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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend «Gemeinde» genannt), betreffend den Anschluss des Kanalisationsnetzes der Gemeinde Inzlingen an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel"
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provisions: 1
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# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach, vertreten durch den Bürgermeister (nachfolgend «Gemeinde» genannt), betreffend den Anschluss des Kanalisationsnetzes der Gemeinde Inzlingen an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel

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Kanalisationsvertrag mit Inzlingen 784.720
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den
Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Gemeinde
Inzlingen, Landkreis Lörrach, vertreten durch den Bürgermeister
(nachfolgend «Gemeinde» genannt), betreffend den Anschluss des
Kanalisationsnetzes der Gemeinde Inzlingen an das baselstädtische
Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der
Abwasserreinigungsanlage Basel 1)
Vom 29. Juni 1983 (Stand 1. Juli 1986)
Ziff. 1
1 Der Kanton gestattet der Gemeinde den Anschluss ihres Kanalisationsnetzes an dasjenige von Basel-
Stadt.
2 Der Anschluss erfolgt im obersten Schacht der Kanalisation Inzlingerstrasse (Sohlen-Kote = 327,38
m ü.M.) unmittelbar beim schweizerischen Zollhaus, gemäss dem diesem Vertrag beigehefteten Planausschnitt von Plan Nr. In 100/07 des kantonalen Gewässerschutzamtes 2).
Ziff. 2
1 Reinigung und Unterhalt des Kanalisationsnetzes bis zum Anschlussschacht gemäss Plan Nr. In
100/07 ist Sache der Gemeinde.
2 Die Gemeinde verpflichtet sich, ihr Netz mindestens einmal jährlich mit Hochdruck zu spülen und
dem Gewässerschutzamt 3) von dieser Massnahme jeweils im voraus rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Ziff. 3
1 Das Projekt für eine allfällige Änderung der Anschlussleitung auf dem Gebiet des Kantons ist dem
Gewässerschutzamt zur Genehmigung zu unterbreiten und unter dessen Oberbauleitung auszuführen.
Nach deren Fertigstellung ist dem Gewässerschutzamt 4) ein Ausführungsplan mit den tatsächlichen
Längen- und Höhenmassen vorzulegen.
2 Vor der Ausführung von Bauarbeiten ist beim Tiefbauamt (Allmendverwaltung) des Kantons die erforderliche Bewilligung einzuholen. Hiefür ist eine Bauvorlage 1:500 im Doppel einzureichen.
Ziff. 4
1 Die Gemeinde hinterlegt beim kantonalen Gewässerschutzamt 5) einen Netzplan für die Ortskanalisation Inzlingen (Haupt- und Nebensammler) einschliesslich des Anschlusses an die Kanalisation des
Kantons. Das Gewässerschutzamt erhält das Recht, sämtliche weiteren planlichen Unterlagen der
Ortskanalisation Inzlingen jederzeit einzusehen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen, die Auswirkungen auf den Betrieb der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage haben können, sind jeweils umgehend und unaufgefordert zu melden.
2 Die Gemeinde verpflichtet sich, innert der nächsten fünf Jahre Regenüberlaufbecken zu bauen, die
erst bei Regenereignissen ab einer Intensität von 30 Liter pro Sekunde und Hektare vorgereinigtes Ka -
nalisationswasser in den Aubach entlasten. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen um fünf
Jahre verlängert werden, wenn die Gemeinde innert der ersten Frist nicht in der Lage ist, die Finanzierung sicherzustellen.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 29. 6. 1983 und 1. 7. 1986. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben
werden.
2) Ziff. 1 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
3) Ziff. 2 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
4) Ziff. 3 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
5) Ziff. 4 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Kanalisationsvertrag mit Inzlingen 784.720
Ziff. 5
1 Die Gemeinde hat keinen Beitrag an die ursprüngliche Erstellung der mitbenutzten Kanalisation zu
bezahlen. Falls eine grundlegende Erneuerung oder ein Ersatz der auf Kantonsgebiet mitbenutzten Kanalisationen notwendig wird, ist vor der Erstellung eine entsprechende Kostenbeteiligung auszuhandeln.
