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title: "Gesetz über die Orientierungsschule"
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provisions: 73
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# Gesetz über die Orientierungsschule

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt den Unterricht auf der Sekundarstufe I, der
in den Orientierungsschulen (nachfolgend: OS) erteilt wird.
2 Es legt die Struktur, die Aufnahme- und Promotionsbedingungen, den Auftrag der OS bei der Berufsberatung und die Bedingungen für den Übertritt in
die Sekundarstufe II fest.
3 Es sieht Massnahmen für den Hilfs- und Sonderschulunterricht in der OS
vor, ergänzend zu denen, die im Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen
festgehalten sind.

## Art. 2 {#art_2}

Gleichstellung
1 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Definition
1 Die OS folgt nach der achten Primarklasse. Sie umfasst die drei letzten
Jahre der obligatorischen Schulzeit. *
2 Für den Schüler im schulpflichtigen Alter, der das erste Jahr des Gymnasiums besucht, gelten die Bestimmungen für den Unterricht der allgemein bildenden Sekundarstufe II.
3 Für den Schüler, der die OS besucht, obwohl er nicht mehr im schulpflichti -
gen Alter ist, gelten die Bestimmungen für den Unterricht der Sekundarstufe
I.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Ziele
1 Die OS führt die Grundausbildung der Primarschule weiter. Ihr grundlegender Auftrag besteht darin, den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und
Kompetenzen zu stärken und dem Jugendlichen bei der schrittweisen
Berufswahl zu helfen.
2 Die OS verfolgt namentlich folgende Ziele:
a) sie festigt und vervollständigt das vom Schüler erworbene Wissen
durch einen anspruchsvollen und qualitativ hochstehenden Unterricht;
b) sie bereitet ihn darauf vor, allmählich den Ausbildungsweg zu finden,
der seinen Fähigkeiten und Interessen am besten entspricht;
c) sie formt bei ihm die Urteilsfähigkeit, die er braucht, um sich in der Gesellschaft und der Arbeitswelt zurechtzufinden, und entwickelt die
Kompetenzen der Zusammenarbeit und der Kommunikation;
d) sie entwickelt bei ihm in ausgeglichener, strukturierter Weise und unter
Berücksichtigung der fundamentalen Einheit des Menschen die Intelligenz, das Verantwortungsbewusstsein, die Willenskraft, die Kreativität,
das Gedächtnis, die Emotionalität, die Spiritualität und die körperliche
Verfassung.
3 Die OS ist im gesellschaftlichen Leben der Gemeinde oder der Region
auch ein Ort der kulturellen Ausstrahlung.

## Art. 5 {#art_5}

Lehrpläne und Lehrmittel
1 Die Lehrpläne werden entsprechend den allgemeinen Zielen der OS gestaltet. In ihnen werden die Lernziele, die kantonal und interkantonal zu erreichen sind, festgelegt und aufeinander abgestimmt.
2 Sie sind so zusammengestellt, dass Niveauwechsel während und bis am
Ende der obligatorischen Schulzeit möglich sind. In diesem Sinne sollen sie
die Kontinuität und die Koordination des Unterrichts während der OS-Jahre
garantieren und einen Übertritt von der Primarschule in die OS und von der
OS in die allgemein bildende oder berufliche Sekundarstufe II fördern.
3 Die Lehrmittel sind den Unterrichtszielen und Lehrplänen angepasst und
können vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) vorgeschrieben werden.

## Art. 6 {#art_6}

Schulregion
1 Die Orientierungsschulen nehmen Schüler eines Einzugsgebiets auf.
2 Je nach Grösse des Einzugsgebiets können Gemeindeschulen oder Regionalschulen gebildet werden, welche allenfalls auch die Primarstufe
einschliessen. In diesem Sinne können mehrere Gemeinden interkommunale Schulen einrichten. Die interkommunale Zusammenarbeit wird im
Gemeindegesetz gere-gelt, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 7 {#art_7}

Eröffnung - Erweiterung
1 Bei der Eröffnung und Erweiterung/Vergrösserung von kommunalen/interkommunalen OS-Zentren sind die pädagogischen und rationalen Kriterien zu
erfüllen. Das Subventionsgesetz wie auch die Weisungen und Richtlinien
über Schulhausbauten bleiben vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Überregionale Struktur
1 Der Staatsrat ist befugt, in gewissen Fällen zur Erfüllung besonderer Aufträge eine überregionale Struktur zu schaffen. Eine Verordnung, die mindestens die Vorlehrklasse und die Sport-Kunst-Ausbildung beinhaltet, hält die
pädagogischen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Struktur
fest.
2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran.

## Art. 9 {#art_9}

Information - Zusammenarbeit
1 Die Schulbehörde trägt die Verantwortung für die regelmässige Information
der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters (nachfolgend: die Eltern), namentlich über Fragen der OS-Struktur, die Aufnahmebedingungen und die
Voraussetzungen für den Übertritt innerhalb der Struktur sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Schul- und Berufswahl.
2 Die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Kindern, Lehrpersonen und Schulbehörden ist bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Unterricht, der
Entwicklung und dem Verhalten des Schülers notwendig.
3 Die Schule arbeitet mit den von der Schulbehörde anerkannten Elternvereinigungen zusammen.
2 Organe der OS

## Art. 10 {#art_10}

Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompetenzen
1 Das Departement gewährleistet die pädagogische Verantwortung für die
Schule durch die Übertragung von Kompetenzen an die Schulinspektoren
und Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Stellen und danach an die Direktionräte und die Lehrer.
2 Die Errichtung und Verwaltung der Infrastruktur wie Gebäude, Ausstattung
sowie die Personalverwaltung der OS obliegen der Kompetenz der kommunalen beziehungsweise interkommunalen Behörde, die an die diesbezüglichen Weisungen gebunden ist.
3 Eine OS umfasst:
a) verantwortliche administrative Organe:
1. Gemeinderat oder Regionalrat,
2. kommunale oder interkommunale Schulkommission. Dieses Organ kann gewisse Kompetenzen an den Schuldirektor delegieren;
b) Schulleitungsorgan:
1. Direktionssrat.

