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title: "Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus"
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provisions: 18
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# Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden des Gymnasiums
an der Kantonsschule.

## Art. 2 {#art_2}

Aufnahmeberechtigung
1 Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium haben Lernende mit Wohnsitz im
Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4
erfüllen.
2 Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen
werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
3 Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.
2. Aufnahme

## Art. 3 {#art_3}

Vorbildung
1 Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primarschule.
2 Der Eintritt in die dritte Klasse erfolgt aus der zweiten respektive dritten
Klasse der Sekundarschule.

## Art. 4 {#art_4}

Ordentliche Aufnahme
1 Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
2 Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind die Prüfungsnoten in
Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der
Fachleistung durch die abgebende Schule ausschlaggebend.
3 Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.
4 Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie
insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt.
1) GS IV B/1/4
SBE 2020 26 1
IV B/4/2
5 … *
6 Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

## Art. 5 {#art_5}

Ausserordentliche Aufnahme
1 Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen können gemäss ihrem Promotionsstand in die Kantonsschule aufgenommen
werden. *
2 Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen ist.
3 Ein Übertritt aus der Fachmittelschule ans Gymnasium ist auf Gesuch hin
möglich.
4 Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
5 Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar
oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schulleitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen.
3. … *
Art. 6–8 * …
4. Promotion

## Art. 9 {#art_9}

Zeugnisse und Zwischenberichte
1 Die Lernenden der ersten bis dritten Klassen erhalten auf Ende des Semesters ein Zeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Semester
Aufschluss gibt.
2 Die Lernenden der vierten bis sechsten Klassen erhalten auf Ende des ersten Semesters schriftliche Zwischenberichte (Noten) und auf Ende des
Schuljahres ein Jahreszeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Schuljahr Aufschluss gibt.
3 In besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Urlaub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abgesehen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Notengebung
1 Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeutung bewertet:
a. Note 6: sehr gut;
b. Note 5: gut;
c. Note 4: genügend;
d. Note 3: ungenügend;
e. Note 2: schwach;
IV B/4/2
f. Note 1: sehr schwach.
2 In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note
im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Massgebende Fächer
1 Für die Promotionen sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie
gemäss Stundentafel besucht werden mussten:
a. Deutsch;
b. Französisch;
c. Englisch oder Latein;
d. Mathematik;
e. Physik;
f. Informatik;
g. Biologie;
h. Chemie;
i. Geschichte und Staatskunde;
j. Geografie;
k. Wirtschaft und Recht;
l. Musik;
m. Bildnerisches Gestalten;
n. Schwerpunktfach;
o. Ergänzungsfach;
p. Kultur und Sprache der Antike;
q. Naturwissenschaftlicher Projektunterricht.

## Art. 12 {#art_12}

Promotionsbedingungen
1 Voraussetzung für die Promotion ist das Erfüllen der Lernziele im Rahmen
einer ganzheitlichen Beurteilung.
2 Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der entsprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen
von 4 nach oben;
b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt worden sein dürfen.

## Art. 13 {#art_13}

Promotionsrhythmus
1 Die Promotionstermine fallen für die ersten bis dritten Klassen auf die
Zeugnistermine (Semesterende); für die vierten und fünften Klassen auf das
Ende des Schuljahres.
2 Lernende der ersten bis dritten Klassen, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, werden provisorisch promoviert. *
IV B/4/2
3 Erfüllen provisorisch promovierte Lernende am Ende der nächsten Zeugnisperiode die Promotionsbedingungen nicht, so werden sie nicht promoviert.
4 Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der zweiten bis fünften Klassen nicht erfüllt sind, erfolgt eine direkte Nichtpromotion.

