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title: "Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen"
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provisions: 12
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# Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen

## Art. 1 {#art_1}

Aufsicht
1 Zuständig für die Ordnung und Beaufsichtigung der Märkte und Wanderlager sowie des gewerbsmässigen Anbietens von Waren auf öffentlichem und
privatem Grund sind die Gemeinden.
2 Als Wanderlager gilt die vorübergehende Errichtung eines Warenlagers
zum Zwecke des Verkaufs ausserhalb der ordentlichen Geschäftsräume.
3 Auf Wanderlager sind die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes1) für Verkaufsgeschäfte anwendbar.
2 Hausierwesen

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Das Reisendengewerbe richtet sich nach Bundesrecht2).
2 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Organ. *

## Art. 3 {#art_3}

Ruhetage
1 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen ist jeder Hausierhandel verboten.
Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes3) sind sinngemäss anwendbar.
1) SHR 900.200.
2) SR 943.1 und SR 943.11.
3) SHR 900.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
932.100 Kanton Schaffhausen
3 Sammlungen

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungspflicht
1 Sammlungen von Haus zu Haus, die sich nicht auf die Mitglieder eines Vereins oder einen geschlossenen Kreis von Adressaten beschränken, bedürfen einer Bewilligung, die bei überregionalen, kantonalen und regionalen
Sammlungen von der zuständigen kantonalen Dienststelle und bei lokalen
Sammlungen von der zuständigen Gemeindebehörde erteilt wird.
2 Sammlungen werden bewilligt, wenn sie:
a) keinen öffentlichen oder privaten schutzwürdigen Interessen zuwiderlaufen
b) gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen und
c) Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung des Sammlungsergebnisses bieten
3 Die zuständige kantonale Dienststelle oder Gemeindebehörde kann, soweit
erforderlich, Unterlagen verlangen oder Erkundigungen einziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Bedingungen und Auflagen
1 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Die Bewilligung muss während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf
sich getragen werden. Auf Verlangen muss sie der Kundschaft und den mit
der Kontrolle beauftragten Organen vorgewiesen werden.
3 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen ist jede Sammlung verboten. Die Bestimmungen des Ruhetagsgesetzes4) sind sinngemäss anwendbar.
4 Es ist verboten, die Kundschaft zu bedrängen oder zu belästigen.
5 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind oder gegen die
auferlegten Bedingungen oder Auflagen verstossen wird.
4) SHR 900.200.
Kanton Schaffhausen 932.100
4 Schaustellungen und Aufführungen

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Die Bewilligungen für Schausteller und Betreiber von Zirkussen richten sich
nach Bundesrecht.
2 Der Vollzug betreffend Betriebsbewilligungen obliegt dem zuständigen

## Art. 7 kantonalen Organ. * {#art_7}

Aufsicht
1 Schaustellungen und Aufführungen, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sittlichkeit zu stören, oder bei denen eine Gefährdung von
Personen oder Sachen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen vom
Veranstalter oder von der Veranstalterin der Gemeinde gemeldet werden.
2 Die Einführung einer generellen Meldepflicht durch die Gemeinden bleibt
vorbehalten.
3 Die Gemeinde verfügt nötigenfalls die zum Schutze von Personen und Sachen erforderlichen Massnahmen. Sie kann den Veranstalter oder die Veranstalterin zur Leistung einer angemessenen Barkaution oder zum Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung zugunsten Dritter anhalten, soweit dies vom Bundesrecht nicht bereits vorgeschrieben ist.
5 Straf- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Sanktionen: Tatbestände
1 Mit Busse von Fr. 50.00 bis Fr. 1'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
a) ohne Bewilligung eine Sammlung veranstaltet oder den in diesem
Gesetz oder in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften, Auflagen
oder Bedingungen zuwiderhandelt
b) ohne Meldung eine meldepflichtige Schaustellung oder Aufführung
veranstaltet oder den diesbezüglichen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt
2 Bei juristischen Personen sind die Strafbestimmungen auf die verantwortlichen Organe anzuwenden.
932.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 9 {#art_9}

Sanktionen: Einziehung
1 Waren und Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur
Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, haften ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person für Busse und Kosten sowie für rückständige Gebühren und sind zu diesem Zwecke, soweit notwendig, einzuziehen.

## Art. 10 {#art_10}

Sanktionen: Zuständigkeit
1 Übertretungen der in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fallenden
Bestimmungen sowie die Missachtung der entsprechenden Anordnungen
werden von den Gemeindebehörden geahndet.
2 Alle übrigen Bussen werden von der zuständigen kantonalen Behörde ausgesprochen.

## Art. 11 {#art_11}

Übergangsbestimmungen
1 Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch zu Recht bestehenden Patente und Bewilligungen behalten bis zum Ablauf der darin vorgesehenen
Dauer ihre Gültigkeit.

## Art. 12 {#art_12}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten5).
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4 Es ersetzt das gleichnamige Gesetz vom 21. Februar 1994.
5) In Kraft getreten am 1. Dezember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1514).
6) Amtsblatt 2004, S. 915.
Kanton Schaffhausen 932.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.06.2004 01.12.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 915, S. 1514
10.05.2021 01.09.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
10.05.2021 01.09.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
932.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.06.2004 01.12.2004 Erstfassung Abl. 2004, S. 915, S. 1514
Art. 2 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
Art. 6 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert Abl. 2021, S. 873, S. 1540
