---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
id: 766c7a13-7ce4-44d2-87e4-c7d470e21836
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "419.750"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/419.750/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/766c7a13-7ce4-44d2-87e4-c7d470e21836
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4625/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b425f135d601bc119fa58391caeb7cbbeabc4d0012798055f4d1d59ba0fdcec0
provisions: 14
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 bis 25 des Bun -
desgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 2).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht
sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den
beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,
die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss
angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser
entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen
oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder
deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d,
1) Beitrittsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat erteilt am 21. 3. 2007.
2) SR 412.10.
Berufsfachschulvereinbarung 419.750
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt
haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;
als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten
von Militärdienst, und
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 II. Beiträge {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt.
Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der
Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.

## Art. 6 III. Abgeltung weiterer Leistungen {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die
Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren,
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leis -
tungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 auf die im eigenen
Kanton geltenden Grundsätze beschränken.

## Art. 7 VII. Vollzug {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen,
die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
Berufsfachschulvereinbarung 419.750
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2
festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand
der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der
Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs -
kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten
zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 3) finden
Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn

## Art. 11 des Schuljahres 2007/2008. 4) {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an
Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der
Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet
über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September
durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
3) SR 279.
4) Der Vereinbarung sind 21 Kantone beigetreten (Stand 18. 9. 2007). Somit ist die Vereinbarung seit 1. 8. 2007 wirksam.

