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title: "Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich"
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provisions: 28
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# Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

## § 2 Vollzug {#par_2}

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die
Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
Leistungsanbieterinnen

## § 3 und -anbieter {#par_3}

1 Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung
gemäss § 32 KJHG beauftragt.
2 In begründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons
verfügen, beauftragt werden.

## § 4 Jugendliche {#par_4}

1 Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis
zum vollendeten 20. Altersjahr.
2 Volljährige Jugendliche, die handlungsfähig sind, nehmen die Rechte
und Pflichten der Eltern wahr.
Anspruch§ 4 a.11 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im
Vorschulbereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logopädie.
2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschulbereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie.

## § 5 Massnahmen {#par_5}

Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und Förderung von Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen im familiären und familienergänzenden Umfeld.
b. Audiopädagogik
§ 6.12 Audiopädagogik ist die Behandlung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosigkeit sowie auditiver Verarbeitungsproblematik.
a. Heilpädagogische
Früherziehung
852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

## § 7 c. Logopädie {#par_7}

Logopädie ist die Behandlung und Förderung von Kindern
und Jugendlichen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen
Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der
Stimme sowie des Schluckens oder mit entsprechenden Risiken.
d. Umfang § 8.12 1 Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich
jährlich höchstens
a. 115 Stunden heilpädagogische Früherziehung,
b. 75 Stunden Logopädie.
2 Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro
Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.
3 Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen
gemäss § 16 durchgeführt werden.
e. Dauer
der sonderpädagogischen
Massnahmen
§ 9.12 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im
Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule.
2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschulbereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten
20. Lebensjahr.

## § 10 Schweigepflicht {#par_10}

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklärungsstellen sowie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über
Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.

## § 11 Aktenführung {#par_11}

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklärungsstellen zeichnen ihre beruflichen Verrichtungen auf. Sie bewahren diese nach Abschluss der Massnahme oder der Abklärung während
zehn Jahren auf.
B. Abklärung

## § 12 Anmeldung {#par_12}

1 Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an:
a. bei einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter,
b. bei der zuständigen Abklärungsstelle.
2 Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch
eine Fachperson erfolgen.
3 Die Anmeldung zur Abklärung erfolgt bis spätestens sechs Monate
vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss § 9.12
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12

## § 13 Erstberatung {#par_13}

1 Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen und
-anbietern, führen diese eine Erstberatung der Eltern von längstens
einer Stunde durch.
2 Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zuständigen Abklärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann
die Anmeldung durch die Leistungsanbieterinnen und -anbieter erfolgen.
3 Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss § 12 Abs. 3 zur
Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Monaten vor
Eintritt in die Volksschule bei einer Leistungsanbieterin oder einem
Leistungsanbieter während längstens zweier Stunden beraten lassen.11
4 Die Entschädigung der Erstberatung erfolgt gemäss § 22 Abs. 1
lit. a.11

## § 14 Abklärung {#par_14}

1 Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen vorliegt.
2 . . .13

## § 15 b. Empfehlung {#par_15}

Die Abklärungsstelle prüft Notwendigkeit, Art, Dringlichkeit, Umfang, Ort und Dauer der Massnahme und unterbreitet den
Eltern eine Empfehlung.
c. Logopädische

## § 16 Verlaufskontrollen {#par_16}

Ist der Befund bei einer logopädischen Abklärung nicht eindeutig, kann die Abklärungsstelle anstelle von logopädischen Massnahmen logopädische Verlaufskontrollen empfehlen.

## § 17 d. Entscheid {#par_17}

1 Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, wird diese zum
Entscheid.
2 Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht einverstanden, entscheidet das Amt.
3 Massnahmeentscheide von anderen Kantonen werden bei Zuzug
in den Kanton Zürich anerkannt.
C. Durchführung

## § 18 Durchführung {#par_18}

1 Die Eltern beauftragen eine Leistungsanbieterin oder einen
Leistungsanbieter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an
ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt
im Voraus zu bewilligen.
a. Allgemein
a. Allgemein
852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
2 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen die sonderpädagogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch.
3 Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen beauftragt werden.
4 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchführung der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hörbehinderung im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Massnahme mit dem
Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Person delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im
Rahmen der Massnahme zweckmässig ist. Als ausgebildet gelten Personen mit einem Abschluss als Gebärdensprachausbildnerin oder Gebärdensprachausbildner, als Fachperson Gebärdensprache oder als Gebärdensprachlehrerin oder Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebildete Person gemäss § 22 Abs. 1.14

## § 19 b. Standortbestimmung {#par_19}

1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindestens einmal pro Jahr mit den Eltern eine Standortbestimmung nach
den Vorgaben des Amtes durch.
2 Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und
ihrer Reife an der Standortbestimmung teil.
c. Änderung
oder

## § 20 Verlängerung {#par_20}

1 Ergibt die Standortbestimmung gegenüber der im Entscheid
festgelegten sonderpädagogischen Massnahme einen Änderungs- oder
Verlängerungsbedarf (§§ 15 und 17), überweist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter das Kind oder die oder den Jugendlichen mit Einverständnis der Eltern an die Abklärungsstelle zur Änderung oder Ergänzung des Entscheids.
2 Zur Beurteilung einer Änderung oder Verlängerung des Entscheides über die sonderpädagogische Massnahme darf die Standortbestimmung nicht älter als drei Monate sein.

