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title: "Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD)"
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provisions: 23
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# Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation des Präsidial
departements (PRD), soweit diese im Rahmen des überge
ordneten Rechts durch die Departementsvorsteherin oder den
Depar tementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es regelt insbesondere:
a. die Übertragung von Aufgaben und Entscheidungsbefug
nissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erle
digung;
b. die Befugnisse der vorgesetzen Stelle und die Stellvertre
tung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Konferenz des PRD gehören:3
a. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekre
täre;
d. die Leitung Fachstelle für Gleichstellung (ZFG);
1 LS 131.1
2 AS 172.101
3 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. Februar 2025.
Gegenstand
PRD Konferenz
2Organisationsreglement des
Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300
e. die Leitung Projektstab Stadtrat (PSS);
f. die oder der Delegierte Wohnen (DeWo).
2 Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige
Departementssekretär lädt bei Bedarf weitere Personen zur Teil
nahme an der PRD Konferenz ein.
3 Die Konferenz dient als Koordinations , Informations und Kon
sultativorgan innerhalb des PRD.
Art. 2a4 Das Departementssekretariat des Präsidialdeparte
ments führt folgende allgemeine Aufgabenbereiche:
a. Kommunikation;
b. Recht;
c. Finanzen & Controlling;
d. Personal.
Art. 2b5 1 Das Departementssekretariat erbringt die Dienstleis
tungen in den Bereichen gemäss Art. 2a für alle Organisations
einheiten des Präsidialdepartements.
2 Die einzelnen Organisationseinheiten verfügen mit Ausnahme
des Departementssekretariats und unter Vorbehalt von Abs. 3
über keine eigenen Abteilungen in diesen Bereichen.
3 Die städtischen Kulturinstitutionen können für den operativen
Betrieb in den Bereichen Kommunikation und Finanzen eigene
Abteilungen vorsehen.
Art. 2c6 1 Das Departementssekretariat verrechnet seine Dienst
leistungen innerhalb des Departements nicht.
2 Die Verrechnung bei Globalbudgets bleibt vorbehalten.
Art. 2d7 Das Departementssekretariat kann mit den Organisa
tionseinheiten Dienstleistungsvereinbarungen abschliessen.
4 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung.
5 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung.
6 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung.
7 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024.
Aufgabe
Departements
sekretariat
Dienstleistung
für Departement
Verrechnung
Dienstleistungs
vereinbarung
3Organisationsreglement des
Präsidialdepartements (OrgR PRD) 172.300

## Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen {#art_3}

1 Die Übertragung von Aufgaben und Enscheidungsbe
fugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledi
gung gemäss § 45 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz sowie Art. 44
ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen und
den Anhängen gemäss Art. 6.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts oder der Spezialgesetzgebung (z. B. Personalrecht), die
städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen
Erledigung oder Entscheidungsbefugnisse zuweisen.
3 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe
mentssekretärinnen und Departementssekretäre gelten insbe
sondere die Zuständigkeiten gemäss ROAB, soweit nicht be
stimmte Aufgaben und Befugnisse in einem Anhang gemäss
Art. 6 übertragen werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Dieses Reglement gilt für Aufgaben und Befugnisse zur
Vornahme von Verwaltungshandlungen mit bestimmten Rechts
formen, die einen Entscheidungsspielraum beinhalten.
2 Aufgaben und Befugnisse, die keinen Entscheidungsspielraum
beinhalten, richten sich in erster Linie nach der jeweiligen Stel
lenbeschreibung.
3 Aufgaben ohne Entscheidungsspielraum sind insbesondere:
a. Vollzugshandlungen zur Umsetzung von verbindlichen Vor
gaben;
b. Handlungen zur Vorbereitung von Geschäften zur Entschei
dung durch vorgesetzte Stellen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Aufgaben und Befugnisse zur Vornahme von Verwal
tungshandlungen ohne bestimmte Rechtsform richten sich nach
der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Anwei
sung der vorgesetzten Stelle.
2 Vorbehalten bleibt die ausdrückliche Übertragung solcher Auf

