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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr"
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provisions: 20
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den
Strassenverkehr und ergänzt sie.
1) SR 741.01
2) SR 741.03
3) SR 641.81
4) SR 641.811
5) SR 741.72
6) GDB 771.4
7) GDB 101.0

## Art. 2 OGS 2008, 107 {#art_2}

Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher
Strassen
1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes ist ausserhalb öffentlicher Strassen grundsätzlich verboten.
2 Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für:
a. Armee und Bevölkerungsschutz;
b. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;
c. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;
d. Bau und Unterhalt von Anlagen;
e. werkinternen Verkehr in Betrieben;
f. Fahrten innerhalb privater Grundstücke;
g. Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und -führern.
3 Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen.
2. Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. kann eine Strassenverkehrskommission einsetzen;
b. kann mit Dritten Vereinbarungen über die Verwertung oder Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Sicherheits- und Sozialdepartement8)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement vollzieht die Gesetzgebung
über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere
Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
8) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
2 Es:
a. verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen
zur Regelung des Verkehrs, ordnet das Anbringen und Entfernen
der übrigen Signale und Markierungen an9) und führt die Aufsicht
über die Strassensignalisation10);
b. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten11);
c. bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde
und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an12);
d. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde Festanlässe und
Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt
werden, und erlässt Richtlinien für die Signalisation von Fest- und
Veranstaltungsreklamen;
e. bewilligt den Einsatz Privater zur Regelung des Verkehrs und erlässt
Weisungen über deren Aus- und Weiterbildung sowie Befugnisse.

## Art. 5 {#art_5}

Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
a. beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im Bereich der Strassen des Kantons nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement;
b. bewilligt die Inanspruchnahme von Strassen des Kantons bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache mit der Kantonspolizei13);
c. ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf
Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der
Fahrzeuge14).
9) Art. 3 Abs. 2 bis 5 SVG (SR 741.01), Art. 104 Abs. 1, 107, 108 sowie 110 Abs. 2
SSV (SR 741.21)
10) Art. 105 SSV (SR 741.21)
11) Art. 52 Abs. 2 und 4 SVG (SR 741.01)
12) Art. 53 SVG (SR 741.01)
13) Art. 4 Abs. 2 SVG (SR 741.01)
14) Art. 110 Abs. 4 SSV (SR 741.21)

## Art. 6 {#art_6}

Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die
Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ:
a. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrszulassung15), mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es entscheidet
insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr, die Erteilung und den Entzug von Fahrlehrerbewilligungen, sowie die Sicherstellung gemäss Art. 11 ff. dieses
Gesetzes;
b. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen
und -führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen,
und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch16);
c. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der
Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfolgung17);
d. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der
Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die
Strafverfolgung18);
e. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der
Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen;
f. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der
Verkehrsversicherung19), ausgenommen die Antragstellung an den
Bundesrat20);
g. bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzes;
h. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und -halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung freigeben21);
i. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahrzeugexpertisen durch.
15) VZV (SR 741.51)
16) Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621)
17) Art. 5 Bst. b SVAV (SR 641.811)
18) NSAV (SR 741.72)
19) VVV (SR 741.31)
20) Art. 30 Abs. 2 VVV (SR 741.31)
21) Art. 104 Abs. 5 SVG (SR 741.01)

## Art. 7 {#art_7}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei:
a. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbesondere den Schwerverkehr22);
b. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer23);
c. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse24), ausgenommen die Ausbildung
und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und -führer25) und die Kontrollen für Fahrzeuge26);
d. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;
e. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz27);
f. fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und
andere präventiv wirksame Aktivitäten28);
g. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktuelle
Verkehrsinformation;
h. meldet dem Bund die Strassenverkehrsunfälle zuhanden der Unfallstatistik29);
i. bewilligt das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen30);
k. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr
behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeughalterin oder des -halters, sofern diese oder dieser nicht erreichbar ist
oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;
l. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur
polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeugfahndung zu;
m. lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ
zuführen.
22) Art. 53a SVG (SR 741.01)
23) ARV 1 (SR 822.221) und ARV 2 (SR 822.222)
24) SDR (SR 741.621)
25) Art. 8 Abs. 2 SDR (SR 741.621)
26) Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621)
27) Art. 4 OBG (SR 741.03)
28) Art. 2a Abs. 2 SVG (SR 741.01)
29) Art. 128 Abs. 3 VZV (SR 741.51)
30) Art. 99 SSV (SR 741.21)

## Art. 8 {#art_8}

Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden:
a. beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im
Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater
Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement; sie können diese Aufgabe der Strasseneigentümerschaft übertragen.
b. nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und radsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten sowie Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt
werden;
c. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen
und -anordnungen angehört und bewilligen die Inanspruchnahme
von Gemeindestrassen bei baulichen Vorkehren nach Rücksprache
mit der Kantonspolizei31);
d. bewilligen die Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklamen.

## Art. 9 {#art_9}

Strassenverkehrskommission
1 Die Strassenverkehrskommission begutachtet Strassensignalisations-
und Markierungsfragen und berät Anordnungen zur Hebung der Verkehrssicherheit vor.
3. Strassenverkehr

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollschilder
1 Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeit der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben. Sie bleiben
Eigentum des VSZ.
2 Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinationen
ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer
Zusatzzahlung zulässig.
3 Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder
sind auf Kosten der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters zu ersetzen.
31) Art. 4 Abs. 2 SVG (SR 741.01)

## Art. 11 {#art_11}

Sicherstellung von Gegenständen
a. Verfahren
1 Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder
Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt
durch schriftliche Verfügung.
2 Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Tagen
den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.

## Art. 12b {#art_12b}

Verwertung und Vernichtung
1 Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt oder
wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die
Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, so kann eine Verwertung
durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolglos, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so können die Gegenstände freihändig verkauft werden.
2 Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet
werden.
3 Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den
Kanton.

## Art. 13c {#art_13c}

Kosten
1 Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von
der Halterin oder dem Halter zu tragen.
2 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig
gemacht werden.

## Art. 14 {#art_14}

Signale und Markierungen
a. Verfahren
1 Örtliche Verkehrsanordnungen32), die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter33) angezeigt
werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der
Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und im
Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.
2 Alle übrigen Signale und Markierungen werden ohne Veröffentlichung im
Amtsblatt angebracht oder entfernt.
3 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen34).

## Art. 15b {#art_15b}

Kosten
1 Die Kosten der Signalisation sind zu tragen:
a. für die Strassen des Kantons vom Kanton;
b. für die Gemeindestrassen von den Gemeinden;
c. für die übrigen Strassen von der Strasseneigentümerschaft.

## Art. 16 {#art_16}

Festanlässe und Veranstaltungen
1 Wer Festanlässe und Veranstaltungen organisiert oder durchführt, hat
für genügenden Parkraum zu sorgen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.

## Art. 18 {#art_18}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Bestimmungen.
32) Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 SVG (SR 741.01)
33) Art. 107 Abs. 1 SSV (SR 741.21)
34) Art. 101 ff. SSV (SR 741.21)

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. ...35)
b. die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter
Fahrzeuge vom 12. Januar 197336);
c. die Ausführungsbestimmungen über die Umweltschutzgebühr für die
Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. Mai
199837);
d. der Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 23. Oktober 197338);
e. die Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für
Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 18. November 197539).

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.40) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 107 und OGS 2009, 5
35) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 2008, 107 konsultiert werden
36) OGS 1974, 44, OGS 1978, 48
37) OGS 1999, 29
38) OGS 1974, 82
39) OGS 1976, 61
40) Vom Regierungsrat auf 15. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 5)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2008 15.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2008 15.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 107