## Art. 14 {#art_14}

Repetition
1 Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederholen und werden dort definitiv aufgenommen.
2 Auf der Unterstufe bzw. von der dritten bis sechsten Klasse darf höchstens
je einmal repetiert werden.
3 Provisorisch promovierte Lernende der ersten Klasse, die am Ende des
Schuljahres die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, dürfen die erste
Klasse nicht wiederholen.
4 Lernende, die aus der dritten Sekundarschule oder einer entsprechenden
Stufe in die dritte Klasse übertreten, können dieses Schuljahr nicht wiederholen.
5 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
6 Wird bei der Repetition einer Klasse der Mittel- oder Oberstufe das bisherige Wahlangebot nicht durchgeführt, so muss ein neues Fach gewählt und
nachgearbeitet werden.
7 Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und
die dafür geltenden Bedingungen festlegen.

## Art. 15 {#art_15}

Entscheidungsinstanz
1 Der Klassenkonvent nimmt die Gesamtbeurteilung vor und stellt der
Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.
2 Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände
kann die Schulleitung von den Vorschriften in Artikel 12 abweichen.
5. Unterricht *

## Art. 16 {#art_16}

Grundlagenfach
1 Ein Wechsel des Grundlagenfachs Latein zu Englisch kann während der
dritten und vierten Klasse auf schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung jeweils auf Anfang einer Promotionsperiode bewilligt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Schwerpunktfach
1 Am Ende des ersten Semesters der vierten Klasse kann ein Wechsel des
Schwerpunktfaches auf schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.
IV B/4/2
2 Nach der vierten Klasse erfolgt ein Wechsel eines Schwerpunktfaches nur
noch, wenn sich dieser aufgrund einer Repetition oder einem Klassenwechsel zwingend ergibt.

## Art. 18 {#art_18}

Ergänzungs- und Integrationsfach
1 Ergänzungs- und Integrationsfach können nur infolge eines Klassenwechsels neu gewählt werden, sofern in der neuen Klasse das entsprechende
Fach nicht angeboten wird.
Art. 18a * Aufenthalt im französischen Sprachraum
1 Während der dritten oder vierten Klasse absolvieren die Lernenden einen
zweiwöchigen Aufenthalt im französischen Sprachraum; in der Regel in der
Schweiz.
2 Wird eine französischsprachige Mittelschule besucht, kann der Aufenthalt
während des Semesters absolviert werden. Andernfalls findet er in den Ferien statt. Die Organisation liegt bei den Erziehungsberechtigten.
6. Matura

## Art. 19 {#art_19}

Zeitpunkt
1 Die Maturitätsprüfungen finden in der Regel im letzten Quartal der sechsten Klasse statt.
2 Die Durchführung und Bewertung der Maturaprüfungen und der Maturaarbeit richten sich nach den Weisungen der Schulleitung.

## Art. 20 {#art_20}

Zulassung
1 Zur Maturitätsprüfung werden Lernende zugelassen, welche den Unterricht
an der Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Jahres regelmässig besucht haben.
2 Werden Lernende aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang
aufgenommen, so haben sie den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der
Maturität zu besuchen.
3 Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.

## Art. 21 {#art_21}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Schulleitung der Kantonsschule erlässt die zum Vollzug dieses Reglements notwendigen Vorschriften.
IV B/4/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.02.2022 01.03.2022 Titel 5. geändert SBE 2022 08
15.02.2022 01.03.2022 Art. 18a eingefügt SBE 2022 08
12.06.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben SBE 2025 31
12.06.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2025 31
12.06.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2025 31
11.06.2026 01.08.2026 Titel 3. aufgehoben SBE 2026 32
11.06.2026 01.08.2026 Art. 6 aufgehoben SBE 2026 32
11.06.2026 01.08.2026 Art. 7 aufgehoben SBE 2026 32
11.06.2026 01.08.2026 Art. 8 aufgehoben SBE 2026 32
IV B/4/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 5 12.06.2025 01.01.2026 aufgehoben SBE 2025 31
Art. 5 Abs. 1 12.06.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 31
Titel 3. 11.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 32
Art. 6 11.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 32
Art. 7 11.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 32
Art. 8 11.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 32
Art. 13 Abs. 2 12.06.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 31
Titel 5. 15.02.2022 01.03.2022 geändert SBE 2022 08
Art. 18a 15.02.2022 01.03.2022 eingefügt SBE 2022 08
