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title: "Notenwechsel vom 29. Januar/27. Februar 1934 zwischen der Fürstlichen Regierung und der Deutschen Reichsregierung zur gegenseitigen Steuerbefreiung der Kraftfahrzeuge im Verkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Deutschen Reiche"
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# Notenwechsel vom 29. Januar/27. Februar 1934 zwischen der Fürstlichen Regierung und der Deutschen Reichsregierung zur gegenseitigen Steuerbefreiung der Kraftfahrzeuge im Verkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Deutschen Reiche

## Kundmachung {#text}

Kundmachung
Durch Notenwechsel mit der Deutschen Reichsregierung ist folgende Vereinbarung zur gegenseitigen Steuerbefreiung der Kraftfahrzeuge im Verkehre zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Deutschen Reiche zustande gekommen:
1. Die im Deutschen Reiche verkehrspolizeilich zugelassenen Kraftfahrzeuge jeder Art, die zum vorübergehenden Aufenthalte in das Fürstentum gelangen, werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der einzelne inländische Aufenthalt die Dauer von zwei Wochen nicht überschreitet.
2. Die Verordnung tritt am 1. April 1934 in Kraft. Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer von Steuerkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gelöst sind, findet nicht statt.
3. Die Aufhebung oder Änderung dieser Anordnung bleibt vorbehalten, jedoch wird die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der Deutschen Regierung einen Monat vorher Mitteilung machen.
4. Vom 1. April 1934 an geniessen die in Liechtenstein verkehrspolizeilich zugelassenen Kraftfahrzeuge jeder Art im Deutschen Reiche die gleichen Begünstigungen.
Vaduz, am 2. März 1934
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Hoop
