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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.715
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem
Regierungsrat des Kantons St.Gallen betreffend Steuerbefreiung
für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche
Zwecke
vom 23. Juli 1964 (Stand 23. Juli 1964)
Ziff. 1
1 Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder
Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von
Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen
Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder
Schenkers von der Erbschafts-, beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.2
Ziff. 2
1 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes
neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche
Veränderung erfahren.
Ziff. 3
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider
Kantone zugestimmt haben;3 auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat
des Kantons St.Gallen anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an
gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17. April/12. Mai 19264 aufgehoben.
1 nGS 3, 184. In Vollzug ab 23. Juli 1964.
2 Vgl. Art. 155StG, sGS 811.1.
3 Kanton St.Gallen am 30. Juni 1964 und Kanton Zürich am 23. Juli 1964.
4 bGS, Registerband, 185.
nGS 3, 184
811.715
Ziff. 4
1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
811.715
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 184 23.07.1964 23.07.1964
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.07.1964 23.07.1964 Erlass Grunderlass 3, 184
