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title: "Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal»"
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# Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal»

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss legt die aufgrund der Auenverordnung durch den Kanton
zu erlassenden Schutzbestimmungen für das Auenobjekt «Hinteres Klöntal»
fest.
2 Das Schutzgebiet umfasst die Zonen I bis und mit III, für die unterschiedliche Schutzbestimmungen festgelegt werden. Der Schutzzonenplan (Anhang
2) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Bestimmungen. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist in Anhang 1 umschrieben.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzziele
1 Die Schutzziele sind in Artikel 4 der Auenverordnung festgelegt.

## Art. 3 {#art_3}

Zone I (Kernzone)
1 Die Zone I umfasst das Kerngebiet des Auenobjektes.
2 Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
a. das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
b. die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes
ausgerichtet und auf das Notwendigste beschränkt; die Lagerung
des Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
d. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt;
e. Fuss- und Fahrwege werden markiert; sie dürfen im Wald und im
Gebüschbereich nicht verlassen werden;
f. das Feuermachen ist verboten;
g. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder
von Terrainveränderungen ist untersagt.
1) GS IV G/1/1

## Art. 4 SBE VIII/6 305 1 {#art_4}

Zone II (Auenzone)
1 Die Zone II umfasst das übrige Auengebiet des Objektes.
2 Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
a. das Errichten oder Vergrössern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
b. die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes
ausgerichtet; das Schlagen von Fichten ist im Rahmen der übrigen
forstrechtlichen Bestimmungen gestattet; die Lagerung des
Holzes hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
d. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder
von Terrainveränderungen ist untersagt;
e. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.

## Art. 5 {#art_5}

Zone III (Pufferzone)
1 Die Zone III umfasst den Pufferbereich zum Schutz der Zonen I und II.
2 Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
a. das Errichten oder Vergrössern von nicht zwingend auf den
Standort innerhalb der Zone III angewiesenen Bauten und Anlagen
ist untersagt;
b. die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist so zu gestalten,
dass Nährstoffeinträge in die Zonen I und II unterbleiben;
c. die Vornahme von Materialablagerungen, Materialentnahmen oder
von Terrainveränderungen ist untersagt.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen
1 Zulässig sind Eingriffe zum Hochwasserschutz bei Hochwasserereignissen,
insbesondere die Freilegung verschütteter Gerinne und Sammler. Sie sind
jedoch schonend auszuführen und, sofern sie die Auencharakteristik oder
die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II gefährden, nach dem
Ende des Ereignisses rückgängig zu machen bzw. anzupassen.
2 Die Eigentümer von Grundstücken in der Zone I (Kernzone) und ihre beauftragten Vertreter sind vom Wegegebot gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ausgenommen.
3 In den Zonen I und II sind Fahrten zum Zwecke der Holznutzung erlaubt.
Zudem sind die Vertreter des Kraftwerkes am Löntsch berechtigt, die bestehenden Wege in den Zonen I und II zu Unterhaltszwecken zu befahren.
4 Im Übrigen kann die Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung) Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Artikeln 3 Absatz 2, 4 Absatz 2
und 5 Absatz 2 bewilligen, sofern die Dynamik des Auenobjektes und die Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II nicht gefährdet werden. Die

## Art. 7 Bewilligungen sind zu befristen. * {#art_7}

Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen
1 In den Zonen I–III können Aufwertungsmassnahmen zur Förderung seltener
oder gefährdeter Pflanzen und Tiere oder zur Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässerhaushaltes und Unterhaltsmassnahmen wie
Vorkehren zur Besucherlenkung und -information oder das Mähen von
Feuchtgebietsflächen getroffen werden.
2 Massnahmen gemäss Absatz 1 werden grundsätzlich aufgrund von Vereinbarungen gemäss Artikel 38 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung2) getroffen. *
3 Können notwendige Massnahmen nicht aufgrund von Vereinbarungen gemäss Absatz 2 getroffen werden, so werden sie durch das Departement Bau
und Umwelt (Departement) angeordnet. *
4 Die Kosten der Massnahmen gehen nach Massgabe von Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und Artikel 37 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung zu Lasten des
Kantons. *
Art. 8 * Vollzug
1 Das Departement und die Abteilung werden mit dem Vollzug beauftragt.
2 Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die
Forstorgane und durch vom Departement beauftragte Dritte kontrolliert.
Art. 9 * Information
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt für die Information
der Bevölkerung über den Auenschutz und die dazu notwendigen Massnahmen.
Art. 10 * Wiederherstellung, Strafbestimmung
1 Die Abteilung verfügt unabhängig von strafrechtlichen Schritten gemäss
Absatz 2 die Wiederherstellung von unrechtmässigen Veränderungen.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20
des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts.
Art. 10a * Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf diesen Beschluss richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3).
2) GS IV G/1/2
3) GS III G/1
Art. 10b * Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung
1 Für die Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung gelten die Artikel 149 Absatz 1 und 156 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch4).