## Art. 11 {#art_11}

Der Gemeinderat oder Regionalrat
1 Auf Gemeindeebene ist der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Artikel 10 aufgeführten Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten die politische
Entscheidungsbehörde, auf interkommunaler Ebene ist dies der Regionalrat,
allerdings immer innerhalb den von den Statuten beziehungsweise Vereinbarungen festgelegten Grenzen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen beziehungsweise gesetzlichen Kompetenzen der Urversammlung beziehungsweise des Generalrats.
2 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regionalrat können einen Teil ihrer
Kompetenzen auf eine kommunale oder interkommunale Schulkommission
übertragen.
3 Der Regionalrat einer interkommunalen OS nimmt die Verantwortlichkeiten
und Aufgaben wahr, die ihm anstelle und im Namen der Partnergemeinden
zukommen.

## Art. 12 {#art_12}

Die kommunale oder interkommunale Schulkommission
1 Eine Verordnung legt die verschiedenen Aufgaben zu den in Artikel 10 genannten Verantwortlichkeiten und Kompetenzen fest.

## Art. 13 {#art_13}

Direktionsrat
1 Der Direktionsrat umfasst:
a) den Schuldirektor;
b) den oder die Stellvertreter.
2 Auf der Grundlage der vom Departement beschlossenen Kriterien werden
die notwendigen Mittel für die Schaffung eines Direktionsrats und die Ausführung der in einem kantonalen Pflichtenheft festgelegten Aufgaben zugeteilt.
3 In einem vom Departement festgelegten Rahmen muss die Verwaltung der
Ressourcen (Prozent Erwerbstätigkeit) eine gerechte Aufteilung der Aufgaben zwischen den Mitgliedern des Direktionsrats gewährleisten.

## Art. 14 {#art_14}

Der Schuldirektor
1 Sein Statut wird durch die einschlägige Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Der Schuldirektor übt seine Funktion in der Regel in Vollzeit aus. Seine Tä -
tigkeit kann die gesamte obligatorische Schulzeit abdecken. Er wird von seinem/seinen Stellvertreter/n unterstützt, dem/denen er spezifische Aufgaben
delegiert.

## Art. 15 {#art_15}

Der oder die Stellvertreter
1 Das Statut des Stellvertreters/der Stellvertreter wird durch die einschlägige
Spezialgesetzgebung geregelt.
2 Die Stellenprozente des Stellvertreters/der Stellvertreter richten sich nach
der im Direktionsrat gewählten Organisation.

## Art. 16 {#art_16}

Die Lehrpersonen und die Schüler
1 Die OS umfasst auch:
a) die Lehrpersonen:
1. sie sind Mitglieder:
1.1. der allgemeinen Lehrerkonferenz,
1.2. der Klassenräte,
1.3. der Fachschaften;
2. sie können folgende Funktionen wahrnehmen:
2.1. Klassenlehrperson,
2.2. schulischer Mediator,
2.3. Verantwortlicher für spezifische Aktivitäten;
3. das Statut der Lehrpersonen wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
b) die Schüler: in der Spezialgesetzgebung sind die Rechte und Pflichten
der Schüler geregelt. Es kann ein Schülerrat gebildet werden.
3 Übergang Primarschule - OS

## Art. 17 {#art_17}

Besondere Massnahmen
1 Zur Gewährleistung eines harmonischen Übertritts von der 8. Primarklasse
in die OS werden besondere Massnahmen getroffen, namentlich Bestimmungen und spezifische Aufgaben, die das Departement für die betreffenden Lehrpersonen festlegt. *

## Art. 18 {#art_18}

Beurteilungsgespräche
1 Im Hinblick auf die Aufnahme in die OS finden Einzelgespräche zwischen
der Klassenlehrperson der 8. Primarklasse, dem Schüler und den Eltern

## Art. 19 statt. Es kann der Beizug einer Fachperson verlangt werden. * {#art_19}

Evaluationsbericht
1 Am Ende des Schuljahres erstellt die Klassenlehrperson der 8. Primarklasse aufgrund verschiedener Beurteilungselemente einen Evaluationsbericht,
der auch die Niveaus angibt, in die der Schüler im ersten Jahr der OS (1.
OS) eingeteilt wird. Dieses offizielle Dokument wird den Eltern zur Unterzeichnung vorgelegt und an die Direktion der OS weitergeleitet. *

## Art. 20 {#art_20}

Anmeldungen für die 1. OS
1 Die Gemeinden sind über die Schulkommissionen oder die Schuldirektionen der Primarschulen verpflichtet, der OS gemäss den vom Departement
festgelegten Abgabeterminen die provisorischen und definitiven Schülerzahlen des ersten Jahres mit Niveauangaben mitzuteilen.
4 Allgemeine Organisation der OS
4.1 Aufnahme

## Art. 21 {#art_21}

Aufgenommene Schüler
1 Nach der 8. Primarklasse wird in die OS aufgenommen: *
a) der Schüler, der bestanden hat, das heisst dessen Notendurchschnitt
in den Fächern der ersten Gruppe und dessen Gesamtdurchschnitt 4.0
oder mehr beträgt;
b) der Schüler, der nicht bestanden hat, dem aber zur Erfüllung der
Schulpflicht nur noch zwei Jahre fehlen;
c) * der Schüler, der in einem oder in mehreren Fächern der 8. Primarklasse in den Genuss eines angepassten Programms gekommen ist.
2 Auf Vormeinung der Schuldirektion und nach Anhörung der Eltern entscheidet der Schulinspektor über die Sonderfälle. Gegebenenfalls ist ein Departementsentscheid erforderlich.

