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title: "Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege"
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# Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege

## Artikel 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt:
a) das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der
Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten
b) das Verfahren vor Kommissionen, Privatpersonen und privaten Organisationen, soweit diese Verfügungen treffen
c) das Verfahren vor dem Obergericht als Verwaltungsgericht
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes und des
Kantons.
1.2 Begriffe

## Artikel 2 {#art_2}

Behörde
1 Alle Organe nach Artikel 1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen, gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch
für weibliche Personen.

## Artikel 3 {#art_3}

Verfügung
1 Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des
Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und
die:
a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder
aufheben
b) die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen
c) Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung
von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung
oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären
2 Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3 Entscheide und Urteile, die das Obergericht als Verwaltungsgericht fällt,
sind den Verfügungen gleichgestellt.
2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
2.1 Zuständigkeit

## Artikel 4 {#art_4}

Zuständigkeitsordnung
1 Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung.
2 Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind
nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen
Verträgen.

## Artikel 5 {#art_5}

Prüfung und Weiterleitung
1 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
3 Für die Einhaltung von Fristen ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einreichung massgebend, selbst wenn diese bei der unzuständigen Behörde erfolgte.

## Artikel 6 {#art_6}

Bestrittene Zuständigkeit
1 Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit durch einen
Zwischenentscheid feststellen.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die
gemeinsame Aufsichtsbehörde.
2.2 Ausstand

## Artikel 7 {#art_7}

1 Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied
einer Behörde den Ausstand zu wahren hat.
2 Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde.
2.3 Verfahrensbeteiligte

## Artikel 8 {#art_8}

Beteiligte
1 Am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können
natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt
sein, die durch die Verfügung berührt sind.

## Artikel 9 {#art_9}

Beiladung
1 Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen.
2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte
und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.

## Artikel 10 {#art_10}

Vertretung
1 Die Beteiligten können sich vertreten lassen, soweit persönliches Handeln
oder Erscheinen nicht erforderlich ist.
2 Im Verfahren vor Obergericht richtet sich die berufsmässige Parteivertretung nach der Anwaltsverordnung (RB 9.2321). *
2a Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und
darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach
Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (SR 935.61) sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement (RB 2.2347). *
3 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen. Die Anwälte gelten als Inhaber einer Vollmacht der
Partei, für die sie handeln.
2.4 Verfahrensgrundsätze
2.4.1 Im Allgemeinen

## Artikel 11 {#art_11}

Handeln von Amtes wegen
1 Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten voraus.

## Artikel 12 {#art_12}

Begehren
1 Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen
Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

## Artikel 13 {#art_13}

Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
2 Zu diesem Zweck und aus Gründen eines rationellen Verwaltungsablaufs
kann sie auch verfahrensleitende Anordnungen treffen, wie Sistierung, Trennung und Vereinigung von Verfahren.

## Artikel 14 {#art_14}

Ermittlung des Sachverhalts
1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes
wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist.
2 Zu diesem Zweck kann die Behörde die Beteiligten und Auskunftspersonen
befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen einvernehmen
oder andere geeignete Massnahmen treffen. Werden Zeugen einvernommen oder Dritten Mitwirkungs- oder Duldungspflichten auferlegt, sind die
entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
3 Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken. Weigern sie sich, braucht die Behörde auf die Begehren dieser
Beteiligten nicht einzutreten.
4 Bei kostenaufwendigen Beweismassnahmen sind die Beteiligten vorher anzuhören.
5 Die Behörde kann die Ermittlung des Sachverhalts einer Amtsstelle übertragen.

## Artikel 15 {#art_15}

Rechtliches Gehör
1 Die Behörden beachten bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt,
die Grundsätze des rechtlichen Gehörs.
2 In dringenden Fällen kann sie vor der Anhörung einstweilige Verfügungen
treffen.
3 Die Behörde braucht die Beteiligten nicht anzuhören:
a) bei Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind

## Artikel 16 b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht {#art_16}

Akteneinsicht
1 Die Beteiligten können beanspruchen, die Akten einzusehen, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Verweigert die Behörde die Einsichtnahme, muss sie das in den Akten vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der zu
schützenden Interessen möglich ist.

