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title: "Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen"
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provisions: 40
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# Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt für das öffentlich-rechtlich angestellte
Personal der staatlichen Hochschulen.

## § 2 Fachhochschulrat {#par_2}

Der Fachhochschulrat
a. beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25,
b. setzt den Lohn der Rektorin oder des Rektors fest,
c. legt die Eckwerte für die Stellenplanung der Hochschulen für die
Professuren fest und genehmigt die Schaffung von Qualifikationsstellen für Professuren,
d. übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn
Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betroffen sind.
Rektorin oder
Rektor
§ 3.6 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingungen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss § 24 Abs. 1
lit. b–d FaHG5 fest und ist für deren personelle Führung zuständig.
2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien

## § 4 Anstellungsverfahren {#par_4}

1 Die Hochschulleitung legt das Anstellungsverfahren fest.
2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Vorbehalten bleibt § 11 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO)4.
Rechtsnatur

## § 5 des Arbeitsverhältnisses {#par_5}

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich
und wird durch Verfügung begründet.
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
2 Die Hochschulen können für Pensen bis zu 10% eines vollen Pensums auf eine schriftliche Anstellungsverfügung verzichten.
3 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird.
Befristete

## § 6 Anstellung {#par_6}

1 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens zwei Jahre zulässig.
2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen
Grund, insbesondere für die Besetzung von Qualifikationsstellen, kann
ein Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Jahre befristet werden. Innerhalb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich.
Sexuelle
Belästigung
und Diskriminierung,
Interessenkonflikte und

## § 7 Korruption {#par_7}

1 Die Hochschulleitung trifft Massnahmen zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und Diskriminierung. Sie erlässt
Richtlinien über das Verfahren.
2 Sie sensibilisiert die Angestellten hinsichtlich Interessenkonflikten
und Korruption.

## § 8 Sozialplan {#par_8}

Die Hochschulleitung arbeitet den Sozialplan gemäss § 27 des
Personalgesetzes vom 27. September 19983 aus. Der Sozialplan bedarf
der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
3. Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Personalkategorien
A. Allgemeine Bestimmungen

## § 9 Probezeit {#par_9}

Für Professorinnen und Professoren sowie für Angehörige
des Lehr- und Forschungspersonals gelten die ersten sechs Monate des
Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine
Probezeit verzichtet werden.

## § 10 Stundenkontingente {#par_10}

1 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien über die Festlegung
der Stundenkontingente für Professorinnen und Professoren sowie für
Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals für
a. Lehre, Forschung- und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistungen,
b. die Führungsaufgaben,
c. die Mitarbeit in der Hochschulentwicklung,
d. die Teilnahme an Veranstaltungen,
e. weitere Aufgaben an der Hochschule,
f. die persönliche Weiterbildung.
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112
2 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

## § 11 Leistungsvereinbarung {#par_11}

1 Die Hochschulleitung schliesst mit den Professorinnen und
Professoren sowie mit den Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals für eine bestimmte Zeitdauer eine Leistungsvereinbarung über
die Aufgaben und die Stundenkontingente ab.
2 Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Arbeitszeit.
Arbeitszeit-

## § 12 und Leistungserfassung {#par_12}

1 Die Hochschulleitung legt fest, welche Professorinnen und
Professoren und welche Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals die Arbeitszeit und die Leistung erfassen müssen.
2 Es gilt die Jahresarbeitszeit gemäss § 116 Abs. 3 VVO.

## § 13 Lehrverpflichtung {#par_13}

Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren
beträgt in der Regel mindestens 25% ihres Beschäftigungsgrades. Dies
gilt nicht für die Mitglieder der Hochschulleitung.
Arbeitsleistungen
ausserhalb des

## § 14 Tagesrahmens {#par_14}

Arbeitsleistungen, die Professorinnen und Professoren sowie
Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals im Rahmen des Hochschulbetriebs ausserhalb des Tagesrahmens gemäss § 118 Abs. 1 VVO
erbringen, gelten in der Regel als anrechenbare Arbeitszeit. § 132 VVO
ist nicht anwendbar.