## § 21 d. Abschluss {#par_21}

1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den
Eltern ein Abschlussgespräch und verfassen für sie einen Schlussbericht.
2 Gespräche mit den Eltern und Vertretungen der Volksschule im
Zusammenhang mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spätestens Ende Dezember des Jahres, in dem ein Kind in die Volksschule
eintritt.11
Entschädigung § 22.6 1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit
a. einem Tarif pro Stunde gemäss Anhang für die Durchführung der
Massnahme,
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
b.12 einer Wegpauschale gemäss Anhang für die Reisezeit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort des Kindes bei Terminen im familiären oder familienergänzenden bzw. schulischen oder beruflichen
Umfeld.
2 Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten,
insbesondere bei Angeboten im Bereich der Hör-, Seh- und Hörsehbehinderung sowie der Ess-, Schluck- und Trinkstörung, ausgerichtet,
wenn
a. die Reisezeit im Privatfahrzeug vom Praxisstandort der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters länger als 45 Minuten dauert
und
b. die Versorgung nicht durch eine Leistungsanbieterin oder einen
Leistungsanbieter mit Reisezeit unter 45 Minuten erbracht werden
kann.
3 Wegpauschalen gemäss Abs. 2 sind vom Amt im Voraus zu bewilligen.
4 Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2011. Verändert sich der Landesindex
seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Entschädigungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an.
Massgebend ist der Indexstand von Ende September.9
5 Ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen
höchstens zu diesen Tarifen abrechnen.
Dolmetscherbeizug
§ 22 a.7 1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -anbieter für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn
diese
a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle
Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder
c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder
b befinden.
2 Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom
19. Dezember 2018 / 7. Januar 20193 entschädigt:12
a. eine Stunde pro Erstberatung gemäss § 13 zuzüglich Wegpauschale,
b. höchstens drei Stunden pro Massnahme gemäss § 17 zuzüglich Wegpauschale.
3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache nach Vereinbarung.14
852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich

## § 23 Transportkosten {#par_23}

Auf Antrag der Eltern erstattet das Amt diesen die notwendigen Transportkosten zwischen Aufenthalts- und Massnahmeort für
Kinder und Jugendliche und die erforderliche Begleitperson.
D. Bewilligung

## § 24 Zuständigkeit {#par_24}

Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss § 32 KJHG.

## § 25 Voraussetzungen {#par_25}

Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Abschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik,
Sonderpädagogik oder in Logopädie.

## § 26 b. Berufserfahrung {#par_26}

1 Voraussetzung für die Bewilligung sind zwei Jahre unselbstständige Berufstätigkeit in heilpädagogischer Früherziehung, Audiopädagogik oder Logopädie. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig angerechnet.
2 Die Berufserfahrung ist unter der fachlichen Verantwortung einer
Person zu erwerben, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser
Verordnung erfüllt. Für eine Bewilligung im Vorschulbereich muss die
Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein.
3 Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hör-, Seh- oder Hörsehbehinderung sind zwei
Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzuweisen.

## § 27 Konzept {#par_27}

Wer um eine Bewilligung ersucht, reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept ein. Dieses gibt Auskunft über Angebot, Zielgruppe, sonderpädagogische Grundsätze und Vorgehensweise. Institutionen nennen zusätzlich ihre gesamtverantwortliche Leitung.

## § 28 Räumlichkeiten {#par_28}

Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen
an eine einwandfreie Berufsausübung genügen.

## § 29 Befristung {#par_29}

Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis
zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach werden sie für längstens
drei Jahre erteilt.
Unselbstständige

## § 30 Berufsausübung {#par_30}

Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen beschäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss § 25 verfügen. Die
fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher.
a. Ausbildung
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
Personen in

## § 31 Ausbildung {#par_31}

Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichtigen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person beschäftigt werden.

## § 32 Meldepflicht {#par_32}

Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter melden dem Amt
umgehend schriftlich:
a. die Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Standortes,
b. die Verlegung des Standortes der Tätigkeit,
c. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
d. die Aufgabe der Tätigkeit,
e. den Unterbruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit,
f. Änderungen im Konzept,
g. den Wechsel der fachlich verantwortlichen Person,
h. den Abschluss einer sonderpädagogischen Massnahme.

## § 33 E. Übergangsbestimmung {#par_33}

Die Abklärung und Durchführung von sonderpädagogischen
Massnahmen richtet sich bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisher geltendem Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2014
(OS 69, 603)5
1 Tarif und Wegpauschale gemäss § 22 Abs. 1 und 2 sind anwendbar
a. ab dem 1. April 2012 für Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit
einer Tarifverfügung gestützt auf § 58 e der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 in der Fassung vom 1. Januar 2011,
b. ab dem 1. Juli 2012 für die übrigen Leistungsanbieterinnen und
-anbieter.
2 Die Anpassung der Entschädigungen an den Landesindex der Konsumentenpreise gemäss § 22 Abs. 4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar
2018.
852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384)
Empfehlungen und Entscheide gemäss § 15 bzw. § 17, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgestellt bzw. getroffen wurden, behalten ihre
Gültigkeit.
1 OS 66, 1008; Begründung siehe ABl 2011, 3592.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 211.17.
4 LS 852.1.
5 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12).
In Kraft seit 1. April 2015.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In
Kraft seit 1. April 2015.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. September 2015 (OS 70, 421; ABl 2015-10-09).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
10 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 187; ABl 2019-02-01). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
11 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.
12 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.
13 Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In
Kraft seit 1. August 2020.
14 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 656; ABl 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 38; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
Anhang15
Entschädigung (§ 22)
1. Tarif pro Stunde (§ 22 Abs. 1 lit. a) Fr. 186.75
2. Wegpauschale (§ 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2)
2.1 Standardpauschale Fr. 87.10
2.2 Erhöhte Pauschale Fr. 185.05
