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title: "Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden"
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provisions: 11
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# Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben des RAV
1 Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben
der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung3):
a) die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
b) den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
c) das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG4);
d) die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;
1) SR 837.0
2) SR 837.02
3) Art. 85 AVIG und Art. 122a AVIV
4) SR 837.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
744.2
e) die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
f) die Durchführung der Kontrollvorschriften;
g) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
h) die Zustimmung zu Kursbesuchen, Einarbeitungszuschüssen,
Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur
Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohnortsregion;
i) die Berichterstattung;
k) weitere ihm übertragene Aufgaben.
2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Organe
1 Organe des RAV sind:
a) die Leitung des RAV;
b) die Aufsichtskommission;
c) die tripartite Kommission.

## Art. 4 {#art_4}

Leitung und Personal
1 Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA5) sicher.
2 Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts des Kantons Nidwalden6) angestellt. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsichtskommission
a. Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus:
a) einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten
Präsidenten oder einer Präsidentin;
b) den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente;
c) den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter.
2 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter
oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV geführt.
5) Art. 122a AVIV
6) NG 165.1 (heute Personalgesetz)
744.2

## Art. 6b {#art_6b}

Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die
Leitung des RAV unterstellt.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV;
b) die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag
der Leitung;
c) die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und
des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
d) den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen;
e) den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern;
f) den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und
die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV;
g) die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV;
h) den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
i) die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2
AVIV7);
k) * den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommission8);
l) den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für
die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädigung.
3 Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Tripartite Kommission
1 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes9) sind
auch die Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d
AVIG10). *
2 Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern
der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus
fest.
7) SR 837.02
8) Art. 119b Abs. 2 AVIV
9) NG 732.5
10) SR 837.0
744.2
Art. 8 * Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des RAV sind innert
30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts11) einzureichen.
3 Finanzierung

## Art. 9 {#art_9}

Kosten
1 Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der
Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden
durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden
Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung
gestellt.
2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission
und der tripartiten Kommission, soweit das Bundesrecht12) nichts anderes vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei
ihrer Wahl festgelegt.
3 Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen
pro Kalenderjahr.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzkontrolle
1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des
Kantons Obwalden.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Übergangsbestimmungen
1 Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab
dem 1. Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie
nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsämtern übertragen.
11) SR 830.1
12) Art. 119b Abs. 4 AVIV
744.2

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparlamente in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 200013).
13) Vom Landrat genehmigt am 27. März 1996, vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am
29. Februar 1996; vom Bund genehmigt am 26. April 1996
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.01.1996 27.03.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 650, 651
22.10.2003 01.01.2004 Art. 6 Abs. 2, k) geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56
22.10.2003 01.01.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56
18.10.2011 01.11.2011 Art. 8 totalrevidiert A 2011, 1417
744.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.01.1996 27.03.1996 Erstfassung A 1996, 650, 651
Art. 6 Abs. 2, k) 22.10.2003 01.01.2004 geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56
Art. 7 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56
Art. 8 18.10.2011 01.11.2011 totalrevidiert A 2011, 1417