## § 15 Überzeit {#par_15}

1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals auf Anordnung der Vorgesetzten für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben
zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen.
2 Überzeit darf nur ausnahmsweise angeordnet werden.
b. Abbau und

## § 16 Kontrolle {#par_16}

1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des Lehr-
und Forschungspersonals bis Lohnklasse 23 bauen Überzeit nach Möglichkeit während des Studienjahres, in dem sie geleistet wurde, durch
Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleich bis Ende des Studienjahres nicht
möglich, wird die Überzeit vergütet.
2 Professorinnen und Professoren sowie Angehörigen des Lehr- und
Forschungspersonals ab Lohnklasse 24 steht bei erheblichen Überzeitleistungen nach Massgabe von § 128 VVO ein Zeitausgleich zu. Über
die ausnahmsweise Vergütung von Überzeit entscheidet der Fachhochschulrat.
3 Die Hochschulleitung überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über die Überzeit und sorgt für den Abbau von Überzeit.
a. Anordnung
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
Weiterbildungs-
oder

## § 17 Forschungszeit {#par_17}

1 Die Hochschulleitung kann Professorinnen und Professoren
sowie Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals frühestens nach
fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses Weiterbildungs- oder Forschungszeit für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten gewähren.
2 Beim Entscheid werden berücksichtigt:
a. die Leistung und das Entwicklungspotenzial,
b. die Verträglichkeit mit dem Hochschulbetrieb,
c. der Nutzen für die Hochschule.
3 Weiterbildungs- oder Forschungszeit wird während der Tätigkeit
an der Hochschule höchstens dreimal gewährt. Sie ist in der Regel spätestens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten.
4 Bei Austritt aus der Hochschule während oder innerhalb zweier
Jahre nach Bezug der Weiterbildungs- oder Forschungszeit ist der während der Weiterbildungs- oder Forschungszeit bezogene Lohn wie folgt
zurückzuzahlen:
a. 100% bei Austritt während der Weiterbildungs- oder Forschungszeit,
b. 50% bei Austritt im ersten Jahr nach der Weiterbildungs- oder Forschungszeit,
c. 25% bei Austritt im zweiten Jahr nach der Weiterbildungs- oder
Forschungszeit.
5 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor ganz
oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.
6 Für persönliche Weiterbildung, die nicht vollständig im Interesse
der Arbeitgeberin liegt, können jährlich höchstens 168 Stunden Arbeitszeit gewährt werden.

## § 18 Funktionsbezeichnungen {#par_18}

Die Hochschulleitung kann insbesondere folgende Funktionsbezeichnungen festlegen:
a.6 Professorin oder Professor bei einer Ernennung gemäss § 10 Abs. 4
lit. l FaHG,
b. Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor bei einer Qualifikationsstelle für eine Professur gemäss § 12 a Abs. 3 FaHG,
c. Dozentin oder Dozent bei einer Einreihung gemäss § 24 Abs. 1 lit. a
und b,
d. wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter bei einer Einreihung gemäss
§ 24 Abs. 1 lit. c.
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112

## § 19 Beurteilung {#par_19}

1 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien über das Verfahren
zur Beurteilung der Professorinnen und Professoren, der Angehörigen
des Lehr- und Forschungspersonals sowie der Assistierenden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
2 Der Fachhochschulrat legt das Vorgehen für die Beurteilung der
Mitglieder der Hochschulleitung fest.
Zürcher
Hochschule

## § 20 der Künste {#par_20}

1 Das Lehrpersonal, das an der Zürcher Hochschule der
Künste (ZHdK) Einzelunterricht erteilt, kann aus hochschulorganisatorischen Gründen mit einem schwankenden Beschäftigungsgrad angestellt werden. Grundlage bildet ein Mindestpensum.
2 Das Mindestpensum und die Bandbreite von höchstens 30% eines
vollen Pensums sind mit der Anstellung zu verfügen. Der konkrete Beschäftigungsgrad ist in der Leistungsvereinbarung festzuhalten.
3 Die Lehrperson oder die ZHdK kann eine Änderung des konkreten Beschäftigungsgrades schriftlich und 30 Tage im Voraus auf 1. Februar oder 1. August anbieten. Beide Seiten können einen das Mindestpensum übersteigenden konkreten Beschäftigungsgrad ablehnen.
b. Lehrpersonal
der künstlerischen

