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title: "Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens"
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provisions: 13
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# Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

## Art. 1 Vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 1999) {#art_1}

Zweck
1 Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer
Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden
Kantone bereit,
a) im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen;
b) die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren;
c) die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
d) zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge
festzulegen und zu entrichten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildungen
im Bereich des Gesundheitswesens durch Lernende mit Wohnsitz in einem
Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonsbeiträge
1 Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines
Jahres eine im Anhang II aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen
Beitrag an die Betriebskosten.
2 Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang II werden gleiche Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbildungen,
welche zu demselben Abschluss führen.
3 Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung
ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne/Praktikumsentschädigungen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von
der Trägerschaft getragen.
GS 26, 143 1
826.153
4 Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres-Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende
Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbildung
zahlungspflichtig.
2 Als massgebender Wohnsitz gilt
a) der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Bst. d;
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer
und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu
sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten
auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst;
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug und Rechnungstellung
1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungspflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu
unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nötigen
Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprüfung des
Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum
15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.

## Art. 6 {#art_6}

Rechnungsführung der Schulen
1 Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.
826.153
2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrechnung zu.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsstellung der Lernenden
1 Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behandlung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung.
2 Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch der
Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch Anmelde-
oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Materialkosten,
Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.
3 Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden,
sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur
Verfügung stehen.

## Art. 8 {#art_8}

Praktikumsplätze
1 Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genügenden
Anzahl von den SRK-Anforderungen entsprechenden Praktikumsplätzen.
Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpflege werden nach
Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler verteilt. Die benötigten
Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und anderer Kategorien
werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und
Ausbildungslöhne
1 Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur
einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch
der Ausbildungslöhne.

## Art. 10 {#art_10}

Koordinationskommission
1 Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Vereinbarungskantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen
mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird.
2 Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
826.153
b) die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz
in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisierung der
Ausbildungsangebote;
c) die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer
Sanitätsdirektorenkonferenz;
d) die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze
auf die Kantone;
e) die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
f) die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz übertragener Aufgaben.

## Art. 11 {#art_11}

Änderung der Vereinbarung
1 Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung
kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss
der Ausbildung bestehen.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft, sofern auf diesen
Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt haben.
2 Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar 2000
in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festgesetzten
Kantonsbeiträge.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom
26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen aufgehoben.
826.153
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 143
826.153
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 143
Kanton Zug 826.153-A1
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über
Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens (Anhang)
Vom 21. September 1998 (Stand 29. April 2005)
§ 1
a) Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug: Fr. 13 580.–
b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Luzern DN II:
Fr. 13 580.–
c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Kinderspital Luzern:
Fr. 13 580.–
d) Baldegger Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Sursee:
Fr. 13 580.–
e) Klinikschule der Psychiatrischen Klinik Oberwil/Zug: Fr. 13 580.–
f) Schule für Gemeindekrankenpflege Wilen/Sarnen: Fr. 13 580.–
§ 2
a) Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Kompetenzzentren
Luzern, Zug und Wilen/Sarnen: Fr. 13 580.–
§ 3
a) Schule für Pflegeassistenz Luzern Fr. 7 280.–
§ 4
a) Schule für Physiotherapie Luzern: Fr. 16 910.–
§ 5
a) Schule für medizinisches Laborpersonal: Fr. 15 240.–
GS 26, 143 1
826.153-A1
b) Für den Besuch der Berufsmaturitätsschule technischer Richtung ist
ein Zusatzbeitrag gemäss der Rechnungsstellung der Gewerblichen
Berufsschule der Stadt Luzern zu entrichten.
§ 6
a) Berufsfachschule Fachangestellte Gesundheit FAGE AZG Luzern,
GIBZ Zug, BWZ Obwalden (Für die modularisierte Nachholbildung
werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge in Rechnung gestellt.)
1. ohne Berufsmatura: Fr. 10 600.–
2. mit Berufsmatura lehrbegleitend: Fr. 16 400.–
3. Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug): Fr. 6 000.–
§ 7
a) Berufsmaturitätsschule «Gesundheit und Soziales»
1. Vollzeit-Berufsmaturitätsschule (1 Jahr): Fr. 16 400.–
2. Berufsbegleitende Berufsmaturitätsschule (2 Jahre): Fr. 8 200.–
§ 8
a) Orthoptik-Ausbildung: Es ist ein Schulgeld in gleicher Höhe zu entrichten, wie es die Deutschschweizer Schule für Orthoptik St. Gallen
für Luzerner Schülerinnen in Rechnung stellt.
§ 9
a) Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar: Bezüglich der Finanzierung gelten die Bestimmungen des Konkordats vom 22. Juni 1982. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung auch für die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar.
826.153-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 143
826.153-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 143