2 Im weiteren beteiligt sich die Gemeinde ab 1. Juli 1983 an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt
(Reinigung, Reparatur, Kontrolle) von ihr mitbenutzter Kanalisationen gemäss Plänen Nr. 4000/02
und 4000/03 im Verhältnis der von ihr gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die Trockenwettermenge Qte der elektronischen Kanalnetzberechnung von 1975/76 massgebend ist. Dieses Verhältnis ist auf Antrag einer Partei zu überprüfen und bei Änderungen neu festzulegen.
3 Eine Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der Ableitung besteht jedoch nur bis zu jener Stelle,
an welche der Anteil des Gemeindeabwassers ein Prozent des gesamten Abwassers in der Ableitung
unterschreitet, gemessen an der für die Dimensionierung massgebenden Wassermengen.
Ziff. 6
1 Der Kanton verpflichtet sich, das von der Gemeinde in seine Kanalisation abgegebene Abwasser in
seiner Abwasserreinigungsanlage zu reinigen.
2 Die Gemeinde verpflichtet sich, ab 1. Juli 1983 die baselstädtische Abwassergebühr gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen für die Reinigung des Abwassers zu bezahlen. Zur Festsetzung dieser
Forderung wird die Gemeinde dem Gewässerschutzamt 6) jährlich die verbrauchte Trinkwassermenge
sowie die Wassermengen aus privaten Fassungen nachweisen, soweit das Abwasser in die Kanalisation des Kantons fliesst.
Ziff. 7
1 Die Abwassermenge, die aus der Kanalisation der Gemeinde in das kantonale Netz eingeleitet werden darf, besteht aus maximal achtzig Sekundenlitern Regenwasser sowie maximal zwanzig Sekundenlitern Schmutzwasser.
2 Die Ableitungen in das Kanalisationsnetz des Kantons haben die jeweiligen Anforderungen der Eidgenössischen Verordnung über Abwassereinleitungen zu erfüllen. Abgänge wie Öl, Benzin, Säuren,
Laugen und dergleichen, welche geeignet sind, Bestand und Betrieb von Kanalisationsnetz und Kläranlage des Kantons zu beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Sie sind vorgängig abzuscheiden, zu neutralisieren oder zu entgiften.
Ziff. 8
1 Sämtliche im Zusammenhang mit dem Anschluss der Kanalisation Inzlingen entstehenden Kosten
trägt die Gemeinde.
Ziff. 9
1 Die Gemeinde übernimmt die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bau, Bestand, Unterhalt, der Abänderung oder allfälligen Beseitigung der Anschlussleitung und Kanalisation
und deren Betrieb (beispielsweise durch Nichteinhalten von Ziff. 7 Abs. 2 hievor) entstehen.
2 Eine Haftung des Kantons für allfällige Schäden, welche der Gemeinde an der Kanalisation und deren Anschlussleitung infolge Rückstaus oder aus anderen Gründen entstehen könnten, wird ausgeschlossen.
Ziff. 10
1 Änderungen des schweizerischen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.
6) Ziff. 6 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Kanalisationsvertrag mit Inzlingen 784.720
Ziff. 11
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss
des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen.
Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichts bestimmt. Es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.
Ziff. 12
1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2 Der Vertrag wird auf 25 Jahre fest abgeschlossen. Danach läuft er ohne Kündigung auf unbestimmte
Zeit weiter. Eine Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen, erstmals somit auf den 31. Dezember 2008.
3 Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 18. Dezember 1961 / 26. April / 18. Juni 1962.
Ziff. 13
1 Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Für jeden Vertragspartner sind zwei Exemplare bestimmt.
Basel, den 1. Juli 1986
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat
Der Präsident: H. R. Striebel
Der Staatsschreiber: Weiss
Inzlingen, den 29. Juni 1983
Gemeinde Inzlingen, Landkreis Lörrach
Der Bürgermeister: Braun
Kanalisationsvertrag mit Inzlingen 784.720
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.1983 01.07.1986 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kanalisationsvertrag mit Inzlingen 784.720
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.1983 01.07.1986 Erstfassung 00.00.0000