## Artikel 17 {#art_17}

Neue Vorbringen
1 Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

## Artikel 18 {#art_18}

Entscheidgrundlagen
1 Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

## Artikel 19 {#art_19}

Inhalt
1 Die Verfügung muss enthalten:
a) die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich
stützt
b) das Erkenntnis
c) die Kostenregelung
d) den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Art, Frist und
Instanz)
e) die Adressaten der Verfügung
f) das Versanddatum und die erforderlichen Unterschriften
2 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu versehen, auch wenn sie in Briefform gekleidet werden.

## Artikel 20 {#art_20}

Verzicht auf Begründung
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Behörde ihre Verfügung ohne
Begründung eröffnen, soweit:
a) den Begehren voll entsprochen wird und weder die Parteien noch
betroffene Dritte eine Begründung verlangen
b) es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid

## Artikel 21 handelt {#art_21}

Eröffnung: Grundsatz
1 Die Verfügung ist den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu
eröffnen.
2 In dringlichen Fällen kann sie mündlich eröffnet werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.
4 Eine Verfügung gilt auch dann als schriftlich zugestellt, wenn der Adressat
die Zustellung verhindert.
5 Hat die Partei einen berufsmässigen Vertreter, muss die Verfügung diesem
eröffnet werden.
6 Kann die Verfügung nicht zugestellt werden oder richtet sie sich an einen
unbestimmten Personenkreis, wird sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt
eröffnet.

## Artikel 22 {#art_22}

Eröffnung: Einschränkung
1 Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet werden:
a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag

## Artikel 23 b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar {#art_23}

Ordnungsbusse
1 Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand
verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.
Artikel 23a * Amtssprache
1 Die Amtssprache ist Deutsch. Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel
und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen.
2.4.2 Koordinationspflicht
Artikel 24 *Grundsatz
1 Die Grundsätze der Koordinationspflicht richten sich sinngemäss nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700).

## Artikel 25 {#art_25}

Leitverfahren
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt jenes Verfahren als Leitverfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement das Leitverfahren für die
verschiedenen Vorhaben.
3 Enthält das Reglement des Regierungsrates keine Bestimmung und einigen sich die betroffenen Behörden nicht, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz.
2.4.3 Realakte *
Artikel 25a * Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte
oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
b) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt
c) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
2.4.4 Elektronische Übermittlung *
Artikel 25b * Allgemeines
1 Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Verkehr mit den Behörden
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts auch elektronisch erfolgen.
2 Eine elektronische Übermittlung hat über eine anerkannte Plattform für die
sichere Zustellung zu erfolgen und ist mit einer anerkannten elektronischen
Signatur zu versehen.
3 Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind
die Vorschriften der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2) sinngemäss anwendbar.
Artikel 25c * Zustellplattform
1 Als anerkannte Plattform für die sichere Zustellung gilt eine vom Bund, gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen
von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) anerkannte Plattform.
2 Der Regierungsrat kann weitere Zustellplattformen anerkennen.
Artikel 25d * Elektronische Signatur
1 Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die
auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur
(SR 943.03) beruht.
Artikel 25e * Eingaben an eine Behörde
1 Eingaben und deren Beilagen können elektronisch eingereicht werden,
wenn die Behörde diese Form zugelassen hat.
2 Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elektronische Eingaben und das
für die Übermittlung zulässige Format im Internet.
Artikel 25f * Eröffnung von Entscheiden
1 Eine Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg
eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich durch schriftliche Erklärung zugestimmt hat.
2 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2.5 Überprüfung durch die verfügende Behörde

## Artikel 26 {#art_26}

Wiedererwägung
1 Die Beteiligten können die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuerwägen.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser:
a) wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er
trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte
b) wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung
hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen
oder
c) wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben

## Artikel 27 {#art_27}

Änderung und Widerruf
1 Die Behörde kann eine Verfügung, die sie getroffen hat, jederzeit ändern
oder widerrufen:
a) wenn ein Beteiligter sie durch eine strafbare Handlung erwirkt hat
b) wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern oder
c) wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten
bleiben Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder
nach der Natur der Sache nicht geändert oder widerrufen werden
können
2 Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann
die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die
Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.

