen.
2 Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit
dem VKF-Formular „Installations-Attest Brandmeldeanlagen“ zu melden.
4.2 Abnahmeprüfung
Brandmeldeanlagen werden nach Vorliegen des VKF-Formulars „Installations-Attest Brandmeldeanlagen“ einer Abnahmeprüfung unterzogen.
4.3 Ausnahme
Wenn kein Systemwechsel vorliegt, d.h. der Überwachungsumfang der Brandmeldeanlage
sowie das Erkennungsprinzip der einzelnen Brandmelder unverändert bleiben sowie die
Zentrale nicht ersetzt wird, liegt keine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage vor.
Eine Anmeldung und Projektbeurteilung sowie Installations-Attest und Abnahmeprüfung sind
nicht notwendig.
4.4 Periodische Kontrollen
1 Brandmeldeanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der durch die Brandmeldeanlage überwachten Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte.
4.5 Beurteilung
1 Nach 15 Jahren Betriebsdauer sind Brandmeldeanlagen nach definiertem Vorgehen zu
beurteilen auf:
a ihre konzeptionelle Auslegung;
b die technologisch bedingte Verfügbarkeit;
c ihre Wirksamkeit infolge Nutzungsänderungen.
2 Die Anlagen sind dem anerkannten Stand der Technik und allfällig geänderten Brandgefahren anzupassen.
3 Die Beurteilung ist vor Ausführungsbeginn durch eine VKF-anerkannte Fachfirma für
Brandmeldeanlagen der Brandschutzbehörde mit dem VKF-Formular „Vorabklärung Beurteilung Brandmeldeanlagen“ zur Genehmigung einzureichen.
5 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer und -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Brandmeldeanlagen
bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Brandmeldeanlagen / 20-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Weitere Bestimmungen
7 Inkrafttreten
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
01.01.2017 / 21-15de
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
- Ziffer 3.4.1, Tabelle (Seite 8)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de
2 Grundsätze 4
3 Notwendigkeit 5
3.1 Allgemeines 5
3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis (siehe Anhang) 6
3.3 Notwendigkeit von weiteren Anlagen ohne Leistungsnachweis 7
3.3.1 Flucht- und Rettungswege 7
3.3.2 Spüllüftung von Flucht- und Rettungswegen in Untergeschossen (siehe Anhang) 7
3.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis 8
3.4.1 Nutzungen 8
3.4.2 Sicherheitstreppenhäuser und Schächte von Feuerwehraufzügen 8
4 Allgemeine Anforderungen (siehe Anhang) 8
4.1 Beschaffenheit und Betriebsbereitschaft 8
4.2 Abführung von Rauch und Wärme 9
4.3 Heissgasventilatoren 9
4.4 Schächte und Kanäle 9
4.5 Entrauchungsklappen (siehe Anhang) 9
4.6 Ersatzluft / Nachströmöffnungen 9
4.7 Betätigung und Auslösung (siehe Anhang) 10
4.8 Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) (siehe Anhang) 10
4.9 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 10
4.10 Lufttechnische Anlagen 10
5 Anforderungen an Konzepte für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) 11
5.1 Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA) (siehe Anhang) 11
5.1.1 Voraussetzung 11
5.1.2 Allgemeines 11
5.1.3 Einblasöffnungen 11
5.1.4 Abströmöffnungen 11
5.2 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) 11
5.3 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) (siehe Anhang) 11
6 Kontrollen 11
6.1 Projekte 11
6.2 Abnahmeprüfung 12
6.3 Periodische Kontrollen 12
7 Betriebsbereitschaft und Wartung 12
8 Weitere Bestimmungen 12
9 Inkrafttreten 12
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, in welchen Bauten und Anlagen Massnahmen für
den Abzug von Rauch und Wärme sowie für die Rauchfreihaltung im Brandfall vorzukehren
sind. Weiter regelt sie, welche Grundsätze und Anforderungen bei der Planung solcher Anlagen zu berücksichtigen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie ist die Nachweisführung über die Wirksamkeit von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis.
2 Grundsätze
1 Anlagen für den Abzug von Rauch- und Wärme und für die Rauchfreihaltung werden in
die folgenden zwei Kategorien unterteilt:
a Anlagen ohne Leistungsnachweis;
b Anlagen mit Leistungsnachweis.
2 Anlagen ohne Leistungsnachweis erfüllen die Anforderungen durch die Einsatzmittel der
Feuerwehr (mobile Lüfter) über festgelegte Luftwechselraten, maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit einer festgelegten Luftwechselrate oder natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit festgelegten Zu- und Abluftflächen.
3 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis müssen festgelegte Leistungskriterien erfüllen. Ihre Wirksamkeit ist gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren
im Brandschutz“ nachzuweisen.
4 Anlagen für den Abzug von Rauch und Wärme werden nachfolgend als Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen (RWA) bezeichnet. RWA sind Einrichtungen und Geräte, die nach
den folgenden Prinzipien funktionieren:
a Bildung einer raucharmen Schicht;
b Spülung / Verdünnung;
c Impuls-Ventilation.
5 Anlagen für die Rauchfreihaltung werden nachfolgend als Rauchschutz-Druckanlagen
(RDA) bezeichnet. RDA sind fest installierte Einrichtungen, die eine Druckkaskade aufbauen
und das Eindringen von Rauch in den zu schützenden Bereich – in der Regel ein Flucht- und
Rettungsweg – über eine bestimmte Zeitdauer verhindern. Aufgrund ihres Wirkprinzips führen RDA aus Gebäuden keine substantiellen Wärmemengen ab. Für diese Anlagen ist ein
Leistungsnachweis gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“
erforderlich.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de
3 Notwendigkeit
3.1 Allgemeines
1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind
Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
2 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind bei folgenden Nutzungen erforderlich:
Nutzung Lage Rauch- und Wärmeabzugsanlage erforderlich
ohne Löschanlage
(Brandabschnittsfläche
resp. Personen)
mit Löschanlage
(Brandabschnittsfläche
resp. Personen)
Industrie-, Gewerbe-, Lagerräume
unter Terrain oder allseitig
geschlossen > 600 m2 > 3‘600 m2
über Terrain, nicht allseitig
geschlossen [1] > 2‘400 m2 > 4‘800 m2
Büroräume
Brandabschnitt ein- und
zweigeschossig > 2‘400 m2 > 4‘800 m2
Brandabschnitt drei- und
mehrgeschossig in offener
Verbindung
> 1‘200 m2 > 2‘400 m2
Parking
unter Terrain oder allseitig
geschlossen > 600 m2 > 3‘600 m2
über Terrain, nicht allseitig
geschlossen [1] > 2‘400 m2 > 4‘800 m2
über Terrain, Umfassungswände > 25 % offen [2] nicht notwendig nicht notwendig
Räume mit grosser
Personenbelegung nicht relevant > 300 Personen > 300 Personen
Verkaufsgeschäfte
und Verkaufsräume nicht relevant > 600 m2 > 600 m2
Atrien nicht relevant notwendig notwendig
Hochregallager nicht relevant notwendig > 600 m2
[1] Es müssen ins Freie führende Öffnungen (z. B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Deren Anordnung
muss eine Querlüftung ermöglichen.
[2] Die Öffnungen müssen unverschliessbar sein und deren Anordnung muss eine Querlüftung ermöglichen.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis (siehe Anhang)
Nutzung Lage /
Personenbelegung
Anlageart
(Dimensionierung siehe
Anhang)
Brandabschnittsfläche
resp. Personen
ohne
Löschanlage
mit
Löschanlage
Industrie-, Gewerbe- und
Lagerräume
unter Terrain oder
allseitig geschlossen
(inkl. Zwischenböden
und Galerien)
LRWA [1]
> 600 m2 > 3‘600 m2
über Terrain, nicht
allseitig geschlossen [3]
(inkl. Zwischenböden
und Galerien)
LRWA
> 2‘400 m2 > 4‘800 m2
NRWA
Büroräume
Brandabschnitt ein- und
zweigeschossig
LRWA [2]
> 2‘400 m2 > 4‘800 m2
Brandabschnitt drei- und
mehrgeschossig in
offener Verbindung
LRWA nicht zulässig nicht zulässig
MRWA 1‘200 –
3‘600 m2 2‘400 –
3‘600 m2
Parking
unter Terrain oder
allseitig geschlossen
LRWA [1]
> 600 m2 > 3‘600 m2
über Terrain, nicht
allseitig geschlossen [3]
LRWA [1]
> 2‘400 m2 > 4‘800 m2
NRWA
Räume mit grosser
Personenbelegung Lage nicht relevant
LRWA [2]
300 – 2‘000
Personen
300 – 2‘000
Personen
Verkaufsgeschäfte und
Verkaufsräume
eingeschossig
≤ 2‘000 Personen
LRWA [2]
600 – 2‘400 m2 600 – 7‘200 m2
mehrgeschossig in
offener Verbindung
≤ 2‘000 Personen
LRWA nicht zulässig nicht zulässig
600 – 2‘400 m2 600 – 3‘600 m2
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de
Nutzung Lage /
Personenbelegung
Anlageart
(Dimensionierung siehe
Anhang)
Brandabschnittsfläche
resp. Personen
ohne
Löschanlage
mit
Löschanlage
Atrium (mit Flucht- und
Rettungsweg über Atrium) nicht relevant
LRWA
nicht zulässig nicht zulässigMRWA
NRWA
Atrium (ohne Flucht- und
Rettungsweg über Atrium) nicht relevant
LRWA
≤ 2‘400 m2
(Atriumsfläche)
≤ 2‘400 m2
(Atriumsfläche)
Hochregallager nicht relevant
LRWA [2]
notwendig > 600 m2
[1] Anwendungsbeschränkung in Untergeschossen gemäss Ziffer 5.1.2.
[2] In Untergeschossen nicht zulässig, sofern die Zuluft nicht direkt vom Freien auf gleicher Ebene zugeführt
werden kann (Hanglage).
[3] Es müssen ins Freie führende Öffnungen (z. B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Deren Anordnung
muss eine Querlüftung ermöglichen.
3.3 Notwendigkeit von weiteren Anlagen ohne Leistungsnachweis
3.3.1 Flucht- und Rettungswege
1 Vertikale Flucht- und Rettungswege sind je nach angeschlossener Nutzung und Gebäudegeometrie mit direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
2 Vertikale Flucht- und Rettungswege sind zuoberst mit direkt ins Freie führenden Abströmöffnungen zu versehen:
a in Gebäuden geringer und mittlerer Höhe bei Beherbergungsbetrieben, Räumen mit
grosser Personenbelegung sowie Verkaufsgeschäften;
b in Gebäuden mittlerer Höhe bei Wohn-, Büro-, Industrie-, Gewerbe- und Schulhausbauten sowie bei Parkings, sofern diese nicht in allen Geschossen genügend grosse
(mindestens 0.3 m2 geometrische) direkt ins Freie führende Lüftungsflügel aufweisen.
3 Die freie geometrische Lüftungsfläche der Abströmöffnungen hat mindestens 0.5 m2 zu
betragen.
4 Die Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden
können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
3.3.2 Spüllüftung von Flucht- und Rettungswegen in Untergeschossen (siehe Anhang)
1 Vertikale Flucht- und Rettungswege von Gebäuden mit drei oder mehr Untergeschossen
sind mit einer Spüllüftung auszurüsten.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Die erforderliche Anzahl mit Spüllüftung ausgerüsteter vertikaler Flucht- und Rettungswege wird im Brandschutzkonzept festgelegt. Vom durchspülten vertikalen Flucht- und Rettungsweg muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang
(horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein.
3 Die Frischluftzufuhr in den vertikalen Flucht- und Rettungsweg muss auf der Zugangsebene der Feuerwehr erfolgen und mit der zuunterst angeordneten Abströmöffnung eine
vollständige Durchspülung sicherstellen.
3.4 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis
3.4.1 Nutzungen1
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis gemäss der Brandschutzrichtlinie
„Nachweisverfahren im Brandschutz“ sind in folgenden Nutzungen erforderlich:
Nutzung Lage /
Personenbelegung
Brandabschnittsfläche in
resp. Personen
ohne
Löschanlage
mit
Löschanlage
Büroräume Brandabschnitt drei- und
mehrgeschossig in offener
Verbindung
> 3‘600 m2 > 3‘600 m2
Räume mit grosser
Personenbelegung Lage nicht relevant > 2‘000
Personen
> 2‘000
Personen
Verkaufsgeschäfte eingeschossig nicht erforderlich > 7‘200 m2
mehrgeschossig in offener
Verbindung nicht erforderlich > 3‘600 m2
Atriumbauten
nicht relevant
sofern Fluchtwege über das Atrium
führen oder wenn die Atriumsfläche
mehr als 2‘400 m2 beträgt
3.4.2 Sicherheitstreppenhäuser und Schächte von Feuerwehraufzügen
1 Treppenräume von Sicherheitstreppenhäusern, welche nicht in jedem Geschoss über
ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich sind, sind mit einer Rauchschutz-
Druckanlage (RDA) gegen das Eindringen von Rauch zu schützen.
2 Die Druckverhältnisse sind so zu bemessen, dass im Treppenhaus ein höherer Überdruck
als in der Schleuse vorhanden ist.
3 Für die RDA in Schächten von Feuerwehraufzügen ist ein Leistungsnachweis erforderlich.
4 Allgemeine Anforderungen (siehe Anhang)
4.1 Beschaffenheit und Betriebsbereitschaft
1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen (siehe
Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“) und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand
gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de
2 Alle Anlageteile müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt
und befestigt sein, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt während der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist.
3 Aus der geforderten Funktionsdauer der Rauch- und Wärmeabzugsanlage ergeben sich
keine erhöhten Anforderungen an das Tragwerk und die Brandabschnittsbildung.
4.2 Abführung von Rauch und Wärme
1 Abströmöffnungen zur Abführung von Rauch und Wärme sind so anzuordnen dass eine
wirksame Entrauchung sichergestellt werden kann und dass keine Gefahr für Personen und
Gebäude entsteht.
2 Können Abströmöffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erforderlichen Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden einzubauen.
4.3 Heissgasventilatoren
1 Für die Abführung der Rauchgase sind geeignete Heissgasventilatoren (siehe Ziffer 8
„Weitere Bestimmungen“) einzusetzen. Sie müssen mindestens Rauchgastemperaturen von
400 °C (in Brandabschnitten mit Wasserlöschanlagen resp. in vertikalen Flucht- und Rettungswegen 200 °C) über die erforderliche Einsatzdauer aushalten.
2 Werden höhere Rauchgastemperaturen erwartet, sind die Temperaturanforderungen im
Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde angemessen zu erhöhen.
3 Heissgasventilatoren sind, sofern sie nicht im zu entrauchenden Raum oder im Freien
aufgestellt sind in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30, aufzustellen.
4.4 Schächte und Kanäle
1 Schächte und Kanäle sind so auszuführen und einzubauen, dass sie den erwarteten Beanspruchungen standhalten und beim Abführen heisser Brandgase eine Brand- und Rauchausbreitung verhindern.
2 Bei Planung und Ausführung sind die Anforderungen an das Kanalnetz im Brandfall zu
berücksichtigen. Massnahmen für die Aufnahme von Längenausdehnungen wie Fixpunkte
und Kompensatoren sind vorzusehen. Kunststoffdübel zur Befestigung von Abströmkanälen
sind nicht zulässig. Schächte und Kanäle, welche durch andere Brandabschnitte führen, sind
mit dem für den jeweiligen Brandabschnitt erforderlichen Feuerwiderstand auszuführen.
4.5 Entrauchungsklappen (siehe Anhang)
Sofern für die selektive Ansteuerung von RWA Entrauchungsklappen verwendet werden
(z. B. eine MRWA für mehrere Brandabschnitte), sind diese mit der Feuerwiderstandsdauer
der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand
EI 30 einzusetzen.
4.6 Ersatzluft / Nachströmöffnungen
1 Der Einbau von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen setzt voraus, dass die für eine wirksame Abführung von Rauch und Wärme erforderliche Ersatzluft nachströmen kann.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Nachströmöffnungen (z. B. separate Öffnungen in Fassaden, Türen, Tore, Fenster) sind
in Bodennähe anzuordnen. Sie sind auf die Abzugsöffnungen und Abluftmengen abzustimmen.
3 Für die Entrauchung mit MRWA ohne Leistungsnachweis sind Nachströmgeschwindigkeiten in Abhängigkeit der Einströmhöhe bis ca. 3 m/s zulässig. Die Druckverhältnisse sind so
zu halten, dass die Passierbarkeit von Fluchttüren nicht beeinträchtigt wird.
4.7 Betätigung und Auslösung (siehe Anhang)
1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus
von Hand in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss der Betriebszustand (Betrieb, Störung, ausser Betrieb) erkennbar sein.
2 Die Brandschutzbehörde kann je nach Brandschutzkonzept verlangen, dass die Inbetriebsetzung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zusätzlich automatisch erfolgt (z. B. Ansteuerung durch Sprinkler- oder Brandmeldeanlagen).
3 RWA mit Leistungsnachweis müssen automatisch (bei Anlagen für den Personenschutz
durch eine Brandmeldeanlage, bei Anlagen für den Sachwertschutz durch eine Brandmelde-
oder Sprinkleranlage) in Betrieb gesetzt werden. Zusätzlich müssen sie durch die Feuerwehr
von Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können.
4 In Bauten und Anlagen in denen weder eine Brandmelde- noch eine Sprinkleranlage vorhanden sind, ist die Ansteuerung der RWA mit Leistungsnachweis durch den Einbau von
Brandmeldern, welche mindestens den betroffenen Brandabschnitt überwachen, sicher zu
stellen.
4.8 Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) (siehe Anhang)
1 Die zu schützenden Bereiche sind als separate Brandabschnitte zu erstellen. Ein definierter Überdruck verhindert das Eindringen von Rauch in die zu schützenden Bereiche. Anstelle
der Druckkaskade über die Schleuse bis in die Nutzungseinheit kann der Überdruck im Sicherheitstreppenraum auch über vertikale Schächte aus den vor den Schleusen liegenden
horizontalen Fluchtwegen oder direkt aus den Schleusen abgebaut werden.
2 RDA müssen von Brandmeldern gesteuert selbsttätig in Funktion treten und auch von
Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können.
3 Wird eine RDA von Hand in Betrieb gesetzt, darf diese nur im Spülbetrieb wirken.
4.9 Stromversorgung für Sicherheitszwecke
RWA sowie RDA sind an geeignete, von der allgemeinen Stromversorgung unabhängige
Stromquellen anzuschliessen.
4.10 Lufttechnische Anlagen
Die Verwendung lufttechnischer Anlagen (z. B. Lüftungs- und Klimaanlagen) für den Rauch-
und Wärmeabzug ist nur zulässig, wenn die davon betroffenen Anlageteile die Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erfüllen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de
5 Anforderungen an Konzepte für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA)
5.1 Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA) (siehe Anhang)
5.1.1 Voraussetzung
Die im Konzept vorgesehenen Einsatzmittel (Personen und Material) der Feuerwehr müssen
innert max. 15 Minuten ab Alarmierung am Einsatzort sein.
5.1.2 Allgemeines
Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mit Lüfter der Feuerwehr nur bis zur Geschosslage 1. UG entraucht werden, sofern die Zuluft nicht direkt vom Freien auf gleicher
Ebene zugeführt werden kann (Hanglage). In tiefer liegenden Geschossen ist der Einsatz
von Lüftern der Feuerwehr im Rahmen von Standardkonzepten nicht zulässig.
5.1.3 Einblasöffnungen
Der wirksame Einsatz von Lüftern der Feuerwehr setzt voraus, dass zusätzlich zu den Abströmöffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein,
dass Lüfter der Feuerwehr aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.
5.1.4 Abströmöffnungen
1 Abströmöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche
oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen.
2 Die geometrische Fläche der Abströmöffnungen ist auf die Zuluftöffnungen abzustimmen.
Einzelne Abströmöffnungen müssen mindestens 0.5 m2 Fläche betragen und eine Mindestöffnungsweite von 0.1 m aufweisen.
5.2 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)
1 Abströmöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder
im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe, anzuordnen.
2 Abström- und Nachströmöffnungen müssen jederzeit, d.h. unter anderem auch unabhängig von Witterungseinflüssen, ihre Funktion erfüllen.
3 NRWA dürfen nicht unter Terrain eingebaut werden, sofern die Zuluft nicht direkt vom
Freien auf gleicher Ebene zugeführt werden kann (Hanglage).
5.3 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) (siehe Anhang)
Absaugstellen sind unter der Decke anzuordnen und auf die Lage der Nachströmöffnungen
derart abzustimmen, dass eine wirksame Entrauchung gewährleistet ist.
6 Kontrollen
6.1 Projekte
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind Projekte von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen rechtzeitig zur Genehmigung einzureichen.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen / 21-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6.2 Abnahmeprüfung
1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis werden nach Vorliegen eines
Installationsattests einer Abnahmeprüfung unterzogen.
2 Dies gilt auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
6.3 Periodische Kontrollen
1 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
2 Der Kontrollturnus richtet sich nach der Art der Anlage sowie nach den durch die Anlage
geschützten Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte.