## Art. 13 Berufsfachschulvereinbarung 419.750 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die
zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge -
bung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Berufsfachschulvereinbarung 419.750
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung KB 24.03.2007
30.10.2015 01.08.2017 Anhang 419.750 Anhang 4 eingefügt Publikation EDK
26.10.2018 01.08.2020 Anhang 419.750 Anhang 5 Name und Inhalt geändert Publikation EDK 2018
25.10.2019 01.08.2021 Anhang 419.750 Anhang 6 eingefügt Publikation EDK 2019
30.10.2020 01.08.2022 Anhang 419.750 Anhang 7 eingefügt Publikation EDK 2020
Berufsfachschulvereinbarung 419.750
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung KB 24.03.2007
Anhang 419.750 Anhang 4 30.10.2015 01.08.2017 eingefügt Publikation EDK
Anhang 419.750 Anhang 5 26.10.2018 01.08.2020 Name und Inhalt geändert Publikation EDK 2018
Anhang 419.750 Anhang 6 25.10.2019 01.08.2021 eingefügt Publikation EDK 2019
Anhang 419.750 Anhang 7 30.10.2020 01.08.2022 eingefügt Publikation EDK 2020
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 1 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2013/2014
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage
pro Woche 7’500
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage
pro Woche 14’700
Berufsfachschule Einzeljahreslektion 3) 1 - 7 Jahreslektionen 930 pro
Jahreslektion
Teilzeit 4) Duale Lehre (1 - 2 Tage), mit oder
ohne lehrbegleitende Berufsmaturität,
Nachholbildung (inkl. individuelle
Begleitung EBA) 4)
7’500
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr
(inkl. üK und individuelle Begleitung
EBA) 14’700
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 5)
14’700
berufsbegleitend,
2 Jahre 5) 7’500
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag
Klärung durch SBBK (Art. 6)
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Klärung durch SBBK (Art. 6)
Qualifikationsverfahren 6)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
Teilpauschalen pro
Phase 7)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal 7’500
pro Validierungsverfahren
1) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 28. Oktober 2011, Inkrafttreten per 1. August 2013.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die Jahre 2008 bis 2010.
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14'700).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
7) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 1 419.750
In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss § 5 Abs. 2 lit. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 2 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2014/2015
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage
pro Woche 7’300
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage
pro Woche 13’200
Berufsfachschule Einzeljahreslektion 3) 1 - 7 Jahreslektionen 910 pro
Jahreslektion
Teilzeit 4) Duale Lehre (1 - 2 Tage), mit oder
ohne lehrbegleitende Berufsmaturität,
Nachholbildung (inkl. individuelle
Begleitung EBA) 4) 7’300
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr
(inkl. üK und individuelle Begleitung
EBA) 13’200
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 5)
13’200
berufsbegleitend,
2 Jahre 5) 7’300
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag
Klärung durch SBBK (Art. 6)
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Klärung durch SBBK (Art. 6)
Qualifikationsverfahren 6)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
Teilpauschalen pro
Phase 7)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal 7’300
pro Validierungsverfahren
1) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2014.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die Jahre 2009 bis 2011.
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 13'200).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
7) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 2 419.750
In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss § 5 Abs. 2 lit. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 3 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2015/2016
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage
pro Woche 7’300
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage
pro Woche 12’400
Berufsfachschule Einzeljahreslektion 3) 1 - 7 Jahreslektionen 910 pro
Jahreslektion
Teilzeit 4) Duale Lehre (1 - 2 Tage), mit oder
ohne lehrbegleitende Berufsmaturität,
Nachholbildung (inkl. individuelle
Begleitung EBA) 4) 7’300
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr
(inkl. üK und individuelle Begleitung
EBA) 12’400
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 5)
12’400
berufsbegleitend,
2 Jahre 5) 7’300
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag 6)
Reglement zur Subventionierung von
üK vom 16. September 2010
21108.php
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen
Anbieter und SBBK
20862.php
Qualifikationsverfahren 7)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 25. Oktober 2013, Inkrafttreten per 1. August 2015.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die Jahre 2010 bis 2012.
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 12'400).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 3 419.750
Teilpauschalen pro
Phase 8)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal
7’300 pro
Validierungsverfahren
In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss § 5 Abs. 2 lit. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
8) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 4 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2017/2018
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche 7’700
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche 14’700
Berufsfachschule 3) Einzeljahreslektion 4) 1 - 7 Jahreslektionen 950 pro
Jahreslektion
Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder
Nachholbildung gemäss
Art. 32 BBV 7’700
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr 14’700
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 6)
14’700
berufsbegleitend,
2 Jahre 6)
7’700
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag 7)
Reglement zur Subventionierung
von üK vom 16. 09. 2010
21108.php
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen
Anbieter und SBBK
20862.php
Qualifikationsverfahren 8)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsver-
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 30. Oktober 2015, Inkrafttreten per 1. August 2017.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die
Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:
- lehrbegleitende Berufsmaturität
- individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)
- üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14’700).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 4 419.750
fahren
Teilpauschalen pro
Phase 9)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal
7’700 pro
Validierungsverfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
9) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 5 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2020/2021
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche 7’800
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche 14’300
Berufsfachschule 3) Einzeljahreslektion 4) 1 - 7 Jahreslektionen 970 pro
Jahreslektion
Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder
Nachholbildung gemäss
Art. 32 BBV 7’800
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr 14’300
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 6)
14’300
berufsbegleitend,
2 Jahre 6) 7’800
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag 7)
Reglement zur Subventionierung
von üK vom 16. 09. 2010
21108.php
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen
Anbieter und SBBK
20862.php
Qualifikationsverfahren 8)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2018, Inkrafttreten per 1. August 2020.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2013 bis 2015. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die
Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:
- lehrbegleitende Berufsmaturität
- individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)
- üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14’300).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 5 419.750
Teilpauschalen pro
Phase 9)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal
7’800 pro
Validierungsverfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung
des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulunterricht während einer vom Schulortkanton
bestimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohne Lehrvertrag) 10)
Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss
Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV 11)
(= ohne Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen
zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
9) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung
von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubieten.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 6 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2021/2022
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche 7’800
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche 14’400
Berufsfachschule 3) Einzeljahreslektion 4) 1 - 7 Jahreslektionen 970 pro
Jahreslektion
Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder
Nachholbildung gemäss
Art. 32 BBV 7’800
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr 14’400
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 6)
14’400
berufsbegleitend,
2 Jahre 6) 7’800
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag 7)
Reglement zur Subventionierung
von üK vom 16. 09. 2010
21108.php
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen
Anbieter und SBBK
20862.php
Qualifikationsverfahren 8)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 25. Oktober 2019, Inkrafttreten per 1. August 2021.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2015 bis 2017. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler
Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:
- lehrbegleitende Berufsmaturität
- individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)
- üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14’400).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 6 419.750
Teilpauschalen pro
Phase 9)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal
7’800 pro
Validierungsverfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des
Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulunterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohne Lehrvertrag) 10)
Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss
Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV 11) (= ohne
Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
9) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung
von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubieten.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 7 419.750
Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 1)
Schuljahr 2022/2023
1. Angebote und Tarife
Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche 7’800
Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche 14’700
Berufsfachschule 3) Einzeljahreslektion 4) 1 - 7 Jahreslektionen 970 pro
Jahreslektion
Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder
Nachholbildung gemäss
Art. 32 BBV 7’800
Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehrjahr 14’700
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr 6)
14’700
berufsbegleitend,
2 Jahre 6) 7’800
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag 7)
Reglement zur Subventionierung
von üK vom 16. 09. 2010
21108.php
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen
Anbieter und SBBK
20862.php
Qualifikationsverfahren 8)
Pauschale für administrativen Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 30. Oktober 2020, Inkrafttreten per 1. August 2022.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2016 bis 2018. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler
Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:
- lehrbegleitende Berufsmaturität
- individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)
- üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche
Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14’700).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 7 419.750
Teilpauschalen pro
Phase 9)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
Maximal
7’800 pro
Validierungsverfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des
Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulunterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohne Lehrvertrag) 10)
Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss
Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV 11) (= ohne
Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derjenige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
9) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von
Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubieten.