## Art. 22 {#art_22}

Ausnahmen - Verantwortung der Eltern
1 Aufgrund der Gesamtbeurteilung am Ende der 8. Primarklasse können Eltern eigenverantwortlich entscheiden, ihr Kind, das die 8. Primarklasse bestanden hat, die Klasse dennoch wiederholen zu lassen, wenn sein Jahresdurchschnitt in den Fächern der ersten Gruppe und/oder sein Gesamtdurchschnitt zwischen 4.0 und 4.2 liegen und sofern ihm noch drei Jahre für die
Erfüllung der Schulpflicht verbleiben. *
4.2 Allgemeine Struktur

## Art. 23 {#art_23}

Prinzip
1 Die OS wird während dreier Jahre in heterogenen Klassen geführt. Die Fächer, die in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind, werden in zwei
Niveaus unterrichtet.
2 In den betreffenden Fächern werden die Schüler jedes Jahr neu in die unterschiedlichen Niveaus eingeteilt, damit sich die Jugendlichen allmählich
nach ihren Fähigkeiten und Interessen orientieren können.
3 Die Einteilungskriterien für die einzelnen Niveaus werden nachstehend für
jedes Schuljahr festgelegt.

## Art. 24 {#art_24}

Erstes Jahr der OS (1. OS) - Merkmale - Einteilung der Schüler
1 Im ersten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnahme bilden die Unterrichtssprache (L1) und Mathematik, die in zwei Niveaus
unterrichtet werden.
2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stammklasse bis zu acht Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in
Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L2. Dies
kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur
Genehmigung.
3 Die Niveaueinteilung in der 1. OS erfolgt aufgrund des Jahresdurchschnitts
am Ende der 8. Primarklasse in jedem der betreffenden Fächer: *
a) Jahresdurchschnitt 5.0 oder mehr: Möglichkeit, am Unterricht in Niveau I teilzunehmen;
b) Jahresdurchschnitt 4.7 oder weniger: Niveau II;
c) Jahresdurchschnitt 4.8 oder 4.9: Niveau I, falls mindestens zwei der
nachstehenden drei Kriterien erfüllt sind, ansonsten Niveau II:
1. Resultat der kantonalen Prüfung: 5.0 und mehr: Niveau I; 4.9 und
weniger: Niveau II,
2. Meinung der Eltern,
3. * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Gesamtbeurteilung.

## Art. 25 {#art_25}

Zweites Jahr der OS (2. OS) - Merkmale - Einteilung der Schüler
1 Im zweiten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnahme bilden die Unterrichtssprache (L1), die erste Fremdsprache (L2), Mathematik und Naturwissenschaften, die in zwei Niveaus unterrichtet werden.
2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stammklasse bis zu sieben Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten
in Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L3.
Dies kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen
erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement
zur Genehmigung.
3 Für die neuen Fächer, die in Niveaus unterrichtet werden (L2 und Naturwissenschaften), erfolgt die Einteilung aufgrund des Jahresdurchschnitts in
den entsprechenden Fächern am Ende der 1. OS wie folgt:
a) 5.0 oder mehr: Möglichkeit, am Unterricht in Niveau I teilzunehmen;
b) 4.7 oder weniger: Niveau II;
c) 4.8 oder 4.9: Entscheidung des Schuldirektors, auf Antrag des Klassenrats, nach Anhörung der Eltern.

## Art. 26 {#art_26}

Drittes Jahr der OS (3. OS) - Merkmale
1 Im dritten Jahr sind alle Schüler in heterogenen Klassen vereinigt, Ausnahmen bilden die Unterrichtssprache (L1), die erste Fremdsprache (L2), Mathematik und Naturwissenschaften, die in zwei Niveaus unterrichtet werden.
2 Ausgenommen für die Niveaufächer gewährt das Departement pro Stammklasse bis zu sechs Wochenlektionen, damit gewisse Unterrichtseinheiten in
Halbklassen erteilt oder reorganisiert werden können, primär für die L3. Dies
kann aus pädagogischen, personellen oder infrastrukturellen Gründen erfolgen. Die Schuldirektion unterbreitet die Organisation dem Departement zur
Genehmigung.

## Art. 27 {#art_27}

Besonderheiten der 3. OS
1 Die 3. OS bietet die Pflichtwahl zwischen zwei Schwerpunktfächern (L1
oder Mathematik). Je nach Bedürfnissen des Schülers werden in diesem
Unterricht die Grundkenntnisse gestärkt oder ein an den Lehrplan gebundenes erweitertes Programm angeboten.
2 Im Stundenplan sind Unterrichtseinheiten für ein persönliches Projekt vorgesehen, das der Schüler grundsätzlich auf seine Berufsziele ausrichtet.
3 Kantonal festgelegte Pflichtwahlgruppen ermöglichen dem Schüler eine
spezifische Ausrichtung.
4 Die in Artikel 53 vorgesehene Standortbestimmung, die in der Mitte der 2.
OS vorgenommen wird, soll dem Schüler, im Einvernehmen mit seinen Eltern, bei der Auswahl eines der beiden Schwerpunktfächer, der Projektarbeit
und der Wahlpflichtgruppe helfen.