## Art. 6 gaben und Befugnisse in einem Anhang gemäss {#art_6}

Art. 6 1 Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind pro
Dienstabteilung und Organisationseinheit je einzeln in einem
Anhang zu diesem Reglement festgelegt.
2 Der Anhang bezeichnet die ermächtigten Angestellten funk
tionsgenau.
Anwendbares
Recht
Geltungs
bereich
a. Rechtsakte
b. Realakte
Festlegung der
Übertragung
4Organisationsreglement des

## Art. 7 Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300 {#art_7}

1 Die Übertragung umfasst die Befugnis, rechtliche Hand
lungen und Realakte innerhalb des Verantwortungsbereichs
einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers gemäss An
hang vorzunehmen.
2 Der Verwantwortungsbereich richtet sich nach der jeweiligen
Stellenbeschreibung.
3 Wer gemäss Anhang eine Befugnis erhält, ist dafür auch unter
schriftsberechtigt.
4 Wer gemäss Anhang eine Ausgabenbefugnis i. S. v. Art. 8 er
hält, ist berechtigt, in diesem Rahmen Verfügungen zu erlassen
oder Verträge abzuschliessen, sofern diese Befugnis nicht einer
anderen Funktionsträgerin oder einem anderen Funktionsträger
übertragen wurde.

## Art. 8 {#art_8}

Die Ausgabenbefugnisse beinhalten die Bewilligung von:
a. neuen einmaligen Ausgaben;
b. neuen wiederkehrenden Ausgaben;
c. gebundenen einmaligen Ausgaben;
d. gebundenen wiederkehrenden Ausgaben;
e. verwaltungsimmanenten Ausgaben.

## Art. 9 {#art_9}

Verfügungsbefugnisse beinhalten den Erlass einseitiger,
individuell konkreter, verbindlicher und erzwingbarer Anordnun
gen gegenüber Dritten zur Begründung, Änderung und Aufhe
bung von Rechten und Pflichten in Anwendung von Verwal
tungsrecht.

## Art. 10 {#art_10}

Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Ände
rung und die Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungs
rechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich
vereinbarter Gestaltungsrechte.

## Art. 11 {#art_11}

1 Vergabebefugnisse umfassen die Durchführung und
den Entscheid von Vergabeverfahren.
2 Von Abs. 1 nicht erfasst ist die Bewilligung der entsprechenden
Ausgaben.

## Art. 12 {#art_12}

1 Prozessführungsbefugnisse umfassen die Teilnahme in
Rechtsverfahren und die Geltendmachung von sämtlichen An
sprüchen in Verwaltungs , Straf und Zivilverfahren einschliess
lich Rechtsmittelverfahren.
Umfang der
Übertragung
Befugnisse
a. Ausgaben
befugnisse
b. Verfügungs
befugnisse
c. Vertrags
befugnisse
d. Vergabe
befugnisse
e. Prozess
führungs
befugnisse
5Organisationsreglement des
Präsidialdepartements (OrgR PRD) 172.300
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 umfassen insbesondere auch
die Befugnis, Strafanträge zu stellen sowie sämtliche Massnah
men gemäss Schuldbetreibungs und Konkursrecht zu ergreifen.

## Art. 13 {#art_13}

Im Anhang können weitere Aufgaben und Befugnisse
übertragen werden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Ausgaben werden durch Verfügung bewilligt.
2 Sofern der Anhang keine andere Regelung vorsieht, können
Ausgaben in Abweichung von Abs. 1 durch Unterzeichnung des
Bestell oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) bewilligt werden,
bei:
a. gebundenen Ausgaben unabhängig von einem Betrag, so
fern sie für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit
unabdingbar sind;
b. einmalig budgetierten Ausgaben der Dienstabteilungen und
der Departementsstellen mit Dienstabteilungskompetenzen
bis Fr. 30 000.–, sofern diese nicht über mehrere Jahre ver
teilt anfallen;8
c. einmalig budgetierten Ausgaben des Departementssekre
tariats bis Fr. 50 000.–, sofern diese nicht über mehrere
Jahre verteilt anfallen.
3 Abs. 2 ist nicht anwendbar bei Beiträgen und Ausgaben, die
aufgrund eines Gesuchsverfahrens getätigt werden.
Art. 14a9 Beiträge (Transferausgaben in den Konto Gruppen 363
sowie 563) in der Zuständigkeit des Präsidialdepartements und
seiner Organisationseinheiten sind von der Abrechnungspflicht
gemass Art. 50 lit. d Finanzhaushaltreglement10 ausgenommen.