## Artikel 28 {#art_28}

Erläuterung und Berichtigung
1 Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren eines Beteiligten die Verfügung, wenn diese unvollständig oder unklar ist oder wenn sie Widersprüche enthält.
2 Wird die Verfügung geändert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
3 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist innert der Rechtsmittelfrist zu stellen.
4 Die Behörde kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler in einer Verfügung berichtigen. Sie hat das den Beteiligten sofort mitzuteilen.
2.6 Fristen

## Artikel 29 {#art_29}

Berechnung und Fristwahrung
1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der
schriftlichen Zustellung an.
2 Der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, zählt für die Fristberechnung
nicht.
3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.
4 Wird die Verfügung ohne Begründung eröffnet und wird eine solche innert
zehn Tagen verlangt, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die begründete Verfügung eröffnet wird.
5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.

## Artikel 30 {#art_30}

Fristerstreckung
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden
Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht
wird.

## Artikel 31 {#art_31}

Wiederherstellung
1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu
handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
2.7 Kosten und Parteientschädigung

## Artikel 32 {#art_32}

Begriffe
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (wie Spruchgebühren, Schreibgebühren), den Kosten für das Beweisverfahren und anderen Barauslagen der Behörde.
3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten
vor Behörden und Sachverständigen.

## Artikel 33 {#art_33}

Amtliche Kosten: Grundsatz
1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen amtlichen
Kosten zu ersetzen.

## Artikel 34 {#art_34}

Amtliche Kosten: Kostenpflicht
1 Die amtlichen Kosten trägt:
a) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der Beteiligte, der die
Amtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst
hat
b) im Rechtsmittel- und im Klageverfahren der Beteiligte, der unterliegt
oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Unterliegt er nur
teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt
2 Mehrere Beteiligte tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen
Kosten zu gleichen Teilen solidarisch, sofern die Verfügung nichts anderes
bestimmt.
3 Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt.
4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten,
den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.

## Artikel 35 {#art_35}

Amtliche Kosten: Kostenvorschuss
1 Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder
ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Im verwaltungsinternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und
die Bezahlung der amtlichen Kosten als gefährdet erscheint.
2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das
Verfahren abgeschrieben werden.

## Artikel 36 {#art_36}

Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Behörde kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder
mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten
zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
2 Sofern die Umstände es erfordern, kann die Behörde einem Beteiligten
einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben.
3 Gelangt die ehemals bedürftige Partei nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie die erlassenen amtlichen Kosten und die für sie
übernommenen Anwaltskosten nachzuzahlen. Zuständig zur Nachforderung
ist die Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.
4 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, der für die Nachforderung zuständigen Instanz mitzuteilen. Diese hat den in Betracht fallenden
Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.
5 Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach
der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens.

## Artikel 37 {#art_37}

Parteientschädigung
1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rechtsmittelverfahren, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sowie im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren hat die
Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im
Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
3 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Privaten oder,
sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zu Lasten der
Vorinstanz.

## Artikel 38 {#art_38}

Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der
Parteientschädigung, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und, sofern sich
so nicht alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231).
2.8 Anzeigepflicht *
Artikel 38a * Anzeigepflicht für Behördenmitglieder
1 Behördenmitglieder und Angestellte, denen im Amt ein Verbrechen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet.
2 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht.
3 Rechtsmittelverfahren
3.1 Einsprache

## Artikel 39 {#art_39}

Begriff
1 Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene
Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

## Artikel 40 {#art_40}

Zulässigkeit
1 Die Einsprache ist zulässig, wo die Rechtsordnung das vorsieht.

