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title: "Verordnung über die Strassenbeiträge"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Strassenbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung der Kantonsbeiträge nach dem
Verkehrsabgabegesetz3) und die Verteilung des Mineralölsteueranteils innerhalb des Kantons nach dem Kantonsstrassengesetz4).

## Art. 2 {#art_2}

Beitragsberechtigte Körperschaften
1 Beitragsberechtigt sind nach Massgabe dieser Verordnung die
Einwohnergemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für ihre dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr dauernd geöffneten
Strassen; saisonale Sperrungen sind ohne Einschränkung der Beitragsberechtigung gestattet.

## Art. 3 {#art_3}

Strassenverzeichnis
1 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der betroffenen
Einwohnergemeinden über das neue Strassenverzeichnis sowie über die
Klassierung und Gewichtung der Strassen.
1) GDB 720.3
2) GDB 771.1
3) GDB 771.1
4) GDB 720.3
OGS 2007, 38
720.31
2 Das Tiefbauamt5) führt das Verzeichnis der Gemeindestrassen. Das Amt
für Wald und Landschaft führt das Verzeichnis der beitragsberechtigten
Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
3 Die Einwohnergemeinden melden dem Tiefbauamt, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften dem Amt für Wald und Landschaft, bis
zum 31. Januar:
a. neue Strassen mit Klassierungsvorschlag;
b. Änderungen der Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse;
c. Strassen, die mit Fahrverboten belegt oder von Fahrverboten befreit
werden;
d. Begehren um Änderung der Klassierung.
4 Die Aufnahme neuer Strassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und die Einstufung in die Klassen G I und D I bedürfen der Zustimmung
des Regierungsrats.
5 Für die Bemessung der Beiträge und Anteile im laufenden Jahr sind die
am 1. Januar bestehenden Eigentums-, Unterhalts- und Signalisationsverhältnisse massgebend.
6 Das Tiefbauamt verteilt aufgrund beider Verzeichnisse die zur Verfügung stehenden Mittel und bedient die Gemeinden mit den nachgeführten
Verzeichnissen.

## Art. 4 {#art_4}

Strassenklassierung und Gewichtung
1 Die Strassen werden wie folgt klassiert und gewichtet:
a. Kategorie G: Gemeindestrassen:
1. Klasse G I: Besonders wichtige Strassen Gewichtung 1,3
2. Klasse G II: Übrige Strassen Gewichtung 1,0
3. Klasse G III: Kein Eigentum, nur Unterhalt Gewichtung 0,4
b. Kategorie D: Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften:
1. Klasse D I: Besonders wichtige Strassen Gewichtung 1,1
2. Klasse D II: Übrige Strassen Gewichtung 0,9
2 Strassen der Klasse D I mit Funktion einer Ortsverbindung werden wie
Strassen der Klasse G I gewichtet.
5) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass
vorgenommen.
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3 Die Gewichtung ist so anzupassen, dass der Anteil der Einwohnergemeinden an Strassen der Kategorie G mindestens 50 Prozent des gesamten beitragsberechtigten und gewichteten Strassennetzes (Kategorie G und D) beträgt.

## Art. 5 {#art_5}

Zweckentfremdungsverbot
1 Die gemäss dieser Verordnung ausgerichteten Kantonsbeiträge sind für
den Neubau, Ausbau und Unterhalt der Strassen zu verwenden und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
2 Aufwendungen für zur Strasse gehörende Anlagen (z.B. Trottoirs, Sicherheitseinrichtungen, Beleuchtung usw.) sind keine Zweckentfremdung.
3 Werden Kantonsbeiträge zweckentfremdet, so sind sie dem Kanton
samt Zins zurückzuzahlen.
2. Mineralölsteueranteile

## Art. 6 {#art_6}

Anteilsberechtigung
1 Die Einwohnergemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben Anspruch auf den Kantonsanteil an der Mineralölsteuer für ihre beitragsberechtigten Strassen.

## Art. 7 {#art_7}

Mittel
1 Verteilt werden die Mittel aus den Mineralölsteuererträgen gemäss Art. 3
der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile6).
2 Mittel, die der Bund mit den Mineralölsteueranteilen ausschüttet, die
aber nicht aus den Mineralölsteuererträgen stammen oder die er als Kompensationszahlungen für andere entfallende Bundesleistungen bezeichnet, werden vor der Verteilung an die Gemeinden in Abzug gebracht.
3 Der Kantonsanteil am Reinertrag der Autobahnvignette wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet.
6) Neu: Art. 26 bis 30 Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21)
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## Art. 8 {#art_8}

Aufteilung zwischen den Gemeinden und Auszahlung
1 Die Gemeindeanteile werden im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen berechnet.
2 Die anteilsmässige Auszahlung an die Gemeinden erfolgt innert 30 Tagen nach Eingang des Bundesbeitrags oder von Teilzahlungen.
3 Sobald das sich beim Bund in Bearbeitung befindliche neue Verzeichnis
des Strassennetzes für die Mineralölsteuer-Verteilung massgebend wird,
gilt dieses auch für die Verteilung an die Gemeinden. Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten unter sinngemässer Anwendung dieser Verordnung.

## Art. 9 {#art_9}

Aufteilung innerhalb der Gemeinde
1 Die Gemeinden haben den Anteil der öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen gemäss Strassenverzeichnis weiterzuleiten.
2 Hat eine Gemeinde triftige Gründe für eine andere interne Verteilung, so
kann sie von Absatz 1 abweichen und hat die Einzelheiten in einem Reglement zu regeln.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Befristung der Geltungsdauer
1 Sollten an der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile7) Änderungen vorgenommen werden, die eine
sinngemässe Verteilung der Mittel gemäss der vorliegenden Verordnung
über die Strassenbeiträge verunmöglichen, so tritt diese ausser Kraft.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhören der Gemeinden den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens.
Art. 10a * …
7) Neu: Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im
Strassenverkehr (MinVV;SR 725.116.21)
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## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung)
vom 29. März 19968) wird aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.9)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 38, 50 und 83
geändert durch:
- Nachtrag vom 28. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013,
33), Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 6. Mai 2013, Sitzung
des Kantonsrats vom 28. Juni 2013 (23.13.02),
- Nachtrag vom 2. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS
2015, 65), Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 13. Oktober
2015, Sitzung des Kantonsrats vom 2. Dezember 2015 (23.15.06)
8) OGS 1997, 10, OGS 2002, 56
9) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2007, 83)
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 38
28.06.2013 01.01.2014 Art. 10a eingefügt OGS 2013, 33
02.12.2015 01.01.2016 Art. 10a aufgehoben OGS 2015, 65
720.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 38
Art. 10a 28.06.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 33
Art. 10a 02.12.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 65