## § 21 Vorbildung {#par_21}

Für das Lehrpersonal der künstlerischen Vorbildung gemäss
§ 28 Abs. 2 FaHG gelten die Bestimmungen über das Lehr- und Forschungspersonal.
B. Lohn

## § 22 Hochschulleitung {#par_22}

Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht:6
a. die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 oder 26,
b. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die
Lohnklassen 24 oder 25,
c. die Leiterinnen und Leiter der Departemente und Prorektorate
sowie die weiteren Mitglieder in die Lohnklassen 24 oder 25.
Professorinnen

## § 23 und Professoren {#par_23}

1 Professorinnen und Professoren werden in die Lohnklassen 23 oder 24 eingereiht.
2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen, kann eine Einreihung in die
Lohnklasse 25 erfolgen.
3 Professorinnen und Professoren der ZHdK, die Einzelunterricht
erteilen, werden in der Regel in die Lohnklasse 22 eingereiht.
a. Anstellungen
mit schwankendem Beschäftigungsgrad
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

## § 24 Lehr- und Forschungspersonal {#par_24}

1 Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals werden wie
folgt eingereiht:
a. in die Lohnklassen 23 oder 24, wenn sie
1. umfassende Qualitätsverantwortung für Leistungsangebote oder
umfassende Führungs- und Finanzverantwortung für mittlere
und grosse Organisationseinheiten oder Projekte haben,
2. in der Regel Aufgaben in mehreren Leistungsbereichen mit verbindlichem internem oder externem Wissensaustausch haben,
3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe mit Zusatzqualifikation aufweisen und
4. in der Regel über mehrjährige Berufserfahrung verfügen,
b. in die Lohnklassen 20 bis 22, wenn sie
1. Qualitätsverantwortung oder Führungs- und Finanzverantwortung für kleine und mittlere Organisationseinheiten oder Projekte haben,
2. Aufgaben in mindestens einem Leistungsbereich mit verbindlichem internem oder externem Wissensaustausch haben,
3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe aufweisen und
4. in der Regel über Berufserfahrung verfügen,
c. in die Lohnklassen 17 bis 19, wenn sie
1. Verantwortung für die Ausführungsqualität der zugewiesenen
Aufgabe tragen,
2. in einem oder mehreren Leistungsbereichen arbeiten,
3. einen Hochschulabschluss auf Bachelor- oder Masterstufe aufweisen und
4. in der Regel über Berufserfahrung verfügen.
2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen, können Angehörige des Lehr-
und Forschungspersonals gemäss Abs. 1 lit. a in die Lohnklasse 25 eingereiht werden.
3 Für fachlich und didaktisch qualifizierte Personen aus dem künstlerischen Bereich ohne Hochschulabschluss ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professuren werden in die Lohnklassen 20 bis 22 eingereiht. Vorbehalten bleiben
abweichende Vorgaben von Institutionen der Forschungsförderung.
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112
Lehrpersonal
der künstlerischen

## § 25 Vorbildung {#par_25}

Das Lehrpersonal der künstlerischen Vorbildung wird wie
folgt eingereiht:
a. Leiterinnen und Leiter in die Lohnklassen 21 bis 23,
b. das Lehrpersonal der Vorbildung für Gestaltung und Musik in die
Lohnklasse 22,
c. das Lehrpersonal der Tanzakademie in die Lohnklasse 20,
d. die Korrepetierenden in die Lohnklassen 17 bis 19.

## § 26 Assistierende {#par_26}

Assistierende werden wie folgt eingereiht:
a. mit Hochschulabschluss auf Bachelorstufe in die Lohnklassen 16 oder
17,
b. ohne Hochschulabschluss in die Lohnklasse 15.
Ständige

## § 27 Funktionszulage {#par_27}

1 Der Fachhochschulrat legt die ständige Funktionszulage für
die Mitglieder der Hochschulleitung, die Leiterinnen und Leiter anderer
Organisationseinheiten sowie für weitere Funktionen fest. Die Funktionszulage beträgt höchstens 20% des Jahresgrundlohns der Lohnstufe 5
von Lohnklasse 26.
2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält
keine Funktionszulage.