## Artikel 41 {#art_41}

Einspracheverfahren
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, beträgt die Einsprachefrist zwanzig Tage.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Diese
kann die angefochtene Verfügung zugunsten oder zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt sie, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich dazu zu äussern.

## Artikel 42 {#art_42}

Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde
und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
3.2 Verwaltungsbeschwerde

## Artikel 43 {#art_43}

Begriff und Zulässigkeit
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer Behörden bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen
oder anders geregelt ist.
2 Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen.

## Artikel 44 {#art_44}

Beschwerdeinstanz: im Allgemeinen
1 Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und Korporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden, die dem Regierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind, sind
an den Regierungsrat zu richten.
2 Verfügungen der Korporationsbürgergemeinden unterliegen vorgängig dem
korporationsinternen Beschwerdeweg.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und
des kantonalen Rechts.
Artikel 45 *Beschwerdeinstanz: bei koordinierten Verfügungen
1 Eine Verfügung gilt als koordiniert, wenn sie den Grundsätzen der Koordination gemäss Artikel 24 entspricht.
2 Koordinierte Verfügungen sind direkt beim Regierungsrat anfechtbar. Er
sorgt seinerseits für eine koordinierte Behandlung der angefochtenen Verfügungen.

## Artikel 46 {#art_46}

Beschwerdebefugnis
1 Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt:
a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt
2 Bei koordinierten Verfügungen ist zur gesamtheitlichen Beschwerde befugt,
wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch bloss für eine oder einzelne
der koordinierten Verfügungen erfüllt.

## Artikel 47 {#art_47}

Beschwerdegründe und neue Vorbringen
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und
der angefochtenen Verfügung gerügt werden, soweit die Gesetzgebung
nichts anderes bestimmt.
2 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn sie mit
dem Streitgegenstand zusammenhangen.

## Artikel 48 {#art_48}

Beschwerdefrist
1 Soweit das eidgenössische oder das kantonale Recht keine andere Frist
vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
2 Wird eine koordinierte Verfügung angefochten, gilt die längste Beschwerdefrist einer Verfügung auch für alle anderen koordinierten Verfügungen.

## Artikel 49 {#art_49}

Inhalt der Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist,
genau zu bezeichnen.
2 Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen
und soweit als möglich beizufügen.
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die
Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung,
dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

## Artikel 50 {#art_50}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet.
2 Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei
Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt.

## Artikel 51 {#art_51}

Beschwerdeverfahren
1 Die zuständige Direktion1) leitet das Beschwerdeverfahren. Sie kann dem
zuständigen Amt2) die Verfahrensleitung übertragen.
2 Ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht
als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen.
3 Die Vorinstanz und weitere Beteiligte erhalten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern.
4 Die Verfahrensleitung kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie
kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und weitere
Beweishandlungen vornehmen.
5 Die Verfahrensleitung strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung
an.

## Artikel 52 {#art_52}

Entscheid
1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu gunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Beabsichtigt sie, die Verfügung
zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm das zur
Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich vorgängig dazu zu äussern.
2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.
3 Der Beschwerdeentscheid ist – unter Vorbehalt von Artikel 20 – zu begründen und dem Beschwerdeführer sowie weiteren betroffenen Beteiligten und
der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.

## Artikel 53 {#art_53}

Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Beschwerdedienst; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

## Artikel 54 {#art_54}

Begriff und Zulässigkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde.
2 Sie ist zulässig:
a) gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung
den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt
b) gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung
den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht
Artikel 55 *Unzulässigkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen:
a) Entscheide, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
können
b) Entscheide in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten
c) Akte des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten
d) den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen
e) die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf
die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt
f) die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden
g) den Entscheid über Begnadigungsgesuche
h) Verfügungen, die die Gesetzgebung als endgültig erklärt
2 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so
ist sie es auch gegen Zwischenentscheide sowie gegen damit verbundene
Verfahrenskosten, Entschädigungen und Vollstreckungsverfügungen, soweit
sich deren Rechtsbeeinträchtigung mit jener der Hauptsache deckt.
Artikel 55a * Übergeordnetes Recht
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen in jedem Fall zulässig,
wenn übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz verlangt.