7 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer oder –betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
8 Weitere Bestimmungen
9 Inkrafttreten
Blitzschutzsysteme
01.01.2017 / 22-15de
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22-15de
2 Notwendigkeit (siehe Anhang) 4
3 Anforderungen 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Material 5
3.3 Planung und Ausführung 5
4 Kontrollen 5
4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen 5
4.2 Periodische Kontrollen 5
4.3 Kontrolle nach Blitzeinschlag 5
4.4 Umfang der Kontrollen 5
5 Betriebsbereitschaft und Wartung 5
6 Weitere Bestimmungen 6
7 Inkrafttreten 6
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, welche brandschutztechnische Anforderungen Blitzschutzsysteme zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Blitzschutzsystemen zu schützen sind.
2 Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie ist der Schutz vor Ausfall oder Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie Detailanforderungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsystemen
als Stand der Technik zu beachten sind.
3 Für Bauten und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtung erstellt werden, gelten die Bestimmungen sinngemäss.
2 Notwendigkeit (siehe Anhang)
1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit
ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystemen auszurüsten.
2 Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen:
a Räume mit grosser Personenbelegung;
b Beherbergungsbetriebe [a], [b] und [c];
c besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich
die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe;
d grössere (mehr als 3‘000 m3) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzbearbeitungsbetriebe, Textil- und Kunststoffwerke;
e Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird
oder in denen solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen;
f Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten
oder Gase) und Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen);
g Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen.
Betreffend der Absätze e und f siehe auch die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“.
In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde, ob Bauten und Anlagen aufgrund dieser Brandschutzrichtlinie gegen Blitzschlag zu schützen sind.
3 Anforderungen
Blitzschutzsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie jederzeit wirksam sind.
3.1 Allgemeines
1 Blitzschutzsysteme haben Bauten und Anlagen sowie die sich darin aufhaltenden Personen und Tiere vor den Auswirkungen von Blitzeinschlägen zu schützen.
2 Blitzschutzsysteme müssen den Blitzstrom auf ungefährlichen Bahnen in die Erde leiten.
Sie bestehen aus Massnahmen für den äusseren Blitzschutz (z. B. Fangleiter, Ableitungen,
Erdungen) sowie dem Potentialausgleich.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Blitzschutzsysteme / 22-15de
3 Blitzschutzsysteme müssen ganze Gebäude umfassen. Zusammengebaute Gebäude
sind gesamthaft zu schützen oder die Gebäude müssen mit Feuerwiderstand voneinander
getrennt sein.
4 Die vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach Bauart und Nutzung.
3.2 Material
Systemkomponenten müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, dem Stand der Technik entsprechen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie den Beanspruchungen genügen und leicht kontrolliert werden können.
3.3 Planung und Ausführung
1 Für die Detailanforderungen bezüglich Planung, Ausführung und Instandhaltung von
Blitzschutzsystemen gilt der VKF-anerkannte Stand der Technik (siehe Ziffer 6 „Weitere
Bestimmungen“).
2 Werden mit Blitzschutzsystemen versehene Bauten und Anlagen geändert oder erweitert,
sind die Blitzschutzsysteme den neuen Verhältnissen anzupassen.
4 Kontrollen
4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen
1 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde müssen Projekte von Blitzschutzsystemen vor
Ausführungsbeginn genehmigt werden.
2 Blitzschutzsysteme sind durch den Errichter bei Erstellung auf richtige Ausführung zu
überprüfen. Insbesondere sind Erdungen vor der Eindeckung und Fundamenterder vor dem
Einbetonieren zu kontrollieren.
3 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen bestehender Systeme.
4 Der Systemhersteller hat die abnahmebereite Anlage der zuständigen Stelle zu melden.
5 Über neu errichtete Blitzschutzsysteme kann die Brandschutzbehörde eine Dokumentation des installierten Systems verlangen.
4.2 Periodische Kontrollen
Blitzschutzsysteme sind periodisch zu kontrollieren.
4.3 Kontrolle nach Blitzeinschlag
Nach einem Blitzeinschlag hat der Anlageeigentümer Meldung zu erstatten, damit die Anlage kontrolliert werden kann.
4.4 Umfang der Kontrollen
Bei der Kontrolle der Blitzschutzsysteme sind die sichtbaren Teile und die Erdungen zu prüfen. Soweit erforderlich, sind die Erdübergangswiderstände zu messen.
5 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Blitzschutzsysteme bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Blitzschutzsysteme / 22-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
6 Weitere Bestimmungen
7 Inkrafttreten
Beförderungsanlagen
01.01.2017 / 23-15de
Beförderungsanlagen / 23-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
- Ziffer 3.6, Abs. 2 (Seite 5)
- Ziffer 5.1, Abs. 1 (Seite 10)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23-15de
2 Allgemeines 4
2.1 Beförderungsanlagen 4
2.2 Feuerwehraufzüge 4
3 Anforderungen an Aufzugsanlagen 4
3.1 Aufzugsschacht 4
3.2 Triebwerks- und Rollenraum 4
3.3 Schachtentlüftung 5
3.4 Türen (siehe Anhang) 5
3.4.1 Aufzugssteuerungen 5
3.5 Kabine 5
3.6 Untergeschosse 5
3.7 Brandfallsteuerung (siehe Anhang) 6
3.8 Zusätzliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Hochhäusern (siehe Anhang) 6
4 Anforderungen an Feuerwehraufzüge (siehe Anhang) 6
4.1 Allgemeines 6
4.2 Schutz gegen Löschwasser (siehe Anhang) 7
4.3 Zugang (siehe Anhang) 7
4.4 Schachttüren 7
4.5 Kabine 7
4.5.1 Abmessungen und Traglast 7
4.5.2 Türantrieb 7
4.5.3 Kabinenstandort 8
4.5.4 Überlast 8
4.5.5 Notausstieg (siehe Anhang) 8
4.5.6 Kommunikationseinrichtung 8
4.6 Steuerungssysteme 8
4.7 Feuerwehrsteuerung [Phase 1] (siehe Anhang) 9
4.8 Feuerwehrsteuerung [Phase 2] (siehe Anhang) 9
4.9 Sicherheitstromversorgung 9
4.10 Zusammenarbeit mit der Feuerwehr (siehe Anhang) 9
4.11 Notwendigkeit 9
4.12 Kontrollen 10
4.12.1 Projekte 10
4.12.2 Abnahmeprüfung 10
4.12.3 Periodische Kontrollen 10
5 Anforderungen an Fahrtreppen, Fahrsteige und Spezialförderanlagen 10
5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige 10
5.2 Spezialförderanlagen 10
6 Betriebsbereitschaft und Wartung 10
7 Weitere Bestimmungen 11
8 Inkrafttreten 11
Beförderungsanlagen / 23-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Erstellung und den Betrieb von Beförderungsanlagen
sowie Feuerwehraufzügen.
2 Allgemeines
2.1 Beförderungsanlagen
1 Beförderungsanlagen wie Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und dergleichen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
2.2 Feuerwehraufzüge
1 Je nach Erschliessungskonzept sind Bauten und Anlagen mit einem oder mehreren Feuerwehraufzügen auszurüsten.
2 Feuerwehraufzüge müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
3 Anforderungen an Aufzugsanlagen
3.1 Aufzugsschacht
1 Aufzüge, die in Bauten und Anlagen mehrere Brandabschnitte verbinden, sind in einem
Schacht mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung,
mindestens aber Feuerwiderstand EI 30, anzuordnen. Die Wände sind bis an die Dachhaut
hochzuführen. Sofern der Aufzugsschacht nicht so hoch geführt wird, dass er die Dachkonstruktion durchdringt, ist er oben mit demselben Feuerwiderstand wie die Schachtwände
auszuführen. Befindet sich die Aufzugssteuerung ausserhalb des Schachtes, wird die Anforderung an den Steuerschrank durch die Brandschutzbehörde festgelegt (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“). Die Aufzugssteuerung kann als Bestandteil der Prüfbedingungen für
die Zugangsfront in diese integriert werden. Die Integrität des Schachtes darf dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
2 Werden mit der Aufzugsanlage keine unterschiedlichen Brandabschnitte miteinander verbunden, werden mit Ausnahme der Materialisierung, keine brandschutztechnischen Anforderungen an den Schacht / Umwandung gefordert (z. B. Aufzüge im vertikalen Fluchtweg, Panoramaaufzüge in Atrien).
3 Aufzugsschächte aus brennbaren Bauprodukten sind schachtseitig mit Baustoffen der
RF1 zu bekleiden.
4 Bei Kleingüteraufzügen genügt für die Zugangsseite Feuerwiderstand EI 30.
5 Im Aufzugsschacht dürfen keine Fremdinstallationen angebracht werden. Innenbekleidungen sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen.
3.2 Triebwerks- und Rollenraum
1 Triebwerksräume dürfen keinen anderen Zwecken dienen.
2 Triebwerks- und Rollenräume sind mit gleichem Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 zu erstellen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23-15de
3 Liegt der Triebwerks- und Rollenraum über dem Dach, ist dieser aus Baustoffen der RF1
zu erstellen oder die brennbaren Bauteile sind raumseitig mit Feuerwiderstand EI 30 aus
Baustoffen der RF1 zu bekleiden.
4 Liegt der Triebwerks- und Rollenraum unmittelbar unter dem Dach, sind die Wände bis an
die Dachhaut hochzuführen. Die Dachunterseite ist mit Baustoffen der RF1 zu bekleiden.
5 Bei Kleingüteraufzügen mit oben liegendem Triebwerksraum genügt für die Bodenkonstruktion des Triebwerkraumes eine Ausführung mit Baustoffen der RF1.
3.3 Schachtentlüftung
Sofern eine anlagetechnisch erforderliche Entlüftungsleitung durch Fremdräume geführt
wird, ist diese mit Feuerwiderstand EI 30 zu bekleiden.
3.4 Türen (siehe Anhang)
1 Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der RF1 ausgeführt sein.
2 Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Nutzungseinheit führen, müssen den Feuerwiderstand E 30, bei grosser Brandbelastung (über 1‘000 MJ/m2 in den Räumen) E 60 erfüllen.
3 Triebwerks-, Rollenraum- und Revisionstüren, die nicht ins Freie führen, müssen dem
Feuerwiderstand EI 30 entsprechen.
4 Schachtfronten müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.
3.4.1 Aufzugssteuerungen
Falls sich die Steuerung ausserhalb des Aufzugsschachtes befindet, muss sie:
a in die Schachtfront integriert, mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die Schachttüren aufweisen und gegen den Vorraum rauchdicht ausgeführt sein;
b freistehend oder in der Wandnische mindestens Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen
der RF1 aufweisen;
c in einem separaten Brandabschnitt, in einem Schrank aus Baustoffen der RF1 angeordnet sein.
Verbindungen (z. B. Kabel, Hydraulikleitungen usw.) zwischen den Brandabschnitten müssen sinngemäss geschützt werden.
3.5 Kabine
Die tragende Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der RF1 bestehen. Für Bodenbeläge,
Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der RF2 zulässig.
3.6 Untergeschosse
1 Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in Schleusen,
horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige Vorplätze münden.
2 1 Führen Aufzugsanlagen nur in ein Untergeschoss, dürfen die Aufzugsschachttüren direkt
in eine Nutzungseinheit (Betriebs-, Lagerräume usw.) führen. Dabei müssen die Aufzugsschachttüren über den gemäss Ziffer 3.4, Abs. 2, erforderlichen Feuerwiderstand verfügen.
Beförderungsanlagen / 23-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.7 Brandfallsteuerung (siehe Anhang)
1 Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benützt werden. Vorbehalten bleibt die Nutzung von
Feuerwehraufzügen durch die Feuerwehr.
2 Aufzüge, die in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung mehr als drei Haltestellen miteinander verbinden, müssen eine Brandfallsteuerung aufweisen.
3 Mit dem Einschalten der Brandfallsteuerung ist der Fahrkorb auf die Hauptzugangs- bzw.
Feuerwehrzugangsebene zu steuern und dort mit geöffneter bzw. entriegelter Schacht- und
Fahrkorbtüre zu blockieren.
4 Für das Einschalten der Brandfallsteuerung ist unmittelbar beim Aufzug, auf der Hauptzugangs- bzw. Feuerwehrzugangsebene ein mit dem Einheitsschlüssel der Feuerwehr zu bedienender Schlüsselschalter zu montieren. Dieser ist eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
5 In Bauten und Anlagen die eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage aufweisen, muss die
notwendige Brandfallsteuerung zusätzlich über diese Anlage angesteuert werden.
3.8 Zusätzliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Hochhäusern (siehe Anhang)
1 Aufzugsschachttüren dürfen nicht direkt in Sicherheitstreppenhäuser münden.
2 Aufzugschachttüren sind mit Feuerwiderstand E 30 auszuführen.
3 Der Zugang zu den Aufzügen darf nicht direkt von der Nutzungseinheit erfolgen, sondern
nur über Vorraum oder horizontale Fluchtwege mit Feuerwiderstand EI 90.
4 Erfolgt der Zugang zu den Aufzügen über horizontale Fluchtwege, sind vor den Schachttüren zusätzlich Brandschutztüren mit Feuerwiderstand EI 30 zu erstellen, welche sich im
Brandfall selbsttätig schliessen, von der Schachtseite her aber jederzeit wieder geöffnet
werden können.
4 Anforderungen an Feuerwehraufzüge (siehe Anhang)
4.1 Allgemeines
1 Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich
so konstruiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für den Einsatz
oder zur Evakuierung eingesetzt werden können.
2 Die erforderliche Anzahl Feuerwehraufzüge in Hochhäusern wird im Brandschutzkonzept
festgelegt. Vom Feuerwehraufzug muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse
über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein.
3 Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht anzuordnen und mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Der Schacht ist mit einer Rauchschutz-Druckanlage
(RDA), gegen eindringenden Rauch zu schützen. Sind im Schacht noch andere Aufzüge angeordnet, müssen auch diese die baulichen Anforderungen (wie Feuerwiderstand, Aufzugsschachtfronten, Wasserschutzkonzept und RDA) eines Feuerwehraufzuges erfüllen.
4 Feuerwehraufzüge sind in den normalen Verkehrsablauf von Bauten und Anlagen zu integrieren.
5 Feuerwehraufzüge müssen das, je nach Bekämpfungskonzept anzufahrende, von der
Feuerwehrzugangsebene entfernteste Geschoss innerhalb von 60 Sekunden nach Schliessen der Aufzugsschachttüren erreichen.
6 Feuerwehraufzüge sowie Schlüsselschalter sind mit entsprechenden Piktogrammen zu
kennzeichnen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23-15de
7 Aufzugssteuerungen müssen in die Schachtfront integriert werden und mindestens den
gleichen Feuerwiderstand wie die Schachttüren aufweisen. Sie müssen gegen den Vorraum
rauchdicht ausgeführt sein oder in einem separaten Brandabschnitt ohne Fremdnutzung, in
einem Schrank aus Baustoffen der RF1 angeordnet sein.
4.2 Schutz gegen Löschwasser (siehe Anhang)
1 Der Aufzugsschacht ist baulich gegen das Eindringen von Löschwasser bis zu einer
Stauhöhe von 20 mm zu schützen. Diese Anforderung ist mittels Anzug im Fussboden vor
der Aufzugsschachttüre oder eine Drainage vor der Aufzugsschachttüre umzusetzen.
2 In der Schachtgrube sind geeignete Massnahmen vorzukehren, um ein Ansteigen des
Wassers über den voll zusammengedrückten Kabinenpuffer hinaus zu verhindern.
3 Die Kabinen und Stockwerktableaus, Türsteuerungen sowie die Haltestellenanzeigen
müssen die Anforderungen der Schutzart IP X3 erfüllen.
4.3 Zugang (siehe Anhang)
1 In sämtlichen Geschossen ist ein Zugang zum Feuerwehraufzug vorzusehen.
2 Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen. Feuerwehraufzugsschacht und Schleusen
sind mit Feuerwiderstand EI 90 zu erstellen, mit feuerwiderstandsfähigen Abschlüssen zu
versehen und mit einer Rauchschutz-Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch zu
schützen.
3 Der Zugang zum Feuerwehraufzug muss mit einer beladenen Tragbahre erfolgen können. Die minimale Abmessung der Schleuse muss 2.4 x 2.4 m betragen.
4 Der Zugang zum Triebwerksraum muss von einem Sicherheitstreppenhaus, oder über eine mit einer Rauchschutz-Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch geschützte
Schleuse erfolgen. Zugänge über aufzugsfremde Räume oder andere Triebwerksräume sind
nicht zulässig. Ausstiege auf das Dach sind mit fest installierten Treppenanlagen auszuführen.
4.4 Schachttüren
1 Aufzugschachttüren sind mit Feuerwiderstand E 60 und mit einer lichten Breite von mindestens 0.8 m auszuführen.
2 Sie dürfen nicht abschliessbar sein.
4.5 Kabine
4.5.1 Abmessungen und Traglast
1 Die Kabine muss eine minimale lichte Breite von 1.1 m und eine lichte Tiefe von 2.1 m
aufweisen.
2 Die Tragfähigkeit des Feuerwehraufzuges muss mindestens 1‘000 kg betragen.
4.5.2 Türantrieb
1 Für das Öffnen und Schliessen der Kabinentüren muss ein maschineller Antrieb verwendet werden. Kabinen- und Schachttüren müssen miteinander angetrieben werden.
2 Bei Stromausfall müssen sich Kabinen- und Schachttüren in der Entriegelungszone vom
Kabineninnern und von der Haltestelle aus leicht öffnen lassen.
Beförderungsanlagen / 23-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4.5.3 Kabinenstandort
Die Position der Kabine muss zu jeder Zeit sowohl in der Kabine als auch in der Feuerwehrzugangsebene angezeigt werden. Die Stockwerkposition ist anzuzeigen und die Bewegung
ist im Minimum als Bewegung bzw. Fahrtrichtung zu signalisieren.
4.5.4 Überlast
Das Ansprechen der Überlastsicherung muss in der Kabine optisch und akustisch angezeigt
4.5.5 Notausstieg (siehe Anhang)
1 Im Kabinendach ist eine nach aussen öffnende Notausstiegsklappe mit den Mindestmassen von 0.6 x 0.8 m anzuordnen (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“). In geöffneter Stellung muss sie durch eine leicht lösbare Feststelleinrichtung gehalten werden. Der Zugang
zur Notausstiegsklappe muss für die Feuerwehr von innen und aussen leicht erreichbar sein.
2 Die Notausstiegsklappe ist mit einer mechanischen Verriegelung geschlossen zu halten.
Die mechanische Verriegelung muss mit dem Dreikantschlüssel von der Kabinenseite her
leicht geöffnet werden können. Bei Kabinenhöhen über 2.1 m sind Steighilfen oder andere
geeignete Vorrichtungen vorzusehen.
3 Abgehängte Decken müssen auch bei vollbesetzter Kabine von innen auf einfache Weise
zu öffnen oder zu entfernen sein.
4 Für die Selbstrettung der Feuerwehr sind in jeder Position der Kabine Aufstiegsmöglichkeiten auf das Dach der Kabine und von dort zur nächsten Schachttür vorzusehen. Anstelle
der Zugänge können spezielle Ausstiegsluken an einen sicheren Ort ins Freie, in einen Motorenraum oder eine Schleuse erstellt werden. Die Abschlüsse dieser Notausstiegsluken
sind mittels Sicherheitskontakt in den Sicherheitsstromkreis des Feuerwehraufzuges zu integrieren (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“).
5 Die Entriegelungseinrichtungen der Schachttüren müssen so konstruiert sein, dass sie bei
jedem Kabinenstandort vom Kabinendach aus oder unter Verwendung der Aufstiegsleiter
betätigt werden können.
4.5.6 Kommunikationseinrichtung
1 Bei der Feuerwehrzugangsebene, im Triebwerksraum und in der Kabine, oder bei Aufzügen ohne Triebwerksraum beim Tableau für den Notbetrieb, sind Sprechstellen zu installieren. Die Kommunikationseinrichtung muss aus eingebauten Mikrofonen und Lautsprechern
bestehen. Die Verständlichkeit muss jederzeit gegeben sein.
2 Die Gegensprechanlage ist über die Sicherheitsstromversorgung zu speisen.
3 Die Leitungen des Kommunikationssystems sind innerhalb des Feuerwehraufzugsschachts oder gleichwertig gegen Brandeinwirkung geschützt zu führen.
4.6 Steuerungssysteme
1 Beim Umschalten vom Normalbetrieb auf den Feuerwehrbetrieb ist bei blockierten Aufzugstüren deren Schliessung ohne Verzögerung anzustreben. Dies unterstützen ein akustisches Signal sowie, nach zwei Minuten, die Zwangsschliessung. Das gleiche Signal darf im
Normalbetrieb nicht verwendet werden.
2 Für die Feuerwehr ist in der Kabine beim Bedienungstableau ein zusätzlicher Feuerwehrsteuerungsschalter (Einheitsschliessung) zu installieren.
