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provisions: 1
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# Benützungshinweise

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Benützungshinweise
1. Inhalt und Bedeutung
Die Gesetzsammlung ist eine nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete
Sammlung der geltenden Erlasse, die jährlich nachgeführt wird (§ 6 Gesetz über
die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987, SRSZ 140.200, AVG). Sie
hat weder positive noch negative Rechtskraft.
Neben den rechtsetzenden Erlassen des Kantons (mit den in § 6 Abs. 3 AVG
erwähnten Ausnahmen) enthält die Gesetzsammlung auch die Konkordate, denen der Kanton beigetreten ist, und die wichtigsten interkantonalen Verwaltungsvereinbarungen.
2. Gliederung des Rechtsstoffes
Die in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Erlasse sind auf sieben Bände
verteilt und nach Rechtsgebieten geordnet. Jeder Erlass ist mit einer sechs- oder
siebenstelligen Nummer versehen, die folgende Bedeutung hat:
a) Die drei Ziffern vor dem Punkt dienen der systematischen Einteilung. Die
erste Zahl entspricht dem Band, in dem der Erlass enthalten ist. Die beiden
nächsten Zahlen ordnen die Erlasse systematisch den einzelnen Rechtsgebieten zu.
b) Die drei Ziffern nach dem Punkt kennzeichnen den Platz der Erlasse in der
Normenhierarchie. Bei Gesetzen bestehen die drei Ziffern aus einer Zahl und
zwei Nullen bzw. zwei Zahlen und einer Null (vormals kantonsrätliche Verordnungen mit materiellem Gesetzesrang), Erlasse des Regierungsrates, des
Erziehungsrates und der Gerichte schliesslich sind mit drei Zahlen versehen.
Konkordate und interkantonale Vereinbarungen tragen siebenstellige Nummern.
3. Zitierweise
Es wird empfohlen, die Erlasse der Gesetzsammlung mit ihrem Fundort wie folgt
zu zitieren: Titel des Erlasses, SRSZ + vollständige Nummer des Erlasses.
SRSZ 1.1.2015 1