## § 28 Erfolgsbeteiligung {#par_28}

1 Der Ertrag aus Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsaufträgen steht der Hochschule zu. Die Hochschulleitung kann
Angestellten eine Erfolgsbeteiligung von höchstens 10% eines Jahresgrundlohns der Lohnstufe 11 von Lohnklasse 22 ausrichten.
2 Vorbehalten bleibt eine Beteiligung der Angestellten am Gewinn
aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss § 38.
4. Abschnitt: Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter
A. Nebentätigkeiten

## § 29 Grundsatz {#par_29}

Die Hochschulen anerkennen die Bedeutung von hochschulnahen Nebentätigkeiten und praxisbezogener Zusammenarbeit des
Hochschulpersonals mit Dritten.

## § 30 Begriff {#par_30}

Als Nebentätigkeiten gelten insbesondere andere Erwerbstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, die Ausübung von Verwaltungs- und Stiftungsratsmandaten, Beratungstätigkeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen. Als Nebentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten
in Funktionen, die nicht bezahlt sind.
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)

## § 31 Informationspflicht {#par_31}

1 Wer eine Stelle an einer Hochschule antritt, informiert die
Rektorin oder den Rektor vor Stellenantritt über Nebentätigkeiten.
2 Angestellte informieren die Rektorin oder den Rektor vor der
Übernahme einer Nebentätigkeit.
3 Sie melden der Rektorin oder dem Rektor zu Beginn des Kalenderjahres ihre Nebentätigkeiten, deren Umfang, die damit verbundene
Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die voraussichtlichen Einnahmen.

## § 32 Zulässigkeit {#par_32}

1 Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie
a. die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen,
b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind,
c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren,
d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin
sowie die Interessen des Hochschulpersonals nicht beeinträchtigen
und
e. zusammen mit der Haupttätigkeit im Durchschnitt eines Jahres
ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche
überschreiten.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf
Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen.

## § 33 Bewilligung {#par_33}

1 Eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ist erforderlich, wenn
a. Zweifel an der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit bestehen,
b. die Nebentätigkeiten im Durchschnitt eines Jahres gesamthaft mehr
als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen,
c. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Hochschule beansprucht
werden oder
d. ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird.
2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades angeordnet werden.

## § 34 Bewilligungsgesuch {#par_34}

1 Bewilligungsgesuche sind mindestens 30 Tage vor Stellenantritt an der Hochschule oder vor Beginn der Nebentätigkeit bei der
Rektorin oder dem Rektor einzureichen.
2 Sie enthalten Angaben über:
a. die Art der Nebentätigkeit,
b. den voraussichtlichen zeitlichen Aufwand,
c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF) 414.112
d. den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur
der Hochschule,
e. allfällige weitere Kosten für die Hochschule.
Entzug der

## § 35 Bewilligung {#par_35}

Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung entziehen, wenn
a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder
b. im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

## § 36 Abgeltung {#par_36}

Die Beanspruchung von Personal oder Infrastruktur der
Hochschule für die Ausübung der Nebentätigkeit ist abzugelten. Die
Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Abgeltung fest.

## § 37 B. Öffentliche Ämter {#par_37}

1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist bewilligungspflichtig.
2 Für die Erteilung der Bewilligung ist zuständig:
a. der Fachhochschulrat für die Ausübung eines Mandats als Mitglied
der Bundesversammlung oder des Kantonsrates,
b. die Rektorin oder der Rektor für die Ausübung anderer öffentlicher
Ämter.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades oder die Abgabe eines angemessenen Teils der Nebeneinkünfte angeordnet werden.
5. Abschnitt: Immaterialgüter und Preisgelder

## § 38 Rechte an Immaterialgütern {#par_38}

1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Angestellten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern
gemäss § 16 a Abs. 2 FaHG fest.
2 Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
b. Übertragung

## § 39 und Abgabe {#par_39}

1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn
a. die Hochschule Angestellten Rechte an Immaterialgütern überträgt
und
b. die Angestellten diese verwerten.
a. Gewinnbeteiligung
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von
Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

## § 40 Preisgelder {#par_40}

Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer
Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmung

## § 41 {#par_41}

Weiterbildungs- oder Forschungssemester, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, können noch während zweier Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen werden.
1 OS 77, 475; Begründung siehe ABl 2022-07-08.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 177.10.
4 LS 177.111.
5 LS 414.10.
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 238; ABl 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