3 Die Feuerwehrsteuerung darf die Inspektionssteuerung, den Nothaltschalter sowie die
elektrische Rückholsteuerung nicht überbrücken.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23-15de
4.7 Feuerwehrsteuerung [Phase 1] (siehe Anhang)
Die Phase 1 wird durch ein Signal der Brandmeldeanlage oder über den Schlüsselschalter
der Feuerwehr eingeleitet. Sie regelt das Verhalten des Feuerwehraufzuges im Brandfall bis
zum Eintreffen der Feuerwehr.
4.8 Feuerwehrsteuerung [Phase 2] (siehe Anhang)
Die Phase 2 tritt nach der Phase 1 in Kraft und regelt das Verhalten des Feuerwehraufzuges
für den Einsatz der Feuerwehr. Die Ansteuerung des obersten Geschossses und je nach
Brandschutzkonzept der Untergeschosse werden deaktiviert.
4.9 Sicherheitstromversorgung
1 Die Sicherheitsstromversorgung des Feuerwehraufzuges muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden und während einer Betriebsdauer, die
der Anforderung an das Tragwerk entspricht, wirksam sein.
2 Für die Erstellung der Sicherheitsstromversorgung sind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung“ einzuhalten.
3 Alle für den Feuerwehrbetrieb notwendigen elektrischen Installationen sind über die Sicherheitsstromversorgung zu speisen (Antrieb Aufzug, Steuerung, Schachtbeleuchtung,
RDA usw.).
4.10 Zusammenarbeit mit der Feuerwehr (siehe Anhang)
1 Den zuständigen Feuerwehren ist der Zugang zur gesamten Anlage jederzeit zu gewährleisten.
2 Der Hersteller des Aufzugs erstellt eine schriftliche Instruktion für die Benützung des Feuerwehraufzugs und instruiert die Feuerwehr.
3 Die Instruktion muss im Triebwerksraum bzw. für maschinenlose Aufzüge, im Steuerschrank des Aufzugs, beim Betreiber und der Feuerwehr vorhanden sein. Sie muss nachstehende Angaben enthalten:
a Pflichten und Tätigkeiten des Aufzugführers;
b Funktion der Steuerungssysteme;
c Vorgehen beim Verlassen der Kabine über den Notausstieg und Orientierung über das
Betätigen der Notbremsschalter;
d Anweisung über den Notbetrieb zur Rettung in der Aufzugskabine eingeschlossener
Personen.
4 Soweit dies für den sicheren Betrieb des Aufzugs nötig ist, sind an geeigneter Stelle Anschriften, Markierungen und Bezeichnungen anzubringen, die auf die Funktion hinweisen
oder über das Vorgehen orientieren.
5 Beim Feuerwehrbetrieb des Aufzugs ist durch die Feuerwehr ein Aufzugsführer einzusetzen, der die nötigen Instruktionen für die Benützung des Aufzuges erhalten hat.
6 Die Feuerwehraufzugsanlage ist, mit den Instruktionsunterlagen der Feuerwehr, jederzeit
zur Begehung / Inbetriebnahme bereit zu stellen.
4.11 Notwendigkeit
Hochhäuser sind mit Feuerwehraufzügen auszurüsten.
Beförderungsanlagen / 23-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
4.12 Kontrollen
4.12.1 Projekte
Projekte von Feuerwehraufzügen sind vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma der
Brandschutzbehörde auf Verlangen zur Begutachtung einzureichen.
4.12.2 Abnahmeprüfung
1 Feuerwehraufzüge werden nach der Erstellung einer Abnahmeprüfung unterzogen.
2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
4.12.3 Periodische Kontrollen
1 Feuerwehraufzüge sind auf Verlangen periodisch zu kontrollieren.
2 Mit Feuerwehraufzügen sind Probefahrten durchzuführen. Über Funktionskontrollen und
Instandhaltungsarbeiten ist ein Kontrollbuch zu führen.
5 Anforderungen an Fahrtreppen, Fahrsteige und Spezialförderanlagen
5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige
1 1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv
bedingte Teile aus brennbarem Material wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
2 Bei Wand- und Deckendurchbrüchen muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch im
Brandfall begrenzt werden. Es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen wie Schiebeabschlüsse, Rauchschürzen oder erhöhte Sprinklerdichte.
3 Im Bereich eines Brandes müssen Fahrtreppen und Fahrsteige, die mit einer Kriechgangfunktion ausgerüstet sind, in den Kriechgang geschaltet werden. Sofern eine entsprechende
Einrichtung vorhanden ist (Handtaster, Brandmelde- oder Sprinkleranlagen), muss die
Schaltung in den Kriechgang auch automatisch erfolgen.
4 Die Brandschutzbehörde entscheidet im Einzelfall, ob eine Sicherheitsstromversorgung
für diese Brandfallsteuerung erforderlich ist.
5.2 Spezialförderanlagen
Für spezielle Anlagen wie Aussen- und Panoramaaufzüge, Schrägaufzüge, Aufzüge für Autosilos sowie Trottoir- und Palettenaufzüge gelten die Anforderungen für Beförderungsanlagen sinngemäss.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
1 Der Anlageeigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Aufzugsanlagen und Feuerwehraufzüge bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
2 Der Umfang der Wartungsarbeiten, die erforderliche Anzahl von Probefahrten usw. wird
durch den Stand der Technik bestimmt.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Beförderungsanlagen / 23-15de
7 Weitere Bestimmungen
8 Inkrafttreten
Wärmetechnische Anlagen
01.01.2017 / 24-15de
1 Geltungsbereich 5
2 Allgemeines 5
2.1 Ausführung 5
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen 5
2.3 Aufstellungsverbot 5
3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerzeugungsaggregaten 6
3.1 Massgebende Leistung 6
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und
„Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang) 6
3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
(siehe Anhang) 6
3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung 7
3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 7
3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung (siehe Anhang) 7
3.7 Sicherheitseinrichtungen 7
3.8 Unterlagsplatte (siehe Anhang) 7
3.9 Vorbelag (siehe Anhang) 7
3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 8
3.11 Sicherheitsabstände (siehe Anhang) 8
3.12 Absperr- und Drosseleinrichtungen 8
4 Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung einzelner Arten von
Wärmeerzeugungsaggregaten 8
4.1 Cheminées 8
4.2 Kachel- und Speicheröfen 9
4.3 Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen 9
4.4 Küchen (siehe Anhang) 9
4.5 Kochherde (siehe Anhang) 9
4.6 Mobile Feuerungsaggregate 9
4.7 Kleingeräte für Koch-, Dekorations- und Beleuchtungszwecke 10
4.8 Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren und Wärmekraftkoppelungsanlagen 10
5 Ableitung der Abgase 10
5.1 Grundsätze (siehe Anhang) 10
5.2 Werkstoffe 11
5.3 Klassifizierung (siehe Anhang) 11
5.4 Kennzeichnung 11
5.5 Anschlüsse von Feuerungsaggregaten an Abgasanlagen 11
5.5.1 Allgemeines 11
5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen (siehe Anhang) 12
5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen (siehe Anhang) 12
5.6 Führung 12
5.7 Mindesthöhe (siehe Anhang) 12
5.8 Einbau und Installationen (siehe Anhang) 13
5.8.1 Allgemeines 13
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen 13
5.8.3 Horizontale Führung von Abgasanlagen 14
5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden (siehe Anhang) 14
5.8.5 Verbindungsrohre 14
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material (siehe Anhang) 14
5.9 Zubehör 15
5.9.1 Explosionsklappen 15
5.9.2 Nebenlufteinrichtungen 15
5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider 15
5.10 Reinigung und Wartung 15
6 Lagerung von Brennstoffen 15
6.1 Allgemeines 15
6.2 Lagerung in Aufstellräumen 15
6.3 Feste Brennstoffe (siehe Anhang) 15
6.4 Flüssige Brennstoffe (siehe Anhang) 16
6.5 Heizölförderanlagen 16
6.5.1 Allgemeines 16
6.5.2 Zwischenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen 16
6.5.3 Produkterohrleitungen 16
7 Betriebsbereitschaft und Wartung 16
8 Weitere Bestimmungen 17
9 Inkrafttreten 17
1 Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Aufstellung und den Betrieb von wärmetechnischen
Anlagen aller Art und, sofern nicht anderweitig geregelt, für die damit verbundene Lagerung
von Brennstoffen.
2 Für Feuerungsanlagen mit Gasbetrieb gelten spezielle Anforderungen (siehe
Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 Allgemeines
2.1 Ausführung
1 Wärmetechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen
1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in
Bauten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind
oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf
Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise
akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
3 Wo gemäss Ziffer 2.2, Abs. 2b für die Anwendung von wärmetechnischen Anlagen oder
Teilen davon VKF-Anerkennungen notwendig sind, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen).
4 Abweichungen zu den nachstehend aufgeführten Bestimmungen betreffend Aufstellung,
Betrieb, Sicherheitsabstände, Abgasabführung und Brennstofflagerung von wärmetechnischen Anlagen werden – produktebezogen – auf der VKF-Anerkennung oder VKF-
Technischen Auskunft aufgeführt.
2.3 Aufstellungsverbot
Wärmeerzeugungsaggregate dürfen nicht aufgestellt werden in:
a Fluchtwegen;
b feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen;
c Räumen mit grosser und sehr grosser Brandbelastung.
3 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerzeugungsaggregaten
3.1 Massgebende Leistung
1 Bauliche Anforderungen an den Aufstellraum von Wärmeerzeugungsaggregaten richten
sich nach der gesamten Nennwärmeleistung der aufzustellenden Aggregate und nach den
verwendeten Brennstoffen.
2 Nennwärmeleistung ist die in Abhängigkeit des Brennstoffes festgelegte Dauerleistung
eines Wärmeerzeugungsaggregates entsprechend der höchsten stündlich an den Wärmeträger nutzbar abgegebenen Wärmemenge.
3 Bei Wärmepumpen und Wärmekraftkoppelungsanlagen gilt als Nennwärmeleistung die
Leistung des Antriebsaggregats.
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von
Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang)
1 Bei Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe können Bauart und
Ausbau des Raumes beliebig sein.
2 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe, die auch der Beheizung des Aufstellraumes
dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen und Wohnzimmer beliebiger Bauart aufgestellt werden.
3 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe sind in Räumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.
4 Wenn von der Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Aufstellräume auch anderen Zwecken dienen.
3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
(siehe Anhang)
1 Feuerungsaggregate sind in separaten Heizräumen aufzustellen. Bei Nennwärmeleistung
bis 70 kW sind Heizräume mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene
Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30, bei Nennwärmeleistung über 70 kW mindestens mit Feuerwiderstand EI 60 auszuführen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und bei Nennwärmeleistung über 70 kW in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 Mit einem direkten Zugang vom Freien sind zu versehen:
a Heizräume im Erdgeschoss oder tiefer für wärmetechnische Anlagen von mehr als
1‘200 kW Nennwärmeleistung;
b Heizräume im zweiten Untergeschoss oder tiefer für wärmetechnische Anlagen von
mehr als 600 kW Nennwärmeleistung.
3 Wenn von der Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Heizräume bei Nennwärmeleistung bis 70 kW auch anderen Zwecken dienen.
3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung
In eingeschossigen Hallen sowie in mehrgeschossigen Industrie- und Gewerbebauten mit
nutzungsbezogenen Brandabschnitten dürfen Feuerungsaggregate beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden, sofern es der Betrieb der Aggregate erfordert (z. B. Warmluftofen), die Sicherheitsabstände eingehalten und die Brandbelastung im Aufstellungsraum
klein ist.
3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten (siehe Anhang)
1 Raumluftabhängige Feuerungsaggregate dürfen nur in belüfteten Räumen aufgestellt
2 Die Zufuhr der Verbrennungsluft vom Freien her muss gewährleistet sein.
3 Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungsaggregate nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können.
4 Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerungsaggregaten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen (z. B. Küchenabluft, Wäschetrockner usw.) nicht
beeinträchtigt werden.
5 Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit Luft-Abgas-Systemen (LAS)
benötigen keine Luftöffnungen.
3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung (siehe Anhang)
Wärmeerzeugungsaggregate und deren Abgasanlage müssen so ausgeführt und aufgestellt
sein, dass sie für Bedienung, Wartung und Reinigung jederzeit gut zugänglich sind.
3.7 Sicherheitseinrichtungen
1 Wärmeerzeugungsaggregate sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche notfalls die Brennstoffzufuhr unterbrechen und Überhitzung, Flammenrückschlag, Rückbrand,
Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern. Die Funktion der Sicherheitseinrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
2 Als Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit nicht brennbaren Wärmeträgern gelten beispielsweise Ausdehnungsgefässe, Sicherheitsventile, Sicherheitsleitungen und Sicherheitstemperaturbegrenzer.
3 Fremddrucküberlagerte Ausdehnungsgefässe sind nur zulässig, wenn durch schnelle Regelbarkeit oder durch geeignete Vorrichtungen wie thermische Ablaufsicherung eine unzulässige Temperaturerhöhung verhindert werden kann.
3.8 Unterlagsplatte (siehe Anhang)
1 Feuerungsaggregate sind bei brennbaren Bodenkonstruktionen auf eine Unterlagsplatte
aus dauerwärmebeständigen Baustoffen der RF1 (z. B. Blech, Glas) zu stellen.
2 Einzel angefertigte Feuerungsaggregate (z. B. Kachel- und Speicheröfen, Cheminées)
müssen bei brennbaren Bodenkonstruktionen auf eine 0.12 m dicke Platte aus Stein, Beton
oder gleichwertigen, dauerwärmebeständigen Baustoffen der RF1 gestellt werden.
3.9 Vorbelag (siehe Anhang)
Vor Feuerungsaggregaten für feste Brennstoffe ist ein dauerwärmebeständiger Bodenbelag
aus Baustoffen der RF1 oder eine Abdeckung aus Baustoffen der RF1 erforderlich, die 0.4 m
vor die Beschickungsöffnung reicht.
3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten (siehe Anhang)
1 Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder gleichwertigen, dauerwärmebeständigen Baustoffen der RF1 über die ganze Raumhöhe und seitlich 0.2 m über
das Feuerungsaggregat hinaus zu erstellen.
2 Wände, an welche einzeln angefertigte Feuerungsaggregate angebaut oder angestellt
werden, müssen (ohne Nachweis der Gleichwertigkeit) 0.12 m dick sein.
3.11 Sicherheitsabstände (siehe Anhang)
1 Bei der Aufstellung von Feuerungsaggregaten sind zu allen brennbaren Materialien ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
2 Für Feuerungsaggregate gelten die auf der Leistungserklärung oder der VKF-
Technischen Auskunft aufgeführten Sicherheitsabstände.
3 Für alle anderen Feuerungsaggregate müssen zu brennbarem Material folgende Sicherheitsabstände aufweisen:
a bei Oberflächentemperaturen bis zu 100 °C 0.1 m;
b bei Oberflächentemperaturen bis zu 200 °C 0.2 m;
c bei Oberflächentemperaturen bis zu 400 °C 0.4 m.
4 Bei Feuerungsaggregaten mit offenem oder verglastem Feuerraum ist im Strahlungsbereich ein Sicherheitsabstand von 0.8 m, bei Feuerungsaggregaten mit gerichteter Wärmestrahlung ein Abstand von 2 m einzuhalten.
5 Die Sicherheitsabstände gelten auch zu Bauteilen aus Baustoffen der RF1, die nicht dauerwärmebeständig oder die weniger als 60 mm dick sind.
6 Die Sicherheitsabstände dürfen halbiert werden, wenn ein hinterlüfteter Strahlungsschutz
aus Baustoffen der RF1, eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1, oder eine Wand aus Baustoffen der RF1 von mindestens 60 mm Dicke angebaut wird. Der Strahlungsschutz, die Brandschutzplatte und die Wand müssen dauerwärmebeständig sein.
3.12 Absperr- und Drosseleinrichtungen
1 Absperreinrichtungen, die die Verbrennungsluftzufuhr oder den Abgasweg eines Feuerungsaggregates dicht verschliessen, dürfen nur benützt werden, wenn das Feuerungsaggregat ausser Betrieb ist.
2 Motorisch betriebene Absperreinrichtungen müssen bei einem Ausfall der Stromversorgung, des Antriebes oder der Auslösevorrichtung selbsttätig öffnen.
3 Drosseleinrichtungen, die den Widerstand im Abgasweg eines Feuerungsaggregates verändern, dürfen nicht dicht schliessen.
4 Die Stellung von Absperr- und Drosseleinrichtungen muss von aussen sichtbar sein.
4 Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung einzelner Arten von
Wärmeerzeugungsaggregaten
4.1 Cheminées
1 Für Cheminées gelten betreffend Konstruktion der Feuerraumwände, der Rückwände,
des Unterbaus sowie der Sicherheitsabstände zu brennbarem Material die Angaben auf der
Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft.
2 Für alle anderen Cheminées gelten betreffend Aufstellung, Konstruktion sowie notwendigen Sicherheitsabständen zu brennbarem Material spezielle Anforderungen (siehe
Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
3 Bei Warmluftcheminées gelten für die Luftverteilung mit Lüftungsleitungen zusätzlich die
Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“.
4.2 Kachel- und Speicheröfen
1 Kochherde mit Kachelofen oder Sitzkunst sind mit einem direkten Zug in die Abgasanlage
auszuführen.
2 Von ausserkant Ofen oder Sitzkunst ist seitlich, hinten und oben zu brennbarem Material
ein Sicherheitsabstand von 0.2 m, und zur Einfeuerung ein solcher von 0.5 m einzuhalten.
3 In den Abgaszügen der Kachel- und Speicheröfen sind an gut zugänglicher Stelle Reinigungsöffnungen so anzubringen, dass eine einwandfreie Reinigung möglich ist.
4.3 Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen
1 Für Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen gelten betreffend Aufstellung und Brennstofflagerung spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
2 Lagerräume müssen einwandfrei entleert werden können. Es sind Türen / Deckel anzubringen, welche ein einwandfreies Ausräumen ermöglicht.
4.4 Küchen (siehe Anhang)
1 Gewerbliche Küchen sind gegenüber angrenzenden Brandabschnitten mit dem gleichen
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit
Feuerwiderstand El 30 anzuordnen. Der gewerblichen Küche zuordenbare Nutzungen (z. B.
Restaurant, Auslagen, Schaubereiche, Buffet) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
2 Bei gewerblichen Küchen in offener Verbindung zu angrenzenden Restauranträumen sowie bei der Aufstellung von Koch- und Grillaggregaten im Buffetbereich sind an der Decke
Schürzen aus Baustoffen der RF1 oder Ablufthauben mit Löscheinrichtungen anzubringen.
Die Höhe der Schürze sollte mindestens 0.5 m und der Abstand vom Boden bis unterkant
Schürze nicht mehr als 2 m betragen.
3 Bei Schrankküchen ist an der Schranktür ein Sicherheitsschalter erforderlich welcher die
Energiezufuhr zu den Koch- und Grillaggregaten unterbricht.
4.5 Kochherde (siehe Anhang)
1 Kochherde für feste und flüssige Brennstoffe sind wie Feuerungsaggregate aufzustellen.
2 Wände hinter Gasherden und Gasbacköfen sind mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) und mindestens 60 mm dick zu erstellen.
3 Für die Aufstellung von elektrischen Kochherden sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.
4.6 Mobile Feuerungsaggregate
1 Mobile Feuerungsaggregate wie Lufterhitzer, Bautrockner, Dampfstrahlreiniger und dergleichen sind bei vorübergehender Aufstellung in oder bei Gebäuden von allem Brennbaren
so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Sicherheitsabstände
einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
2 Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die Abgase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen
Hallen, in Rohbauten oder gut belüfteten Räumen eingesetzt werden.
3 Die offene Aufstellung mobiler Feuerungsaggregate in Räumen mit grosser Personenbelegung ist nicht gestattet.
4.7 Kleingeräte für Koch-, Dekorations- und Beleuchtungszwecke
1 Kochaggregate für Bioethanol, Petrol, Benzin, Spiritus, Flüssiggas oder dergleichen sowie
Dekorationsfeuer und Lampen für diese Brennstoffe dürfen nur in genügendem Abstand von
brennbarem Material in Betrieb genommen werden.
2 Bei Aggregaten und Dekorationsfeuer die 0.3 l / h Brennstoff oder mehr verbrennen bzw.
über mehr als 2 kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasabführung über eine Abgasanlage erfolgen.
3 Das Nachfüllen darf nur bei abgestelltem und kaltem Brenner vorgenommen werden.
4 Die Verbrennungsluftzufuhr und ein genügender Luftwechsel im Aufstellungsraum müssen gewährleistet sein.
5 Aggregate ohne Abgasanlagenanschluss dürfen nicht für die dauernde Beheizung von
Räumen verwendet werden.