## Artikel 56 {#art_56}

Beschwerdeinstanz
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist direkt beim Obergericht einzureichen.

## Artikel 57 {#art_57}

Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden, die für die Beurteilung einer Streitsache wesentlich ist.
2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
a) die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes
b) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
c) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens
d) die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften
3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede unrichtige oder
ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angefochten werden.
4 Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, es sei denn, das Obergericht
handle als erste Rechtsmittelinstanz oder sein Urteil könne mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen werden.

## Artikel 58 {#art_58}

Neue Vorbringen
1 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen können die Beteiligten neue
tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel vorlegen,
wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind.

## Artikel 59 {#art_59}

Beschwerdefrist
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen.
2 Bundesrechtliche Fristen bleiben vorbehalten.

## Artikel 60 {#art_60}

Beweisverfahren
1 Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich,
werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden.
2 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
3 Alle Behörden und deren Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Obergericht auskunftspflichtig.

## Artikel 61 {#art_61}

Schlussverhandlung
1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche
Schlussverhandlung anordnen.
2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht
aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.

## Artikel 62 {#art_62}

Entscheid
1 Das Obergericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht zu dessen Nachteil ändern.
2 Heisst das Gericht die Beschwerde gut, urteilt es selbst in der Sache, oder
es weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht
kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz
auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
3 Das Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Wenn möglich soll es vorher im Dispositiv zugestellt werden.
4 Soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein öffentliches Interesse
daran besteht, wird der Entscheid der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
5 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen,
bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110). *

## Artikel 63 {#art_63}

Gerichtsferien
1 Für das Verwaltungsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien sinngemäss anzuwenden.

## Artikel 64 {#art_64}

Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde
und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.

## Artikel 65 {#art_65}

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht
1 Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als
Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann,
ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig.
2 Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzuwenden.
4 Verwaltungsrechtliche Klage

## Artikel 66 {#art_66}

Zulässigkeit
1 Das Obergericht beurteilt als einzige Instanz folgende verwaltungsrechtliche Klagen:
a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
b) Streitigkeiten aus Konzessionen, namentlich solche zwischen der
Konzessionsbehörde und dem Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen
Nutzungsberechtigten
c) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf
öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere
Behörde als erste Instanz bezeichnet. Als Gemeinwesen gelten dabei
alle Institutionen, die durch Behörden im Sinne dieser Verordnung
vertreten sind
d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht
unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse
e) Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kantonalen Recht der Klageweg vorgesehen ist
f) andere Streitigkeiten, für die die Gesetzgebung die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht

## Artikel 67 {#art_67}

Unzulässigkeit
1 Die Klage ist unzulässig, sofern die Einsprache, die Verwaltungsbeschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Verordnung zulässig ist.

## Artikel 68 {#art_68}

Prozessleitung
1 Der Gerichtspräsident leitet den Prozess.

## Artikel 69 {#art_69}

Klageschrift
1 Die Klageschrift ist direkt in zweifacher Ausfertigung beim Obergericht einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt
die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, setzt der Obergerichtspräsident
dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
2 Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und
soweit als möglich der Klageschrift beizufügen.

## Artikel 70 {#art_70}

Beiladung
1 Wer nach Artikel 9 dieser Verordnung Gelegenheit erhält, sich am Verfahren zu beteiligen, hat innert angesetzter Frist schriftlich zu erklären, ob er am
Verfahren teilnehmen will.
2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte
und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Insbesondere kann er Rechtsmittel ergreifen, und es können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Durch
die Beiladung wird das Urteil auch für den Beigeladenen verbindlich.

