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title: "Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes"
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provisions: 1
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# Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes

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Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts 212.53
Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder
des Obergerichts
(vom 22. April 1991)1
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes4,
beschliesst:
I.7 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Obergerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss
Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
19993.
2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohnstufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich
der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird.
3 Die jährliche Zulage für das Präsidium des Gesamtgerichts und
für das Präsidium des Handelsgerichts beträgt Fr. 20 840, diejenige
für die Vizepräsidien und für das Vizepräsidium des Handelsgerichts
Fr. 10 420.6
II. 1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts werden nach Aufwand auf der Basis von Taggeldern für eine ganztägige
Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von
weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend
Lohnstufe 3 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3 festgesetzt.7
2 Soweit die Tätigkeit der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
bereits vom Staat besoldete Arbeitszeit beansprucht, wird die Besoldung angemessen an den Taggeldanspruch angerechnet.5
III. 1 Auf die Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die
Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohnzahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.7
2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen, die generellen Reallohnerhöhungen und die Bemessung der Taggelder Anwendung.5
212.53 Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts
IV. 1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 19902.
2 Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.
V. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
VI. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts vom 16. November 1970 aufgehoben.
VII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
VIII. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.
1 OS 51, 450.
2 LS 177.11. Heute: Personalverordnung.
3 LS 177.111.
4 Heute: § 40 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1).
5 Fassung gemäss KRB vom 3. Januar 2000 (OS 56, 519). In Kraft seit 1. Januar
2000.
6 Fassung gemäss KRB vom 10. Mai 2010 (OS 65, 589; ABl 2009, 1489). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 66, 347; ABl 2010, 2040 und
2879). In Kraft seit 1. Januar 2011.
