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title: "Reglement über die Aussenwerbung"
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provisions: 31
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# Reglement über die Aussenwerbung

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Reglement umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsverfahren sowie die Zulässigkeit, die Gestaltung und den Unterhalt von Werbeträgern.
2
Es dient dem Vollzug der planungsrechtlichen und baupolizeilichen Vorschriften, der Verkehrssicherheit, dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, dem Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem Schutz von Aussichtspunkten.

## § 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Reklameeinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Zug, die gestützt auf das übergeordnete Recht in die Zuständigkeit der Stadtgemeinde Zug fallen.
2
Es gilt auch für temporäre und mobile Werbung und Werbeträger.

## § 3 Begriffe {#art_3}

1
Zur Aussenwerbung im Sinne dieses Reglements zählen alle Einrichtungen, welche an und ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Diese dienen entweder der Eigenwerbung, der Fremdwerbung oder als Firmenanschriften.
2
Unter Werbung und Werbeträger fallen alle durch Schrift, Form, Farbe, Ton, Ausleuchtung oder andere Mittel der Werbung dienende Vorkehren und Einrichtungen, insbesondere: Plakatstellen, Leuchtkästen, Dachreklamen, Baureklamen, Kulturkleinplakate, Stadtplananlagen, Maxi- und Megaposter, Werbefahnen, Veranstaltungshinweise, Prismenwender, Wechselautomaten sowie Reklamewände auf Rädern.

## § 4 Einordnung {#art_4}

1
Werbeträger im öffentlichen und öffentlich einsehbaren privaten Raum haben sich hinsichtlich Grösse, Lage, Typ, Ausführung und Ausladung in die Umgebung einzuordnen.
2
Sie haben sich insbesondere auch der historischen Bausubstanz und dem Ortsbild unterzuordnen.

## § 5 Unzulässige Werbung und Werbeträger {#art_5}

1
Werbung und Werbeträger, welche durch ihre Ausgestaltung oder Häufung (Wiederholung) das Landschafts-, Orts-, Platz- oder Strassenbild in erheblichem Masse stören und/oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind unzulässig.
2
Zur Beurteilung, ob ein Werbeträger zulässig ist, sind die jeweiligen Zonenbestimmungen heranzuziehen.
3
Unzulässig sind insbesondere:
a)
Werbeträger, die von Balkonen, Erkern usw. in den öffentlichen Grund ragen;
b)
Werbung, die blendet, blinkt, oder sonst durch wechselnde Lichteffekte störend wirkt;
c)
Werbung, die gegen Sitte und Anstand verstösst, und insbesondere die menschliche Würde und Integrität grob verletzt;
d)
Werbung an offiziellen Fahnenburgen;
e)
Werbung und Werbeträger, die gemäss Art. 96 und 97 SSV (siehe Anhang) untersagt sind;
f)
Freistehende permanente Plakatstellen oder sonstige Fremdwerbung in oder vor grösseren Grünflächen oder Werbeträger in Parkanlagen.

## § 6 Ausnahmen {#art_6}

1
In begründeten Fällen und sofern keine öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter verletzt werden, können nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Ausnahmen erteilt werden.

## § 7 Sport- und Freizeitanlagen {#art_7}

1
Für Reklamen in Sport- und Freizeitanlagen ist grundsätzlich auf die angrenzenden Zonen Rücksicht zu nehmen.

## § 8 Einkaufszentren, grössere Überbauungen und Geschäftshäuser {#art_8}

1
Bei Einkaufszentren, grösseren Überbauungen und Geschäftshäusern, in denen sich eine Mehrzahl von Betrieben befinden, sind die Firmenanschriften in geeigneter Form zusammenzufassen und allenfalls in ihrer Grösse zu beschränken. Dafür ist ein Gesamtkonzept zu erstellen.

## § 9 Haltestellen des öffentlichen Verkehrs {#art_9}

1
Die Nutzung der Werbeflächen bei den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs untersteht diesem Reglement.
2
Die für den Betrieb des öffentlichen Verkehrs notwendigen Einrichtungen und Informationen wie Fahrplan-Stelen, Fahrgastinformationen und Billettautomaten dürfen durch die Werbeflächen nicht beeinträchtigt werden.

## § 10 Baureklametafeln und Werbungen an Fassadengerüsten {#art_10}

1
Baureklamen orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, über die am Bau beteiligten Firmen sowie über Verkauf und Vermietung. Sie dürfen nicht beleuchtet werden.
2
Infotafeln (z.B. «hier baut») können bereits vor der Baubewilligung, aber erst nach Einreichen des Baugesuchs beantragt werden. Ausserhalb der Bauphase dürfen diese längstens für 12 Monate in einer Grösse von maximal 130.2x283.0 cm (F12) aufgestellt werden. Bewilligungen für Baureklametafeln werden erst nach rechtsgültiger Baubewilligung erteilt.
3
Auf Fassadengerüsten sind Werbungen an höchstens zwei Fassaden erlaubt. Ihre Grösse soll in einem ausgewogenen Verhältnis zur Fassadenfläche stehen und nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche pro Fassade, jedoch höchstens 100 m&sup2; aufweisen.
4
Die wohn- und arbeitshygienischen Anforderungen sind zu berücksichtigen.