## Artikel 71 {#art_71}

Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich
1 Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schriftlich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.
2 Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen
oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

## Artikel 72 {#art_72}

Überprüfungsbefugnis
1 Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht frei.
2 Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er
selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten
bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen
Rechts.

## Artikel 73 {#art_73}

Schlussverhandlung
1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche
Schlussverhandlung anordnen.
2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht
aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.

## Artikel 74 {#art_74}

Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sinngemäss.
5 Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
5.1 Revision

## Artikel 75 {#art_75}

Begriff
1 Die Revision bezweckt, einen formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid
aufzuheben und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zu
veranlassen.

## Artikel 76 {#art_76}

Revisionsgründe: strafbare Handlung
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch
hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht
erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund
auch anderweitig nachgewiesen werden.

## Artikel 77 {#art_77}

Revisionsgründe: neue Tatsachen und Beweismittel
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch
hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er
dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.

## Artikel 78 {#art_78}

Revisionsgesuch
1 Die Beteiligten sind berechtigt, ein Revisionsgesuch einzureichen.
2 Das Revisionsgesuch muss namentlich den Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung dartun sowie Anträge enthalten für den Fall, dass ein
neuer Sachentscheid getroffen wird.

## Artikel 79 {#art_79}

Zuständige Instanz
1 Über Revisionsbegehren entscheidet die Rechtsmittelbehörde, welche den
angefochtenen Entscheid getroffen hat.

## Artikel 80 {#art_80}

Frist
1 Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des
Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit
der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revisionsgrund geltend gemacht wird.

## Artikel 81 {#art_81}

Einstellung oder Aufschub des Vollzugs
1 Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen.
Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig
machen.

## Artikel 82 {#art_82}

Entscheid
1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsbehörde den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die
Sache.
2 Sie kann die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen.
5.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde

## Artikel 83 {#art_83}

1 Wird der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert,
kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden.
2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.
5.3 Aufsichtsbeschwerde

## Artikel 84 {#art_84}

1 Jede Person kann Tatsachen, die es aus öffentlichem Interesse gebieten,
dass gegen eine Behörde von Amtes wegen eingeschritten wird, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte eines Beteiligten. Er hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
3 Der Vollzug der angefochtenen Verfügung oder Amtshandlung wird durch
die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtsbehörde oder ihr
Vorsitzender das anordnet.
4 Ist die Aufsichtsbeschwerde begründet, ergreift die Aufsichtsinstanz die erforderlichen Massnahmen.
5.4 Staatsrechtliche Klage

## Artikel 85 {#art_85}

1 Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, die dem
Kanton untergeordnet sind, beurteilt der Regierungsrat, sofern sich die Streitigkeit auf öffentliches Recht stützt und nicht durch Verfügung erledigt werden kann.
2 Ist der Kanton an einem derartigen Streit beteiligt, entscheidet das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die
verwaltungsrechtliche Klage.
6 Vollstreckung und Verwaltungszwang
6.1 Vollstreckung

## Artikel 86 {#art_86}

Voraussetzungen
1 Verfügungen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr
zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder wenn diese ihm entzogen ist.

## Artikel 87 {#art_87}

Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt der Behörde, die erstinstanzlich
befunden hat.
2 Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die
betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.

## Artikel 88 {#art_88}

Geldzahlungen, Sicherheitsleistungen
1 Verfügungen, die zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) gleichgestellt.

## Artikel 89 {#art_89}

Urteile über verwaltungsrechtliche Klagen
1 Urteile, die das Obergericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gefällt hat, werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung vollstreckt.
6.2 Verwaltungszwang

## Artikel 90 {#art_90}

Mittel und Vorgehen
1 Verpflichtet die Verfügung, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden
oder zu unterlassen, und ist nicht Gefahr in Verzug, muss die Zwangsvollstreckung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung zunächst angedroht
werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
2 Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch
die Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann
einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Wenn nötig, kann sie polizeiliche Hilfe beanspruchen.
3 Ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, sind
die Kostenentscheide einer vollstreckbaren Verfügung gleichgestellt.