## Art. 15 C. Vorgesetzte Stelle und Stellvertretung {#art_15}

Der vorgesetzten Stelle stehen bezüglich ihrer Aufga
ben und Befugnisse im Rahmen ihrer Dienstaufsicht uneinge
schränkte Weisungs , Kontroll und Selbsteintrittsrechte zu;
dazu gehört insbesondere das Recht, Dienstanweisungen zu
erlassen.
8 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Februar 2026;
Inkrafttreten 1. März 2026.
9 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Februar 2026;
Inkrafttreten 1. März 2026.
10 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
f. weitere
Befugnisse
Form der
Bewilligung
von Ausgaben
Kredit
abrechnung
Befugnisse der
vorgesetzten
Stelle
a. Dienst
aufsicht
6Organisationsreglement des

## Art. 16 Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300 {#art_16}

Die vorgesetzte Stelle entscheidet bei Bedarf über die
Zuweisung, wenn in einem Anhang Aufgaben und Befugnisse
gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträ
gern zugewiesen sind.

## Art. 17 {#art_17}

1 Vor der Vornahme von Aufgaben und Befugnissen, die
sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder deren
Auswirkungen voraussichtlich erheblich über das Tagesgeschäft
hinausgehen oder die jeweiligen Befugnisse übersteigen kön
nen, ist die vorgesetzte Stelle zu informieren.
2 Die direkt unterstellten Stellen informieren zudem die Stadtprä
sidentin oder den Stadtpräsidenten, soweit dies erforderlich ist.

## Art. 18 {#art_18}

Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweili
gen Stellenbeschreibung, einer anderen Anweisung der vorge
setzten Stelle oder aus Art. 19 Abs. 2 und 3.

## Art. 19 {#art_19}

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers übernimmt auf Anweisung oder bei Dringlich
keit ohne Anweisung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
die Aufgaben und Befugnisse der abwesenden Person.
2 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vor
gesetzte Stelle.
3 Ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident als Departe
mentsvorstehende vorgesetzte Stelle, handelt die zuständige
Departementssekretärin oder der zuständige Departements
sekretär als Stellvertretung.

## Art. 20 {#art_20}

Unabhängig von der Abwesenheit einer Funktionsträge
rin oder eines Funktionsträgers können der Stellvertreterin oder
dem Stellvertreter eigene Befugnisse gemäss Anhang zugewie
sen werden.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Departementssekretärinnen und Departements
sekretäre prüfen und visieren die Spesen und Kreditkarten
abrechnungen:11
a. der Dienstchefinnen und Dienstchefs;
b. der Leitung ZFG;
c. der Leitung PSS;
d. der oder des DeWo.
11 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. Februar 2025.
b. Zuweisung
im Einzelfall
c. Einbezug
Stellvertretung
a. Zuweisung
b. Abfolge
c. eigene
Befugnisse
Kontrollfunktion
7Organisationsreglement des
Präsidialdepartements (OrgR PRD) 172.300
2 Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
prüfen und visieren gegenseitig ihre Spesen und Kreditkarten
abrechnungen.

## Art. 22 D. Schlussbestimmungen {#art_22}

1 Das vorliegende Reglement wird in der Amtlichen
Sammlung (AS) veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des PRD veröffentlicht.

## Art. 23 {#art_23}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
24. Juni 202412
Für das Museum Rietberg treten Art. 2a–2c im Bereich Personal
mit der Überführung der Abteilung Personal zum Departements
sekretariat in Kraft, spätestens am 1. Juli 2025.
Anhänge
Anhang 1: Departementssekretariat (DS)
Anhang 2: Bevölkerungsamt (BVA)
Anhang 3: Statistik Stadt Zürich (SSZ)
Anhang 4: Stadtarchiv (SAR)
Anhang 5: Museum Rietberg (MRZ)
Anhang 6: Kultur (KTR)
Anhang 7: Stadtentwicklung (STEZ)
Anhang 8: Projektstab Stadtrat im Präsdialdepartement (PSS)
Anhang 9: Fachstelle für Gleichstellung (ZFG)
Anhang 10: Delegierte oder Delegierter Wohnen des Stadtrats
(DeWo)13
12 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024.
13 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. Februar 2025.
Veröffentlichung
Inkrafttreten