4.8 Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren und Wärmekraftkoppelungsanlagen
1 In Gebäuden gemäss Ziffer 3.3 sind nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren sowie Wärmekraftkoppelungsanlagen bei einer Nennwärmeleistung bis 70 kW in Heizräumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene
Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand El 30, bei einer Nennwärmeleistung über 70 kW in Heizräumen mit mindestens Feuerwiderstand EI 60 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und bei Nennwärmeleistung über 70 kW in
Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
2 Zusätzlich gelten für die Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kältemitteln spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
3 Wärmepumpen mit nicht brennbaren Kältemitteln und elektrischem Antrieb können in
Räumen beliebiger Bauart und Ausbau aufgestellt werden.
4 Im Freien aufgestellte Verbrennungsmotoren müssen zu brennbarem Material einen Abstand von 3 m aufweisen. Verbrennungsmotoren sind mit einer Schutzabdeckung (z. B. Kasten oder Drahtgeflecht) zu versehen.
5 Für die Abführung der Abgase sind entsprechend der auftretenden Abgastemperaturen
und Druckschwankungen spezielle anerkannte Abgasanlagen zu verwenden.
5 Ableitung der Abgase
5.1 Grundsätze (siehe Anhang)
1 Abgasanlagen und Verbindungsrohre müssen so beschaffen und erstellt sein, dass Abgase gefahrlos abgeführt werden, Reinigung möglich ist und keine Brandgefahr entsteht.
2 Für Bemessung, Werkstoffe und Ausführung sind insbesondere Art des Brennstoffes,
Nennwärmeleistungen der angeschlossenen Feuerungsaggregate, Abgastemperaturen und
wirksame Höhe der Abgasanlage massgebend.
3 Es dürfen nur System-Abgasanlagen verwendet werden.
4 Die für den Einbau von Abgasanlagen verwendeten Bauprodukte müssen dauerwärmebeständig sein.
5.2 Werkstoffe
1 Abgasanlagen müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, die den auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
2 Wärmedämmstoffe müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
5.3 Klassifizierung (siehe Anhang)
Abgasanlagen werden nach folgenden Kriterien klassifiziert:
a Temperatur;
b Druck;
c Kondensatbeständigkeit;
d Korrosionswiderstand;
e Russbrandbeständigkeit;
f Abstand zu brennbaren Stoffen;
g Wärmedurchlasswiderstand;
h Feuerwiderstand.
5.4 Kennzeichnung
Abgasanlagen sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung müssen ersichtlich sein:
a Kriterien der Klassifizierung gemäss Ziffer 5.3;
b Druckklasse;
c Reinigungsart;
d Hersteller;
e Installationsfirma.
5.5 Anschlüsse von Feuerungsaggregaten an Abgasanlagen
5.5.1 Allgemeines
1 An Abgasanlagen dürfen nur Feuerungsaggregate angeschlossen werden, die im Normalbetrieb, ohne Einsatz abgasseitiger Regel- oder Sicherheitsvorrichtungen, höchstens
Abgase mit einer für die Abgasanlage zulässigen Temperatur erzeugen können.
2 Bei Abgasanlagen aus brennbaren abgasführenden Bauteilen muss im Abgasweg des
Feuerungsaggregates oder im Eintrittsbereich der Abgasanlage ein Sicherheitstemperaturbegrenzer eingebaut werden. Beim Überschreiten der zulässigen Abgastemperatur muss
gewährleistet sein, dass der Sicherheitstemperaturbegrenzer das Feuerungsaggregat abschaltet und verriegelt.
3 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe müssen an russbrandbeständige Abgasanlagen angeschlossen werden.
4 Verbindungsrohre müssen im gleichen Geschoss und innerhalb des Brandabschnittes, in
dem sich das zugehörige Feuerungsaggregat befindet, an eine Abgasanlage angeschlossen
5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen (siehe Anhang)
1 An einen gemeinsamen Zug einer Abgasanlage im Unterdruckbetrieb dürfen Feuerungsaggregate für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe angeschlossen werden, sofern der
Querschnitt ausreicht, keine Zugstörungen auftreten, ein einwandfreier Betrieb der Feuerungsaggregate gewährleistet ist und die lufthygienischen Anforderungen (siehe Ziffer 8
„Weitere Bestimmungen“) erfüllt werden. Die Zahl der Anschlüsse dürfen vier und der Gesamtanschlusswert 70 kW nicht übersteigen.
2 In vorschriftsgemässen Heizräumen dürfen mehrere Feuerungsaggregate beliebiger
Nennwärmeleistung und beliebigem Brennstoff an den gleichen Zug einer Abgasanlage angeschlossen werden. Sofern eine Rückzirkulation auftreten kann, sind die nicht in Betrieb
stehenden Feuerungsaggregate mit Absperrvorrichtungen abzutrennen.
3 Bei raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten im Unter- oder Überdruckbetrieb können mehrere Aggregate an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen werden.
4 Bei Anschlüssen an eine gemeinsame Abgasanlage ist die sichere Funktionsweise mit
anerkannten Berechnungsmethoden nachzuweisen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen (siehe Anhang)
An separate Züge von Abgasanlagen sind anzuschliessen:
a Feuerungsaggregate für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW (vorbehalten Ziffer 5.5.2, Abs. 2);
b Feuerungsaggregate Bauart II, die mit offenem Feuerraum betrieben werden können wie
Essen, Cheminées, Cheminéeöfen;
c Feuerungsaggregate, welche die Abgase im Überdruck abführen (vorbehalten Ziffer 5.5.2, Abs. 3).
5.6 Führung
Abgasanlagen sind durchgehend und wenn möglich vertikal ohne Querschnittsänderung bis
über Dach zu führen.
5.7 Mindesthöhe (siehe Anhang)
1 Abgasanlagen sind so hoch über Dach zu führen, dass die Abgase einwandfrei ins Freie
abgeleitet werden und nicht unter Gebäude- oder Dachvorsprüngen ausmünden.
2 Beträgt der Abstand von Abgasanlagen zu höheren Gebäudeteilen weniger als 3 m, sind
sie bis über das höher gelegene Dach hochzuführen.
3 Werden aus Umweltschutzgründen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“) keine weitergehenden Anforderungen gestellt, beträgt die Höhe über Dach:
a 1 m für Abgasanlagen, die in der Dachfläche ausmünden, im rechten Winkel zur
Dachfläche gemessen;
b 0.5 m für Abgasanlagen, die beim First ausmünden;
c 0.5 m für Abgasanlagen, die auf nichtbegehbaren Flachdächern ausmünden;
d 2 m für Abgasanlagen, die auf begehbaren, nutzbaren Flachdächern ausmünden.
5.8 Einbau und Installationen (siehe Anhang)
5.8.1 Allgemeines
1 Abgasanlagen müssen so hergestellt und eingebaut sein, dass sie den statischen und betrieblichen Anforderungen genügen und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck
auftreten kann. Die freie Wärmedehnung muss gewährleistet sein, und es dürfen keine Kondensationsschäden entstehen.
2 Abgasanlagen, die durch mehrere Brandabschnitte führen, sind so herzustellen und einzubauen, dass ein Brandübergriff verhindert wird und der mechanische Schutz gewährleistet
ist.
3 Abgasanlagen dürfen nicht als Auflager von Bauteilen wie Träger, Decken, Konsolen oder
zur Befestigung von Leitungen aller Art, ausgenommen Fangleiter von Blitzschutzsystemen,
verwendet werden. Installationen im Innern von Abgasanlagen sind nicht zulässig.
4 Abgasanlagen im Nassbetrieb müssen einen vollständigen Kondensatrückfluss sicherstellen. Das Kondensat ist so abzuführen, dass ein Rückfluss in das Feuerungsaggregat verhindert wird. Ausgenommen sind Feuerungsaggregate, die ausdrücklich für die Aufnahme der
gesamten zurückfliessenden Kondensatmenge geeignet sind.
5 Abgasanlagen mit Überdruckbetrieb, ausser Luft-Abgas-Systeme (LAS), müssen innerhalb von Gebäuden, vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates bis ins Freie, über die gesamte Länge ausreichend luftumspült sein, allseitig jedoch mindestens 20 mm.
6 Die Abführung der Abgase darf durch Verbrennungsrückstände und Ablagerungen nicht
beeinträchtigt werden.
5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen
1 Vertikal durch mehrere Brandabschnitte führende Abgasanlagen sind ausserhalb vom
Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1
(dauerwärmebeständig) auszuführen oder in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.
2 Abgasanlagen können in Installationsschächten mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) eingebaut werden, sofern sie gegenüber anderen Installationen EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) abgetrennt sind. Ausgenommen davon sind Luft-Abgas-Systeme (LAS, Klasse T080).
3 Werden Abgasanlagen aus brennbarem Material in einem gemeinsamen Schacht geführt,
sind sie durch eine Brandschutzplatte mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1
(dauerwärmebeständig) gegenüber Abgasanlagen aus Baustoffen der RF1 zu trennen.
4 In Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ sind Abgasanlagen ausserhalb vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit
Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen, oder
in einem Brandschutzelement mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen.
5 Wird das Feuerungsaggregat in einem Raum eingebaut welcher über zwei Geschosse
führt (z. B. Galerie), sind bei der Abgasanlage innerhalb des Raumes keine Anforderungen
an den Feuerwiderstand gestellt. Ein notwendiger Sicherheitsabstand zu brennbarem Material ist im oberen Geschoss, durch Anbringen eines dauerwärmebeständigen Berührungsschutzes aus Baustoffen der RF1 (z. B. Lochblech), zu gewährleisten.
6 Luft-Abgas-Systeme (LAS, Klasse T080) von kondensierenden, raumluftunabhängigen
Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, können ausserhalb vom Aufstellraum (nur bei Aufstellungsräumen ohne Brennstofflagerung) in Einfamilienhäusern,
Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ ohne Brandschutzelement geführt
5.8.3 Horizontale Führung von Abgasanlagen
Horizontal durch mehrere Brandabschnitte führende Abgasanlagen sind ausserhalb vom
Aufstellraum des Feuerungsaggregates mit dem Brandabschnitt entsprechendem Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) auszuführen oder zu bekleiden.
5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden (siehe Anhang)
1 Abgasanlagen an Fassaden sind an exponierten Stellen und über Dach gegen mechanische Beschädigung zu schützen. An brennbaren Fassaden sowie beim Durchdringen von
Dachvorsprüngen sind Abgasanlagen aus brennbarem Material in mechanisch widerstandsfähigen, Schutzrohren aus Baustoffen der RF1 zu führen.
2 Bei Abgasanlagen im Freien sind unzulässige Querschnittsverengungen infolge Eisbildung mit besonderen Vorkehrungen zu verhindern.
5.8.5 Verbindungsrohre
1 Verbindungsrohre können bei Abgasanlagen im Unterdruck, vom Feuerungsaggregat bis
zur Abgasanlage, innerhalb des Geschosses verwendet werden.
2 Verbindungsrohre ohne Leistungserklärung oder VKF-Technischen Auskunft aus Stahlblech müssen mindestens 2 mm, aus Chromnickelstahlblech mindestens 1 mm dick sein.
3 Verbindungsrohre dürfen nicht verdeckt geführt werden.
5.8.6 Abstand zu brennbarem Material (siehe Anhang)
1 Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren ist zu brennbarem Material ein ausreichender
Sicherheitsabstand einzuhalten. Die maximale Temperatur von angrenzenden brennbaren
Stoffen darf höchstens 85 °C betragen.
2 Der Sicherheitsabstand von nicht wärmegedämmten Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu brennbarem Material richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Bei
Verwendung eines Brandschutzelementes mit Feuerwiderstand oder einem Strahlungsschutz reduziert sich der Sicherheitsabstand.
3 Bei der Durchführung von Abgasanlagen / Verbindungsrohren / Brandschutzelementen
durch brennbare Decken-, Dach- und Wandkonstruktionen sind Hohlräume mit Baustoffen
der RF1 auszufüllen (Ausrollung). Die Ausrollung hat mindestens dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu entsprechen. Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen dürfen über
die Ausrollung hinweg an die Abgasanlage / Verbindungsrohr / Brandschutzelement stossen,
wenn der erforderliche Abstand zu brennbarem Material 50 mm oder weniger beträgt.
4 Bei offenen geführten Verbindungsrohren, kann im Aufstellraum des Feuerungsaggregates, beim Anbringen eines hinterlüfteten Strahlungsschutzes aus Baustoffen der RF1 oder
einer Bekleidung mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1, der Abstand auf
die Hälfte reduziert werden. Der Strahlungsschutz und die Bekleidung müssen dauerwärmebeständig sein.
5.9 Zubehör
5.9.1 Explosionsklappen
1 Explosionsklappen sind in Abgasanlagen einzubauen, wenn Aggregate angeschlossen
sind, deren Brennstoffe zu Verpuffungen neigen wie feinkörnige Kohle, Sägemehl, Holzspäne. Explosionsklappen sind im Aufstell- oder Heizraum und nahe der Verbindungsrohreinführung anzuordnen.
2 Explosionsklappen müssen im lichten Querschnitt mindestens demjenigen der Abgasanlage entsprechen.
5.9.2 Nebenlufteinrichtungen
Nebenlufteinrichtungen können in Abgasanlagen, die im Unterdruck betrieben werden, eingebaut werden. Der Einbau der Nebenlufteinrichtung in die Abgasanlage hat im Aufstell-
oder Heizraum zu erfolgen.
5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider
1 Abgasventilatoren dürfen in Abgasanlagen nur dann einen statischen Überdruck bewirken, wenn die Abgasanlage für Überdruckbetrieb anerkannt ist. Bei Abgasanlagen für Unterdruck sind Abgasventilatoren so anzuordnen, dass durch den Abgasventilator kein Überdruck in der Abgasanlage erzeugt werden kann. Beim Einbau innerhalb des Gebäudes,
müssen Abgasventilatoren betreffend Abgastemperatur und Russbrandbeständigkeit mindestens die gleichen Anforderungen wie die Abgasanlage erfüllen.
2 Für Feinstaubabscheider in Abgasanlagen gelten betreffend Einbau spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
5.10 Reinigung und Wartung
1 Abgasanlagen müssen die zur Kontrolle und zur Reinigung notwendigen Öffnungen aufweisen. Abgasventilatoren, Mess- und Sicherheitseinrichtungen sowie Zubehör von Abgasanlagen sind so einzubauen, dass sie für die Reinigung der Abgasanlage leicht entfernt werden können.
2 In feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen sind Kontroll- und Reinigungsöffnungen
nicht zulässig.
6 Lagerung von Brennstoffen
6.1 Allgemeines
Lagermengen, welche den im Aufstellraum zulässigen Vorrat überschreiten, sind in anderen
geeigneten Räumen oder ausserhalb von Bauten und Anlagen zu lagern.
6.2 Lagerung in Aufstellräumen
In Aufstellräumen darf ein Tagesverbrauch an Brennstoff gelagert werden. Dieser ist vom
Feuerungsaggregat so weit entfernt zu halten oder abzuschirmen, dass keine Brandgefahr
besteht.
6.3 Feste Brennstoffe (siehe Anhang)
1 In landwirtschaftlichen Gebäuden können Holzbrennstoffe oder Kohle zusammen mit anderen brennbaren Stoffen gelagert werden. Es genügt eine zweckmässige Trennung.
2 In Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden.
3 Ein- oder angebaute Lagerräume für Holzbrennstoffe und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen.
4 In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen max. 10 m3 Holzbrennstoffe
oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert
5 Zum Anfeuern notwendige, leicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und
dergleichen dürfen im Heizraum nur in verschlossenen Behältern aus Baustoffen der RF1
aufbewahrt werden.
6 Die Anforderungen für die Lagerung von Holzbrennstoffen mit automatischer Austragung
richten sich nach Art und Menge des Brennstoffes, sowie nach der Beschickung und Austragung (siehe Ziffer 8 „Weitere Bestimmungen“).
6.4 Flüssige Brennstoffe (siehe Anhang)
1 In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 darf Heizöl bis 4‘000 l in Kleintanks
oder bis 8‘000 l in Stahltanks gelagert werden.
2 Die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ sind zusätzlich zu beachten.
6.5 Heizölförderanlagen
6.5.1 Allgemeines
Heizölförderanlagen müssen in ihren Einzelteilen und als Ganzes den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen genügen, mit den nötigen Absicherungen ausgerüstet sein und einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten.
6.5.2 Zwischenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen
1 Die Anordnung von Zwischen- und Betriebsbehältern sowie Förderpumpen in Fluchtwegen (Treppenhäuser, Korridore, Vorräume) ist nicht zulässig. In Dachräumen aufgestellte
Zwischen- oder Betriebsbehälter müssen mit einer Thermosicherung ausgerüstet sein, die
bei einer Öltemperatur von über 70 °C die Ölförderung unterbricht.
2 Behälter und Pumpen sind so anzuordnen und zu schützen, dass Öl sich nicht über 50 °C
erwärmt und allfällig austretendes Öl sich nicht entzünden kann.
6.5.3 Produkterohrleitungen
1 Leitungen und ihre Verbindungselemente sind aus brennstoffbeständigem Material zu erstellen.
2 Ausserhalb des Tankraumes oder Aufstellraumes des Feuerungsaggregates sind Ölleitungen aus brennbarem Material durchgehend in Schutzrohren aus Baustoffen der RF1 zu
führen. Bei Führung durch andere Brandabschnitte sind brennbare Brennstoffleitungen zusätzlich mit Feuerwiderstand EI 30 zu bekleiden.
7 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer oder -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die wärmetechnischen Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
8 Weitere Bestimmungen
9 Inkrafttreten
Lufttechnische Anlagen
01.01.2017 / 25-15de
Lufttechnische Anlagen / 25-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
- Ziffer 3.4, Abs. 1 (Seite 5)
- Ziffer 3.5 (Seite 5)
- Ziffer 3.6, Abs. 2 (Seite 5)
- Ziffer 3.7.1, Abs. 2 (Seite 6)
- Ziffer 3.7.2, Abs. 2 und 4 (Seite 6)
- Ziffer 3.7.4 (Seite 7)
- Ziffer 4.2.2, Abs. 1 und 2 (Seite 9)
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25-15de
1 Geltungsbereich (siehe Anhang) 4
2 Allgemeines 4
2.1 Ausführung 4
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von Lufttechnischen Anlagen 4
3 Allgemeine Anforderungen 4
3.1 Aufstellung von Luftaufbereitungsapparaten und Ventilatoren 4
3.2 Entnahme der Aussenluft 5
3.3 Ausmündung der Fortluft 5
3.4 Filter und Schalldämpfer 5
3.5 Ventilatoren1 5
3.6 Luftaufbereitungsapparate (siehe Anhang) 5
3.7 Luftverteilsysteme 6
3.7.1 Material 6
3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen (siehe Anhang) 6
3.7.3 Aufhängungen und Befestigungen 6
3.7.4 Wärmedämmschichten1 7
3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material 7
3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen (siehe Anhang) 7
3.7.7 Kontroll- und Reinigungsöffnungen 7
3.7.8 Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile (siehe Anhang) 7
3.7.9 Installationen in Lüftungsleitungen und luftführenden Schächten 7
3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen 7
3.8.1 Konstruktion und Funktion (siehe Anhang) 7
3.8.2 Einbau (siehe Anhang) 8
3.9 Reinigung 8
3.10 Brandfallsteuerung 8
4 Zusätzliche Anforderungen 9
4.1 Fluchtwege 9
4.1.1 Luftführung in Fluchtwegen 9
4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen (siehe Anhang) 9
4.2 Küchen 9
4.2.1 Allgemeines 9
4.2.2 Wohnbauten 9
4.2.3 Gewerbliche Küchen (siehe Anhang) 9
4.3 Spezielle Anlagen 10
4.3.1 Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur (siehe Anhang) 10
4.3.2 Anlagen für feuer- und explosionsgefährdete Bereiche 11
4.3.3 Anlagen für aggressive Medien 11
4.3.4 Lüftungsleitungen mit erhöhten Brandschutzanforderungen in Installationsschächten (siehe
Anhang) 11
4.3.5 Anlagen für Schutzbauten 11
5 Kontrollen 11
6 Betriebsbereitschaft und Wartung 11
7 Weitere Bestimmungen 12
8 Inkrafttreten 12
Lufttechnische Anlagen / 25-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Geltungsbereich (siehe Anhang)
1 Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Aufstellung und den Betrieb von lufttechnischen
Anlagen.
2 Für Anlageteile und spezielle Anlagen mit Lufttemperaturen ≥ 85 °C oder für feuer- und
explosionsgefährdete Bereiche, aggressive Medien usw. gelten erhöhte Anforderungen.
3 Für Warmluftheizungen, pneumatische Transporteinrichtungen und weitere hier nicht definierte Anlagen gilt diese Brandschutzrichtlinie sinngemäss.
4 Für Anlagen, die dem Abzug von Rauch und Wärme im Brandfall dienen, gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“.
2 Allgemeines
2.1 Ausführung
1 Lufttechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
2 Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden
thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
3 In Bauten und Anlagen sind Lüftungskonzept und Brandschutzkonzept aufeinander abzustimmen, damit sich bei einem Brand innerhalb oder ausserhalb lufttechnischer Anlagen
Feuer und Rauch nicht uneingeschränkt ausbreiten. Fluchtwege müssen ungehindert begehbar bleiben.