## Art. 28 {#art_28}

Zusammenlegung von Klassen
1 In den Fällen, in denen die Organisation einer Klasse beziehungsweise von
Klassen pro Schuljahr und/oder pro Niveau wegen ungenügender Bestände
nicht mehr möglich ist, können die Schüler verschiedener Schuljahre beziehungsweise unterschiedlicher Niveaus in einer einzigen Klasse beziehungsweise Gruppe zusammengelegt werden. Den Niveaus und den Programmen
der verschiedenen Jahre ist Rechnung zu tragen.
2 Das Departement entscheidet über diese Zusammenlegungen.
4.3 Übertritt in der OS - Promotionsbedingungen

## Art. 29 {#art_29}

Promotion
1 Die Promotion innerhalb der OS erfolgt auf der Grundlage der schulischen
Leistungen des Schülers, die regelmässig bewertet werden. Diese Bewertung wird dem Schüler und seinen Eltern mitgeteilt.
2 Grundsätzlich werden alle Fächer des Lehrprogramms semesterweise und
jährlich beurteilt. Das Gleiche gilt für die Festlegung der Promotion.
3 Es wird ein Gesamtdurchschnitt errechnet, der sich aus den Noten aller
nicht in Niveaus unterrichteten Fächer zusammensetzt. Die Niveaufächer
werden separat berücksichtigt.
4 Das Departement kann in allen Klassen und in allen Niveaus der OS kantonale Prüfungen durchführen. In den Fächern, in denen eine kantonale Prüfung durchgeführt wird, wird das Ergebnis in einem vom Departement bestimmten Verhältnis im Zeugnis berücksichtigt.
5 Am Ende jedes Schuljahres gibt der Klassenrat dem Schuldirektor seine
Vormeinung ab. Letzterer entscheidet dann über die Promotion des Schülers.
6 Auf Vorschlag des Schuldirektors und nach Anhörung des Klassenrats
kann der Schulinspektor in Sonderfällen (Krankheit, Sonderbehandlungen,
Sonderurlaube usw.) von dieser Berechnungsart abweichen.

## Art. 30 {#art_30}

Promotion von der 1. OS in die 2. OS und von der 2. OS in die
3. OS
1 Am Ende der 1. und der 2. OS tritt der Schüler in die höhere Klasse über,
wenn er:
a) einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr erreicht hat; und
b) in jedem Fach mit Niveauunterricht die Note 4.0 oder mehr oder in einem einzigen im Niveau II besuchten Fach eine Note unter 4.0 erzielt
hat.

## Art. 31 {#art_31}

Promotion von der 1. OS in die 2. OS und von der 2. OS in die
3. OS mit Übertritt in ein anderes Niveau
1 Am Ende der 1. und der 2. OS tritt der Schüler in die höhere Klasse mit
Wechsel in das Niveau II im betreffenden Fach/in den betreffenden Fächern
über, wenn er:
a) einen Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr erreicht hat; und
b) in einem oder mehreren im Niveau I besuchten Fach/Fächern eine
Note unter 4.0 erzielt hat.

## Art. 32 {#art_32}

Schuljahr nicht bestanden
1 Am Ende der 1. und der 2. OS hat der Schüler das Schuljahr nicht bestan -
den, wenn er:
a) einen Gesamtdurchschnitt unter 4.0 erreicht hat, oder
b) in zwei oder mehreren im Niveau II besuchten Fächern eine Note unter
4.0 erzielt hat.
2 Der Schüler, der das Schuljahr nicht bestanden hat, wiederholt die Klasse
oder tritt auf Antrag des Schuldirektors mit einem angepassten Programm in
die nächsthöhere Klasse über (Hilfs- und Sonderschulunterricht). Die Eltern
entscheiden in letzter Instanz.

## Art. 33 {#art_33}

Bestehen der 3. OS
1 Der Schüler hat die 3. OS bestanden, wenn er einen Gesamtdurchschnitt
von 4.0 und mehr und in drei Fächern mit Niveauunterricht die Note 4.0 und
mehr erreicht hat.

## Art. 34 {#art_34}

Noten, die eine Promotion ausschliessen
1 Die Klasse gilt als nicht bestanden, wenn der Schüler in irgendeinem Fach
und Schuljahr eine Note 1 (1.0 bis 1.4) oder zwei Noten 2 (1.5 bis 2.4) oder
eine Note 2 und zwei Noten 3 (2.5 bis 3.4) oder mehr als drei Noten 3 er -
reicht hat.

## Art. 35 {#art_35}

Niveauwechsel im Laufe des Schuljahres
1 Im Laufe des Schuljahres kann ein Niveauwechsel je nach den Fähigkeiten
und Ergebnissen des Schülers grundsätzlich am Ende des ersten Semesters stattfinden, nicht aber vor Semestermitte und spätestens Ende März.
2 Im Laufe des Schuljahres ist ein Übertritt von Niveau II ins Niveau I nur
möglich, wenn der Schüler im entsprechenden Fach die Note 5.0 oder mehr
erreicht hat.
3 Die Übertrittsgesuche im Laufe des Schuljahres werden vom Klassenlehrer, auf allfälligen Antrag der Eltern, an den Schuldirektor gerichtet, der entscheidet.
4 Die Eltern können den Niveauwechsel ablehnen.