## § 11 Ortspläne und Informationssysteme {#art_11}

1
Ortspläne und Informationssysteme sind in den folgenden Zonen verboten: Wohnzone, Bauzone mit speziellen Vorschriften und Nicht-Bauzone.
2
In den Zonen Altstadtzone, Ortskernzone Oberwil und Ortsbildschutzzone, Kernzone, Arbeitszone sowie Wohn- und Arbeitszone sind nicht stadteigene Ortspläne oder Informationssysteme nur bis zu einer Grösse von F200 (130x180 cm) mit einem Konzept erlaubt.

## § 12 Hinweise auf Veranstaltungen {#art_12}

1
Hinweise auf kulturelle und kommerzielle Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen werden nur an den vorgegebenen Standorten bewilligt.
2
Der Stadtrat erlässt Konzepte und Richtlinien.

## § 13 Politische Werbung {#art_13}

1
Der Stadtrat erlässt für politische Werbung, wie für Wahlen und Abstimmungen, eigene Richtlinien. Darüber hinaus gelten die in diesem Reglement verankerten Bestimmungen sinngemäss.
2
Die Werbung ist innert einer Woche nach den Wahlen und nach den Abstimmungen wieder zu entfernen.

## § 14 Werbung für Sonderverkäufe an hauseigenen Fassaden {#art_14}

1
Werbungen für Sonderverkäufe sind höchstens viermal im Jahr zeitlich beschränkt gestattet. Diese umfassen auch Produktwerbung an höchstens zwei Fassaden. Sie haben eine angemessene Grösse aufzuweisen und sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Fassade stehen.

## § 15 Mobile und andere freistehende Werbeträger {#art_15}

1
Für mobile und andere Werbeträger, wie Klappständer, plastische und sonstige Gegenstände auf öffentlichem Grund, gelten die Richtlinien zur Benützung des öffentlichen Grundes.
2
Mobile Werbeträger wie Klappständer oder andere Werbeträger auf öffentlich zugänglichem privatem Grund dürfen nur während der Öffnungszeiten und unmittelbar vor die Geschäftslokalität gestellt werden. Vorbehalten bleiben andere Regelungen wie Bebauungspläne, vertragliche Vereinbarungen und dergleichen.
3
Die Verkehrsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer, insbesondere Fussgängerinnen und Fussgänger, dürfen durch freistehende Werbeträger in keiner Weise behindert werden. Für letztere ist ein Durchgang von zwei Metern freizuhalten.
4
Besteht ein Reklamekonzept, wird keine weitere Werbung bewilligt.

## § 16 Grossformatige Werbeanlagen {#art_16}

1
Grossformatige Werbeanlagen, wie Prismenwender, Wechselautomaten oder elektronisch hergestellte oder projizierte Bilder, grösser als F200 (128.0x171.3 cm), werden nur im Rahmen eines Neubaus oder eines umfassenden Umbaus als integrierte Fassadengestaltung bewilligt.

## § 17 Fassadenwerbung {#art_17}

1
Fassadenwerbung kann für spezielle Anlässe für die Dauer von höchstens fünf Wochen an einer Fassade bewilligt werden. Die Werbung darf 25% der Fassadenfläche nicht überschreiten und ist von innen durchsichtig auszuführen.

## § 18 Altstadtzone (KA), Ortskernzone Oberwil (KD) und Ortsbildschutzzonen (OS) {#art_18}

1
In der Altstadtzone KA, der Ortskernzone Oberwil KD und den Ortsbildschutzzonen OS sind die Proportionen, die Anordnung und die Farbgebung der Werbeträger den Ausmassen und der Gestaltung der Fassade anzupassen. Flache Werbeträger sind kastenförmigen vorzuziehen. Alle Werbeträger dürfen ein Flächenmass von 1.50 m&sup2; nicht überschreiten. Mehrere Werbeträger an einer Fassade sind aufeinander abzustimmen.
2
Im ältesten Stadtteil (Unter Altstadt, Ober Altstadt und Fischmarkt) sind Werbeträger nur im Erdgeschoss und im darüber liegenden Brüstungsbereich zulässig. Weiter oben liegende Beschriftungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
3
In der Altstadtzone und den Ortsbildschutzzonen sind selbstleuchtende, freistehende Werbeträger sowie Fremdreklamen nur ausnahmsweise und höchstens mit kleinen Ausmassen zu bewilligen.
4
In der Ortskernzone Oberwil sind Megaposter und Dachreklamen unzulässig.