4 Je nach Luftmenge und jeweiligem Risiko der gelüfteten Räume werden an die Konstruktionsart oder an das System von Wärmerückgewinnungseinrichtungen Anforderungen gestellt.
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von Lufttechnischen Anlagen
1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in
Bauten und Anlagen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind
oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf
Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise
akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
3 Wo gemäss Ziffer 2.2, Abs. 2b für die Anwendung von lufttechnischen Anlagen oder Teilen davon VKF-Anerkennungen notwendig sind, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen).
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Aufstellung von Luftaufbereitungsapparaten und Ventilatoren
1 Bei Aggregaten welche nur einen Lüftungsabschnitt versorgen können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25-15de
2 Aggregate welche mehrere Lüftungsabschnitte versorgen sind in einem separaten Raum
mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30
auszuführen.
3 Luftaufbereitungsapparate für Einraumlüftungen dürfen im zu belüftenden Raum aufgestellt werden.
3.2 Entnahme der Aussenluft
Die einer Anlage zugeführte Aussenluft ist direkt dem Freien, oder von Räumen mit unverschliessbaren Öffnungen nach aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder, so zu entnehmen, dass keine brennbaren Gase und Dämpfe angesaugt werden.
3.3 Ausmündung der Fortluft
Lüftungsleitungen für die Fortluft müssen so ins Freie, oder in Räume mit unverschliessbaren Öffnungen nach aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder
münden, dass im Brandfall austretende Brandgase und Flammen die Umgebung nicht gefährden und nicht in den Bereich der Aussenluftöffnung gelangen können.
3.4 Filter und Schalldämpfer
1 1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
2 Filterflüssigkeiten müssen einen Flammpunkt über 160 °C aufweisen.
3.5 Ventilatoren1
Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus
Baustoffen der RF1 bestehen. Laufräder sowie Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-,
Konvektorgeräteventilatoren usw. müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
3.6 Luftaufbereitungsapparate (siehe Anhang)
1 Luftaufbereitungsapparate sind insbesondere zentrale raumlufttechnische Geräte samt
den dazugehörenden Einbauteilen wie Lufterwärmer, Luftkühler, Wärmerückgewinnungsapparate, Luftbefeuchter und dergleichen.
2 1 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen.
Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von Luftwäschern) sowie Luftaufbereitungsapparate, welche
nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen müssen mindestens aus Baustoffen der
RF3 (cr) bestehen.
3 Dämmstoffe für Luftaufbereitungsapparate können mindestens aus Baustoffen der RF3
(cr) bestehen. Sie sind allseitig mindestens 0.5 mm dick mit Baustoffen der RF1 abzudecken.
4 Nach Lufterhitzern, deren Heizflächentemperaturen mehr als 150 °C erreichen können, ist
im Luftstrom im Abstand von maximal 1 m ein Sicherheitstemperaturbegrenzer einzubauen.
Dieser muss den Lufterhitzer beim Erreichen einer Lufttemperatur von 85 °C selbsttätig ausschalten.
Lufttechnische Anlagen / 25-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
5 Bei direkt beheizten Lufterhitzern und Elektrolufterhitzern sind als zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen, ein Druck- oder Strömungswächter und ein Temperaturbegrenzer oder eine gleichwertige Sicherheitseinrichtung einzubauen. Bei Anlagen mit einer Leistung über 3 kW muss beim Ausschalten ein Nachlaufen des Ventilators während
mindestens 60 Sekunden sichergestellt sein.
6 Luftaufbereitungsapparate, welche mehrere Lüftungsabschnitte (lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte) versorgen, müssen beim Abluftanschluss über eine
Rauchauslöseeinrichtung verfügen, welche beim Ansprechen die Lüftungsanlage ausschaltet und die Brandschutzklappen schliesst. Auf die Rauchauslöseeinrichtung kann verzichtet
werden, sofern die entsprechenden Räume mit einer Brandmeldeanlage überwacht sind und
die Lüftungsanlage über eine Brandfallsteuerung verfügt.
3.7 Luftverteilsysteme
3.7.1 Material
1 Lüftungsleitungen, Lüftungsdecken und -böden sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen.
2 1 Sie können bei folgenden Anwendungen und Nutzungen mindestens aus Baustoffen der
RF3 (cr) bestehen:
a innerhalb des Brandabschnittes von versorgten Lüftungsabschnitten in Büronutzungseinheiten, Nutzungseinheiten von Schulräumen und Wohnungen;
b Lüftungsdecken und -böden innerhalb eines Brandabschnittes;
c einbetonierte Lüftungsleitungen;
d Erdregister.
3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen (siehe Anhang)
1 Flexible Lüftungsleitungen dürfen ohne Längenbeschränkungen innerhalb eines Brandabschnittes angewendet werden, soweit sie der Belüftung dieses Brandabschnittes dienen.
2 1 Flexible Lüftungsleitungen müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
3 Flexible Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 sind zulässig für Apparateanschlüsse.
Sie sind im Aufstellungsraum des Apparates anzubringen und auf eine Länge von 2 m zu
beschränken.
4 1 Flexible Lüftungsleitungen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) sind zulässig für den
Anschluss von Luftauslässen (Länge ≤ 2 m), örtliche Absaugungen (Länge ≤ 4 m) sowie
Kompensatoren, Manschetten für Ventilatoren, Monoblocks und dergleichen.
3.7.3 Aufhängungen und Befestigungen
1 Aufhängungen und Befestigungen von Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 müssen, mit Ausnahme von Bestandteilen wie Schwingungsdämpfer und dergleichen, aus Baustoffen der RF1 bestehen.
2 Sie sind so auszuführen, dass eine sichere Befestigung der Lüftungsleitungen während
der geforderten Feuerwiderstandsdauer gewährleistet ist.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25-15de
3.7.4 Wärmedämmschichten1
Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen müssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen. In den übrigen Fällen müssen sie mindestens aus
Baustoffen der RF3 bestehen. Sofern für die Wärmedämmschichten Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und
Bauteile“) verwendet werden, müssen diese mit einer mindestens 0.5 mm starken Ummantelung aus Baustoffen der RF1 hohlraumfrei bekleidet werden.
3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material
Lufttechnische Anlagen, mit Ausnahme der Anlagen gemäss Ziffer 4.3.1, benötigen keine
Sicherheitsabstände zu brennbarem Material.
3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen (siehe Anhang)
1 Lüftungsleitungen, die öffnungslos durch andere Brand- oder Lüftungsabschnitte führen
oder deren Austrittsöffnungen sich im darüber oder darunter liegenden Geschoss befinden,
sind mit Feuerwiderstand EI 30, in Schleusen und vertikalen Fluchtwegen mit dem gleichen
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit-
Feuerwiderstand EI 30 auszuführen, zu bekleiden oder bei Lüftungsabschnitten mit Brandschutzklappen zu versehen.
2 Installationsschächte dürfen nicht als Lüftungsleitungen verwendet werden.
3.7.7 Kontroll- und Reinigungsöffnungen
Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und mit Öffnungen zu versehen, dass sie einwandfrei
kontrolliert und gereinigt werden können.
3.7.8 Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile (siehe Anhang)
1 Aussparungen zwischen Lüftungsleitungen und brandabschnittsbildenden Bauteilen sind
unter Berücksichtigung der Wärmedehnung der Lüftungsleitungen:
a mit Baustoffen der RF1 (z. B. Mörtel, Gips) auszufüllen und dicht zu verschliessen,
oder
b mit Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.
2 Bei einzelnen Räumen oder Brandabschnitten mit grosser Brandbelastung oder Brandgefahr sind Abschottungssysteme mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die brandabschnittsbildenden Wände und Decken auszuführen.
3.7.9 Installationen in Lüftungsleitungen und luftführenden Schächten
In Lüftungsleitungen und luftführenden Schächten, Lüftungsdecken und -böden ausgenommen, dürfen nur der Anlage dienende Teile installiert sein.
3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen
3.8.1 Konstruktion und Funktion (siehe Anhang)
1 Brandschutzklappen haben die Ausbreitung von Feuer und Rauch über lufttechnische Anlagen zu verhindern.
2 Brandschutzklappen müssen mindestens Feuerwiderstand EI 30-S aufweisen.
Lufttechnische Anlagen / 25-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Brandschutzklappen sind gemäss Leistungserklärung oder VKF-Technischen Auskunft
und Herstellerangaben zu befestigen. Sie müssen von aussen kontrollierbar und zugänglich
sein.
4 Brandschutzklappen sind mit einem Antrieb und einer thermischen Auslösevorrichtung
auszurüsten.
5 Brandschutzklappen müssen beim Ausschalten der lufttechnischen Anlage, beim Ansprechen der thermischen Auslöseeinrichtung sowie bei einem Ausfall des Antriebs selbsttätig
schliessen.
6 Brandschutzklappen dürfen nicht als Regulierklappen verwendet werden.
7 Absperrvorrichtungen können je nach Konstruktion und Funktion die Ausbreitung von
Feuer und Rauch über lufttechnische Anlagen verhindern. Sie verfügen über keinen Antrieb,
welcher ein wiederholtes Öffnen und Schliessen des Absperrelementes ermöglicht.
3.8.2 Einbau (siehe Anhang)
1 Brandschutzklappen sind anzuordnen:
a bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern, brandabschnittsbildenden Wänden und Decken;
b wenn öffnungslose Lüftungsleitungen durch andere Lüftungsabschnitte führen und
nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen.
2 Auf den Einbau von Brandschutzklappen kann verzichtet werden:
a wenn einzelne Brandabschnitte unter Berücksichtigung des baulichen Brandschutzkonzeptes zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden können;
b bei Büro- und Schulbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 1‘200 m2 nicht
übersteigt;
c bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 600 m2 nicht übersteigt;
d bei Lüftungsanlagen von Nasszellen;
e bei separater Lüftungsleitungsführung bis zur Lüftungszentrale;
f in Hochhäusern bei Lüftungsanlagen von Nasszellen, Wohnungsküchen und dergleichen, sofern je Steigkanal nicht mehr als 5 Geschosse angeschlossen sind;
g zwischen Lüftungszentralen und den Installationsschächten.
3 Der Einbau und die Anwendung von Absperrvorrichtungen werden mit der Leistungserklärung oder VKF-Technischen Auskunft festgelegt.
4 Absperrvorrichtungen dürfen nicht anstelle von geforderten Brandschutzklappen eingebaut werden.
3.9 Reinigung
Lufttechnische Anlagen sind so zu reinigen und in Stand zu halten, dass die Betriebsbereitschaft stets gewährleistet ist und keine Brandgefahr entsteht.
3.10 Brandfallsteuerung
1 Lufttechnische Anlagen müssen beim Ansprechen von Brandmelde- oder Löschanlagen,
Kanalrauchmeldern sowie der thermischen Auslösevorrichtung von Brandschutzklappen
selbsttätig ausgeschaltet werden.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25-15de
2 Fehlen Rauchauslöseeinrichtungen, Brandmelde- oder Löschanlagen müssen die lufttechnischen Anlagen an leicht zugänglicher Stelle von Hand ausgeschaltet werden können.
4 Zusätzliche Anforderungen
4.1 Fluchtwege
4.1.1 Luftführung in Fluchtwegen
Fluchtwege dürfen nicht als Ersatz für Lüftungsleitungen für die offene Luftführung verwendet werden.
4.1.2 Belüftung von Fluchtwegen (siehe Anhang)
1 Die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen hat grundsätzlich getrennt von
anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen, ansonsten sind in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen einzubauen. Dabei sind geschossweise Unterteilungen
mit Brandschutzklappen, separate Leitungsführungen oder separate Anlagen erforderlich.
2 Die Brandschutzklappen sind mit Kanalrauchmelder auszurüsten oder an eine bestehende Brandmeldeanlage anzuschliessen.
4.2 Küchen
4.2.1 Allgemeines
1 In die Lüftungsleitungen sind nahe der Absaugstelle wartungsarme Fettabscheider oder
Fettfilter einzubauen.
2 Lüftungsleitungen müssen aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) bestehen.
4.2.2 Wohnbauten
1 1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Werden in Abluftleitungen von Küchenablufthauben VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtungen eingebaut, müssen die Abluftleitungen nach der Absperrvorrichtung mindestens aus
Baustoffen der RF3 (cr) bestehen.
2 1 Wird die Abluft von Küchenablufthauben dem Luftaufbereitungsapparat zugeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung
einzubauen.
4.2.3 Gewerbliche Küchen (siehe Anhang)
1 Lufttechnische Anlagen für gewerbliche Küchen müssen separate Aggregate und Lüftungsleitungen aufweisen.
2 Abluftleitungen sind wasserdicht, Putzöffnungen und Ablaufstutzen so zu erstellen, dass
sie mit Dampf gereinigt werden können. Sie müssen ausserhalb der Küche mit dem gleichen
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit
Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) ausgebildet sein.
Flexible Lüftungsleitungen sind nicht gestattet.
Lufttechnische Anlagen / 25-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Ventilatoren für Küchenabluft sind in einem eigenen Raum mit gleichem Feuerwiderstand
wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand
EI 60 aufzustellen. Bei Abluftmengen bis 12‘000 m3/h dürfen Aggregate für Wärmerückgewinnung und Luftaufbereitung im gleichen Raum untergebracht werden.
4 Überschreitet die Abluftmenge 12‘000 m3/h, darf von einer Wärmerückgewinnungsanlage
der Wärmeaustauscher im gleichen Raum wie der Abluftventilator aufgestellt werden. Übrige
Anlageteile, wie Ventilator und Aggregate zur Luftbehandlung, sind in einem anderen Raum
mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 60 anzuordnen. Als Wärmeträger sind nur nicht brennbare
Flüssigkeiten zugelassen.
5 Sind ausser der Küche weitere Räume mit Ab- und Zuluftanlagen versehen und beträgt
die abzuführende gesamte Abluftmenge:
a bis 4‘000 m3/h, können für die Abluft und die Zuluft Anlagen mit gemeinsamen Lüftungsleitungen und Aggregaten für die Luftaufbereitung und die Wärmerückgewinnung
verwendet werden. Die Aggregate sind in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit
Feuerwiderstand EI 60 aufzustellen;
b über 4‘000 bis 12‘000 m3/h, sind für die Küche und andere Räume getrennte Abluftanlagen mit eigenen Lüftungsleitungen und Aggregaten vorzusehen. Ventilatoren sowie
Aggregate für die Wärmerückgewinnung und die Luftaufbereitung können im gleichen
separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 60 aufgestellt werden. Die
Wärmerückgewinnung kann gemeinsam erfolgen;
c über 12‘000 m3/h, ist für die Küchenabluft eine Anlage mit eigenen Lüftungsleitungen
und eigenem Ventilator zu erstellen. Diese ist in einem separaten Raum mit gleichem
Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber
mit Feuerwiderstand EI 60 unterzubringen.
6 Küchenabluftleitungen sind in Installationsschächten voneinander und gegenüber anderen Installationen mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) abzutrennen.
4.3 Spezielle Anlagen
4.3.1 Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur (siehe Anhang)
1 Für lufttechnische Anlagen mit einer Lufttemperatur von mehr als 85 °C sind die Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1(dauerwärmebeständig) zu erstellen. Zu brennbarem Material müssen sie folgende Sicherheitsabstände aufweisen:
a Lufttemperatur bis 100 °C: 0.1 m;
b Lufttemperatur bis 200 °C: 0.2 m;
c Lufttemperatur bis 400 °C: 0.4 m.
2 Die Sicherheitsabstände gemäss Abs. 1 können um die Hälfte reduziert werden, wenn die
Lüftungsleitungen mit einer Bekleidung mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der
RF1 (dauerwärmebeständig) versehen werden.
3 Die Abluft von Pizza-, Aufback- und Backöfen sind an eine für die erhöhte Lufttemperatur
ausgelegte Anlage anzuschliessen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Lufttechnische Anlagen / 25-15de
4.3.2 Anlagen für feuer- und explosionsgefährdete Bereiche
1 Anlagen für feuer- und explosionsgefährdete Bereiche müssen separate Lüftungsaggregate und separate Lüftungsleitungen aufweisen. Werden die Aggregate in einem anderen
Bereich aufgestellt, sind sie in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie die
nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 60 anzuordnen.
2 Aussen an Bauten und Anlagen und bei Dachdurchführungen sind Lüftungsleitungen im
Abstand von 0.2 m zu brennbarem Material zu führen.
3 Die Abluftventilatoren sind nahe der Ausblasstelle anzuordnen und dürfen keine Funken
erzeugen. Aggregate und Apparateteile dürfen an keiner Stelle Oberflächentemperaturen
aufweisen, welche die Zündtemperatur der vorhandenen Gemische von Gasen, Dämpfen
und Stäuben mit Luft erreichen.
4.3.3 Anlagen für aggressive Medien
1 In Anlagen für aggressive Medien sind luftführende Anlageteile mindestens aus Baustoffen der RF2 zulässig.
2 Lüftungsleitungen aus brennbarem Material sind aussen an Bauten und Anlagen – oder in
Schächten mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) – zu
führen.
4.3.4 Lüftungsleitungen mit erhöhten Brandschutzanforderungen in
Installationsschächten (siehe Anhang)
1 Werden mehrere Lüftungsleitungen von Anlagen mit erhöhten Brandschutzanforderungen
(z. B. Lüftungsleitungen von besonderen Anlagen gemäss Ziffer 4.3.1 bis 4.3.3) im gleichen
Installationsschacht hochgeführt, so sind sie voneinander geschoss- und brandabschnittsweise mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1
(dauerwärmebeständig) zu trennen. Bestehen die Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1
können diese einzeln mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen RF1 (dauerwärmebeständig) bekleidet werden.
2 Von anderen Installationen im gleichen Schacht sind die Lüftungsleitungen mit einer
Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) abzutrennen.
3 Werden mehrere Lüftungsleitungen aus brennbarem Material im gleichen Installationsschacht geführt, kann auf eine Abtrennung gemäss Abs. 1 verzichtet werden, sofern im Installationsschacht Sprühflut- oder Sprinklerdüsen montiert sind.
4.3.5 Anlagen für Schutzbauten
Für lufttechnische Anlagen von Schutzbauten gelten besondere Anforderungen (siehe Ziffer 7 „Weitere Bestimmungen“).
5 Kontrollen
Brandschutzklappen und Brandfallsteuerungen sind periodisch zu kontrollieren.
6 Betriebsbereitschaft und Wartung
Der Anlageeigentümer oder –betreiber ist dafür verantwortlich, dass die lufttechnischen Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
Lufttechnische Anlagen / 25-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
7 Weitere Bestimmungen
8 Inkrafttreten
Gefährliche Stoffe
01.01.2017 / 26-15de
- Ziffer 3.4, Abs. 1 (Seite 7)
1 Geltungsbereich (siehe Anhang) 5
2 Klassierung (siehe Anhang) 5
3 Allgemeine Anforderungen 5
3.1 Grundsätze 5
3.2 Lagermengen 6
3.3 Beurteilung der Feuer- und Explosionsgefahr 7
3.4 Bauliche Anforderungen und Standort 7
3.5 Technische Anforderungen 7
3.5.1 Lüftung 7
3.5.2 Zündquellen 7
3.5.3 Blitzschutzsystem 8
3.5.4 Alarm- und Löscheinrichtungen 8
3.6 Betriebliche Anforderungen 8
3.6.1 Lagerkonzept (siehe Anhang) 8
3.6.2 Stoffseparierung (siehe Anhang) 8
3.6.3 Gefahrenhinweise 8
4 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen 9
4.1 Allgemein (für brennbare und nicht brennbare Gase) 9
4.2 Tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern 9
4.3 Flüssiggas (LPG) 9
4.4 Biogase 9
4.5 Komprimiertes Erdgas (CNG) / Verflüssigtes Erdgas (LNG) 9
4.6 Druckgaspackungen (Spraydosen, Aerosolpackungen) 9
5 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit brennbaren
Flüssigkeiten 10
5.1 Allgemeines 10
5.2 Lagerung in Gebäuden (siehe Anhang) 10
5.2.1 Allgemeines 10
5.2.2 Gebinde (bis 450 l) und Kleintanks (bis 2‘000 l) 11
5.2.3 Mittelgrosse Tanks (2‘000 – 250‘000 l) 11
5.2.4 Lüftungsmassnahmen beim Lagern von leichtbrennbaren Flüssigkeiten 11
5.3 Lagerung im Freien 12
5.4 Umgang 12
6 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von oxidierenden Stoffen 12
7 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Stoffen mit besonderem
Brandverhalten 12
8 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Reifen und Folgeprodukte 13
8.1 Allgemeines 13
8.2 Lager im Freien (siehe Anhang) 13
8.3 Lager in Gebäuden 13
9 Zusätzliche Anforderungen an Zapfstellen für Benzin 14
10 Zusätzliche Anforderungen an Hochregallager mit gefährlichen Stoffen 14
10.1 Allgemeines (siehe Anhang) 14
10.2 Brandabschnittsbildung 14
11 Pyrotechnische Gegenstände (siehe Anhang) 15
11.1 Allgemeines 15
11.1.1 Einleitung 15
11.1.2 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken 15
11.1.3 Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) 15
11.2 Lagerung 15
11.2.1 Allgemeine Anforderungen 15
11.2.2 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 50 kg 16
11.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 300 kg 16
11.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager bis 1‘000 kg 16
11.2.5 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager über 1‘000 kg 16
11.2.6 Nachtlager 16
11.2.7 Kurzfristige Lager 17
11.3 Verkauf von Feuerwerkskörpern 17
11.3.1 Allgemeine Anforderungen 17
11.3.2 Verkauf in Gebäuden 17
11.3.3 Verkauf im Freien 18
11.4 Bühnenfeuerwerk 18
12 Weitere Bestimmungen 19
13 Inkrafttreten 19
1 Geltungsbereich (siehe Anhang)
Diese Brandschutzrichtlinie regelt die brandschutzrelevanten Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ab einer Menge von
100 kg, sofern nicht explizit andere Mengen erwähnt werden.