## Art. 36 {#art_36}

Niveauwechsel am Ende des Schuljahres
1 Wenn der Schüler am Ende des Schuljahres in einem im Niveau II besuchten Fach die Note 5,0 oder mehr erzielt, kann er, das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt, in das Niveau I der höheren Klasse übertreten.
2 Die Übertritte von Niveau I ins Niveau II sind in den Artikeln 31 und 32 geregelt. Die Eltern werden zum Entscheid beigezogen.
3 Der Schuldirektor übermittelt den Entscheid den Eltern.

## Art. 37 {#art_37}

Wiederholung einer bestandenen Klasse
1 In der Regel kann ein Schüler, der die Klasse bestanden hat, dieselbe
Klasse nicht wiederholen.
2 Auf begründetes Gesuch der Eltern und in Sonderfällen (Krankheit, Fremdsprachigkeit, Sonderurlaube usw.) kann der Schulinspektor ausnahmsweise
die Wiederholung einer bestandenen Klasse genehmigen. Die Verantwortung liegt bei den Eltern.
3 Der Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.

## Art. 38 {#art_38}

Überspringen einer Klasse
1 Das Departement erlässt eine Weisung, die das Überspringen einer Klasse
an der OS regelt.
4.4 Hilfsangebote für Schüler

## Art. 39 {#art_39}

Stützkurse ausserhalb der Schulzeit
1 Der Schüler des Niveaus I oder II, der vorübergehende Schwierigkeiten in
einem oder mehreren Niveaufächern aufweist oder dessen realistisches Ziel
es ist, in ein höheres Niveau zu wechseln, darf ausserhalb der Schulzeit
einen Stützkurs besuchen und zwar mit dem Ziel, sein schulisches Defizit
auszugleichen.
2 Das Departement legt die Anzahl der Lektionen für diesen Stützkurs fest.
3 Der Stützkurs ausserhalb der Schulzeit wird in den Stundenplan der Fachlehrer integriert.
4 Für die Organisation des Stützkurses ausserhalb der Schulzeit ist der
Schuldirektor verantwortlich, der auf Vormeinung des Klassenlehrers oder
des Klassenrats und im Einverständnis mit den Eltern dem Schüler die Teilnahme an diesem Kurs bewilligt.

## Art. 40 {#art_40}

Begleitetes Studium
1 Dem Schüler, der besondere Hilfe benötigt, um seine Hausaufgaben zu erledigen, wird unabhängig von der Niveauzuteilung oder der Teilnahme am
Hilfs- und Sonderschulunterricht ein begleitetes Studium angeboten.
2 Das Departement legt die Anzahl der Wochenlektionen für das begleitete
Studium fest.
3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist der Schuldirektor verantwortlich, der auf Vormeinung des Klassenlehrers oder des Klassenrats und
im Einverständnis mit den Eltern dem Schüler die Teilnahme am begleiteten
Studium bewilligt.
4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Schulzeit organisiert und in
den Stundenplan der Fachlehrer integriert.

## Art. 41 {#art_41}

Stützunterricht für fremdsprachige Schüler
1 Der fremdsprachige Schüler nimmt ständig oder befristet am Stützunterricht teil, in der Regel während der Schulzeit sowie grundsätzlich während
der ersten beiden Jahre. Er wird in einer seiner Altersstufe entsprechenden
Klasse eingeschult, und zwar entweder im Niveau I oder II.
2 Der Unterricht wird von einem Fachlehrer erteilt, der in der Regel eine
spezifische Weiterbildung für den Unterricht mit fremdsprachigen Schülern
absolviert hat.

## Art. 42 {#art_42}

Beaufsichtigtes Studium
1 Der Schuldirektor kann ein beaufsichtigtes Studium organisieren, das den

## Art. 43 Bedürfnissen der Schüler entspricht. * {#art_43}

Besondere Platzierung
1 Beim Schüler, der besondere Schwierigkeiten bereitet und bei dem alle
gängigen Lösungsmassnahmen nicht zum Erfolg geführt haben, kann das
Departement auf Antrag des Schulinspektors eine Verlegung in eine andere
Struktur anordnen.
4.5 Hilfs- und Sonderschulunterricht

## Art. 44 {#art_44}

Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen zugunsten der Schüler mit besonderen Bedürfnissen beinhalten:
a) den integrierten Stützunterricht;
b) die Beobachtungsklassen;
c) * die verstärkten Sonderschulmassnahmen: Sonderschulklassen und
Sonderschulen;
d) die in Artikel 58 vorgesehenen Vorlehrklassen.
2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Hilfs- und Sonderschullehrpersonen mit einem anerkannten Diplom erteilt.
3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden entsprechend dem Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.

## Art. 45 {#art_45}

Zielgruppe für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Folgende Schüler gelangen in den Genuss der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen:
a) der Schüler, dem zur Erfüllung seiner Schulpflicht nur mehr zwei Jahre
fehlen und der die Bedingungen für die Aufnahme in die Orientierungsschule nicht erfüllt;
b) der Schüler, der in der Primarschule in einem oder mehreren Fächern
an einem angepassten Programm teilgenommen hat;
c) der Schüler, der die 1. OS nicht bestanden hat und dem zur Erfüllung
seiner Schulpflicht nur noch ein Jahr fehlt.
2 Auf der Grundlage einer spezifischen Meldung des Schuldirektors befindet
der Schulinspektor in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Berater für
Hilfs- und Sonderschulmassnahmen über andere besondere Fälle.

## Art. 46 {#art_46}

Zielgruppe für besondere Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
1 Aufgrund eines individuellen Beurteilungsverfahrens kann der Schüler mit
einer Entwicklungsverzögerung oder andern schweren Formen von Defiziten
von besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen profitieren, so wie in
Artikel 51 vorgesehen.

