---
title: "Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen"
id: 7709d458-e427-4265-8e3d-8dfe4d7bfb8e
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "410.811"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/410.811/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/7709d458-e427-4265-8e3d-8dfe4d7bfb8e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12786/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d87ff42942aa6e2da84326b52275a20066ae5ec8f0c09d87910297e106fb4731
provisions: 4
---

# Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen

## Art. 1 {#art_1}

Anerkannte Vertragsschulen
1 Alle im Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte2) aufgeführten Ausbildungsinstitutionen gelten als anerkannte Vertragsschulen.

## Art. 2 {#art_2}

Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im
Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen:
a. Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold
Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und
b. Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechenden Verband empfohlen.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit
der Abteilung Sport.
1) GDB 410.8
2) GDB 410.8; der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement oder im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der
Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
OGS 2016, 86
410.811
3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe beteiligt sich die Einwohnergemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes3) sowie Art. 1 Bst. b und Art. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die
Entschädigung der Schulsportcoaches4) zur Hälfte an den Beiträgen.

## Art. 3 {#art_3}

Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Kultur
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Kulturbereich, gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie
a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht ( zum Beispiel mit Expertenbericht) und
b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum
Beispiel Preise, Auszeichnungen) und
c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit
der Fachstelle Kulturförderung.
3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt
zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache
zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und
Schüler zu übernehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Kriterien für die Kostengutsprache in weiteren Bereichen
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution in weiteren Bereichen nebst Sport und Kultur gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie
a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht (zum Beispiel mit Expertenbericht) und
b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum
Beispiel Preise, Auszeichnungen) und
3) GDB 418.1
4) GDB 418.111
410.811
c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, falls notwendig auf
Basis eines Expertengutachtens.
3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt
zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache
zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und
Schüler zu übernehmen.
410.811
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 86
410.811
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2016 01.08.2017 Erstfassung OGS 2016, 86