## Art. 11 {#art_11}

Beschwerderecht
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälliger
Beschwerden auf den 1. Juni 2001 in Kraft.
In Kraft getreten am 6. September 2002.
4) GS III B/1/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10 totalrevidiert SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10a eingefügt SBE IX/7 359
21.03.2006 07.05.2006 Art. 10b eingefügt SBE IX/7 359
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 6 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 7 Abs. 2 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 7 Abs. 3 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 7 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 359
Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359
Art. 9 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359
Art. 10 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 359
Art. 10a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 359
Art. 10b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 359
Anhang 1: Beschrieb des Schutzgebietsperimeters
Stand: 06. September 2002
Das Auengebiet wird folgendermassen begrenzt: Der östlichste Punkt des
Auengebietes liegt bei den Koordinaten 715010/ 208950. Von hier führt die
Abgrenzung in gerader Linie über Punkt 714715/ 209200, Punkt
714610/209200, Punkt 714565/209175, Punkt 714540/209175, Punkt
714500/209220, Punkt 714470/209220, Punkt 714465/209235 zu Punkt
714410/209255 am linken Ufer des Sulzbaches, quert den Sulzbach im rechten Winkel und verläuft anschliessend auf dem rechten Ufer des Sulzbaches
bis Punkt 714400/209305. Von hier verläuft sie parallel zur Strasse in Richtung Westen bis zur Egglirunse, quert diese und folgt ihr im Abstand von 3
m bis Punkt 714350/209214, führt von dort in gerader Linie zum Grenzstein
bei Punkt 714235/209130, und weiter zum Grenzstein Nr. 7 (714175/209134).
Von hier folgt sie westwärts entlang dem Wald der Parzellengrenze, anschliessend führt sie in gerader Linie zum Grenzstein Nr. 1105
(714053/209120). Von diesem Grenzstein führt die Abgrenzung weiter in
westlicher Richtung entlang dem südlichen Rand der Tschachenstrasse bis
zur Parzellengrenze der Parzelle 2240. Sie folgt dieser Parzellengrenze zur
Mitte der Richisauer Klön und weiter bis zur Grenze zur Parzelle 2203. Von
hier quert sie die Richisauer Klön rechtwinklig, quert den Waldstreifen entlang der Klön bis zur Wiese auf Parzelle 2048 (Punkt 713315/208842), folgt
dem Waldrand im Abstand von 2 m zur Grenze der Parzelle 2242, quert die
Rossmatter Klön rechtwinklig bis Punkt 713285/208750, führt weiter in gerader Linie zum Grenzstein Nr. 1519 (713370/208767) und den Moorstandort
auf Gehängeschutt einschliessend über Punkt 713570/208805 zu Punkt
713556/208822 auf der Grenze zu Parzelle 2273. Von hier führt die Abgrenzung in östlicher Richtung im Abstand von 2 m vom Waldrand zum Punkt
713975/209035. Ab hier folgt sie dem nördlichen Rand des Fahrweges weiter bis zum Wuhr bei der Steppelbrücke, folgt diesem bis zur Brücke, quert
den Fahrweg und folgt diesem entlang dem östlichen Rand bis Punkt
714080/209050. Von hier führt sie bis zum nordöstlichen Grenzstein der Parzelle 2196, folgt dieser Parzellengrenze die militärischen Anlagen ausschliessend zurück zum Fahrweg, quert diesen und führt entlang der Parzellengrenze der Parzelle 2270 zum Grenzstein 1539 (714170/209012). Von hier
folgt die Abgrenzung der Parzellengrenze in südlicher Richtung bis zur Böschungsoberkante des von Westen kommenden Bächleins (714168/208960),
folgt dieser westlich bis zur Parzellengrenze der Parzelle 2272 und führt
dieser entlang zum Grenzstein Nr. 1537 (714107/208942). Jetzt führt die Abgrenzung entlang dem nördlichen Wegrand zur Parzellengrenze von Parzelle
2861 und dieser entlang zu den «Rossbrunnen» (Punkt 714285/208910),
schliesst diese Quellen auf der Parzelle 2165 ein und kehrt bei Punkt
714322/208903 wieder zur Parzellengrenze der Parzelle 2861 zurück. Dieser
folgt sie ab hier in östlicher Richtung bis zum Punkt 714872/208941. Von
hier führt die Abgrenzung in östlicher Richtung zu einem grossen Stein am
Seeufer (714920/208940) und wieder zurück zu Punkt 715010/208950.
Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – BIV G/5/4
Anhang 2IV G/5/4
Anhang 2: Plan
Stand: 6. September 2002