## Art. 47 {#art_47}

Grundsatz
1 Es wird angestrebt, Schüler mit besonderen Bedürfnissen zu integrieren.
2 Bei seinem Eintritt in die OS kann der Schüler, der eines der in den Artikeln
45 und 46 aufgeführten Kriterien erfüllt, in einem oder mehreren betroffenen
Fächern in das Niveau II eintreten, wenn mindestens zwei der drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
a) Bestehen der kantonalen Prüfung in dem oder den betroffenen Fächern;
b) Meinung der Eltern;
c) * Meinung der Lehrperson der 8. Primarklasse aufgrund einer Gesamtbeurteilung.
Andernfalls sind für ihn grundsätzlich Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
vorgesehen.
3 Wenn ein Schüler in der 2. oder 3. OS eines der in den Artikeln 45 und 46
aufgeführten Kriterien erfüllt, jedoch die Fähigkeit besitzt, dem einen oder
anderen Fach im Niveau II zu folgen, kann er in dasselbe aufgenommen
werden.

## Art. 48 {#art_48}

Organisation
1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen werden prioritär in Form des integrierten Stützunterrichts organisiert. Diese Massnahme stellt eine Hilfe für
Schüler mit besonderen Bedürfnissen dar und verlangt eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrperson mit der Hilfs- und Sonderschullehrperson.
2 Die Massnahme erfolgt innerhalb oder ausserhalb der regulären Klasse, individuell oder in kleinen Gruppen und kann sich ganz oder teilweise mit den
in Niveaus unterrichteten Unterrichtsstunden decken.
3 Des Weiteren sind die Stunden des integrierten Stützunterrichts für die
ganzheitliche Unterstützung des Schülers mit besonderen Bedürfnissen bestimmt, namentlich was seine berufliche Zukunft und die allgemeine Lernbegleitung in den Fächern, die in heterogenen Klassen unterrichtet werden,
betrifft.
4 Der Hilfs- und Sonderschulunterricht kann ebenfalls in Form der Beobachtungsklasse organisiert werden gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das
Hilfs- und Sonderschulwesen. Wenn immer möglich, wird die Integration der
Beobachtungsklassenschüler in die Niveaufächer oder/und in die heterogene Klasse bevorzugt.

## Art. 49 {#art_49}

Wahl der Schulorganisation
1 Nach Anhörung der Lehrpersonen schlägt die Schulbehörde dem Departement die Organisation des Hilfs- und Sonderschulwesens zur Genehmigung
vor.

## Art. 50 {#art_50}

Stundenzuteilung
1 Die Stundenzuteilung für die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen erfolgt
aufgrund der Anzahl Schüler pro OS mit besonderen Bedürfnissen und einer
qualitativen Analyse der Fälle. Diese Analyse wird vom pädagogischen Berater für Hilfs- und Sonderschulmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem
Schuldirektor und dem Schulinspektor durchgeführt.

## Art. 51 {#art_51}

Verstärkte Sonderschulmassnahmen
1 Die besonderen Hilfs- und Sonderschulmassnahmen beinhalten:
a) die integrierten oder zentralisierten Sonderschulklassen gemäss Artikel 23 des Gesetzes über das Hilfs- und Sonderschulwesen;
b) * die Einschulung in eine Sonderschule.
4.6 Orientierungsauftrag

## Art. 52 {#art_52}

Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bildet die spezifische kantonale Struktur für die Berufswahlorientierung. Sie arbeitet eng mit den Berufsverbänden sowie den Schulen der Sekundarstufe II zusammen, um die
Schüler vollumfänglich über die verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten informieren zu können.
2 Sie führt dezentrale Beratungsstellen in jeder OS. Ein Reglement legt die
Zeit der Mindestpräsenz eines Berufsberaters an jeder Schule fest.
3 Der Berufsberater einer OS beteiligt sich an den Fragen der schulischen
und beruflichen Orientierung der Schüler und kümmert sich um die Koordination der sich daraus ergebenden Aufgaben.
4 Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind für
die Schüler der OS kostenlos.
5 Die berufliche Orientierung liegt primär in der Verantwortung der Eltern.
Um den Schüler dabei zu unterstützen, arbeiten Eltern, Lehrer und Berufsberater eng zusammen.

## Art. 53 {#art_53}

Schrittweise Berufsorientierung
1 Die Struktur der OS und der dort erteilte Unterricht soll es dem Schüler ermöglichen, allmählich den Ausbildungsweg zu finden, der seinen Fähigkeiten und seinen Interessen am besten entspricht. In diesem Sinn:
a) wird dem Schüler, in der Regel durch den Klassenlehrer, Berufswahlvorbereitung erteilt. Dieser Unterricht bietet ihm die Möglichkeit, die
verschiedenen Berufsfelder der Arbeitswelt kennen zu lernen und die
verschiedenen Ausbildungsarten und möglichen Schullaufbahnen zu
entdecken;
b) verfügt der Schüler über eine Lehrperson, die ihm in den einzelnen
Phasen des Abwägens zwischen seinen beruflichen Vorstellungen und
den realen Gegebenheiten hilft und ihn auch in seinem Vorgehen je
nach Notwendigkeit unterstützt;
c) kann der Schüler während seiner Zeit an der OS eine oder mehrere
Schnupperlehren absolvieren;
d) hilft ein im Artikel 54 beschriebenes Berufswahlportfolio dem Schüler,
eine kontinuierliche Bilanz seiner künftigen Berufswahl(en) zu erstellen;
e) steht ein Berufsberater dem Schüler und seinen Eltern sowie der
Schule für eine persönliche Beratung zur Verfügung;
f) erstellt der Schüler Mitte der 2. OS zusammen mit dem Klassenlehrer
und seinen Eltern und gegebenenfalls mit dem Berufsberater eine Bilanz seiner beruflichen Orientierung.

