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title: "Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements"
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provisions: 1
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# Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements

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852.2201
Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich
Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements
vom 16. November 2009
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien stützen sich auf die Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 852.22). Sie umfassen die Wochen- und Dauerpflege sowie Tagespflegeplätze
bei Tages- und Pflegeeltern mit Wohnsitz in der Stadt Zürich.
2. Bewilligung und Aufsicht
Zuständig für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen im Sinne von Art. 4, 10 und 12 PAVO ist in der Stadt
Zürich die Fachstelle Pflegekinder (FPK) der Sozialen Dienste.
Die Bewilligung erfolgt mittels Verfügung der Fachstelle Pflegekinder.
Ablehnung und Widerruf der Bewilligung erfolgen mittels Verfügung der Direktorin / des Direktors der Sozialen Dienste.
3. Pflegevertrag
3.1. Wochen- und Dauerpflege
Der Pflegevertrag wird zwischen den Kindeseltern bzw. der hierzu von der Vormundschaftsbehörde ermächtigten Person und
den Pflegeeltern abgeschlossen.
Grundlage ist der von den Sozialen Diensten verbindlich erklärte
Pflegevertrag.
3.2. Tagespflege
In der Tagespflege mit sozialer Indikation dient als Grundlage
ebenfalls der von den Sozialen Diensten verbindlich erklärte
Pflegevertrag.
2Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse
in der Stadt Zürich852.220
4. Von der Stadt Zürich finanzierte Pflegeverhältnisse / Pflegegeldansätze
4.1. Wochen- und Dauerpflegeverhältnisse
Das Pflegegeld wird den Pflegeeltern gemäss den kantonalen
«Pflegegeldrichtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze» entrichtet – der Anteil der Entschädigung ist relevant für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Zwischen der finanzierenden Stelle und den Pflegeeltern wird
eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Diese enthält
die wesentlichen Punkte zum Pflegegeld (Entschädigung und
Barersatz), zur Ferienregelung, zu Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und zur Kündigungsfrist auf der Grundlage dieser
Richtlinien.
4.2. Tagespflege
Das Pflegegeld stützt sich auf die Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Zürich, insbesondere
auf die Ausführungsbestimmungen des Stadtrates. Die Konkretisierung der Pflegegeldansätze in der Tagespflege liegt in der
Zuständigkeit der Direktorin / des Direktors Soziale Dienste.
5. Ferien der Pflegeeltern
Die Pflegeeltern haben Anspruch auf 4 Wochen entschädigte
Ferien pro Jahr.
Wird das Pflegekind auch während des bezahlten Ferienanspruchs betreut, so haben die Pflegeeltern Anspruch auf eine
anteilsmässige Entschädigung.
Sinngemäss gilt diese Regelung auch für Tageseltern.
6. Vorübergehende Unmöglichkeit der
vereinbarten Betreuung
Sind die Pflegeeltern vorübergehend an der Pflege verhindert
(z. B. Krankheit) und dauert die Verhinderung höchstens einen
Monat, so können sie auf eigene Verantwortung und unter umgehender Mitteilung an die Pflegekinderaufsicht das Kind bei Dritten unterbringen. Es erfolgt keine Reduktion des Pflegegeldes.
Eine Ersatzbetreuung kann durch die finanzierende Stelle separat entschädigt werden.
Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als einen Monat,
so sorgen die obhutsberechtigten Eltern bzw. die platzierende
Amtsstelle für eine geeignete Ersatzbetreuung. Für die Dauer
3Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse
in der Stadt Zürich 852.220
der Verhinderung wird das Pflegegeld ab dem zweiten Monat reduziert und innerhalb der Kündigungsfristen den aktuellen Verhältnissen angepasst.
7. Fort- und Weiterbildung der Pflege- und
Tageseltern in von der Stadt finanzierten
Betreuungsverhältnissen
Die Stadt Zürich unterstützt die Fort- und Weiterbildung von
stadtzürcher Pflege- und Tageseltern in Form von Beiträgen.
Ausgenommen sind Pflege- und Tageseltern von Familienplatzierungsorganisationen. Die Konkretisierung der Beteiligung
an Weiterbildungskosten liegt in der Zuständigkeit der Direktorin / des Direktors Soziale Dienste.
Die FPK führt eine Liste von empfehlenswerten Fortbildungsangeboten.
Die FPK prüft die Fort- und Weiterbildungsgesuche der Pflege-
und Tageseltern und legt den städtischen Beitrag fest.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungsmassnahme.
Bei Wegzug der Pflege- oder Tageseltern aus der Stadt Zürich
entfallen die Beiträge – früher ausbezahlte Beiträge sind nicht
rückerstattungspflichtig.
8. Im Übrigen gelten die Pflegegeld-Richtlinien
für Dauer- und Wochenpflegeplätze des
Kantons Zürich
9. Auflösung des Pflegeverhältnisses
Wird das Pflegeverhältnis ohne Verschulden der Pflegeeltern
aufgelöst, so steht den Pflegeeltern das in der Finanzierungsvereinbarung festgelegte Pflegegeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu.
Ausgenommen sind infolge der vorzeitigen Beendigung der Betreuung wegfallende Nebenkosten und Kosten der Ernährung.
10. Elternbeitrag / Unterhaltsbeitrag an die von der
Stadt Zürich getragenen Pflegekosten
Erfolgt die Finanzierung des Pflegeplatzes aufgrund des im
Jugendhilfegesetz des Kantons Zürich § 1 und § 2 verankerten
Auftrages zur Sicherstellung des Kindswohls, wird von den Eltern ein Unterhaltsbeitrag gem. Art. 276 Abs. 1 ZGB eingefordert. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages erfolgt gemäss
4Richtlinien betreႇend die Pflegeverhältnisse
in der Stadt Zürich852.220
der «Richtlinie für die Geltendmachung der elterlichen Unterhaltspflicht und der familienrechtlichen Unterstützungspflicht»
der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Erfolgt die Finanzierung des Pflegeplatzes im Rahmen des in
Art. 2bis der Gemeindeordnung der Stadt Zürich verankerten
Auftrages zur Gewährleistung von Angeboten an familienergänzender Betreuungsmöglichkeiten, wird von den Eltern ein
Beitrag aufgrund der Verordnung über die familienergänzende
Kinderbetreuung der Stadt Zürich eingefordert.
11. Pflegeverhältnisse ausserhalb der Stadt Zürich
Bei Pflegeverhältnissen ausserhalb der Stadt Zürich gelten die
ortsüblichen Ansätze und Verfahren.
12. Handlungsanweisungen
Die Direktorin / Der Direktor Soziale Dienste erlässt die zur Konkretisierung dieser Richtlinien erforderlichen Handlungsanweisungen.
13. Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien gelten für Pflegeverhältnisse, welche ab Januar 2010 abgeschlossen werden. Laufende Pflegeverhältnisse sind bis Ende 2010 oder auf die nächste Altersphase des
Pflegekindes gemäss Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und
Wochenpflegeplätze des Kantons Zürich anzupassen.
14. Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger
Bestimmungen
Diese Richtlinien gelten ab 1. Januar 2010.
Sie ersetzen die Verfügung VS Nr. 648 vom 23. August 2001 sowie die bisherigen in diesem Bereich ergangenen verwaltungsinternen Weisungen.