2 Klassierung (siehe Anhang)
1 Gefährliche Stoffe werden nach brand- und explosionstechnischen Eigenschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die Klassierung dient als Grundlage für
die zu treffenden Massnahmen.
2 Die Klassierung erfolgt nach dem „Global Harmonisierten System zur Klassifizierung,
Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (GHS)“ (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
3 Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Brandschutzrichtlinie wie brennbare Stoffe ohne Klassierung behandelt.
4 Die Klassierung pyrotechnischer Gegenstände erfolgt nach dem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) (siehe Ziffer 12 "Weitere Bestimmungen").
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Grundsätze
1 Bauliche, technische, abwehrende und betriebliche Brandschutzmassnahmen, wie
Schutzabstände, Brandabschnitte, Flucht- und Rettungswege, Einrichtungen für Druckentlastung, Wärme- und Rauchabzug, richten sich insbesondere nach:
a Lage des Geschosses oder Raumes;
b Art und Menge der gefährlichen Stoffe;
c Arbeitsverfahren;
d Betriebseinrichtungen.
2 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen
zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
3 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde
und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.
4 Gebinde, Behälter und Verpackungen müssen eine den betrieblichen Beanspruchungen
genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Sie
haben die sichere Aufbewahrung und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.
5 Die vorzukehrenden Schutzmassnahmen betreffen auch geleerte nicht gereinigte Gebinde und Behälter.
6 Lager für gefährliche Stoffe sind so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass die Risiken für Personen, Umwelt und Sachwerte minimiert werden.
7 Für die Lagerung gefährlicher Stoffe ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor Baubeginn ein Brandschutzkonzept zur Genehmigung einzureichen.
8 Wo eine besonders grosse Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt besteht, sind die erforderlichen Massnahmen anhand von risikogerechten Schutzkonzepten zu erstellen und spezielle Massnahmen zu treffen (z. B. Lagerung in freistehenden, eingeschossigen, nicht
brennbaren und keinen andern Zwecken dienenden Bauten) (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
9 Beim Umgang mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten und explosionsfähigen Stoffen und Zubereitungen sowie bei deren Lagerung sind an den Anlagen, Einrichtungen und Geräten sowie am Ort ihrer Aufstellung die notwendigen Explosionsschutzmassnahmen zu treffen (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
10 Beim Umgang und Lagern von entzündbaren Feststoffen (Entz. Festst. 1,2), von brennbaren fein zerteilten Stoffen und von brennbaren Stäuben sind geeignete Massnahmen zur Gefahrenverminderung zu treffen (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
Massnahmen zur Gefahrenverminderung sind beispielsweise:
 Quellenabsaugung von Stäuben;
 Einbau von Abscheidern;
 Erdung von Anlageteilen;
 Schaffung einer Inertatmosphäre.
11 Ergänzend zu der vorliegenden Richtlinie sind die Hinweise und Massnahmen der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Stoffe und Zubereitungen resp. Gebrauchsanweisungen der pyrotechnischen Gegenstände zu beachten.
12 Gefährliche Stoffe dürfen weder in Durchgängen oder Durchfahrten, horizontalen und vertikalen Fluchtwegen, noch vor Ein- und Ausgängen aufbewahrt werden.
13 Der Betreiber von Anlagen und Lager hat dafür zu sorgen, dass über Art, Menge und Lagerort von gefährlichen Stoffen jederzeit eine Orientierung vor Ort möglich ist.
14 Betriebsangehörige sind über Brandgefahren, Verhalten im Brandfall und über Vorgehen
zur Alarmierung der Feuerwehr zu instruieren. Sie müssen betriebseigene Löschgeräte einsetzen können.
15 Führen Nutzungsänderungen oder Änderungen des Lagergutes oder der Lagermenge zu
erhöhten Brandrisiken, sind die Brandschutzmassnahmen der neuen Situation anzupassen.
3.2 Lagermengen
1 Zulässige max. Lagermengen (in Tonnen) je Brandabschnitt:
Stoffklassierung
ohne Brandmelde- oder Sprinkleranlage
Brandmeldeanlage Sprinkleranlage
Entz. Fl. 1, 2, 3 (H224, H225, H226)
Entz. Festst. 1, 2 (H228)
Oxid. Fl. 1 und Oxid. Festst. 1 (H271)
Pyr. Fl. 1 und Festst. 1 (H250)
Selbsterh. 1, 2 (H251, H252)
50 200
(2‘400 bei Regallagerung mit automatischer Sprinkleranlage
und Schaumzumischung)
Wasserreakt. 1, 2, 3 (H260, H261) 50 200 -
Entz. Fl. ohne Klass. (Flp. > 60 °C)
Entz. Festst. ohne Klass.
Oxid. Fl. 2, 3 und Oxid. Festst. 2, 3 (H272)
100 400 2‘400
2 Die Werte entsprechen zugleich der maximal zulässigen Brandabschnittsgrösse in m2.
Werden weniger als 1‘000 kg/m2 gelagert, kann die Brandabschnittsgrösse höchstens verdoppelt werden.
3 Bei Mischlagerung darf in der Regel die für den gefährlichsten Stoff zulässige Lagermenge nicht überschritten werden.
3.3 Beurteilung der Feuer- und Explosionsgefahr
1 Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach Feuer- und Explosionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie Häufigkeit und Dauer des Vorhandenseins brennbarer Gase, Stäube oder Dämpfe massgebend.
2 Die Einteilung in feuer- und explosionsgefährdete Räume und Zonen dient als Grundlage
für die zu treffenden Massnahmen.
3.4 Bauliche Anforderungen und Standort
1 1 Anforderungen an Räume:
a Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische
(H200, H201, H202, H203, H204, H205, H240, H241, H271) oder mehr als 300 kg
(brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp. mit solchen umgegangen
wird, müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein;
b in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die
Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen.
2 Aussenwände in leichter Bauart und andere Druckentlastungseinrichtungen sind so anzuordnen oder auszubilden, dass für die Umgebung keine unverhältnismässige Gefährdung
besteht.
3 Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen als Brandabschnitte erstellt sein. Wo es die
Verhältnisse erfordern, sind sie durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überwachen.
3.5 Technische Anforderungen
3.5.1 Lüftung
1 Räume oder Zonen, in denen sich brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlichen Konzentrationen ansammeln können, sind ausreichend natürlich oder künstlich zu
lüften (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
2 Ventilatoren und deren Antrieb, die sich in explosionsgefährdeten Zonen oder in Abluftleitungen befinden, dürfen nicht zu wirksamen Zündquellen werden.
3.5.2 Zündquellen
Beim Umgang mit feuergefährlichen Stoffen sowie in feuer- und explosionsgefährdeten
Räumen und Zonen müssen Zündquellen vermieden werden, oder es sind Schutzmassnahmen zu treffen, die eine Zündgefahr ausschliessen. Als Zündquellen gelten z. B. Flammen, Glut, heisse Oberflächen sowie elektrische, mechanisch erzeugte und elektrostatische
Funken (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
3.5.3 Blitzschutzsystem
Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, sind durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren
durch Blitzeinschlag zu schützen. Dies gilt insbesondere für:
a die Lagerung von brennbaren Gasen (im Freien und in Bauten und Anlagen):
 bis 450 kg netto: keine Massnahmen erforderlich;
 bis 1‘000 kg netto: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder
Potenzialausgleich;
 über 1‘000 kg netto: Bauten und Anlagen sind mit einem Blitzschutzsystem zu
schützen.
b Bauten und Anlagen in denen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) umgegangen wird, oder in denen solche Flüssigkeiten gelagert
werden:
 bis 450 l: keine Massnahmen erforderlich;
 bis 2‘000 l: Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder Potenzialausgleich;
 über 2‘000 l: Bauten und Anlagen sind mit einem Blitzschutzsystem zu schützen.
c Gebäude, in denen Reifen und Folgeprodukte mit einer Lagermenge über 60 t oder einer
Lagerfläche grösser 600 m2 gelagert werden, sind gegen Blitzschlag zu schützen.
d Grosslager mit pyrotechnischen Gegenständen (mehr als 300 kg) sind gegen Blitzschlag
zu schützen.
Planung, Ausführung und Instandhaltung von Blitzschutzsystemen siehe Brandschutzrichtlinie „Blitzschutzsysteme“.
3.5.4 Alarm- und Löscheinrichtungen
In Bauten und Anlagen mit feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen oder Zonen sind an
zweckmässigen Stellen und in ausreichender Zahl geeignete Löscheinrichtungen zu installieren. Wenn die Verhältnisse es erfordern, sind Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen
oder Löschanlagen einzubauen.
3.6 Betriebliche Anforderungen
3.6.1 Lagerkonzept (siehe Anhang)
Für Lager mit gefährlichen Stoffen, ist ein Lagerkonzept zu erstellen.
3.6.2 Stoffseparierung (siehe Anhang)
1 Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem
Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden,
sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.
2 Befinden sich gefährliche Stoffe unterschiedlicher Gefahrklassen zusammen im gleichen
Raum, sind die Brandschutzmassnahmen auf das gefährlichste Produkt auszulegen.
3.6.3 Gefahrenhinweise
Auf Brand- und Explosionsgefahr sowie Rauchverbot ist durch gut sichtbare Anschläge
oder auf andere geeignete Art hinzuweisen.
4 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen
4.1 Allgemein (für brennbare und nicht brennbare Gase)
1 Gasflaschen sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfallen zu schützen. Sie dürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen
Stoffen gelagert werden.
2 In Fluchtwegen dürfen Gasflaschen weder angeschlossen noch gelagert werden.
3 Räume, in denen Gasflaschen angeschlossen oder gelagert werden, sind ausreichend zu
lüften.
4 Gasflaschen ab einer Lagermenge von 200 l Flaschenvolumen sind im Freien oder in einem separaten Brandabschnitt ohne zusätzliche Brandlasten oder in Schränken nach
SN EN 14470-2:2006 mit mindestens dem geforderten Feuerwiderstand des Brandabschnittes zu lagern.
4.2 Tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern
1 Als Kryobehälter werden vakuumisolierte Behälter für tiefkalt verflüssigte oxidierende Gase (Sauerstoff, Distickstoffoxid) und erstickende Gase (Argon, Helium, Kohlendioxid, Stickstoff) bezeichnet (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
2 Kryobehälter sind im Freien aufzustellen und dürfen sich nicht in Vertiefungen befinden.
3 Im Umkreis von 5 m um Kryobehälter mit oxidierenden Gasen müssen die Gebäudefassaden öffnungslos und standfest sein sowie mindestens Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1 aufweisen. In diesem Bereich sind keine brennbaren Materialien zugelassen.
Der Abstand kann durch eine geeignete Schirmmauer reduziert werden.
4.3 Flüssiggas (LPG)
1 Flüssiggas (LPG) darf nicht in Untergeschossen gelagert werden.
2 Für die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas gelten spezielle Anforderungen (siehe
Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
4.4 Biogase
Für die Lagerung und Verwendung von Biogas gelten spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
4.5 Komprimiertes Erdgas (CNG) / Verflüssigtes Erdgas (LNG)
Für die Lagerung und Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und verflüssigtem
Erdgas (LNG) gelten spezielle Anforderungen (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
4.6 Druckgaspackungen (Spraydosen, Aerosolpackungen)
1 Druckgaspackungen sind in Räumen mit geringem Brandrisiko und örtlich getrennt vom
übrigen Lagergut zu lagern.
2 Druckgaspackungen sind so aufzubewahren und zu verwenden, dass sie nicht über 50 °C
erwärmt werden.
3 Übersteigt die Menge 100 l sind Druckgaspackungen hinter einem Gitterabschluss (z. B.
Paletten mit Aufsetzgitter, Gitterboxen) zu lagern.
4 Räume in denen Druckgaspackungen mit brennbaren Treibgasen oder brennbarem Inhalt
gelagert werden, sind zu lüften.
5 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit
brennbaren Flüssigkeiten
5.1 Allgemeines
1 Die Ausbreitung von ausfliessenden brennbaren Flüssigkeiten muss verhindert werden.
Dazu eignen sich insbesondere folgende Massnahmen: erhöhte Türschwellen, Abflussrinnen, Abscheider, Tropfgefässe.
2 Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht in tieferliegende Räume wie Keller,
Kanalisationen, Schächte oder Gruben gelangen können.
3 Einrichtungen für die Erwärmung brennbarer Flüssigkeiten sind so auszuführen und
thermisch abzusichern, dass keine Gefährdung durch zu hohe Temperatur oder Druck entstehen kann. Mit offener Flamme oder ungeschützten Wärmequellen (z. B. Infrarotstrahler)
dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht erwärmt werden.
4 Spezielle Anforderungen gelten insbesondere für (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“):
a leichtbrennbare Flüssigkeiten gemäss SUVA / EKAS (Explosionsschutz);
b brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3);
c Anlagen für Lagerung und Umschlag von flüssigen Brenn- und Treibstoffen;
d Tankanlagen der Chemischen Industrie;
e Stehtankanlagen gemäss Carburarichtlinien.
5 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 23 °C (Entz. Fl. 1, 2) sind zu lagern in:
a Gebinden oder Kleintanks;
b Tanks aus Metall mit gewölbten Böden, die mit einem Überdruck von 4 bar geprüft sind
(druckstossfeste Tanks);
c vertikalen zylindrischen Tanks aus Stahl mit flachem Boden (Stehtanks).
5.2 Lagerung in Gebäuden (siehe Anhang)
5.2.1 Allgemeines
1 Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind gegen andere Räume mit EI 30-Türen abzuschliessen. Als Zugang zu Tankräumen sind Einstiegsöffnungen von mindestens
0.7  1 m zu erstellen. Die Einstiegsöffnungen sind mit EI 30-Deckeln abzuschliessen.
2 In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 darf Heizöl bis 4‘000 l in Kleintanks
oder bis 8‘000 l in Stahltanks gelagert werden.
5.2.2 Gebinde (bis 450 l) und Kleintanks (bis 2‘000 l)
1 Anforderung an den Brandabschnitt in Abhängigkeit von der Lagermenge:
Lagermenge
Brennbare Flüssigkeiten mit
Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl.
1, 2, 3)
Brennbare Flüssigkeiten mit
Flammpunkt > 60 °C
bis 25 l Raum beliebiger Bauart Raum beliebiger Bauart
26 – 100 l Schrank RF1, mit Auffangwanne
und Kennzeichnung
Schrank RF1, mit Auffangwanne
und Kennzeichnung
101 – 450 l Raum EI 30, mit geringem
Brandrisiko
Schrank RF1, mit Auffangwanne
und Kennzeichnung
451 – 2‘000 l Raum EI 60, ohne zusätzliche
Brandlasten
Raum EI 30, mit geringem
Brandrisiko
über 2‘000 l Raum EI 90, ohne zusätzliche
Brandlasten
Raum EI 60, ohne zusätzliche
Brandlasten
2 Die Lagerung kann anstatt in Räumen auch in Schränken nach SN EN 14470-1:2004 mit
entsprechendem Feuerwiderstand erfolgen.
5.2.3 Mittelgrosse Tanks (2‘000 – 250‘000 l)
1 Im Raum EI 90 ohne zusätzliche Brandlasten dürfen maximal 10‘000 l brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) gelagert werden. Es sind besondere
Schutzmassnahmen zu treffen (z. B. mechanische Lüftung, Löschanlage, Gasmeldeanlage).
2 Im Raum EI 60 ohne zusätzliche Brandlasten dürfen maximal 250‘000 l brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 60 °C gelagert werden.
5.2.4 Lüftungsmassnahmen beim Lagern von leichtbrennbaren Flüssigkeiten
1 Räume gelten als ausreichend natürlich gelüftet, wenn sie über dem Erdboden liegen und
mindestens zwei einander gegenüberliegende, nicht verschliessbare, ins Freie führende Öffnungen aufweisen, wobei eine der beiden Öffnungen unmittelbar, höchstens aber 0.1 m über
Boden angeordnet sein muss. Jede Lüftungsöffnung muss mindestens 20 cm2 pro m2 Bodenfläche gross sein.
2 Lagerräume, die nicht ausreichend natürlich gelüftet werden können, z. B. Unterflurräume
und gefangene Räume, sind künstlich zu entlüften.
3 Räume gelten als ausreichend künstlich entlüftet, wenn die Leistung der Lüftung einen 3-
bis 5 fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet, und wenn die Absaugstellen unmittelbar,
höchstens aber 0.1 m über Boden angeordnet sind.
4 Wird die künstliche Lüftung durch eine Schaltuhr in bestimmten Zeitabständen (intermittierend, z. B. 3 bis 4 mal pro Stunde, während mindestens 10 Minuten pro Stunde) in Betrieb
gesetzt, ist sicherzustellen, dass die Lüftung spätestens beim Betreten der Lagerräume sowie beim Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Geräte zwangsläufig eingeschaltet wird
(z. B. beim Betätigen des Lichtschalters oder über das Öffnen der Türen).
5 Auf die intermittierende oder dauernd eingeschaltete Lüftung kann verzichtet werden,
wenn diese durch eine Gaswarnanlage gesteuert wird.
5.3 Lagerung im Freien
Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien gelten spezielle Anforderungen
(siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
5.4 Umgang
1 Wenn Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht als geschlossene Systeme ausgebildet
werden können, sind sie so auszuführen, dass brennbare Dämpfe oder Nebel nicht in gefährlichen Konzentrationen austreten können (z. B. Quellenabsaugung).
2 Sind weder geschlossene Systeme, noch Absaugungen möglich, so ist der Aufstellungsraum ausreichend künstlich zu belüften.
3 Räume oder Bereiche gelten als ausreichend künstlich belüftet, wenn ein 10 facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet ist, und die Absaugstellen unmittelbar, höchstens aber
0.1 m über dem Boden angeordnet sind (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
6 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von oxidierenden
Stoffen
1 Oxidationsmittel dürfen bis zu Gesamtmengen von 100 kg mit anderen gefährlichen Stoffen im selben Brandabschnitt gelagert werden. Es müssen aber genügend grosse Schutzabstände zu brennbaren Materialien (2.5 m) eingehalten werden oder Trennwänden mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1 angebracht werden.
2 Für Gesamtmengen ab 100 kg ist ein separater Brandabschnitt mindestens EI 60 aus
Baustoffen der RF1 notwendig. Eine Zusammenlagerung mit nicht brennbaren Materialien ist
zulässig. Anstelle eines Raumes EI 60 aus Baustoffen der RF1 kann ein Schrank EI 60 aus
Baustoffen der RF1 nach SN EN 14470-1:2004 verwendet werden.
3 Oxidationsmittel der Kategorie Oxid. Fl. 1 und Oxid. Festst. 1 dürfen nicht auf Holzpalletten gelagert werden.
4 Bei der Lagerung von Oxidationsmitteln im Freien hat der Abstand zwischen einzelnen
Lagerabschnittsflächen und zu Gebäuden mindestens 5 m zu betragen. Wird zwischen den
Lagerabschnittsflächen eine standfeste Schirmmauer mit einem Feuerwiderstand mindestens EI 60 aus Baustoffen der RF1 erstellt, kann auf die Abstände zwischen den Lagerabschnitten und zu Gebäuden verzichtet werden.
5 Abfälle von Oxidationsmitteln sind sorgfältig zu beseitigen. Sie dürfen nicht mit brennbaren Abfällen in Berührung kommen.
7 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Stoffen mit besonderem Brandverhalten
1 Selbstentzündliche Stoffe sind in geschlossenen Behältern aus Baustoffen der RF1 unter
Luftabschluss, in Inertatmosphäre oder unter regelmässiger Temperaturkontrolle aufzubewahren.
2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln, sind trocken aufzubewahren und vor Nässe zu schützen. Vorratsmengen, die den Bedarf für den ungehinderten
Arbeitsablauf in Arbeitsräumen übersteigen, sind in separaten, entsprechend ausgebauten
und gekennzeichneten Räumen unterzubringen.