## Art. 54 {#art_54}

Berufswahlportfolio
1 Das Berufswahlportfolio, als Zusatz zum Schulzeugnis, ist ein offizielles
Dokument des Departements. Es wird dem Schüler ausgehändigt und begleitet ihn während seiner Zeit in der OS.
2 Das Berufswahlportfolio umfasst namentlich ein Dokument, das vom Klassenlehrer auf Vormeinung des Klassenrats erstellt wird und in dem die allgemeinen Fähigkeiten des Jugendlichen aufgeführt sind. Ausserdem enthält
das Portfolio eigene Bescheinigungen und Dokumente des Schülers.

## Art. 55 {#art_55}

Schnupperlehren
1 Die Schnupperlehren werden gefördert, um dem Schüler dabei zu helfen,
seine berufliche Eignung zu entdecken, sich zu orientieren und sich ins
Berufsleben zu integrieren. Sie können während der Schulferien oder während der Schulzeit stattfinden.
2 Vor Ende der 2. OS ist das Absolvieren einer Schnupperlehre in einem von
der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung genau festgelegten Rahmen
empfohlen. Sie wird durch den Klassenlehrer koordiniert und zwar mit Unterstüt-zung der Eltern und in Abstimmung mit dem betroffenen Unternehmen
sowie nötigenfalls unter Beizug des Berufsberaters.
3 Die Schnupperlehren werden im letzten obligatorischen Schuljahr gefördert.

## Art. 56 {#art_56}

Immersiver Unterricht
1 Das Departement fördert den immersiven Unterricht inner- und ausserhalb
des Kantons, um das Verständnis der kulturellen und sprachlichen Besonderheiten zu verbessern.
2 Die Gemeinden beteiligen sich finanziell daran.
3 Eine Verordnung bestimmt:
a) die verschiedenen Arten des Unterrichts: Sprachaustausch, Sprachaufenthalt, Immersionsklassen, bilingualer Unterricht usw.;
b) die aufgenommenen Schüler und deren Statut;
c) die Organisation und Finanzierung.
4.7 Ende der Schulzeit - Diplom - Bestätigung

## Art. 57 {#art_57}

Diplom und Bestätigung am Ende der obligatorischen Schulzeit
in der OS
1 Der Schüler erhält am Ende seiner obligatorischen Schulzeit (grundsätzlich
auf das am 31. Juli vollendet 15. Altersjahr und elf Jahre Schulzeit) eine Bestätigung zur Befreiung von der Schulpflicht. *
2 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, erhält ein Diplom.
3 Der Schüler, der von den Hilfs- und Sonderschulmassnahmen betroffen
war und das letzte Schuljahr bestanden hat, erhält eine Bestätigung.

## Art. 58 {#art_58}

Vorlehrklasse
1 Die Vorlehrklasse auf der Sekundarstufe I bezweckt die Entwicklung der
schulischen und beruflichen Kompetenzen des Schülers, der am Ende seiner obligatorischen Schulzeit ein zusätzliches Betreuungsjahr benötigt, um
so leichter in die Arbeitswelt übertreten zu können.
2 Sie richtet sich vor allem an Schüler mit Hilfs- und Sonderschulmassnahmen (oder solche, die ihre obligatorische Schulzeit mit einer nicht bestandenen 2. OS abgeschlossen haben). Die betroffenen Jugendlichen haben in
der Regel ein bestimmtes Berufsziel und sind motiviert, ein schulisches und
berufliches Zusatzjahr zu absolvieren, das ihren Bedürfnissen und ihrem Niveau angepasst ist.
3 Eine Weisung des Departements regelt diesen Schultyp.
4 Der Schüler, der eine Vorlehrklasse besucht hat, erhält eine spezifische
Bestätigung.

## Art. 59 {#art_59}

Verlängerung der obligatorischen Schulzeit
1 Auf Anfrage der Eltern und Antrag des Klassenrats kann der Schuldirektor
eine Verlängerung der obligatorischen Schulzeit beschliessen für:
a) einen Schüler, der das Programm der 3. OS noch nicht durchlaufen
hat;
b) einen Schüler, der die 3. OS nicht bestanden und keine ausreichenden
Resultate erzielt hat, um in eine berufsvorbereitende Schule überzutreten;
c) einen Schüler, der die 3. OS abgeschlossen und in mindestens zwei
Fächern des Niveaus II eine Jahresnote von 5.0 oder mehr erreicht
hat, aufgrund derer er in das Niveau I übertreten darf.
2 Auf Anfrage der Eltern und auf Antrag des Schuldirektors des Zentrums,
wo der Schüler seine OS-Jahre besucht hat, kann der Schuldirektor des aufnehmenden Zentrums einem Schüler, der ein zehntes Schuljahr in der 3. OS
immersiv im anderssprachigen Kantonsteil absolviert, die Verlängerung der
obligatorischen Schulzeit erlauben.

## Art. 60 {#art_60}

Vorzeitige Entlassung aus der obligatorischen Schulzeit
1 Ausnahmsweise und auf Antrag des Schuldirektors kann das Departement
nach Anhörung des Klassenrats beschliessen, einen Schüler teilweise oder
ganz aus der Schulpflicht zu entlassen.
5 Schulzeit und Urlaubstage

## Art. 61 {#art_61}

Dauer des Schuljahres
1 Die Dauer des Schuljahres wird in den einschlägigen Bestimmungen geregelt.