## Artikel 91 {#art_91}

Strafe: Grundsatz
1 Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang kann die Behörde nach vorheriger Androhung die Strafe ausfällen, die der anzuwendende
Erlass für den Fall des Ungehorsams vorsieht.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung mit Busse nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(SR 311.0) angedroht werden. *
3 Bussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe die Strafverfügung getroffen haben. Wird die Strafverfügung angefochten und im Strafbefehls- oder im ordentlichen Strafverfahren ganz oder teilweise bestätigt,
fällt die Busse dem Kanton zu.
Artikel 92 *Strafe: Weiterzug
1 Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden können innert zehn Tagen seit
der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, einen
eigenen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das
Strafbefehlsverfahren.
3 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endentscheids.
4 Alle Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen
oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Beabsichtigt sie, das zu tun,
hat sie diese Absicht der Verwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, und dem Betroffenen innert zehn Tagen mitzuteilen. Andernfalls
erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.
5 Für die Umwandlung von Bussen, die von Verwaltungsbehörden ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder in gemeinnützige Arbeit
ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 93 {#art_93}

Übergangsbestimmungen
1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei ihr hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2 Alle weiteren Verfahren in Verwaltungssachen sowie ein anschliessendes
Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.

## Artikel 94 {#art_94}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und
Gerichtsverhandlungen
2. Verordnung vom 27. Februar 1964 betreffend Fristenlauf an Samstagen
3. Reglement vom 15. März 1993 zum Vollzug der Konvention zum

## Artikel 95 Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) {#art_95}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Erlasse finden sich im Anhang,
der Bestandteil dieser Verordnung ist3).

## Artikel 96 {#art_96}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4). Er kann sie schrittweise in Kraft
setzen.
3) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 12. Mai 1995).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.03.1994 01.06.1995 Erlass Erstfassung AB 08.04.1994
13.06.2001 01.06.2002 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 22.06.2001
13.06.2001 01.06.2002 Artikel 10 Abs. 2a eingefügt AB 22.06.2001
31.03.2004 01.07.2004 Artikel 23a eingefügt AB 16.04.2004
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 91 Abs. 2 geändert AB 07.07.2006
20.02.2008 01.09.2008 Titel 2.4.3 eingefügt AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 25a eingefügt AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 55 totalrevidiert AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 55a eingefügt AB 07.03.2008
20.02.2008 01.09.2008 Artikel 62 Abs. 5 eingefügt AB 07.03.2008
30.06.2010 01.01.2011 Titel 2.8 eingefügt AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 38a eingefügt AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 92 totalrevidiert AB 16.07.2010
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 24 totalrevidiert AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Titel 2.4.4 eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25b eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25c eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25d eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25e eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 25f eingefügt AB 09.10.2015
30.09.2015 01.03.2016 Artikel 45 totalrevidiert AB 09.10.2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.03.1994 01.06.1995 Erstfassung AB 08.04.1994
Artikel 10 Abs. 2 13.06.2001 01.06.2002 geändert AB 22.06.2001
Artikel 10 Abs. 2a 13.06.2001 01.06.2002 eingefügt AB 22.06.2001
Artikel 23a 31.03.2004 01.07.2004 eingefügt AB 16.04.2004
Artikel 24 30.09.2015 01.03.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015
Titel 2.4.3 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Artikel 25a 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Titel 2.4.4 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25b 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25c 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25d 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25e 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Artikel 25f 30.09.2015 01.03.2016 eingefügt AB 09.10.2015
Titel 2.8 30.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 38a 30.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 16.07.2010
Artikel 45 30.09.2015 01.03.2016 totalrevidiert AB 09.10.2015
Artikel 55 20.02.2008 01.09.2008 totalrevidiert AB 07.03.2008
Artikel 55a 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Artikel 62 Abs. 5 20.02.2008 01.09.2008 eingefügt AB 07.03.2008
Artikel 91 Abs. 2 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006
Artikel 92 30.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010