## § 19 Kernzonen (KB, KC) {#art_19}

1
Grundsätzlich ist in den Kernzonen das Erd- und das Ladengeschoss sowie das 1. Geschoss die Hauptwerbefläche. Dachreklamen sind nicht erlaubt.
2
Auf Fassaden angebrachte und abstehende Werbeträger sind in ihren Proportionen und in ihrer Anordnung den Ausmassen der Fassade anzupassen. Für abstehende Werbeträger darf die Ausladung einschliesslich Befestigung höchstens 1.30 m betragen. Grossflächige Werbeträger wie Poster, Gerüstnetze usw. dürfen den Lichteinfall nicht übermässig beeinträchtigen. Die Grösse richtet sich nach § 10.
3
Werbung und Werbeträger in Passagen und Arkaden haben nach dem Gesamtkonzept die gleichen Ausmasse und Ausrichtung aufzuweisen.
4
Möblierungsbänder sind für Plakatstellen verbindlich.

## § 20 Arbeitszonen (AA) {#art_20}

1
Auf Dächern sind nur Einzelzeichen zulässig.

## § 21 Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3, WA4, WA5, WAA, WAB) {#art_21}

1
In Wohn- und Arbeitszonen dürfen Werbeträger ausschliesslich an den für das Arbeiten benutzten Gebäudeteilen angebracht werden. Dachreklamen sind unzulässig.
2
Fremdwerbungen auf Dächern sind nur entlang der SBB Geleise nördlich des Bahnhofs Zug möglich.

## § 22 Wohnzonen (W1, W2A, W2B, W2C, W3, W4) {#art_22}

1
In Wohnzonen werden Firmenanschriften nur zurückhaltend und in einer angemessenen Grösse bewilligt.
2
Fremdwerbungen sind unzulässig.

## § 23 Bauzonen mit speziellen Vorschriften (BsV) und Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB) {#art_23}

1
Werbung und Werbeträger in Bauzonen BsV und OeIB haben sich an den umliegenden Zonen und an den Verhältnissen zu orientieren.
2
Werbung an Neubauten wird entsprechend der Nutzung der Gebäude beurteilt.
3
Fremdwerbungen auf Dächern sind nur entlang der SBB Geleise nördlich des Bahnhofs Zug möglich.

## § 24 Nicht-Bauzonen {#art_24}

1
Ausserhalb der Bauzonen sind keine Werbeträger zulässig. Ausgenommen ist die Werbung für landwirtschaftliche Eigenprodukte wie Milch, Eier und Obst.

## § 25 Bewilligungspflicht {#art_25}

1
Werbung und Werbeträger gemäss § 3 bedürfen einer Bewilligung.
2
Keiner Bewilligung bedürfen unbeleuchtete, flach an die Fassade angebrachte Firmenanschriften von höchstens 0.2 m&sup2; sowie Schaufensterbeschriftungen.

## § 26 Zuständigkeit {#art_26}

1
Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der Stadtrat. Er kann seine Kompetenz delegieren.

## § 27 Bewilligungsverfahren {#art_27}

1
Gesuche für Werbung und Werbeträger (Reklamegesuch) sind in dreifacher Ausführung beim Baudepartement der Stadt Zug einzureichen.
2
Dem Reklamegesuch sind beizulegen:
a)
Gesuchsformular,
b)
Situationsplan,
c)
Visualisierungen, wie Skizzen, Fotomontagen und Pläne,
d)
Fassadenplan 1:50 oder 1:100,
e)
bei abstehenden Werbeträgern ein Schnitt 1:50 oder 1:100, beide mit Einzeichnung der Werbung,
f)
Detailskizze mit genauen Massen, aus der die farbige Gestaltung ersichtlich ist.
3
Gesuche für mobile und andere freistehende Werbeträger (§ 15) und zur Benützung des öffentlichen Grundes sind beim Polizeiamt[5] einzureichen.

## § 28 Erlöschen und Widerruf {#art_28}

1
Die Bewilligung erlischt:
a)
bei Geschäftsaufgabe der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers,
b)
bei Befristung der Geltungsdauer nach deren Ablauf,
c)
bei Verzicht, oder
d)
wenn von der Bewilligung innerhalb eines Jahres seit rechtskräftiger Erteilung kein Gebrauch gemacht wird.

## § 29 Rechtsschutz {#art_29}

1
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz sowie dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## § 30 Gebühren {#art_30}

1
Für die Bewilligung von Werbeträgern sind je nach Aufwand Gebühren zwischen CHF 100.00 bis CHF 500.00 zu entrichten.

## § 31 Übergangsrecht {#art_31}

1
Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements erstinstanzlich noch nicht beurteilten Reklamegesuche unterstehen dem neuen Recht.
2
Der Ersatz von bestehenden Werbungen und Werbeträgern beurteilt sich nach dem neuen Reglement.