## Art. 62 {#art_62}

Urlaubstage
1 Die Urlaubstage der Schüler an der OS werden in einer Verordnung des

## Art. 63 Staatsrates geregelt. * {#art_63}

Urlaub für sportliche, künstlerische, kulturelle oder spirituelle Tätigkeiten
1 Die Bedingungen für die Gewährung von Urlauben zur Teilnahme an sportlichen, künstlerischen, kulturellen oder spirituellen Tätigkeiten werden in den
Weisungen des Departements geregelt.

## Art. 64 {#art_64}

Ausflüge - Veranstaltungen
1 Die von der Schule während der Schulzeit organisierten Ausflüge und Veranstaltungen sind obligatorisch und unentgeltlich. Nur die Verpflegungskosten können den Eltern in Rechnung gestellt werden. *
1bis Die Eltern können aus stichhaltigen Gründen einen Dispens verlangen. *
2 Für eine Reise, die länger als einen Tag dauert, ist das vorherige Einverständnis der Eltern erforderlich. *
3 Dispensierte Schüler müssen in jedem Fall die Schule besuchen, wo für sie
schulische oder ausserschulische Tätigkeiten geplant werden müssen.
6 Zugang zu den weiterführenden Ausbildungsgängen

## Art. 65 {#art_65}

Grundsatz
1 Für den Zugang zu den Ausbildungsgängen der allgemein bildenden Sekundarstufe II werden die Jahresnoten und die besuchten Niveaus berücksichtigt.

## Art. 66 {#art_66}

Aufnahme ins Gymnasium
1 Nach Abschluss der 2. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen
ins Gymnasium übertreten:
a) Schuljahr bestanden mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens
4.5; und
b) vier Niveaus I, davon drei mit einer Note von mindestens 4,5 und keine
ungenügende Note in den Niveaufächern.
2 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen
ins Gymnasium übertreten: Diplom und vier Niveaus I besucht oder drei Niveaus I besucht und ein Niveau II mit einer Note von mindestens 5.0.
3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer
beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem
Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement organisiert.

## Art. 67 {#art_67}

Aufnahme in die Handelsmittelschule und die Fachmittelschule
1 Nach Abschluss der 3. OS kann der Schüler unter folgenden Bedingungen
in eine Handelsmittelschule oder eine Fachmittelschule übertreten:
a) Diplom der OS und höchstens;
b) eine einzige Note im Niveau II unter der 5, jedoch höher oder gleich
4.5.
2 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Zulassungsbedingungen für eine
Ausbildung, die mit einer Berufsmaturität abschliesst, fest.
3 Die Schüler, welche diese Anforderungen in einem der vier Niveaufächer
beziehungsweise in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können in diesem
Fach eine Prüfung ablegen. Diese Prüfung wird durch das Departement organisiert.

## Art. 68 {#art_68}

Aufnahme in die Berufsausbildung
1 Die Aufnahme in die Berufsausbildung und die Berufsmaturität erfolgt gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.

## Art. 69 {#art_69}

Aufnahme in eine Schule für Berufsvorbereitung
1 Der Schüler, der die 3. OS bestanden hat, kann in eine berufsvorbereitende Schule übertreten.
2 Der Schüler, der die 3. OS nicht bestanden hat, kann ebenfalls in eine
berufsvorbereitende Schule übertreten, wenn er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:
a) Gesamtdurchschnitt von 4.0 oder mehr;
b) höchstens ein Fach im Niveau II unter der Note 4.0;
c) keine Kombination ungenügender Noten, welche die Promotion ausschliessen.
3 Das Departement regelt die besonderen Fälle.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 70 {#art_70}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes auftreten,
werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 71 {#art_71}

Aufhebung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden
aufgehoben, namentlich:
a) das Gesetz über die Orientierungsschule vom 13. März 1987;
b) die Artikel 16 und 46 bis 56 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962.
Art. 71a * Analoge Anwendung
1 Die Artikel 3 bis 15, 17, 18, 19 Absätze 1 bis 4, 20, 21, 23 bis 26, 28 bis 34,
37, 38, 40, 42 bis 44 und 66 bis 72 des Gesetzes über die Primarschule sind
für die Orientierungsschule ebenfalls anwendbar.

## Art. 72 {#art_72}

Übergangsbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz wird nach dem Inkrafttreten auf die in die 1. OS
aufgenommenen Schüler angewendet.
2 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gelten für die Schüler der
zweiten, dritten und vierten OS die bisherigen Bestimmungen.

## Art. 73 {#art_73}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.09.2009 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2009, 37/2010
15.11.2013 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 21 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 24 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 24 Abs. 3, c), 3. geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 42 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 47 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 57 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
15.11.2013 01.08.2015 Art. 71a eingefügt BO/Abl. 51/2013, 8/2015
12.05.2016 01.12.2016 Art. 44 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
12.05.2016 01.12.2016 Art. 51 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 64 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.09.2009 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 39/2009, 37/2010
Art. 3 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 17 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 18 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 19 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 21 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 21 Abs. 1, c) 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 22 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 24 Abs. 3 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 24 Abs. 3, c), 3. 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 42 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 44 Abs. 1, c) 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
Art. 47 Abs. 2, c) 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 51 Abs. 1, b) 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
Art. 57 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 62 Abs. 1 15.11.2013 01.08.2015 geändert BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 64 Abs. 1 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 64 Abs. 1bis 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 64 Abs. 2 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 71a 15.11.2013 01.08.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 8/2015
