---
title: "Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald"
id: 77073536-c759-437d-a4f2-6c4e862ba339
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "VII B/532/21"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/VII-B.532.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/77073536-c759-437d-a4f2-6c4e862ba339
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7628/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 401779075a4d1c2cd45cda9c364f19b8d58de0d1d1868076607cf24fdd32a3bc
provisions: 28
---

# Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und 1250 m ü.M. in Braunwald

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 24. April 2013) {#art_1}

Konzessionserteilung
1 Der Landrat erteilt hiermit Heinrich Schiesser-Gsell und Stefan Trümpi-Althaus (Konzessionäre) die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft

## Artikel 2 des Brummbaches im Umfang gemäss {#art_2}

Art. 2 Umfang der Konzession
1 Der Landrat erteilt den Konzessionären die Konzession für die Ausnützung
der Wasserkraft des Brummbaches zwischen den Höhenkoten 1450 und
1250 m ü.M. in Braunwald.
2 Die Konzessionäre haben das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 26.
Juni 2012 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 60 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt
der Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement festgesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf
Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilligung.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,
wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Der Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz1) (Plangenehmigung) ist
koordiniert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen.
1) GS VII E/1/1

## Art. 5 SBE 2013 16 1 {#art_5}

Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
1 Bauliche Abweichungen von dem unter Artikel 2 Absatz 2 erwähnten
Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen
der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur,
soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung,
den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für
das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig
sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig
gewordenen Konzession an gerechnet,
a. innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen
einzureichen;
b. innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen
die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionäre hin die Fristen angemessen verlängern.

## Art. 7 {#art_7}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionäre haben die für den Bau und Betrieb des Kraftwerks erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionäre, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung
belangt, so haben die Konzessionäre den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und den Konzessionären nicht zustande, so soll vor der Einleitung des
Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen
werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der
Gemeinde und von den Konzessionären bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird den Konzessionären mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe
der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.

## Art. 8 {#art_8}

Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und
Nebenanlagen nötig sind, haben die Konzessionäre auf eigene Rechnung zu
erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 7 massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, haben die Konzessionäre für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

## Art. 9 {#art_9}

Rückbau
1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.

## Art. 10 {#art_10}

Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des
Fischbestandes des Brummbaches Rücksicht zu nehmen.

## Art. 11 {#art_11}

Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der
Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die
Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
3 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes haben die
Konzessionäre für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von
Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, sind die
Konzessionäre nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

## Art. 12 {#art_12}

Wald
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald
im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die
Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen
zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 7 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten.

## Art. 13 {#art_13}

Wasserbaupolizei
1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über
Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionäre. Sie sind verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten,
der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie sind haftbar für jeden Schaden,
der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstanden ist.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch
auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse.

## Art. 14 {#art_14}

Umwelt, Landschaft
1 Beim Bau der Anlage ist auf die vorhandenen Lebensräume und die Landschaft Rücksicht zu nehmen, und es sind die notwendigen Ausgleichsmassnahmen spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlagen fertigzustellen.
2 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils
geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
betrieben werden.
3 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt
und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.

## Art. 15 {#art_15}

Unterhalt
1 Die Konzessionäre haben sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu
beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben,
die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.

## Art. 16 {#art_16}

Aufsicht und Überwachung
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den
nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen
Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionäre sind verpflichtet, den zuständigen Fachstellen
die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und
die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
2 Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle
Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

## Art. 17 {#art_17}

Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionäre sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch
den Regierungsrat.

## Art. 18 {#art_18}

Gebühr
1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerkes haben die
Konzessionäre in Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 des Energiegesetzes
nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten. Diese Gebühr nach dem Energiegesetz ist auch für die Anlageteile, welche keiner Konzession bedürfen, notwendig.
2 Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
a. 90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch
den Landrat und deren Annahme durch die Gesuchsteller;
b. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
3 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter
Vorbehalt abweichender Abrede zwischen den Konzessionären und dem
Regierungsrat.

## Art. 19 {#art_19}

Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionäre haben die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss
der jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins
gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionäre entsprechen.

## Art. 20 {#art_20}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzessionäre werden ermächtigt, die Konzession an die Hefti Hätzingen AG, Glarus Süd, zu übertragen2).
2 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere
Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession
genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 21 {#art_21}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionäre den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbrechen und ihn innert angemessener Frist nicht
wieder aufnehmen;
b. die Konzessionäre wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzen;
c. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.

## Art. 22 {#art_22}

Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des
Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 24;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionäre;
c. durch Verwirkung (Art. 21).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton entrichteten Gebühren verlustig. Andererseits werden die Konzessionäre der in
der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.

## Art. 23 {#art_23}

Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, sind die Konzessionäre verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
2) Übertragung der Konzession ab 13. November 2014.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt
von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.

## Art. 24 {#art_24}

Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich
nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionäre auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15
Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.

## Art. 25 {#art_25}

Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.

## Art. 26 {#art_26}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Konzessionären über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts
anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3).
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 27 {#art_27}

Heimfall
1 Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die
neue Konzession demselben Konzessionsnehmer (bzw. der Hefti Hätzingen
AG, Glarus Süd) erteilt wird, richtet sich der Heimfall nach der in Absatz 2
aufgeführten Regelung.
2 Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession
nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung abgelten
zu lassen, falls die Konzession wiederum demselben Konzessionsnehmer
erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasserberührten Teile der Anlage (Mittelwert aus Ertragswert und Substanzwert)
am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat Anspruch auf die Hälfte
dieses Wertes.
3) GS III G/1
3 Bei Verwirkung der Konzession kann der Kanton das Heimfallrecht geltend
machen.
4 Der Kanton verpflichtet sich, die Hälfte seines Anspruchs gemäss den Absätzen 1 bis 3 der Standortgemeinde abzutreten.

## Art. 28 {#art_28}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
Konzession angenommen: 24. Juni 2013