8 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Reifen und Folgeprodukte
8.1 Allgemeines
1 Für Lagermengen bis 1 t oder einer Fläche von weniger als 10 m2 gelten keine Anforderungen.
2 Gebäude mit einer Lagermenge über 60 t oder einer Lagerfläche grösser 600 m2 sind gegen Blitzschlag zu schützen.
3 Die Lager sind gegen unbefugten Zutritt zu schützen.
4 Für die Lager sind Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen.
8.2 Lager im Freien (siehe Anhang)
1 Als Lager im Freien gelten Lager ohne Witterungsschutz (Freiluftlager) und solche mit einer Überdachung ohne seitliche Einwandungen.
2 Die maximale Lagerfläche (effektive Lagerfläche plus Freiräume) beträgt für überdachte
Lager 2‘400 m2, für Freiluftlager 4‘800 m2. Sie wird in Lagerabschnittsflächen unterteilt.
3 Die maximale Fläche pro Lagerabschnitt beträgt 100 m2.
4 Der Abstand zwischen einzelnen Lagerabschnittsflächen beträgt mindestens 10 m. Wird
zwischen den Lagerabschnittsflächen eine standfeste Schirmmauer mit Feuerwidertand
REI 90 erstellt, kann auf einen Abstand zwischen den Lagerabschnitten verzichtet werden.
5 Lager im Freien sind ausreichend mit Hydranten zu versehen.
6 Ohne weitere Massnahmen beträgt der Abstand zwischen Lagerflächen und Gebäuden
10 m. Dieser Zwischenraum kann auch zur Bewirtschaftung der Lagerfläche genutzt werden.
8.3 Lager in Gebäuden
1 Lager sind an einer Aussenwand anzuordnen. Es sind Ausräumöffnungen von mindestens 2 m x 2 m direkt ins Freie vorzusehen.
2 Lager mit einer Fläche bis 100 m2 können in der Nutzungseinheit ohne feuerwiderstandsfähige Abtrennung aufgestellt werden.
3 Lager mit einer gesamten Lagermenge bis 60 t oder Lager mit einer Fläche bis 600 m2
sind als Brandabschnitte mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen. Sie müssen über eine
Rauch- und Wärmeabzugsanlage (z. B. Einsatz von LRWA) verfügen.
4 Lager mit einer gesamten Lagermenge über 60 t oder einer Fläche grösser 600 m2 sind
als Brandabschnitte mit Feuerwiderstand EI 90 abzutrennen. Die Massnahmen für den
Rauch- und Wärmeabzug sind anhand spezieller Rauch- und Wärmeabzugskonzepten
(RWA) festzulegen und der Brandschutzbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5 Brandabschnitte mit einer Lagermenge über 60 t oder einer Fläche grösser 600 m2 sind
mit einer Sprinkleranlage (SPA) mit Zumischung filmbildender Schaummittel (AFFF) auszurüsten.
6 Pro Brandabschnitt dürfen maximal 240 t bei einer Brandabschnittsgrösse von 2‘400 m2
gelagert werden.
9 Zusätzliche Anforderungen an Zapfstellen für Benzin
1 Zapfsäulen für Benzin sind ausserhalb von Bauten und Anlagen anzuordnen.
2 Zapfsäulen haben zu Bauten und Anlagen einen Abstand von 3 m aufzuweisen. Der Abstand kann verringert werden, wenn die Gebäudewand im Bereich von 3 m beidseitig und
1 m über der Zapfsäule mit Feuerwiderstand EI 60 und öffnungslos ausgeführt ist.
3 Bei den Zapfsäulen sind dauerhafte und gut sichtbare Rauchverbotstafeln anzubringen
und geeignete Handfeuerlöscher aufzustellen.
4 Für elektrische Installationen in und an Zapfsäulen sowie für das Festlegen explosionsgefährdeter Zonen im Bereich von Zapfsäulen gelten besondere Anforderungen (siehe
Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
10 Zusätzliche Anforderungen an Hochregallager mit gefährlichen
Stoffen
10.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Hochregallager sind mit automatischen Löschanlagen zu schützen.
2 Für die Lagerung von Stoffen mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) ist die Lagerhöhe auf 18 m beschränkt.
3 Bereiche in Hochregallagern mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten sind künstlich zu entlüften. Die Entlüftung gilt als ausreichend, wenn zur Dimensionierung der Lüftungsleistung ein
Raumvolumen angenommen wird, das auf einer Raumhöhe von 3 m basiert.
4 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C (Entz. Fl. 1, 2, 3) dürfen nur dann
im Hochregallager gelagert werden, wenn durch bauliche und löschtechnische Zusatzmassnahmen die Brandausbreitung sicher eingegrenzt bleibt.
5 In Hochregallagern dürfen keine explosive Stoffe, keine Stoffen mit besonderem Brandverhalten (pyrophore, selbstzersetzliche, mit Wasser reagierende Stoffe) sowie keine brennbaren oder toxischen Gase unter Druck (Gasflaschen) gelagert werden.
6 Das Einrichten von Batterieladestationen für Staplerfahrzeuge und der Betrieb von Folienschrumpfgeräten im Hochregallager und in Kommissionierungszonen ohne Brandabschnittsbildung zum Hochregallager sind nicht gestattet.
10.2 Brandabschnittsbildung
Bei der Lagerung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sind die einzelnen Lagerschluchten als Brandabschnitte auszubilden. In kleinen Lagern können mehrere Lagerschluchten als einen Brandabschnitt zusammengenommen werden, sofern dessen Grundfläche 600 m2 und dessen Raumvolumen 12‘000 m3 nicht übersteigt.
11 Pyrotechnische Gegenstände (siehe Anhang)
11.1 Allgemeines
11.1.1 Einleitung
Die nachfolgenden Bestimmungen beruhen auf dem Bundesgesetz und der Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, Sprengstoffverordnung). Für die Zwecke dieser Brandschutzrichtlinie werden nur die für die kantonalen Vollzugsbehörden im
Rahmen ihrer Kontrollpflicht notwendigen und für den Brandschutz wesentlichen Sachverhalte aufgeführt (siehe Ziffer 12 „Weitere Bestimmungen“).
11.1.2 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, dürfen nicht zu Vergnügungszwecken verwendet werden.
11.1.3 Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper)
1 Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Innern von Bauten und Anlagen ist verboten.
2 Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für
sie nicht.
3 Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die vom Hersteller angegebenen Sicherheitsabstände einzuhalten.
4 Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie
dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden.
11.2 Lagerung
11.2.1 Allgemeine Anforderungen
1 Pyrotechnische Gegenstände sind in den Versand- und Verpackungseinheiten aufzubewahren.
2 Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen kühl, trocken
und gut belüftet sein sowie eine möglichst gleichbleibende Temperatur aufweisen.
3 Elektrische Einrichtungen (z. B. Beleuchtung, Heizung) sind ortsfest zu installieren und
dürfen nicht zu einer Entzündung oder Zersetzung des Lagergutes führen. Sie sind nach den
anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen.
4 Der Zutritt zu den Lagerräumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der
verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Lagerräume sind
diese abzuschliessen.
5 In den Lagerräumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Auf das Verbot ist gut sichtbar hinzuweisen.
6 Bei den Zugängen zu den Lagerräumen sind geeignete, den Verhältnissen angepasste
Löscheinrichtungen (z. B. Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher) zu installieren.
7 Türen gegen das Gebäudeinnere sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und in
Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
8 Polizei und Feuerwehr sind über Standort und Art des Lagergutes zu verständigen.
9 Nagetiere dürfen in Lagerräumen für Feuerwerkskörper nicht geduldet werden.
10 Grosslager (mehr als 300 kg brutto pyrotechnische Gegenstände) dürfen nicht in einer
Wohnzone liegen.
11 Grosslager sind gegen Blitzschlag zu schützen.
11.2.2 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 50 kg
1 Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 50 kg pyrotechnische Gegenstände vorübergehend gelagert werden, müssen mit Feuerwiderstand EI 30 ausgebaut sein. Sie
dürfen auch anderen Zwecken dienen, sofern das Brandrisiko gering ist.
2 Bei nicht vorübergehender Lagerung (d. h. länger als 1 Monat) haben die Lagerräume
mindestens den Anforderungen nach Ziffer 11.2.3 zu entsprechen.
11.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 300 kg
Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 300 kg pyrotechnische Gegenstände
gelagert werden, müssen mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebaut sein. Sie dürfen keinen anderen Zwecken dienen.
11.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager bis 1‘000 kg
1 Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 1‘000 kg pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind an einer Aussenwand (Druckentlastung) von allein stehenden
Bauten aus Baustoffen der RF1 anzuordnen. Die Räume dürfen nicht überbaut sein und sie
dürfen keinen anderen Zwecken dienen.
2 Die Lagerräume sind in Konstruktion aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Ein- oder angebaute Lagerräume sowie Lagerräume auf dem Dach sind von angrenzenden Räumen öffnungslos mit Feuerwiderstand EI 90 aus Baustoffen der RF1 abzutrennen.
3 An Lagerräume grenzende Gebäudeteile dürfen weder eine besondere Brandgefahr noch
Räume mit grosser Personenbelegung aufweisen.
11.2.5 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager über 1‘000 kg
1 Lager, in denen brutto (ohne Versandverpackung) mehr als 1‘000 kg pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind in alleinstehenden, eingeschossigen und keinen anderen
Zwecken dienenden Bauten und Anlagen aus Baustoffen der RF1 unterzubringen, die zu
benachbarten Bauten und Anlagen einen ausreichenden Schutzabstand aufweisen.
2 Der erforderliche Schutzabstand richtet sich nach der Lagermenge und dem Grad der
Nachbarschaftsgefährdung und beträgt mindestens 20 m. Bei sehr grossen Lagermengen
oder wenn benachbarte Bauten besondere Risiken aufweisen (z. B. Verarbeiten und Lagern
von gefährlichen Stoffen, Holzbearbeitung, Beherbergungsbetriebe, Bauten mit Räumen mit
grosser Personenbelegung, Schulen) sind grössere Schutzabstände einzuhalten. Der erforderliche Schutzabstand ist anhand einer Risikoanalyse durch die zuständige Behörde zu genehmigen.
11.2.6 Nachtlager
1 Der Tagesbedarf gemäss Ziffer 11.3.3 ist ausserhalb der Öffnungszeiten in Lagerräumen
gemäss Ziffern 11.2.1 bis 11.2.5 zu lagern.
2 Feuerwerkskörper der Kategorie 1 bis 3 können bis zu einer maximalen Menge von
1‘000 kg brutto (ohne Versandverpackung) in freistehenden, keinen anderen Zwecken dienenden Containern aus Material RF1 aufbewahrt werden.
3 Zwischen Container und Gebäude, wie auch von Container zu Container, muss ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Bis 300 kg Feuerwerkskörper hat dieser mindestens
5 m und bis 1‘000 kg mindestens 10 m zu betragen.
4 Werden die Schutzabstände unterschritten, ist eine Schirmmauer mit Feuerwiderstand
EI 60 zu erstellen.
11.2.7 Kurzfristige Lager
Die kurzfristige Aufbewahrung und Vorbereitung von Grossfeuerwerk vor dem Abbrennen
hat in Räumen gemäss Ziffer 11.2.3 oder in freistehenden, vor Sonneneinstrahlung geschützten keinen anderen Zwecken dienenden Bauten aus Material der RF1 (z. B. Container) zu erfolgen.
11.3 Verkauf von Feuerwerkskörpern
11.3.1 Allgemeine Anforderungen
1 Geschäftsinhaber und die für sie handelnden Personen müssen handlungsfähig sowie
vertrauenswürdig sein. Sie müssen im Umgang mit Feuerwerkskörpern Erfahrung haben, die
gesetzlichen Vorschriften kennen und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen
können.
2 Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden. Es besteht Buchführungspflicht.
3 Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Wanderhandel oder auf Märkten ist nicht gestattet.
4 Die für den Verkauf von Feuerwerkskörpern zuständige Person muss von ihrem Arbeitsplatz (z. B. Kasse) aus einen vollständigen Überblick über den Ausstellungsbereich haben.
5 Im Umkreis von mindestens 2 m ab Verkaufsstand darf nicht geraucht werden. Auf das
Rauchverbot ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen.
6 Beim Verkaufsstand ist ein geeigneter Handfeuerlöscher (Löschmittel: Wasser, Sprüh-
oder Luftschaum) bereitzustellen.
11.3.2 Verkauf in Gebäuden
1 Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist nicht gestattet in:
a eingeschossigen Verkaufsräumen, deren Verkaufsfläche 1‘000 m2 übersteigt;
b Verkaufsgeschäften, deren Verkaufsräume in mehreren Geschossen angeordnet und
offen miteinander verbunden sind;
c Untergeschossen.
2 In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern brutto (ohne Versandverpackung) 30 kg nicht übersteigen. Diese sind getrennt von anderen feuergefährlichen Stoffen
in geschlossenen Behältern oder Schubladen, die den Kunden nicht zugänglich sind, unterzubringen.
3 Der Verkaufsstand darf nicht vor Ein- und Ausgängen sowie an Durchgängen, die als
Flucht- und Rettungswege in Frage kommen, aufgestellt werden.
4 In Schaufenstern und Schaukästen (Vitrinen) dürfen nur Attrappen von Feuerwerkskörpern ausgestellt werden. Attrappen sind entsprechend zu beschriften.
11.3.3 Verkauf im Freien
1 Im Freien darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern den Tagesbedarf nicht übersteigen. Ausserhalb der Öffnungszeiten sind die Feuerwerkskörper in einem Nachtlager gemäss Ziffer 11.2.6 aufzubewahren.
2 Die maximale Menge der am Verkaufsstand angebotener Feuerwerkskörper darf brutto
(ohne Versandpackung) 300 kg nicht übersteigen.
3 Der Abstand zu Fassaden ohne Feuerwiderstand hat mindestens 5 m zu betragen. Andernfalls sind geeignete Brandschutzmassnahmen zu treffen, z. B. feuerwiderstandsfähige
(mindestens EI 60) Abdeckungen.
4 Feuerwerkskörper sind vor direkter Sonnenbestrahlung zu schützen. Es ist darauf zu achten, dass bei Sonneneinstrahlung durch Glas (z. B. Glasscheiben, Flaschen) keine Gefährdung durch Sammellinseneffekte entsteht, und dass keine Gefährdung durch Wärmestrahlung von Leuchten und Heizkörpern möglich ist. Kunststofffolien als Abdeckung von Feuerwerkskörper sind nicht gestattet.
5 In der Nähe von Bereichen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird (z. B. bei
Tankstellen), ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern nur nach Zustimmung der Brandschutzbehörde und unter Vorkehrung besonderer Massnahmen zulässig (z. B. Verkauf im
Freien mit mindestens 15 m Abstand zu Zapfsäulen, Aufbewahrung des Feuerwerkskörpers
in abschliessbarem Container aus nicht brennbarem Material).
6 Bei Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 ist der Verkauf im Bereich von
Schaufenstern zulässig.
7 Zu Ausgängen, die als Fluchtwege dienen, sind genügend grosse Abstände (mindestens
5 m) einzuhalten.
11.4 Bühnenfeuerwerk
1 Vorführungen pyrotechnischer Gegenstände für Bühnen und Theater der Kategorie T1
und T2 (Bühnenfeuerwerk) sind in geeigneten, bezeichneten Bereichen (z. B. Szenenflächen, Bühnen) mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
2 Das Bühnenfeuerwerk darf nur gemäss seiner Gebrauchsanweisung verwendet werden
und muss für die vorgesehene Anwendung klassiert und geeignet sein (Indoor / Outdoor).
Die Verwendung hat ausschliesslich durch fachkundige Personen mit entsprechendem Ausweis (SBFI Kat. BF sowie Ergänzungsschulungen) zu erfolgen.
3 Das Verarbeiten einzelner Komponenten auf Platz zu einem pyrotechnischen Gegenstand bleibt ausschliesslich fachkundigen Personen mit entsprechendem Ausweis (SBFI
Kat. BF sowie Ergänzungsschulungen) vorbehalten.
4 Bühnenfeuerwerke sind vor der Vorführung sorgfältig zu planen und unter Berücksichtigung der Umgebung (z. B. Raumhöhe, Abstände zu brennbarem Material) sowie in Anwesenheit von instruiertem Löschpersonal mit geeigneten Löscheinrichtungen zu erproben und
der zuständigen Behörde rechtzeitig zur Abnahmekontrolle vor Ort zu melden.
5 Die Lagerung von Bühnenfeuerwerk auf Platz muss in geeigneten, abschliessbaren Behältern aus Baustoffen der RF1 erfolgen. Die Aufstellung der Behälter muss in Räumen erfolgen, die mindestens Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Türen zu diesen Räumen sind mit
Feuerwiderstand El 30 auszuführen. Die Räume dürfen auch anderen Zwecken dienen, sofern das Brandrisiko gering ist. Der Vorrat an Bühnenfeuerwerk darf brutto (ohne Versandverpackung) 50 kg nicht übersteigen.
6 Zuständig für die Lagerung ist diejenige Person, die auch für die Vorführung des Bühnenfeuerwerkes verantwortlich ist.
7 Je nach Situation bleiben weitergehende Auflagen (z. B. Feuerwache) der zuständigen
Behörde vorbehalten.
12 Weitere Bestimmungen
13 Inkrafttreten
Nachweisverfahren im Brandschutz
01.01.2015 / 27-15de
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de
2 Grundsätze 4
3 Prozess 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Tätigkeiten nach Phasen 4
3.2.1 Phase Vorstudien 4
3.2.2 Phase Projektierung (siehe Anhang) 5
3.2.3 Phase Ausschreibung 5
3.2.4 Phase Realisierung 5
3.2.5 Phase Bewirtschaftung 6
4 Formale Anforderungen 6
4.1 Berichtform 6
4.2 Verbindlichkeit 6
5 Inhaltliche Anforderungen (siehe Anhang) 6
6 Anforderungen Fachpersonen 6
7 Anforderungen an bestimmte Nachweisarten 7
7.1 Entrauchungsnachweis 7
7.2 Warmrauchversuche 7
7.3 Realbrandversuche 7
7.4 Tragwerksnachweis 7
7.5 Evakuierungsnachweis 7
8 Aufgaben und Verantwortung Brandschutzbehörde 7
8.1 Formelle Prüfung 7
8.2 Materielle Prüfung (siehe Anhang) 8
9 Weitere Bestimmungen 8
10 Inkrafttreten 8
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
1 Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konzeptioneller Ansätze ist bei Erfüllung der
Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig.
2 Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an Prozess, Form und Inhalt von
Dokumenten sowie Anwender und Hilfsmittel bei der Verwendung von Nachweisverfahren
im Brandschutz.
3 Diese Brandschutzrichtlinie gilt bei der Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz vollumfänglich sowohl bei Neu- als auch bei Umbauten und Sanierungen.
2 Grundsätze
1 Die Anwendung von Nachweisverfahren führt zu einer erhöhten Verantwortung der Betroffenen gemäss Brandschutznorm Artikel 3.
2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der vorgesehenen Nachweisverfahren sowie Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachpersonen:
a Es dürfen nur anerkannte oder diesen gleichwertige Methoden verwendet werden;
b Konzepte, in denen Nachweisverfahren zum Einsatz kommen, dürfen nur von anerkannten oder diesen gleichwertigen Fachpersonen eingereicht werden.
3 Die Brandschutzbehörde stützt sich dabei auf das VKF-Brandschutzregister.
4 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf
Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
5 Über die Erfüllung der Nachweise entscheidet die Brandschutzbehörde.
6 Die Nutzerschaften von Räumen, in denen Nachweisverfahren als Genehmigungsgrundlage dienten, bestätigen gegenüber der Eigentümerschaft, dass sie die im Nachweis postulierten, massgebenden Randbedingungen zur Kenntnis genommen haben und dafür verantwortlich sind, diese im Betrieb jederzeit uneingeschränkt einzuhalten.
3 Prozess
3.1 Allgemeines
1 Der Prozess richtet sich grundsätzlich nach den Phasen Vorstudien, Projektierung, Ausschreibung, Realisierung und Bewirtschaftung.
2 In Abhängigkeit des effektiven Projektes kann in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde davon abgewichen werden.
3.2 Tätigkeiten nach Phasen
3.2.1 Phase Vorstudien
Sobald sich in dieser Phase oder später zeigt, dass für das Bauvorhaben die Anwendung
von Nachweisverfahren notwendig sein wird, sollte die Brandschutzbehörde kontaktiert werden, damit das weitere Vorgehen abgestimmt werden kann.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de
3.2.2 Phase Projektierung (siehe Anhang)
1 Nachweisverfahren enthaltende Brandschutzkonzepte sind in der Phase Projektierung
durch die Fachperson der Brandschutzbehörde zur Genehmigung einzureichen.
2 Die Brandschutzbehörde kann die entsprechende Genehmigung als Vorraussetzung für
den Baubeginn erklären.
3 Wesentliche Schritte von Nachweisverfahren sind:
a Projektdefinition;
b Definition von Schutzziel und Planungszielen inkl. zugehöriger Leistungskriterien;
c Risikobeurteilung;
d Definition der Bemessungsszenarien;
e Nachweisführung;
f Auswertung und Beurteilung;
g Dokumentation (auch von massgebenden Zwischenschritten).
4 Schutzziel und Planungsziele inkl. zugehöriger Leistungskriterien sollten vor der inhaltlichen Bearbeitung mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden.
5 Soweit Nachweisverfahren verwendet werden, sollten durch die Fachperson und den Anwender folgende Elemente vorgängig mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden:
a Bemessungsszenarien inkl. Anfangs- und Randbedingungen;
b Risikobeurteilung;
c verwendetes Modell;
d Art und Umfang der Auswertung.
3.2.3 Phase Ausschreibung
1 Durch die Fachperson werden die Spezifikationen der gemäss Nachweis notwendigen
baulichen und technischen Massnahmen auf ihre Konzeptkonformität hin geprüft.
2 Soweit von der Ausschreibung abweichende Angebote eingereicht werden, sind diese
durch die Fachperson auf ihre Konzeptkonformität hin zu prüfen.
3.2.4 Phase Realisierung
1 Durch die Fachperson ist die Ausführung der gemäss Nachweis notwendigen baulichen
und technischen Massnahmen auf ihre Korrektheit zu prüfen.
2 Soweit Abweichungen zu den Anforderungen festgestellt werden, ist durch die Fachperson und den Anwender zu beurteilen, ob der Nachweis unter den neuen Randbedingungen
immer noch Gültigkeit hat.
3 Nachteilig beeinflussende Abweichungen führen zu einem erneuten Nachweis oder ihrer
Richtigstellung.
4 Ein erneuter Nachweis ist wiederum der Brandschutzbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5 Am Ende der Realisierungsphase ist auf Verlangen der Brandschutzbehörde mittels Konformitätsbestätigung aufzuzeigen, dass die effektive Ausführung mit dem Nachweis resp.
Konzept übereinstimmt.
6 Die Brandschutzbehörde kann die Konformitätsbestätigung als bezugsrelevant erklären.
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3.2.5 Phase Bewirtschaftung
1 Über die gesamte Nutzungsdauer der Baute sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft
die dem Nachweis zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben gemäss verbindlichem
Nutzungsplan einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Nutzungsarten, die Brandlasten
und alle massgeblichen baulichen und technischen Massnahmen.
2 Bei Renovierung, Sanierung, Umbau und Nutzungsänderung ist durch die Eigentümer-
und Nutzerschaft eigenverantwortlich sowie – soweit bei einem Baubewilligungsverfahren
involviert – durch die Brandschutzbehörde die Vereinbarkeit dieser Tätigkeiten mit dem
Nachweis zu prüfen.
3 Wo angezeigt, ist der Nachweis der angepassten Situation entsprechend neu zu führen
oder die vorgesehenen Tätigkeiten sind derart anzupassen, dass der Nachweis nach wie vor
Gültigkeit hat.
4 Formale Anforderungen
4.1 Berichtform
Nachweisverfahren sind der Brandschutzbehörde in Berichtform einzureichen.
4.2 Verbindlichkeit
1 Die in der Dokumentation gemachten Anforderungen an Bauten und Anlagen sind für die
weitere Planung und Ausführung verbindlich.
2 Die Dokumentation ist durch alle am Projekt verantwortlich beteiligten Personen und die
Eigentümerschaft rechtsgültig zu unterzeichnen.
5 Inhaltliche Anforderungen (siehe Anhang)
1 Die Dokumentation muss zu den einzelnen Prozessschritten gemäss Ziffer 3 alle Angaben enthalten, welche die Brandschutzbehörde benötigt, um die Erfüllung der vereinbarten
Schutzziele prüfen und beurteilen zu können.
2 Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach dem jeweiligen
Prozessschritt und der Systemgrenze.
3 Die Grundlagen des Konzeptes, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind soweit für die Nachvollziehbarkeit notwendig in der Dokumentation festzuhalten und – soweit nicht bereits in der
Dokumentation aufgeführt – für die Brandschutzbehörde bereitzuhalten.
6 Anforderungen Fachpersonen
1 Fachpersonen, die einen Nachweis gemäss dieser Brandschutzrichtlinie einreichen, müssen die entsprechenden Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie „Qualitätssicherung im
Brandschutz“ erfüllen.
2 Die zuständige Brandschutzbehörde kann in begründeten Fällen weitergehende Bestimmungen erlassen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de
7 Anforderungen an bestimmte Nachweisarten
7.1 Entrauchungsnachweis
1 Ist das potentielle Brandgut nicht hinreichend bestimmbar, ist für den Entrauchungsnachweis ein Stoff mit einer hohen Rauchausbeute (z. B. Polyurethan) als Brennstoff zu verwenden.
2 Die Brandschutzbehörde kann für die Überprüfung des Nachweises nach Fertigstellung
der Baute Warmrauchversuche verlangen.
7.2 Warmrauchversuche
1 Gegenstand, Ablauf und Randbedingungen von Warmrauchversuchen sind vorgängig mit
der Brandschutzbehörde abzustimmen.
2 Auf Verlangen ist die Brandschutzbehörde zu den Versuchen einzuladen.
3 Kaltrauchversuche sind nicht zulässig.
7.3 Realbrandversuche
1 Gegenstand, Ablauf und Randbedingungen von Realbrandversuchen sind vorgängig mit
der Brandschutzbehörde abzustimmen.
2 Auf Verlangen ist die Brandschutzbehörde zu den Versuchen einzuladen.
7.4 Tragwerksnachweis
1 Vereinfachte und allgemeine Rechenverfahren gemäss Eurocode („Heisse Bemessung / Naturbrand-Bemessung“) benötigen die Freigabe eines qualifizierten Ingenieurs (dipl.
Ing.).
2 Bei Nachweisführung unter Berücksichtigung eines Naturbrandszenarios muss das Sicherheitsniveau gleich demjenigen eines Nachweises nach Normbrand sein. Daher ist ein
entsprechendes, anerkanntes Sicherheitskonzept für den konstruktiven Brandschutz zu verwenden.
7.5 Evakuierungsnachweis
1 Anforderungen an Evakuierungsnachweise müssen mit der Brandschutzbehörde abgesprochen werden.
2 Die Brandschutzbehörde kann das Vorweisen einer entsprechenden Bestätigung als relevant für die Bauabnahme erklären.
3 Die Brandschutzbehörde kann für die Überprüfung des Nachweises nach Fertigstellung
der Baute Evakuierungsübungen verlangen.
4 Evakuierungsnachweise müssen durch eine sachverständige Fachperson eingereicht
8 Aufgaben und Verantwortung Brandschutzbehörde
8.1 Formelle Prüfung
1 Die Brandschutzbehörde prüft die Dokumentation auf formale Richtigkeit.
2 Formal korrekte Dokumentationen werden durch die Brandschutzbehörde materiell gemäss Ziffer 8.2 geprüft.
Nachweisverfahren im Brandschutz / 27-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
3 Die zuständige Brandschutzbehörde kann die Prüfung an eine andere Brandschutzbehörde oder eine hinreichend qualifizierte, unabhängige, private Prüfstelle delegieren.
8.2 Materielle Prüfung (siehe Anhang)
1 Eine Dokumentation ist vollständig, wenn:
a sie alle Angaben enthält, damit die Dokumentation geprüft und die darin gemachten
Folgerungen und Empfehlungen durch die Brandschutzbehörde nachvollziehbar sind
und hinsichtlich Plausibilität beurteilt werden können;
b sie insbesondere alle Angaben gemäss Ziffer 5 im nötigen Umfang und Detaillierungsgrad enthält.
2 Eine Dokumentation ist nachvollziehbar, wenn:
a sie die Brandschutzbehörde in die Lage versetzt, anhand der gemachten Ausführungen die Argumentation und Schlussfolgerungen nachprüfen zu können;
b deren Schlussfolgerungen begründet werden.
3 Eine Dokumentation ist plausibel, wenn:
a deren Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung
überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können;
b deren Aussagen den durch eine qualifizierte Person zu erwartenden Vorstellungen
entsprechen oder Anomalien hinreichend begründet sind.
9 Weitere Bestimmungen
10 Inkrafttreten
Anerkennungsverfahren
01.01.2015 / 28-15de
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28-15de
2 Allgemeines 4
2.1 Inverkehrbringen 4
2.2 Anwenden (siehe Anhang) 4
3 Anerkennung von Brandschutzprodukten 4
3.1 Voraussetzungen 4
3.2 Verfahren 5
3.3 Qualitätsmanagement 5
3.4 VKF-Anerkennungsausweis 5
3.5 VKF-Anerkennungszeichen 5
3.6 VKF-Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug auf die
Brandschutzvorschriften 5
4 Anerkennung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen 5
4.1 Allgemeines 5
4.2 Voraussetzungen 6
4.2.1 Organisation 6
4.2.2 Fachpersonen 6
4.2.3 Musteranlagen 6
4.2.4 Qualitätsmanagement 6
4.3 Verfahren 7
4.4 VKF-Anerkennungsausweis 7
5 Publikation von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünften 7
6 Widerruf von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünften 7
7 Vertraulichkeit 8
8 Werbung 8
9 Gebühren 8
10 Rechtsmittelverfahren 8
11 Weitere Bestimmungen 8
12 Inkrafttreten 8
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Diese Brandschutzrichtlinie regelt das Verfahren zur Anerkennung von Brandschutzprodukten und von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und Fachpersonen.
2 Allgemeines
2.1 Inverkehrbringen
Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung
auf dem Markt gemäss dem Bauproduktegesetz des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für
Anlagen.
2.2 Anwenden (siehe Anhang)
1 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in
Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im
Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen.
2 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise:
a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind
oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf
Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise
akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister.
3 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder eine VKF-Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF-Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen
entsprechenden Antrag stellen.
3 Anerkennung von Brandschutzprodukten
3.1 Voraussetzungen
1 Die VKF kann Brandschutzprodukte nach Ziffer 2.2, Abs. 2b auf Antrag hin anerkennen.
2 Die VKF-Anerkennung ist Voraussetzung für den Eintrag in das VKF-Brandschutzregister.
Mit der VKF-Anerkennung wird bestätigt, dass ein Brandschutzprodukt die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt und gemäss den Bestimmungen der verbindlichen Brandschutzvorschriften angewendet werden kann.
3 Für eine VKF-Anerkennung hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass das
Brandschutzprodukt den verbindlichen Brandschutzvorschriften entspricht. Die VKF akzeptiert bei Produkten, welche nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder für welche
keine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt worden ist als Nachweise Prüfberichte, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen. Fehlen diese Dokumentationen, kann der Nachweis auch aufgrund der Erfahrung und
dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate, durch rechnerische Bestimmung nach validierten Verfahren oder durch anderweitige Klassifizierungsverfahren
(analog CWFT, Classification Without Further Testing) erbracht werden.
4 Die für die einzelnen Produktegruppen anwendbaren europäischen Normen, Prüfbestimmungen und notwendigen Nachweise werden von der VKF in einem laufend aktualisierten
Verzeichnis publiziert.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28-15de
3.2 Verfahren
1 Der Gesuchsteller reicht der VKF einen Anerkennungsantrag, mit einer Konformitätsbescheinigung, einem Zertifikat, einem Prüfbericht oder einem Gutachten von einer anerkannten Stelle ein. Die VKF kann zusätzlich eine technische Dokumentation sowie Unterhaltsanweisungen verlangen.
2 Bevor die VKF eine VKF-Anerkennung ausstellt, führt sie bei den Brandschutzbehörden
ein Vernehmlassungsverfahren durch.
3.3 Qualitätsmanagement
1 Der Gesuchsteller hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sein Produkt
die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen jederzeit erfüllt. Die Behebung allfälliger
Beanstandungen ist lückenlos zu dokumentieren und der VKF auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
2 Änderungen am Produkt sowie Änderungen der Produkte- oder Firmenbezeichnung sind
innert Monatsfrist der VKF schriftlich zu melden. Sie entscheidet über die zu treffenden Massnahmen.
3.4 VKF-Anerkennungsausweis
1 Sind alle Anforderungen erfüllt, wird dem Gesuchsteller eine auf seinen Produktenamen
ausgestellte VKF-Anerkennung abgegeben. Diese legt den Anwendungsbereich fest.
2 Die Gültigkeitsdauer der VKF-Anerkennung ist auf maximal 5 Jahre befristet.
3 Für Verlängerungen gelten wiederum die Voraussetzungen gemäss Ziffer 3.1.
3.5 VKF-Anerkennungszeichen
1 Das VKF-Anerkennungszeichen der VKF bescheinigt, dass ein anerkanntes Produkt die
brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt und angewendet werden kann. Es darf nur an
Produkten angebracht werden, die über eine Anerkennung verfügen.
2 Die VKF bestimmt, bei welchen anerkannten Brandschutzprodukten ein dauerhafter Hinweis mit einem VKF-Anerkennungszeichen anzubringen ist.
3.6 VKF-Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug
auf die Brandschutzvorschriften
1 Bei Bauprodukten nach Ziffer 2.2, Abs. 2a sind die Ziffern 3.4 und 3.5 nicht anwendbar.
Die VKF kann in diesem Fall für das Bauprodukt eine VKF-Technische Auskunft über die
Anwendbarkeit nach den Brandschutzvorschriften ausstellen.
2 Erfüllt ein Bauprodukt nach der Ziffer 2.2, Abs. 2a die brandschutztechnischen Anforderungen nicht, kann seine Anwendung verweigert werden.
4 Anerkennung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen
4.1 Allgemeines
1 In den Brandschutzvorschriften geforderte oder von der Brandschutzbehörde als Kompensation verordnete Anlagen und technische Einrichtungen müssen grundsätzlich durch
Fachfirmen geplant, erstellt und in Stand gehalten werden. Die Brandschutzvorschriften legen fest, wenn diese Arbeiten nur durch Firmen welche über eine gültige VKF-Anerkennung
verfügen, ausgeführt werden dürfen. Bei freiwillig erstellten Anlagen und technischen Einrichtungen entscheidet die Brandschutzbehörde über deren Anerkennung.
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Die VKF-Anerkennung von Fachfirmen für die Planung umfasst die Projekt- und Ausführungsplanung sowie die Fachbauleitung.
3 Die VKF-Anerkennung von Fachfirmen für die Errichtung umfasst die Projekt- und Ausführungsplanung, Erstellung und Instandhaltung.
4 Die für die einzelnen Fachfirmen gültigen Anerkennungsbestimmungen werden von der
VKF in einem laufend aktualisierten Verzeichnis publiziert.
4.2 Voraussetzungen
4.2.1 Organisation
1 Anerkannte Fachfirmen müssen über ausreichende personelle, materielle und finanzielle
Mittel verfügen, um die Verantwortung als Planer / Errichter übernehmen zu können.
2 Anerkannte Fachfirmen für die Errichtung müssen, für die von ihr verwendeten VKFanerkannten Produkte, zusätzlich über eine leistungsfähige und zuverlässige Instandhaltungsorganisation mit entsprechender Einrichtung und Ersatzteilen verfügen. Sie müssen die
vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchführen und Störungen an
Anlagen innerhalb von 24 Stunden beheben können.
4.2.2 Fachpersonen
1 Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung zur Erlangung eines Zertifikates für Fachpersonal sowie die Weiterbildung müssen auf den gültigen Brandschutzvorschriften basieren.
2 Anerkannte Fachfirmen mit mehreren Standorten (Hauptsitz, Filiale, Zweigstelle usw.)
müssen nachweisen können, dass sie an jedem Standort über Mitarbeiter mit einem gültigen
VKF-Zertifikat als Fachperson im entsprechenden Fachgebiet verfügen.
4.2.3 Musteranlagen
1 Voraussetzung für die Anerkennung einer neuen Fachfirma für die Planung / Errichtung
von technischen Brandschutzeinrichtungen ist die vorgängige Projektierung / Errichtung von
Musteranlagen.
2 Die Anzahl, Anforderungen und der Umfang von Musteranlagen werden in einem laufend
aktualisierten, publizierten Verzeichnis aufgeführt. Der Entscheid über die Eignung als Musteranlage liegt bei der VKF.
3 Die Projektierung / Errichtung einer Musteranlage bedarf vorgängig der Einwilligung der
Brandschutzbehörde.
4 Die Planung einer Musteranlage wird durch die VKF zusammen mit der Brandschutzbehörde beurteilt.
5 Die Musteranlage wird durch die Brandschutzbehörde in Begleitung der VKF abgenommen.
4.2.4 Qualitätsmanagement
1 Die Fachfirma muss ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System (QM-System, z. B.
ISO 9001) unterhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der Anlagen und Einrichtungen angemessen ist. Insbesondere sind die Einhaltung der Brandschutzvorschriften
und die Weiterbildung des Personals sicherzustellen.
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Anerkennungsverfahren / 28-15de
2 Die Fachfirma verpflichtet sich mit dem QM-System insbesondere:
a die Brandschutzvorschriften der VKF einzuhalten;
b die Weiterbildung des Personals sicherzustellen;
c alle für die Anerkennung der Firma relevanten Veränderungen der VKF innert Monatsfrist schriftlich zu melden;
d bei Einstellung der Aktivitäten die VKF frühzeitig über die vorgesehene Weiterführung
der Instandhaltungsarbeiten an installierten technischen Brandschutzeinrichtungen zu
orientieren.
3 Die Arbeit der Fachfirma wird laufend (z. B. Projektbeurteilung, Abnahme / Kontrolle)
durch die Brandschutzbehörde oder durch deren beauftragte Fachstellen beurteilt und bewertet. Das Resultat bildet eine wesentliche Grundlage für die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Anerkennung.
4.3 Verfahren
1 Die Fachfirma reicht der VKF einen Anerkennungsantrag ein. Mit dem Antrag sind die
Nachweise zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2 erfüllt sind.
2 Bevor die VKF eine VKF-Anerkennung ausstellt, führt sie bei den Brandschutzbehörden
ein Vernehmlassungsverfahren durch.
4.4 VKF-Anerkennungsausweis
1 Sind alle Anforderungen erfüllt, wird dem Gesuchsteller eine auf seinen Firmennamen
ausgestellte VKF-Anerkennung abgegeben.
2 Die Gültigkeitsdauer der VKF-Anerkennung ist auf maximal 5 Jahre befristet. Erst-
Anerkennungen werden für höchstens 2 Jahre erteilt.
3 Für die Aufrechterhaltung der VKF-Anerkennung müssen die Fachfirmen der VKF jährlich
(jeweils bis spätestens 31. Januar) unaufgefordert den Nachweis über die Einhaltung der
Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.2 einreichen.
4 Wird eine Verlängerung der VKF-Anerkennung gewünscht, hat die Fachfirma spätestens
6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der VKF einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für eine Verlängerung sind die zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Vorschriften massgebend. Eine Verlängerung wird nur gestützt auf aktualisierte und vollständig eingereichte Dokumente gewährt.
5 Eine VKF-Anerkennung ist nicht übertragbar. Bei Fusion, Liquidation oder Übernahme der
anerkannten Fachfirma wird der Antrag der Nachfolgefirma durch die VKF neu beurteilt.
5 Publikation von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünften
Alle VKF-Anerkennungen und VKF-Technische Auskünfte für Brandschutzprodukte und
Fachfirmen werden laufend im VKF-Brandschutzregister der VKF publiziert.
6 Widerruf von VKF-Anerkennungen und VKF-Technischen Auskünften
1 Auf Antrag der Brandschutzbehörde können VKF-Anerkennungen und VKF-Technische
Auskünfte jederzeit von der VKF widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen, wenn die Konformität mit den Brandschutzvorschriften nicht mehr gegeben
ist oder wenn bei ausgeführten Bauten und Anlagen bedeutende Mängel festgestellt werden.
Anerkennungsverfahren / 28-15de BRANDSCHUTZRICHTLINIE
2 Aus einem Widerruf können keine Ansprüche gegenüber der VKF oder der Brandschutzbehörde geltend gemacht werden.
7 Vertraulichkeit
Alle produkte- / firmenspezifischen Unterlagen und Informationen werden von der VKF, den
Brandschutzbehörden und den eingesetzten Kommissionen vertraulich behandelt.
8 Werbung
1 In der Werbung darf auf VKF-Anerkennungen und VKF-Technische Auskünfte für Brandschutzprodukte und Fachfirmen hingewiesen werden. Im Text ist die VKF-Anerkennung oder
VKF-Technische Auskunft mit der entsprechenden Nummer zu nennen.
2 Es dürfen keine irreführenden Hinweise gemacht werden.
9 Gebühren
1 Die VKF erhebt Gebühren für die VKF-Anerkennung und VKF-Technische Auskunft von
Brandschutzprodukten und Fachfirmen, für die Publikation im VKF-Brandschutzregister sowie für die Abgabe von Anerkennungszeichen.
2 Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der VKF.
10 Rechtsmittelverfahren
Entscheide der von der VKF zuständigen Fachkommissionen enthalten die einschlägige
Rechtsmittelbelehrung. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem jeweils gültigen
Rekurs- und Beschwerdereglement der VKF.
11 Weitere Bestimmungen
12 Inkrafttreten
